Urteil
6 U 79/18
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0128.6U79.18.00
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Leitsätze
Aufgabe zur Post im Sinne von § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass das Dokument in die Sachherrschaft eines Unternehmens überführt wird, das zur gewerbsmäßigen Erbringung von Beförderungsdienstleistungen betreffend Briefsendungen gemäß § 5 Abs. 1 PostG lizensiert ist. Eine justizinterne Weiterleitung an ein anderes Gericht zur anschließenden Versendung mit der Post genügt dafür noch nicht.(Rn.39)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 29. Juni 2018, Az. 7 O 147/16, an das Landgericht Mannheim zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.
2. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgabe zur Post im Sinne von § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass das Dokument in die Sachherrschaft eines Unternehmens überführt wird, das zur gewerbsmäßigen Erbringung von Beförderungsdienstleistungen betreffend Briefsendungen gemäß § 5 Abs. 1 PostG lizensiert ist. Eine justizinterne Weiterleitung an ein anderes Gericht zur anschließenden Versendung mit der Post genügt dafür noch nicht.(Rn.39) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 29. Juni 2018, Az. 7 O 147/16, an das Landgericht Mannheim zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen. 2. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihres Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil. Die Klägerin hat Ansprüche wegen angeblicher Verletzung des Europäischen Patents EP 2 294 737 B1 erhoben, welches Gegenstand einer beim Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsklage der [A.] GmbH ist. Die auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage wurde der Beklagten nach den Feststellungen des Landgerichts an deren Sitz in [Ostasien] am 18. April 2017 mit einer Aufforderung des Landgerichts vom 11. Oktober 2016 (AS I 90) und deren Berichtigung vom 25. Oktober 2016 (AS I 98; jeweils in Übersetzung) zugestellt, innerhalb einer Frist von einem Monat, falls kein Prozessbevollmächtigter bestellt wird, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Dieser Aufforderung ist die Beklagte nicht gefolgt. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. In einem vom Landgericht anberaumten frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2017 erging auf Antrag der Klägerin gegen die nicht erschienene Beklagte ein mit Tatbestand und Entscheidungsgründen, aber keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Versäumnisurteil. Die Vorsitzende verfügte, dessen Übersetzung der Beklagten durch dokumentierte Aufgabe an die Post zuzustellen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle übermittelte die entsprechende Sendung an die Gerichtswachtmeisterei des Landgerichts mit der Bitte um Aufgabe bei einer Postanstalt oder Einwurf in einen Postbriefkasten und Rückgabe des ausgefüllten Erledigungsvermerks. Der Gerichtswachtmeister vermerkte am 19. Dezember 2017, dass er die Sendung an diesem Tag unter der Anschrift der Beklagten „einem von der AG Mannheim Beauftragten übergeben“ (sic) habe. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Seiten 157, 164 f der Hauptakte des Landgerichts, auf die verwiesen wird. Die späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten erlangten durch ein Schreiben vom 2. März 2018, das die Bevollmächtigten der Klägerin an sie per Fax ohne Anlage und postalisch mit dem Versäumnisurteil als Anlage (zugegangen am 5. März 2018) richteten, Kenntnis vom vorliegenden Verfahren. Am 6. März 2018 zeigten sie dem Landgericht die Vertretung der der Beklagten an. Am 16. März 2018 legte die Beklagte durch ihre Bevollmächtigten Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, ihr fehlendes Verschulden werde mangels Rechtsbehelfsbelehrung vermutet. Dabei führte sie u.a. aus, das Hindernis, das vorliegend in der Unkenntnis des Versäumnisurteils bzw. dessen Anfechtbarkeit durch die Beklagte liege, bestehe erst seit dem Bekanntwerden des Versäumnisurteils am 5. März 2018 nicht mehr. Am selben Tag erwiderte sie zudem in der Sache auf die Klage unter Ankündigung eines Antrags auf deren Abweisung. Hierzu führte sie aus, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, das Klagepatent sei aufgrund eines Patenthinterhalts kartellrechtlich nicht durchsetzbar, es fehle an einer Verletzung und im Übrigen sei der Rechtsstreit jedenfalls angesichts der Nichtigkeitsklage auszusetzen. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2018 machte die Beklagte unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Anlagen [B] 5) geltend, ihr sei bereits wegen unverschuldeter Unkenntnis des Versäumnisurteils Wiedereinsetzung zu gewähren, weil ihr das Versäumnisurteil tatsächlich nicht zugegangen sei, und vertiefte ihr Vorbringen zur fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung. Weitere eidesstattliche Versicherungen (Anlagen [B] 6 ff) legte sie mit einem späteren Schriftsatz vor. Die Klägerin hat auf die Klageerwiderung in der Sache nicht repliziert. Die Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, die Einspruchsfrist sei gewahrt. Die lediglich durch Aufgabe zur Post vorgenommene Zustellung des Versäumnisurteils sei nicht zulässig gewesen, weil keine wirksame Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO ergangen sei. Aus der Prozessakte ergebe sich nicht, dass der Beschluss vom 25. Oktober 2016, mit dem die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten dahin berichtigt worden sei, dass sie nicht die Klägerin, sondern die Beklagte treffe, der Beklagten wirksam zugestellt worden sei. Die Kenntnis des Versäumnisurteils könne der Beklagten frühestens ab dem Eingang der Kopie bei deren Bevollmächtigten am 5. März 2018 zugerechnet werden. Die Beklagte habe bis zur Unterrichtung durch ihre Bevollmächtigten keinerlei Kenntnis von dem Versäumnisurteil gehabt, das ihr tatsächlich nicht zugegangen sei. Hilfsweise hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ihr sei aus den oben angegebenen Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, den Einspruch zu verwerfen. Die Klägerin hat geltend gemacht, das Versäumnisurteil sei der Beklagten durch Aufgabe zur Post am 19. Dezember 2017 mit Wirkung zum 2. Januar 2018 zugestellt worden. Dem sei eine wirksame Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO vorausgegangen, die der Beklagten ausweislich der Gerichtsakte mit dem Berichtigungsbeschluss zugestellt worden sei. Selbst ohne wirksame Zustellung durch Aufgabe zur Post, dürfte der Einspruch gegen das Versäumnisurteil wegen § 189 ZPO verfristet sein. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte erst am 5. März 2018 Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt haben solle. Wegen der gewöhnlichen Postlaufzeit nach [Ostasien] von etwa 6 bis 12 Werktagen sei davon auszugehen, dass das Versäumnisurteil der Beklagten wesentlich früher tatsächlich zugegangen sein dürfte. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Die angebliche unverschuldete Unkenntnis vom Versäumnisurteil als nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist angeführter Wiedereinsetzungsgrund müsse ohnehin unberücksichtigt bleiben. Unter beiden durch die Beklagte geltend gemachten Gesichtspunkten sei der Wiedereinsetzungsantrag (auch) in der Sache zurückzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht den Einspruch unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gegenüber der Beklagten sei eine wirksame Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 BGB ergangen. Das im Termin ergangene Versäumnisurteil sei der Beklagten unter ihrer Anschrift durch dokumentierte Aufgabe zur Post zugestellt worden. Diese Zustellung, die keine Auslandszustellung im Sinn von § 339 Abs. 2 ZPO gewesen sei, habe gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post Wirksamkeit erlangt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist sei am 16. Januar 2018 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in diese Frist komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe nicht darlegen und glaubhaft machen gekonnt, dass sie ohne Verschulden an deren Einhaltung gehindert gewesen sei. Sie habe vorgetragen, dass schon in der Posteingangsstelle besondere Zustellungen (in der Regel) aufgezeichnet würden. Hinsichtlich der ursprünglich bei der Beklagten eingegangenen Auslandszustellung sei eine Diskrepanz zwischen dem etwaigen Eingangsvermerk und dem nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfolgten Eingang der verloren gegangenen Dokumente in der Rechtsabteilung offenbar nicht zum Anlass genommen worden, entsprechende Erkundigungen beim Landgericht über den Gegenstand jener Zustellung einzuholen. Selbst wenn man darin noch keine zutage tretenden Organisationsmängel erblicke, könne sich die Kammer vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht die Überzeugung davon bilden, dass die Fristversäumung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf einem Verschulden der Beklagten beruhe. Ein fehlendes Verschulden könne auch nicht nach § 233 Satz 2 ZPO deswegen vermutet werden, weil das Versäumnisurteil keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Da die Beklagte den Wiedereinsetzungsantrag darauf stütze, dass sie das Versäumnisurteil nicht erhalten habe, sei die erforderliche Kausalität seines Inhalts für die Nichteinlegung eines früheren Einspruchs ausgeschlossen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie eine Zurückverweisung an das Landgericht beantragt und weiterhin die Aufhebung des Versäumnisurteils erstrebt. Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Landgericht habe den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu Unrecht zurückgewiesen. Das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit den zur Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens vorgelegten, in sich widerspruchsfreien eidesstattlichen Versicherungen auseinandergesetzt und nicht klar zwischen der Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und einem Verschulden beim angeblichen Zugang des Versäumnisurteils getrennt. Es habe damit gegen das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren verstoßen. Der Beklagten könne auch kein Büroorganisationsmangel vorgeworfen werden kann. Da das Versäumnisurteil bei der Beklagten nicht eingegangen sei, komme es darauf auch nicht an. Im Übrigen bestehe für das fehlende Verschulden der Beklagten mangels Rechtsbehelfsbelehrung eine nicht zu widerlegende Vermutung gemäß § 233 Satz 2 ZPO. Das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, wenn es die Fiktion nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nicht aber die Fiktion nach § 233 Satz 2 ZPO gelten lassen wolle. Die erneute Verhandlung und Entscheidung vor dem Landgericht Mannheim sei sachdienlich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juni 2018 (Az. 7 O 147/16) auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mannheim zurück zu verweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Verwaltungsleiter des Landgerichts hat eine vom Senat erbetene dienstliche Erklärung zur Behandlung ausgehender Briefpost beim Landgericht und zum Inhalt des Vermerks des Gerichtswachtmeisters vom 19. Dezember 2017 zu den Akten gereicht, in der er auch eine vom Senat erbetene dienstliche Erklärung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle betreffend diesen Vorgang wiedergegeben hat. Wegen des Inhalts dieser Erklärungen wird auf die E-Mail vom 5. Dezember 2018 (AS II 48 f) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1. Die Verwerfung des Einspruchs hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Durch den Einspruch war der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, weil der Einspruch zulässig ist (§ 342 ZPO). Er wurde formgerecht und entgegen der Ansicht des Landgerichts auch vor Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht. Die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils (§ 339 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Eine solche Zustellung vor dem 5. März 2018, erst recht vor dem 2. März 2018, aufgrund einer Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO lässt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht erkennen. Auch eine frühere Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO ist nicht festzustellen. Obwohl die Zustellung eines Versäumnisurteils durch Aufgabe einer Auslandssendung zur Post nach § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht die Monatsfrist nach § 339 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sondern die zweiwöchige Frist nach § 339 Abs. 1 ZPO auslöst, weil es sich um eine Zustellung im Inland handelt (vgl. BGH, NJW 2013, 387 Rn. 39, 45 mwN), ist mithin die Einspruchsfrist nicht vor dem am 16. März 2018 eingegangenen Einspruch abgelaufen. a) Es ist nicht zu erkennen, dass die Einspruchsfrist durch eine (fingierte) Zustellung gemäß § 184 Abs. 1, 2 Satz 1 ZPO in Gang gesetzt worden ist. Das Landgericht hat angenommen, dass das Versäumnisurteil zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt galt (§ 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Aus dem vom Landgericht (LGU 4, bei I., erster Satz) angenommen Ablauf der Einspruchsfrist am 16. Januar 2018 lässt sich rückschließen, dass es von einer - nicht ausdrücklich festgestellten - Aufgabe zur Post am 19. Dezember 2017 (mit der Folge einer fingierten Zustellung am 2. Januar 2018) ausgegangen sein muss. Offenkundig nur versehentlich spricht das Landgericht im anschließenden Satz von einem Fristbeginn mit Zustellung am 16. Januar 2018 (LGU 4). Auch mit Verfügung der Vorsitzenden der Kammer vom 20. März 2018 (AS I 201) wurde mitgeteilt, dass das Versäumnisurteil am 19. Dezember 2017 zur Zustellung an die Beklagte bei der Post aufgegeben worden sei. Die Annahme der angefochtenen Entscheidung, wonach die Einspruchsfrist durch dokumentierte Aufgabe zur Post (LGU 3) zu laufen begonnen habe, hält aber der von Amts wegen gebotenen Prüfung im Berufungsverfahren (vgl. MünchKommZPO/Prütting, 5. Aufl., § 341 Rn. 1 mwN) nicht stand. aa) Zum Nachweis der Zustellung ist nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde (dazu BGH, NJW-RR 2001, 1361; 2012, 1459 Rn. 14 f). Der Zweck eines solchen Vermerks liegt insbesondere darin, dass die Rechtssicherheit den gesicherten Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post für die Berechnung des Datums der Zustellung und damit des Beginns der Rechtsbehelfsfristen oder des Eintritts der Wirksamkeit einer Entscheidung erfordert (vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 FamFG: BGH, NJW 2016, 565 Rn. 23 mwN). Der Urkundsbeamte muss das Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; es reicht aus, wenn er aufgrund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen, der das Schriftstück zur Post aufgegeben hat, das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks beurkundet (BGHZ 193, 353 Rn. 29 mwN; BGH, NJW-RR 2012, 1459 Rn. 14; NJW 2016, 565 Rn. 24; Zöller/Schultzky, ZPO, 32 Aufl., § 184 Rn. 11). bb) Ein Vermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist - wie die dadurch ersetzte Zustellungsurkunde (vgl. BGHZ 193, 353 Rn. 29 mwN; BGH, NJW-RR 2013, 435 Rn. 14) - keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung, sondern dient lediglich deren Nachweis (BGHZ 193, 353 Rn. 29 mwN; Schultzky, aaO § 184 Rn. 15). Der Nachweis der Zustellung und ihres Zeitpunktes kann auch in anderer Weise geführt werden (BT-Drucks. 14/4554, S. 15). Denn für die Zustellung genügt seit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206) bereits die in gesetzlicher Form zu bewirkende Bekanntgabe eines Schriftstücks an den Adressaten (§ 166 ZPO), zu deren (bloßem) Nachweis eine Zustellungsurkunde anzufertigen ist (§ 182 ZPO). Die vor der vor der Gesetzesänderung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1979, 218; NJW-RR 2001, 1361) zur Aufgabe zur Post nach § 175 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist daher insoweit nicht ohne Weiteres auf die seither geltende Bestimmung in § 184 ZPO zu übertragen, als bei Verfehlungen der strengen Anforderungen, die mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der Zustellung für den Beginn von Rechtsbehelfsfristen und die schwerwiegende Zustellungsfiktion an den Vermerk als solchen zu stellen sind, angenommen wurde, dass die Zustellungswirkung nicht eintritt. Allerdings sind aus den zuletzt genannten Gründen an die Bildung der Überzeugung von der - nunmehr ausreichenden - tatsächlichen Aufgabe zur Post auf andere Weise als aufgrund eines Vermerks nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO weiterhin strenge Anforderungen zu stellen (siehe etwa BGH, NJW 2016, 565 Rn. 23, 25). Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NJW 1997, 1772; BGH, NJW 2012, 2588 Rn. 15 f, 2013, 387 Rn. 39 mwN). Den mit einer Zustellungsfiktion verbundenen Nachteilen für den Zustellungsempfänger, etwa bei langen Postlaufzeiten, kann zur Wahrung des im Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 47 Abs. 2 GRCh sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens sachgerecht insbesondere mit dem Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begegnet werden (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1701; BGH, NJW 2000, 3284, 3285; 2013, 387 Rn. 40). Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen eine Aufgabe zur Post aufgrund eines Vermerks nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO oder aus anderen Gründen zur Überzeugung des Gerichts feststeht und lediglich die Möglichkeit eines Übermittlungsfehlers aus der Sphäre des Postbeförderungsunternehmens besteht, in die naturgemäß weder das Gericht noch die betroffene Partei Einblick hat. Mit dem Gebot fairen Verfahrens wäre es aber bereits unvereinbar, bei zweifelhaftem Nachweis schon der Postaufgabe unter allzu großzügiger tatsächlicher Annahmen vom Eintritt einer Zustellungsfiktion auszugehen und dem Zustellungsadressaten damit das Risiko aufzuerlegen, das Ausbleiben eines jedenfalls nicht feststellbaren Postzugangs glaubhaft zu machen, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen. Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgt unter anderem, dass das Gericht sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381 387; NJW 2014, 205 Rn. 20) und aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (BVerfGE 110, 339, 342 mwN; NJW 2014, 205 Rn. 20). Dem widerspräche es, dem Zustellungsadressaten durch die Verweisung auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung das Risiko der Glaubhaftmachung eines Postverlusts außerhalb seiner Sphäre aufzuerlegen, solange nicht umgekehrt zuverlässig feststellbar ist, dass das wenigstens das Gericht das von seiner Seite Erforderliche dafür getan hat, dass Sendung den Empfänger erreicht (siehe auch BGH, NJW-RR 2001, 1361). Daher sind beim Fehlen einer Beurkundung im Sinn von § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO hohe Anforderungen an die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung nach § 184 ZPO zu stellen, dass das Gericht zumindest die Aufgabe zur Post tatsächlich bewirkt hat. cc) Der Nachweis einer Aufgabe des vorliegenden Versäumnisurteils zur Post ist danach weder durch einen Vermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO noch auf andere Weise erbracht. (1) Ein Vermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO liegt nicht vor. Um von einer Aufgabe zur Post auszugehen, kann es daher noch nicht entsprechend § 182 Abs. 1, § 418 Abs. 1, 2 ZPO genügen, dass das Gegenteil nicht zu beweisen sein mag. Den Vermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu erstellen (BGH, NJW 2016, 565 Rn. 24; MünchKommZPO/Häublein, 5. Aufl., § 184 Rn. 13 mwN). Ein Vermerk eines Justizwachtmeisters oder sonstigen Gehilfen ist hingegen nicht ausreichend (BGH, NJW 2016, 565 Rn. 24 mwN). Der durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 19. Dezember 2017 angebrachte „Ab“-Vermerk zu Nr. 4 der Verfügung vom 8. Dezember 2017 (AS I 157 = Anlage [B] 1), aus dem auch die Beklagte auf eine Postaufgabe geschlossen hat, bekundet lediglich, dass die Urkundsbeamtin das aus ihrer Sicht zur Postaufgabe zunächst Erforderliche erledigt hat. Dass die Postaufgabe bereits stattgefunden hat, ist dem nicht zu entnehmen. Schon aus dem Akteninhalt (AS I 164) ergibt sich nämlich, dass die Urkundsbeamtin vielmehr unter dem 19. Dezember 2017 die in der vorgenannten Verfügung bezeichnete Sendung an die Gerichtswachtmeisterei mit der Bitte um Aufgabe bei einer Postanstalt oder Einwurf in einen Postbriefkasten und Rückgabe des ausgefüllten Erledigungsvermerks übersandt hat. Dies wird durch die vom Senat eingeholte dienstliche Erklärung der Urkundsbeamtin bestätigt. Danach hat diese am 19. Dezember 2017 die übersetzten und die deutschen Unterlagen mittels des Formulars „Aufgabe zur Post“ in einem verschlossenen Umschlag an die Wachtmeisterei übergeben und den Erledigungsvermerk bei Nr. 4 der Verfügung angebracht. Einen Vermerk dahin, dass und wann eine Aufgabe zur Post erfolgt sei, hat die Urkundsbeamtin auch später nicht gefertigt. Insbesondere hat sie dazu auch nach Rücklauf des durch den Gerichtswachtmeister ausgefüllten Formulars nichts in den Akten vermerkt. Die erforderliche Übernahme der Verantwortung durch einen Urkundsbeamten (vgl. BGH, NJW 2016, 565 Rn. 25) ist somit nicht erfolgt. Sie war der Urkundsbeamtin auch im Streitfall offenbar nicht möglich, weil ihr keine verlässlichen Erkenntnisse über diese Umstände vorliegen können, wie sich aus den unten noch folgenden Erwägungen ergibt. (2) Die für die Zustellungsfiktion nach § 184 ZPO erforderliche und ausreichende Aufgabe zur Post lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht auf andere Weise feststellen. Eine Überzeugungsbildung unterliegt insoweit den Regeln des sogenannten Freibeweises (vgl. BGH, NJW 1998, 461 mwN). Für sie ließe sich hier allein an den - unter Verwendung des erwähnten Formulars angefertigten - Vermerk des Gerichtswachtmeisters vom 19. Dezember 2017 in Verbindung mit der dienstlichen Erklärung des Verwaltungsleiters des Landgerichts anknüpfen. Die dortigen Angaben erlauben dem Senat aber nicht, sich davon zu überzeugen, dass eine Aufgabe zur Post erfolgt ist, die zu einem Ablauf der Einspruchsfrist vor dem 16. März 2018 geführt hat. Nach der dienstlichen Erklärung des Verwaltungsleiters des Landgerichts wird die kuvertierte und adressierte Ausgangspost beim Landgericht tageweise gesammelt an einen Gerichtswachtmeister des Amtsgerichts Mannheim übergeben und beim Amtsgericht sodann an den mit der Zustellung der Briefpost beauftragten Postdienstleister weitergeleitet. Hier wurde der formularmäßig vorgefertigte Erledigungsvermerk durch den Gerichtswachtmeister des Landgerichts am 19. Dezember 2017 dahin ausgefüllt, dass er die Sendung in seiner Eigenschaft als Gerichtswachtmeister „einem von der AG Mannheim [sic; eingesetzt an der für `Name Postanstalt` vorgesehenen Stelle] Beauftragten übergeben“ habe. Zur Erläuterung hat der Verwaltungsleiter des Landgerichts erklärt, dass danach (auch) die Briefsendung in der vorliegenden Sache kuvertiert und adressiert im Rahmen der Übergabe der gesammelten Tagesausgangspost an einen Justizwachtmeister des Amtsgerichts zur dortigen Weiterleitung an den für den Bereich der Briefpost vorgesehenen Postdienstleister übergeben worden sei. Vermerkt ist damit nicht mehr als die Aushändigung an einen bei einem anderen Gericht tätigen Justizbediensteten mit der Anweisung, die Sendung zur Post aufzugeben. Darin liegt aber noch keine Aufgabe zur Post im Sinn von § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Diese setzt vielmehr voraus, dass das Dokument in die Sachherrschaft eines Unternehmens überführt wird (etwa durch Briefkasteneinwurf, Übergabe an eine Postannahmestelle oder Postabholung), das zur gewerbsmäßigen Erbringung von Beförderungsdienstleistungen betreffend Briefsendungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a PostG) gemäß § 5 Abs. 1 PostG lizensiert ist (siehe auch zu § 122 AO: BFH/NV 2013, 1218 Rn. 17 mwN). Eine amtsinterne Sammlung in einer Postausgangsstelle (siehe BFH/NV 2010, 1081 Rn. 3 zu § 122 AO) oder eine justizinterne Weiterleitung an ein anderes Gericht (zur mangelnden Postaufgabe durch verwaltungsinterne Übermittlung siehe auch OVG Koblenz, NVwZ-RR 2003, 4; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 41 Rn. 112 ff mwN, jeweils zu § 41 Abs. 2 VwVfG) zur anschließenden Versendung der Post genügen dafür noch nicht. Über den allein maßgeblichen Umstand, ob die betroffene Sendung letztlich zur Post im Sinn von § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgegeben worden ist, gibt die Aushändigung an einen Wachtmeister des eigenen Gerichts noch keinen hinreichend verlässlichen Aufschluss (siehe BGH, NJW 1979, 218; 2016, 565 Rn. 25). Das gilt ebenso für die gesammelte Überreichung der Ausgangspost an den Wachtmeister eines anderen Gerichts. Auf der Grundlage des Akteninhalts und der dienstlichen Stellungnahmen lässt sich nicht feststellen, ob - und ggf. wann - das Versäumnisurteil durch das Amtsgericht zur Post aufgegeben worden ist. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass durch die Einschaltung des Amtsgerichts bei der Bearbeitung der Ausgangspost des Landgerichts im Regelfall nicht zu Verzögerungen kommt, die - wenn überhaupt - über einen (oder allenfalls wenige) Tage hinausgehen. Aus der an sich gegebenen Dokumentationsbedürftigkeit der Postaufgabe im vorliegenden Fall ergibt sich nichts Anderes, weil die in Rede stehende Sendung dem Amtsgericht gegenüber offenbar insoweit nicht gekennzeichnet worden ist. Daher kann ausgeschlossen werden, dass die Weiterbearbeitung beim Amtsgericht etwa deshalb zurückgestellt worden ist, weil sie nicht mit der übrigen Post einem Postdienstleister übergeben, sondern individuell dokumentiert aufgegeben werden sollte. Allerdings ergeben sich Unwägbarkeiten schon daraus, dass es sich um eine noch nicht frankierte Sendung in das außereuropäische Ausland handelte und denkbar ist, dass sie deshalb beim Amtsgericht von der übrigen Post getrennt und erst später bearbeitet und dabei u.U. auch für einen längeren Zeitraum vergessen worden sein könnte. Darauf kommt es aber nicht an, weil jedenfalls nicht feststellbar ist, ob das Schriftstück durch das Amtsgericht Mannheim überhaupt zur Post gegeben worden ist. Darauf kann der Senat nicht deshalb schließen, weil davon auszugehen ist, dass die vom Landgericht dem Amtsgericht übergebene Post regelmäßig lückenlos vom Amtsgericht dem Postunternehmen übergeben wird. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Postsammlung des Landgerichts bereits derart abgeschlossen (etwa in einem verschlossenen Paket) an das Amtsgericht übergeben wird und so an das Postunternehmen weitergereicht wird, dass ein Verlust einzelner Poststücke beim Amtsgericht auszuschließen wäre. Damit gibt die Überlassung an das Amtsgericht zunächst noch nicht zuverlässiger Aufschluss über die spätere Postaufgabe als die bloße Aushändigung der Post durch eine Geschäftsstelle an einen Gerichtswachtmeister oder eine Postausgangsstelle zur weiteren Behandlung. Hinzu kommt, dass wegen der Adressierung nach Asien die Möglichkeit besteht, dass die vorliegende Sendung beim Amtsgericht gesondert behandelt worden ist. Zumindest aus dem letztgenannten Grund kann auch nicht etwa aufgrund einer tatsächlichen Vermutung oder eines Anscheinsbeweises angenommen werden, dass die Sendung wie jedes vom Landgericht übergebene Poststück beim Amtsgericht ordnungsgemäß behandelt worden ist (siehe auch BFH/NV 2010, 1081 Rn. 3; vgl. im Übrigen zur Ablehnung eines Anscheinsbeweises für den Zugang: BFHE 175, 327; BFH/NV 2008, 743 Rn. 4 ff). Die Anwendung einer solchen Vermutung wäre nach diesen Umständen des Falls auch mit der gesetzlichen Regelung in § 184 ZPO und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht vereinbar. Sie würde faktisch bereits an eine justizinterne Postübergabe die Wirkung der Zugangsfiktion knüpfen und der Beklagten ohne hinreichende Grundlage die Glaubhaftmachung des Ausbleibens des Zugangs abverlangen, um Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu erlangen. Dies würde das Einspruchsrecht der Beklagten mit Blick darauf übermäßig erschweren, dass es an einer Dokumentation der die Zustellungsfiktion auslösenden Postaufgabe fehlt und gerade bei der vorliegenden Sendung nach Asien die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass diese nicht im routinemäßigen Geschäftsgang durch das Amtsgericht an ein Postunternehmen übergeben worden sein könnte. Selbst wenn man indes eine tatsächliche Vermutung oder einen Anscheinsbeweis annehmen wollte, wäre dieser zumindest im Streitfall nach den durch die Beklagte vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen [B] 5 ff) erschüttert. Denn nach den dortigen Angaben der Beschäftigten [B.], [C.] und [D.] ist zumindest glaubhaft, dass das Versäumnisurteil bei den Beschäftigten der Beklagten, die damit nach der Betriebsorganisation der Beklagten üblicherweise in Berührung gekommen oder darüber informiert worden wären, nicht (mehr) bekannt war. Auch ist glaubhaft, dass jedenfalls eine Erfassung in der Rechtsabteilung nicht erfolgt ist, obwohl dort üblicherweise Absender, Adressat und Eingangszeitpunkt bei Eingang einer Postsendung vermerkt werden. Dies mag darauf beruhen können, dass (ausnahmsweisen) die Post bei der Beklagten verloren gegangen und/oder entgegen dem in der Rechtsabteilung der Beklagten vorgesehenen Arbeitsablauf nicht erfasst worden sein könnte. Ebenso bleibt aber die - angesichts der Unkenntnis von der Sendung objektiv nicht unwahrscheinliche - Möglichkeit, dass diese die Beklagte tatsächlich nicht erreicht hat. Dafür wäre es dafür jedenfalls eine (von mehreren) naheliegenden Erklärungen, dass das Schreiben das Gericht nicht verlassen haben könnte. Für die Frage des Nachweises der Postaufgabe kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte es im Sinn von § 236 Abs. 2 Satz 1, § 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, es also überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7 mwN) ist, dass die Sendung bei ihr nicht eingegangen ist, wie es im Fall einer erwiesenen Postaufgabe wegen der vom tatsächlichen Eingang unabhängigen Zugangsfiktion für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich wäre. Um die Zustellungsfiktion überhaupt zu begründen, ist vielmehr der Nachweis der Postaufgabe erforderlich. Daran fehlt es schon dann, wenn - wie hier - nach den Umständen des Falls vernünftige Zweifel bleiben, ob die betroffene Sendung zur Post gegeben worden ist. Ob dies beim Amtsgericht letztlich geschehen ist, ist auch nicht mehr aufklärbar, weil die Sendung mit dem Versäumnisurteil vom Wachtmeister des Landgerichts zu der tagesweise gesammelten Ausgangspost genommen worden ist. Daher lässt sich nicht mehr feststellen, welche weitere Behandlung gerade diese Sendung nach der Übergabe an den Wachtmeister des Amtsgerichts erfahren hat. Es liegt auf der Hand, dass beim Amtsgericht die Ausgangspoststücke des Landgerichts weder einzeln erfasst werden noch in ihrer Aufgabe zur Post dokumentiert werden. Dass hier anders verfahren worden ist, ist nicht ersichtlich, zumal der Gerichtswachtmeister des Landgerichts offenbar keine solche Dokumentation vom Amtsgericht verlangt hat. b) Eine Zustellung vor dem 5. März 2018 kann auch nicht auf der Grundlage von § 189 ZPO festgestellt werden. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Dass die Klägerin sich mit Nichtwissen dazu erklärt hat, ob die Beklagte - wie diese behauptet - vom Versäumnisurteil vor dem Austausch einer Abschrift zwischen den Rechtsanwälten der Parteien keine Kenntnis hatte, genügt dafür nicht. Es ist weder damit konkret vorgetragen oder aus der Akte ersichtlich noch bewiesen, dass der Beklagten das Versäumnisurteil vor dem 5. März 2018 zugegangen ist. 2. Die Berufung führt zur Zurückverweisung an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich hat das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden (§ 538 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur in den in § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Fällen zurückverweisen, wenn eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat macht von dieser - mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung über die Berufung erörterten - Möglichkeit Gebrauch. a) Die Voraussetzungen dafür liegen vor. Insbesondere liegen eine Verwerfung eines Einspruchs im Sinn von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und ein (unbedingter) Zurückverweisungsantrag der Beklagten vor. Da der Einspruch sich als zulässig erweist, ist die weitere Verhandlung erforderlich. An der Erforderlichkeit einer weiteren Verhandlung der Sache kann es zwar fehlen, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 538 Rn. 3). Das ist hier aber nicht der Fall. Aufgrund des fristgerechten Einspruchs ist die weitere Verhandlung zur Sache erforderlich. Die Parteien haben bisher nicht streitig zur Sache verhandelt. Vielmehr ist das Versäumnisurteil gegen die im frühen ersten Termin nicht erschienene Beklagte ergangen und das Landgericht hat sodann ohne mündliche Verhandlung über die Verwerfung des Einspruchs nach § 341 Abs. 2 ZPO entschieden. Die Klägerin hat auch noch nicht einmal auf die Klageerwiderung Stellung genommen. Hierzu wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen sein (§ 541a ZPO). b) Die Zurückverweisung ist im Streitfall auch sachgerecht, um die erstinstanzliche Verhandlung und Entscheidung zur Sache zu ermöglichen. aa) Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (BGH, NJW-RR 2005, 928). Bei der Ermessensentscheidung ist der mit der Zurückweisung verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand (BGH, NJW-RR 2010, 1048 Rn. 16) gegen den Verlust einer Tatsacheninstanz abzuwägen (BGH, NJW 2000, 2024, 2025; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 538 Rn. 7; Saenger/Wöstmann, ZPO, 7. Aufl, § 538 Rn. 6). Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen für die Parteien führte als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 481 Rn. 21). Dabei hat das Berufungsgericht zu erwägen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen führt und dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann. Wenn sich das Berufungsgericht gleichwohl für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO entscheidet, muss es den maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozessökonomie in Betracht ziehen (BGH, NJW-RR 2005, 928). Ferner muss es vor allem auch das Interesse der klagenden Partei im Auge behalten, in einer angemessenen Zeit einen vollstreckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten (BGH, NJW-RR 2004, 1537, 1538). bb) Ob bei einspruchsverwerfenden und beschränkt anfechtbaren Versäumnisurteilen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 ZPO) eine Zurückverweisung ohnehin in der Regel angebracht ist, weil die Entscheidungsreife zumeist noch weit entfernt liegen wird (so MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. § 538 Rn. 74; noch weitergehend wohl Heßler, aaO § 538 Rn. 34: „ist zurückzuverweisen“), kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls im vorliegenden Fall interessengerecht. Gegen eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts spricht hier, dass die Klägerin bisher nicht einmal auf die von der Beklagten erhobenen sachlichen Einwendungen gegen die Klagforderung und den Rechtsbestand des Klagepatents erwidert hat (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 1471, 1472). Bisher sind keinerlei auf streitiger Verhandlung beruhende Feststellungen zur Sache getroffen worden. Auch die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung über die Berufung unter diesen Gesichtspunkten einer Zurückverweisung an das Landgericht in dem Fall nicht entgegengetreten, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand hat. Im Patentverletzungsstreit sind zudem sowohl das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen, insbesondere das Interesse des Verletzungsbeklagten, nicht aus einem möglicherweise nichtigen Patent in Anspruch genommen zu werden, als auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens anerkannt (vgl. BGH, GRUR 2012, 93 Rn. 5 mwN - Klimaschrank). Insofern wäre bei dem gegenwärtigen Stand eine eigene Sachentscheidung des Senats mit erheblichen Nachteilen, auch für die Prozessökonomie, verbunden. Das Interesse der Klägerin an einer zügigen Erlangung einer vollstreckbaren Sachentscheidung und darüber hinaus einem endgültigen Verfahrensabschluss spricht diesen gegenüber hier nicht entscheidend für eine eigene Entscheidung des Berufungsgerichts. Dies gilt zunächst dann, wenn das Versäumnisurteil bis zur Endentscheidung vollstreckbar bleibt. Aber auch bei einer etwaigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil, so dass es erst bei seiner etwaigen Aufrechterhaltung mit der Endentscheidung vollstreckt werden könnte, ist eine neue Verhandlung und Entscheidung durch das Landgericht sachgerecht. Soweit die Beklagte sich auf Einwendungen gegen Rechtsbestand des Klagepatents beruft, der vom Senat nicht bei der Sachentscheidung, sondern nur nach den Maßstäben des Aussetzungsermessens nach § 148 ZPO zu prüfenden ist, müsste sie nämlich im Fall einer Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils durch den Senat ihre Einwendungen mit der (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der) Revision weiterverfolgen (vgl. Kühnen, Handbuch des Patentrechts, 11. Aufl., Kap. E Rn. 745) oder nach rechtskräftiger (Teil-)Vernichtung eine Restitutionsklage entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO erheben (vgl. BGH, GRUR 2012, 93 Rn. 6 mwN - Klimaschrank; 2014, 758 Rn. 16 f - Proteintrennung). Im erstgenannten Fall eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof bestünde das Risiko, dass in dem - statistisch betrachtet nicht seltenen - Fall einer Änderung des angefochtenen Patents weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen wären, die zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht führen würden. Auch würde mithin zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand drohen. Zudem wäre ein zeitnaher Abschluss des Verletzungsverfahrens im Fall der Anfechtung einer Sachentscheidung des Senats nicht zu erwarten, weil der Bundesgerichtshof eine abschließende Entscheidung im Verletzungsverfahren in der Regel zurückstellt, bis die rechtskräftige Entscheidung zum Rechtsbestand getroffen ist (siehe Kühnen, aaO Kap. E Rn. 746), wofür im Streitfall jedenfalls die frühe Anhängigkeit der Nichtigkeitsklage bereits vor Abschluss der ersten Instanz spräche (siehe BGH, GRUR 2012, 93 - Klimaschrank). Weitere Kosten drohen auch im zweiten Fall, wenn eine Restitutionsklage erforderlich werden sollte. Demgegenüber ermöglicht eine erneute Entscheidung durch das Landgericht, das nur nach strengen Maßständen eine ggf. gebotene Aussetzung gemäß § 148 ZPO vornehmen wird, eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung, die diese Nachteile vermeidet. Nach ständiger Praxis des Senats (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2015 - 6 U 160/13, juris Rn. 61) wäre sodann in einem erneuten Berufungsverfahren über eine Sachentscheidung des Landgerichts gegebenenfalls der Umstand, dass bereits ein vorläufig vollstreckbarer erstinstanzlicher Titel vorliegt, bei der zu treffenden Interessenabwägung zugunsten einer Aussetzung zu berücksichtigen, wobei allerdings die bloße Möglichkeit einer (verletzungsrelevanten) Vernichtung des Klagepatents nicht ausreichend ist. Etwaige Änderungen des Patents durch die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren könnten auf diese Weise zumindest noch in der (zweiten) Tatsacheninstanz im Parteivortrag berücksichtigt werden. Nach alledem überwiegt die Möglichkeit von mit einer Zurückverweisung verbundenen Kosten- und Verzögerungsnachteilen, die auch vom Verlauf der weiteren Verhandlung und Entscheidung sowohl des Verletzungsverfahrens als auch des Nichtigkeitsverfahrens abhängen, nicht das Interesse an der Wahrung zweier Tatsacheninstanzen. 3. Einer Entscheidung über die Kosten der Berufung bedarf es nicht; diese ist der neuen Entscheidung durch das Landgericht vorbehalten (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 538 Rn. 58 mwN). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10 mit Blick auf die Wirkung des vorliegenden Urteils auf die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils nach §§ 775, 776 ZPO (Heßler, aaO § 538 Rn. 59 mwN; OLG München, Urteil vom 18. September 2002 - 27 U 1011/01, juris Rn. 75 mwN). Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.