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Urteil

28 O 41/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0817.28O41.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im Facebook-Profil des Klägers den verlinkten Artikel "Text entfernt" mit der URL

https://www.facebook.com/Text entfernt mit einem Vorschaubild unter Hinweis von "False Information" zu überblenden, wenn dies geschieht wie folgt:

Bilddatei entfernt

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Facebook-Profil des Klägers den verlinkten Artikel "Text entfernt" mit der URL https://www.facebook.com/Text entfernt mit einem Vorschaubild unter Hinweis von "False Information" zu überblenden, wenn dies geschieht wie folgt: Bilddatei entfernt Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro. Tatbestand: Der Kläger und die Beklagte sind über einen Nutzungsvertrag für die Social Media Plattform der Beklagten, Facebook, miteinander verbunden. Über den Facebook-Dienst stehen den Nutzern verschiedene Funktionen zur Verfügung. Sie können z.B. eigene Beiträge (Wortbeiträge, Fotos, Video, Ton) auf ihrem Nutzerkonto einstellen. Beiträge anderer Nutzer können – soweit diese Nutzer dies gestatten – kommentiert oder „geteilt“ (d.h. mit oder ohne eine Kommentierung an den eigenen Kreis von Facebook-Freunden weiterverbreitet) werden. Auf Beiträge kann auch non-verbal über den sog. „Like-Button“ reagiert werden, über den verschiedene standardisierte Reaktionen auf einen Beitrag ausgewählt werden können (z.B. „Daumen nach oben“; „lachender Smiley“, „trauriger Smiley“ etc.). Neben der Kommunikation an einen mehr oder weniger großen Kreis der Facebook-Nutzer (z.B. alle Facebook-Nutzer, Facebook-Freunde, bestimmte Gruppen von Facebook-Freunden) können Nutzer auch über den Facebook-Messenger private Nachrichten untereinander austauschen. Der Kläger ist Administrator einer auf der Plattform der Beklagten abrufbaren Facebook-Seite unter dem Namen „Text entfernt“). Der Kläger – der diese Seite angelegt hat – hat bei der Anmeldung seines bei der Beklagten unterhaltenen Facebook-Profils die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Nutzungsbedingungen des Facebook-Dienstes ausdrücklich akzeptiert. Im Folgenden beschloss die Beklagte, ihre Nutzungsbedingungen zu aktualisieren. Gemäß Abschnitt IV., Ziffer 21 der dem Nutzervertrag seit dem 19.04.2018 zugrunde liegenden Gemeinschaftsstandards, die Teil der Nutzungsbedingungen der Beklagten sind, ist diese berechtigt, die Verbreitung von Beiträgen und Inhalten, die von unabhängigen externen Faktenprüfern als falsch eingestuft wurden, zu reduzieren. Wörtlich heißt es: „ Wir nehmen unsere Verantwortung sehr ernst, die Verbreitung von Falschmeldungen auf Facebook zu reduzieren. Uns ist jedoch auch bewusst, dass es sich hierbei um ein schwieriges und heikles Thema handelt. Wir möchten die Menschen dabei unterstützen, stets informiert zu sein, ohne die produktive öffentliche Diskussion zu behindern. Zudem besteht nur ein schmaler Grat zwischen Falschmeldungen und Satire oder Meinungen. Daher entfernen wir Falschmeldungen nicht von Facebook, sondern reduzieren stattdessen ihre Verbreitung erheblich, indem wir sie weiter unten im News Feed anzeigen. […] Wir möchten eine besser informierte Gemeinschaft aufbauen und die Verbreitung von Falschmeldungen mithilfe verschiedener Methoden reduzieren, u. a. durch Folgendes: […] Reduzierung der Verbreitung von Inhalten, die von unabhängigen externen Faktenprüfern als falsch eingestuft wurden Befähigung der Nutzerinnen und Nutzer, selbst zu entscheiden, was sie lesen, glaubwürdig finden und teilen. Dies erreichen wir, indem wir mehr Kontext und Zusammenhänge bieten und die Nachrichtenkompetenz fördern. Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und anderen Organisationen zur Unterstützung bei der Bewältigung dieser Herausforderung “ Im Jahr 2020 schrieb der Kläger einen Artikel über die Aussagekraft von PCR-Tests zum Nachweis von Sars-Cov-2 Infektionen mit dem Titel „Text entfernt“ und veröffentlichte zunächst auf dem Newsportal von P in englischer Sprache. Der Artikel wird unter der Überschrift wie folgt zusammengefasst: „[o]bwohl die ganze Welt auf die RT-PCR zur „Diagnostizierung“ von Sars-Cov-2-Infektionen vertraut, ist aus wissenschaftlicher Sicht klar: die Tests sind hierfür nicht geeignet“ beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen in Anlage K 1). Im Artikel heißt es: „Betrachtet man aber die Sachlage näher, gelangt man zu der Schlussfolgerung, dass die PCR-Tests als Diagnosemittel zur Feststellung einer vermeintlichen Infizierung mit einem angeblich neuen, SARS-CoV-2 genannten Virus ungeeignet sind.“ Im Rest des Artikels versucht der Kläger, diese Ansicht zu begründen. Bezüglich des Inhalts des Artikels wird auf die beglaubigte Übersetzung des Artikels aus dem Englischen in Anlage K1 Bezug genommen. Am 19.11.2020 um 13:17 Uhr verlinkte der Kläger den Artikel auf seinem Facebook-Account. Der Artikel wurde im Folgenden von den Organisationen „Q“ und „T“ als Falschmeldung qualifiziert. Daraufhin wurde das Vorschaubild des Artikel-Links in dem Profil des Klägers durch die Beklagte ausgetauscht und mit folgendem Bild überblendet (Bl. 4 d.A.): Bilddatei entfernt Der Beitrag blieb weiter auf der Seite verfügbar und wurde um den Hinweis auf das Ergebnis einer Überprüfung durch unabhängige Faktenprüfer ergänzt. Durch einen einfachen Mausklick wird der Artikel vollständig ohne die Einblendung angezeigt. Klickt man auf die Schaltfläche „See Why“ wird das Ergebnis der Faktenprüfung wie folgt angezeigt: Bilddatei entfernt Klickt man auf die entsprechende Faktenprüfung, wird man zu der Internetseite der Organisationen Q und T weitergeleitet, wo die Ergebnisse der Faktenprüfung näher begründet werden. Entsprechend der Hinweise der Beklagten auf ihrer Webseite wandte sich der Kläger mit Mail vom 26.11.2020 an das Unternehmen Q und teilte mit, dass die Bewertung seines Artikels falsch sei. Die Beklagte wurde gleichzeitig auch von dem Schreiben in Kenntnis gesetzt (Bl. 40 d.A.). Mit Mail vom 02.12.2020 verweigerte Q eine Korrektur der Bewertung (Bl. 47 d.A.). Die Beklagte selbst reagierte nicht. Am 23.07.2020 schrieb der Kläger erneut Q an und bat um nähere Begründung für ihre Entscheidung. Dieser Brief wurde sodann am 31.07.2020 als offener Brief auf P gepostet und sodann auf dem Facebook-Profil des Klägers verlinkt. Bis heute wurde der Brief nicht als Falschinformation gekennzeichnet. Der Kläger trägt vor, er sei mit alternativen Preisen preisgekrönter alternativer Journalist und habe unter anderem zwei vielbeachtete und in mehrere Sprachen übersetzte medizinwissenschaftliche Bücher („W“ und „E“) verfasst. Weiter trägt er vor, dass durch die Maßnahmen der Beklagten falsche Tatsachen verbreitet würden. Die Ausführungen des Klägers in seinem Artikel seien vielmehr korrekt. Der Kläger führt umfassend zur Wirksamkeit der PCR-Tests aus und trägt im Wesentlichen folgende Argumente vor: PCR-Tests seien untauglich für die Feststellung einer Virusinfektion, da die PCR zur Verwendung als Herstellungstechnik entwickelt worden sei, mit der DNA-Sequenzen milliardenfach vervielfältigt werden können, und nicht als Diagnosemittel zur Identifizierung von Viren. Dies habe das S-Institut selbst eingeräumt. PCR Tests seien zur Diagnostik nicht geeignet, weil es keinen „Goldstandard“ gebe, mit dem die Tests verglichen werden könnten, also kein bereits bewährtes wissenschaftliches Verfahren. Dies deshalb, weil COVID-19 nicht eindeutig identifiziert werden könne, weil die Krankheit keine spezifischen eindeutigen Symptome habe, es keine anderen Tests für das CoV-2 gebe und das Virus noch nicht vollständig isoliert und gereinigt werden konnte, weshalb die Gensequenzen, die in den PCR-Tests festgestellt werden, auch nicht eindeutig einem CoV-2 Virus zugeordnet werden könnten. Zudem seien die SARS-CoV-2 PCR Tests nach den eigenen Herstellerangaben für die Diagnose nicht geeignet. Die Tests hätten zudem eine Rate von 22 % falsch positiver Tests. Die PCR-Tests hätten zudem einen kritischen Cq-Wert („Cycle Quantification“) Wert von 45, bei dem kein valides Testergebnis erzielt werden könne. Zudem äußert er Zweifel an der Unabhängigkeit der Faktenfinder Q und T. Er ist der Ansicht, die Überblendung des Artikels durch die Beklagte stelle einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Da er Journalist sei, liege gleichzeitig ein Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Nutzungsbedingungen seien zudem gemäß § 307 BGB unwirksam. Der Kläger beantragt, im Facebook-Profil des Klägers den verlinkten Artikel "Text entfernt" https://www.facebook.com/Text entfernt mit einem Vorschaubild unter Hinweis von "Fehlinformationen" zu überblenden, wenn dies geschieht wie folgt: Bilddatei entfernt Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den seit dem 19.04.2018 geltenden Nutzungsbedingungen am 22.06.2018 durch Anklicken der Schaltfläche „ich stimme zu“ beim Zugriff auf seinen Facebook-Account zugestimmt. Dabei sei ihm durch E-Mail-Benachrichtigung sowie über ein Pop-Up-Fenster ein Hinweis zur Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Gemeinschaftsstandards mitgeteilt worden. Die Beklagte trägt vor, dass der Artikel des Klägers Falschinformationen enthalte und die Bewertungen durch die unabhängigen Faktenprüfer Q und T korrekt seien. Aus den im Rahmen der Nutzungsbedingungen akzeptierten Gemeinschaftsstandards (Abschnitt IV., Ziffer 21) ergebe sich ein Recht der Beklagten, den Beitrag des Klägers daher mit dem Hinweis „Fehlinformation“ zu überblenden. Der Kläger habe von vornherein nur einen Anspruch auf Verbreitung von Beiträgen im Rahmen der Community-Standards, zu denen es aber auch gehöre, dass seine Beiträge von unabhängigen Faktenprüfer bewertet und kommentiert werden können. Die Gemeinschaftsstandards seien auch wirksam. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entfernung von Beiträgen und Sperrung von Konten nicht auf diesen Fall übertragbar. Selbst wenn man im Streitfall ein förmliches Abhilfeverfahren verlangen solle, sei dieses im konkreten Fall eingehalten worden. Die Kennzeichnung eines Beitrags stelle ein milderes Mittel als die Löschung der Verlinkung dar, sei sachgerecht zur Bekämpfung von Falschinformationen im Netz und solle Nutzern eine eigenständige Einordnung der Informationen ermöglichen. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers liege ebenfalls nicht vor, da die zutreffende Tatsachenbehauptung hinzunehmen sei. Im Einzelnen trägt sie zur Wirksamkeit der PCR-Tests vor: Das S-Institut gehe davon aus, dass PCR-Tests das COVID-19 Virus nachweisen würden. Dass bestimmte Hersteller von PCR-Tests diese explizit von Diagnosezwecken ausschließen, liegt darin begründet, dass für in-vitro-Diagnostika andere rechtlich-regulatorische Rahmenbedingungen gelten, die die Hersteller nicht erfüllen wollten. Dass auch PCR-Tests „falsch-positive“ und „falsch-negative“ Ergebnisse liefern könnten, ändere nichts daran, dass sie grundsätzlich bei richtiger Testdurchführung das Virus nachweisen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch aus § 311 Abs. 1, 280, 241 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Kennzeichnung des streitgegenständlichen Artikels mit dem Hinweis „False information“. Bei dem Vertrag der Parteien handelt es sich um einen als Dauerschuldverhältnis geregelten Austauschvertrag. Die Beklagte stellt dem jeweiligen Nutzer ihre IT-Infrastruktur zur Verfügung. Im Gegenzug willigt der Nutzer, was gerichtsbekannt ist, in die Speicherung und Verwendung seiner Daten durch die Antragsgegnerin ein, die diese Daten u.a. für Werbezwecke vermarktet. Durch diesen Vertrag hat sich die Beklagte zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. Hierzu gehört die Möglichkeit, Beiträge und Inhalte zu posten, und zwar im Grundsatz, ohne dass die Beklagte diese kommentiert oder auf andere Weise sanktioniert. Gegen diese Hauptleistungspflicht hat die Beklagte dadurch verstoßen, dass sie den Beitrag des Klägers mit dem Hinweis „False Information etc.“ überblendet hat. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass der Benutzer nach dem Nutzungsvertrag nicht schrankenlos berechtigt ist, Beiträge jedweden Inhalts zu posten. Er hat sich bei der Erstellung der Beiträge zunächst an die in Gesetzen aber auch den vertraglichen Bestimmungen normierten Schranken zu halten. Im konkreten Fall verstößt der Beitrag aber nicht gegen eine gesetzliche Bestimmung. Dies ist von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Die Beklagte kann auch nicht aus einer vertraglichen Regelung das Recht herleiten, den Beitrag mit dem Hinweis „False information“ überblenden zu können. Zunächst handelt es sich bei dieser Kennzeichnung nicht lediglich um eine einfache Kommentierung des Beitrags durch Dritte, mit welcher die Nutzer des Facebook-Netzwerks jederzeit rechnen müssen. Die Kennzeichnung, bei der der klägerische Beitrag mit einem Schriftzug überblendet wird, hat eine ganz andere Aufmachung als die üblicherweise unterhalb der Beiträge stehenden Kommentare anderer Nutzer. Für den durchschnittlichen Rezipienten wird auch deutlich, dass es sich bei der Kennzeichnung nicht lediglich um eine Kommentierung anderer Nutzer oder der Faktenchecker handelt, sondern er versteht es so, dass die Beklagte selbst die Kennzeichnung vorgenommen hat und sich lediglich zur Begründung auf die Ansichten der Faktenchecker bezieht. Die Beklagte verlässt somit aus Sicht des Rezipienten ihre neutrale Position als Hosting-Plattform, die lediglich ihre technische und digitale Infrastruktur mit dem Ziel bereitstellt, einen freien Meinungsaustausch anzustoßen, sondern sie greift einen bestimmten Beitrag heraus und kennzeichnet ihn als Falschinformation und damit als für die freie Diskussion weniger wertvoll (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2021, Az. 6 W 8/21, Rn. 42, juris). Dadurch stigmatisiert sie den Beitrag und sanktioniert den Verfasser für seine Äußerung in einer Weise, die einer besonderen vertraglichen Rechtfertigung bedarf. Zur Rechtfertigung ihrer Kennzeichnung kann sich die Beklagte jedoch nicht auf Abschnitt IV., Ziffer 21 der Gemeinschaftsstandards berufen. Bei dieser Regelung der Gemeinschaftsstandards handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten. 1. Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards handelt es sich um von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) (BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, 3182, Rn. 32). Inhaltlich modifizieren die Regeln zwar die Hauptleistungspflicht, nämlich die Frage, unter welchen Bedingungen ein Nutzer seine Beiträge im sozialen Netzwerk der Beklagten veröffentlichen kann. Dadurch werden die Gemeinschaftsstandards allerdings nicht nach § 307 Abs. 3 BGB von der AGB-Kontrolle enthoben. § 307 Abs. 3 BGB entzieht lediglich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne einer Preiskontrolle der rechtlichen Bewertung. Die Gemeinschaftsstandards regeln in Abschnitt IV., Ziffer 21 jedoch lediglich die Bedingungen der Leistungserbringung, nicht die zu erbringende Leistung selbst ( Mörsdorf , NJW 2021, 3158, 3161; MünchKomm-BGB/ Wurmnest , 9. Auflage 2022, § 307 Rn. 13, beck-online). 2. Zwischen den Parteien ist auch ein Änderungsvertrag zur Einbeziehung dieser AGB am 22.06.2018 zustande gekommen. Der Kläger hat das Pop-Up-Fenster, mit dem um Zustimmung zu den neuen Gemeinschaftsstandards gebeten worden ist, bestätigt und damit der Geltung der neuen AGB nicht nur für sein privates Nutzerkonto zugestimmt, sondern auch für die von ihm über dieses Konto verwalteten Seiten und damit auch die Seite „W1“. Soweit der Kläger diesen Umstand schlicht bestreitet, ist sein Vortrag unbeachtlich. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, wann und auf welche Weise der Kläger seine Zustimmung erteilt hat. Es hätte näherer Ausführungen des Klägers bedurft, warum diese Angaben falsch sein sollten. Der Vortrag der Beklagten gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Dieser Änderungsvertrag wahrt auch die formellen Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat den Nutzer auf die Änderungen aufmerksam gemacht und den geänderten Text zur Verfügung gestellt. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts der Gemeinschaftsstandards war dem Kläger dabei zumutbar. 3. Die Klausel ist nicht bereits wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB oder Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. Ein Fall des § 138 BGB ist nicht darin zu sehen, dass die Beklagte die Zustimmung dadurch erzwungen hat, da sie alle Nutzer, die den AGB nicht zustimmen, von ihrer Leistung ausgeschlossen hätte. Die widerrechtliche Drohung ist ein Sonderfall von § 123 BGB und dort geregelt. Rechtsfolge einer widerrechtlichen Drohung wäre ein Anfechtungsrecht. (BGH, a.a.O., Rn. 44 ff.). Ein etwaiges Anfechtungsrecht hat der Kläger allerdings nicht ausgeübt, so dass es auf die Frage, ob er einen Anfechtungsgrund hatte, nicht ankommt. Die Klausel ist auch nicht überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB, und sie verstößt auch gegen keines der in den §§ 308, 309 BGB normierten Klauselverbote. 4. Abschnitt IV., Ziffer 21 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten benachteiligt den Vertragspartner jedoch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Klausel ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags zu berücksichtigen sind. Bei der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung sind auf beiden Seiten die grundrechtlich geschützten Positionen der Vertragsparteien zu berücksichtigen. Die Beklagte ist zwar selbst grundrechtsberechtigt und nicht etwa wegen ihrer marktbeherrschenden Position als einflussreiche Social-Media-Plattform grundrechtsverpflichtet. Über die zivilrechtliche Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB entfalten die Grundrechte jedoch auch im vorliegenden Fall eine mittelbare Drittwirkung. (BGH, a.a.O., Rn. 54 ff., insbesondere 59). a) Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass durch die Kennzeichnung eines Beitrags als „Falschinformation“ die Meinungs- und Pressefreiheit der Nutzer aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie ihr Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG berührt wird. Die Beklagte bietet aufgrund eigener unternehmerischer Entscheidung der allgemeinen Öffentlichkeit den Zugang zu ihrem sozialen Netzwerk an, um den Nutzern zu ermöglichen, ihre durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verbürgte Meinungsäußerungsfreiheit auszuüben. Angesichts der bekanntlich großen Zahl von Nutzern ist das Netzwerk eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsplattform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Gerade in jüngeren Generationen finden Kommunikation und Information weitgehend über die sozialen Medien, insbesondere auch über das von der Beklagten angebotene Netzwerk, statt. Wer hier seine Meinung nicht oder nicht in einer bestimmten Weise kundtun darf oder für seine Äußerung in irgendeiner Form sanktioniert wird, kann sich an den dort stattfindenden gruppeninternen oder öffentlichen Diskussionen nicht mehr oder nur eingeschränkt beteiligen (BGH, a.a.O., Rn. 66). Auch ein von der Beklagten als Falschinformation gekennzeichneter Beitrag kann zwar weiterhin von sämtlichen Nutzern wahrgenommen werden. Er ist durch die Kennzeichnung jedoch von vornherein mit einem Makel behaftet und damit für die öffentliche Diskussion weniger wertvoll als ein Beitrag, der diese Kennzeichnung nicht erhalten hat. Die Möglichkeit der Meinungsäußerung ist damit nicht von gleicher Qualität. Auf Seiten der Beklagten wiederum streitet ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und auch ihre Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (BGH, a.a.O., Rn. 74). Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen (BGH, a.a.O., Rn. 78). Die Beklagte ist daher grundsätzlich auch berechtigt, Verhaltensregeln für die Veröffentlichung von tatsächlichen Falschinformationen aufzustellen. Dabei kann sich die Beklagte zunächst auf ein legitimes Ziel berufen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt in seinem Beschluss vom 28.04.2021 – 6 W 42/20, juris, insoweit aus: „Der Plattformbetreiber verfolgt mit der Veranlassung von Faktencheck-Hinweisen wie dem hier angegriffenen nicht zuletzt legitime wirtschaftliche und zudem von seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht gedeckte Interessen, nicht als Verbreitungsplattform für Falschinformationen in Verruf zu geraten. Dabei ist zu Gunsten des Plattformbetreibers und der Ag. [einer Faktenprüferin, Anm. d. Kammer] zu berücksichtigen, dass die sachlich gehaltenen und als solche nicht zu beanstanden (s.o.) Äußerungen im mit der angegriffenen Handlung verlinkten Artikel der Ag. und bereits im Hinweis auf Facebook nicht nur – wie freilich die Aussagen der Ast. – ein Thema von großem allgemeinem Interesse betreffen und den Schutz der Meinungsfreiheit genießen. Bei der Prüfung, ob das „Anhängen“ an den Beitrag der Ast. gerechtfertigt ist, ist auch zu beachten, dass die Ag. das Ziel verfolgt, „Echokammern“ und „Filterblasen“ zu vermeiden, das dem allgemeinen Interesse an einem möglichst freien und umfassenden Meinungsaustausch und -wettbewerb dient. Dies ist ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung (Senat AfP 2020, 347 [= MMR 2021, 164], Rn. 102 f.). … Dieses Interesse esse hat selbst dann erhebliches Gewicht, wenn … die Ag. mit der Verbreitung ihrer Beiträge auch (Spenden-)Einnahmen zu ihren eigenen Gunsten fördern sollte. Ebenfalls unschädlich ist, dass der Betreiber des sozialen Netzwerks, der den Rahmen für die hier inmitten stehende Betätigung der Ag. als Faktenprüferin schafft, solche der Allgemeinheit dienenden Ziele letztlich aus der Motivation heraus verfolgt, eine Beeinträchtigung der Attraktivität seines wirtschaftlich erfolgreichen Geschäftsmodells bei den Nutzern zu vermeiden.“ Dem schließt sich die Kammer an. Daneben lässt sich anführen, dass im Speziellen das Verbreiten von Falschinformationen über medizinische Tatsachen, etwa und besonders virulent während der Dauer der Corona-Pandemie, nicht nur das Ziel verfolgt, die Beklagte in einem guten Licht dastehen zu lassen, sondern auch, Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung zu vermeiden. Die Beklagte schützt dadurch die berechtigten Interessen ihrer übrigen Nutzer, die nicht nur ein Interesse daran haben, die ungefilterten Meinungen anderer wahrzunehmen, sondern auch, nicht durch medizinische Falschinformationen verunsichert und gefährdet zu werden. Weiterhin ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass die Überblendung eines Artikels mit dem Hinweis „Falschinformation“ grundsätzlich einen nicht sehr schweren Eingriff darstellt. Der Artikel ist weiterhin abrufbar und der Zugriff in keiner Weise eingeschränkt. Andere Nutzer können den Hinweis der Beklagten ignorieren und „wegklicken“ und den Inhalt vollständig zur Kenntnis nehmen. Dies stellt ein milderes Mittel dar als eine Entfernung des Beitrags. Der Hinweis selbst ist sachlich gehalten und neutral formuliert. Er enthält lediglich den Hinweis, dass zwei unabhängige Faktenprüfer Falschinformationen in dem Artikel gefunden haben und nennt auch die genauen Kritikpunkte, so dass sich die Nutzer ein eigenes Bild von der Richtigkeit der strittigen Punkte machen können und die Möglichkeit erhalten, sich weiter zu informieren. Die Meinungsfreiheit des Äußernden schützt diesen grundsätzlich nicht vor der Kritik Dritter. Soweit sich seine Meinungsäußerung zudem auf einen falschen Tatsachenkern stützt, ist ihr Schutzgehalt nur denkbar schwach. Insoweit überwiegen die Interessen und Grundrechte der Beklagten diejenigen des Vertragspartners. b) Die Kammer hat jedoch Bedenken, ob die konkrete Ausgestaltung des Rechts zur Kennzeichnung von Falschinformationen in Abschnitt IV, Ziff. 21 der Gemeinschaftsstandards klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB formuliert ist. Voraussetzung für ein Eingreifen der Beklagten auf Tatbestandsseite ist dabei schlicht eine „Falschmeldung“, also die Verbreitung falscher Informationen. Diese Voraussetzung ist klar und verständlich formuliert, wenn auch in der praktischen Abgrenzung zu Meinungsäußerungen oft im Einzelfall schwierig. Auf der Rechtsfolgenseite führen die Gemeinschaftsstandards jedoch lediglich aus, dass die Beklagte „mehr Kontext und Zusammenhänge bieten und die Nachrichtenkompetenz fördern“ wolle. Ob eine derartig allgemein und unkonkret gehaltene Formulierung, die eine große Bandbreite an Handlungsmöglichkeiten eröffnet, so klar und verständlich formuliert ist, dass der Nutzer daraus ableiten kann, dass die Beklagte sich das Recht vorbehält, seine Beiträge als Falschmeldung zu kennzeichnen, ist äußerst fraglich, bedarf jedoch keiner Entscheidung. c) Denn auch wenn die Beklagte mit der Kennzeichnung von Falschinformationen grundsätzlich ein legitimes Ziel verfolgt, das die Interessen der Nutzer an der Verbreitung von Falschinformationen überwiegt, sind ihre Gemeinschaftsstandards in Abschnitt IV., Ziffer 21 deshalb unangemessen, weil sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine praktische Konkordanz der widerstreitenden Grundrechte und Interessen gewährleisten. Um dem Willkürverbot des Art. 3 GG bei der Kennzeichnung von Falschinformationen zu begegnen, muss die Beklagte grundsätzlich alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Das erfordert eine gewisse verfahrensrechtliche Absicherung. Denn nur eine in einem verbindlichen Verfahren erfolgende Aufklärung des Sachverhalts gewährleistet, dass die Entscheidung der an das Gleichbehandlungsgebot gebundenen Partei auf einem sachlichen Grund beruht, der in den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen hinreichend verankert ist. Die Anhörung des Nutzers bietet die Möglichkeit, eventuelle Missverständnisse hinsichtlich eines Inhalts schnell und unkompliziert aufzuklären und durch zügige Wiederzugänglichmachung eines zu Unrecht entfernten Beitrags dem Grundrecht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung und dem Gleichbehandlungsgebot die nötige Geltung zu verschaffen. Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausgleichs sein kann, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber auch bei der Konfrontation mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betroffene – ungeachtet der anders gelagerten rechtlichen Ausgangssituation – regelmäßig gehalten sind, den Sachverhalt zu ermitteln und zu diesem Zweck die Beanstandung zunächst an den für den monierten Inhalt verantwortlichen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann. (BGH, a.a.O., Rn. 84). Erforderlich ist daher, dass sich die Beklagte in den Gemeinschaftsstandards selbst dazu verpflichtet, dem Betroffenen eine Anhörungsmöglichkeit einzuräumen. Diese Anhörungsmöglichkeit muss nicht zwingend vor der Kennzeichnung erfolgen. Ausreichend ist ein in den Gemeinschaftsstandards eingeräumtes Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung. Da die Kennzeichnung als Falschinformation die Verbreitung des Beitrags nur in vergleichsweise geringem Maße beschränkt, besteht kein zwingender Grund, warum bereits vor der Durchführung der Maßnahme eine Anhörung erfolgen müsste, gerade weil auch ein berechtigtes Interesse darin besteht, die unkommentierte Weiterverbreitung von Falschinformationen auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken. Trotz der zuvor geschilderten geringen Intensität des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen kann auch im Fall der Kennzeichnung von Beiträgen als Falschinformation nicht auf ein derartiges verfahrensrechtliches Element verzichtet werden (Ladeur, K&R 2020, 240 ff, juris). Die auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte sind dieselben wie in den Fällen der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung von Konten. Die Situation unterscheidet sich allenfalls im Hinblick auf die Intensität der Eingriffe. Sämtliche Fälle teilen jedoch die Schwierigkeit, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards in der Praxis nicht so leicht ist wie in der Theorie. Dies gilt auch und insbesondere für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und (falschen) Tatsachenbehauptungen. Diese Abgrenzungsschwierigkeit mag zwar im Falle des streitgegenständlichen Artikels des Klägers überwindbar erscheinen. Auch ohne vertiefte medizinische Ausbildung ist für den durchschnittlichen Leser auf den ersten Blick erkennbar, dass der Artikel Falschinformationen im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten enthält. Es handelt sich um eine offensichtliche Aneinanderreihung logischer Zirkelschlüsse, medizinischer Fehlinformationen und aus dem Zusammenhang gerissener Zitate, die eine Einordnung mühelos ermöglicht. Ohne dass es hierauf im Einzelnen ankäme, kann insoweit auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten Bezug genommen werden, denen sich die Kammer anschließt. Nicht immer sind Falschinformationen jedoch derartig einfach zu identifizieren. Es kann hier beispielhaft auf den Fall des OLG Karlsruhe im Beschluss vom 14.07.2021, Az. 6 W 8/21, Bezug genommen werden, in dem ein Artikel mit dem Hinweis „Fehlender Kontext“ gekennzeichnet wurde, was nach der offenen Formulierung der Gemeinschaftsstandards nach Abschnitt IV., Ziffer 21 als Maßnahme ohne weiteres möglich erscheint. Das Argument „fehlender Kontext“ ist zur Bestimmung einer Falschinformation jedoch nur eingeschränkt zu gebrauchen, weil die Beantwortung der Frage, ob ein Kontext für die Entscheidung relevant ist oder nicht, in aller Regel Ausdruck des persönlichen Dafürhaltens einer Person und damit eine Meinungsäußerung, nicht aber eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Behauptung über Tatsachen darstellen dürfte. Ebenso problematisch erscheint in vielen Fällen die Abgrenzung zu satirischen Inhalten. Um in diesen Fällen eine willkürliche Anwendung der Gemeinschaftsstandards auszuschließen, bedarf es ebenfalls einer verfahrensrechtlichen Absicherung. Die konkreten Gemeinschaftsstandards sehen jedoch keine verfahrensrechtliche Absicherung vor. Insbesondere gibt es kein Recht des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit anschließender Neubescheidung. Zwar hat die Beklagte in ihren Gemeinschaftsstandards ein verfahrensrechtliches Element implementiert, indem sie ein Eingreifen von der Prüfung von zwei unabhängigen externen Faktenprüfern abhängig macht. Dies sichert die Qualität der Entscheidung und dämmt die Gefahr einer willkürlichen Anwendung der Gemeinschaftsstandards ab, schließt sie aber nicht aus und hebt auch nicht die Notwendigkeit eines anschließenden Widerspruchsverfahrens auf. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sie im konkreten Einzelfall alle möglicherweise erforderlichen Verhaltensstandards eingehalten habe. Die Beklagte hat dem Kläger nämlich keine nachträgliche Möglichkeit der Anhörung und Neubescheidung gegeben. Sie hat ihn lediglich auf eine Diskussion mit den Faktenprüfern verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte von dieser Auseinandersetzung danach noch in irgendeiner Form Kenntnis genommen hätte. Auf die Aufforderungsschreiben des Klägers reagierte sie gar nicht. Die Beklagte kann auch nicht ihre eigene Verantwortlichkeit auf die Faktenprüfer delegieren. Für den Fall, dass sich Betroffener und Faktenprüfer nicht einigen, muss sie selbst eine Entscheidung treffen und den Betroffenen neu bescheiden. Dies hat die Beklagte versäumt. Im Ergebnis deutet auch die Tatsache, dass der streitgegenständliche Artikel als Falschinformation gekennzeichnet wurde, der offene Brief an Q vom 31.07.2020, der dieselben Behauptungen enthielt, jedoch nicht, auf eine willkürliche Anwendung der Gemeinschaftsstandards hin, die einer weiteren Erklärung bedurft hätte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.