Beschluss
6 W 24/20
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:0125.6W24.20.00
8mal zitiert
5Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Interessenbekundung und die Absicht eines Unternehmens, ein Angebot zum Abschluss eines Wegenutzungsvertrags hinsichtlich des Energieversorgungsnetzes (§ 46 EnWG) zu unterbreiten, vermitteln diesem Unternehmen zumindest grundsätzlich noch kein rechtliches Interesse im Sinn von § 66 Abs.1 ZPO daran, dass die Gemeinde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren obsiege, in welchem ein anderes Unternehmen gemäß § 47 Abs. 5 EnWG Rechtsverletzungen geltend macht, die aus der gemeindlichen Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG erkennbar sein sollen.(Rn.35)
2. Ein Anspruch eines Interesse bekundenden Unternehmens gegen die Gemeinde, das durch Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG begonnene Konzessionierungsverfahren unverändert fortzuführen, kommt zumindest vor Ablauf der Angebotsfrist und Präklusion etwaiger Verletzung der Rechte anderer Unternehmen nach § 47 Abs. 1, 2 Satz 2 EnWG grundsätzlich nicht in Betracht.(Rn.39)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen die teilweise Zurückweisung der Nebenintervention in dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 2020, Az. 14 O 196/19 Kart, wird zurückgewiesen, soweit diese sich auf die Anträge zu I.1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 17, 18, 19, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31 und 32 bezieht. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
2. Der Streithelferin fallen die Kosten ihres Rechtsmittels zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Interessenbekundung und die Absicht eines Unternehmens, ein Angebot zum Abschluss eines Wegenutzungsvertrags hinsichtlich des Energieversorgungsnetzes (§ 46 EnWG) zu unterbreiten, vermitteln diesem Unternehmen zumindest grundsätzlich noch kein rechtliches Interesse im Sinn von § 66 Abs.1 ZPO daran, dass die Gemeinde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren obsiege, in welchem ein anderes Unternehmen gemäß § 47 Abs. 5 EnWG Rechtsverletzungen geltend macht, die aus der gemeindlichen Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG erkennbar sein sollen.(Rn.35) 2. Ein Anspruch eines Interesse bekundenden Unternehmens gegen die Gemeinde, das durch Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG begonnene Konzessionierungsverfahren unverändert fortzuführen, kommt zumindest vor Ablauf der Angebotsfrist und Präklusion etwaiger Verletzung der Rechte anderer Unternehmen nach § 47 Abs. 1, 2 Satz 2 EnWG grundsätzlich nicht in Betracht.(Rn.39) 1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen die teilweise Zurückweisung der Nebenintervention in dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 2020, Az. 14 O 196/19 Kart, wird zurückgewiesen, soweit diese sich auf die Anträge zu I.1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 17, 18, 19, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31 und 32 bezieht. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen. 2. Der Streithelferin fallen die Kosten ihres Rechtsmittels zur Last. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Verfügungsklägerin (fortan: Klägerin) beanstandet im vorliegenden Zwischenstreit die Zulässigkeit der gegnerischen Nebenintervention der Streithelferin im Verfahren über den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagte). Die Beklagte führt derzeit für ihr Gemeindegebiet ein Konzessionierungsverfahren Strom und Gas hinsichtlich der Wegenutzungsrechte durch, an denen die Klägerin und die B[...] GbR jeweils Interesse bekundet haben. Die Klägerin hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 47 Abs. 5 EnWG mit dem Ziel eingereicht, der Beklagten zu untersagen, das Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession und der Gaskonzession fortzusetzen, ohne zuvor im Einzelnen angegebenen Rügen der Klägerin hinsichtlich der durch die Beklagte mitgeteilten Auswahlkriterien und deren Gewichtung abgeholfen, hilfsweise über deren Abhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand, insbesondere die dortige Wiedergabe der Anträge der Klägerin zur Hauptsache, und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Landgerichts verwiesen. Der Senat hat zum vorliegenden Beschwerdeverfahren die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens des Landgerichts Mannheim (14 O 196/19 Kart) samt Berufungsakten des Senats (6 U 95/19 Kart) beigezogen. Auf deren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen. Das Ende der durch die Beklagte im Konzessionierungsverfahren ursprünglich auf den 4. Januar 2020 gesetzten Frist zur Einreichung von Angeboten wurde zunächst in Beantwortung erster Rügen der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 27. November 2019 auf den 14. Februar 2020 (jeweils 12.00 Uhr) geändert. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (Anlage ASt 21 zur Akte 14 O 196/19 Kart) informierte die Beklagte alle „Bieter“ darüber, dass das Verfahren und auch die Angebotsfrist vor dem Hintergrund des beim Landgericht eingereichten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterbrochen seien; die Bieter würden nach Abschluss des Rechtsstreits erneut zur Angebotsabgabe unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert. Die Streithelferin hat vor der mündlichen Verhandlung der Hauptsache in erster Instanz mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten erklärt. Dabei hat sie zur Begründung ihres rechtlichen Interesses am Obsiegen der Beklagten geltend gemacht, sie sei Bieterin im Konzessionierungsverfahren aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der B[...] GbR durch Rechtsformwechsel vom 9. Januar 2020. Änderungen am Konzessionierungsverfahren würden unmittelbar gegenüber der Streithelferin Rechtswirkung entfalten. Die durch die Klägerin begehrte Verfügung würde deshalb eine Gestaltungswirkung gegenüber der Nebenintervenientin haben. Die Klägerin hat die Nebenintervention beanstandet. Mit Schreiben der E[...] GmbH vom 4. März.2020 (Anlage NI 2) wurde der Beklagten (nach mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht, auch über den Zwischenstreit zur Nebenintervention, aber vor Ablauf der dort gesetzten Schriftsatzfrist) mitgeteilt, dass der Rechtsformwechsel der B[...] GbR hin zur Streithelferin erfolgt sei. Die Klägerin hat im über die Zulässigkeit der Nebenintervention geführten Zwischenstreit geltend gemacht, ein rechtliches Interesse der Streithelferin am Ausgang des hiesigen Rechtsstreits sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Es sei bereits zu beachten, dass die Gesellschaft der Streithelferin selbst kein Interesse an der Teilnahme der hier streitgegenständlichen Konzessionierungsverfahren bekundet habe, wobei der Identitätswechsel gegenüber der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung nicht angezeigt gewesen sei. Die Zulassung eines nachträglichen Wechsels der Bieteridentität – insbesondere die Aufnahme bislang nicht beteiligter Bieter in eine Bietergemeinschaft oder die vollständige Umstrukturierung und Veränderung des Haftungsregimes eines Bieters – würde eine unbillige Ungleichbehandlung und Behinderung der übrigen, redlich handelnden Bieter entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB bedeuten, zumindest im vorliegenden Fall der Beteiligung der Gemeinde an dem in Rede stehenden Bieter. Im Verfahrensstadium vor (vorliegend indikativer) Angebotsabgabe hätten die anderen Bieter kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Gemeinde gegenüber Rügen eines Bieters, sondern allein einen Anspruch auf Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Die Bieter hätten noch keine von der gerichtlichen Entscheidung betroffene Rechtsposition durch Entscheidungen der Gemeinde zugewiesen bekommen und auch keinen Anspruch auf die Einhaltung einer einmal vorgegebenen Verfahrensgestaltung der Gemeinde. Die Rechtsstellung der Bieter untereinander und zur Gemeinde bleibe unbeeinflusst, wenn das bisherige Auswahlverfahren entweder fortgesetzt oder in einen vorherigen Stand zurückversetzt werde. Die Auswirkung erfolgreicher Rügen eines Bieters seien für den anderen Bieter rein tatsächlicher Natur, zumal dieser den Inhalt neu gestalteter Vergabebedingungen gegebenenfalls seinerseits rügen könne. Letztlich verfolge die Nebenintervenientin allein rechtswidrige Interessen daran, die Klägerin auszuforschen, wodurch der einzuhaltende Geheimwettbewerb unterlaufen werden solle, und mit der Antragsgegnerin als Gesellschafterin der Nebenintervenientin eine „geschlossene kommunale Front“ gegen die Antragstellerin aufzubauen. Die Klägerin hat beantragt, die Nebenintervention der Streithelferin zurückzuweisen. Die Streithelferin hat beantragt, sie als Nebenintervenientin der Beklagten zuzulassen. Die Streithelferin hat – unter Ergänzung und Vertiefung ihrer Darlegungen beim Streitbeitritt – geltend gemacht, ihr rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten bestehe nicht nur im Hinblick auf den im Anschluss an die 56. Rüge mit dem Antrag zu I.34 begehrten Ausschluss der Nebenintervenientin von der Teilnahme am weiteren Konzessionierungsverfahren. Durch die Teilnahme an einem Vergabeverfahren entstehe ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen Bieter und Vergabestelle. Das Ergebnis des vorliegenden Verfügungsverfahren wirke unmittelbar auf einen Anspruch der Nebenintervenientin ein, das Konzessionierungsverfahrens unverändert fortzuführen, solange kein Grund für dessen Abänderung vorliege. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, über die zahlreichen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellten Anträge mit den entsprechenden Rügen – teilweise stattgebend und überwiegende zurückweisend – entschieden. Den zurückweisenden Teil dieser Entscheidung hat die Klägerin nur teilweise mit der Berufung angefochten. Soweit das Landgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben hat, ist dessen Entscheidung Gegenstand einer Anschlussberufung der Beklagten. Im noch anhängigen Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren vor dem Senat (6 U 95/20 Kart) ist danach nur noch über die Sachanträge zu I.1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 13, 17, 18, 19, 21, 23, 24, 25, 26, 29, 30, 31 und 32 (auf die Berufung) sowie zu I.11, 12 und 28 (auf die Anschlussberufung) zu entscheiden. Zugleich hat das Landgericht in demselben Urteil die Nebenintervention der Streithelferin im Umfang der 56. Rüge („Unzulässiger Wechsel der Bieteridentität“) zugelassen und im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt, die Zulässigkeit des Beitritts sei für jede Rüge, die einen abgrenzbaren Streitgegenstand bilde, gesondert und dahin zu beurteilen, dass die Streithelferin als Interessentin, die sich am Konzessionierungsverfahren beteilige, mit Ausnahme der 56. Rüge kein rechtliches Interesse am Obsiegen der von ihr unterstützten beklagten Gemeinde im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO habe. Die Auswirkungen, die sich bei einem Erfolg einzelner Rügen für das weitere Ausschreibungsverfahren ergeben, seien lediglich faktischer Natur. Eine Rechtskrafterstreckung zu Lasten weiterer Interessenten trete nicht ein. Insbesondere stehe es der Gemeinde neben der Fortsetzung des Verfahrens unter Entscheidung über die Abhilfe grundsätzlich offen, das vergabeähnliche Verfahren zu wiederholen oder neu auszuschreiben. Die Rechtmäßigkeit einer erneuten Abhilfeentscheidung könne von allen beteiligten Unternehmen im Rahmen eines (weiteren) gerichtlichen Verfahrens ohne Präjudizierung zur Überprüfung gestellt werden. Es könne nicht angenommen werden, dass die bloße Interessenbekundung (§ 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG) den beteiligten Unternehmen eine nach dem Maßstab des § 66 ZPO hinreichend verdichtete subjektive Rechtsposition des Inhalts verleihe, die einmal begonnene Ausschreibung unverändert zu den ursprünglich mitgeteilten Auswahlkriterien und deren Gewichtung fortzusetzen. Ein Eingriff in eine solche Rechtsposition drohe der Streithelferin allein im Fall des Erfolgs der 56. Rüge. Gegen dieses Urteil, soweit darin die Nebenintervention zurückgewiesen worden ist, wendet sich die Streithelferin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie auch insoweit die Zulassung ihrer Nebenintervention weiterverfolgt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte der Streithelferin mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (Anlage BF 06) mitgeteilt, dass der Rechtsformwechsel der Streithelferin von der [...] GbR zur Streithelferin identitätswahrend erfolgt sei. Der Streithelferin macht geltend, nach der rechtsverbindlichen Feststellung der Beklagten im Schreiben vom 29. Mai 2020 sei ein durch sie eingereichtes Angebot im Konzessionierungsverfahren zu berücksichtigen. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass ein rechtliches Interesse auch dann angenommen werde, wenn der Nebenintervenient von der Gestaltungswirkung eines Urteils bloß betroffen sei. Dies treffe auf die Streithelferin zu, wenn der Beklagten untersagt werde, das Verfahren unverändert fortzuführen, was diese zu einer Änderung des Rechtsrahmens des Konzessionierungsverfahrens zwinge, die auch für die Erstellung und Wertung des Angebots der Streithelferin verbindlich sei. Die Beschwerdeführerin könne mittels eigener Rügen nicht mehr bewirken, dass die ursprüngliche, von ihr im Wesentlichen nicht bemängelte Fassung der Verfahrensbedingungen wieder eingeführt werde. Die Beklagte könne über eine erneute Abhilfe der Rügen der Antragstellerin gerade nicht frei entscheiden, sondern habe dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Damit ergäben sich aus dem Urteil Vorgaben für die zukünftige Gestaltung der Verfahrensbedingungen, die auch gegenüber der Beschwerdeführerin rechtliche Wirkung entfalteten. Wie nach der Regelung zur Beiladung gemäß § 162 GWB müsse auch für Konzessionierungsverfahren nach §§ 46 ff EnWG anderen Bietern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Rechte selbst geltend zu machen, weil auch dort Entscheidungen über Rügen eines Bieters rechtliche Auswirkungen auf die anderen Bieter hätten. Die Nebenintervention sei darüber hinaus wie in einem Patentnichtigkeitsverfahren deshalb zulässig, weil sie eine mehrfache, zeitlich versetzte und unökonomische Befassung der Gerichte mit demselben Streitgegenstand vermeiden und damit die Verfahrensökonomie erhöhen könne. Die Streithelferin b e a n t r a g t, das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 2020, Az. 14 O 196/19 Kart, insoweit aufzuheben, als es den Streitbeitritt der Streithelferin zurückweist und die Nebenintervention zu allen Rügen zuzulassen. Die Klägerin b e a n t r a g t, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 71 Abs. 2 ZPO statthaft. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist ungeachtet ihrer Aufnahme in das Endurteil als Zwischenurteil ergangen (vgl. BGH, NJW 2015, 2425 Rn. 5; Senat, NJW 2018, 1103, 1104 mwN). 2. Die sofortige Beschwerde ist allerdings in dem Umfang unzulässig, in dem sie die Zulassung des in erster Instanz zurückgewiesenen Teils der Nebenintervention auch insoweit begehrt, als die Entscheidung des Landgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mit Rechtsmitteln angefochten ist und nach Ablauf der Berufungsfristen und der Anschlussberufungsfrist nicht mehr angefochten werden kann. Das Landgericht hat zutreffend hinsichtlich der in erster Instanz mit mehreren Anträgen verfolgten Rügen eine objektive Häufung von Streitgegenständen angenommen. Es hat dementsprechend auch mit Recht gesondert über die Zulassung der Nebenintervention entschieden. Werden im Hauptprozess mehrere prozessuale Ansprüche erhoben, wie dies hier aufgrund einer objektiven Klagehäufung der Fall ist, so kann die Nebenintervention nicht auf solche Ansprüche erstreckt werden, für die das rechtliche Interesse fehlt (vgl. MünchKommZPO/Schultes, 6. Aufl., § 66 Rn. 20). All dies sehen auch die Parteien so und bedarf daher vor dem Hintergrund der diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die verwiesen werden kann, keiner vertiefenden Erörterung an dieser Stelle. Zumindest die Anträge, die nicht Gegenstand der Berufung und der Anschlussberufung geworden sind, beziehen sich auf prozessuale Ansprüche, die von den im Rechtsmittelverfahren der Hauptsache weiterverfolgten Ansprüchen abgrenzbar sind, so dass auch die Nebenintervention und dementsprechend die sofortige Beschwerde insoweit gesondert zu beurteilen ist. Hinsichtlich der genannten Anträge kann die Nebenintervention nicht mehr im Weg der Beschwerde weiterverfolgt werden. Im Umfang des insoweit (teil-)rechtskräftigen (vgl. etwa BAG, DStR 2018, 930 Rn. 10) Abschlusses der Hauptsache entfällt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 992 Rn. 6 mwN). Damit fehlt es auch einem dagegen gerichteten Rechtsmittel am Rechtsschutzbedürfnis. Das gilt insbesondere für die vorliegende Beschwerde eines Streithelfers gegen die Zurückweisung seiner Nebenintervention (OLG Nürnberg, MDR 1994, 834; siehe ferner OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 91 Rn. 1 f; Senat, NJW 2018, 1103, 1106). Über den Eintritt von Folgewirkungen, insbesondere über die Kostentragung, kann in den jeweiligen Verfahren unmittelbar und ohne Durchführung des Zwischenverfahrens entschieden werden (BGH, NJW-RR 2015, 992 Rn. 6). Der Senat musste die Streithelferin nicht auffordern, zu dieser durch die Parteien nicht ausdrücklich angesprochenen Zulässigkeitsfrage Stellung zu nehmen, weil die sofortige Beschwerde ohnehin aus den zwischen den Parteien erörterten Gründen insgesamt auch unbegründet ist (dazu unten 4.). Im Übrigen ist dem Schriftsatz der Streithelferin vom 17. Juli 2020 zu entnehmen, dass sie erkannt hat, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nur besteht, soweit der Hauptstreit noch im Berufungsverfahren anhängig ist. Dort hat sie ausgeführt, es stehe erst am Ende des Berufungsverfahrens fest, welche Streitgegenstände Gegenstand der Berufung seien, hinsichtlich derer sie dann auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde habe. Eine Beschränkung der Beschwerde auf einen Teil der Zurückweisung der Nebenintervention hat die Streithelferin indes nicht vorgenommen. 3. Soweit der Hauptstreit über den Erlass der einstweiligen Verfügung (überwiegend) noch in der Berufungsinstanz anhängig ist, ist die sofortige Beschwerde hingegen zulässig. Der rechtskräftige Abschluss in der Hauptsache durch eine – nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbare – Entscheidung des Senats über die Berufung und Anschlussberufung ist vor der vorliegenden Beschwerdeentscheidung noch nicht eingetreten. 4. Die sofortige Beschwerde, die sich gegen den zurückweisenden Teil der Entscheidung des Landgerichts über die Nebenintervention richtet, ist insgesamt (also auch in ihrem unzulässigen Teil) unbegründet. Das Landgericht hat die Nebenintervention insoweit mit Recht zurückgewiesen. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann nach § 66 Abs. 1 ZPO dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der Nebenintervenient zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen liegen für die Nebenintervention, soweit sie Gegenstand der Beschwerde ist, nicht vor. Insoweit fehlt es der Streithelferin am rechtlichen Interesse am Obsiegen der unterstützten Beklagten. a) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHZ 207, 378 Rn. 11; NJW 2018, 3016 Rn. 10, jeweils mwN) weit auszulegen. Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse reicht für die Zulässigkeit einer Nebenintervention allerdings nicht aus. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13; NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; WM 2006, 1252 Rn. 8; vgl. BGH, NJW 2018, 3016 Rn. 10 f; BGHZ 166, 18 Rn. 7 – Carvedilol; Senat, NJW 2018, 1103, 1105). Daran fehlt es etwa bei dem bloßen Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, oder der Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen (Rechts-) Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen werden. Solche bloß tatsächlichen Interessen genügen ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in künftigen Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssten (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13; NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; WM 2006, 1252 Rn. 12; siehe auch BGH, NJW 2018, 3016 Rn. 10). Es ist hingegen allgemein anerkannt, dass ein rechtliches Interesse zu bejahen ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis für die Regresshaftung des Nebenintervenienten gegenüber einer Partei oder aber für einen Regressanspruch des Nebenintervenienten gegen eine Partei vorgreiflich ist (vgl. nur Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 66 Rn. 13 mwN; MünchKommZPO/Schultes, 4. Aufl., § 66 Rn. 17 mwN; BeckOK-ZPO/Dressler, Stand Dez. 2020, § 66 Rn. 10). So wird etwa die Nebenintervention des Eigentümers einer Pfandsache im Prozess zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger wegen eines möglichen Regressanspruchs gegen die unterlegene Partei des Erstprozesses für zulässig erachtet (Schultes, aaO Rn. 17 unter Hinweis auf RG, JW 1910, 190; siehe auch BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 18). Die zur Begründung eines rechtlichen Interesses ausreichende Vorgreiflichkeit für einen Rückgriffanspruch setzt dabei keine Bindungswirkung im Sinn einer Rechtskrafterstreckung (§ 322 ZPO) voraus. Vielmehr genügt eine tatsächliche Vorgreiflichkeit derart, dass zumindest eine tatsächliche Vorentscheidung für den Anspruch oder die Verpflichtung des Dritten getroffen wird (vgl. MünchKommZPO/Schultes, 6. Aufl., § 66 Rn. 7, 17; Musielak/Weth, ZPO, 17. Aufl., § 66 Rn. 7). Soweit der Nebenintervenient sich auf einen Anspruch gegen die unterstützte Partei beruft, hat er allerdings darzulegen, inwiefern er sich bei dieser gegebenenfalls schadlos halten könnte (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 18). An einem rechtlichen Interesse fehlt es insbesondere bei sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs (Schultes, aaO Rn. 17; vgl. Senat, NJW 2018, 1103, 1104 mwN). b) Ausgehend von diesem Maßstab ist ein rechtliches Interesse der Streithelferin am Obsiegen der Beklagten hinsichtlich der Streitgegenstände, auf die sich die angefochtene Zurückweisung der Nebenintervention bezieht, nicht zu erkennen. aa) Allerdings fehlt es an dessen Darlegung und Glaubhaftmachung nicht schon mangels eigener Interessensbekundung der Streithelferin im Sinn von § 46 Abs. 4 EnWG. Es kann hier offenbleiben, ob nur solche Unternehmen zur Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Wegenutzungsvertrags im Sinn von § 46 Abs. 2 EnWG unter Berufung auf die sich aus § 19 GWB und § 46 Abs. 1, 2 EnWG ergebenden Bindungen der Gemeinde berechtigt sind, die innerhalb der Frist nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG ihr Interesse daran bekundet haben. Hier hat die [...] GbR fristgerecht dieses Interesse bekundet, worauf die Streithelferin sich unter Behauptung ihrer Gesamtrechtsnachfolge beruft. Ob die Klägerin ihr – in der Beschwerdeinstanz nicht wiederholtes – Bestreiten dieser Gesamtrechtsnachfolge aufgegeben hat oder die Gesamtrechtsnachfolge als glaubhaft gemacht anzusehen ist, kann dahinstehen. Unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nebenintervention genügt es zumindest, dass die Beklagte der Streithelferin bestätigt hat, dass der geltend gemachte Rechtsformwechsel identitätswahrend erfolgt sei. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch die Beklagte zum weiteren Konzessionierungsverfahren zugelassene Streithelferin die Rechte eines Unternehmens geltend machen kann, die sich aus fristgerechter Interessensbekundung ergeben. Deren abschließende Prüfung ist nicht im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention vorzunehmen. bb) Eine fristgerechte Interessenbekundung im Sinn von § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG und die daran anschließende Absicht der Streithelferin, auf die gemeindliche Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform der Gemeinde jeweils ein Angebot zum Abschluss eines Wegenutzungsvertrags hinsichtlich des Gas- und des Stromnetzes zu unterbreiten, vermitteln der Streithelferin kein rechtliches Interesse daran, dass die Beklagte ihre Vergabebedingungen („Bewerbungsbedingungen und Leistungsbeschreibung“) erfolgreich gegen diejenigen Verfügungsansprüche der Klägerin verteidigt, auf die sich der im Umfang des im Beschwerdeverfahrens gegenständliche Teil der Nebenintervention bezieht. (1) Aus den Bindungen der Gemeinde an die Verpflichtung nach § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1, 2 EnWG ergibt sich kein rechtliches Interesse der Streithelferin daran, dass der Beklagten die Anwendung der durch die Klägerin mit den im Beschwerdeverfahren noch relevanten Verfügungsanträgen bekämpften Vergabebedingungen nicht versperrt wird. Denn aus ihnen erwachsen zumindest – wie hier – vor Schluss einer gesetzten Angebotsfrist keine Ansprüche eines einzelnen Interessenten auf den Erhalt der Wegenutzungsrechte oder die Anwendung bestimmter Auswahlkriterien, sondern lediglich Abwehransprüche gegen eine sich etwa abzeichnende rechtsverletzende Auswahlentscheidung einschließlich ihrer Herbeiführung. Lediglich ausnahmsweise mögen solche rechtlichen Interessen eines Interessenten durch den Erfolg der Rügen anderer Interessenten betroffen sein. Dass dies bei einem Erfolg der im Beschwerdeverfahren noch betroffenen Verfügungsanträge der Klägerin der Fall wäre, ist nicht zu erkennen. (a) Die Gemeinde ist kartellrechtlich und nach § 46 EnWG lediglich verpflichtet, im Auswahlverfahren die Chancen der Bewerber auf die Konzession nicht unzulässig zu beeinträchtigen (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 55 ff., 58 - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2015, 29 Rn. 53 - Stromnetz Homberg; RdE 2020, 422 Rn. 14 - Stromnetz Steinbach). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es den Gemeinden als marktbeherrschenden Anbietern der Wegenutzungsrechte im Sinn von § 46 Abs. 2 EnWG in ihrem Gebiet gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB untersagt, ihre marktbeherrschende Stellung durch unbillige Behinderung der Bewerber um den Abschluss eines Konzessionsvertrags missbräuchlich auszunutzen. Die Gemeinden sind vielmehr nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 EnWG verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen. Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen, leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 16 ff, 34 ff - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2020, 358 Rn. 31 f - Gasnetz Leipzig). Selbst ein objektiver Rechtsverstoß im Konzessionierungsverfahren kann danach grundsätzlich lediglich zu einem Anspruch aus § 33 Abs. 1, 3 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB und §§ 46, 47 EnWG führen, die weitere Zuwiderhandlung zu unterlassen, also darauf gerichtet sein, „entweder die Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder einen bereits drohenden Vertragsschluss [...] zu verhindern, bevor nicht die konkret gerügte [Verfahrensweise] [...] durch eine rechtmäßige [Verfahrensweise] ersetzt worden ist“ (vgl. BT-Drucks. 18/8184, S. 7; Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 124, 126). Das Gesetz billigt einem Unternehmen, das durch einen Normadressaten des kartellrechtlichen Behinderungsverbots unbillig behindert oder diskriminiert worden ist, einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, nicht dagegen einen Anspruch auf Vornahme bestimmter Handlungen zu. Eine ausnahmsweise Verpflichtung zu einer bestimmten Begünstigung des behinderten Unternehmens kommt nur insoweit in Betracht, als das kartellrechtswidrige Verhalten auf andere Weise nicht vermieden werden kann, so dass ein Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren (siehe BGH, WRP 2016, 229 Rn. 25 - Porsche-Tuning) vom Schuldner nur durch ein positives Tun erfüllt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 608 Rn. 15 - Hinweis auf konkurrierende Schilderpräger; MünchKommWettbR/Lübbig, 3. Aufl., GWB § 33 Rn. 19 mwN; siehe beispielsweise BGHZ 180, 312 Rn. 24, 38 - Orange-Book-Standard; BGH, GRUR 2016, 627 Rn. 19 ff mwN - Jaguar-Vertragswerkstatt; GRUR 2018, 441 - Rimowa; GRUR 2020, 961 Rn. 70 f, 111 - FRAND-Einwand). Danach ergeben sich aus den dargestellten Bindungen der Gemeinde grundsätzlich keine Ansprüche des Interessenten auf den Erhalt der Wegenutzungsrechte oder auf eine bestimmte, ihm etwa günstige Gestaltung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung. Die subjektiven Rechte des Interessenten reichen grundsätzlich lediglich so weit, dass er der Gemeinde gegebenenfalls die Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder des drohenden Vertragsschlusses untersagen kann, solange nicht die Gemeinde berechtigten Rügen betreffend die Einhaltung der sich aus § 19 GWB und § 46 EnWG ergebenden Pflichten abgeholfen hat (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 123). Eine Verpflichtung zur Fortsetzung des begonnenen Konzessionierungsverfahrens besteht zumindest bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Gebote nicht. Insbesondere steht es der Gemeinde im Fall berechtigter Beanstandungen durch einen Interessenten grundsätzlich frei, entweder das begonnene Verfahren unter Abhilfe fortzuführen oder das Vergabeverfahren zu wiederholen oder neu auszuschreiben; insbesondere aus § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 EnWG folgt keine Pflicht, ein einmal begonnenes Vergabeverfahren zu Ende zu bringen (vgl. KG, WUW 2019, 379, 385). Soweit die Rechtmäßigkeit der Abhilfeentscheidung oder der Gestaltung eines neuen Verfahrens regelmäßig sämtliche Teilnehmer am Bieterwettbewerb betreffen wird, kann es von allen beteiligten Unternehmen – im Einklang mit der Zwecksetzung des eingeführten Präklusionsregimes – innerhalb der Rüge-/Antragsfrist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG im Rahmen eines (weiteren) Erkenntnisverfahrens zur einer Überprüfung gestellt werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 124). Dies genügt im Regelfall zur Wahrung der sich aus §§ 19, 33 GWB und § 46 EnWG ergebenden Abwehrrechte der Bieter gegen unbillige Behinderung oder Diskriminierung bei der Konzessionsvergabe. (b) Allerdings weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass ein Unterlassungstitel, den ein Interessent erwirkt, die konkurrierenden Interessenten insoweit betrifft, als der Gemeinde untersagt wird, das Verfahren unverändert fortzuführen. Daraus kann aber allenfalls ausnahmsweise im Einzelfall ein rechtliches Interesse des Konkurrenten im Sinn von § 66 ZPO ergeben. (aa) Der Ausgang eines gegen den Inhalt der nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG mitgeteilten Vergabebedingungen gerichteten Antrags eines Interessenten auf Erlass einer Unterlassungsverfügung mag sich im Einzelfall auf das rechtliche Interesse anderer Interessenten auswirken. Entgegen der Ansicht der Beschwerde geht mit einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung, die ein Interessent gegen die Gemeinde erwirkt, zwar noch keine rechtliche Bindungswirkung im Verhältnis zum konkurrierenden Interessenten einher. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Gericht in einem Folgeprozess nicht entgegen seiner im Vorprozess geäußerten Rechtsauffassung entscheiden könne und dürfe. Dieser Einwand verkennt schon die subjektiven Grenzen der Rechtskraft, ohne dass es auf etwaige Besonderheiten ankäme, die sich aus der bloß vorläufigen Beurteilung des Verfügungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben mögen. Ungeachtet der fehlenden Bindungswirkung, auf die es für das rechtliche Interesse im Sinn von § 66 Abs. 1 ZPO nicht ankommt (s.o.), wird ein mit Ordnungsmitteln sanktioniertes gerichtliches Unterlassungsgebot aber praktisch unabwendbar bewirken, dass die – zumal zudem an Recht und Gesetz gebundene (Art. 20 Abs. 3 GG) – Gemeinde unter Beachtung des gerichtlichen Ausspruchs ihr Konzessionierungsverfahren nicht unverändert fortsetzen wird. Die so mit Erfolg beanstandete unter den unzähligen denkbaren Gestaltungen der Verfahrensbedingungen wird dann nicht zur Anwendung kommen. Dies gilt zumindest in dem hier mit dem Hauptantrag der Klägerin erstrebten Fall, dass der beklagten Gemeinde eine Fortsetzung des Verfahrens ohne vorherige Rügeabhilfe untersagt wird. Im Übrigen verstieße es auch gegen eine gemäß dem Hilfsantrag der Klägerin begehrte Verpflichtung, das Verfahren ohne Entscheidung über die Abhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen, würde die beklagte Gemeinde vom Gericht für unzulässig erachtete Verfahrensgestaltungen oder Auswahlkriterien beibehalten. (bb) Diese Auswirkung auf andere Interessenten ist zwar tatsächlich vermittelt, mag diese aber ausnahmsweise in ihren aus § 19 GWB, § 46 EnWG i.V.m. § 33 EnWG ergebenden Rechten gegenüber der Gemeinde in einer Weise betreffen, dass deren Interesse am Obsiegen der Gemeinde mehr als rein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Natur ist. So mag das rechtliche Interesse des konkurrierenden Interessenten betroffen sein, wenn er geltend machen kann, dass eine Ausschreibung und Auswahlentscheidung ohne die Vergabebedingung, auf deren Verbot der bei Gericht angebrachte Antrag zielt, der Gemeinde nicht möglich ist, ohne ihn damit entgegen § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 46 Abs. 1, 2 EnWG unbillig zu behindern oder zu diskriminieren. Dies mag namentlich bei dem durch die Klägerin verfolgten Antrag betreffend die 56. Rüge der Fall gewesen sein, der auf einen Ausschluss der Streithelferin vom Bieterverfahren gerichtet gewesen ist. Dies bedarf hier keiner Vertiefung, weil die insoweit vom Landgericht ausgesprochene Zulassung der Nebenintervention nicht angefochten ist. Eine solche Berührung rechtlicher Interessen des konkurrierenden Interessenten bleibt aber zumindest der Ausnahmefall. Nach den bereits dargestellten allgemeinen Grundsätzen wird sie nur in Betracht kommen, wenn dieser ausnahmsweise geltend machen kann, dass die Gemeinde ihn mit jeder Alternative zu der im gerichtlichen Verfahren gerügten Gestaltung der Konzessionärsauswahl unbillig behindern oder diskriminieren müsste. Dabei mag die Zulassung der Nebenintervention nicht davon abhängen, dass das vom Streithelfer geltend gemachte Recht sich nach abschließender Prüfung als begründet erweist, vielmehr mag genügen, dass die rechtlich begründete konkrete Möglichkeit eines Anspruchs auf die gerügte Vergabebedingung besteht. Soweit hingegen dafür nichts ersichtlich ist, insbesondere lediglich die Möglichkeit besteht, dass eine bestimmte Gestaltung der Vergabebedingungen für den einzelnen Interessenten vorteilhaft sein könnte, kann das Diskriminierungsverbot ihm von vorneherein keinen Anspruch auf diese Vergabebedingung geben und eine Nebenintervention daher nicht rechtfertigen. Insoweit geht es lediglich um ein wirtschaftliches Interesse an der Aussicht auf Erfolg im Auswahlverfahren. (c) Ein rechtliches Interesse an der Abwehr der für das Beschwerdeverfahren relevanten Verfügungsanträge der Klägerin hat die Streithelferin nicht dargelegt und ist auch nach deren Inhalt auszuschließen. (aa) Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, indem die Berufungsbegründung hinsichtlich der 1. und 5. Rüge unter anderem mit dem Rechtsformwechsel argumentiere, mache die Klägerin offensichtlich weiterhin zum Gegenstand ihrer Berufung, ob das Vorgehen der Beklagten hinsichtlich des Rechtsformwechsel zulässig gewesen sei. Dies trifft indes nicht zu. Diese Rügen machen geltend, die Vergabe von Strom- und Gaskonzession in einer Bündelausschreibung nach Kartellvergaberecht sei fehlerhaft und das anzuwendende Recht sei nicht bestimmt benannt. Die im Verfügungsverfahren insoweit begehrten Aussprüche haben keinen Bezug zur Streithelferin. Selbst wenn tragende Erwägungen einer den hier in Rede stehenden Anträgen stattgebenden Gerichtsentscheidung sich inzident zur Zulässigkeit der Verfahrensbeteiligung der Streithelferin äußern würden, würden sie – als bloße Begründungselemente – die Gemeinde schon im Verhältnis zwischen den Hauptparteien nicht binden und könnten auch bei einer – lediglich die 1. und 5. Rüge betreffenden – Abhilfe „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ keine Verpflichtung der Gemeinde begründen, die Streithelferin vom Verfahren auszuschließen. Was den Gegenstand dieser Rügen selbst angeht, liegt es auf der Hand, dass die Streithelferin nicht zur Vermeidung ihrer unbilligen Behinderung oder Diskriminierung verlangen kann, dass die Gemeinde die Strom- und Gaskonzession gebündelt ausschreibt oder dass genau die in den vorliegenden Bewerbungsbedingungen enthaltenen Verlautbarungen zum anwendbaren Recht in dieser Weise getätigt werden. (bb) Im Ergebnis ebenso liegen die Dinge bei der 22. Rüge. Die Klägerin macht insoweit im Hauptstreit geltend, die Vergabestelle dürfe bei den Vorgaben für die Prognose der Netznutzungsentgelte die Ausgangsparameter – insbesondere die Erlösobergrenzenübertragung – nicht offenlassen und habe die Prognosehorizonte so (nämlich zeitlich weiter in die Zukunft reichend) vorzugeben, dass ein echter Wettbewerb um die Preisgünstigkeit entstehe. Die Beschwerde meint, im Fall des Erfolgs dieses Antrags würde die Verpflichtung der Gemeinde zur Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts auch eine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsposition der Streithelferin haben. Diese könne dann nämlich einen kürzeren Prognosezeitraum nicht mehr mittels eigener Rüge und anschließendem Rechtsschutz durchsetzen, sondern hätte hinzunehmen, dass die Beklagte den Prognosezeitraum über die dritte Regulierungsperiode hinaus auszudehnen hätte. Letzteres (als praktisch unvermeidbare Folge einer ordnungsmittelbewehrten Verpflichtung der Gemeinde gegenüber der Klägerin) kann zu Gunsten der Beschwerde unterstellt werden. Die Streithelferin macht aber nicht einmal geltend, dass die durch die Beklagte bisher gewählten Vorgaben zur Netzentgeltprognose ihr einen Vorteil gegenüber anderen denkbaren Gestaltungen, namentlich etwa gegenüber einer Ausweitung des Prognosezeitraums brächten. Darauf kommt es im Übrigen auch nicht an, weil erst Recht nicht ersichtlich ist, dass jede denkbare andere als die bisher gewählte Ausgestaltung der besagten Vergabebedingung die Streithelferin unbillig behindern oder diskriminieren würden, mithin der Beklagten nicht ohne Verletzung der gemeindlichen Pflichten aus § 19 GWB, § 46 EnWG möglich wäre. (cc) Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass das Landgericht in seiner stattgebenden Sachentscheidung zu den 15., 17. und 18. Rügen die Rechtsauffassung geäußert hat, bei der Wertung von Leistungen, die möglicherweise nicht mit § 3 Abs. 2 KAV vereinbar sind, erscheine die Differenzierung abhängig davon, ob eine Leistung vom Bieter unter einen Zulässigkeitsvorbehalt gestellt wurde oder nicht, nicht sachgerecht. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Streithelferin ein Interesse an der Beibehaltung gerade der damit vom Landgericht verworfenen Vergabebedingungen haben sollte, geschweige denn inwiefern sie ausschließlich bei diesen Vergabebedingungen behinderungs- und diskriminierungsfreien Zugang zum Konzessionswettbewerb erhalten könnte. (dd) Hinsichtlich der übrigen in Rede stehenden Anträge der Klägerin hält die Streithelferin keinen konkreten Vortrag über deren Auswirkungen. Auch hier hat sie schon ihr (auch nur wirtschaftliches) Interesse an den jeweils gerügten Gestaltungen nicht angegeben. Entscheiden ist jedenfalls, dass keiner der Anträge auf eine Beseitigung einer solchen Gestaltung der Vergabebedingungen zielt, die zur Vermeidung einer Behinderung oder Diskriminierung anderer Interessenten zwingend gerade den durch die Klägerin beanstandeten Inhalt haben muss. (2) Ebenfalls ohne Erfolg behauptet die Streithelferin einen Anspruch gegen die Beklagte, das Konzessionierungsverfahren unverändert fortzuführen. Ein solcher kommt hier zumindest mangels Ablaufs der Angebotsfrist nicht in Betracht. (a) Grundsätzlich folgt weder aus § 46 Abs. 1, 2 EnWG noch aus § 19 Abs. 1, 2 GWB ein – etwa auf die Anspruchsgrundlage in § 33 Abs. 1 GWB zu stützender – Anspruch des Interessenten gegen die Gemeinde, das einmal begonnene Vergabeverfahren – insbesondere unverändert – zu Ende zu bringen, obwohl – wie hier – die Angebotsfrist noch nicht abgelaufen ist und vermeintliche Rechtsverstöße, die nach Auffassung eines anderen Interessenten aus der Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG erkennbar sein sollen, fristgerecht mit Rügen und einem gerichtlichen Antrag nach § 47 EnWG beanstandet worden sind. Etwaige Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zumindest im Streitfall nicht einschlägig. (aa) Wie ausgeführt ist die Gemeinde nach den vorgenannten Bestimmungen dazu nicht verpflichtet (s.o.; vgl. KG, WUW 2019, 379, 385). Insbesondere § 46 EnWG enthält (auch in Abs. 4 und 5) keine Bestimmung, wonach die Gemeinde, sobald sie einmal nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG Auswahlwahlkriterien und deren Gewichtung den Interessenten in Textform mitgeteilt hat, zum Abschluss des Auswahlverfahrens gemäß dieser Mitteilung verpflichtet ist. Freilich verbietet das Transparenzgebot es, andere als die rechtzeitig zuvor eröffneten Kriterien und deren Gewichtung bei der Auswahlentscheidung zur Anwendung zu bringen. Die Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG hat insoweit aber nur dienenden Charakter und ist Voraussetzung der ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung. Sie unterliegt auch – anders als die Bekanntmachung des Ablaufs von Verträgen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG gemäß § 46 Abs. 3 EnWG – keiner gesetzlichen Terminvorgabe. Eine behinderungs- und diskriminierungsfreie Entscheidung über die Einräumung der Wegenutzungsrechte kann auch erfolgen, wenn die dabei angewendeten Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Abänderung einer vorherigen Mitteilung, aber rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist mit einer (weiteren, die vorherige ersetzenden) Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG in Textform kundgegeben worden sind. (bb) Etwas anderes könnte sich im Einzelfall allenfalls mittelbar daraus ergeben, wenn eine Änderung beziehungsweise ein Neubeginn des Vergabeverfahrens zwingend bewirken würden, dass ein Interessent oder mehrere Interessenten dadurch im Wettbewerb um den Erhalt der Wegenutzungsrechte unbillig behindert oder diskriminiert würden, so dass die Gemeinde ihnen gegenüber allein durch die unveränderte Fortsetzung des Konzessionierungsverfahrens ihren kartell- und energiewirtschaftlich begründeten Rücksichtnahmepflichten genügen könnte. So liegen die Dinge hier aber nicht. Solche Fälle mögen zwar mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Vergaberecht (BGH, VergabeR 2014, 538 Rn. 21 - Fahrbahnerneuerung) denkbar sein, wonach ein Anspruch auf Weiterführung des Vergabeverfahrens (oder allerdings bloß ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des positiven Interesses) unter besonderen Voraussetzungen, namentlich etwa dann in Betracht kommen kann, wenn der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, ein Vergabeverfahren aufzuheben, in rechtlich zu missbilligender Weise dazu einsetzt, durch die Aufhebung die formalen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Auftrag außerhalb des eingeleiteten Vergabeverfahrens an einen bestimmten Bieter oder unter anderen Voraussetzungen bzw. in einem anderen Bieterkreis vergeben zu können (siehe KG, WuW 2019, 379, 386; siehe auch OLG Celle, RdE 2020, 141 [juris Rn. 10 ff]). Darum geht es im Streitfall indes nicht. Dass ein – zudem durch gerichtliche durchgesetzte Unterlassungsforderung erzwungener – Verzicht der Beklagten auf die unveränderte Fortführung des begonnenen Konzessionierungsverfahrens auf solchen sachfremden Zielen beruhen würde, ist weder behauptet noch ersichtlich. Dagegen spricht schon, dass die Beklagte es gegenüber der Klägerin außergerichtlich und im Gerichtsverfahren mit umfangreichem Vorbringen gerade abgelehnt hat, deren Forderungen nachzukommen, die beanstandeten Ausschreibungsbedingungen zu ändern. Ein sachwidriges Nachgeben der Beklagten mit dem Ziel einer zu missbilligenden Bevorzugung der Klägerin muss die Streithelferin offenkundig nicht befürchten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Änderung der Auswahlkriterien oder eine neue Einleitung des mit der Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG beginnenden Abschnitts des Verfahrens zur Herbeiführung der Auswahlentscheidung die Streithelferin aus anderen Gründen in deren Streben unbillig behindern oder diskriminieren könnte, die Wegenutzungsrechte zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes eingeräumt zu bekommen. Zwar mögen sich die Aussichten der Interessenten einschließlich der Streithelferin auf deren Erhalt gleichsam in zeitlicher Hinsicht verschlechtern, wenn den Rügen abhelfende Vergabebedingungen oder ein Neubeginn des Verfahrens die Auswahlentscheidung verzögern. Sofern es dazu gerade aufgrund eines Obsiegens der Klägerin in der Hauptsache kommen sollte, wäre diese Verzögerung aber sachlich gerechtfertigt. Das Interesse daran, eine solche, keine Ansprüche der Streithelferin berührende Folge des Ausgangs vorliegenden Streits abzuwenden, wäre wiederum ein rein wirtschaftlich begründetes Interesse. (b) Dahinstehen kann hier, ob sich aus §§ 19, 33 GWB und § 46 EnWG nach Ablauf der durch die Gemeinde gesetzten Angebotsfrist oder gar bereits nach Ablauf der Rüge- oder Antragsfrist nach § 47 Abs. 1, 2 Satz 2 oder Abs. 5 EnWG ein Anspruch des Interessenten gegen die Gemeinde ergeben könnte, es zu unterlassen, die Ausschreibung zu ändern oder aufzuheben, soweit darin manifestierte Rechtsverletzungen aufgrund eingetretener Präklusion von keinem Bieter mehr der kommenden Auswahlentscheidung entgegengehalten werden könnten. Die Beschwerde verweist auf obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle, RdE 2020, 141 [juris Rn. 10 ff, 24]), in der unter Hinweis auf die Rechtslage im Vergaberecht angenommen worden ist, eine – der Gemeinde an sich unter Wahrung des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots mögliche (siehe auch zum Vergaberecht: BGH, VergabeR 2014, 538 Rn. 20 mwN - Fahrbahnerneuerung; Herrmann in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., VgV § 63 Rn. 24 f mwN) – Aufhebung oder Zurückversetzung des Konzessionsvergabeverfahrens im Sinn von § 46 EnWG mit dem Ziel, einen bereits präkludierten Fehler zu korrigieren, sei nicht gerechtfertigt, zumal sie Bieter benachteiligen könne. Diese Rechtsprechung ist aber auf den Streitfall nicht zu übertragen. Die Nebenintervention will gerade erreichen, dass die Beklagte nicht durch eine gerichtliche Entscheidung, bei der die inhaltliche Berechtigung und Präklusion der Rügen der Klägerin gerichtlich zu prüfen ist, gezwungen wird, von einzelnen Vergabebedingungen abzusehen. Eine solchermaßen gerichtlich veranlasste Änderung (oder Zurückversetzung) des Vergabeverfahrens wäre aber keine sachwidrige Maßnahme der beklagten Gemeinde. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Abkehr der Beklagten von den durch die Klägerin gerügten konkreten Vergabebedingungen, soweit der hier zur Entscheidung stehenden Teil der Nebenintervention reicht, die Streithelferin in ihren Chancen auf den Erhalt der Konzession behindern oder benachteiligen sollte (s.o.). Ein Anspruch der Streithelferin auf Unterlassung von Änderungen nach § 33 Abs. 1 GWB würde aber auch zumindest voraussetzen, dass zu befürchten wäre, dass ein Wegfall der in Rede stehenden Vergabebedingungen sich nachteilig auf die Streithelferin auswirken könnte. Danach wäre für ein rechtliches Interesse der Streithelferin an der Verteidigung gegen die Rügen der Klägerin wiederum mindestens erforderlich, dass die Anwendung der angegriffenen Vergabebedingungen zumindest aufgrund der Fortschritte des Verfahrens nunmehr gewisse Vorteile für die Erfolgsaussichten eines (künftigen) Gebots der Streithelferin mit sich brächte, deren Verlust im Fall des Erfolgs des Verfügungsantrags droht. Solche Vorteile sind nicht ersichtlich. Sie könnten allenfalls darin liegen, wenn die Streithelferin bereits ein Angebot unterbreitet oder vorbereitet hätte, das nach den bisherigen Bewerbungsbedingungen die Angebote anderer Bieter übertroffen hätte, und sich insoweit ihre Aussichten auf den „Zuschlag“ bei neuer Gelegenheit zur Angebotsabgabe verschlechtern könnten. Da die Angebotsfrist noch nicht abgelaufen ist und im Übrigen nicht vorgetragen ist, dass die Interessenten, namentlich die Streithelferin bereits Gebote abgegeben haben, ist aber dafür nichts erkennbar. (3) Ein rechtliches Interesse der Streithelferin am Obsiegen der Beklagten ergibt sich auch nicht aus sonstigen Rechtsgrundlagen. Insbesondere ein Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, das zwischen der Beklagten und der Streithelferin spätestens dadurch entstanden sein mag, dass die Beklagte gegenüber der Streithelferin deren Bieteridentität mit der interessensbekundenden B[...] GbR anerkannt hat, begründet kein solches Interesse. (a) Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere bei der Durchführung eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die je nach Verfahrensart in mehr oder minder stark formalisierter Form erfolgt (vgl. nur BGHZ 190, 89 Rn. 11 - Rettungsdienstleistungen II). Die Bieter und Bewerber haben in diesem Rahmen – in den Grenzen der von den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannten Tatbestände – ein von § 241 Abs. 2 BGB geschütztes Interesse daran, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren so anlegt und durchführt, dass die zur Verfahrensbeteiligung gemachten Aufwendungen der Bieter dem Wettbewerbszweck entsprechend tatsächlich verwendet werden können (vgl. BGHZ 190, 89 Rn. 12 - Rettungsdienstleistungen II). Insbesondere haben Unternehmen im Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 6 GWB). Namentlich an die daraus resultierenden Verhaltenspflichten knüpfen die Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB an (vgl. BGHZ 190, 89 Rn. 15 - Rettungsdienstleistungen II). Der Schutz aus § 241 Abs. 2 BGB ist allerdings nicht auf Einhaltung der spezifisch vergaberechtlichen, den Schutz der Gegenseite bezweckenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der Vergabeverordnung und den Vergabe- und Vertragsordnungen begrenzt, sondern schließt das gesamte vorvertragliche Verhalten im Vergabeverfahren ein (BGH, NJW 2015, 1513 Rn. 8 - Fahrbahnerneuerung II; zu alledem MünchKommBGB/Emmerich, 8. Aufl., § 311 Rn. 54 ff). (b) In entsprechender Weise mag im Bereich der Einräumung von Wegenutzungsrechten zum Energieversorgungsnetzbetrieb ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB entstehen können, indem Vertragsverhandlungen durch eine (an die Bekanntmachung der Gemeinde gemäß § 46 Abs. 3 EnWG geknüpfte) Interessenbekundung eines Unternehmens und anschließender Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung durch die Gemeinde (§ 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG) aufgenommen werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZBau 2005, 709 f - Treppenanlage; siehe auch Losch in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., GWB § 181 Rn. 53 mwN) zum damit vergleichbaren offenen Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert (vgl. § 119 Abs. 3 GWB). Danach wird dort spätestens mit der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch die Bieter zwischen diesen und dem Ausschreibenden ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis begründet, aus dessen Verletzung durch nicht den Vergabevorschriften entsprechende Vergabe des Auftrags Schadensersatzansprüche entstehen können, die regelmäßig auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet sind und unter besonderen Voraussetzungen auch auf den Ersatz des positiven Interesses gerichtet sein können. (c) Ein rechtliches Interesse im Sinn von § 66 ZPO, das sich aus einem solchen vorvertraglichen Schuldverhältnis ergibt, ist zumindest im Streitfall nicht erkennbar. Zunächst ergeben sich aus einem solchen Schuldverhältnis keine auf eine bestimmte Verfahrensgestaltung gerichteten klagbaren Ansprüche des Interessenten, sondern lediglich Pflichten der Gemeinde gemäß § 241 Abs. 2 BGB, erst deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen kann. Es kann dahinstehen, ob schon diese Pflichten einen Anknüpfungspunkt für ein rechtliches Interesse des Interessenten im Sinn von § 66 ZPO daran geben können, dass der Gemeinde durch ihr Obsiegen im Verfahren über Beanstandungen ihrer Vergabebedingungen nach § 47 Abs. 5 EnWG ermöglicht wird, ihre Pflichten im Schuldverhältnis zum Interessenten nicht zu verletzen. Es muss auch nicht entschieden werden, ob sich ein sich bei Pflichtverletzung ergebender Schadensersatzanspruch als ein vom Ausgang des Prozesses abhängiger (nämlich bei Unterliegen der Gemeinde entstehender) Regressanspruch gegen die Gemeinde ansehen lässt, der eine Nebenintervention des Interessenten auf Seiten der Gemeinde zur Verteidigung der Mitteilung der Auswahlkriterien (§ 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG) gegen Rügen eines anderen Interessenten rechtfertigen könnte. Dass sich solche Ansprüche der Streithelferin aus einer Änderung bzw. Neugestaltung des Konzessionierungsverfahrens mit Rücksicht auf die hier in Rede stehenden Rügen der Klägerin ergeben könnten, weil die Beklagte damit Pflichten aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gegenüber der Streithelferin verletzen könnte, ist aber nicht ersichtlich. Zwar mag es für Schadensersatzansprüche nicht darauf ankommen, ob der Nebenintervenient geltend machen kann, dass er – als Bestbietender – im Fall der Beibehaltung der beanstandeten Bedingungen den Zuschlag erhalten hätte. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 190, 89 Rn. 16 mwN - Rettungsdienstleistungen II) kommt zumindest in Fällen der ungerechtfertigten Aufhebung des Vergabeverfahrens eine Ausnahme von dem Grundsatz in Betracht, dass nicht nur der auf das Erfüllungsinteresse, sondern auch der auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch nur dem Bieter zusteht, der bei regulärem Verlauf des Vergabeverfahrens den Zuschlag hätte erteilt bekommen müssen. Der Streithelferin droht aber schon keine auf einem Unterliegen der Beklagten im vorliegenden Verfahren beruhende Pflichtverletzung der Beklagten, die wie ausgeführt grundsätzlich nicht verpflichtet ist, das Konzessionierungsverfahren in den hier in Rede stehenden Punkten unverändert fortzuführen. Eine solche Pflicht der beklagen Gemeinde ergibt sich auch nicht aus § 241 Abs. 2 BGB, da nicht erkennbar ist, auf welche Interessen der Streithelferin die Beklagte mit einer Änderung der in Rede stehenden Vergabebedingungen unter Abwägung mit der Gestaltungsfreiheit der Gemeinde nach Art. 28 Abs. 2 GG unzureichend Rücksicht nehmen würde. Insoweit ergibt sich ein rechtliches Interesse der Streithelferin insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sie die Beklagte im Fall eines Obsiegens der Klägerin mit dem Argument in Regress nehmen könnte, dass darin zum Ausdruck käme, dass die Beklagte die Vergabeunterlagen mangelhaft erstellt hätte (siehe dazu Stockmann in Immenga/Mestmäcker, 6. Aufl., GWB § 181 Rn. 26). Diese zeigt nicht etwa auf, dass sie bereits Investitionen in die Erstellung eines Angebots getätigt hat, die durch einen Wegfall der hier streitigen Vergabebedingungen sinnlos würden. Damit ist zudem nicht im Ansatz dargetan, welcher Schaden (mindestens in Form vergeblicher Aufwendungen als negatives Interesse) der Streithelferin hierdurch entstehen sollte. Dass die Beklagte durch einen Wegfall dieser Bedingungen sogar um den Zuschlag gebracht würde, dieser also bei den bisher mitgeteilten Bedingungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, und somit Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses hätte, ist erst Recht nicht erkennbar. (4) Soweit die Beschwerde die Regelung zur Beiladung im Nachprüfungsverfahren zum Vergabeverfahren nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in § 162 GWB in den Blick nimmt, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. (a) Diese Vorschrift ist auf das vorliegende, nach der Zivilprozessordnung geführte Gerichtsverfahren, das die Herbeiführung einer Entscheidung der Gemeinde über den Abschluss eines Wegenutzungsvertrags nach § 46 EnWG betrifft, nicht unmittelbar anwendbar. Eine analoge Anwendung fordert wohl auch die Beschwerde nicht und ist auch nicht veranlasst. Denn die Nebenintervention ist in den vorliegend anzuwenden Vorschriften in §§ 66 ff geregelt und weist keine planwidrige Lücke auf, indem sie generalklauselartig jeder Person den Streitbeitritt ermöglicht, die ein rechtliches Interesse daran hat, dass die zu unterstützende Partei in einem anhängigen Rechtsstreit obsiegt. Das weit auszulegende Merkmal des rechtlichen Interesses ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung der im Einzelfall betroffenen Beziehungen der Betroffenen. Es bedarf daher auch bei den in § 47 Abs. 5 EnWG erwähnten Verfahren keiner lückenfüllenden Ergänzung entsprechend dem Regelungsgehalt der Beiladungsvorschrift zum kartellvergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Zudem würde die in § 66 Abs. 1 ZPO abschließende Beschränkung des Nebeninterventionsgrunds auf rechtliche Interessen unterlaufen, würde man für eine Verfahrensbeteiligung durch entsprechende Anwendung von § 162 Satz 1 GWB jedes schwerwiegend beeinträchtigte Interesse – und damit gemäß in der Rechtsprechung zu § 162 GWB vorherrschender Meinung auch wirtschaftliche Interessen (siehe dazu MünchKommEuWettbR/Jaeger, 2. Aufl., GWB § 162 Rn. 3 mwN zum Streitstand) – genügen lassen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden, dass der Rechtsschutz des Bieters gegen Rechtsverletzungen im Bereich von § 46 EnWG vor den ordentlichen Gerichten den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegen soll (§ 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG; BT-Drucks. 18/8184, S. 17). Zudem ist die Interessenlage bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention nach § 66 ZPO nicht mit derjenigen bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 162 GWB vergleichbar. Denn der weit gefassten Beiladungsmöglichkeit nach § 162 GWB steht das Ermessen der Vergabekammer gegenüber, von einer solchen Beiladung abzusehen, soweit sie nicht aufgrund rechtsgestaltender Wirkung der im Nachprüfungsverfahren angestrebten Entscheidung gegenüber dem beizuladenden Bieter notwendig ist (dazu BayObLG, NZBau 2000, 49, 50; Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., GWB § 162 Rn. 6 f; MünchKommWettbR/Jaeger, 2. Aufl., GWB § 162 Rn. 6, jeweils mwN). Auch deshalb können die Regelungen über den Kreis möglicher, aber gegebenenfalls nur nach Ermessen des Gerichts zu beteiligender Beigeladener in § 162 GWB nicht auf die Bestimmung der Nebeninterventionsberechtigten im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung übertragen werden, die bei Vorliegen eines Nebeninterventionsgrunds zwingend die Zulassung der Nebenintervention verlangt. Das gilt insbesondere für den vorliegenden Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen, die bereits aus der Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG zu erkennen sein sollen und fristgerecht geltend gemacht werden. Dieser entspricht einem frühzeitig gestellten Nachprüfungsantrag gegen unzulässige, insbesondere diskriminierende Leistungsanforderungen, Zuschlagskriterien oder sonstige Bestimmungen in den Vergabeunterlagen, die in der Regel zu einer Rückversetzung des Kartellvergabeverfahrens führen, bei dem dann alle interessierten Unternehmen wieder dieselben Zuschlagschancen haben. In solchen Fällen liegt eine Ermessensausübung der Vergabekammer dahin nahe, von einer Beiladung anderer Interessenten nach § 162 GWB abzusehen (vgl. BeckOK-VergabeR/Fett, Stand Okt. 2020, GWB § 162 Rn. 16; siehe auch BayObLG, NZBau 2000, 49, 50). (b) Abgesehen davon sprechen die Wertungen aus § 162 GWB, wollte man sie auf das Verfahren nach § 47 Abs. 5 ZPO übertragen, nicht für die Zulässigkeit des im Beschwerdeverfahren zur Überprüfung gestellten Teils der Nebenintervention der Streithelferin. Als Beigeladene im Nachprüfungsverfahren im Sinn von §§ 155 ff GWB kommen nach § 162 Satz 1 GWB nur Unternehmen in Betracht, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden. Insoweit wird es zwar für ausreichend erachtet, wenn die Entscheidung über den Vergabenachprüfungsantrag nachteilige Auswirkungen auf die Zuschlagschancen des Beizuladenden haben kann, solche Auswirkungen also möglich sind (vgl. nur KG, VergabeR 2020, 682 [juris Rn. 18] mwN; Bungenberg in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, GWB § 162 Rn. 10 mwN). Interessen eines Unternehmens werden durch die Hauptsacheentscheidung der Vergabekammer schwerwiegend berührt, wenn sich die Position des Unternehmens im Vergabeverfahren durch den Ausgang des Verfahrens verändert und damit seine Aussichten, den Auftrag zu erhalten, sinken (Bungenberg, aaO mwN). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das Unternehmen nach seinem Angebot in die engere Wahl gekommen wäre und die begehrte Entscheidung im Nachprüfungsverfahren seine Aussichten auf den Zuschlag schmälern kann. Dabei mögen in dem Fall, dass bei einer in Betracht kommenden Aufhebung des Vergabeverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beiladung noch gar keine Angebotswertung stattgefunden hat, die Zuschlagsinteressen aller derjenigen Bieter schwerwiegend berührt sein, die ein Angebot eingereicht haben, das nicht schon aus anderen Gründen ausgeschlossen worden ist (so MünchKommWettbR/Jaeger, 2. Aufl. 2018, GWB § 162 Rn. 5 Bsp. (3) mwN auf zur Gegenansicht). Wenn es hingegen noch keinen Zuschlagskandidaten und noch nicht einmal einen Vorteil eines Bieters durch einen nach bisherigem Verfahrensstand geschehenen oder gebotenen Ausschluss von Konkurrenten gibt, kann dies gegen eine drohende schwerwiegende Beeinträchtigung sprechen; zumindest findet dann eine Beiladung im Übrigen in aller Regel in Ausübung des Ermessens nach § 162 GWB nicht statt (vgl. Beck-VergabeR/Horn/Hofmann, 3. Aufl., GWB § 162 Rn. 14; BeckOK-VergabeR/Fett, Stand Okt. 2020, GWB § 162 Rn. 16). Insoweit geben auch die durch die Beschwerde angeführten Gerichtsentscheidungen keine abweichenden Beispiele. Im Verfahren der Vergabekammer Niedersachsen, das deren Beschluss vom 10. Juli 2019 (VgK-22/2019, juris) zugrunde lag, widersprach die Beigeladene dem Antrag auf Wiederholung der Wertung der bereits abgegebenen Angebote, hilfsweise Rückversetzung. Das Kammergericht hat zwar im Beschluss vom 27. Mai 2019 - Verg 4/19 (VergabeR 2019, 713 [juris Rn. 31 f]) das Unterlassen der dort in Rede stehenden Beiladung eines Mitbewerbers ungeachtet des Umstandes für fehlerhaft erachtet, dass sich das Vergabeverfahren noch im Stadium des Teilnahmewettbewerbs befand. Dafür hat es aber letztlich darauf abgestellt, dass neben der Antragstellerin, die sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen den Ausschluss ihres Teilnahmeantrags richtete, nur jeweils ein anderer Mitbewerber seine Verfahrensteilnahme zu den jeweiligen Losen beantragt hatte, so dass diese Mitbewerber bei rechtswirksamem Ausschluss des Antragstellerin nahezu sicher mit einem Zuschlag auf ihr Angebot rechnen konnten, während sie andernfalls dem Wettbewerb der Antragstellerin ausgesetzt wären (siehe auch MünchKommWettbR/Jaeger, 2. Aufl. 2018, GWB § 162 Rn. 5 Bsp. (7) mwN). Da in dem vorliegenden Fall, in dem die Angebotsfrist noch nicht abgelaufen ist, zu Abgabe und Vorbereitung eines Angebots der Streithelferin nichts bekannt ist und der Verfahrensfortschritt noch zu keiner die Streithelferin begünstigenden (zumindest zu erwartenden) Begrenzung der Zuschlagsprätendenten geführt hat, ist die Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung deren Interessen durch eine Entscheidung über den von der Beschwerde betroffenen Streitgegenstand der Hauptsache nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Streithelferin an der Beibehaltung genau der gerügten Vergabebedingungen hat. (5) Schließlich führen auch Überlegungen der Prozessökonomie zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Beschwerde verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 166, 18 Rn. 10 - Carvedilol), die für die Zulassung einer Nebenintervention zur Patentnichtigkeitsklage berücksichtigt, dass hierdurch die Frage der Wirksamkeit des Patents schneller einer endgültigen Klärung zugeführt und eine mehrfache, zeitlich versetzte und unökonomische Befassung der Gerichte mit demselben Streitpatent vermieden werden kann. Nebeninterventionen können insoweit zu einer schnelleren Entscheidung auf der Basis einer umfassenden Sachverhaltsermittlung führen. Es fördert das Nichtigkeitsverfahren, wenn derjenige, der über relevantes neues Material verfügt, dazu auch selbst schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vortragen kann. Zudem weist der Bundesgerichtshof (aaO) darauf hin, dass die Erhebung einer eigenen Nichtigkeitsklage für den Nebenintervenienten gegenüber seinem Beitritt zu dem schon laufenden Verfahren keine effizientere Rechtsschutzmöglichkeit darstellt. Diese Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, soweit die Nebenintervention im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist. Die Nebenintervention der Streithelferin zielt gerade nicht darauf ab, einen Angriff auf denselben Gegenstand zu führen wie der anhängige Verfügungsantrag der Klägerin. Vielmehr will sie diesen Angriff durch Unterstützung der Beklagten abwenden. Eine unökonomische Befassung mit demselben Gegenstand droht nicht, wenn die Streithelferin etwa in künftig durch die Beklagte – in Reaktion auf das Ergebnis des vorliegenden Prozesses – geänderten Ausschreibungsbedingungen erstmals (neue, andere) Rechtsverstöße erkennen sollte. Dass die Streithelferin die Beklagte auf Beibehaltung der derzeitigen Bewerbungsbedingungen in Anspruch nehmen und insoweit sich widersprechende Prozessergebnisse drohen, ist wie ausgeführt mangels Anspruchs auf gerade diese bestimmte Gestaltung der Auswahlkriterien nicht ersichtlich. Dementsprechend kann die Nebenintervention im hier noch zu prüfenden Umfang auch nicht dem Zweck dienen, Vortrag, den die Streithelferin in eigenen Prozess gegen die Beklagte halten könnte, bereits zur Entscheidungsfindung in der vorliegenden Hauptsache fruchtbar zu machen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, liegen entgegen der Ansicht der Streithelferin nicht vor. Ob der Statthaftigkeit und der Zulassung einer Rechtsbeschwerde schon die in § 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeordnete entsprechende Geltung von § 542 Abs. 2 ZPO entgegenstünde, bedarf daher keiner Erörterung.