Urteil
6 U 373/22
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0125.6U373.22.00
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Leitsätze
1. Soweit die streitgegenständliche Werbung den Bezug des beworbenen Produkts auf wissenschaftliche Veröffentlichungen und Studien herstellt, verstößt sie bereits gegen § 6 Nr. 2 HWG, nach der eine Werbung unzulässig ist, wenn auf wissenschaftliche Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne dass aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden. Es bleibt vorliegend unklar, ob die Veröffentlichungen betreffend „Originalerdungsprodukte“ und „Erdkontakt“ das von der Beklagten konkret beworbene Betttuch oder andere Waren anderer Anbieter betreffen und es fehlen die näheren Angaben zu den Studien und Veröffentlichungen. Es genügt auch nicht, dass etwaige Studienergebnisse bei dem Unternehmer auf der Internetseite abgerufen werden können.(Rn.105)
2. Für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung gilt generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können. Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen.(Rn.113)
(Rn.114)
3. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihre werblichen Angaben hinreichend wissenschaftlich belegt sind. Dies gilt schon für die „Erdung“ während des Schlafens selbst, also nach dem maßgebenden Verkehrsverständnis die Ableitung elektrischer Ströme von der schlafenden Person durch das beworbene Betttuch, aber insbesondere auch für die behaupteten gesundheitsförderlichen Auswirkungen.(Rn.118)
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Oktober 2022, Az. 5 O 14/22 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen der Verfügungsbeklagten zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die streitgegenständliche Werbung den Bezug des beworbenen Produkts auf wissenschaftliche Veröffentlichungen und Studien herstellt, verstößt sie bereits gegen § 6 Nr. 2 HWG, nach der eine Werbung unzulässig ist, wenn auf wissenschaftliche Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne dass aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden. Es bleibt vorliegend unklar, ob die Veröffentlichungen betreffend „Originalerdungsprodukte“ und „Erdkontakt“ das von der Beklagten konkret beworbene Betttuch oder andere Waren anderer Anbieter betreffen und es fehlen die näheren Angaben zu den Studien und Veröffentlichungen. Es genügt auch nicht, dass etwaige Studienergebnisse bei dem Unternehmer auf der Internetseite abgerufen werden können.(Rn.105) 2. Für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung gilt generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können. Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen.(Rn.113) (Rn.114) 3. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihre werblichen Angaben hinreichend wissenschaftlich belegt sind. Dies gilt schon für die „Erdung“ während des Schlafens selbst, also nach dem maßgebenden Verkehrsverständnis die Ableitung elektrischer Ströme von der schlafenden Person durch das beworbene Betttuch, aber insbesondere auch für die behaupteten gesundheitsförderlichen Auswirkungen.(Rn.118) 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Oktober 2022, Az. 5 O 14/22 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung fallen der Verfügungsbeklagten zur Last. I. Der Verfügungskläger (im Folgenden auch Kläger) nimmt die Verfügungsbeklagte (fortan auch Beklagte) wegen behaupteten unlauteren Wettbewerbs im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Zu seinen Mitgliedern gehören unter anderem Ärztekammern, Apotheken, Kliniken sowie zahlreiche Unternehmen der Heilmittelbranche und aus der Branche Medizinprodukte. Die Beklagte vertreibt Gesundheitsprodukte, darunter auch ein als „Erdungsbetttuch“ bezeichnetes Produkt, das die Benutzer nach ihren werblichen Angaben durch Erdung während des Schlafes unter anderem vor Elektrosmog schützen und das innere elektrische Gleichgewicht wiederherstellen solle. Wissenschaftliche Studien belegten unter anderem positive Effekte auf Regeneration, Ableitung von Elektrosmog, Verbesserung der Blutwerte, Schlaf, Reduktion von Entzündungen, Herz-Kreislauf-Gesundheit, Stresslinderung und hormonelles Gleichgewicht. Die Beklagte warb für das Produkt auf der Handelsplattform [...].de am 10. März 2022 wie aus Anlagenkonvolut A 4 ersichtlich im Einzelnen wie folgt. Die angegriffenen Angaben 1 bis 11 sind dabei jeweils (von Klägerseite) ersichtlich gemacht. [...] Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. März 2022 (Anlage A 5) erfolglos wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße unter Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Auf klägerischen Antrag vom 29. März 2022 hat das Landgericht der Beklagten mit Beschluss vom 31. März 2022 im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt im geschäftlichen Verkehr für ein „[...]-gesundheit Erdungsbetttuch“ zu werben: 1. „Erdungsbetttuch“ 2. „Nur Original Erdungsprodukte wurden am Olympischen Trainings Center Österreich an der Uni Salzburg unter strengsten wissenschaftlichen Kriterien getestet, die Wirkung auf die Regeneration, Ableitung von Elektrosmog, Verbesserung der Blutwerte bestätigt“, 3. „Original Erdungsprodukte um den Körper zu erden. Erdungsprodukte verbinden Sie mit der Erde und verbessern Ihr Wohlbefinden. Wissenschaftliche Studien zeigen: verbessert den Schlaf, reduziert Entzündungen, fördert die Herz-Kreislauf Gesundheit, lindert Stress, stellt das hormonelle Gleichgewicht wieder her, verbessert die Regeneration.“, 4. „Original Erdungsprodukte für besseren, erholsamen Schlaf, mehr Energie während des Tages und Wohlbefinden“, 5. „Erdungslaken / Erdungsbetttuch zur Erdung während dem Schlaf von [...]-gesundheit“, 6. „Genießen Sie die heilende Wirkung des Erdens“ 7. „Schlafen Sie mit unseren Erdungsprodukten wie im Himmel und erwachen Sie frisch und ausgeruht“, 8. „Erdkontakt wirkt sich positiv auf Ihre Gesundheit aus. Zahlreiche Studien in den USA belegen dies!“, 9. „Nutzen Sie die Kraft der Erde durch Earthing für Ihr Wohlbefinden! Beim Erden fließen Elektronen, negativ geladene Teilchen, in den Körper. Positiv geladene Teilchen wie zB. Freie Radikale und Entzündungen und elektrische Ladungen im Körper zB. durch Elektrosmog, werden neutralisiert. Der Körper gleicht sich durch Erden an das lokale Energieniveau an, so überwinden Sie auch Jetlag schneller und passen sich an den örtlichen Biorhythmus auf natürliche Art an“, 10. „Erdung stellt das innere elektrische Gleichgewicht wieder her und wirkt so regulierend auf unsere Körpersysteme wie das Herz-Kreislaufsystem, die Verdauung, und auf das Immunsystem“, 11. Die Earthing Produkte ermöglichen den heilenden Erdkontakt in geschlossenen Räumen und bei schlechtem Wetter, bei Tag und in der Nacht“ wenn dies geschieht wie im Internet unter [...] aufgerufen und ausgedruckt am 10. März 2022 von 09:40 Uhr bis 10:39 Uhr (Anlagenkonvolut A 4) gemäß nachstehender Einblendung an jeweils dort in Reihenfolge der Anträge zu Ziffern I. 1. bis 11. gekennzeichneter Stelle: [Es folgen die oben ersichtlichen Abbildungen] Die Beklagte hat gegen die einstweilige Verfügung unter dem 6. Juli 2022 Widerspruch erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht: Die betriebene Angstmache mit angeblichem Elektrosmog, der angeblich die genannten Erkrankungen und Beschwerden verursachen solle, sei ohne jeden Realitätsbezug. Die Existenz des sogenannten „Elektrosmog“ im Sinne einer Gesundheitsschädlichkeit hochfrequenter elektromagnetischer Wellen, wie sie von üblichen elektrischen oder elektronischen Geräten ausgehen solle, sei nicht bewiesen. Die Fachwelt sei sich darin einig, dass bei Einhaltung der Grenzwerte, die aufgrund von rund 15.000 wissenschaftlichen Arbeiten festgesetzt wurden, keinerlei Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung infolge von elektromagnetischen Feldern bestünden. Die angegriffene Werbung sei zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet, denn es würden Behauptungen über Wirkungen des Mittels angepriesen, die dem Mittel tatsächlich nicht zukämen. Es gebe keinerlei gesicherten und wissenschaftlichen Kriterien genügenden Beleg dafür, dass das angepriesene Mittel die behaupteten Wirkungen tatsächlich habe. Die Werbung der Beklagten verstoße gegen das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot gemäß § 3 HWG als Marktverhaltensregelung und sei überdies gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend und folglich unlauter. Die Klägerin bediene sich des anerkannten Begriffs „Erdung“ aus Naturwissenschaft und Technik, den der Laie zwar aus dem seriösen Umfeld kenne. Die Beklagte knüpfe aber an diesen an, um damit über den Nutzen eines Esoterik-Produkts zu täuschen. Man müsse insoweit unterscheiden zwischen dem Begriff der Erdung im naturwissenschaftlichen Sinne und der esoterischen Aufladung der Begrifflichkeit der Erdung, wie er von der Antragsgegnerin verwendet bzw. in ihrem Sinngehalt verfremdet und in Zusammenhang mit der Behauptung von „Elektrosmog“ gebracht werde. In aller Regel sei der Mensch, so wie er im Bett liege, nicht elektrisch geladen und nicht mittels leitfähigen Materials mit dem Erdreich verbunden. Auch die Annahme, das „Erdungsbetttuch“ könnte elektrostatische Entladungen im Bett verhindern, erscheine abwegig. Elektrostatische Aufladungen seien völlig alltäglich und entlüden sich zumeist, ohne dass man davon irgendetwas wahrnehme und seien der menschlichen Gesundheit nicht abträglich. Aber auch solche Aufladungen träten in gebräuchlichen Betten normalerweise nicht auf. Die Sinnhaftigkeit, das angepriesene Betttuch seiner Bezeichnung folgend zum Zwecke der Erdung im physikalischen Sinne zu verwenden, dass also elektrische Ströme in die Erde abgeleitet werden sollen, scheitere bereits im ganz überwiegenden Regelfall an den dargelegten physikalischen Zusammenhängen und Gegebenheiten. Im Übrigen sei die Anpreisung des beworbenen Bettlakens im Hinblick auf die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform im Antrag vor dem Hintergrund der übrigen darin enthaltenen Anpreisungen der angeblichen Produktvorteile zu sehen, mit denen dem beworbenen Betttuch in seiner Eigenschaft als „Erdungsbetttuch“ mit den in den Anträgen zu Ziffer 2 11 wiedergegebenen Angaben besondere gesundheitliche Vorteile beigemessen würden. Die Angabe als „Erdungsbetttuch“ sei Teil der konkreten Verletzungshandlung, in die Gesamtwerbeaussage eingebettet und deshalb auch gesundheitsbezogen. Dazu fehle es an jeglichem nachvollziehbaren Ursache-Wirkung-Zusammenhang und erst recht an jeglichem Beleg. Alle behaupteten Wirkungen entsprängen freier Erfindung. Die Klägerin macht geltend, andernfalls wären derartige „Erdungsbetttücher“, die mittels Ableitung und Krokodilklemme mit der Erdung einer Steckdose verbunden wären, standardmäßige Ausstattung in allen Krankenhäusern, Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall, weil es zu deren angeblichen gesundheitlichen Nutzen keinerlei gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse gebe und auch eine „Erdungsmedizin“ und hierauf gerichtete Erkenntnisse nicht existierten. Die beklagtenseits vorgelegten Anlagen B 1 bis B 19 seien für die von der Antragsgegnerin behauptete sachliche Richtigkeit der angegriffenen Werbebehauptungen – zumal bezogen auf das konkret angepriesene „Erdungsbetttuch“ – ohne Glaubhaftmachungswert. Die vorgelegten Studien seien mit einer viel zu geringen Probandenzahl erbracht und nicht von unabhängigen Autoren erstellt worden. Das Studiendesign sei jeweils unzureichend. Die als Anlage B16 vorgelegte Studie nehme zudem auf die „Traditionelle Chinesische Medizin“ als Erkenntnisquelle Bezug. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die einstweilige Verfügung vom 31. März 2022 zu bestätigen. Die Beklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben. Die Beklagte hat geltend gemacht: An keiner Stelle der streitgegenständlichen Werbeaussagen werde eine Gefahr für den Verbraucher suggeriert, vor allem nicht aufgrund einer Belastung durch Elektrosmog. Der Begriff komme im Kerngehalt der Aussagen auch nicht an präsenter Stelle vor. Die Beklagte verwende den Begriff lediglich an zwei Stellen exemplarisch und unter Verwendung der umgangssprachlichen Begrifflichkeit, also für alle elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder. Die Angaben der Beklagten seien weder unwahr noch irreführend. Bei den vertriebenen Produkten, wie z.B. den Erdungsmatten oder Erdungslaken handele es sich um Produkte, die lediglich den physikalischen Vorgang der Ableitung von Elektronen aus dem Körper in die Erde vornähmen. Dies sei ein rein physikalischer Vorgang, der jedem Ingenieur bekannt sei, der tagtäglich beruflich bestimmtes ableitendes Schuhwerk tragen müsse, um während der Arbeit keinen Stromschlag zu bekommen. Insofern sei das Verbot der Bewerbung eines Produkts mit dem Begriff „Erdungsbetttuch“, der lediglich beschreibe, um was für ein Produkt es sich handele, schon nicht haltbar. Mit Hilfe einer Erdung könne eine elektrostatische Aufladung beseitigt werden. Der Kläger gehe fehl, wenn er meine, es bedürfe dazu immer „elektrischen Stroms im engeren Sinne“. Die Produktbezeichnung „Erdungsbetttuch“ sei weder unwahr noch irreführend. Die Erdung sei ein rein physikalischer Prozess, der durch das Betttuch nachgebildet werde. Die Begrifflichkeit „Erdung“ meine lediglich die Herstellung einer elektrisch leitfähigen Verbindung mit dem Erdboden und die Ableitung elektrischer Ströme in die Erde, was auch zielgerichtet erfolgen könne. Eine statische Aufladung von Personen könne etwa durch Reibung von Schuhsohlen über einen Teppichboden erfolgen und sich beispielsweise durch kleine Stromschläge abbauen. Die Produkte der Beklagten seien ausgerichtet, diesen Ladungsabbau durch Herstellung einer leitfähigen Verbindung zum Erdboden gezielt herbeizuführen. Der Begriff „Erdungsbetttuch“ beschreibe damit genau den physikalischen Prozess, den das Betttuch zu leisten imstande sei, das mit der Erdung der Steckdose verbunden und wodurch eine zielgerichtete Entladung ermöglicht werde, ohne auf eine zufällige Entladung warten zu müssen. Es gehe in den zitierten Studien, die die angegebenen Wirkungen belegten, um die Forschung zu dem Prozess der Erdung und um den Nachweis von Wirkungen. Wenn Wirkungsweisen der Erdung als solcher wissenschaftlich belegbar seien, gelte das auch für die Erdung mittels des Betttuches. Dass die Forschung sich bislang wenig mit alternativen Mitteln zur Linderung von Beschwerden auseinandergesetzt habe, könne dem Verfügungsbeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Eine gewissen Studiendichte könne auch erst mit der Zeit erreicht werden. Es sei abwegig, dass durch eine Nutzung diejenigen Krankheiten geheilt werden könnten, die im Krankenhaus behandelt werden. Das sei auch nicht Gegenstand der Werbeaussagen, bei denen es vorrangig um subjektive Empfindungen von Individuen gehe, etwa in Bezug auf das individuelle Wohlbefinden als eigene, subjektive Einschätzung. Die Universität Salzburg habe eine wissenschaftlich fundierte Studie (Anlage B 2) im Hinblick auf Erdungsprozesse erstellt und dabei das Betttuch der Beklagten nach wissenschaftlichen Kriterien getestet, weshalb die diesbezüglichen Aussagen weder unwahr noch irreführend seien. Deren Studie “Effectiveness of Grounded Sleeping on Recovery After Intense Eccentric Muscle Loading” aus dem Jahr 2019, welche die Wirksamkeit von geerdetem Schlaf auf den zeitlichen Verlauf der Erholung im Hinblick auf Muskelkater und sportliche Leistung nach intensiver exzentrischer Muskelbelastung untersucht habe, entspreche den objektiven Kriterien der Rechtsprechung für den Beleg von Werbeaussagen. Es handle sich um eine randomisierte, doppelt verblindete Studie. Die Auswertungskriterien im Rahmen der Studie seien wissenschaftlich fundiert, da sie den angesprochenen wissenschaftlichen Kriterien entsprächen. Die benannte Studie belege die Wirkung der Erdung auf Regeneration, Ableitung von Elektrosmog und die Verbesserung der Blutwerte. Die Verbesserung der Blutwerte werde belegt durch die Ergebnisse der studienbedingt durchgeführten Blutanalyse. Dort zeigten sich deutliche Unterschiede bezüglich des Hämoglobin, Leukozyten- und Thrombozytenanteils im Blut der beiden Gruppen. Darüber hinaus sei auch ein abweichender Creatinkinasewert erkennbar. Die Probanden, die geerdet worden seien, hätten nach Abschluss insgesamt bessere Blutwerte vorgewiesen. Auf Molekül-Ebene sei eine Veränderung in den Entzündungsparametern festgestellt worden, insbesondere bei den löslichen Zelladhäsionsmolekülen und den Chemokinen. Die Studie zeige, dass geerdetes Schlafen zu schnellerer Erholung und/oder weniger stark ausgeprägten Markern für Muskelschäden und Entzündungen geführt habe. Der in dieser Studie weiter belegte Rückgang von Entzündungen werde zudem durch eine weitere doppeltverblindete, randomisierte Studie aus dem Jahr 2015 belegt. Auf die detaillierte Blutanalyse stütze sich die Annahme, dass geerdetes Schlafen zentrale Ereignisse in den frühen Stadien der Muskelregeneration sowohl auf Zell- als auch auf Molekül-Ebene moduliere. Die Studie belege weiter eine schnellere Erholung von Muskelschäden als Regenerationsprozess nach einer Erdung, was daher als regenerierend bezeichnet werden dürfe. Auch die wirksame Ableitung von Elektrosmog lasse sich dem Studienergebnis entnehmen. Durch die nachgewiesene Neutralisierung durch die Erdung könne auch eine bestehende Strahlenbelastung durch Elektrosmog abgebaut werden. Dies ergebe sich aus einer zuvor durchgeführten Pilotstudie mit zehn Teilnehmern. Auch das, bereits nicht klar definierte, Wohlbefinden von Personen, für dessen Behauptung es einer Studienlage unionsrechtlich nicht bedürfe, werde durch die Erdung verbessert. Es sei unzweifelhaft, dass auch die Ableitung elektrischer Spannungen zu einer Verbesserung des subjektiven Wohlbefindens führen könne. Der bloßen Steigerung des Wohlbefindens komme auch keine Aussage über eine therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels zu. Die Steigerung des Wohlbefindens sei weiter durch zwei wissenschaftliche, randomisierte Studien belegt. Auch ein reduziertes Stresslevel und die Herstellung des hormonellen Gleichgewichts nach der Erdung sei wissenschaftlich durch die Studie “The Effect of earthing on human physiology” (Anlage B 13) nachgewiesen. Insgesamt belegten die in dieser Studie berichteten Veränderungen im „EEG“, „EMG“ und „BVP“ eine Verringerung des allgemeinen Stressniveaus, der Spannungen und des autonomen Gleichgewichts im Organismus nach der Erdung. Auch die doppelt verblindete und randomisierte Studie “Grounding the Human Body during Yoga Exercise with a Grounded Yoga Mat Reduces Blood Viscosity” (Anlage B 14) stütze diese Aussage. In dieser seien zeitweise geerdete Massagetherapeuten mit verschiedenen Fragebögen nach Schmerzen und Wohlbefinden befragt worden seien und dies habe eine deutliche Verringerung von Angstzuständen und depressiven Verstimmungen belegt. Die Studien wiesen auch nach, dass die geerdeten Probanden verbessert schlafen könnten und vorhandene Schlafstörungen sich verringerten. Es sei zutreffend und wissenschaftlich belegt, dass der Erdungsprozess im Körper befindliche Entzündungen reduziere. Den erforderlichen Nachweis habe bereits die Auswertung der Blutanalyse der Studie der Uni Salzburg erbracht, die anhand der Leukozyten- und Thrombozytenwerte eine Reduktion der Entzündungen im Körper der geerdeten Probanden habe nachweisen können. Dies belege auch die als Anlage B 13 vorgelegte Studie, wenn sie eine Reduktion des Blutdrucks nachweise. Auch eine weitere doppel-verblindete randomisierte Studie, aus dem Jahr 2015 (Anlage B 15) trage dieses Ergebnis. Die Studie, “Grounding the Human Body during Yoga Exercise with a Grounded Yoga Mat Reduces Blood Viscosity”, habe die Auswirkungen von einer Stunde „erden“ auf die Blutviskosität während einer sanften Yogaeinheit untersucht. Die Studie belege, dass eine Erdung die Blutviskosität verringere und freie Radikale abfange. Dadurch sei das Prinzip „Erdung“ durchaus in der Lage, Entzündungen zu reduzieren. Ein reduziertes Stresslevel nach einer Erdung sei wissenschaftlich nachgewiesen. In der als Anlage B 16 vorgelegten Studie “THE EFFECT OF EARTHING ON HUMAN PHYSIOLOGY PART 2: ELECTRODERMAL MEASUREMENTS” zeige das Ergebnis, dass sich Probanden mehr entspannten. Zu den gemessenen Parametern gehörten „BP“ (vor der Polarisierung, ein Maß für die der elektrischen Leitfähigkeit des Meridians), „AP“ (nach der Polarisierung, ein Maß für die Funktion des autonomen Nervensystems) sowie „IQ“ (Integral Q = elektrische Ladung, ein Maß für die Immunaktivität). Die „BP-Messungen“ seien anhand drei verschiedener Auswertungsverfahren analysiert worden (t-test, f-test, Chi-square-test). Der Hormonhaushalt könne grundsätzlich aus verschiedenen Gründen aus dem Gleichgewicht kommen, dazu gehöre beispielsweise ein erhöhtes Stresslevel oder auch Schlafstörungen. Die Erdung führe nachweislich dazu, Stress zu verringern und die Schlafqualität wesentlich zu verbessern. Da die Erdung die wesentlichen Auslöser für hormonelles Ungleichgewicht beseitigen könne, sei der physikalische Vorgang der Erdung jedenfalls nachweislich (mit)verantwortlich für die Herstellung des hormonellen Gleichgewichts. Dies belegten auch die als Anlagen B 16 und B 15 vorgelegten Studien. Belegt sei durch die Studie der Universität Salzburg auch, dass die Erdungsprodukte eine regenerierende Wirkung hätten. Zudem handle es sich bei dem Begriff der Regeneration keineswegs um einen rein medizinischen Fachbegriff. Das Wort „Regeneration“ werde umgangssprachlich für jede Art der Erneuerung verwendet und alltäglich gebraucht. Die schnellere Heilung von Muskelentzündungen nach einer Belastung, aber auch die Ableitung von elektrischer Spannung könne, genau wie eine Verbesserung der Laune, mit dem Oberbegriff der „Regeneration“ zusammengefasst werden. Die angeführten Studien zeigten insgesamt, dass die geerdeten Studienteilnehmer durch eine allgemeine Verbesserung des Schlafs auch mehr Energie am Tag aufwiesen. Erdung habe eine heilende Wirkung auf die Nutzer der Erdungsprodukte. Der Begriff „heilende Wirkung“ habe keine konkrete Definition. Lediglich die Heilung sei, als Ergebnis eines vorangegangenen biologischen Prozesses, definierbar. Dies ergebe sich etwa aus der Studie der Universität Salzburg, die einen behandlungsbedürftigen Zustand in Gestalt von kleinen Entzündungen im Körper infolge größerer körperlicher Anstrengung angenommen habe. Die heilende Wirkung liege in der Reduktion der Entzündungen. Diese sei zutreffend und wissenschaftlich belegbar. Eine Täuschung könne nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte nicht von einer Unterstützung des Heilungsprozesses oder Wirkung auf den Heilungsprozess gesprochen hätte, sondern von einer allein durch die Erdung erfolgten Heilung einer bestimmten oder benannten Krankheit. Das liege vorliegend aber keineswegs vor. Irreführend sei auch nicht die Aussage, Erdkontakt wirkte sich positiv auf die Gesundheit aus, wie zahlreiche Studien in den USA belegten. In dieser Aussage sei kein Heilungs- oder Genesungsversprechen enthalten. Vielmehr stelle bereits der Wortlaut klar, dass die Wertung auch in Bezug auf die Gesundheit nur eine flankierende Wirkung haben könne. Da die Wertung eine Wirkung auf das Wohlbefinden habe und dies wissenschaftlich belegt sei, könne der Begriff der Gesundheit hier Synonym verwendet werden. Dass festgestellte Krankheiten oder etwaige andere Gebrechen durch die Erdung geheilt oder abgemildert würden, werde nicht suggeriert. Der Verweis auf die US-amerikanischen Studien sei ebenfalls wahr und zutreffend. Dies belegten die zitierten Studien die, mit Ausnahme der Studie der Universität Salzburg, in den USA durchgeführt worden seien. Auch die mit Klageantrag Nr. 8 angegriffene Aussage sei nicht irreführend. Die Beklagte beschreibe in zutreffender Art und Weise den rein physikalischen Gang der Erdung und damit die Funktionsweise der Produkte, die diesen Vorgang nachbildeten. Wissenschaftlich und in der Rechtsprechung sei die Aussage zur Verbesserung des Wohlbefindens belegt. Die Erdung führe zur natürlichen Angleichung an das lokale Energielevel, indem die elektrische Aufladung beseitigt oder abgeleitet werde. Auch mit Blick auf die Aussage, die Erdung stelle das innere elektrische Gleichgewicht wieder her und wirke sich so regulierend auf unsere Körpersysteme wie das Herz-Kreislaufsystem, die Verdauung und auf das Immunsystem aus, beschreibe die Beklagte lediglich in zutreffender Art und Weise den rein physikalischen Gang der Erdung und damit die Funktionsweise ihrer Produkte, die diesen Vorgang nachbildeten. Gleiches gelte mithin für die Aussage, die Earthing-Produkte ermöglichten den heilenden Erdkontakt in geschlossenen Räumen und bei schlechtem Wetter, bei Tag und in der Nacht. Eine Erdung durch einen direkten Hautkontakt mit dem Erdboden bei Minusgraden und Schnee draußen durchzuführen, sei wesentlich unkomfortabler. Dass eine solche aber möglich sei, werde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Vielmehr werde die Unabhängigkeit von Zeit und Raum in dieser Aussage als Kerngehalt nach vorne gestellt. Gleiches betreffe die Teilaussage des „heilenden Erdkontaktes“. Die heilende Wirkung der Erdung sei ebenfalls wissenschaftlich belegt. Die entscheidenden Verkehrskreise, die die Zielgruppe für den Vertrieb der Erdungsprodukte darstellten, seien Personen, die sich mit den Auswirkungen von elektrischen Spannungsfeldern, Elektrosmog und freien Radikalen auseinandersetzten. Diese Verbraucher oder Spitzensportler hätten Interesse an einer Lebensweise, deren Inhalt es auch sei, einer Strahlenbelastung aus dem Weg zu gehen oder diese jedenfalls zu reduzieren und elektrische Spannung und freie Radikale zu neutralisieren. Verbraucher, die sich durch statische Aufladungen und Strahlenbelastung gar nicht tangiert fühlten, würden von den Produkten des Verfügungsbeklagten schon nicht angesprochen und könnten schon deswegen nicht irregeführt werden. Die demnach angesprochenen Verkehrskreise seien bereits interessiert an der Durchführung von Erdungen. Sie informierten sich über Produkte, mit denen der Erdungsprozess angestoßen werden könnten. Erdungsprozesse als solche funktionierten schlicht physikalisch. Der Kläger habe nicht dargetan, dass mindestens ein Viertel der angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Werbung so verstünden, wie es der Kläger insinuiere. Vielmehr stelle der Verfügungskläger allein darauf ab, dass es allgemein bekannt sei, dass die Strahlenbelastung durch sog. Elektrosmog nicht gesundheitsgefährdend sei. Dem stünden die angegriffenen Werbeaussagen allerdings nicht entgegen, zumal der Kläger zugrunde lege, dass die Nichtgefährlichkeit der Strahlenbelastung allgemein bekannt sei. An keiner Stelle werde der Eindruck erweckt, dass eine Erdung absolut notwendig für den Erhalt der Gesundheit sei, noch dass eine Erdung ausschließlich durch Produkte des Verfügungsbeklagten herbeigeführt werden könne. Vielmehr werde darauf abgestellt, welche Vorteile eine Erdung bringen könne. Begrifflichkeiten wie Gesundheit und Wohlbefinden hingen von den individuellen Vorstellungen und den subjektiven Empfindungen des Verbrauchers ab. Für den verständigen Verbraucher liege es auf der Hand, dass er sein Wohlbefinden durch die Erdung nur dann fördere, wenn ihm eine Erdung und die Angleichung des Energielevels an die Umwelt grundsätzlich auch selbst wichtig sei. Ein Verbraucher, den die Vorstellung von elektrostatischer Aufladung oder einer – wenn auch geringen – Strahlenbelastung stresse, werde stattdessen etwa eher auf Prozesse wie Erdung zurückgreifen, was dann zu einer Linderung von Stress führe. Einer Irreführung komme jedenfalls keine wettbewerbsrechtliche Relevanz zu. Selbst wenn man annehmen wollte, ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise unterliege einer nur unterstellten, falschen Vorstellung, dass die Erdung den Schlaf verbessere oder Entzündungen reduziere, träfen Verbraucher mit der Fehlvorstellung keine andere Entscheidung, als wenn sie anders aufgeklärt worden wären. Aus Sicht der Verbraucher gehörten die Erdungsprozesse zu ihrem Lebensstil, den sie in ihren gesamten Alltag integrieren, indem sie versuchten, in einem möglichst großen Einklang mit der Natur oder natürlichen Einflüssen zu leben. Für sie gehöre die regelmäßige Erdung zu diesem Leben dazu. Da es den Verbrauchern hier maßgeblich auf die Erdung an sich ankomme, werde ihre Erwartung an keiner Stelle enttäuscht, da eine solche durch die Produkte auf jeden Fall möglich sei. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten und die tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, bestätigt. Der Verfügungskläger habe gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 5, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3 HWG. Die angegriffene Werbung sei zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet, denn es würden Behauptungen über Wirkungen des Erdungsbetttuchs beziehungsweise von Erdungsprodukten angepriesen, die dem Mittel tatsächlich nicht zukämen. Damit verstoße die Werbung gegen das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot gemäß § 3 HWG als Marktverhaltensregelung, nach dem es verboten sei, Heilmitteln Wirkungen beizumessen, die sie nicht hätten. Es gebe keinerlei gesicherten und wissenschaftlichen Kriterien genügenden Beleg dafür, dass das angepriesene Mittel die behaupteten Wirkungen tatsächlich aufweise. Einen solchen Beleg habe die Verfügungsbeklagte nicht vorgelegt. Wer im geschäftlichen Verkehr mit Wirkungsaussagen Werbung treibe, die wissenschaftlich ungesichert seien, habe darzulegen und zu beweisen, dass seine Angaben zutreffend und richtig seien. Maßstab sei insoweit der Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dem die Werbebehauptung entsprechen müsse. An dieser Voraussetzung fehle es, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der jeweiligen Methode durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliege oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteile. Studienergebnisse entsprächen grundsätzlich nur dann den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Vorschriften durchgeführt und ausgewertet würden. Dafür sei im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, Placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliege, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden sei. Der Verfügungsbeklagten sei die Glaubhaftmachung nicht gelungen. Die von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Studie der Universität Salzburg genüge den von der Rechtsprechung an eine Studie gestellten Anforderungen nicht. Sie sei nicht geeignet, eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der streitgegenständlichen Werbeaussagen nachzuweisen. Die Anzahl vom zwölf beziehungsweise zehn Probanden reiche nicht aus, um die gefundenen Ergebnisse zu verallgemeinern, zumal in der Studie selbst davon die Rede sei, dass weitere Untersuchung nötig sei, um die möglichen Effekte des geerdeten Schlafens festzustellen. Soweit die Verfügungsbeklagte meine, einzelne Begriffe seien wissenschaftlich nachgewiesen, komme es auf deren Richtigkeit nicht an. Beanstandet werde die Werbeaussage insgesamt, nicht die Verwendung einzelner Begriffe. Ob insbesondere „Elektrosmog“ und „Erdung“ als Begriffe wissenschaftlich nachgewiesen seien, sei insoweit unerheblich. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte macht geltend: Das Landgericht gehe im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass derjenige, der im geschäftlichen Verkehr mit Wirkungsaussagen Werbung treibe, die wissenschaftlich ungesichert sind, darzulegen und zu beweisen habe, dass seine Angaben zutreffend und richtig seien. Das Landgericht sei dann jedoch bei seiner Annahme, die Werbeaussagen seien irreführend, rechtsirrig zu der Einschätzung gelangt, die Beklagte habe keinen wissenschaftlichen Nachweis, der die Wirkung der Erdungsprodukte bestätige, dargelegt. Das Gericht verkenne dabei, dass die Beklagte durchaus mehr wissenschaftliche Nachweise erbracht habe, als lediglich die Studie der Universität Salzburg. Diese Nachweise entsprächen ebenfalls den juristischen Anforderungen an wissenschaftliche Belege. Sämtliche der beklagtenseits vorgelegten Studien genügten den Anforderungen, insbesondere handle es sich um randomisierte, doppelt verblindete Studien. So genüge die sogar dreifach verblindete Studie der Universität Salzburg wissenschaftlichen Standards. Sie habe die Wirksamkeit von geerdetem Schlaf auf den zeitlichen Verlauf der Erholung im Hinblick auf Muskelkater und sportliche Leistung nach intensiver exzentrischer Muskelbelastung untersucht. Die Teilnehmer der Studie am Olympiazentrum der Universität Salzburg seien randomisiert in Gruppen eingeteilt worden. Zweiundzwanzig gesunde Teilnehmer seien für diese Studie rekrutiert und nach dem Zufallsprinzip einer Versuchsgruppe (GRD, geerdeter Schlaf, n = 12) oder einer Kontrollgruppe (UGD, scheinbar geerdeter Schlaf, n = 10) zugeteilt worden, um die Auswirkungen einer 10-tägigen Erholung mit GRD vs. UGD nach einer einzigen intensiven AbfahrtsLaufband-Intervention dreifach verblindet zu bewerten. Die Auswertungskriterien im Rahmen der Studie seien wissenschaftlich fundiert gewesen, da sie den angesprochenen wissenschaftlichen Kriterien entsprochen hätten. Dabei komme es im Bereich von wissenschaftlichen Studien vor allem darauf an, standardisiert vorzugehen und objektive Messkriterien zu entwickeln. Anhand des Studienziels und der Studiendurchführung, die die Beklagte näher ausführt, werde deutlich, dass es sich um eine wissenschaftliche Arbeit handele, bei der die Probanden einer intensiven Belastung auf dem Laufband ausgesetzt und zuvor und in der Folge eine Testreihe jeweils mit Blick auf Wahrnehmung des Muskelkaters mittels einer visuellen Analogskala (VAS), Creatinkinase-Blutspiegel (CK), maximale freiwillige isometrische Kontraktion (MVIC), maximale freiwillige isometrische Kontraktion beider Beine (MVIC), Counter Movement Jump (CMJ) und Drop Jump (DJ) durchgeführt worden sei. Auch die Studie “Effects of Grounding (Earthing) on Bodyworkers’ pain and overall quality of live: a randomized controlled Trial” genüge wissenschaftlichen Standards, in der 16 Massagetherapeuten getestet und nach dem Zufallsprinzip in eine von zwei Gruppen eingeteilt worden seien. In der Folge hätten sie teilweise Erdungsprodukte verwendet und verschiedene Fragbögen, namentlich den McGill-Schmerzfragebogen, den Fragebogen PROMIS-29 und ein „Protokollformular“ betreffend das tägliche Wohlbefinden ausgefüllt. Die Studie “Grounding the Human Body during Yoga Exercise with a Grounded Yoga Mat Reduces Blood Viscosity”, habe die Auswirkungen von einer Stunde „Erdung“ auf die Blutviskosität während einer sanften Yogaeinheit untersucht. Bei der Studie habe es sich um eine doppel-verblindete randomisierte Kontrollstudie gehandelt, an der 28 Frauen zwischen 25 und 65 Jahren teilgenommen hätten. Die Erdung sei durch spezielle leitfähige Yogamatten vorgenommen worden. Auch bei der Studie “The effect of earthing (grounding) on human physiology” handele es sich um eine doppel-verblindete randomisierte Kontrollstudie. Die Wirkung der „Erdung“ habe durch während der Messeinheiten durchgeführte EEGs und OberflächenEMG untersucht werden sollen. Auch diese von der Beklagten vorgelegte Studie habe die juristischen Anforderungen erfüllt. Zentrale Frage der Folgestudie “The effect of earthing on human physiology part 2: Electrodermal measurements”, deren Studienmodell sich an die Vorgängerstudie angeschlossen habe, sei es gewesen, ob der Verlust des elektrischen Kontakts mit der Erde Auswirkungen auf die menschliche Physiologie habe. Die Frage, ob ein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den geerdeten und den nicht geerdeten Probanden mit Blick auf eine vierzehnminütige Aufzeichnung vor und nach der Erdung unter dem Gesichtspunkt des mittleren Blutdruckwerts und den Werten BP – betreffend die elektrische Leitfähigkeit des Meridians –, AP – betreffend das autonome Nervensystem – und IQ elektrische Ladung als Maß für Immunaktivität – bestehe, sei mit anerkannten Auswertungsverfahren (t-test, f-test, Chi-square-test) untersucht worden, wie die Beklagte näher ausführt. Sämtliche beklagtenseits vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise entsprächen dem Maßstab der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die vorgetragenen Studien belegten die in der Werbung der Beklagten angepriesenen Wirkungen. Das Landgericht lasse die Gesamtheit der vorgelegten Studien und dessen Ergebnisse nahezu vollständig außer Acht. Die angegriffenen Werbeaussagen würden vielmehr durch die genannten Studien bestätigt. Die Studie der Universität Salzburg zeige eindeutig verbesserte Blutanalyseergebnisse. Dort zeigten sich deutliche Unterschiede bezüglich des Hämoglobin-, Leukozyten- und Thrombozytenanteils im Blut der beiden Gruppen. Darüber hinaus sei auch ein abweichender Creatinkinasewert erkennbar. Die Probanden, die geerdet worden seien, hätten nach Abschluss insgesamt bessere Blutwerte vorgewiesen. Namentlich habe der Hämoglobinwert der geerdeten Gruppe hiernach nicht abgenommen und die geerdete Gruppe einen leichten Anstieg der Leukozyten verzeichnet, was bedeute, dass die Körper der geerdeten Personen schneller in der Lage gewesen seien, einer belastungsbedingten Muskelentzündung entgegenzutreten. Je niedriger die Entzündungen im Körper seien, desto weniger Leukozyten könnten nachgewiesen werden. Bei einem niedrigen Leukozytenwert im Blut könne von „guten“ Blutwerten gesprochen werden. In beiden Kontrollgruppen sei ferner die Zahl der Thrombozyten nach intensiver exzentrischer Muskelbelastung zunächst gesunken, in der nur scheinbar geerdeten Gruppe sei die Thrombozytenzahl jedoch früher wieder auf Baseline-Niveau zurückgegangen als in der geerdet schlafenden Gruppe, was darauf hindeute, dass eine länger andauernde Rekrutierung von Thrombozyten für verletztes Muskelgewebe stattgefunden und sich das Muskelgewebe schneller regeneriert haben könnte. Weiter sei in der geerdet schlafenden Gruppe ein geringerer Anstieg des Creatinkinase (CK-)Wertes festgestellt worden als in der Kontrollgruppe. In der geerdet schlafenden Gruppe habe kein Teilnehmer einen starken Anstieg des CKWertes und sogar drei Personen überhaupt keinen solchen Anstieg aufgewiesen, in der Kontrollgruppe hätten hingegen vier Personen einen starken Anstieg aufgewiesen. Ein hoher CK-Wert sei jedoch ein Indiz für Muskelschädigungen. Darüber hinaus seien Unterschiede der beiden Gruppen hinsichtlich der Erythrozytenzahl und der Hämoglobin- und Hämatokritwerte ersichtlich geworden. Bei der scheinbar geerdet schlafenden Gruppe (UGD) seien die genannten Werte signifikant angestiegen. Damit einhergehend habe das durchschnittliche Volumen der roten Blutkörperchen abgenommen. Bei den Studienteilnehmern aus der geerdet schlafenden Gruppe hingegen seien die Werte auf dem Baseline-Niveau vom Anfangstag geblieben. Auch die Werbeaussage betreffend die Verbesserung der Regeneration sei wissenschaftlich belegt. Unter Regeneration würden allgemeine Prozesse verstanden, die zur Wiederherstellung eines physiologischen Gleichgewichtszustandes führten. Sie stünden immer in Bezug zu einer vorausgehenden Belastung und hätten (wieder-)versorgende Funktion. Der Begriff „Regeneration“ werde umgangssprachlich für jede Art der Erneuerung verwendet und alltäglich gebraucht. Die schnellere Heilung von Muskelentzündungen nach einer Belastung, aber auch die Ableitung von elektrischer Spannung könne, genau wie eine Verbesserung der Laune, mit dem Oberbegriff der „Regeneration“ zusammengefasst werden. Die Studie der Universität Salzburg habe ergeben, dass Erdungsprodukte zu einer Verbesserung der Regeneration beitragen könnten. Die Studie zeige, dass geerdetes Schlafen zu schnellerer Erholung und/oder weniger stark ausgeprägten Markern für Muskelschäden und Entzündungen führe. Auf die detaillierte Blutanalyse stütze sich die Annahme, dass geerdetes Schlafen zentrale Ereignisse in den frühen Stadien der Muskelregeneration sowohl auf Zell- als auch auf Molekül-Ebene moduliere. Die Wirkung von geerdetem Schlafen sei darüber hinaus auch, dass Entzündungsreaktionen abgeschwächt würden. All das seien physiologische Vorgänge, die der Regeneration des Körpers zugeschrieben werden könnten. Die Regeneration sei auch durch die höhere Anzahl an Leukozyten belegt. Auch die wirksame Ableitung von Elektrosmog lasse sich dem Studienergebnis der Studie der Universität Salzburg, nämlich der darin referierten Pilotstudie, entnehmen. Gleiches gelte für die Werbeaussage, die „Erdung“ verbessere den Schlaf. Gleiches belege auch die Studie “The Effects of Grounding (Earthing) on Bodyworkers’ pain and overall quality of live: a randomized controlled Trial”. Es sei zutreffend und wissenschaftlich belegt, dass der Erdungsprozess im Körper befindliche Entzündungen reduziere. Den erforderlichen Nachweis habe bereits die Auswertung der Blutanalyse der Studie der Universität Salzburg erbracht. Dies belege insoweit auch der festgestellte, signifikante Rückgang der mittleren Blutdruckwerte nach der „Erdung“ in der Studie “The effect of earthing (grounding) on human physiology”. Auch die Studie “Grounding the Human Body during Yoga Exercise with a Grounded Yoga Mat Reduces Blood Viscosity” belege dies. Ein reduziertes Stresslevel nach einer Erdung sei ebenfalls wissenschaftlich nachgewiesen, wie die Studie “THE EFFECT OF EARTHING ON HUMAN PHYSIOLOGY PART 2: ELECTRODERMAL MEASUREMENT” belege. Auch die Werbeaussage, „Erdung“ stelle das hormonelle Gleichgewicht wieder her, sei nicht irreführend. Der Hormonhaushalt könne grundsätzlich aus verschiedenen Gründen aus dem Gleichgewicht kommen, dazu gehörten beispielsweise ein erhöhtes Stresslevel oder auch Schlafstörungen. Die Erdung führe nachweislich dazu, Stress zu verringern und die Schlafqualität wesentlich zu verbessern. Da die Erdung die wesentlichen Auslöser für hormonelles Ungleichgewicht beseitigen könne, sei der physikalische Vorgang der Erdung jedenfalls nachweislich (mit)verantwortlich für die Herstellung des hormonellen Gleichgewichts. Entsprechende Ergebnisse fänden sich auch in der o.a. Studie. Auch die Studie “Grounding the Human Body during Yoga Exercise with a Grounded Yoga Mat Reduces Blood Viscosity” stütze die Aussage. „Erdung“ habe eine heilende Wirkung auf die Nutzer der Erdungsprodukte. Der Begriff „heilende Wirkung“ habe keine konkrete Definition, sei lediglich als Ergebnis eines vorangegangenen biologischen Prozesses definierbar. Eine Heilung erfordere aber zunächst einen behandlungsbedürftigen Zustand, wie er infolge der Entzündungen durch die Universität Salzburg festgestellt worden sei. Die dort forciert angestoßenen Erdungsprozesse führten zu einer schnelleren und effizienteren Abmilderung dieser kleinen Entzündungen als bei den nicht geerdeten Probanden. Auch werde das Wohlbefinden von Personen durch die „Erdung“ verbessert. Der Wahrnehmung des eigenen, nicht klar definierten Wohlbefindens seien zahlreiche Parameter zuzuschreiben, die in einem „komplexen Wirkgefüge“ zueinander stünden. Dass auch die Ableitung elektrischer Spannungen zu einer Verbesserung des subjektiven Wohlbefindens führen kann, sei unzweifelhaft. Das stehe auch im Einklang mit der derzeit geltenden EU-Rechtsprechung zu Werbeaussagen, die eine Steigerung des Wohlbefindens enthielten. Insgesamt belegten die in der Studie “The effect of earthing (grounding) on human physiology” berichteten Veränderungen im EEG, EMG und BVP eine Verringerung des allgemeinen Stressniveaus, der Spannungen und des autonomen Gleichgewichts im Organismus nach der „Erdung“. Dies führe zu einem gesteigerten Wohlbefinden. Zu ähnlichen Ergebnissen komme auch die im Jahr 2008 durchgeführte Studie “The Effects of Grounding (Earthing) on Bodyworkers’ pain and overall quality of live: a randomized controlled Trial“ (übersetzt: „Die Auswirkungen von Erdung (Earthing) auf die Schmerzen und die allgemeine Lebensqualität von Masseuren: eine randomisierte kontrollierte Studie“). Letztlich erweise sich auch die Angabe, Erdkontakt wirke sich positiv auf die Gesundheit aus, nicht als irreführend. In dieser Aussage sei kein Heilungs- oder Genesungsversprechen enthalten. Zudem stelle, wie bereits bei der angegeben heilenden Wirkung, bereits der Wortlaut klar, dass die „Erdung“ auch in Bezug auf die Gesundheit nur eine flankierende Wirkung haben könne. Die Nutzer hätten auch mehr Energie während des Tages. Die hier angeführten Studien zeigten insgesamt, dass die geerdeten Studienteilnehmer durch eine allgemeine Verbesserung des Schlafs auch mehr Energie am Tag aufwiesen. Die entscheidenden Verkehrskreise, die die Zielgruppe für den Vertrieb der Erdungsprodukte darstellen, seien vorliegend Personen, die sich mit den Auswirkungen von elektrischen Spannungsfeldern, Elektrosmog und freien Radikalen auseinandersetzten. Diese Verbraucher oder Spitzensportler hätten Interesse an einer Lebensweise, deren Inhalt es auch sei, einer Strahlenbelastung aus dem Weg zu gehen oder diese jedenfalls zu reduzieren und elektrische Spannung und freie Radikale zu neutralisieren. Verbraucher, die sich durch statische Aufladungen und Strahlenbelastung gar nicht tangiert fühlten, würden von den Produkten der Beklagten schon nicht angesprochen und könnten schon deswegen nicht irregeführt werden. Die demnach angesprochenen Verkehrskreise seien bereits interessiert an der Durchführung von „Erdungen“. Sie informierten sich über Produkte, mit denen der Erdungsprozess angestoßen werden könne. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Baden-Baden vom 19.10.2022 (Az.:5 O 14/22 KfH) den Verfügungsantrag abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe die beklagtenseits angeführte Studie der Universität Salzburg zutreffend gewürdigt. Es sei schon nicht zu erkennen, welchen konkreten Bezug die dort angeblich getroffenen Feststellungen zu den einzelnen angegriffenen Angaben haben sollen. Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht weiter erkannt, dass bereits die Probandenzahl von zwölf (Verum-Gruppe) beziehungsweise zehn (Placebo-Gruppe) nicht ausreiche, um die gefundenen Ergebnisse zu verallgemeinern. Die Studie sei auch nicht mit der Matte der Beklagten, sondern mit einem anderen Produkt, einem Bettlaken, durchgeführt worden. Die geprüfte Wirkung sei außerdem eng umgrenzt gewesen und habe keine der von der Antragsgegnerin behaupteten Wirkungen ihrer Gummimatte berührt. Schließlich beanspruche die Studie selbst nicht, endgültige Ergebnisse geliefert zu haben, sondern bezeichne ihre Ergebnisse vielmehr ausdrücklich selbst als nur vorläufig und weiter klärungsbedürftig. Die als Anlage B 14 vorgelegte Studie diene allein der Verkaufsförderung, sei von nicht unabhängigen Autoren, sondern Mitarbeitern eines Earthing-Produkte vertreibenden Unternehmens und nicht in der Fachpresse veröffentlicht und weder Placebo-kontrolliert noch doppelblind angelegt. Ferner seien die Probanden mit weiteren individuellen Massagetechniken behandelt worden. Die als Anlage B 15 vorgelegte Studie sei schon mit Blick auf die geringe Probandenzahl ungeeignet, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu erbringen. Die dort getestete Yogamatte sei anders beschaffen als das streitgegenständliche Produkt der Beklagten. Wiederum sei Mitautor der Studie ein Mitarbeiter des die Studie finanzierenden und Earthing-Produkten vertreibenden Unternehmens. Letzteres gelte auch für die als Anlage B 13 vorgelegte, nicht veröffentlichte Studie. Die Versuchsanordnung habe sich nicht auf eine Matte, sondern auf leitende Klebepflaster an der Fußsohle bezogen. Die als Anlage B 16 vorgelegte Studie „Der Effekt des Erdens auf die menschliche Physiologie Teil 2: Elektrodermale Messungen“ sei wiederum von jenem Mitarbeiter eines Earthing-Produkte vertreibenden Unternehmens und die Studie finanzierenden Unternehmens als Mitautor verantwortet. Die Studie sei zwar veröffentlicht worden, allerdings in einem Veröffentlichungsorgan namens “Subtle Energies & Energy Medicine”, also „Feine Energien und Energiemedizin“, in dem seriöse Studien nicht veröffentlicht würden. Als Erkenntnisquelle werde darin auf die „Traditionelle Chinesische Medizin“ verwiesen. Auch im Übrigen weise die Studie Bezüge zu medizinisch-esoterischen Inhalten auf, so zum „Chi-Quadrat“ und zu den tatsächlich nicht bekannten Meridianen des menschlichen Körpers. Es handle sich um reine Pseudomedizin. Die Werbung selbst richte sich an das allgemeine Publikum und nicht nur an einen speziellen Verbraucherkreis. Vielmehr wecke die Beklagte erst die Befürchtungen, denen der angesprochene Verbraucher hiernach durch Erwerb der Matte zu begegnen suche. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrundeliegende Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die auf Unterlassung gerichteten Klageanträge – und die ihr folgende Verbotsfassung – bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. zum Maßstab nach st.Rspr. BGH GRUR 2021, 971 Rn. 14 f. m.w.N. – myboshi). Die Klägerin macht insoweit allein und damit auch bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO jeweils die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand ihres Klageantrags (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, GRUR 2013, 401 Rn. 24 – Biomineralwasser). Dem Anspruchssteller ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. Nimmt ein Klageantrag mit einem entsprechenden Konditionalsatz („wenn/sofern dies geschieht wie ...“) oder mit einem Vergleichspartikel („wie geschehen ...“) unmittelbar auf die beanstandete Verletzungsform Bezug, deutet dies darauf hin, dass eine konkrete Verletzungsform untersagt werden soll, die neben den im Antrag umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, GRUR 2022, 1347 Rn. 23 – 7x mehr). In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann (vgl. BGHZ 194, 314, GRUR 2013, 401 Rn. 24 f. – Biomineralwasser; BGH GRUR 2020, 755 Rn. 27 – WarnWetter-App). Dann folgt aus der Antragsfassung, unter welchem der geltend gemachten Gesichtspunkte das Gericht den jeweiligen Antrag zu prüfen hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 25 – LTE-Geschwindigkeit). Nach Maßgabe dessen sind die einzelnen angegriffenen Angaben als „und/oder“-verknüpft anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2022, 1347 Rn 65 – 7x mehr). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ihr sei danach unklar, inwieweit ihr die isolierte Verwendung einzelner Angaben noch erlaubt sei, steht dies der Bestimmtheit des allein auf die konkrete Verletzungsform bezogenen, und mithin auf deren Untersagung gerichteten Antrags nicht entgegen. Es ist insoweit nicht Sache des Anspruchsstellers, den Gegner darauf hinzuweisen, was diesem erlaubt ist und für ihn Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen (vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 24 – Tribenuronmethyl; GRUR 2017, 418 Rn. 34 – Optiker-Qualität). 2. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 3 i.V.m. § 3a UWG i.V.m. § 3 HWG und § 5 Abs. 1 UWG in der bis 27. Mai 2022 anwendbaren Fassung (fortan: UWG a.F.) beziehungsweise § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG in der seitdem geltenden Fassung (UWG n.F.) zusteht. Ferner verstößt die angegriffene Werbung auch gegen § 6 HWG. a) Der Kläger ist als in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der seit dem 1. Dezember 2021 anwendbaren Fassung, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Die Berufung erinnert hiergegen auch nichts. b) Die Beklagte handelte bei ihren – unstreitig und auch erstinstanzlich festgestellt (§ 314 ZPO, § 529 ZPO) durch sie im streitgegenständlichen Internetangebot eingestellten – Angaben jedenfalls zugunsten der Förderung des Bezugs von Waren ihres Unternehmens und nahm damit eine lauterkeitsrechtlich relevante geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F. beziehungsweise § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG n.F. vor. Die redaktionelle Verschiebung der Definition der geschäftlichen Handlung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG n.F., hat zu keinen inhaltlichen Änderungen geführt. Die Norm wurde zwar um digitale Inhalte und Dienstleistungen ergänzt, blieb im Übrigen – und damit für den Streitfall maßgeblich – aber unverändert (vgl. BT-Drs. 19/27873 S. 32). c) Korrespondierend handelt es sich bei der (möglichen) Entscheidung des angesprochenen Verkehrs, die Waren der Beklagten zu erwerben, um eine geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG a.F. beziehungsweise § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F. d) Die angegriffenen Aussagen beziehungsweise Bezeichnungen sind unlauter im Sinne des § 3 UWG. Das Landgericht hat sie zu Recht nach § 3 Abs. 1, § 3a UWG als unzulässig angesehen, weil sie gegen die – gemäß § 17 HWG neben den Regelungen des UWG anwendbaren – Marktverhaltensregel des § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, Nr. 3 HWG verstoßen und dieser Verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Ferner verstößt die angegriffene Werbung auch gegen § 6 HWG. Korrespondierend erweisen sich die Angaben als irreführend im Sinne des § 5 Abs.1 UWG a.F. beziehungsweise § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG n.F. aa) Auch im Heilmittelwerberecht ist für die Bestimmung des Inhalts einer Werbeaussage das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten (vgl. zu diesem Maßstab nur BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252, juris Rn. 13 – Marktführerschaft) maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2020 – I ZR 204/19, GRUR-RS 2020, 39105 Rn. 11 – Sinupret zum Heilmittelwerberecht; vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 30 – Das beste Netz; siehe auch Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 33 – Original-Bach-Blüten). (1) Der Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren (oder Dienstleistungen) für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße). Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße). Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße). Hiernach wird der angesprochene Verkehr – Personen, die sich aufgrund ihres Interesses an Produkten für einen erholsamen Schlaf für den Erwerb eines solchen „Erdungsprodukts“ interessieren – der Darstellung der Beklagten bei der Internet-Recherche eher keine erhöhte, situationsadäquat gesteigerte, sondern eine nur durchschnittliche Aufmerksamkeit nach diesbezüglichen Gegenständen zukommen lassen. (2) Maßgeblich für die zunächst erforderliche Bestimmung des Sinngehalts der Angaben ist die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers, wobei alle einschlägigen Gesichtspunkte sowie sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, WRP 2018, 1049 Rn. 1052 – Dyson u. a./BSH Home Appliances; Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-667/19, WRP 2021, 173 Rn. 35 - A. M./E. M.; EuGH,ECLI:EU:C:2010:696, GRUR 2011,159Rn.47f. m.w.N – Lidl). (a) Wie bereits das Landgericht kann der Senat über dieses Verständnis aus Sicht des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers auf der Grundlage des Parteivortrags und seiner eigenen Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst entscheiden, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 256, GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 30 – Das beste Netz) und er zudem unabhängig davon aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 256, GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 20 – Runes of Magic II; Beschluss vom 28. Mai 2020 -I ZR 190/19Rn. 12 m.w.N.). Gehören die Mitglieder des erkennenden Gerichts den angesprochenen Verkehrskreisen nicht an, sind sie gleichwohl nicht an der Feststellung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde gehindert, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Verständnis der angesprochenen speziellen Verkehrskreise von dem des Verkehrskreises unterscheiden könnte, dem sie angehören (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 Rn. 19 – Industrienähmaschinen, m.w.N.). Das gilt auch im Heilmittelwerberecht (vgl. BGH Urt. v. 5.11.2020 – I ZR 204/19, GRUR-RS 2020, 39105 Rn. 14 – Sinupret). (b) Hiernach wird der angesprochene Verkehr die beanstandeten Angaben unter Anknüpfung an den allgemein aus der Elektrik bekannten Begriff der „Erdung“ und den Begriff des „Erdungsbetttuchs“ dahin verstehen, dass das beworbene Produkt eine technisch nachweisbare Ableitung von Strömen aus oder von dem Körper während des Schlafes leiste. Dies habe konkrete, durch eine Mehrzahl von internationalen wissenschaftlichen Studien belegte, der Gesundheit, der Regeneration und dem Empfinden zuträgliche Auswirkungen. Versprochen wird hiernach eine Wirkung der „Erdung“ auf die Regeneration, eine Ableitung von „Elektrosmog“, eine Verbesserung der Blutwerte, des Wohlbefindens und des Schlafes. Die „Erdung“ reduziere Entzündungen, fördere die Herz-Kreislauf-Gesundheit, lindere Stress, stelle ein hormonelles Gleichgewicht wieder her, verbessere die Regeneration, sorge für besseren, erholsamen Schlaf und mehr Energie während des Tages und Wohlbefinden. Es entfalte eine heilende Wirkung. Zwar wird dem Verkehr keine konkrete Heilung bestimmter Beschwerden in Aussicht gestellt. In der Gesamtschau wird der Verkehr jedoch eine positive Auswirkung mit Blick auf die „Herstellung des inneren elektrischen Gleichgewichts“ sowie eine Regulierung der Körpersysteme des Anwenders, wie des Herz-Kreislauf-Systems, der Verdauung und des Immunsystems erwarten, und zwar auch bei bereits beeinträchtigter Gesundheit, namentlich bei Beschwerden betreffend Entzündungen, Herz-Kreislauf- und Verdauungsbeschwerden sowie bei Stress und Schlafbeschwerden. bb) Das beworbene Produkt fällt dabei mit Blick auf die streitgegenständlichen Angaben, es reduziere Entzündungen, fördere die Herz-Kreislauf-Gesundheit und wirke auf dieses sowie die Verdauung und das Immunsystem regulierend, stelle das hormonelle Gleichgewicht wieder her, verbessere die Blutwerte und die Regeneration, wirke sich positiv auf die Gesundheit aus, habe „heilende Wirkung“ und ermögliche „heilenden Erdkontakt“ hiernach gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG in der bis zum 18.07.2022 anwendbaren Fassung (HWG a.F.) sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HWG in der seitdem geltenden Fassung (HWG n.F.) in den Anwendungsbereich des Heilmittelgesetzes. Die Werbung bezieht sich insoweit auf einen Gegenstand zur beworbenen Beseitigung und Linderung von Leiden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.9.2012 – 4 U 163/12, BeckRS 2012, 20294 zur Abwehr angeblichen Elektrosmogs). cc) Soweit die Werbung den Bezug des beworbenen Produkts auf wissenschaftliche Veröffentlichungen und Studien herstellt, verstößt sie insoweit, ohne dass es auf die Frage der Irreführung ankommt, bereits – wie dem Senat aufgrund des jeweils einheitlichen Streitgegenstandes zur Entscheidung obliegt – gegen § 6 Nr. 2 HWG, als Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG (vgl. OLG Frankfurt a.M., PharmaR 2021, 604, 605 f.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 365), nach der eine Werbung unzulässig ist, wenn auf wissenschaftliche Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne dass aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden. Es bleibt unklar, ob die Veröffentlichungen betreffend „Originalerdungsprodukte“ und „Erdkontakt“ das von der Beklagten konkret beworbene Betttuch oder andere Waren anderer Anbieter betreffen und es fehlen die genannten näheren Angaben zu den Studien und Veröffentlichungen. Ohne Erfolg hat die Beklagte insoweit in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Studien auf ihrer Internetseite verlinkt seien, auf die man über das Impressum des verfahrensgegenständlichen [...]-Angebots gelange. Es genügt nicht allein, dass etwaige Studienergebnisse bei dem Unternehmer abgerufen werden können (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 365; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2021, 1203 Rn. 12). Vielmehr soll die Angabe der genannten Daten das Publikum, an das sich die Werbung richtet, in die Lage versetzen, die mitgeteilten Ergebnisse kritisch und selbstständig zu überprüfen (vgl. Nomos-BR, HWG/ Zimmermann, 1. Aufl. 2012, HWG § 6 Rn. 5). Diese Angaben müssen daher so beschaffen sein, dass damit die Veröffentlichung ohne Weiteres aufgefunden und besorgt werden kann (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). dd) Im Übrigen ist die Werbung sowohl nach § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 3a HWG und § 5 Abs. 1 UWG in der bis 27. Mai 2022 anwendbaren Fassung (fortan: UWG a.F.) beziehungsweise § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG in der seitdem geltenden Fassung (UWG n.F.) unlauter, da irreführend. (1) Eine Irreführung liegt gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG – einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (vgl. nur BGH, GRUR 2015, 1244 Rn. 13 – Äquipotenzangabe in Fachinformation) – unter anderem dann vor, wenn Gegenständen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Mit dem im Heilmittelwerbegesetz nicht definierten Begriff der „therapeutischen Wirksamkeit“ wird der therapeutische Erfolg der Wirkung eines Heilmittels auf bestimmten Anwendungsgebieten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch beschrieben, während der Begriff der „Wirkungen“ generell Aussagen über die tatsächlichen oder gewünschten Folgen der Anwendung von Heilmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 HWG, ausgenommen Neben- oder Wechselwirkungen, betrifft. Eine exakte Unterscheidung zwischen den sich in ihrer Bedeutung überschneidenden Begriffen ist im Rahmen des Irreführungstatbestands des § 3 HWG nicht erforderlich (vgl. BGH Urt. v. 5.11.2020 – I ZR 204/19, GRUR-RS 2020, 39105 Rn. 9 – Sinupret). (2) Nach § 5 Abs. 1 (Satz 1 a.F.) UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. beziehungsweise § 5 Abs. 2 UWG n.F. irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Variante 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über – nachfolgend aufgezählte – Umstände enthält (Variante 2). Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 UWG besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme unlauter war als auch zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung im Instanzenzug unlauter ist (st. Rspr.; vgl. nur zuletzt BGH, GRUR 2022, 500 Rn. 15 m.w.N. – Zufriedenheitsgarantie; Urteil vom 10.11.2022 – I ZR 241/19, GRUR-RS 2022, 32672 Rn. 18 m.w.N. – Herstellergarantie IV). Maßgebliche Unterschiede in den Fassungen des § 5 UWG bestehen jedoch nicht. Bei der zum 28. Mai 2022 geänderten Normfassung des § 5 UWG handelt es sich – soweit für den Streitfall relevant – nur um redaktionelle Änderungen (vgl. BT-Drs. 19/27873 S. 33). Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 30 m.w.N. – Vermittlung von Netto-Policen; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 18 – Identitätsdiebstahl; BGH GRUR 2020, 299 Rn. 10– IVD-Gütesiegel; GRUR 2020, 1226 Rn. 14 – LTE-Geschwindigkeit, GRUR 2022, 925 Rn. 18 – Webshop-Awards jew. m.w.N). § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken; entsprechend ist eine richtlinienkonforme Auslegung geboten (st. Rspr; vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 27 f. – Prämiensparverträge). Danach gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist. Erforderlich ist in allen Fällen weiterhin, dass der Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit dem Begriff „Angabe“ in Art. 6 Abs. 1der RL 2005/29/EG jede „Information“ gemeint ist, wie sich etwa aus der englischen, französischen, italienischen, spanischen und niederländischen Fassung der Richtlinie ergibt. Damit werden alle täuschenden oder zur Täuschung geeigneten Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt vom Tatbestand des Irreführungsverbots erfasst (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 27 f. – Prämiensparverträge; GRUR 2020, 886 Rn. 36 – Preisänderungsregelung). Für dieses weite Verständnis spricht außerdem der Schutzzweck des Irreführungsverbots. Die Regelung soll jede Handlung eines Unternehmers erfassen, die geeignet ist, den Verbraucher in einer für seine geschäftlichen Entscheidungen relevanten Weise zu täuschen. ee) Das Landgericht hat die beanstandeten Aussagen, die dem beworbenen Produkt die angepriesenen Wirkungen beilegten, insoweit zu Recht als irreführend angesehen, weil sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. (1) Wird in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen, gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen (vgl. BGH GRUR 2002, 182, 185 – Das Beste jeden Morgen). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (sogenanntes „Strengeprinzip“, vgl. BGH, GRUR 2002, 2713, 275 – Eusovit; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 29/14, GRUR 2015, 1244 Rn. 16 – Äquipotenzangabe in Fachinformation; Urt. v. 5.11.2020 – I ZR 204/19, GRUR-RS 2020, 39105 Rn. 14 – Sinupret je m.w.N). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 17 –- Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Beschl. v. 8.5.2013 – I ZR 94/09, GRUR-RS 2013, 08444 Rn. 3 – Elektromagnetische Wechselwirkung; GRUR 2015, 1244 Rn. 16 – Äquipotenzangabe in Fachinformation). Ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit kommt zum einen in Betracht, wenn die als Beleg angeführte Studie den vom Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls zu Grunde gelegten Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht. Eine Irreführung liegt zum anderen regelmäßig dann vor, wenn die in Bezug genommene Studie selbst Zweifel erkennen lässt, die Werbung indessen diese Einschränkungen nicht wiedergibt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Studie selbst, nicht aber die auf diese Studie bezogene Werbung abweichende Studienergebnisse nennt, wenn die Studie die in der Werbung behaupteten Ergebnisse nicht für bewiesen hält oder wenn sie lediglich eine vorsichtige Bewertung der Ergebnisse vornimmt, die Werbung dieses Ergebnis aber als gesichert darstellt. In diesen Fällen geht es nicht darum, ob die Werbeaussage für sich genommen inhaltlich richtig ist, weil sie gegebenenfalls auf andere Studien gestützt werden könnte. Die Irreführung ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass die durch die uneingeschränkt aufgestellte werbliche Behauptung in Bezug genommene Studie selbst die Aussage nicht oder nicht uneingeschränkt trägt und der Rezipient in seinem Vertrauen enttäuscht wird, die durch eine Studie angeblich wissenschaftlich belegte Aussage unmittelbar durch diese Studie überprüfen zu können, ohne gewärtigen zu müssen, dass die als Beleg aufgeführte Studie nur teilweise, mittelbar oder nur im Zusammenhang mit anderen, nicht genannten Studien (möglicherweise) valide ist und die Werbebehauptung stützen kann (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 17 m.w.N. – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). (2) Der Nachweis beziehungsweise im einstweiligen Verfügungsverfahren die Glaubhaftmachung, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und der Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast kommt allerdings unter anderem dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt beziehungsweise die er sich zu eigen macht, seine Aussage nicht rechtfertigen, Gegenmeinungen bestehen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (vgl. BGH, GRUR 1991, 848 – Rheumalind II; GRUR 2013, 649 Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR-RS 2020, 39105 Rn. 14 – Sinupret; GRUR 1971, 153, 155 – Tampax; Senat, Urt. v. 8.3.2006 – 6 U 126/05, BeckRS 2006, 16661 Rn. 21). (3) Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, GRUR-RS 2020, 39105 Rn. 19 – Sinupret). Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dies erfordert nach dem sogenannten „wissenschaftlichen Goldstandard“ im Regelfall, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, BGH, Beschluss vom 01.06.2011 - I ZR 199/09 – Anwendungsbeobachtung; GRUR 2012, 1164 Rn. 19 f. – ATROSTAR; GRUR 2013, 649 Rn. 19 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR-RS 2020, 39105 Rn. 20 – Sinupret). Die Frage, ob seitens einer Partei vorgelegte Studien diese Voraussetzungen erfüllen, kann ohne Erfordernis der Vermittlung fremder Sachkunde Gegenstand tatrichterlicher Schlüssigkeitsprüfung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 1164 Rn. 29 – ATROSTAR). ff) Nach Maßgabe dessen hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass ihre werblichen Angaben hinreichend wissenschaftlich belegt seien. Dies gilt schon für die „Erdung“ während des Schlafens selbst, also nach dem maßgebenden Verkehrsverständnis die Ableitung elektrischer Ströme von der schlafenden Person in der in der Verletzungsform beschriebenen Weise durch das beworbene Betttuch, aber insbesondere auch für die behaupteten gesundheitsförderlichen Auswirkungen. (1) Die erstinstanzlich als Anlage B 2 vorgelegte (in der Berufungsbegründung als Anlage B 1 in Bezug genommene) Studie der Universität Salzburg (”Effectiveness of Grounded Sleeping on Recovery After Intensive Eccentric Muscle Loading“) weist bereits, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, mit zehn beziehungsweise zwölf Teilnehmern der beiden Kontrollgruppen eine zu geringe Probandenzahl auf, um valide Ergebnisse zu ermitteln. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Studiendesign, das allein die Regeneration nach muskulärer Belastung untersucht, und folglich insbesondere mit Blick auf die naturgemäß unterschiedlichen individuellen Trainingszustände und Regenerationsgeschwindigkeiten einer hinreichend großen, repräsentativen Teilnehmerzahl bedarf. Die Studie sah insoweit lediglich die Durchführung von “Counter-Movement-Jumps”, “Drop-Jumps”, die “Maximum Voluntary Isometric Contraction” und eine Untersuchung des CK-Werts vor. Die exzentrische Muskelbelastung führte hiernach zu (unter Berücksichtigung der zu geringen Probandenzahl, bezogen auf diese) statisch relevanten Reduktionen bei der Ausübung der Sprünge und zu einem Anstieg des CK-Wertes in beiden Gruppen. Insoweit begegnet auch die Diskussion der Studienergebnisse Bedenken. Die Sprunghöhe wurde jeweils insbesondere durch die Erholung mit dem Zeitlauf beeinflusst (S. 4 der Studie). Es fällt auf, dass schon unmittelbar nach der exzentrischen Muskelbelastung der Laktatwert in der (indes: ja erst später) geerdet schlafenden Gruppe niedriger war (vgl. Table 2, S. 4 der Studie). Hierauf geht die Studie indes in der Folge nicht ein, wie jedoch insbesondere mit Blick auf die niedrige Teilnehmerzahl geboten gewesen wäre. Es stellt sich nämlich die naheliegende Frage, inwieweit eine statistisch relevante spätere Abweichung des CK-Wertes, der Regeneration und sogar von muskulären Entzündungswerten mit dem niedrigeren Laktatwert unmittelbar nach der exzentrischen Muskelbelastung korreliert – etwa, wenn in der geerdeten Gruppe von zwölf Personen auch nur eine besser trainierte Personen war als in der Kontrollgruppe von zehn Personen. Auch an dieser Stelle wirkt sich daher das geringe, nicht repräsentative Teilnehmerfeld der Studie potentiell erheblich aus. Soweit die Beklagte weiter auf andere Blutwerte als den CK-Wert, namentlich auf Thrombozyten, Leukozyten, Erythrozyten, Hämoglobin- und Hämatokritwerte abstellt, teilt sie nicht mit, dass diese Werte lediglich im Sinne einer „Pilotstudie“ bei vier Teilnehmern abgenommen wurden, zwei Personen je Kontrollgruppe (S. 2, S. 4 und S. 5 der Studie). Diese Zahl ist erst recht viel zu gering, um eine Repräsentativität sicherzustellen. Im Übrigen sind die Ableitungen der Beklagten aus der Studie teilweise nicht wissenschaftlich belegt. Soweit die Beklagte auf Entzündungen abstellt, stellt die Studie gerade einen gleichbleibenden CRP-Wert fest, der solche feststellen würde. Mit Blick auf den Anstieg der Leukozyten bei der geerdeten Gruppe wiederum macht die Beklagte nicht glaubhaft, dass dies naturwissenschaftlich auf ein Weniger an Entzündung, wie es die Beklagte meint, zurückgeführt werden kann. (2) Der als Anlage B 13 vorgelegten Studie “The effect of earthing (grounding) on human physiology” mangelt es bereits, wie unstreitig geblieben ist, an der erforderlichen Unabhängigkeit der Autoren, worauf auch in der Verletzungsform nicht hingewiesen wird. Erstautor der Studie ist hiernach mit Gaétan Chevalier ein Mitarbeiter des die Studie finanzierenden und „Earthing-Produkte“ vertreibenden Unternehmens. Das Studiendesign war weiter nicht auf eine „Erdungsmatte“, sondern auf leitende Klebepflaster an der Fußsohle bezogen. Auch diese Gruppe war (mit zunächst 28, danach aufgrund technischen Defekts nur noch 22 Personen in der geerdeten Gruppe versus 30 Personen in der Kontrollgruppe) zu gering, um eine repräsentative Aussage zu erlauben. Insbesondere aber konnte teilweise keine statistische Signifikanz in der geerdeten Gruppe festgestellt werden (vgl. Table 2; Table 5). Schließlich aber vermag die Studie schon deshalb keine Aussage über die streitgegenständlichen werblichen Angaben zu tätigen, weil sie nicht hierauf bezogen war, sondern allein „elektrophysiologische“ Veränderungen des Körpers während der Erdung nachweisen sollte. Mit Blick auf BVP (offenbar: Blood Volume Pulse) als (einziger) physiologischer Wert legt die Studie zunächst dar, t-tests bezogen auf die Rohdaten hätten keine Veränderung belegt (S. 11 der Studie). “Careful inspection of recordings” – die indes methodisch nicht näher erläutert wird – habe dann jedoch eine Verringerung des BVP bei 86,4 % der geerdeten und nur bei 32 % Probanden der Kontrollgruppe gezeigt. Soweit die Studie schließlich zur Aussage gelangt, die Veränderungen in EEG deuteten auf Stresslinderung und Spannungsabbau hin, belegt dies die Studie nicht. Weiter geht die Studie von weiterem Studienbedarf aus, relativiert mithin ihre eigenen Ergebnisse (“while more research is needed”). (3) Die als Anlage B 14 vorgelegte Studie “The effects of grounding (earthing) on bodyworkers‘ pain and overall quality of life: a randomized controlled trial”, eine Studie des “The Chopra Center for Well-Being in Carlsbad”, California, USA, durchgeführt an einer wiederum zu geringen Zahl von sechzehn Massagetherapeuten, ist nach unstreitig gebliebenem Vorbringen des Klägers nicht von unabhängigen Autoren, sondern mit Gaétan Chevalier erneut von einem Mitarbeiter eines Earthing-Produkte vertreibenden Unternehmens erstellt worden. Allerdings kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er offenbar meint, der Studie stehe entgegen, dass die Probanden mit unterschiedlichen individuellen Massagetechniken behandelt worden seien. Das dürfte auf einem Missverständnis der englischen Ausführungen beruhen (S. 2 der Studie), die darlegen, dass die Probanden – allesamt Massagetherapeuten, deren Schmerzentwicklung unter anderem Gegenstand der Studie war – in der Zeit der Beobachtung sämtliche Massagetechniken angewendet hätten. Gleichermaßen kann ihm nicht darin gefolgt werden, wenn er meint, die Studie sei – entgegen der in der Studie angegebenen Methodik – nicht doppelblind angelegt gewesen, da alle Teilnehmer immer im Wechsel geerdet und nicht geerdet bei der Arbeit und im Schlaf gewesen seien. Tatsächlich wussten sie nach den Darstellungen der Methodik jeweils nicht, ob sie geerdet werden oder nicht. Allerdings fehlt es dann jedenfalls an einer geeigneten Kontrollgruppe, weil beide Gruppen jeweils für einen bestimmten Zeitraum geerdet beziehungsweise nicht geerdet waren. Das Studiendesign genügt über die nicht repräsentative Anzahl der Probanden hinaus wissenschaftlichen Ansprüchen auch im Übrigen ersichtlich nicht, sondern beruhte auf dem Ausfüllen bestimmter Fragebögen. (4) Die als Anlage B 15 vorgelegte und erneut von G. Chevalier mitverantwortete Studie “Grounding the Human Body during Yoga Exercise with a Grounded Yoga Mat Reduces Blood Viscosity” hat wiederum eine zu geringe Teilnehmerzahl. Insbesondere lässt die Diskussion, die eine geringe Zähflüssigkeit des Blutes bei geerdeten Yoga-Ausübenden anlässlich einer einmaligen Blutprobe nach dem Yoga gegenüber der Blutprobe vor der Yoga-Einheit annimmt, unberücksichtigt, dass die Gruppe von vierzehn Teilnehmerinnen aus der geerdeten Gruppe bereits zuvor im Durchschnitt eine deutlich gesteigerte Zähflüssigkeit hatte als die gleich große Kontrollgruppe. Die Diskussion geht nicht darauf ein, welche Auswirkungen der sportlichen Aktivität insoweit zukommt. Insbesondere aber geht die Studie nicht auf wissenschaftlicher Grundlage auf einen physiologischen Kausalzusammenhang ein. Vielmehr führt sie abschließend aus: “Considering all aforementioned dynamics, and with electrons from grounding theoretically scavenging free radicals, it may logically be concluded that inflammation, as a result of exercise, could have been reduced and this effect, in turn, reduced the blood viscosity in the grounded subjects”. Elektronen sollen hiernach freie Radikale weggeräumt haben, was zu einer Entzündungsverminderung – die indes erst durch das Yoga entstanden sei – geführt und sich wiederum auf die Blutviskosität (indes nicht im Vergleich zum vermeintlich entzündungsbedingten Zustand nach dem Yoga, sondern gegenüber deren Zustand vor der Ausübung des Yoga) ausgewirkt habe. Belege für diese Wirkweisen bleibt die Studie schuldig. Es steht insbesondere im Widerspruch zu den Ergebnissen der Kontrollgruppe, in der schon eine statistisch relevante Steigerung der Blutviskosität infolge einer Entzündung während des Yoga nicht gezeigt werden konnte. (5) Die als Anlage B 16 vorgelegte, in “Subtle Energies & Energy Medicine” veröffentlichte Studie “THE EFFECT OF EARTHING ON HUMAN PHYSIOLOGY PART 2: ELECTRODERMAL MEASUREMENTS” nimmt Bezug auf Aspekte der „Traditionellen Chinesischen Medizin“ und „Meridiane“ des Körpers. Die Studie beruht damit auf nicht wissenschaftlich anerkannten, sondern esoterischen Betrachtungsweisen. (6) Insgesamt fehlt es den beklagtenseits angeführten Studien damit an Bezug zum maßgeblichen Produkt, an einer hinreichenden Zahl an Teilnehmern, an einem hinreichenden Studiendesign und an Objektivität der Autoren. Auch in der Gesamtschau vermögen die Studien die genannten Effekte der „Erdung“ und eine solche selbst nicht hinreichend wissenschaftlich zu belegen. gg) Im Einzelnen erweisen sich die beanstandeten Angaben hiernach wie folgt als unzulässig, wobei maßgeblich ist, dass mit Blick auf die jeweils einheitlich als Streitgegenstand angegriffene Angabe genügt, wenn sich diese unter auch nur einem Gesichtspunkt als irreführend erweist, ohne dass es insoweit auf die in der jeweils zum Gegenstand des Klageantrags gemachten weiteren Angaben ankommt. Beanstandet die Partei die angegriffene Angabe unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt sie es im Erfolgsfalle dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (stRspr; vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, GRUR 2012, 184 Rn. 14 f.– Branchenbuch Berg; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, GRUR 2013, 401 Rn. 24 – Biomineralwasser; Urteil vom 11. Feb 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 13 – Dr. Z, jew. m.w.N.). Das prozessuale Begehren des Anspruchstellers ist dann begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 Rn. 24 – LTE-Geschwindigkeit; WRP 2017, 302 Rn. 12 – Entertain; GRUR 2021, 1400 Rn. 22 – Influencer). Es ist angesichts der auf die gesamte Angabe bezogenen Verbotsform dann Sache des Anspruchsgegners, gegebenenfalls Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen (vgl. BGH, GRUR 2017, 418 Rn. 34 – Optiker-Qualität). (1) Im Kontext der Verletzungsform ist bereits die Angabe „Erdungsbetttuch“ irreführend, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte isoliert und ohne die übrigen werblichen Angaben ihr Produkt als „Erdungslaken“ oder „Erdungsbetttuch“ bezeichnen dürfte. Maßgeblich ist im angegriffenen Gesamtkontext der Verletzungsform, dass eine „Erdung“ des Körpers während des Schlafes irreführend als wissenschaftlich gesichert dargestellt wird und der „Erdung“, auch mit Blick auf Elektrik, namentlich durch die behauptete „Ableitung von Elektrosmog“ Wirkungen und Wirkweisen beigemessen werden, die nicht belegt sind. Schon die Tatsache, dass der Körper überhaupt durch das Betttuch „geerdet“ und aus ihm elektrische Ströme in das Erdreich abgeleitet werden könnten (mithin sogar nicht nur ein „Potentialausgleich“ gewährleistet werde) , ist nicht wissenschaftlich belegt. Die Klägerin bedient sich des aus dem Gebiet der Elektrotechnik anerkannten Begriffs „Erdung“ vielmehr und knüpft an diesen zur Begründung der übrigen Wirkaussagen irreführend an. (2) Die Angabe „Nur Original Erdungsprodukte wurden am Olympischen Trainings Center Österreich an der Uni Salzburg unter strengsten wissenschaftlichen Kriterien getestet, die Wirkung auf die Regeneration, Ableitung von Elektrosmog, Verbesserung der Blutwerte bestätigt“ ist irreführend. Nach dem Gesagten ist nicht auf wissenschaftlicher Grundlage belegt, dass mit der „Erdung“ durch das streitgegenständliche Betttuch Auswirkungen auf Regeneration und die Verbesserung der Blutwerte verbunden sind. (3) Auch die Angabe „Original Erdungsprodukte um den Körper zu erden. Erdungsprodukte verbinden Sie mit der Erde und verbessern Ihr Wohlbefinden. Wissenschaftliche Studien zeigen: verbessert den Schlaf, reduziert Entzündungen, fördert die Herz-Kreislauf Gesundheit, lindert Stress, stellt das hormonelle Gleichgewicht wieder her, verbessert die Regeneration“ ist irreführend. Es kommt zunächst nicht darauf an, ob die Beklagte, wie sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gintec (EuGH, Urteil vom 8. 11. 2007 - C-374/05, Gintec/Verband Sozialer Wettbewerb, GRUR 2008, 267) geltend macht, isoliert mit der Steigerung des von ihr als nicht bestimmt definiert angenommenen „Wohlbefindens“ werben dürfte. Maßgeblich ist, dass in der angegriffenen Angabe jedenfalls auch die Angaben enthalten sind, das Betttuch „verbesser[e] den Schlaf, reduzier[e] Entzündungen, förder[e] die Herz-Kreislauf Gesundheit, lindert Stress, stell[e] das hormonelle Gleichgewicht wieder her, verbesser[e] die Regeneration“. Nach dem Gesagten ist dies nicht durch die Studienlage wissenschaftlich hinreichend belegt. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Begriff „Regeneration“ werde umgangssprachlich für jede Art der Erneuerung verwendet und alltäglich gebraucht. Die schnellere Heilung von Muskelentzündungen nach einer Belastung, aber auch die Ableitung von elektrischer Spannung könne, genau wie eine Verbesserung der Laune, mit dem Oberbegriff der „Regeneration“ zusammengefasst werden. Erstens macht die Beklagte diese Angaben in gesundheitsbezogenem Kontext, so dass der angesprochene Verkehr sie nicht mit der – zumal ihrerseits nicht erwiesenen – „Ableitung von elektrischer Spannung“ oder der „Verbesserung der Laune“ gleichsetzen, sondern als körperliche Regeneration verstehen wird. Zweitens enthält die angegriffene Wendung jedenfalls auch ohnedies irreführende Angaben, so dass es auf den Begriff der Regeneration nicht ankommt. (4) Auch die Angabe „Original Erdungsprodukte für besseren, erholsamen Schlaf, mehr Energie während des Tages und Wohlbefinden“ ist irreführend, da jedenfalls die Verbesserung des Schlafs in gesundheitsbezogenem Kontext der Verletzungsform nicht wissenschaftlich belegt ist. Auf die Frage, ob es sich bei isolierter Verwendung der Bewerbung, ein Betttuch gewährleiste erholsamen Schlaf und hierdurch mehr Energie während des Tages und Wohlbefinden, um eine zulässige werbliche Anpreisung handeln kann, kommt es im vorliegenden Kontext nicht an. (5) Hinsichtlich der angegriffenen Angabe „Erdungslaken / Erdungsbetttuch zur Erdung während dem Schlaf von [...]-gesundheit“ gilt das zu (1) und (4) Gesagte entsprechend. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte isoliert und ohne die übrigen werblichen Angaben ihr Produkt als „Erdungslaken“ oder „Erdungsbetttuch“ bezeichnen dürfte. Maßgeblich ist im angegriffenen Gesamtkontext der Verletzungsform, dass hierdurch der „Erdung“ und folglich auch den genannten Begrifflichkeiten Wirkungen und Wirkweisen beigemessen werden, die nicht belegt sind. (6) Die Aufforderung an den Verbraucher, „Genießen Sie die heilende Wirkung des Erdens“ nimmt unzulässig Bezug auf eine nicht belegte „heilende Wirkung“ des Produkts beziehungsweise dessen Anwendung. Eine solche „Heilung“ – die über die Verbesserung der genannten Faktoren im Sinne einer Wiederherstellung der Gesundheit unter Erreichen des Ausgangszustandes (restitutio ad integrum) durch den Körper hinausgeht – ist nach dem Gesagten nicht hinreichend wissenschaftlich belegt. (7) Die weitere Angabe „Schlafen Sie mit unseren Erdungsprodukten wie im Himmel und erwachen Sie frisch und ausgeruht“, mag für sich, etwa für die Bewerbung eines Bettlakens, als allgemeine werbliche Anpreisung ungeachtet des tatsächlich erreichbaren Schlafkomforts nicht als irreführend zu beanstanden sein. Die Klägerin greift diese Aussage indes im Gesamtkontext der Verletzungsform an, in der mit der Angabe „frisch und ausgeruht“ erstens eine Verbesserung spezifisch des Schlafes und Wohlbefindens durch „Erdung“ insinuiert und zweitens die „Erdung“ während des Schlafes irreführend als wissenschaftlich gesichert dargestellt wird. (8) Ebenso ist auch die weitere Angabe „Erdkontakt wirkt sich positiv auf Ihre Gesundheit aus. Zahlreiche Studien in den USA belegen dies!“ unzulässig. Ein solcher positiver Effekt schon eines Erdkontakts, erst recht aber nicht der „Erdung“ ist nach dem Gesagten nicht wissenschaftlich belegt, und auch, wie dargelegt, nicht durch zahlreiche Studien in den USA. (9) Die Aussage „Nutzen Sie die Kraft der Erde durch Earthing für Ihr Wohlbefinden! Beim Erden fließen Elektronen, negativ geladene Teilchen, in den Körper. Positiv geladene Teilchen wie zB. Freie Radikale und Entzündungen und elektrische Ladungen im Körper zB. durch Elektrosmog, werden neutralisiert. Der Körper gleicht sich durch Erden an das lokale Energieniveau an, so überwinden Sie auch Jetlag schneller und passen sich an den örtlichen Biorhythmus auf natürliche Art an“ enthält nach dem aufgezeigten Maßstab gleich mehrere unzulässige Angaben. Was, eine elektrische Erdung einmal unterstellt, dies mit einer „Kraft der Erde“ zu tun habe, woraus sich eine solche ergeben solle und wie dies wissenschaftlich belegt sein soll, erläutert die Beklagte schon nicht. Schon im Ausgangspunkt unzutreffend ist die Angabe, beim „Erden“, eine elektrische Erdung einmal unterstellt, flössen Elektronen in den Körper. Vielmehr dient die Erdung (im eigentlichen technischen Sinn) in der Elektrotechnik der Ableitung elektrischer Ströme in die Erde. Dass „freie Radikale“ und „Entzündungen“ – also eine körpereigene Reaktion auf einen schädlichen Reiz – „positiv geladene Teilchen“ seien, die durch „Erden“ neutralisiert würden, entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage und erst recht eines, von der Beklagten auch nicht angeführten, wissenschaftlichen Belegs. Auch dass „Elektrosmog“ elektrische Ladungen im Körper verursache, ist nicht wissenschaftlich belegt und die Beklagte führt solche Belege auch nicht an. Dass die Anpassung an das „lokale Energienniveau“ mittels „Erdung“ damit zugleich der schnelleren Überwindung des „Jetlag“ durch Anpassung an den „örtlichen Biorythmus“ diene, ist wissenschaftlich weder belegt, noch von der Beklagten näher substantiiert. Die Angaben erschöpfen sich vielmehr in esoterisch eingekleideten, naturwissenschaftlich weder belegten noch kritisch-rational überprüfbaren Wirkaussagen. (10) Die angegriffene Angabe „Erdung stellt das innere elektrische Gleichgewicht wieder her und wirkt so regulierend auf unsere Körpersysteme wie das Herz-Kreislaufsystem, die Verdauung, und auf das Immunsystem“ ist nach dem aufgezeigten Maßstab nicht hinreichend wissenschaftlich belegt. Dies gilt schon für das „innere elektrische Gleichgewicht“, dessen Existenz und dessen normalen wie gegebenenfalls beeinträchtigten Umfang die Beklagte schon nicht, und erst recht nicht durch Bezugnahme auf eine Studienlage, substantiiert. Auch der darin insinuierte Kausalzusammenhang „wirkt so regulierend“ ist nach dem Gesagten nicht durch eine Studienlage belegt und dies behauptet die Beklagte auch mit Blick auf die von ihr angeführten Studien nicht substantiiert. Gleiches gilt für die gleichsam umfassende Auswirkung auf das „Herz-Kreislaufsystem, die Verdauung und auf das Immunsystem“. (11) Auch die Angabe „Die Earthing Produkte ermöglichen den heilenden Erdkontakt in geschlossenen Räumen und bei schlechtem Wetter, bei Tag und in der Nacht“ erweist sich nach diesem Maßstab als irreführend. Dies gilt nach dem Gesagten bereits für die nicht erwiesene „heilende“ Wirkung der „Erdung“. Auf die weiteren Elemente der Angabe kommt es mit Blick auf die einheitlich angegriffene Angabe schon nicht an. (12) Auch in ihrer Gesamtschau sind die angegriffenen Angaben wissenschaftlich nicht durch die beklagtenseits angeführte Studienlage belegt. hh) Es kommt nach allem nicht darauf an, dass die – wie der Kläger zu beweisen hätte – unzutreffende Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen, nach Nr. 17 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu den unter allen Umständen unlauteren geschäftlichen Handlungen gehört. e) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass diese Irreführung auch geeignet ist, den Verbraucher, wie erforderlich (stRspr; vgl. nur BGH, GRUR 2016, 1073 Rn. 27 – Geo-Targeting, m.w.N.; GRUR 2019, 631 Rn. 67 – Das beste Netz), in wettbewerblich relevanter Weise in seiner geschäftlichen Handlung zu beeinflussen. Der angesprochene Verkehr wird seine geschäftliche Entscheidung, das streitgegenständliche Betttuch zu erwerben, auch von den angegriffenen Angaben über Wirkweise und Wirkung der Erdungsprodukte beziehungsweise der Erdung abhängig machen. Ohne Erfolg macht die Beklagte insoweit geltend, einer Irreführung komme jedenfalls deshalb keine wettbewerbsrechtliche Relevanz zu, weil einer Fehlvorstellung Unterliegende keine andere Entscheidung träfen, als wenn sie anders aufgeklärt worden wären. Aus Sicht der Verbraucher gehörten die „Erdungsprozesse“ zu ihrem Lebensstil, den sie in ihren gesamten Alltag integrieren, indem sie versuchten in einem möglichst großen Einklang mit der Natur oder natürlichen Einflüssen zu leben. Für sie gehöre die regelmäßige „Erdung“ zu diesem Leben dazu. Da es den Verbrauchern hier maßgeblich auf die Erdung an sich ankomme, werde ihre Erwartung an keiner Stelle enttäuscht, da eine solche durch die Produkte auf jeden Fall möglich sei. Dies verkennt, dass die Frage weshalb jener Teil der Verbraucher „Erdungsprozesse“ als Teil des Lebensstils begreifen mag, auch von den zugrundeliegenden Annahmen über die Auswirkungen solchen „Erdens“, und mithin von den angegriffenen Angaben, beeinflusst werden. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es werde darauf abgestellt, welche Vorteile eine „Erdung“ bringen könne. Begrifflichkeiten wie Gesundheit und Wohlbefinden hingen von den individuellen Vorstellungen und den subjektiven Empfindungen des Verbrauchers ab. Für den verständigen Verbraucher liege es auf der Hand, dass er sein Wohlbefinden durch die „Erdung“ nur dann fördere, wenn ihm eine „Erdung“ und die Angleichung des Energielevels an die Umwelt grundsätzlich auch selbst wichtig sei. Ein Verbraucher, den die Vorstellung von elektrostatischer Aufladung oder einer – wenn auch geringen – Strahlenbelastung stresse, werde stattdessen etwa eher auf Prozesse wie Erdung zurückgreifen, was dann zu einer Linderung von Stress führe. Dieser Standpunkt der Beklagten vermag schon im Ausgangspunkt die wettbewerbliche Relevanz jener Angaben, die dem beworbenen Produkt gewisse messbare objektive, heilende beziehungsweise gesundheitsförderliche Wirkweisen beimessen, nicht in Frage zu stellen. Auch soweit lediglich „Wohlbefinden“ und „Stresslinderung“ in Rede stehen, kann die Beklagte nicht allein auf die subjektive Einstellung des Verbrauchers zum Produkt abstellen. Die Beklagte bewirbt nicht einen beliebigen Gegenstand, bei dem sich je nach Einstellung des Verbrauchers hierzu beim Genuss der Aktivität beziehungsweise des Produkts entweder das Gefühl von Wohlbefinden und Stresslinderung einstellen mag, oder nicht. Maßgebend ist, dass die Beklagte durch den Bezug auf konkrete technisch erreichte, körperliche Auswirkungen gerade gesundheitsförderliche Auswirkungen der „Erdung“ selbst insinuiert. f) Der festgestellte Verstoß gegen § 3 HWG als Vorschrift, die dem Schutz von Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern dient, ist ohnehin geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 57 – Brötchen-Gutschein; Senat, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 6 U 59/20 n.v.). g) Es besteht auch die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr. aa) Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr als materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs (stRspr; BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; GRUR 1997, 929, 930 – Herstellergarantie; GRUR 2001, 453, 455 – TCM-Zentrum; GRUR 2002, 717, 719 – Vertretung der Anwalts-GmbH). Die Wiederholungsgefahr beschränkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (vgl. BGH GRUR 1996, 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1996, 800, 802 – EDV-Geräte; GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell; GRUR 1999, 1017, 1018 – Kontrollnummernbeseitigung I; GRUR 2005, 443, 446 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II). bb) Die Wiederholungsgefahr wurde namentlich nicht durch Abgabe einer bedingungslosen, unwiderruflichen und in angemessener Höhe vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung widerlegt (vgl. BGH, NJW 1991, 264 – Anwaltswerbung; BGHZ 146, 318, 329 ff., GRUR 2001, 758 – Trainingsvertrag). h) Zutreffend hat das Landgericht einen Verfügungsgrund bejaht. Die nach § 12 Abs. 1 UWG zu vermutende (vgl. BGH, GRUR 2000, 151, 152 – späte Urteilsbegründung) Dringlichkeit liegt vor. Die Berufung erinnert hiergegen auch nichts. Die Vermutung kann zwar – mit der Folge, dass es dem Antragsteller beziehungsweise Verfügungskläger nach § 935 ZPO wieder obläge, die erforderliche Dringlichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen – widerlegt werden, wenn jener durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es ihm „nicht eilig ist“ (BGH, GRUR 2000, 151, 152 - späte Urteilsbegründung; Senat, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 U 119/19; Urteil vom 23. September 2015 - 6 U 52/15, WRP 2007, 822 juris Rn. 72), indem er mit der Verfolgung seiner Rechte im Wege der einstweiligen Verfügung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt. In beiden Fällen ist der Schluss gerechtfertigt, es bedürfe keiner sofortigen Entscheidung des Gerichts. Für die Frage einer rechtzeitigen Verfahrenseinleitung kommt es darauf an, wann der Gläubiger Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und der Person des Verletzers erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt. Dieser Zeitraum reicht regelmäßig aus, um dem Unterlassungsgläubiger Gelegenheit zu geben, sich Rechtsrat einzuholen, eventuell erforderliche Informationen oder Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen und den Gegner abzumahnen. Dabei handelt es sich um eine Regelfrist, d.h. dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreicher Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein kann (Senat, WRP 2007, 822; Urteil vom 23. September 2015 - 6 U 52/15, juris Rn. 72). Nach diesem Maßstab bestehen keine Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Dringlichkeit, nachdem der maßgebliche, der Abmahnung zugrundeliegende Screenshot der Verletzungsform vom 10. März 2022 stammt und der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung am 29. März 2022, und mithin binnen eines Monats, gestellt wurde. 3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Entscheidungen, durch die Einstweilige Verfügungen erlassen oder bestätigt werden, sind ohne gesonderte gerichtliche Anordnung kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar. Eine Sicherheitsleistung ist auch nicht nach Maßgabe der §§ 921 Satz 2, 936 ZPO veranlasst. 5. Die Zulassung der Revision kommt gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht. Ihre Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO lägen aber auch nicht vor.