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Urteil

6 W 8/21

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0714.6W8.21.00
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Leitsätze
1. Die deliktische Unterlassungshaftung des Betreibers einer sozialen Plattform für Rechtsverstöße im Rahmen eines Faktencheck-Hinweises richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, namentlich nach § 8 UWG, und unterliegt nicht der Privilegierung nach § 10 TMG, wenn der Hinweis aus Sicht des verständigen Durchschnittsnutzers als eine (auch) durch den Betreiber der Plattform ausgesprochene Warnung und Aufforderung erscheint, weitere Informationen zur Kenntnis zu nehmen.(Rn.36) 2. Mit der Einstellung eines Faktencheck-Hinweises nimmt der Betreiber einer sozialen Plattform eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten des eigenen Unternehmens und im Übrigen auch zugunsten des Absatzes eines fremden, für die Faktencheckbeiträge durch die den Betreiber der Plattform vergüteten und zudem in diesem Rahmen um Spenden werbenden Unternehmens vor.(Rn.46) 3. Der Betreiber einer sozialen Plattform steht zumindest in einem (mittelbaren) Wettbewerbsverhältnis zu einem publizistisch tätigen Unternehmen, dessen Veröffentlichung vom durch den Betreiber der Plattform gezeigten Faktencheck-Hinweis und dem zugrundeliegenden Faktencheck des durch den Betreiber der Plattform beauftragten und geförderten Unternehmens betroffen ist, zu dem das betroffene Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.(Rn.51) 4. Ein durch den Betreiber einer marktbeherrschenden sozialen Plattform eingestellter Faktencheck-Hinweis kann als Herabsetzung der Dienstleitung und Tätigkeit des davon betroffenen Unternehmens nach § 4 Nr. 1 UWG unlauter sein, wenn er von einem maßgeblichen Teil der Plattform-Nutzer dahingehend missverstanden wird, dass sich die Überprüfung auf eine in dem geprüften Artikel behauptete Tatsache bezogen habe, deren Unwahrheit die Faktenprüfung ergeben habe, und die Wertschätzung des geprüften Artikels der durch den weiteren Umstand beeinträchtigt wird, dass der Hinweis das Werturteil „Fehlender Kontext“ ausspricht.(Rn.79)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 9. April 2021, Az. 23 O 22/21, im Kostenpunkt aufgehoben und in der Sache wie folgt geändert: Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie unter https://www.facebook.com/[...] geschehen und hierunter eingeblendet, den von der Klägerin auf der Plattform der Beklagten veröffentlichten Text „50 Prozent der Corona-Intensivpatienten bundesweit mit Migrationshintergrund?” mit dem Hinweis ,,Fehlender Kontext. Laut unabhängigen Faktenprüfern könnten diese Informationen irreführend sein” zu versehen und/oder versehen zu lassen: 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die deliktische Unterlassungshaftung des Betreibers einer sozialen Plattform für Rechtsverstöße im Rahmen eines Faktencheck-Hinweises richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, namentlich nach § 8 UWG, und unterliegt nicht der Privilegierung nach § 10 TMG, wenn der Hinweis aus Sicht des verständigen Durchschnittsnutzers als eine (auch) durch den Betreiber der Plattform ausgesprochene Warnung und Aufforderung erscheint, weitere Informationen zur Kenntnis zu nehmen.(Rn.36) 2. Mit der Einstellung eines Faktencheck-Hinweises nimmt der Betreiber einer sozialen Plattform eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten des eigenen Unternehmens und im Übrigen auch zugunsten des Absatzes eines fremden, für die Faktencheckbeiträge durch die den Betreiber der Plattform vergüteten und zudem in diesem Rahmen um Spenden werbenden Unternehmens vor.(Rn.46) 3. Der Betreiber einer sozialen Plattform steht zumindest in einem (mittelbaren) Wettbewerbsverhältnis zu einem publizistisch tätigen Unternehmen, dessen Veröffentlichung vom durch den Betreiber der Plattform gezeigten Faktencheck-Hinweis und dem zugrundeliegenden Faktencheck des durch den Betreiber der Plattform beauftragten und geförderten Unternehmens betroffen ist, zu dem das betroffene Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.(Rn.51) 4. Ein durch den Betreiber einer marktbeherrschenden sozialen Plattform eingestellter Faktencheck-Hinweis kann als Herabsetzung der Dienstleitung und Tätigkeit des davon betroffenen Unternehmens nach § 4 Nr. 1 UWG unlauter sein, wenn er von einem maßgeblichen Teil der Plattform-Nutzer dahingehend missverstanden wird, dass sich die Überprüfung auf eine in dem geprüften Artikel behauptete Tatsache bezogen habe, deren Unwahrheit die Faktenprüfung ergeben habe, und die Wertschätzung des geprüften Artikels der durch den weiteren Umstand beeinträchtigt wird, dass der Hinweis das Werturteil „Fehlender Kontext“ ausspricht.(Rn.79) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 9. April 2021, Az. 23 O 22/21, im Kostenpunkt aufgehoben und in der Sache wie folgt geändert: Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie unter https://www.facebook.com/[...] geschehen und hierunter eingeblendet, den von der Klägerin auf der Plattform der Beklagten veröffentlichten Text „50 Prozent der Corona-Intensivpatienten bundesweit mit Migrationshintergrund?” mit dem Hinweis ,,Fehlender Kontext. Laut unabhängigen Faktenprüfern könnten diese Informationen irreführend sein” zu versehen und/oder versehen zu lassen: 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens. A. Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) begehrt den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) wegen behaupteten unlauteren Wettbewerbs und hilfsweise wegen behaupteter Vertragsverletzung. Die Beklagte betreibt die Plattform des sozialen Netzwerks „Facebook“, zu dem sie den Plattformnutzern Zugang nach deren Zustimmung zu den als Anlage JS 7 vorgelegten Nutzungsbedingungen gewährt, in denen auch die Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlage AG 10) erwähnt sind. Die Beklagte lässt gegen Entgelt durch Faktenprüfer, u.a. durch das Recherchezentrum „C“, eine gemeinnützige GmbH, Faktenprüfungen hinsichtlich auf ihrer Plattform eingestellte Beiträge durchführen, die sie anhand von Hinweisen identifiziert und in automatisierter Form an die Faktenprüfer weitergeleitet hat. Darüber hinaus identifizieren auch die Faktenprüfer selbstständig Inhalte, die sie dann überprüfen. Die Auswahl der zu prüfenden Inhalte erfolgt in beiden Fällen durch die Faktenprüfer selbst. Die Faktenprüfer untersuchen die Inhalte, werten die Informationen aus und bewerten deren Richtigkeit. Anschließend werden die von den Faktenprüfern untersuchten Inhalte entsprechend gekennzeichnet, ohne dass die Beklagte Änderungen an den Bewertungen der Faktenprüfer vornimmt. Die Reichweite der infolge solcher Prüfungen beanstandeten und mit einem Hinweis versehenen Artikel wird verringert; im Wiederholungsfall kann die Möglichkeit für den Seitenbetreiber, Werbung zu schalten, verloren gehen. Die Klägerin publiziert auf ihrer Internetseite unter https://www.[...].de/ mit dem Titel „[...]“ und gibt ein Printmagazin mit dem Titel „[...]” heraus. Sie stellt auf ihrer Facebook-Seite Beiträge ein, mit denen sie im Rahmen eines „Anreißers“ u.a. auf die auf ihrer eigenen Webseite veröffentlichten Artikel verweist. Nachdem die Bild-Zeitung einen Artikel mit dem Titel „HOHER ANTEIL VON INTENSIVPATIENTEN MIT MIGRATIONSHINTERGRUND“ (Anlage AG 2) veröffentlicht hatte, stellte die Klägerin am 3. März 2021 den aus der ersten Abbildung in der obigen Entscheidungsformel ersichtlichen Beitrag bestehend aus einem „Anreißer“ mit einem Foto und einem Link sowie dem Hinweis auf ihre Internetseite unter Angabe des Titels („50 Prozent der Corona-Intensivpatienten bundesweit mit Migrationshintergrund?“) eines dort veröffentlichten Artikels der Klägerin (Anlage JS 2) ein. Dieser befasst sich unter Bezugnahme den Bericht im Bild-Artikel insbesondere mit dort angegebenen Äußerungen, die der Präsident des Robert Koch-Instituts (RKI), Professor Dr. W, und der Chefarzt der Lungenklinik des Krankenhaus B. in M., Dr. V, in einer nichtöffentlichen Schaltkonferenz getätigt haben sollen. Die Beklagte versah die Darstellung dieses Beitrags der Klägerin am unteren Rand dem mit dem Hinweis „Fehlender Kontext. Laut unabhängigen Faktenprüfern könnten diese Informationen irreführend sein.“, wie ebenfalls aus der ersten Abbildung der Entscheidungsformel ersichtlich ist. Über die Schaltfläche „Grund ansehen“ gelangt man zu der zweiten in der Entscheidungsformel abgebildeten Darstellung mit dem Titel „Fehlender Kontext“. Von dort führt ein Link in dem Text und/oder dem Feld „Faktenprüfung“ zu einem Online-Artikel von „C” (Anlage JS 1), der sich mit den Darstellungen im Beitrag der Klägerin auseinandersetzt und dem ein Aufruf zu Spenden zugunsten von „C“ angefügt ist. Die Klägerin beanstandete dies gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 19. März 2021 (Anlage JS 5). Die Klägerin hat geltend gemacht, sie könne nach § 8 Abs. 1 UWG wegen nicht gerechtfertigter und irreführender Herabsetzung im Sinn von § 4 Nr. 1 UWG verlangen, dass auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten ein von der Klägerin veröffentlichter Artikel nicht mit dem Hinweis „Fehlender Kontext. Laut unabhängigen Faktenprüfern könnten diese Informationen irreführend sein.“ versehen wird. Mit ihrem auf eine vermeintliche Faktenprüfung abstellenden, aber nur Werturteile umfassenden Hinweis erhebe die in der Machtposition des Monopolisten befindliche Beklagte aus einem überlegenden Hierarchieverhältnis heraus ihre Meinung zum verbindlichen Maßstab für die journalistischen Leistungsergebnisse der Klägerin und werte diese in den Augen von Hunderttausenden von Lesern ab. Die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich im Übrigen auch aus § 241 Abs. 2, § 242, § 823, § 1004 BGB. Denn das Handeln der Beklagte begründe auch einen aus einer Nebenpflichtverletzung resultierenden (vertraglichen) Unterlassungsanspruch. Die Klägerin hat beantragt, im Weg der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie unter https://www.facebook.com/[...] geschehen und oben (mit beiden Abbildungen) eingeblendet, den von der Klägerin auf der Plattform der Beklagten veröffentlichten Text „50 Prozent der Corona-Intensivpatienten bundesweit mit Migrationshintergrund?” mit dem Hinweis ,,Fehlender Kontext. Laut unabhängigen Faktenprüfern könnten diese Informationen irreführend sein” zu versehen und/oder versehen zu lassen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zulässige Antrag sei mangels Verfügungsanspruchs unbegründet. Ansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bestünden nicht. Die Klägerin sei allerdings nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimierte Mitbewerberin im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil sie fremden Wettbewerb, nämlich Absatz und Bezug von „C“ fördere. Der streitgegenständliche Hinweis sei jedoch nicht nach § 4 Nr. 1 UWG unlauter, weil er die Dienstleistung und Tätigkeit der Klägerin nicht herabsetze. Die Angaben von „C“ im von der Beklagten angebrachten Hinweis seien nicht zu beanstandende Werturteile. Eine Herabsetzung des Artikels der Klägerin liege auch nicht in der Darstellung der Faktenprüfung. Durch den angebrachten Hinweis werde kein falscher Eindruck erweckt. Durch den Passus „fehlender Kontext“ werde lediglich – was zudem zutreffe – zum Ausdruck gebracht, dass in dem Artikel der Klägerin nicht alle Hintergrundinformationen genannt werden, mögen diese der Klägerin auch nicht zur Verfügung gestanden haben. Nichts Anderes ergebe sich daraus, dass sich „C“ in dem Hinweis als unabhängiger Faktenprüfer darstelle und aus dem Wort „Faktenprüfung“ in dem Hinweis. Denn C habe nichts Anderes getan, als die Fakten zu prüfen, nämlich geprüft, ob die Prozentzahlen zur Belegung der Intensivstationen verifiziert werden könnten, und das Ob und Wie der Stellungnahme des Leiters des RKI beim selbigen hinterfragt. Dass ein Mangel an Hintergrundinformation zu (bestimmten) irreführenden Schlüssen führen könne, liege auf der Hand. Bereits aus dem Hinweis gehe auch unmissverständlich hervor, dass die Kritik an dem Artikel und der Arbeitsweise der Klägerin gelte, nicht den dort zitierten Inhalten oder Personen, so dass dieser auch nicht missverständlich sei. Soweit gefordert werde, dass es aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte auch lauterkeitsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn ein von Facebook beauftragter „Faktenprüfer“ sich wertend über Einträge anderer Facebook-Nutzer äußert, sei dem hier Genüge getan. Der Hinweis diene dem berechtigten, bei einem derart sensiblen Thema gesteigerten Interesse der Nutzer an vollständiger Information, nämlich insbesondere zu erfahren, dass die im Artikel genannten Zahlen nicht verifizierbar seien. Ansprüche nach § 824 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB bestünden mangels Tatsachenbehauptungen nicht. Der Klägerin stünden auch keine Ansprüche wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu. Einen vertraglichen Unterlassungsanspruch habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Zur vertraglichen Ausgestaltung der Beziehung zwischen den Parteien fehle jeglicher Vortrag. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihr Antragsbegehren weiterverfolgt. Das Landgericht hat beschlossen, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen. Zur Begründung hat es neben einer Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ein direktes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien sei nicht ersichtlich. Damit scheide auch eine eigene irreführende Wettbewerbshandlung der Beklagten aus. Die Beklagte stehe nicht im Wettbewerb zur Klägerin. Ein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung, auch aus einer Nebenpflicht abgeleitet, bestehe nicht. Ausgehend von den mit der Beschwerde vorgelegten Nutzungsbedingungen der Beklagten bestehe keine Beschränkung der Beklagten dahin, lediglich unzutreffende Tatsachenbehauptungen sanktionieren zu dürfen. Der beanstandete Hinweis stelle sich als milderes Mittel gegenüber einer Entfernung des Artikels dar, begründe jedoch keine Vertragsverletzung. Die Klägerin macht geltend, gegen die landgerichtliche Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien sei nichts zu erinnern; allerdings sei das Anbringen des Hinweises durch die Beklagte auch geeignet, deren eigenen Wettbewerb gezielt zu fördern. Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 1004 BGB sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend dargelegt. Mit Abschluss des Nutzungsvertrags habe die Klägerin gegen die Beklagte einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Nutzung der von dieser angebotenen „Facebook-Dienste“ erworben. Die Beklagte wolle sich mit den ausweislich der Anlage JS 4 gewählten Sanktionsmöglichkeiten lediglich das Recht einräumen, auf Falschmeldungen zu reagieren. Sie nehme nicht das Recht für sich in Anspruch, diese Maßnahmen auf Wertungen oder Meinungen oder sonstige Sachverhalte anzuwenden. Eine Falschmeldung der Klägerin liege hier nach der Einschätzung der Beklagten, der von „C“ und auch der des Landgerichts nicht vor. Die beanstandete Wettbewerbshandlung führe auch bereits durch Verwendung der Begriffe „unabhängiger Faktenprüfer“ und „Faktenprüfung“ dahin in die Irre, dass der Beitrag der Klägerin falsche Tatsachen enthalte. Durch den bloßen Hinweis auf fehlenden Kontext werde entgegen der Ansicht des Landgerichts für den Betrachter keineswegs ersichtlich, dass die Beklagte nur einen angeblichen „Mangel an Hintergrundinformationen“ bemängele. Der stigmatisierende und nicht durch Tatsachen und Begründungen gerechtfertigte Hinweis, ein Inhalt „könnte[n ...] irreführend“ sein, führe zu unbilliger systematischer Behinderung der betroffenen Inhalte, die vorliege, wenn eine Regel intransparent sei und keine Gleichbehandlung gleicher Situationen gewährleistet sei. Die Aussage „Fact-Check“ sei daher prinzipiell zur Täuschung geeignet, soweit hiermit nicht nur die Überprüfung bestimmter, dem Beweis zugänglicher Tatsachenbehauptungen bezeichnet werde, sondern eine umfassende Bewertung eines journalistischen Inhalts. Die Beklagte maße sich eine Überwachung oder Aufsicht über die journalistischen Leistungen und die Sorgfaltspflicht der Klägerin (hier mit schwerwiegender Kritik) an, die ihr nicht zustehe. Dem Landgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass das berechtigte Interesse der Nutzer an vollständiger Information die angegriffene Handlung im Hierarchieverhältnis zwischen der Beklagten und dem einfachen Nutzer rechtfertige. Die Klägerin b e a n t r a g t, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen. Die Beklagte b e a n t r a g t, die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18. April 2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 9. April 2021 (Az. 23 O 22/21) in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 24. März 2021 zurückzuweisen. Die Beklagte macht geltend, hinsichtlich vertraglicher Ansprüche gegen die Beklagte sei das Oberlandesgericht Karlsruhe aufgrund der in den Nutzungsbedingungen vereinbarten Gerichtsstandsklausel und des Erfüllungsorts in Irland international und aufgrund des in Deutschland allenfalls am Sitz der Klägerin (in Hessen) anzunehmenden Erfüllungsorts örtlich unzuständig. Der Antrag sei auch mangels bestimmter Angabe des Verfügungsanspruchs unzulässig, weil die Klägerin sich gleichrangig auf zwei unterschiedliche Streitgegenstände, vertragliche und lauterkeitsrechtliche Ansprüche, stütze. Ein Verfügungsanspruch bestehe weder nach Vertragsrecht noch nach Lauterkeitsrecht. Die Beklagte sei aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Regelungen und zum Schutz der Informations- und Kommunikationskultur auf ihrer Plattform berechtigt, Falschmeldungen und irreführende Inhalte, die von unabhängigen Faktenprüfern als solche identifiziert wurden, entsprechend zu kennzeichnen. Es liege auch weder eine Mitbewerberherabsetzung noch ein Verstoß gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot vor. In dem geprüften Artikel der Kläger würden Passagen aus dem Artikel der Bild-Zeitung aufgegriffen und die angeblich erhöhten Quoten von Covid-19-Intensivpatienten mit Migrationshintergrund als bekannte Fakten dargestellt, die durch angebliche Erhebungen festgestellt und der Politik und dem RKI angeblich bereits einige Zeit bekannt seien. Es lasse sich letztlich nicht nachprüfen, was genau W und V in dem durch Bild zitierten Gespräch gesagt haben. Nachprüfen lasse sich hingegen, dass für etwaige Aussagen zum Migrationshintergrund von Intensivpatienten keine statistische Grundlage in Deutschland existiere. Die Recherche von C ziehe ihr „Fazit“ folgerichtig. Die wesentlichen Aussagen des in dem verfahrensgegenständlichen Beitrag verlinkten Artikels, die nahelegten, es sei ein auf entsprechende Erhebungen gestützter Fakt, dass bundesweit unter Covid-19-Intensivpatienten ein sehr hoher Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund existiere und die Politiker darüber Kenntnis hätten, könnten in der Tat irreführend sein, weil sie den wesentlichen Kontext aussparten. Die Aussagen im Artikel der Klägerin setzten erkennbar voraus, dass es unter Covid-19-Intensivpatienten tatsächlich einen deutlich erhöhten Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund, entsprechende Erhebungen und eine darauf gestützte Kenntnis von Politikern gebe. Die Nutzungsbedingungen sowie die Gemeinschaftsstandards der Beklagten dienten dem legitimen Interesse der Beklagten, ihre Nutzer zu deren Schutz über falsche bzw. irreführende Informationen aufzuklären. Die Durchführung von Faktenchecks diene zugleich dem – gleichfalls grundrechtlich abgesicherten (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG) – Interesse der Beklagten, im Interesse einer zivilisierten und für möglichst viele Nutzer attraktiven Ausgestaltung ihrer Plattform objektive Standards für die Nutzung zu definieren und durchzusetzen. Der angegriffene Hinweis falle unter den weiten Schutz von Art. 5 GG. Jede Einstufung einer Tatsache als richtig oder falsch sei eine Bewertung. Es treffe nicht zu, dass der unabhängige Faktenprüfer kein Werturteil abgeben dürfe, sondern sich auf Tatsachenbehauptungen, d.h. die Einstufung einer Tatsache als richtig oder falsch, beschränken müsse. Es falle in die Kerntätigkeit eines Faktenprüfers darauf hinzuweisen, wenn ein Inhalt wegen fehlenden Kontexts einen falschen (irreführenden) Eindruck erwecken könne. Der angegriffene Hinweis sei – als objektiv und sachlich geäußerte Kritik und maßvolle Auseinandersetzung mit dem Beitrag der Klägerin – ein nicht zu beanstandendes Werturteil und nicht irreführend. Die Klägerin, die kein gesetzliches Recht zur Nutzung der Plattform der Beklagten habe, dürfe ohnehin nicht über den Umweg des Lauterkeitsrechts zusätzliche Rechte in Anspruch nehmen, die im Vertragsrecht nicht angelegt seien. Bei der behaupteten Überschreitung des durch die Nutzungsbedingungen vorgegebenen Rahmens handele es sich dann lediglich um eine mangelhafte bzw. nicht vertragsgemäße Leistung, die keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß darstellen könne. Eine lauterkeitsrechtliche Haftung der Beklagten scheide auch schon nach § 10 TMG aus, weil die Beklagte ihren Pflichten als neutraler Hosting Provider nachgekommen sei und sich ihre Tätigkeit in Bezug auf das Platzieren von Hinweisen der Faktenprüfer auf rein technische und automatisierte Vorgänge beschränke. Die Beklagte habe die angebliche Rechtsverletzung nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 19. März 2021 geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung nicht vorliege. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche schieden außerdem aus, weil die Klägerin sich mit der Beklagten in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis befinde. Die Beauftragung von „C“ als unabhängige Faktenprüferin durch die Beklagte stelle funktional keine Förderung fremden Wettbewerbs gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Zudem habe die Klägerin das Vorliegen eines Verfügungsgrunds nach §§ 935, 940 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auf die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG könne sie sich nicht berufen, weil sich ihr geltend gemachter (versteckter) Leistungsanspruch allein aus dem Nutzungsvertrag ergeben könnte. Unter diesem Gesichtspunkt liege auch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Im Übrigen wäre die Dringlichkeit entfallen, weil der Beitrag auf der Facebook-Seite der Klägerin nur noch durch zeitintensives Herunterscrollen aufzufinden sei. Es gehe der Klägerin erkennbar nicht um den beanstandeten Beitrag oder seine Kennzeichnung, sondern allenfalls um allgemeine Rechtsfragen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2021 verwiesen. B. Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Voraussetzungen für den in erster Linie geltend gemachten Verfügungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG und der Verfügungsgrund liegen vor. I. Dem Antrag auf Erlass mangelt es nicht aufgrund der Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an der Zulässigkeit. Zwar mag es sich bei dem gesetzlichen Anspruch aus § 8 UWG (oder gegebenenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB) einerseits und dem aus Vertrag abgeleiteten Anspruch andererseits um unterschiedliche Streitgegenstände handeln (siehe BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 13 - Peek & Cloppenburg III), was die Klägerin allerdings offenbar anders sieht. Das muss hier allerdings nicht entschieden werden. Bestimmtheitsbedenken ergäben sich auch in diesem Fall nicht. Die Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung der Antragsbegründung ergibt, dass die Klägerin nicht im Weg einer – unzulässigen – alternativen Klagehäufung vorgeht, die dem Gericht die Wahl des zur Begründung heranzuziehenden Anspruchs überließe, und auch keine – zulässige – kumulative Klagehäufung vornimmt, sondern ihr Antragsbegehren in erster Linie allein auf den lauterkeitsrechtliche Ansprüche umfassenden prozessualen Anspruch gründet und nur für den Fall seiner Verneinung (gegebenenfalls durch Abweisung eines entsprechenden gesonderten prozessualen Anspruchs) hilfsweise Ansprüche aus Vertrag anführt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragsschrift die geltend gemachten Ansprüche aus Lauterkeitsrecht und nur „im Übrigen“ aus anderen Anspruchsgrundlagen ableitet und die Klägerin im Beschwerdeverfahren bestätigt hat, dass die vertragliche Anspruchsgrundlage dem im Vordergrund stehenden wettbewerbsrechtlichen Anspruch nachgeordnet sein solle. Abgesehen davon hat der Klägervertreter das Hilfsverhältnis der Ansprüche für den Fall, dass der Senat darin gesonderte Streitgegenstände erkennen sollte, in diesem Sinn in der mündlichen Verhandlung klargestellt. II. Der Verfügungsanspruch ergibt sich im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichts aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit (zu deren Bedeutung für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im einseitigen Verfahren ergangene Zurückweisung des Verfügungsantrags siehe BeckOK-ZPO/Wulf, Stand März 2021, § 571 Rn. 4 mwN) für den Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs besteht zumindest nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. a) Dies entspricht im Ergebnis offenkundig auch dem stillschweigend von der Beklagten eingenommenen Rechtsstandpunkt. Denn sie hat ihre Zuständigkeitsrüge ausdrücklich auf vertragliche Ansprüche begrenzt („Soweit die Antragstellerin sich auf einen vertraglichen Anspruch gegen die Antragsgegnerin beruft, rügt die Antragsgegnerin [...]“) und im Übrigen auch vor der mündlichen Einlassung zur Sache nicht erweitert. Insbesondere hat sie die Zuständigkeit hinsichtlich der lauterkeitsrechtlichen Ansprüche nicht etwa mit einem Argument dahin verneint, es handele sich bei der gebotenen autonomen Qualifikation nach dem Zuständigkeitsrecht der Union ebenfalls um vertragliche Ansprüche im Sinn von Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO. Die Zuständigkeit dürfte allerdings unabhängig davon zu prüfen, dass die Beklagte sie bei der Einlassung auf das Verfahren nicht gerügt hat. Denn die rügelose Einlassung hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Wirkung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel Ia-VO (vgl. EuGH, Slg. I 1999, 2277 Rn. 52 - Mietz/Intership Yachting Sneek BV). b) Die internationale und örtliche Zuständigkeit für den gesetzlichen Anspruch ergibt sich hier bereits aus der Regelung in Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, die auch eine Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen begründet (EuGH, Slg I 1998, 7091 Rn. 22 - van Uden; MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 11 mwN). Bei dem hier geltend gemachten gesetzlichen, insbesondere lauterkeitsrechtlichen Anspruch handelt sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinn dieser Vorschrift. Ob eine unter Vertragspartnern erhobene Klage vertraglich im Sinn von Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO oder deliktisch im Sinn von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO anzuknüpfen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2021, 116 Rn. 31 mwN - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV) davon ab, ob die Verpflichtung, die ihr als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung bzw. eine dieser gleichgestellte Handlung zum Gegenstand hat. Eine Klage hat somit einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Klage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar sind (EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 32 mwN - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV). Beruft sich der Kläger in seiner Klageschrift hingegen auf die Regeln über die Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, das heißt auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, und erscheint es nicht unerlässlich, den Inhalt des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, da diese Verpflichtung des Beklagten unabhängig von diesem Vertrag besteht, so bilden eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage im Sinn von Art. 7 Nr. 2 Brüssel 1a-VO (EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 33 - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV; vgl. BGH, GRUR 2021, 991 Rn. 11 - Wikingerhof/Booking.com). Entsprechend den damit im Ergebnis bestätigten Erwägungen im Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 320 Rn. 24 - Hotelbuchungsplattform), der dies im Ergebnis noch unter Vorlage der Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union offengelassen hat, ist der Senat der Auffassung, dass bei der Abgrenzung zu Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO eine andere Beurteilung auch dann nicht angebracht ist, wenn der Kläger zu dem für die Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt bereits vertragliche Beziehungen mit dem Unternehmen aufgenommen hat, aufgrund derer in Betracht kommen mag, dass das beanstandete Verhalten des Beklagten durch die vertraglichen Bestimmungen gedeckt ist. Auch in der Literatur wird überzeugend angenommen, dass das Gericht am Deliktsort auch darüber entscheiden darf, ob eine Verletzungshandlung kraft vertraglicher Vereinbarung nicht rechtswidrig ist (MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 53 mwN; ebenso GA Saugmandsgaard Øe, Schlussantrag vom 10. September 2020 – C-59/19, Rn. 105 ff; Wagner, NJW 2021, 147, 148; siehe auch zum Lizenzeinwand gegen einen Urheberrechtsverletzungsvorwurf: EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 16 ff - Hi Hotel/Spoering). Dass derartige auf die Ausgestaltung einer Vertragsbeziehung gestützte Einwendungen den deliktischen Anspruch zu Fall bringen mögen, ist für dessen Qualifikation unerheblich, weil seine Entstehung sich zunächst unabhängig von den vertraglichen Beziehungen der Parteien beurteilt und die vertraglichen Einwendungen des Beklagten den Streitgegenstand nicht verändern (siehe auch Fiebig, GRUR-Prax 2021, 117; Thiede, NZG 2021, 127, 128; Brand/Gehann, NZKart 2021, 101, 102). So liegen die Dinge bei dem hier erhobenen lauterkeitsrechtlichen Anspruch, der nicht an die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien anknüpft. Der Senat sieht in Ausübung seines Ermessens wegen der Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes davon ab, die Rechtsfrage zur Auslegung von Art. 7 Nr. 1, 2 AEUV ebenfalls dem Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Eine Verpflichtung zur Vorlage aus Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht schon deshalb nicht, weil die betreffende Rechtsfrage durch die oben zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet ist (siehe EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 14 - C.I.L.F.I.T.). Abgesehen davon ist ein Gericht, dessen im Verfügungsverfahren ergehende Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu einer Vorlage verpflichtet, sofern es jeder Partei unbenommen bleibt, ein Hauptverfahren, in dem die im summarischen Verfahren vorläufig entschiedene Frage erneut geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage nach Art. 267 AEUV bilden kann, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen (EuGH, Slg. 1977, 958 - Hoffmann-La Roche/Centrafarm; Schwarze/Wunderlich in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 267 Rn. 46 mwN). So liegen die Dinge hier. Es ist der Klägerin unbenommen, zu versuchen, ihren Anspruch auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens vor den deutschen Gerichten zu verfolgen, in dem sich die Frage der Auslegung von Art. 7 Brüssel Ia-VO (erneut) stellen würde. Die Beklagte kann nach §§ 926, 936 ZPO die Anordnung einer Frist zur Erhebung einer solchen Hauptsacheklage erwirken. 2. Die lauterkeitsrechtliche und sonstige deliktische Unterlassungshaftung der Beklagten für Rechtsverstöße im Rahmen des angegriffenen Faktencheck-Hinweises richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, namentlich nach § 8 UWG. Entgegen der Ansicht der Beklagten greift keine Privilegierung nach § 10 TMG. Nach § 10 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Fall von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Dieser Haftungsmaßstab findet hier keine Anwendung. a) Es handelt sich bei dem angegriffenen Faktencheck-Hinweis nicht um fremde Informationen im Sinn dieser Vorschrift. Vielmehr gilt hier § 7 Abs. 1 TMG, wonach Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind. aa) Diese Vorschrift erfasst zunächst eigene Informationen im engeren Sinn. Im Bereich des Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für die Diensteanbieter – also natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (§ 2 Nr. 1 TMG) – gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, auch solche fremden Informationen, die sich Diensteanbieter zu Eigen machen (BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 25 mwN - Hotelbewertungsportal). Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (vgl. BGH, GRUR 2016, 209 Rn. 13 mwN - Haftung für Hyperlink). Für die Beurteilung, ob eine wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommene Person sich fremde Äußerungen zu eigen macht, kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihnen. Ob dies der Fall ist, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 25 mwN - Hotelbewertungsportal; GRUR 2020, 543 Rn. 16 mwN - Kundenbewertungen auf Amazon). Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 25 mwN - Hotelbewertungsportal) bb) Ausgehend hiervon erweist sich der angegriffene Faktencheck-Hinweis als eigene Information, für die die Beklagte nach den allgemeinen Bestimmungen haftet. Aus Sicht des verständigen Durchschnittsnutzers erscheint der Faktencheck-Hinweis „Fehlender Kontext. Laut unabhängigen Faktenprüfern könnten diese Informationen irreführend sein. Grund ansehen“ als eine Warnung und Aufforderung, weitere Informationen zur Kenntnis zu nehmen, die gerade (auch) durch die Beklagte selbst ausgesprochen wird. Dass der Hinweis sich ausdrücklich auf eine Einschätzung Dritter („Laut unabhängigen Faktenprüfern“) stützt, steht nicht dem Eindruck entgegen, dass hier ein Anliegen der Beklagten geäußert wird, auf den „fehlenden Kontext“ und eine (durch Dritte vorgenommene) Faktenprüfung hinzuweisen. Die Betonung der Unabhängigkeit der Faktenprüfer ist dahin zu verstehen, dass diese die Faktenprüfung selbst unabhängig von Beeinflussung durch die Beklagte vornehmen. Ungeachtet dessen identifiziert die Beklagte sich aus Sicht des Betrachters zumindest mit dem durch unabhängige Prüfung Dritter gewonnenen Ergebnis, das sie im Rahmen ihres Warnhinweises präsentiert. Ob sie sich zugleich alle Einzelheiten des verlinkten Artikels des Faktenprüfers zu eigen macht, kann hier dahinstehen. Dies ergibt sich auch aus den äußeren Umständen der Einbindung des Faktencheck-Hinweises. Der Nutzer der Dienste der Beklagten geht nicht davon aus, dass Dritte (zumindest ohne besondere Billigung der Beklagten) in der Lage sind, beim Teilen von Beiträgen für eine Einblendung eines derartigen Hinweises zu sorgen. Dieser Eindruck wird im Übrigen durch das über die Schaltfläche „Grund anzeigen“ erreichbare Fenster bestätigt. Dort wird zwar der Anreißer zu den Einzelheiten der Faktenprüfung mit dem weiterführenden Link zum Artikel von „C“ mit der Überschrift „Von unabhängigen Faktenprüfern“ versehen und zudem „C“ in einer Weise genannt, die bereits nahelegt, dass es sich dabei um den – von der Beklagten verschiedenen – Autor der näheren Informationen zum Faktencheck handelt. Auch dort bleibt aber mindestens die übergeordnete Überschrift „Fehlender Kontext“ als eine Bewertung stehen, welcher der Verkehr entnimmt, dass die Beklagte sie im eigenen Namen aussprechen will, wenn auch gestützt auf Erkenntnisse, die sie von einem Faktenprüfer ableitet. Im Übrigen wird unter „Infos zu diesem Hinweis“ wiederum der bereits in der ersten Einblendung formulierte Hinweis „Laut unabhängigen Faktenprüfern könnten diese Informationen aufgrund des fehlenden Kontexts irreführend sein“ gegeben, der nicht mehr als Zitat aus einem Artikel von „C“ zu verstehen ist, sondern als Hinweis der Beklagten in eigener Sache erscheint. Damit gibt die Beklagte zu erkennen, dass und wie sie selbst den auf ihrer Plattform kursierenden Beitrag gegenüber den Nutzern einordnen will, um – letztlich im eigenen Interesse an der Attraktivität ihrer Dienste – Nutzer vor Fehlvorstellungen zu bewahren. Dies wird schließlich dadurch bestätigt, dass abschließend ein Link „Mehr dazu“ verspricht, „wie Facebook mit unabhängigen Faktenprüfern zusammenarbeitet, um die Verbreitung von Fehlinformationen zu stoppen“. Der Nutzer versteht den Faktencheck-Hinweis mithin nicht dahin, dass die Beklagte hier lediglich im Rahmen ihrer neutralen Eröffnung ihrer Plattform einem Dritten Gelegenheit zur Verbreitung dessen (fremder) Information gegeben hat. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeerwiderung auf die Art und Weise nichts, wie die Überprüfung von Beiträgen angestoßen und deren Ergebnis gleichsam automatisch und ohne Eingriff der Beklagten in deren Internet-Plattform eingebunden wird. Zwar spricht es für ein Zu-Eigen-Machen, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, GRUR 2020, 435 mwN - www.yelp.de). Notwendige Voraussetzung für die Behandlung als eigene Information ist dies aber nicht. Zudem setzt zwar die Anwendung des privilegierenden Haftungsmaßstabs nach § 7 Abs. 2 Satz 1, § 10 TMG etwa im Fall eines Internet-Bewertungsportals voraus, dass dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen; verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine Haftung nach § 4 UWG gerechtfertigt sein (BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 34 mwN - Hotelbewertungsportal). Hier kommt es aber auf die genannte notwendige (nicht unbedingt hinreichende) Voraussetzung der Privilegierung nicht an. Vorliegend geht es bereits nicht um durch die Beklagte übermittelte oder gespeicherte (fremde) Informationen im Sinn von § 7 Abs. 2 TMG. Insbesondere der angegriffene Faktencheck-Hinweis, also die Einblendung des Kurzhinweises, ist vielmehr eine eigene Information der Beklagten im Sinn von § 7 Abs. 1 TMG. Die Beklagte kann sich ihrer an den allgemeinen Gesetzen zu messenden Haftung für solchen Inhalt nicht dadurch entziehen, dass sie andere Unternehmen wie „C“ (Faktenprüfer) mit der Untersuchung (ggf. mittels Algorithmen von Seiten der Beklagten vorgegebener oder zum Teil durch den Faktenprüfer selbst ausgewählter) Beiträge beauftragt (wobei der Faktenprüfer letztlich auswählen mag, welchen Inhalt der Beiträge er auf Richtigkeit prüft) und bei der anschließenden Zueigenmachung Ergebnisse auf deren inhaltliche Prüfung verzichtet. Im Übrigen verlässt die Beklagte ihre neutrale Vermittlerposition, indem sie für eine Einblendung des Faktencheck-Hinweises sorgt, ohne diesen Faktencheck-Hinweis selbst als bloße Äußerung eines Dritten deutlich zu machen. b) Abgesehen davon findet § 10 Satz 1 TMG gemäß § 10 Satz 2 TMG keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Wollte man die Darstellung des Faktencheck-Ergebnisses als fremde Information von „C“ ansehen, wäre danach die Privilegierung der Beklagten gleichwohl ausgeschlossen. Es liegt zumindest ein Beaufsichtigungsverhältnis vor. Die Beaufsichtigung muss sich dabei nur auf die Handlungen der Nutzer, nicht aber auf die Informationen beziehen (Paal/Hennemann in BeckOK-InfoMedienR, Stand Mai 2021, TMG § 10 Rn. 53). Dies trifft auf das Verhältnis zu, in dem die Beklagte „C“ mit Faktenprüfungen beauftragt, deren Ergebnis die Beklagte in ihre Plattform einbindet. Denn der Faktencheck-Hinweis erfolgt nicht im Rahmen des jedermann zugänglichen Meinungsaustauschs, den die Plattform der Beklagten ihren Nutzern ermöglicht, sondern (auch) in besonderem Auftrag und Interesse der Beklagten, die sich zur Kennzeichnung von Inhalten, die sich nach ihren Geschäftsgrundsätzen für beanstandenswert hält, dieser Beauftragten bedient. Ob und in welchem Maß die Beklagte eine inhaltliche Aufsicht über diese Dritten tatsächlich ausübt, ist nicht entscheidend. Es genügt, dass sie sich solche Aufsichtsbefugnisse hätte vorbehalten können, zumal davon auszugehen ist, dass sie schon die grundlegende Entscheidung trifft, welchen Unternehmen sie überhaupt die Stellung einräumt, ihr Faktencheckergebnisse in einer Weise liefern zu können, dass diese automatisiert und ohne weitere Prüfung durch die Beklagte auf ihrer Plattform erscheinen. 3. Die Beklagte hat mit dem Einstellen des angegriffenen Faktencheck-Hinweises auf Facebook und dessen Verknüpfung mit dem Beitrag der Klägerin eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten des eigenen Unternehmens und im Übrigen auch zugunsten des Absatzes des fremden, nämlich für die Faktencheckbeiträge durch die Beklagte vergüteten und zudem in diesem Rahmen um Spenden werbenden Unternehmens „C“ vorgenommen (siehe zu letzterem ausführlich Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 = GRUR-RR 2020, 429 [juris Rn. 65 ff]). Die Annahme einer gegebenenfalls nach § 3 UWG unlauteren geschäftlichen Handlung (mit den Rechtsfolgen nach § 8 UWG) ist auch nicht wegen eines durch die Beschwerdeerwiderung geltend gemachten „Vorrang[s] des Vertragsverhältnisses“ ausgeschlossen. a) Dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nach ihrem Art. 3 Abs. 2 das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt lässt, gibt nichts dafür her, einer Vertragspartei lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegen die andere Vertragspartei allein schon deshalb zu versagen, weil zwischen ihnen ein Vertragsverhältnis besteht, mögen auch im Vertrag geregelte Rechte berührt sein. Freilich statuieren die Parteien durch ihre vertraglichen Vereinbarungen keine lauterkeitsrechtlichen Verbote, die sich vielmehr aus dem Gesetz ergeben. Dies macht die Klägerin aber auch nicht geltend. Eine Überschreitung der vertraglich der Beklagten womöglich vorbehaltenen Rechte, auf Falschmeldungen zu reagieren, führt die Klägerin lediglich zur Begründung eines vertraglichen Anspruchs wegen einer Vertragsverletzung an. Der Umstand, dass umgekehrt im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche zu prüfen ist, ob die Klägerin sich verpflichtet hat, bestimmte Handlungen der Beklagten zu dulden, stellt nicht die Anwendbarkeit des Lauterkeitsrechts als solchen in Frage, sondern kann nur im Rahmen bestimmter Tatbestandsmerkmale der §§ 3 ff UWG von inzidenter Bedeutung sein oder eine Einwendung gegen lauterkeitsrechtliche Ansprüche begründen. b) Die Beschwerdeerwiderung verweist ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 945 - Standardisierte Mandatsbearbeitung), wonach das funktional zu verstehende Merkmal des „objektiven Zusammenhangs“ im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG voraussetzt, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Danach fehlt einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung als solche die Qualität einer geschäftlichen Handlung, so dass Schlecht- oder Nichtleistungen eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen können, aber keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß darstellen. Diese Grundsätze führen im Streitfall nicht dazu, dass der erforderliche funktionale Zusammenhang der angegriffenen Handlung mit der Beeinflussung der Marktentscheidung zur Absatzförderung zu verneinen wäre. Vielmehr wendet die Klägerin sich gegen eine Handlung, mit der die Beklagte ihren eigenen und den fremden Wettbewerb von „C“ fördert, indem sie sich mit dem Faktencheck-Hinweis an Dritte, nämlich sich an diejenigen wendet, die sich (potentiell) für die journalistischen Leistungen der Klägerin interessieren. Hierdurch will die Klägerin zu einer hohen Qualität ihrer Plattform und damit der Attraktivität ihrer Dienste für ihre (potentiellen) Kunden beitragen und somit den Absatz der eigenen Dienstleistungen fördern. Zugleich begünstigt sie damit bei objektiver Betrachtung (zudem gewollt) den wirtschaftlichen Erfolg von „C“ (dazu sogleich 4.). Insoweit kann das Verhalten der Beklagten auch nicht als eine bloß schlechte Erfüllung von Vertragsansprüchen der Klägerin gesehen werden. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die Klägerin kein Recht darauf habe, auf der Plattform der Beklagten Beiträge ohne Einschränkung zu verbreiten. Zumindest haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, wonach die Beklagte – etwa wie ein PR-Dienstleister – die Verwirklichung oder Vermittlung einer günstigen Außendarstellung der Klägerin schuldet. Die Beklagte hat der Klägerin mit dem Abschluss des Nutzungsvertrags nur Möglichkeit eingeräumt, eigene Beiträge zu veröffentlichen. Das angegriffene Verhalten der Beklagten erschöpft sich auch nicht darin, der Klägerin diesen vertraglich geschuldeten Zugang zum Netzwerk der Beklagte zu versagen oder einzuschränken. Vielmehr wendet die Klägerin sich gegen den öffentlichkeitswirksamen Eingriff der Beklagten, den Beitrag der Klägerin mit einem bestimmten Hinweis zu versehen. Sollte die Klägerin dies auch – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Integritätsinteresses, vgl. § 241 Abs. 2 BGB – als Vertragsverletzung rügen können, würde dies das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung der Beklagten nicht ausschließen. 4. Im Fall der Unzulässigkeit dieser geschäftlichen Handlung nach §§ 3, 7 UWG stehen die Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG der Klägerin zu, weil diese im vorliegenden Zusammenhang als Mitbewerberin der Beklagten anzusehen und daher nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt ist. a) Es besteht zumindest ein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Förderung fremden Wettbewerbs, nämlich den des Mitbewerbers der Klägerin „C“, durch die Beklagte. Ein publizistisch tätiges Unternehmen wie die Klägerin, dessen Veröffentlichung vom durch die Beklagte gezeigten Faktencheck-Hinweis und dem zugrundeliegenden Faktencheck des insoweit durch die Beklagte beauftragten und geförderten Unternehmens (hier „C“) betroffen ist, ist zumindest unter diesem Gesichtspunkt Mitbewerber der Beklagten im Sinn von § 3 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Dagegen wendet sich die Klägerin, der dies günstig ist, mit ihrer Beschwerde nicht. Die Beschwerdeerwiderung tritt dem ohne Erfolg entgegen. aa) Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs, etwa durch einen Berufs- oder Verbraucherverband oder durch einen Werbepartner (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 2 Rn. 105), muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (vgl. nur BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 19 mwN - Werbung für Fremdprodukte; Köhler, aaO). Dieser kann dann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (GRUR 2014, 573 Rn. 19 mwN - Werbung für Fremdprodukte; Köhler, aaO). bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall betreffend die angegriffene geschäftliche Handlung vor, mit der die Beklagte – neben der Verfolgung eigener Wettbewerbsziele – auch „C“ in deren Wettbewerb auf dem Markt der journalistischen Leistungen fördert. (1) Dass der geschäftlich handelnde Faktenprüfer, namentlich „C“, in Wettbewerb zu dem vom Faktencheck betroffenen Unternehmen steht, hat der Senat bereits an anderer Stelle entschieden und ausführlich begründet (Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 73 ff]). Auf die dortigen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Dagegen erhebt auch die Beschwerdeerwiderung keine Einwendungen, die diese Frage noch offenlässt. (2) Das Landgericht hat unter zutreffender Darstellung der rechtlichen Maßstäbe richtig ausgeführt, dass die Klägerin jedenfalls deshalb mit der Beklagten als Anbieterin von Dienstleistungen in einem – mittelbaren – Wettbewerbsverhältnis steht. Denn sie fördert den fremden Wettbewerb, nämlich Absatz und Bezug sowie Spendeneinnahmen von „C“, zu der die Klägerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeerwiderung greifen nicht durch. Die Beklagte meint zu Unrecht, dieser Beurteilung stehe entgegen, dass die Beklagte lediglich ihre Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards durchsetze und sich dabei zum Schutz ihrer Nutzer einem anerkannten und unabhängigen Netzwerk von Faktenprüfern bediene. Ob dieser Einwand zuträfe, wenn die Beklagte sich lediglich der Dienste solcher Faktenprüfer gegen Vergütung bedienen und deren Arbeitsergebnisse uneingeschränkt als eigenen Hinweis die Darstellungen auf ihrer Plattform integrieren oder sonst wie im Vertragsverhältnis mit ihren Nutzern einsetzen würde, kann dahinstehen. Denn in der bloßen Inanspruchnahme von Leistungen „Cs“, die die Beklagte zur Förderung der eigenen Interessen als Portalbetreiber benötigt, und einer Vergütungsleistung an „C“ erschöpft sich der funktionale Bezug der Handlung der Beklagten zum Wettbewerb zwischen der Klägerin und „C“ nicht. Mit der von der Beklagten vorgenommenen Einbindung des „C“-Artikels mittels des Faktencheck-Hinweises leitet die Beklagte das Publikum nämlich gezielt zu den als solchen erkennbaren journalistischen Leistungen von „C“ weiter. Gerade diesem verlinkten Artikel schließt „C“ zudem einen Spendenaufruf zu eigenen Gunsten an (zudem eine Bewerbung von Online-Workshops). Die von „C“ aus der Beauftragung durch die Klägerin gezogenen Vorteile sind mithin nicht auf die Erlangung eines Entgelts begrenzt, sondern umfassen eine werbewirksame Gelegenheit zur Selbstdarstellung der journalistischen Fähigkeiten unter Herabsetzung der journalistischen Leistungen der Klägerin und zudem zur Eintreibung von Spenden, also unmittelbar in Wettbewerb zur journalistischen Tätigkeit der Klägerin stehende Tätigkeit. Bei objektiver Betrachtung fördert die Beklagte mithin (zudem gezielt) geschäftliche Handlungen, die „C“ die im journalistischen Wettbewerb mit der Klägerin ausübt. b) Ohne weitere Bedeutung für die Entscheidung des Streitfalls ist deshalb die Auffassung der Beschwerde, dass unabhängig davon auch ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs bestehe. Ein so begründetes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. nur BGH, GRUR 2018, 1251 Rn. 17 - Werbeblocker II). Das Landgericht ist im Nichtabhilfebeschluss ersichtlich nur der Berufung der Beschwerde auf ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinn entgegengetreten, indem es ausgeführt hat, die Beklagte stehe nicht im Wettbewerb zur Klägerin. Die aus einem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis abgeleitete Mitbewerbereigenschaft wollte es ersichtlich nicht entgegen den eigenen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verneinen. Die Rechtsfrage nach einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis und die dafür maßgeblichen tatsächlichen Umstände bedürfen im Streitfall keiner näheren Untersuchung mehr. Weder die Aktivlegitimation der Klägerin noch die in Rede stehende Unlauterkeit der angegriffenen geschäftlichen Handlung der Beklagten hängen maßgeblich davon ab, ob neben dem vom Landgericht zutreffend erkannten mittelbaren Wettbewerbsverhältnis (wegen Förderung des Wettbewerbs von „C“) auch ein Wettbewerbsverhältnis mit Blick auf die Förderung des eigenen Unternehmenserfolgs der Beklagten unter Behinderung des Wettbewerbs der Klägerin besteht. Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerde für die Unlauterkeit anführt, der Inhalt des angegriffenen Faktencheck-Hinweises sei irreführend. Der Senat vermag den Ausführungen des Nichtabhilfebeschlusses nicht zu folgen, soweit das Landgericht meint, eine „eigene“ irreführende Wettbewerbshandlung der Beklagten scheide mit Blick auf das Fehlen eines (gemeint: unmittelbaren) Wettbewerbs zur Klägerin aus. Soweit hier von Interesse sind die lauterkeitsrechtlichen Beschränkungen der Beklagten nach §§ 3 ff UWG, insbesondere die Reichweite des Verbots unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 4 Nr. 1 UWG oder etwa nach § 5 UWG, auch im Verhältnis zur Klägerin unabhängig davon, aus welchen Umständen die Berechtigung der Klägerin als (ggf. mittelbare) Mitbewerberin folgt, gegen die in Rede stehende geschäftliche Handlung vorzugehen. 5. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, weil es gemäß § 4 Nr. 1 UWG unlauter ist, indem es die Dienstleistung und Tätigkeit der Klägerin herabsetzt. a) Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Leistungen durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung. Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; GRUR 2016, 710 Rn. 38 mwN - Im Immobiliensumpf). aa) Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich ungeachtet der Absicht des äußernden Mitbewerbers nach dem Sinngehalt der Äußerung im Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise aus der Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 22 - Coaching-Newsletter; GRUR 2005, 609, 610 - Sparberater II). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind. Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35, 40 - Verkürzter Versorgungsweg II; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 1.13). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; Köhler, aaO § 4 Rn. 1.13). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann danach umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für den Adressatenkreis ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird. Von Bedeutung ist weiter das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht, bzw. in welchem Maß der Mitbewerber beeinträchtigt wird (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 mwN - Verkürzter Versorgungsweg II). Umgekehrt ist der Schutz der Pressefreiheit umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen verfolgt (vgl. BGH, GRUR 2015, 906 Rn. 37 mwN - TIP der Woche; GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II). Unerheblich sind dagegen regelmäßig die Vorstellungen und Absichten des Handelnden. Es kommt daher nicht darauf an, ob er um die Bedeutung oder Wirkung seines Handelns wusste, geschweige denn die Absicht hatte, den Mitbewerber herabzusetzen. Der subjektive Tatbestand spielt nur beim Schadensersatzanspruch eine Rolle (Köhler, aaO § 4 Rn. 1.13). bb) Soweit Äußerungen und deren Schutz nach Art. 5 GG in Frage stehen, ist die Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil von entscheidender Bedeutung. (1) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; GRUR 2017, 298 Rn. 12 - „Mal PR-Agent, mal Reporter“; GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de; vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf). Als Meinung zu qualifizieren ist auch eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, wenn sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; BVerfGE 85, 1, 15). Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 9 - Hochleistungsmagneten; GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; GRUR 2017, 298 Rn. 12 - „Mal PR-Agent, mal Reporter“; GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de). Im Fall einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; vgl. BVerfGE 85, 1, 15). Ein tatsächlicher Gehalt tritt insbesondere hinter die Bewertung zurück, wenn er sich als nicht konkretisiert, pauschal und gänzlich substanzarm darstellt (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf). Andererseits wird ein solcher Zusammenhang zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen nicht allein durch eine formale Verknüpfung hergestellt. Die getrennte Betrachtung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird (BVerfGE 90, 241, 248; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, juris Rn. 18). Als Tatsachenbehauptung kann auch eine Äußerung zu qualifizieren sein, die auf Werturteilen beruht, wenn und soweit sie bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 26 - „Mal PR-Agent, mal Reporter“; GRUR 2016, 104 Rn. 24), insbesondere wenn sie nicht als (Rechts-)Meinung kenntlich gemacht ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf). Ob und inwieweit sich für den Adressaten in dem Werturteil zugleich ein substanzieller Tatsachenkern verkörpert, ist nach dem Kontext zu entscheiden, in dem der Vorwurf erhoben wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf; GRUR 2016, 104 Rn. 24 mwN). Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten (BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 26 mwN - „Mal PR-Agent, mal Reporter“). (2) Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus, wobei maßgebend ist, wie der angesprochene Verkehr die Äußerung nach Form und Inhalt im Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 2.13 mwN). Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 35 - Verkürzter Versorgungsweg II). Aus Sicht des maßgeblichen Publikums fernliegende Bedeutungen sind bei der Ermittlung des Sinngehalts der Äußerung nicht maßgeblich (vgl. BVerfGE 93, 266, 296; BVerfG, NJW 2010, 3501 Rn. 22). Bei der – mit Rücksicht auf die Gesamtabwägung hinsichtlich der Frage, ob eine Äußerung einen Mitbewerber herabsetzt, gebotenen – Würdigung der Aussage sind nicht nur die unmittelbaren Äußerungen, sondern auch elektronische Verweisungen auf Äußerungen an anderer Stelle einzubeziehen, soweit sie erkennbar als Beleg und Ergänzung dienen sollen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 23 f - Coaching-Newsletter; Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 84]). (3) Die Einordnung der Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil ist namentlich für die Abwägung der Grundrechte der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Berufsfreiheit des Äußernden nach Art. 12 Abs. 1 GG mit den grundrechtlich geschützten Belangen des vermeintlich herabgesetzten Mitbewerbers (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) von erheblicher Bedeutung. Dabei kann eine Äußerung auch als Tatsachenbehauptung einen Beitrag zur Meinungsbildung leisten und daher den Schutz nach Art. 5 Abs. 1 GG genießen (vgl. nur BVerfGE 85, 1, 15; Sachs/Bethge, GG, 9. Aufl., Art. 5 Rn. 27 mwN). Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn eine zum Zeitpunkt der Äußerung bewusst unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt (vgl. BVerfGE 99, 185, 197 mwN; BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 35 mwN - „Mal PR-Agent, mal Reporter“; Bethge, aaO Art. 5 Rn. 28 mwN). In diesem Fall muss auch die Berufsausübungsfreiheit des Äußernden zurücktreten. Auch soweit der Schutzbereich der Meinungsfreiheit für eine auch wertende Elemente umfassende, insgesamt als Werturteil zu behandelnde Gesamtaussage, die aber über einen Tatsachenkern verfügt, eröffnet ist, fällt dessen Wahrheitsgehalt zumindest bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 99, 185, 197 mwN). Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Während wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, besteht an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. nur BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 35 mwN - „Mal PR-Agent, mal Reporter“; BVerfGE 99, 185, 197 mwN). Entsprechendes gilt für ein auf Tatsachen gestütztes Werturteil (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 21 - Hochleistungsmagneten; st. Rspr.). b) Das Landgericht hat seiner Entscheidung zutreffend diese Maßstäbe zugrunde gelegt, danach aber eine Herabsetzung zu Unrecht verneint. Zwar mögen Äußerungen mit dem Inhalt der hier angegriffenen Hinweise für sich genommen keinen Anlass für Beanstandungen oder gar ein lauterkeitsrechtliches Unterlassungsverlangen geben. Eine Herabsetzung der Äußerung der Klägerin liegt aber unter Berücksichtigung der Art der Darstellung auf Facebook vor. Diese Herabsetzung muss die Klägerin bei umfassender Würdigung der Interessen nicht hinnehmen. aa) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, stehen die Äußerungen der Beklagten als Werturteile unter dem starken Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Das Schwergewicht des angegriffenen Hinweises auf Facebook und des damit verknüpften Beitrags von „C“ – die im Zusammenhang zu würdigen sind – liegt auf der Frage, ob die Berichterstattung über den – insbesondere der von W und V angegebene – Anteil von Personen mit Migrationshintergrund an den bundesweiten Corona-Intensivpatienten berechtigt ist. Hierzu trifft der Faktencheck das Urteil, es fehle Kontext und die Informationen seien möglicherweise irreführend, was mit dem Hinweis begründet wird, die Herkunft von Covid-Patienten werde nicht erfasst; Aussagen seien laut RKI und B.-Klinik aus dem Kontext gerissen. Dabei handelt es sich – wie das Landgericht im angegriffenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat – um eine wertende Meinungsäußerung, die sich nicht auf unwahre Tatsachenbehauptungen stützt, sachlich gehalten ist und überdies ein Thema von großem allgemeinem Interesse betrifft. Das Landgericht hat zutreffend (und von der Beschwerde insoweit nicht gerügt) ausgeführt, dass es sich bei dem beanstandeten Hinweis „Fehlender Kontext. Laut unabhängigen Faktenprüfern könnten diese Informationen irreführend sein“ nicht um einen Vorgang oder Zustand handelt, der dem Wahrheitsbeweis zugänglich wäre. Die Beurteilung, ob hinreichend Kontext vorhanden ist oder Informationen als (möglicherweise) irreführend zu bewerten sind, entzieht sich einer objektiven Feststellbarkeit. Dies gilt schon für den Begriff „irreführend“, der die Wertung voraussetzt, ein Verhalten sei geeignet, eine Fehlvorstellung über Tatsachen zu erzeugen. Er enthält also noch keine dem Beweis zugänglichen Angaben darüber, welche Verlautbarung der geprüfte Artikel enthält und ob sie wirklichen Umständen widerspricht. Mit Recht hat das Landgericht auch aus der Verwendung des Konjunktivs („könnte“), mit dem die Wertung „irreführend“ eingeführt wird, geschlossen, dass der Faktencheck-Hinweis aus Sicht des angesprochenen Verkehrs offen lässt, ob die damit gemeinten Aussagen im Artikel der Klägerin zutreffend sind. Daraus geht, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, hervor, dass der Hinweis in Verbindung mit den Ausführungen im „C“-Artikel letztlich eine Kritik daran darstellt, dass die geprüfte Berichterstattung Äußerungen von W und V nicht verifiziert und nicht in gebotener Weise in ihren Kontext eingebettet hat, indem nicht deutlich wurde, dass die Herkunft von Covid-Patienten in Deutschland nicht erfasst wird. Auch die Kritik im Fazit des verlinkten Artikels von „C“ stützt sich nicht etwa darauf, dass eine Behauptung in dem BILD-Artikel (Anlage AG 3) über einen Migrationsanteil von bis zu 90 % falsch sei, sondern dass sie mangels Erfassung von Covid-Patienten in Deutschland keine statistische Grundlage habe und aus dem Kontext gerissen sei. Auch darin liegen dem Beweis nicht zugängliche Äußerungen des Dafürhaltens, auch soweit es neben der Bestimmung des Kontexts darum geht, ob eine „statistische Grundlage“ vorliege. Der Artikel von „C“ stellt auch nicht in Abrede, dass den in Rede stehenden Überlegungen zum Migrationsanteil gewisse empirische Erfahrungen zugrunde liegen mögen, nimmt also nicht etwa einen (dem Beweis zugänglichen) Tatsachenkern in Anspruch, die in der geprüften Berichterstattung angeführten Anknüpfungspunkte für die dort angenommenen Quoten existierten in Wirklichkeit gar nicht. Die Verneinung einer „statistischen Grundlage“ ist damit ersichtlich lediglich eine Wertung darüber, ob die Anhaltspunkte es rechtfertigen, den genannten Migrationsanteil (zumindest spekulativ) anzugeben, wie es die Klägerin im geprüften Artikel getan hat. Das durch „Grund anzeigen“ aufrufbare Fenster zum Faktencheck-Hinweis und Artikel von „C“ mögen allerdings bereits in der Überschrift eine von diesen vorgenannten Wertungen ohne Sinnentstellung zu trennende oder aber als weiterer Tatsachenkern zu erkennende tatsächliche Angabe enthalten, die Herkunft von Covid-Patienten werde in Deutschland nicht erfasst. Im Zusammenhang mit der Wertung „fehlender Kontext“ mag dem auch die implizite Sachangabe zu entnehmen sein, dass der geprüfte Artikel nicht alle Umstände nennt, unter denen die darin thematisierten Aussagen über den Migrationsanteil der Corona-Intensivpatienten gefallen sind, insbesondere nicht ausdrücklich angibt, dass die Herkunft von Covid-Patienten nicht (routinemäßig und umfassend) statistisch erfasst wird. Auf diesen Umstand soll letztlich die Wertung von „C“ gestützt sein, dass der zentrale Kontext sowohl im Bild-Artikel als auch in den Facebook- und Blog-Beiträgen fehle, wie im letzten Satz des „C“-Artikels besonders deutlich wird („Dieser zentrale Kontext [...]“), der unmittelbar an die Aussage anschließt, dass Daten über Nationalitäten oder Religionen von Covid-Patienten in deutschen Krankenhäusern nicht erfasst würden. Tatsächliche Äußerungselementen entnimmt der angesprochenen Betrachter dem Artikel von „C“ damit allerdings insoweit nur dahin, dass in Deutschland zumindest keine gezielte Erhebung der Patientenherkunft erfolgt. Dies ergibt sich auch aus dem unmittelbaren Zusammenhand mit der Erwähnung des „RKI“, das dem Verkehr gerade aufgrund der präsenten Berichterstattung über die pandemische Lage als Stelle für die bundesweite Zusammenführung und Veröffentlichung von systematisch und umfassend erstellten Gesundheitsstatistiken bekannt ist. Dass dies (mangelnde umfassende Statistik und mangelnde Erwähnung dieses Umstands in der Berichterstattung) unwahr ist, ist nicht ersichtlich, zumal auch die Klägerin ersichtlich keine erschöpfende Berichterstattung über alle das Thema betreffenden Umstände für sich in Anspruch nimmt. Dasselbe gilt, soweit der Artikel von „C“ im Fazit in tatsächlicher Hinsicht festhält, die zitierten Aussagen (von W und V) hätten sich auf persönliche Erfahrungsberichte aus Gesprächen bezogen. Dem widersprechende Tatsachen sind auch im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen. Soweit das Fazit des Artikels von „C“ damit indes die Aussage verknüpft, diese Erfahrungsberichte spiegelten nicht die Situation in ganz Deutschland wieder, ist dem wiederum lediglich eine Wertung zu entnehmen. In ihr kommt die Meinung zum Ausdruck, dass diese stichprobenartigen Erfahrungsberichte keine Abschätzung der bundesweiten Situation rechtfertigten. Entsprechendes gilt, soweit die Stellungnahmen offizieller Stellen durch „C“ im Fazit dahin interpretiert werden, dass damit mitgeteilt worden sei, „Erhebungen [dazu], wie in der Bild behauptet, habe es nicht gegeben“. Der in der Berichterstattung und damit offenbar auch im „C“-Artikel im Zusammenhang mit V verwendete Begriff der „Erhebung“ ist weitgehend unbestimmt. Zwar hat die B.-Klinik nur klargestellt, insbesondere habe Dr. V „keine systematischen Abfragen in Kliniken vorgenommen, die repräsentative Ergebnisse zur o.g. Korrelation liefern. Vielmehr hat er über einzelne Gespräche mit befreundeten Intensivmedizinern und Lungenfachärzten berichtet sowie über eigenen Beobachtungen“. Ob diese Umstände sich als eine „Erhebung“ qualifizieren lassen, ist dem Beweis nicht zugänglich. Soweit der „C“-Artikel ausführt, in einem aktuellen Bild-Artikel lese es sich „wie ein Fakt“, dass mindestens die Hälfte, womöglich sogar 90 % der Covid-Intensivpatienten einen Migrationshintergrund habe, ist schon fraglich, ob trotz der abschwächenden Formulierung „wie“ damit die Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, die Bild-Zeitung habe (nicht erst durch wertende Auslegung zu ermitteln) einen solchen „Fakt“ als angeblich wahre Tatsache behauptet. Dies kann hier aber dahinstehen, ebenso die Frage, ob eine solche Tatsachenbehauptung über den Gehalt des Bild-Artikels unwahr wäre. Denn insoweit ist die Klägerin nicht betroffen. Dass (auch) die Klägerin die genannten Anteile als Fakt dargestellt habe, ist dem Artikel von „C“ nicht zu entnehmen. Er besagt insoweit lediglich dass „[d]iese Aussagen“, nämlich die durch Bild zitierten Aussagen von W und V in verschiedenen Facebook-Beiträgen und Blogs wie „[...]“ (also dem der Klägerin) und weiteren „aufgegriffen“ worden seien. Eine Tatsachenangabe, die Klägerin äußere in ihrem Beitrag wahrheitswidrig, es sei ein Fakt, dass ein bestimmter (Mindest-) Anteil der Covid-19-Intensivpatienten Migrationshintergrund habe und dass dies Politikern und RKI schon einige Zeit bekannt sei, enthält auch nicht der angegriffene Faktencheck-Hinweis selbst, den die Beklagte auf ihrer Plattform einblendet. Er bringt wie ausgeführt nur die Meinung zum Ausdruck, (u.a.) der Beitrag der Klägerin könne möglicherweise irreführend sei; es fehle Kontext. bb) Eine Herabsetzung der Berichterstattung der Klägerin liegt aber entgegen der Ansicht des Landgerichts in der Darstellung der Faktenprüfung auf Facebook. Insbesondere wird der Hinweis als Ergebnis einer so bezeichneten „Faktenprüfung“ in Verbindung mit der Einordnung als (möglicherweise) „irreführend“ aufgrund seiner Verknüpfung mit dem Anreißer der Klägerin von einem maßgeblichen Teil der angesprochenen und erreichten Facebook-Nutzer dahingehend missverstanden werden, dass sich die Überprüfung auf eine in dem Artikel der Klägerin behauptete Tatsache bezogen habe, deren Unwahrheit die Faktenprüfung ergeben habe. Im Zusammenspiel mit weiteren Umständen, die die Wertschätzung des Artikels der Klägerin beeinträchtigen, insbesondere dem Werturteil „Fehlender Kontext“, stellt dies eine in der Abwägung der beteiligten Interessen nicht mehr hinzunehmende Herabsetzung der journalistischen Leistung der Klägerin dar. (1) Allerdings hat das Landgericht zutreffend zu Gunsten der Beklagten herausgestellt, dass die Medienkritik – auch durch Mitbewerber – zur Aufgabe der öffentlichen Medien gehört. Sie ist grundsätzlich von demjenigen hinzunehmen, der sich selbst in die öffentliche Debatte begeben hat (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 90]). Insbesondere kann ein Presseunternehmen, das einen Beitrag in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht hat, grundsätzlich nicht untersagen, dass dort ein Posting dieses Beitrags mit der Kennzeichnung als „Falsche Informationen – Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft“ verknüpft wird, wenn dieser Faktenprüfungs-Hinweis und ein damit verknüpfter Artikel des vom Netzwerkbetreiber beauftragten Faktenprüfers sachlich gehalten und weder unwahr noch missverständlich sind, nämlich der angesprochene Verkehr ihnen die Behauptung der Tatsache entnimmt, dass der geprüfte Beitrag falsche Informationen gebe, die auf zentrale tatsächliche Elemente des geprüften Beitrags zutrifft (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris). (2) Indes ist der vorliegende Hinweis missverständlich. Dabei ist zu beachten, dass schon die Kennzeichnung als „Faktenprüfung“ geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ausschließlich oder zumindest vorrangig Tatsachenbehauptungen („Fakten“) der so gekennzeichneten Berichterstattung in Frage stünden. Dies gilt zumindest in Verbindung mit der Einordnung als (möglicherweise) irreführend. Dies ist seinerseits missverständlich, wenn der zum Gegenstand der Faktenprüfung gemachte Umstand nicht eine Behauptung der so gekennzeichneten Berichterstattung ist oder es sich bei dem Faktenprüfungsbericht insgesamt um eine wertende Stellungnahme handelt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 96] mwN), wie es beim vorliegenden „C“-Artikel der Fall ist. Die – missverständliche – Betonung des Tatsachenbezugs wird verstärkt durch die Bezeichnung des durch die Beklagte herangezogenen Unternehmens „C“ als Faktenprüfer (vgl. Senat, aaO [juris Rn. 97]). (a) Wie das Landgericht ausgeführt hat, mag der Verkehr als Faktenprüfung auch noch solche Anmerkungen zu geprüften Beiträgen in Betracht ziehen, die nach Tatsachen fragen und diese klären („checken“), auch wenn sie nicht im so kommentierten Beitrags selbst behauptet sind, aber doch immerhin für die Einordnung dieses Beitrags von Interesse sein können. Allerdings legt der Begriff „Faktenprüfung“ im Zusammenhang mit der Kommentierung eines Beitrags grundsätzlich eher ein Verständnis nahe, wonach gerade Tatsachenangaben innerhalb des Beitrags, also der Beitrag selbst geprüft wird. Auf eine Prüfung im Artikel gegebener oder Vermittlung zusätzlicher Tatsacheninformation beschränkt sich der vorliegende Faktencheck-Hinweis aber gerade nicht. Vielmehr nennt er als Grund der Beanstandung auch, dass der Beitrag der Klägerin „irreführend“ sein könnte. Dies lässt sich zumindest dahin missverstehen, dass gerade Tatsachenbehauptungen im geprüften Beitrag Gegenstand der Faktenprüfung waren und sich als falsch erwiesen haben. Bei einem auf kurze Beiträge ausgelegten Medium wie Facebook ist nämlich nicht damit zu rechnen, dass die überwiegende Mehrzahl der Nutzer bzw. der durchschnittliche, lediglich situationsadäquat aufmerksame und gründliche Nutzer von Facebook beiden Links folgt, beide Beiträge zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 94]) und bemerkt, dass – wie ausgeführt – Beanstandung durch den Faktencheck-Hinweis nicht wenigstens u.a. auf der Identifikation einer Falschbehauptung in dem geprüften Beitrag beruht. (b) Soweit die Beschwerdeerwiderung offenbar meint, der als Ergebnis des Faktenchecks erhobene Irreführungsvorwurf treffe auf den Artikel der Klägerin und den Begleittext im Facebook-Beitrag zu, weil sie den Eindruck vermittelten, es sei ein auf entsprechende Erhebungen gestützter Fakt, dass bundesweit unter Covid-19-Intensivpatienten ein sehr hoher Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund existiere und die Politiker und das RKI darüber bereits einige Zeit Kenntnis hätten, kommt ein dahingehender Vorwurf in dem Faktencheck-Hinweis und dem „C“-Artikel nicht zum Ausdruck. Dass der Artikel der Klägerin dahingehende Tatsachenangaben enthalte, insoweit geprüft und deshalb beanstandet worden sei, ist dem Faktencheck-Hinweis einschließlich der durch „Grund anzeigen“ erreichbaren Einblendung nicht zu entnehmen. Erst recht ergibt sich eine Befassung mit solchen Aussagen nicht aus dem verlinkten „C“-Artikel. Insbesondere wird dort nicht etwa die Bedeutung und der Wahrheitsgehalt der Aussage im klägerischen Artikel angesprochen, „die Belegung der Intensivabteilungen, insbesondere der Corona-Intensivbetten ist den Krankenhäusern bekannt und diese werden es an die Politik schon vor Monaten gemeldet haben, als die ersten Patienten eingeliefert wurden. Von da an, was den so hohen Migrationsanteil angeht, betroffenes Schweigen.“. Entsprechendes gilt für die weiteren durch die Beschwerdeerwiderung zitierten Passagen im Artikel der Klägerin (insbes.: „muss man davon ausgehen, dass sowohl der RKI-Chef als auch die Politik weit früher davon wussten“) und die – allerdings schon inhaltlich keine Behauptung statistischer Erfassung enthaltene – Formulierung im Facebook-Beitrag der Klägerin („Merkel will vom hohen Anteil der Corona-Intensivpatienten nichts gewusst haben. Doch damit wird sie nicht durchkommen“). Es könnte schon fraglich sein, ob darin überhaupt eine falsche Tatsachenangabe der Klägerin zu erkennen ist, der Politik würde seit Monaten die Belegung der Intensivabteilungen unter Offenlegung des Migrationsanteils (insbesondere mit sich aus den Meldungen ergebenden und tatsächlich vorliegenden Quoten von 90 % oder 50 %) gemeldet. Derartige vermeintliche Tatsachenangaben im klägerischen Artikel oder Facebook-Beitrag werden zumindest im Faktencheck als solche nicht geprüft. Dies ergibt sich auch daraus, dass der „C“-Artikel grundsätzlich die Berichterstattung im – durch die Klägerin in Bezug genommenen – Bild-Artikel und insoweit im Übrigen zum Teil wiederum die dort zitierten Äußerungen von W und V einordnet und bewertet. Eine Veröffentlichung der Klägerin ist erst am Ende der Einleitung des Artikels von „C“ als eine von mehreren Veröffentlichungen genannt, in denen über die durch Bild zitierten Aussagen von W und V berichtet worden sei. Nicht diese Berichterstattungen, sondern die spezifische Darstellung durch Bild wird an die Einleitung anschließend dann einer Prüfung unterzogen. Dabei sind Gegenstand des Vorwurfs fehlenden Kontexts letztlich schon die ursprünglichen Aussagen von W und V selbst. Der „C“-Artikel relativiert deren Eignung zum Erkenntnisgewinn, indem er u.a. auf die nachträglichen Klarstellungen der Zitierten Wert legt, wonach die Äußerungen im Rahmen eines informellen Austauschs erfolgt seien. Entsprechendes gilt, soweit er – Erläuterungen verschiedener offizieller Stellen folgend – darauf hinweist, dass es keine statistische Erhebung gebe. Es ist nicht ersichtlich, dass W oder V schon im Rahmen des informellen Austauschs diesen Umstand genannt hätten und insoweit verkürzt zitiert worden wären. Abgesehen davon liegt der Schwerpunkt der Kritik im Artikel von „C“, soweit er die Presseberichterstattung als solche betrifft, allerdings freilich insbesondere in der Kritik daran, dass das Fehlen einer systematischen Erfassung im Bild-Artikel nicht als zusätzliche Information (Kontext) mitgeteilt worden ist. Es bleibt im Artikel von „C“ auch offen, ob die Bewertung, die Aussage zum Migrationsanteil lese sich im Bild-Artikel „wie ein Fakt“ auch auf die Darstellung im Artikel der Klägerin zutreffen soll. Der Faktencheck befasst sich nur damit, ob die Nennung der in den Raum gestellten Quoten und Zitaten von W und V wie im Bild-Artikel mangels ergänzender Angaben den Eindruck einer umfassenden statistischen Grundlage erzeuge und ob dieser Eindruck der Wahrheit entspräche. Mit etwaigen (weitergehenden) positiven Tatsachenaussagen von Berichten (wie dem der Klägerin) darüber, dass die Patientenherkunft seit langem umfassend dokumentiert und der Politik gemeldet werde, befasst sich der vorliegende Faktencheck gerade nicht. Vielmehr beanstandet er nur als fehlenden Kontext die mangelnde Aufklärung darüber, dass eine solche statistische Erfassung nicht stattfindet. Letztlich geht auch die Beschwerdeerwiderung davon aus, dass der Faktencheck-Hinweis insoweit keine Tatsachenangabe enthält, die Klägerin habe eine unwahre Behauptung aufgestellt, sondern nur eine (faktenbasierte) Meinung äußert, bestimmten Aussagen zum Migrationsanteil fehle es mangels Offenlegung des Fehlens einer statistischen Grundlage an der gebotenen Angabe von Kontext. Eine – am Bild-Artikel u.a. beanstandete – Angabe, es habe eine „Erhebung“ gegeben, mag zwar auch der Artikel der Klägerin – nicht nur als (unwiderlegtes) wörtliches Zitat von V – enthalten. Denn dort heißt es „Es soll Erhebungen gegeben haben schon im November und Dezember 2020“. Es bleibt in der klägerischen Berichtserstattung aber völlig unbestimmt, welche Art und welcher Umfang von Erhebungen damit gemeint sind. Soweit im „C“-Artikel kritisiert wird, dass Bild von nicht geschehenen „Erhebungen“ berichte, ist dieser wertenden Aussage nicht zu entnehmen, ob und inwiefern sie gerade (auch) die Darstellung im Artikel der Klägerin als unwahr kennzeichnen will. Abgesehen davon nehmen letztlich der Artikel von „C“ nicht in Anspruch, dass die Berichterstattung deshalb als falsch oder irreführend zu bezeichnen sei, weil sie in Wirklichkeit gar nicht existierende Sachverhaltsfeststellungen zu Patientenherkünften gebe. Vielmehr stützt er sein Urteil gerade (nur) darauf, dass sich eine Irreführung aus fehlendem Kontext ergeben könnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Anreißer zum Artikel von „C“, soweit es darin heißt „Herkunft von Covid-Patienten wird in Deutschland nicht erfasst“. Der Begriff „erfassen“ legt das Verständnis nahe, es gehe um eine routinemäßige Erhebung und Speicherung der Herkunft als Patientendatum in jedem Behandlungsfall. Dass eine solche „Erfassung“ nicht stattfindet, bedeutet nicht, dass es nicht „Erhebungen“, insbesondere einzelner Kliniken oder Ärzte (etwa wenigstens durch stichprobenartige oder überschlägige Beobachtung) gegeben haben kann. Damit bliebe der Faktencheck-Hinweis der Beklagten ohne Nachlesen im Artikel von „C“ zumindest missverständlich, indem er den Eindruck erwecken kann, es sei eine falsche Tatsachenangabe geprüft worden, wonach die Patientenherkunft jeweils erfasst werde. (c) Dass der Irreführungsvorwurf des Faktencheck-Hinweises sich auch nicht schon darauf stützen lässt, dass Aussagen der geprüften Berichterstattung über einen Migrationsanteil von 50 % bis 90 % oder die Zitate dahingehender Äußerungen von W oder V schlicht unwahr wären, steht letztlich zwischen den Parteien außer Streit. Ohnehin stammt die Nennung der diskutierten Aussagen über Migrationsanteile von 50 % bzw. 90 % zunächst nicht von der Klägerin, die insoweit die Berichterstattung der Bild-Zeitung (insoweit zutreffend) und teils wiederholend die danach angeblich getätigten Äußerungen von W und V referiert. Dass diese Äußerungen Ws und Vs nicht gefallen seien, ist auch dem Artikel von „C“ nicht zu entnehmen. Dies lässt der Artikel von „C“ im Gegenteil ausdrücklich offen, indem es dort heißt: „Was genau W[...] und V[...] in dem Gespräch gesagt haben, lässt sich nicht nachprüfen.“ Berichtet und zur Grundlage der Bewertung, die Aussagen seien aus dem Kontext gerissen, wird lediglich, was die zitierten Personen auf Nachfrage klargestellt haben (lassen). W teilte danach mit, die Aussage sei aus dem Zusammenhang gerissen und die Inhalte des Expertengesprächs seien – durch Bild – in einigen Teilen nicht korrekt wiedergegeben. Der Artikel von „C“ lässt damit aber nicht erkennen, in welchem Punkt die ursprüngliche Aussage Ws falsch zitiert worden sein sollte. W erwähnt in seiner Stellungnahme zwar, dass insbesondere keine abschließenden Feststellungen erfolgt seien. Solche werden aber zumindest im Artikel der Klägerin nicht behauptet, zumal schon dessen – den Anteil von 50 % nennende – Überschrift mit einem Fragezeichen endet. Entsprechend wird durch „C“ darauf abgestellt, dass nach einer Stellungnahme der B.-Klinik „[n]ach den Erinnerungen von Dr. [...] V[...] [...] nicht alle Inhalte dieses Gesprächs korrekt wiedergegeben worden“ seien, insbesondere „Dr. [...] V[...] keine systematischen Abfragen in Kliniken vorgenommen“ habe, „die repräsentative Ergebnisse zur o.g. Korrelation liefern“. Auch insoweit ist nicht erkennbar, in welchem Punkt namentlich Bild oder die Klägerin Vs ursprüngliche Äußerung falsch zitiert haben sollte. Auch eine Angabe des – offenbar freilich unbekannten – wirklichen Migrationsanteils halten „C“ oder die Beklagte den im Raum stehenden Quoten nicht entgegen. (d) Als missverständlich erweist sich die Einordnung des Hinweises als „Faktenprüfung“ mit der Mitteilung, die Informationen könnten „irreführend“ sein insbesondere, weil hier im Kern gerade nicht das bloße Ergebnis einer Prüfung von Tatsachenfragen mitgeteilt wird, sondern – durch ein Werturteil – die Qualität der betroffenen Berichterstattung deshalb kritisiert werden soll, weil diese Kontext nicht angebe, dessen Darstellung zur Ermöglichung einer Bewertung der in Rede stehenden Vorgänge durch die Leser nach Ansicht der Beklagten und ihres Faktenprüfers geboten gewesen wäre. Insoweit hebt zwar schon der Faktencheck-Hinweis die Bewertung „Fehlender Kontext“ hervor. Es wird aber – insbesondere ohne Lektüre des „C“-Artikels – nicht klar und bleibt missverständlich, in welchem Verhältnis diese Beanstandung zu der Bewertung als (möglicherweise) irreführend im Rahmen einer „Faktenprüfung“ stehen soll, also ob ausschließlich eine Meinung über die Vollständigkeit der Berichterstattung geäußert und ergänzende Informationen gegeben werden sollen oder vielmehr – was die Bezeichnung als „irreführend“ nahelegt – auch eine falsche Tatsachenangabe in der geprüften Berichterstattung aufgezeigt werden soll. (3) Bei der Bewertung des angegriffenen Faktencheck-Hinweises ist ferner zu beachten, dass die Beklagte ihn aus ihrer Stellung Plattformbetreiber heraus erteilt, was von erheblicher Bedeutung für die Wahrnehmung durch deren Benutzer ist. Dabei will die Beklagte sich gerade das Bild eines neutralen und objektiv informierten Informationsvermittlers geben. Die Bezeichnung von „C“ als mit der Beklagten kooperierender unabhängiger Faktenprüfer erhöht nach außen den Eindruck erhöhter Kompetenz und Neutralität. Das wird unterstrichen durch die Beschreibung der Faktenprüfer und ihrer Tätigkeit etwa im „Facebook-Hilfebereich“ (Anlage JS 4), Facebook arbeite „mit unabhängigen Faktenprüfern zusammen, die durch das unparteiische, internationale Fact-Checking Network zertifiziert“ seien. Nur aus einer derart herausgehobenen Stellung heraus kann eine Faktenprüfung glaubwürdig ausgeübt werden. Aufgrund dieser Position wird der Äußerung eines Faktenprüfers tendenziell eine höhere Glaubhaftigkeit beigemessen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 97]) und eine gewisse Wertschätzung entgegengebracht. In den angegriffenen Hinweisen ist die Position von „C“ als Quelle des Faktencheck-Hinweises sowie Urheber des verlinkten Artikels und als Faktenprüfer deutlich kenntlich gemacht durch den blau unterlegten Zusatz „Faktenprüfung“ in dem Informationsfenster und die Überschrift „Von unabhängigen Faktenprüfern“ sowie im Faktencheck-Hinweis selbst („Fehlender Kontext. Laut unabhängigen Faktenprüfern könnten diese Informationen irreführend sein“). Dadurch werden die Äußerungen der Faktenprüfung und die Einträge einfacher Nutzer – wie der Klägerin – in ein Hierarchieverhältnis gestellt, das der besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn es sich um Meinungen handelt. Im Wettbewerb der Meinungen fehlt ein objektiver Maßstab für die Einteilung in „richtig“ und „falsch“, „gut“ oder „schlecht“; Meinungsbildungen und Wertungen sind subjektive Vorgänge. Für den Staat gilt daher eine Neutralitätspflicht im publizistischen Wettbewerb: Er darf nicht bestimmte Meinungen oder Tendenzen durch Förderung begünstigen oder benachteiligen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 98] mwN). Zwar schützt Art. 5 Abs. 1 GG nicht davor, eine fremde Meinung verbreiten zu müssen, wenn kenntlich gemacht wird, dass es sich um eine fremde Meinung handelt. Auch die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Waren mit Warnhinweisen ist kein Eingriff in die Meinungsfreiheit, wenn sie alle Marktteilnehmer in gleicher Weise trifft (vgl. Senat, aaO mwN). Anders wäre es aber zu beurteilen, wenn der Staat die Glaubwürdigkeit eines bestimmten Teilnehmers am publizistischen Wettbewerb besonders betonen und andere Wettbewerber verpflichten würde, ihren Publikationen zum Thema stets einen Hinweis auf die Gegenansicht oder gar alle konkurrierenden Ansichten beizufügen. Dadurch wären das Neutralitätsgebot und Art. 3 GG tangiert. Zudem läge darin auch eine mittelbare Einwirkung auf die Pressefreiheit, indem die publizistischen Wirkungsmöglichkeiten oder die finanziellen Erträge eines Presseorgans nachteilig beeinflusst würden (vgl. Senat, aaO mwN). Beides bedürfte einer besonderen Rechtfertigung. Die Beklagte und „C“ sind zwar keine Hoheitsträger und damit auch nicht unmittelbar an das Neutralitätsgebot oder die Grundrechte gebunden. Die Grundrechte entfalten aber eine mittelbare Drittwirkung im Lauterkeitsrecht und sind auch bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen (vgl. Senat, aaO; siehe auch BGHZ 226, 67 Rn. 105 - Facebook). Dabei muss hier nicht abschließend erörtert werden, welche Konsequenzen für das Verhältnis zwischen der Beklagten und den einzelnen Nutzern sich daraus im Einzelnen ergeben (vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15), insbesondere in welchen Fällen die Faktenprüfung in der gegenwärtigen Form die gebotenen Grenzen einhält (siehe dazu (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris; offengelassen Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 99]). Zu beachten ist allerdings, dass die Nutzung des durch die Beklagte eröffneten Forums zum Zweck des gegenseitigen Austauschs und der Meinungsäußerung, insbesondere über politische Ideen, von überragender Bedeutung ist, da es sich um das von der Nutzerzahl her mit Abstand bedeutsamste soziale Netzwerk handelt und es zu diesem Zweck nicht ohne Weiteres austauschbar ist (siehe BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 19). Dementsprechend ist auch die marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem deutschlandweiten Nachfragemarkt für soziale Netzwerke höchstrichterlich bestätigt (vgl. BGHZ 226, 67 Rn. 36 ff - Facebook) und zu berücksichtigen. Je nach den Umständen, insbesondere wenn private Unternehmen – wie hier – in eine dominante Position rücken und die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen, kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staats im Ergebnis nahe- oder auch gleichkommen (BGHZ 226, 67 Rn. 105 - Facebook). Für die hier anzustellende Interessenabwägung bleibt festzuhalten, dass es aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte auch lauterkeitsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn ein von Facebook beauftragter „Faktenprüfer“ sich wertend über Einträge anderer Facebook-Nutzer äußert. Zudem ergibt sich aus den oben dargestellten Zusammenhängen, dass der Faktenprüfer besonders sorgfältig jedes Missverständnis darüber vermeiden muss, auf welche Äußerung sich seine Kritik bezieht, wer diese Äußerung getätigt hat und ob die Kritik vornehmlich einen wertenden oder einen tatsachenbezogenen Charakter hat (vgl. Senat, aaO [juris Rn. 99]). All dies ist – wie ausgeführt – in dem hier angegriffenen konkreten Hinweis zu dem konkreten Beitrag der Klägerin nicht gelungen. (4) Die Kombination all dieser Faktoren hat für die Klägerin zur Folge, dass der angesprochene, an der Lektüre oder gar am Teilen des Beitrags der Klägerin auf Facebook potentiell interessierte Verkehr, der aufgrund der negativ-kritischen Bewertung eines „unabhängigen Faktenprüfers“ mit einem Faktencheck-Hinweis der Beklagten konfrontiert wird, durch dessen Irreführungsvorwurf und die letztlich auf Wertungen beruhende Kritik „fehlenden Kontexts“ dazu veranlassen werden kann, aufgrund des so gewonnenen Blickwinkels den Artikel der Klägerin zunächst mit verringerter Wertschätzung bedenken. Denn er kann auf diese Weise veranlasst sein, an der journalistischer Leistung der Klägerin – insbesondere schon unter dem Gesichtspunkt der journalistisch gebotenen Berücksichtigung von (zumindest ermittelbaren) Tatsachen – zu zweifeln. Dadurch können die Reichweite der Werbung und auch die Verbreitung des Artikels der Klägerin erheblich eingeschränkt werden; dies ist letztlich sogar – wie die Beklagte im Beschwerdeverfahren bestätigt – eines der Ziele der Faktenprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 100]). Ob diese für die Klägerin nachteiligen Folgen auch tatsächlich eingetreten sind und in welchem Ausmaß, braucht nicht aufgeklärt zu werden. Es genügt, dass die Wettbewerbshandlung hierzu geeignet ist (vgl. Senat, aaO mwN). (5) Diese Herabsetzung muss die Klägerin bei einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen nicht hinnehmen. (a) Dabei ist auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich – wie oben ausgeführt – bei dem verlinkten Artikel von „C“ um eine Meinungsäußerung handelt, die als solche nicht zu beanstanden und sachlich gehalten ist und überdies ein Thema von großem allgemeinem Interesse betrifft. Der dadurch bewirkte starke Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG strahlt aufgrund der Verknüpfung auch auf den hier angegriffenen Kurzhinweis im sozialen Netzwerk der Beklagten aus. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Schutz des Artikels von „C“ sich nicht mit vollem Gewicht auf den hier angegriffenen Kurzhinweis erstreckt, da „C“ im Netzwerk der Beklagten nicht nur ihre inhaltliche publizistische Tätigkeit verfolgt, sondern als von der Beklagten beauftragte Faktenprüferin auftritt und dabei auch ihre Geschäftsinteressen wahrnimmt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 102]). Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte sich die Äußerungen von „C“ zueigen macht und im eigenen Namen einen Faktencheck-Hinweis einbindet. Denn die Beklagte verfolgt damit weniger ein pressetypisches Ziel des Beitrags zur Meinungsbildung, sondern vielmehr das Ziel, durch aufklärenden Hinweise die Verbreitung ihrer Ansicht nach beanstandenswerter Beiträge einzuschränken bzw. deren Rezeption zu beeinflussen, um die breite Akzeptanz ihres Geschäftsmodells bei den umworbenen Kundenkreisen zu bewahren. (b) Dabei ist auch insoweit allerdings zu Gunsten der Beklagten zu beachten, dass sie als Plattformbetreiberin mit der Veranlassung von Faktencheck-Hinweisen wie dem hier angegriffenen legitime wirtschaftliche und zudem von ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht gedeckte Interessen verfolgt, nicht als Verbreitungsplattform für Falschinforationen in Verruf zu geraten. Dieses gilt namentlich insoweit, als – wie hier – die sachlich gehaltenen und als solche nicht zu beanstanden (s.o.) Äußerungen im mit der angegriffenen Handlung verlinkten Artikel von „C“ und bereits im Hinweis auf Facebook nicht nur – wie freilich schon die Aussagen der Klägerin – ein Thema von großem allgemeinem Interesse betreffen und den Schutz der Meinungsfreiheit genießen. Bei der Prüfung, ob das „Anhängen“ an den Beitrag der Klägerin gerechtfertigt ist, ist auch zu beachten, dass die Beklagte das Ziel verfolgt, „Echokammern“ und „Filterblasen“ zu vermeiden, das dem allgemeinen Interesse an einem möglichst freien und umfassenden Meinungsaustausch und -wettbewerb dient. Dies ist ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung (vgl. Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 102 f]; Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris Rn. 16). An dieser Einschätzung hält der Senat auch gegenüber der durch die Beschwerde unter Hinweis auf Literatur geäußerten Kritik fest. Dieses Interesse hat ungeachtet dessen erhebliches Gewicht, dass „C“ mit der Verbreitung ihrer Beiträge im eigenen Interesse die Erzielung von Vergütungen durch die Beklagte und Spendeneinnahmen fördert. Ebenfalls unschädlich ist, dass die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks, die den Rahmen für die hier inmitten stehende Betätigung von „C“ als Faktenprüferin schafft, solche der Allgemeinheit dienenden Ziele letztlich aus der Motivation heraus verfolgt, eine Beeinträchtigung der Attraktivität ihres wirtschaftlich erfolgreichen Geschäftsmodells bei den Nutzern zu vermeiden (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris Rn. 16). (c) Darauf, dass die Förderung der Medienkompetenz und der öffentlichen Meinungsbildung öffentliche Anliegen sind, die auch mit der Richtlinie (EU) 2018/1808 vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU verfolgt werden, lässt sich der hier in Frage stehende Hinweis dagegen nicht stützen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Ziele die Einrichtung einer Faktenprüfung durch die Beklagte rechtfertigen. Jedenfalls aber gelten dann erhöhte Anforderungen für die Vermeidung von Missverständnissen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 104]), die im vorliegenden Fall – wie oben ausgeführt – nicht eingehalten sind. (d) Ob die durch „C“ angebrachte Kritik als berechtigt zu bezeichnen ist, ist hier nicht zu beurteilen. Bei der dem staatlichen Gericht obliegenden Interessenabwägung stünde eine solche Bewertungen der Qualität der einen, kritisierenden Meinung und in ihrer Verbreitung behinderten anderen, kritisierten Meinung (also hier eine Bewertung der Aussagen von „C“ als berechtigt und damit spiegelbildlich eine Bewertung der Aussagen der Klägerin als mangelhaft) mit der Neutralitätspflicht des Staats im publizistischen Wettbewerb (s.o.) nicht in Einklang. Dem läuft die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss vorgenommene Bewertung zuwider. Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht angeführt hat, dass der mit dem Passus „fehlender Kontext“ lediglich zum Ausdruck gebrachte Umstand zutreffe, dass in dem Artikel der Klägerin nicht alle Hintergrundinformationen genannt werden. Diese Anmerkung des Landgerichts steht schon in Widerspruch zu dessen eigener, zutreffender Beurteilung an anderer Stelle, wonach die Äußerung „fehlender Kontext“ ein dem Beweis nicht zugängliches Werturteil darstellt. In ihr kommt im Wesentlichen das Dafürhalten zum Ausdruck, welche Informationen als Kontext Teil der Berichterstattung hätten sein sollen, nämlich insbesondere die Information, die nach Meinung des Äußernden „fehlt“. Ob die Wertung „fehlender Kontext“ „zutrifft“ (bzw. vielmehr: berechtigt ist), kann und darf daher auch nicht vom Gericht festgestellt werden. Selbst wenn der Aussage „fehlender Kontext“ zudem den tatsächlicher Mindestgehalt entnehmen wollte, dass nicht „alle“ Hintergrundinformationen genannt werden, bliebe sie tatsächlich substanzlos, weil wiederum von offenen Wertungen abhängt, was in diesem Zusammenhang zur Menge aller (relevanten) Hintergrundinformationen gehört. Denn ersichtlich meint damit auch das Landgericht nicht etwa alle erdenklichen tatsächlichen Umstände, die mit den in Rede stehenden Vorgängen in irgendeinem potentiellen Kausalzusammenhang stünden. Ein solches Verständnis vom Vorwurf „fehlenden Kontexts“, das (womöglich beweisbar) letztlich auf jede – naturgemäß auf bestimmte Umstände begrenzte – Presseberichterstattung zuträfe, wird der angesprochene Verkehr an den vorliegenden Hinweis nicht anlegen. Dass daneben dem Faktencheck-Hinweis auch der implizite und zutreffend Tatsachenkern bzw. die tatsächliche Grundlage der Wertung „fehlender Kontext“ zu entnehmen sein mag, dass der Beitrag der Klägerin insbesondere nicht darüber informiert, dass es in Deutschland keine systematische statistische Sammlung der Herkunft eines jeden Patienten („nicht erfasst“) gibt, rechtfertigt ebenfalls nicht den übrigen, missverständlichen und bewertenden (s.o.) Gehalt und die Art und Weise der Darstellung des Faktenchecks. (e) Die Klägerin ist durch die Einschränkung der Verbreitung ihres Beitrags und insbesondere durch die von der Beklagten als Plattformbetreiberin übernommenen und unterstützten Kritik in ihren aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit und in ihrem nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Geltungsanspruch ihres Unternehmens und ihrer nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten beruflichen Betätigung betroffen (siehe Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 107]). Da ihr Facebook-Beitrag auch eigene Wertungen enthält (z.B.: „Verantwortung für grob fahrlässige Nichtinformation der Menschen mit Migrationshintergrund“), ist nicht entscheidend, ob sich die Klägerin sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch schon insoweit berufen kann, als ihr Artikel den Inhalt des Bild-Artikels und Äußerungen der dort zitierten Personen wiedergibt und noch keine eigene Stellungnahme dazu enthält. Die Äußerungen der Klägerin sind allerdings schon insoweit jedenfalls als nicht widerlegte Tatsachenbehauptungen geschützt. Zudem stehen sie unter dem Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese umfasst nicht nur die wertende, sondern auch die rein informierende Berichterstattung einschließlich deren Verbreitung (siehe dazu Senat, aaO [juris Rn. 107] mwN). Der Grundrechtsschutz, der dem Artikel der Klägerin zukommt strahlt – nicht anders als bei „C“ – auch auf den werbenden Hinweis auf der Plattform der Beklagten aus. (f) In der Gesamtabwägung erweist sich die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Ausgestaltung der Hinweise im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig und damit als nicht gerechtfertigte Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG. Dabei kann der Senat wie bisher (Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 109]; Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 juris Rn. 17) dahinstehen lassen, ob die Verknüpfung zwischen einem beanstandeten Artikel und dem Ergebnis der Faktenprüfung im Allgemeinen das einzige Mittel ist, um das von Facebook verfolgte und an sich legitime Ziel, die Verbreitung von Falschmeldungen und die Abkapselung von Nutzergruppen zu verhindern. Allerdings ist zu beachten, dass zumindest ein annähernd gleich wirksames Mittel nicht ersichtlich ist, soweit es darum geht, auf die Unrichtigkeiten in zentralen tatsächlicher Elemente einer Berichterstattung hinzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris Rn. 17). Jedenfalls ist die konkrete Ausgestaltung im vorliegenden Fall zur Erreichung gegebenenfalls überwiegender Interessen der Beklagten nicht erforderlich. Zumindest der missverständliche Eindruck, dass sich die Beanstandungen der Beklagten eine bestimmte falsche Tatsachenangabe der Klägerin bezöge, und die unklare Grenzziehung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung hätten durch eine andere Gestaltung des beanstandeten Hinweises eher vermieden werden können, ohne dass dabei dessen Effektivität für die von Facebook und der Beklagten verfolgten Ziele gemindert worden wäre. Dies gilt jedenfalls insoweit, als – wie hier – in einer Kürze und Prägnanz, die dem im Interesse des Faktenprüfers an wirksamer Gegendarstellung bzw. ergänzender Hintergrund(fakten)information angemessen ist, Faktencheck-Hinweise auch Formulierungen finden könnten, die zumindest besser geeignet wären, Missverständnisse vermeiden (siehe auch Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 32/20, unveröffentlicht). So hätte sich ein Hinweis zu zusätzliche Informationen, die die Beklagte (ggf. als Ergebnis eines „Faktenchecks“) vermitteln möchte, zumindest der Wertung „fehlender Kontext“, im Übrigen auch der Bewertung des klägerischen Beitrags als „möglicherweise irreführend“ enthalten können. Gerade die Gefahr von Missverständnissen durch die Ausgestaltung des Hinweises macht aber – wie ausgeführt – den Kern des Lauterkeitsverstoßes aus. Ob die Präsentation einer „aufgedrängten“ zusätzlichen Hintergrundinformation zu einem Beitrag, der damit zumindest aufgrund einer Falschangabe beanstandet werden soll, durch einen mit dem Beitrag verknüpften „Tag“ zulässig ist, wenn sie sich solcher besonders missverständlichen Bewertungen wie „fehlender Kontext“ enthält, muss hier nicht entschieden werden. Ebenso kann im Ergebnis offen bleiben, ob solche Hinweise, die nicht auf eine Bezeichnung von Falschinformationen gerichtet sind, sondern nur zusätzliche Fakten angeben wollen, überhaupt zulässigerweise mit dem Begriff „Faktenprüfung“ versehen werden dürfen. c) Es ist es für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, ob sich die Klägerin dadurch, dass sie sich mit der Anmeldung auf Facebook den Nutzungsbedingungen unterworfen hat, grundsätzlich auch der Faktenprüfung durch die Beklagte und deren Beauftragte unterworfen hat. Dies könnte an der Unzulässigkeit des hier angegriffenen Verhaltens nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG nichts ändern. Eine solche allgemeine Einwilligung in Faktenprüfungen dürfte allerdings – wovon das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss jedenfalls ausgegangen ist – keine notwendige, konstitutive Voraussetzung dafür sein, dass die Beklagte mit Faktenprüfungen arbeiten und Beiträge ihrer Nutzer mit Hinweisen wie dem vorliegenden versehen kann. Insoweit stellt sich lediglich die Frage, ob hier Vertragsbestimmungen vorliegen, die einen nach dem Lauterkeitsrecht an sich unzulässigen Faktencheck-Hinweis legitimieren bzw. die Klägerin zu seiner Duldung zwingen. Daran fehlt es. aa) Den als Anlage JS 7 vorgelegten Nutzungsbedingungen selbst ist ohnehin noch keine Einwilligung in die Anbringung von Faktencheck-Hinweisen zu entnehmen. Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluss zutreffend festgestellt, dass dem Nutzer danach nicht gestattet ist, die Produkte der Beklagten für ein Verhalten zu benutzen, das „rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch“ ist. Dass einer dieser Fälle auf den Beitrag der Klägerin zutrifft, hat das Landgericht zumindest nicht ausdrücklich ausgeführt und mag allenfalls für das Merkmal „irreführend“ zu erwägen sein. Das Landgericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass die Nutzungsbedingungen das Recht der Beklagten vorsehen, Inhalte, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, zu „entfernen“ oder zu „blockieren“ bzw. Inhalte, Dienste oder Informationen auch zu entfernen oder den Zugriff darauf einschränken, wenn die Beklagte feststellt, dass dies angemessenerweise erforderlich ist, um negative rechtliche bzw. regulatorische Auswirkungen für die Beklagte zu vermeiden oder zu mindern. Es wird nicht deutlich, ob das Landgericht dem ein (etwa konkludent oder unter ergänzender Vertragsauslegung) vertraglich begründetes Recht zur Anbringung von Faktencheck-Hinweisen entnehmen will, indem es ausführt, der beanstandete Hinweis stelle sich gegenüber einer Entfernung als milderes Mittel dar. Eine solche Annahme träfe auch nicht zu. Zweifellos wäre eine nach den Nutzungsbedingungen vorgesehene Entfernung eines Beitrags ein schwerwiegender Eingriff. Sie müsste allerdings nicht notwendig mit einer (für jeden andern Nutzer wahrnehmbaren) abwertenden Äußerung der Beklagten oder ihres Faktenprüfers über die journalistische Qualität der Leistungen des betroffenen Nutzers, hier der Klägerin, verbunden sein. Insoweit ist – unabhängig davon, ob sich unter Würdigung aller Vor- und Nachteile ein quantitatives Stufenverhältnis bestimmen lässt – die Anbringung eines Faktencheck-Hinweises, mag sie auch die Reichweite des so beanstandeten Beitrags weniger einschränken, kategorial von der Entfernung des Beitrags zu unterscheiden. Die Nutzungsbedingungen erlauben insoweit keinen Schluss auf eine (mutmaßliche) Einigung mit dem Nutzer über die Zulässigkeit von Faktenprüfungen. bb) Eine solche Einwilligung ergibt sich auch nicht aus den „Gemeinschaftsstandards“ der Beklagten (Anlage AG 10). (1) Sie enthalten ebenfalls bereits zumindest keine Aussage dazu, ob die Beklagte mittels Faktencheck-Hinweisen eine Aussage über den Wahrheitsgehalt oder die Qualität der Beiträge ihrer Nutzer tätigen darf. Die Beklagte beruft sich auf Abschnitt 21 („Falschmeldungen“) der Gemeinschafsstandards. Dort heißt es: „Wir nehmen unsere Verantwortung sehr ernst, die Verbreitung von Falschmeldungen auf Facebook zu reduzieren. Uns ist jedoch auch bewusst, dass es sich hierbei um ein schwieriges und heikles Thema handelt. Wir möchten die Menschen dabei unterstützen, stets informiert zu sein, ohne die produktive öffentliche Diskussion zu behindern. Zudem besteht nur ein schmaler Grat zwischen Falschmeldungen und Satire oder Meinungen. Daher entfernen wir Falschmeldungen nicht von Facebook, sondern reduzieren stattdessen ihre Verbreitung erheblich, indem wir sie weiter unten im News Feed anzeigen. [...] Wir möchten eine besser informierte Gemeinschaft aufbauen und die Verbreitung von Falschmeldungen mithilfe verschiedener Methoden reduzieren, u. a. durch Folgendes: - Reduzierung der Verbreitung von Inhalten, die von unabhängigen externen Faktenprüfern als falsch eingestuft wurden. - Befähigung der Nutzerinnen und Nutzer, selbst zu entscheiden, was sie lesen, glaubwürdig finden und teilen. Dies erreichen wir, indem wir mehr Kontext und Zusammenhänge bieten und die Nachrichtenkompetenz fördern. - Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und anderen Organisationen zur Unterstützung bei der Bewältigung dieser Herausforderung“ Eine bloße Reduzierung der Verbreitung von Inhalten, die von unabhängigen externen Faktenprüfern als falsch eingestuft wurden, insbesondere durch Anzeige weiter unten im News Feed, wie sie danach ausdrücklich angekündigt wird, ist nicht Gegenstand des hier angegriffenen Verhaltens. Dass die Ankündigung, Nutzerinnen und Nutzer zu befähigen, selbst zu entscheiden, was sie lesen, glaubwürdig finden und teilen, indem die Beklagte „mehr Kontext und Zusammenhänge“ bietet und die Nachrichtenkompetenz fördert, Äußerungen der Beklagten über den Wahrheitsgehalt oder die Vollständigkeit oder sonstige Qualität einzelner Beiträge umfassen soll, ist nicht zu erkennen. Die Beklagte legt hier allenfalls offen, dass sie selbst gegebenenfalls ergänzende Informationen geben will, was nicht notwendig mit einer wertenden Äußerung über den dazu veranlassenden Beitrag eines Nutzers verbunden werden muss. (2) Diese Gemeinschaftsstandards sind im Übrigen nicht als Teil der vereinbarten Vertragsbestimmungen zu erkennen. Die Nutzungsbedingungen bringen nicht zum Ausdruck, dass auch die Gemeinschaftsstandards umfassend oder wenigstens hinsichtlich der Möglichkeit der Anbringung von Faktencheck-Hinweisen als ergänzende Regelung der Rechte und Pflichten der Parteien gelten sollen. Unter Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen werden sie nur dahin erwähnt, dass der Nutzer die Produkte der Beklagten nicht nutzen darf, um etwas zu tun oder zu teilen, was gegen die Gemeinschaftsstandards verstößt. Dies betrifft nur den Umfang und die Art und Weise, wie der Nutzer die Plattform der Beklagten verwenden darf, und besagt nichts darüber, ob er bestimmte Handlungen der Beklagten dulden muss. Unter Nr. 5 der Nutzungsbedingungen werden die Gemeinschaftsstandards lediglich als „Sonstige möglicherweise für dich geltende Bedingungen und Richtlinien“ angeführt. Eine Aussage darüber, ob sie ohne Weiteres als Teil der Vertragsbedingungen vereinbart werden sollen, ist dem gerade nicht zu entnehmen („möglicherweise [...] geltende“). Abgesehen davon werden die Gemeinschaftsstandards an dieser Stelle der Nutzungsbedingungen nur wie folgt vorgestellt: „Diese Richtlinien erläutern unsere Standards bezüglich der Inhalte, die du auf Facebook postest, sowie bezüglich deiner Aktivitäten auf Facebook und anderen Facebook-Produkten.“ Dass diese „Erläuterung“ mehr als einseitige Wünsche oder Ermahnungen der Beklagten, nämlich vertragliche Regelungen über die Konkretisierung von Rechten und (insbesondere Duldungs-)Pflichten der Vertragsparteien enthalten soll, kommt darin nicht zum Ausdruck. cc) Die einseitige und nicht als einbezogene Geschäftsbedingungen zu erkennende Darstellung im Hilfebereich der Klägerin (Anlage JS 4) erlaubt ebenfalls keinen Schluss auf eine Einwilligung der Klägerin. dd) Selbst wenn aber eine allgemeine Einwilligung in Faktencheck-Hinweise insbesondere aufgrund der Gemeinschaftsstandards vorläge, könnte sie zumindest nicht zur lauterkeitsrechtlichen Freizeichnung der Beklagten im hier betroffenen Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin im Hinblick auf den Faktencheck führen. Unlautere Handlungen bei der konkreten Durchführung des Faktenchecks sind vom Inhalt einer generellen Zulässigkeit der oder Einwilligung in die Faktenprüfung jedenfalls im Zweifel nicht abgedeckt (siehe Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 105]). Eine ausdrückliche Erlaubnis von Faktenchecks selbst dann, wenn sie eine unlautere Herabsetzung umfassen, ist weder den Nutzungsbedingungen noch den Gemeinschaftsstandards zu entnehmen. III. Der nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. 1. Er wird nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung auch im Streitfall auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG anzuwenden. Die Klägerin macht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeerwiderung keinen „Leistungsanspruch“ im Sinn eines auf positives Tun (nämlich eine bestimmte, vom Faktencheck-Hinweis freigehaltene Darstellung des Beitrags der Klägerin) gerichteten Anspruch geltend. Vielmehr fordert sie gestützt auf Wiederholungsgefahr die Unterlassung, den Beitrag der Klägerin mit einem bestimmten Faktencheck-Hinweis zu versehen. Sie erblickt das Charakteristische dieser Verletzungsform gerade in der Verknüpfung der Darstellung ihres Artikels mit dem genannten Hinweis. Nach dem begehrten Unterlassungsgebot wäre es der Beklagten somit etwa nicht untersagt, den Beitrag der Klägerin aus dem sozialen Netzwerk der Beklagten zu entfernen. Sie wird durch die einstweilige Verfügung also nicht etwa zur Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung, den Beitrag der Klägerin in ihrem Netzwerk zugänglich zu halten, verpflichtet. Ob ihr eine Löschung dieses Beitrags vertraglich oder gesetzlich verwehrt wäre, steht hier nicht zur Entscheidung. Aus den weiter oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung sehr wohl gerade (auch) nach § 8 UWG zu beurteilen ist, sich also nicht etwa nur aus Vertrag ergeben könnte. Von einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache kann insoweit keine Rede sein. Die von der Beschwerdeerwiderung zitierte Entscheidung des Senats (Urteil vom 25. April 2001 - 6 U 217/00, OLGR 2001, 407), fordert lediglich für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Vertragsverstößen die Glaubhaftmachung, dass dem Kläger ein erheblicher, nicht rückgängig zu machender Schaden entstehen würde, wenn er seine Rechte im Hauptsacheverfahren verfolgen müsste. Der Senat hat betont, dass die dortige Klägerin einen vertraglichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, für dessen Durchsetzung eine Dringlichkeitsvermutung nicht besteht. Dass die Entscheidung über auf Unterlassung gerichtete gesetzliche Ansprüche aus § 8 UWG im Weg der einstweiligen Verfügung befristet (auf den Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache) irreversibel vorweggenommen wird, ist hingegen der vom Gesetzgeber ausweislich § 12 UWG gewollte Regelfall. 2. Erhebliche Gründe für die Widerlegung des vermuteten Verfügungsgrunds ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien nicht. Die Beklagte bringt ihre Einwendungen allerdings auf der Grundlage des zutreffenden rechtlichen Ansatzes vor, dass es für das Vorliegen des Verfügungsgrunds auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Schlusses der (letzten) mündlichen Verhandlung ankommt. Danach ist zu beachten, dass der hier betroffene Beitrag der Klägerin vom 3. März 2021 in der Darstellung auf der Facebook-Seite der Klägerin durch viele weitere Beiträge der Klägerin nach unten geschoben worden ist. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass aufgrund des tendenziell mit der Aktualität des Beitrags, der gesellschaftliche und politische Entwicklungen in einem bestimmten Zeitraum betrifft, auch das ihm entgegengebrachte Interesse des Publikums schwindet. Beides schließt aber auch zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Senat am 14. Juli 2021 nicht eine gewisse verbleibende Wahrscheinlichkeit aus, dass es noch dazu kommt, dass ein Nutzer sich mit diesem Beitrag befassen und ihn gegebenenfalls mit anderen teilen will. Dazu mag es etwa kommen, weil er sich eben doch dem (erheblichem) Aufwand unterziehen mag, in der Zeitleiste hinunterzuscrollen, um einen Eindruck davon zu gewinnen, mit welchen Themen die Klägerin sich beschäftigt und wie sie sich zu bestimmten Themenbereichen in der Vergangenheit geäußert hat. Dazu mag er etwa durch aktuelle Äußerungen der Klägerin veranlasst werden, denen er zustimmt, die er ablehnt oder die er interessant findet. Abgesehen davon entspricht es der Erfahrung des Senats, dass zu politischen Vorgängen verfasste Beiträge in sozialen Netzwerken gelegentlich darauf Bezug nehmen, dass vermeintliche ähnliche Missstände bereits früher (durch andere oder dieselben Autoren) angeprangert worden seien. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht fernliegend, dass auf den hier in Rede stehende Beitrag derzeit oder künftig noch in neuen Beiträgen verwiesen wird. Soweit die Wahrscheinlichkeit der Wahrnehmung des hier betroffenen Beitrags der Klägerin nach alledem durch Zeitablauf nicht ausgeschlossen, aber gemindert sein mag, hat zwar das Bedürfnis der Klägerin abgenommen, sich gegen ihr Ansehen beeinträchtigende Wahrnehmungen der Nutzer mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu schützen. In gleichem Maß ist aber auch das Interesse der Beklagten relativiert, ihre Nutzer mittels eines Faktencheckhinweises zu warnen. Unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ist es daher der Beklagten zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die einstweilige Durchsetzung des vom Senat nach vorläufiger Prüfung bejahten Unterlassungsanspruchs hinzunehmen. IV. Hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach alledem bereits aufgrund des lauterkeitsrechtlichen Anspruchs Erfolg, bedarf es keiner Prüfung vertraglicher Ansprüche mehr. Die gilt ohne weiteres, falls diese ohnehin zu demselben Streitgegenstand gehören sollten. Behandelt man sie als gesonderten Streitgegenstand, ist darüber mangels Eintritts der Bedingung (Erfolglosigkeit des Hauptantrags) nicht zu entscheiden. Auf die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche kommt es daher nicht mehr an. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Diese Entscheidung ist nach § 542 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anfechtbar.