Beschluss
6 W 43/23
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:1206.6W43.23.00
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Leitsätze
Die gerichtliche Entscheidung, eine nach § 145a PatG i.V.m. § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG angeordnete Maßnahme nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG aufzuheben oder (durch Abänderung) zu erleichtern, ist ebenso wenig isoliert anfechtbar wie die (ursprüngliche) Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG selbst.(Rn.12)
(Rn.18)
(Rn.22)
(Rn.27)
(Rn.41)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. Juli 2023, Az. 2 O 18/21 ZV I, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Vollstreckungsgläubigerin fallen die Kosten ihres Rechtsmittels zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gerichtliche Entscheidung, eine nach § 145a PatG i.V.m. § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG angeordnete Maßnahme nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG aufzuheben oder (durch Abänderung) zu erleichtern, ist ebenso wenig isoliert anfechtbar wie die (ursprüngliche) Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG selbst.(Rn.12) (Rn.18) (Rn.22) (Rn.27) (Rn.41) 1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. Juli 2023, Az. 2 O 18/21 ZV I, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Vollstreckungsgläubigerin fallen die Kosten ihres Rechtsmittels zur Last. I. Die Vollstreckungsgläubigerin (nachfolgend: Gläubigerin) hat zur Vollstreckung einer auf Patentverletzung gestützten, vorläufig vollstreckbaren – und mit der Berufung (beim Senat anhängig unter 6 U 232/22) angefochtenen – Verurteilung beantragt, die Vollstreckungsschuldnerin (nachfolgend: Schuldnerin) durch Zwangsmittel dazu anzuhalten, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. In dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat das Landgericht – auf Antrag der Schuldnerin, dem die Gläubigerin (auch unter Formulierung von Hilfsanträgen) entgegengetreten ist – mit Beschluss vom 26. Mai 2023 dort bezeichnete Informationen, (nämlich die beabsichtigte Auskunft und Rechnungslegung) entsprechend § 16 Abs. 1 GeschGehG als geheimhaltungsbedürftig eingestuft und gestützt auf § 19 Abs. 1 GeschGehG den Zugang dazu, soweit sie im Verfahren vorgelegt werden, auf Seiten der Gläubigerin auf drei von dieser zu benennende natürliche Personen der Gläubigerin und deren Prozessvertreter oder sonstigen Vertreter beschränkt sowie diese Personen auf die Wirkung der Anordnung und die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen. Mit „Abänderungsgesuch“ vom 29. Juni 2023 hat die Gläubigerin angeregt, den Beschluss vom 26. Mai 2023 in den gemäß § 19 GeschGehG angeordneten „weiteren gerichtlichen Beschränkungen“ aufzuheben, hilfsweise gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG dahin abzuändern, dass entsprechend einem der bereits zuvor formulierten Hilfsanträge der Gläubigerin der beschränkte Zugang mehrere namentlich benannt Personen umfasst, nämlich den Associate General Counsel eines mit der Gläubigerin konzernverbundenen Unternehmens und elf Rechts- und Patentanwälte einschließlich der US-amerikanischen Anwälte der Gläubigerin, die Kontaktpersonen der Prozessbevollmächtigen im Hinblick auf den Verfahrenskomplex zwischen den Parteien seien und die Gläubigerin nicht nur in Bezug auf die US-Verfahren berieten, sondern mit ihr insgesamt über alle Verfahren zwischen den Parteien kommunizierten. Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27. Juli 2023 den Zugang zu den in der Geheimnisschutzanordnung vom 26. Mai 2023 genannten Informationen, soweit sie im Verfahren vorgelegt werden, sechs namentlich benannten deutschen Rechts- und Patentanwälten der Gläubigerin sowie dem genannten Associate General Counsel gewährt und die „Anträge“ im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angeordneten Maßnahmen gemäß § 19 GeschGehG seien nicht aufzuheben. Gegen die Aufnahme der nun klarstellend namentlich festgelegten zugangsberechtigten Prozessvertreter der Gläubigerin habe die Schuldnerin nichts erinnert. Dem Associate General Counsel sei Zugang zu den unter Geheimnisschutz gestellten Informationen zu gewähren, nachdem die Kammer nicht an ihrer Auffassung festhalte, wonach der Kreis der natürlichen Personen einer Partei im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 3 GeschGehG nicht auch Mitarbeiter von konzernverbundenen Unternehmen der Partei umfassen dürfe, und weil das Interesse der Gläubigerin an einer Zugangsgewährung betreffend diese Person das vorliegende Geheimhaltungsinteresse der Schuldnerin überwiege. Hinsichtlich der US-amerikanischen Rechtsanwälte hingegen, für die eine Zugangsberechtigung nicht als Prozessvertreter oder sonstige Vertreter im Sinn von gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 GeschGehG (oder Rechtsanwälte oder sonstige Vertreter im Sinn von Art. 9 RL (EU) 2016/943), sondern allenfalls als natürliche Personen der Partei im Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 3 GeschGehG in Betracht komme, übe die Kammer ihr Ermessen dahin aus, dass das Geheimhaltungsinteresse der Schuldnerin das Interesse der Gläubigerin an der Einbeziehung dieser Personen übersteige. Unter Bezugnahme auf diesen – der Gläubigerin am 27. Juli 2023 zugegangenen – Beschluss hat die Gläubigerin beim Landgericht am 8. August 2023 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Geheimhaltungsanordnungen vom 26. Mai 2023 und 27. Juli 2023 aufzuheben, hilfsweise die darin gemäß § 19 GeschGehG angeordneten „weiteren gerichtlichen Beschränkungen“ aufzuheben, höchst hilfsweise den Beschluss vom 27. Juli 2023 dahin zu ändern, dass der Zugang weitergehend auch den genannten US-amerikanischen Rechtsanwälten gewährt wird. Die Schuldnerin ist der Beschwerde innerhalb der vom Landgericht gesetzten und verlängerten Frist zur Erwiderung – unter Verneinung deren Zulässigkeit und im Übrigen auch in der Sache – entgegengetreten und hat sich hilfsweise für den Fall, dass die sofortige Beschwerde nicht zurückgewiesen wird, der sofortigen Beschwerde mit dem Antrag angeschlossen, den Beschluss vom 27. Juli 2023 dahin teilweise abzuändern, dass der Zugang allein den fünf namentlich genannten deutschen Rechts- und Patentanwälten der Klägerin gewährt wird. Das Landgericht hat entschieden, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, weil diese weder zulässig noch begründet sei; eine Entscheidung darüber, der Anschlussbeschwerde abzuhelfen, sei derzeit nicht veranlasst, weil deren Bedingung bislang nicht eingetreten sei. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. 1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allein der auf das „Abänderungsgesuch“ ergangene Beschluss vom 27. Juli 2023. Nur auf diesen nimmt die Beschwerdeschrift einleitend Bezug. Dass mit dem Beschwerdeantrag eine Aufhebung auch des Beschlusses vom 26. Mai 2023 begehrt wird, ist lediglich das – mit der Beschwerde weiterverfolgte – erstinstanzliche (vorrangige) Ziel des Abänderungsgesuchs der Gläubigerin, hinter dem die angefochtene Entscheidung vom 27. Juli 2023 zurückgeblieben ist. Dementsprechend führt auch die Beschwerde zur Begründung der Fristwahrung an, mit dem Beschluss vom 27. Juli 2023 sei nun erstmals ein Gesuch der Gläubigerin zurückgewiesen worden, so dass sie nunmehr beschwerdeberechtigt sei, was bei dem Beschluss vom 26. Mai 2023 noch nicht der Fall gewesen sei. 2. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vorliegend angeordneten Beschränkungen sich nach den Vorschriften in § 20 Abs. 5 Satz 4, 5 GeschGehG richtet. a) Diese mögen allerdings nur dann zu berücksichtigen sein, falls die Bestimmungen in §§ 16 ff GeschGehG im Verfahren über die Zwangsvollstreckung aus einem in einer Patentstreitsache ergangenen Vollstreckungstitel überhaupt nach § 145a PatG entsprechende Anwendung finden. Andernfalls mag sich eine Beschränkung von Rechtsmitteln nicht aus diesen Vorschriften ableiten lassen, in denen die Geheimhaltungsanordnung dann objektiv keine Grundlage fände. b) Das Landgericht geht davon aus, dass Anordnungen nach § 145a PatG i.V.m. entsprechender Anwendung von §§ 16 ff GeschGehG auch in patentrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren möglich sind (so bereits LG Mannheim, GRUR-RR 2022, 301, 302; grundsätzlich auch Benkard/Tochtermann, PatG, 12. Aufl. § 145a Rn. 5; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D Rn. 121 ff; aA Maaßen/Perino-Stiller, WRP 2022, 1208, 1209 mwN). Soweit die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/4724, S. 37 f) Schutzanordnungen im streng formalisierten Verfahren der Zwangsvollstreckung (mangels Möglichkeit der notwendigen Interessenabwägung) nicht für möglich erachtet und vielmehr schon im Erkenntnisverfahren erwartet, betrifft dies möglicherweise nicht notwendig den Fall, dass in dem Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, das vor dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs kontradiktorisch ausgestaltet ist (siehe § 891 ZPO; OLG Köln, ErbR 2021, 713 mwN), erstmals ein Geschäftsgeheimnis für die gerichtliche Entscheidung relevant wird. Der Senat lässt wie bisher (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 6 W 39/22, juris Rn. 30) die Frage der allgemeinen Anwendbarkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren offen und insbesondere dahinstehen, ob – wovon das Landgericht ersichtlich ausgeht (ebenso Hoppe, GRUR-RR 2022, 307 f; Leister, GRUR-Prax 2022, 398) – Beschränkungen nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG namentlich hinsichtlich solcher Geschäftsgeheimnisse des Schuldners angeordnet werden könnten, über die dieser dem Gläubiger aufgrund eines Vollstreckungstitels Auskunft zu erteilen oder Rechnung zu legen hat (ablehnend OLG Düsseldorf, GRUR 2023, 677; Benkard/Tochtermann, PatG, 12. Aufl. § 145a Rn. 5; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D Rn. 124 ff), insbesondere wenn sie noch nicht im Verfahren vorgelegt sind. All dies kann hier auf sich beruhen, weil die vorliegende isolierte Anfechtung des die Geheimhaltung betreffenden Beschlusses vom 27. Juli 2023 weder mit (dazu nachfolgend 3.) noch ohne (dazu nachfolgend 4.) Anwendung von §§ 16 ff GeschGEhG und insbesondere § 20 Abs. 5 Satz 4, 5 GeschGehG eröffnet ist. 3. Im Fall entsprechender Geltung von § 20 Abs. 5 Satz 4, 5 GeschGehG lässt sich eine Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht begründen. a) Nach diesen Vorschriften können die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden; im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt. In ihrem Anwendungsbereich ist ein Instanzenzug mithin eröffnet, wenn das Gericht erster Instanz Schutzmaßnahmen ablehnt und ein vermeintliches Geschäftsgeheimnis dadurch in Gefahr gerät (vgl. BT Drucks. 19/4724, S. 38; siehe BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 28 - Ästhetische Behandlung). Hingegen ist ein Rechtsmittel gegen einen stattgebenden Beschluss unstatthaft, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache (noch) nicht eingelegt worden ist. Im Interesse eines an Sinn und Zweck der materiellen Regelungen orientierten Rechtswegs soll die Anordnung der Geheimhaltung erst mit einem etwaigen Rechtsmittel in der Hauptsache überprüft werden. Dies gilt für alle beschwerten Beteiligten unabhängig davon, dass die Gesetzesbegründung lediglich auf die Beeinträchtigung des Beklagten abstellt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit einem stattgebenden Beschluss das Geschäftsgeheimnis zunächst gesichert ist und die Beeinträchtigung der anderen Partei und der sonstigen Beteiligten nicht so schwer wiegt, dass eine Anfechtung bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zurückgestellt werden könnte. Andernfalls müsste eine weitere Instanz sich bereits vor Entscheidung in der Hauptsache in die Prozessakten einarbeiten, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein kann und zu einer beträchtlichen Verzögerung des Rechtsstreits führen könnte (vgl. zu alledem BGH, GRUR 2022, 591 Rn. 8 ff - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, juris Rn. 43 [insoweit nicht bei MDR 2021, 447]; OLG Düsseldorf, MittdtschPatAnw 2023, 251 [juris Rn. 4 ff]). b) Diese Grundsätze wären auch im Fall entsprechender Anwendung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten. aa) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 Abs. 6 ZPO als Gericht der Hauptsache im Sinn des die §§ 16 ff GeschGehG umfassenden Abschnitts des Gesetzes neben dem Gericht des ersten Rechtszuges nur das Berufungsgericht und nicht etwa ein Beschwerdegericht bezeichnet, und zwar dann, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist. Zwar nimmt damit der Gesetzeswortlaut als Hauptsache nur das Erkenntnisverfahren in den Blick. Entgegen der Ansicht der Beschwerde folgt daraus aber nicht, bei einer Beschränkung, die in der Zwangsvollstreckung nach § 145a PatG entsprechend §§ 16, 19 GeschGehG ergeht, eine Hauptsache im vorgenannten Sinn nicht bestimmbar wäre oder die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Beschränkung sachwidrig davon abhinge, ob der Vollstreckungstitel mit der Berufung angefochten wird. Anders als Beschwerde und auch die Beschwerdeerwiderung meinen, wäre die Berufung insoweit nicht das in den Blick zu nehmende Rechtsmittel in der Hauptsache. Soweit man sich vom Wortlaut in § 16 Abs. 1 GeschGehG löst, der nur „Klagen“ anspricht, und – sei es wegen der entsprechenden Anwendung, die § 145a PatG anordnet oder im Rahmen eines allgemeinen Analogieschlusses – Geheimhaltungsanordnungen nach §§ 16 ff GeschGehG auch in der Zwangsvollstreckung zulässt, sind konsequenterweise auch die Regelungen in § 20 Abs. 5 Satz 4 PatG und § 20 Abs. 6 PatG dahin entsprechend anzuwenden, dass die Hauptsache in dem Zwangsvollstreckungsverfahren liegt und das Rechtsmittel in der Hauptsache somit die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist, während deren Anhängigkeit dementsprechend das Beschwerdegericht Gericht der Hauptsache ist (siehe LG Mannheim, GRUR-RR 2022, 301, 302). bb) Etwas anderes folgt zumindest im Streitfall auch nicht aus der Möglichkeit, dass in dem Zwangsvollstreckungsverfahren (als Hauptsache) keine Entscheidung ergehen wird, mit der zusammen der Gläubiger eine auf Antrag des Schuldners ergangene Geheimhaltungsanordnung anfechten könnte, so etwa wenn der Gläubiger auf eine Erfüllung des titulierten Anspruchs das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärt wird und das Gericht daraufhin (gegebenenfalls nur über die Kosten) zu Gunsten des Gläubigers entschiedet. (1) Die Beschwerde beruft sich zumindest im Ergebnis ohne Erfolg darauf, dass die von der Geheimhaltungsmaßnahme betroffene Partei dann nicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung verwiesen werden dürfe, wenn bereits die Zwischenentscheidung für sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe. Zu diesem Grundsatz neigt das Oberlandesgericht Düsseldorf (MittdtschPatAnw 2023, 251 [juris Rn. 10] unter Hinweis auf BGH, GRUR 2009, 519 - Hohlfasermembranspinnanlage; siehe auch BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 24 ff - Ästhetische Behandlung). Sollte (etwa aus verfassungsmäßigen Gründen) nicht hinnehmbar sein, dass der nur zunächst vorläufige Ausschluss der Anfechtung der Geheimhaltungsanordnung nach § 20 Abs. 4 Satz 4 GeschGehG dadurch endgültig würde, dass die Anfechtungsmöglichkeit der insoweit beschwerten Partei in der Hauptsache ausfällt, so wäre dem gegebenenfalls durch teleologische oder verfassungskonforme Auslegung dahin Rechnung zu tragen, dass ein solcher Ausschluss nur greift, solange dieser Partei ein Rechtsmittel in der Hauptsache noch möglich ist. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof offengelassen, wie der Rechtsmittelausschluss, der nach seiner Rechtsprechung dieser Vorschrift zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2022, 591 Rn. 8 ff - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen), zu bewerten ist, sollte ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht eingelegt werden und auch nicht mehr eingelegt werden können (BGH, aaO Rn. 18 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; für einen Ausschluss des Rechtsmittels gegen die Beschränkung in diesem Fall Hornkohl, LMK 2022, 807504). Das kann auch hier dahinstehen. Denn im Streitfall sind eine Entscheidung und ein Rechtsmittel der Gläubigerin betreffend den Antrag nach § 888 ZPO als Hauptsache im Sinn von § 20 Abs. 4 Satz 4 GeschGehG noch möglich. (2) Abgesehen davon zwingt das von der Gläubigerin angeführte höherrangige Recht ohnehin nicht dazu, der von der Geheimhaltungsanordnung beschwerten Partei ein Rechtsmittel zu einer höheren Instanz zu gewährleisten. Der (insbesondere im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs) zu gewährleistende Zugang zu einer richterlichen Überprüfung der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 16 GeschGehG und weiteren Beschränkungen nach § 19 GeschGehG ist durch die gemäß § 20 Abs. 2 GeschGehG dem Gericht der Hauptsache eingeräumte Möglichkeit eröffnet, Beschlüsse nach § 16 GeschGehG und § 19 GeschGehG jederzeit auch ohne entsprechenden Antrag aufzuheben oder abzuändern. Ein Recht auf Zugang zu mehreren Gerichtsinstanzen besteht nicht. Die Beschwerde (im Ergebnis ebenso Maaßen/Perino-Stiller, WRP 2022, 1208, 1212, 1215 mwN; Maaßen, GRUR-Prax 2023, 180) meint zu Unrecht, bei § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG handele es sich nicht um ein Rechtsmittel, wie es der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), der allgemeine Justizgewährungsanspruch (Rechtsstaatsprinzip i.V.m. den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG) und Art. 47 GRCh vorsähen, weil diese Vorschrift ausdrücklich kein Antragsrecht der Parteien, sondern lediglich eine Aufhebungs- oder Änderungsbefugnis des Gericht gebe, so dass die Betroffenen keinen Anspruch darauf hätten, dass das Gericht tätig werde. Diese Auffassung widerspricht der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2022, 591 Rn. 20 mwN - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen), welcher der Senat folgt (ebenso OLG Düsseldorf, MittdtschPatAnw 2023, 251 [juris Rn. 11]). (3) Im Übrigen ist schon die Prämisse der Beschwerde zweifelhaft, der Gläubiger könne der Möglichkeit, eine auf Antrag des Schuldners ergangene Geheimhaltungsanordnung betreffend die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung gemeinsam mit der Entscheidung in der Hauptsache anzufechten, dadurch beraubt werden, dass der Zwangsvollstreckungsantrag in der Hauptsache wegen Erfüllung übereinstimmend für erledigt erklärt wird. (a) Zwar mag eine solche Anfechtungsmöglichkeit für den Gläubiger nicht dadurch gesichert sein, dass wenigstens eine Entscheidung – bei übereinstimmender Erledigungserklärung – nach § 91a, § 891 Satz 3 ZPO über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens oder – bei dessen einseitiger Erledigterklärung (siehe BGH, NJW 2015, 623 Rn. 64 mwN) – über die Erledigung des Zwangsvollstreckungsantrags ergehen wird, hinsichtlich derer eine sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 91 Abs. 2 ZPO bzw. § 793 ZPO). Denn in diesen Fällen kann es an der für ein Rechtsmittel gegen die im Zwangsvollstreckungsverfahren ergehende Kostenentscheidung oder Feststellung erforderlichen Beschwer des Gläubigers fehlen (was allerdings auch im Erkenntnisverfahren für eine Partei gelten kann, die trotz der ihr auf Antrag des Gegners auferlegten Geheimhaltungsanordnung obsiegt). Dann würde sich zumindest nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Gelegenheit zur Anfechtung der Beschränkung für den davon betroffenen Gläubigere allenfalls dann ergeben, wenn der Gegner ein Rechtsmittel gegen die ihn allein beschwerende Schlussentscheidung zum Vollstreckungsverfahren einlegt (siehe BGH, GRUR 2022, 591 Rn. 7 f, 12 mwN - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2023, 110 Rn. 3; Pommerening, GRUR-Prax 2023, 49). (b) Indes dürfte das nach Sinn und Zweck von § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG maßgebliche Interesse des Gläubigers, dass seine Rechtsverfolgung oder –verteidigung in der Hauptsache nicht unzulässig durch eine auf § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG gestützte Anordnung beschränkt wird, dadurch gewahrt sein, dass dieser von einer Erklärung der Erledigung des Zwangsvollstreckungsantrags in der Hauptsache absehen kann. Ist dem Gläubiger aufgrund der ihm nach § 16, 19 GeschGehG auferlegten Beschränkungen ein vollständiger Vortrag, etwa um einem Erfüllungseinwand des Schuldners in erheblicher Weise entgegenzutreten, in erster Instanz des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht möglich, so könnte er eine auf Erfüllung gestützte Zurückweisung seines Vollstreckungsantrag mit der sofortigen Beschwerde anfechten (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO), dabei die Anordnungen nach den §§ 16, 19 GeschGehG zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen und nach deren Aufhebung gegebenenfalls erforderlichen Vortrag nachholen (siehe zum Erkenntnisverfahren OLG Düsseldorf, MittdtschPatAnw 2023, 251 [juris Rn. 10]). Damit ist insbesondere gewährleistet, dass die Gläubigerin auch vor einem Rechtsmittelgericht ein Bedürfnis geltend machen kann, die Auskünfte der Schuldnerin mit ihren US-amerikanischen Rechtsanwälten zu teilen, um sie einer Plausibilisierung zu unterziehen, deren Ergebnis sie in die Lage versetzen könnte, einem Erfüllungseinwand etwa entgegenzusetzen, die Auskunft sei unvollständig, von vornherein unglaubhaft (siehe BGH, GRUR 2001, 841, 844 - Entfernung von Herstellungsnummern II) oder offensichtlich unrichtig (siehe BGH, NJW 2014, 257 Rn. 23 mwN; Senat, Beschluss vom am 24. November 2022 - 6 W 49/22, unveröffentlicht; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1292 mwN). c) Danach ist ein Rechtsmittel gegen die auf § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG gestützten Anordnungen unter Anwendung des Regelungsregimes nach §§ 16 ff GeschGehG nicht statthaft, weil eine Entscheidung über den anhängigen Zwangsvollstreckungsantrag noch nicht getroffen und erst recht nicht angefochten ist und das Verfahren darüber auch (noch) keine anderweitige Erledigung gefunden hat. Unter diesen Umständen sieht § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG kein Rechtmittel, insbesondere keine sofortige Beschwerde (mit der Folge ihrer Statthaftigkeit nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) vor, sondern schließt ein Rechtsmittel vielmehr aus. Ein von § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG nicht erfasster Fall, in dem entsprechend § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG die Eröffnung der sofortigen Beschwerde bestimmt wäre und diese daher nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stattfände, liegt mithin in Ansehung der auf dem Antrag der Schuldnerin beruhenden Geheimhaltungsmaßnahmen nicht vor. d) Nicht zu folgen ist schließlich der Ansicht der Beschwerde, es liege ein Fall von § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG vor, soweit das Gericht das „Abänderungsgesuch“ der Gläubigerin teilweise zurückgewiesen habe. Mit der teilweisen Ablehnung dieser auf Aufhebung oder Erleichterung der Geheimhaltungsanordnungen gerichteten Anregung hat das Landgericht die Geheimhaltungsanordnungen insoweit aufrechterhalten. Diesbezüglich richtet sich die Anfechtungsmöglichkeit mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung nach § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG, die sich mit der Anfechtung von Anordnungen nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG befasst. Ein „übriger“ Fall im Sinn von § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG ist folglich nicht etwa schlechthin jede Entscheidung über eine Aufhebung oder Abänderung einer Maßnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG. Dass die letztgenannte Vorschrift dem Gericht eine Abänderungs- und Aufhebungsbefugnis gibt, soll nichts an den gegen den Inhalt der (gegebenenfalls geänderten) Entscheidung über Anträge nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG eröffneten Rechtsmitteln ändern. Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, die nicht der anderen Partei ein Recht auf einen eigenständigen Abänderungsantrag geben, sondern vor allem deren Möglichkeit sichern will, auf die gerichtliche Entscheidung über den auf Maßnahmen nach §§ 16 ff GeschGehG gerichteten Antrag wenigstens nachträglich Einfluss zu nehmen, um dessen (teilweise) Zurückweisung unter Aufhebung oder Abänderung einer bereits ohne Anhörung getroffenen Entscheidung (siehe § 20 Abs. 2 Satz 1 GeschGehG) zu erreichen. So soll das Gericht etwa die Einordnung als Geheimhaltungsbedürftig auch ohne entsprechenden Antrag wieder aufheben oder ändern können, wenn zum Beispiel eine nachträgliche Anhörung der anderen Partei Hinweise gibt, dass ein Geschäftsgeheimnis voraussichtlich nicht vorliegt (vgl. BT-Drucks. 19/3724, S. 38). Die Aufhebungs- oder Abänderungsbefugnis nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG ist mithin nur eine Verlängerung des Verfahrens über den auf eine Beschränkung nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG gerichteten Antrag einer Partei, in dem insbesondere der Gegner und andere Beteiligte ihre Einwendungen gegen dessen Berechtigung vorbringen können. 4. Auch ohne Anwendung der Regelungen in § 20 Abs. 5 Satz 4, 5 GeschGehG ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Nach der insoweit in Betracht kommenden Bestimmung in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen eine im ersten Rechtszug ergangene, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung statthaft, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Auch danach ist aber im Streitfall die sofortige Beschwerde nicht eröffnet, weil mit der angefochtenen Entscheidung kein das Verfahren betreffendes Gesuch im vorstehenden Sinn zurückgewiesen worden ist. a) Die Statthaftigkeit der vorliegenden sofortigen Beschwerde lässt sich nach dieser Vorschrift nicht damit begründen, dass die angefochtene Entscheidung, insoweit sie von der Beschwerde als der Gläubigerin nachteilig beanstandet wird, erneut oder bestätigend nicht dem (mit dem Abänderungsgesuch weiterverfolgten) Begehren der Gläubigerin gefolgt ist, den Antrag der Schuldnerin, der den Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 zugrunde liegt, zurückzuweisen. Denn der Gegenantrag zum Geheimhaltungsantrag der Schuldnerin ist kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. aa) Diese Vorschrift dient dem Zweck, den Verfahrensablauf nicht durch ausufernde Beschwerdemöglichkeiten in unverhältnismäßiger Weise zu behindern (BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 23 mwN - Ästhetische Behandlung). Da die Parteien nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können sollen, ist unter dem Tatbestandsmerkmal „Gesuch“ nur ein förmlicher Antrag zu verstehen. Eine Anregung der Partei genügt demgegenüber nicht (BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 15; NJW-RR 2020, 1386 Rn. 12 f mwN). Die Beschwerde ist bei der Ablehnung eines „Gesuchs“ mithin dann statthaft, wenn die abgelehnte Entscheidung nur auf Antrag ergehen konnte. In dem „Gesuch“ einer Partei liegt inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet, wenn die Entscheidung von Amts wegen zu treffen ist (BGH, NJW 2020, 1074 Rn. 11; vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 12 f), also ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 705 Rn. 8 mwN - Inländischer Admin-C; GRUR 2023, 1403 Rn. 15 - Ästhetische Behandlung; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, MDR 2021, 447, 448). bb) Eine zur Eröffnung der sofortigen Beschwerde vorausgesetzte Ablehnung liegt nach ganz herrschender und zutreffender Auffassung nicht schon deshalb vor, weil mit der angefochtenen stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei zugleich ein auf Zurückweisung gerichteter Gegenantrag des Gegners abschlägig beschieden wird, bei dem es sich es sich lediglich um einen Annex zum Antrag, nicht hingegen um ein eigenständiges Verfahrensgesuch im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt (vgl. RGZ 46, 366, 367 mwN; BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 16; ZfBR 2020, 759 Rn. 26 mwN; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, MDR 2021, 447, 448; OLG Karlsruhe, MDR 1983, 943; OLGReport Jena 1996, 102; OLG Bremen, FamRZ 2015, 2077 mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 567 Rn. 6; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 567 Rn. 14 mwN; MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 567 Rn. 13 mwN; kritisch BeckOK-ZPO/Wulf, Stand Sept. 2023, § 567 Rn. 30.1). Nicht zu folgen ist der teilweise vertretenen abweichenden Auffassung (OLG München, NZG 2014, 899; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. März 2015 - 14 WF 140/14, juris), aus Gründen der Waffengleichheit sei die sofortige Beschwerde derjenigen Partei eröffnet, die durch eine Entscheidung des Gerichts, die einen Antrag voraussetzt, beschwert ist, wenn sie dem Antrag widersprochen hat. Dieser Auffassung ist der Senat bereits an anderer Stelle ausführlich entgegengetreten (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, juris Rn. 23 f mwN [insoweit nur teilweise bei MDR 2021, 447, 448]; ebenso MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 567 Rn. 13 mwN). Wie der Senat dort insbesondere ausgeführt hat, hat der Bundesgerichtshof (ZfBR 2020, 759 Rn. 26) ihr jüngst erneut eine Absage erteilt, ebenso indem er bereits an anderer Stelle (BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 16 unter Aufhebung von OLG Oldenburg, aaO) ausgeführt hat: Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Gegenpartei, die mit ihrem Zurückweisungsantrag erfolglos geblieben ist, beschwerdebefugt sein soll, hätte es in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO heißen müssen, dass die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde, auf Antrag ergehende „Entscheidungen das Verfahren betreffend“ handelt. Im Übrigen kann allein aus Erfordernissen der Waffengleichheit kein ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel zugelassen werden, was auch dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit widerspräche (siehe nur BGH, NJOZ 2013, 402 Rn. 5 mwN; vgl. ferner BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 19). cc) Eine Zulassung der sofortigen Beschwerde mag hingegen nach dem Zweck von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, eine nicht gebotene Behinderung des Verfahrensablaufs in der Hauptsache zu vermeiden, geboten sein, wenn bereits die Zwischenentscheidung für einen Beteiligten einen bleibenden Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 23 f - Ästhetische Behandlung). Ein solcher Fall liegt aber wie bereits ausgeführt hier nicht vor. b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt ein Gesuch im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und somit eine der sofortigen Beschwerde zugängliche Zurückweisung auch nicht deshalb vor, weil die angefochtene Entscheidung hinter der mit dem Abänderungsgesuch durch die Gläubigerin angeregten Änderung zurückbleibt (und insoweit zumindest in den Gründen auch davon spricht, hinsichtlich des Begehrens der Gläubigerin, den US-amerikanischen Rechtsanwälten Zugang zu geben, sei ihr „Antrag zurückzuweisen“). Die sich nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG richtende Entscheidung des Gerichts darüber, ob Beschränkungen nach §§ 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG gemäß dem Wunsch einer Partei aufgehoben oder erleichtert werden, ist nicht antragsgebunden und daher im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO – in der bereits dargelegten Auslegung dieser Vorschrift – keine Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs. Es kann dahinstehen, ob als Gesuch im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch ein Antrag in Betracht kommt, der auf eine Abänderung einer Entscheidung gerichtet ist, die zuvor auf Antrag einer anderen Partei und auf Widerspruch der nunmehr ihre Abänderung beantragenden Partei ergangenen war. Die im Schrifttum vertretene dahingehende Auffassung (MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 567 Rn. 13; wohl auch BeckOK-ZPO/Wulf, Stand Sept. 2023, § 567 Rn. 30.1) bedarf hier keiner näheren Erörterung. Denn einen Abänderungsantrag, dessen Zurückweisung nach dieser Auffassung Gegenstand einer sofortigen Beschwerde nach der Generalklausel sein könnte, sieht das Gesetz für die hier in Rede stehende Fallgestaltung nicht vor. Die Entscheidung darüber, ob das Gericht von einer nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG eröffneten Abänderungsmöglichkeit Gebrauch macht, bedarf keines eigenen Antrags, sondern ist bei entsprechender Veranlassung von Amts wegen zu treffen (vgl. BT-Drucks. 19/3724, S. 38). Die Beschwerde betont selbst, dass diese Vorschrift ausdrücklich nicht als Antragsrecht der Parteien, sondern lediglich als Aufhebungs- oder Änderungsbefugnis des Gerichts ausgestaltet ist. Wie bereits ausgeführt, erlaubt die genannte Vorschrift lediglich dem Gericht eine Fortsetzung des Verfahrens über den bereits verbeschiedenen Antrag auf Beschränkungen nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG und eine abweichende Entscheidung, insbesondere mit Blick nachgeholtes rechtliches Gehör. Einem auf Aufhebung oder Erleichterung solcher Beschränkungen gerichteten Begehren kommt dabei keine andere Bedeutung als dem Gegenantrag auf (teilweise) Zurückweisung des den Beschränkungen zugrundeliegenden Antrags zu, über den unabhängig von einem Zurückweisungsantrag zu entscheiden war und ist. Etwas Anderes ist auch § 20 Abs. 5 Satz 1 GeschGehG nicht zu entnehmen. In dieser Vorschrift ist lediglich die Entscheidungsform (Beschluss) geregelt, durch die das Gericht über „den Antrag“ entscheidet. Mit Letzterem ist der Antrag auf die Beschränkung nach § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 GeschGehG gemeint (siehe § 20 Abs. 1 GeschGehG). Damit kommt nicht etwa zum Ausdruck, dass auch die Aufhebung oder Abänderung einen Antrag eines Beteiligten voraussetzen würde. Antragsgebunden bleiben lediglich die (gegebenenfalls geänderten oder aufgehobenen) Beschränkungen nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG als solche, also deren antragsgemäße Anordnung (§ 20 Abs. 1 GeschGehG). Wird mit ihrer Aufhebung oder Abänderung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG der den Beschränkungen zugrundeliegende Antrag nach erneuter Überprüfung ganz oder teilweise zurückgewiesen, findet dagegen die sofortige Beschwerde des Antragstellers nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG statt (und wäre im Übrigen ohne die spezielle Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG wegen § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft). 5. Über die Anschlussbeschwerde der Schuldnerin ist nicht zu entscheiden. Das gilt schon deshalb, weil eine Anschließung ihre Wirkung verliert, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder – wie hier – als unzulässig verworfen wird (§ 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Im Übrigen ist sie nicht zur Entscheidung gestellt, weil sie unter die zulässige (siehe BGH, NJW-RR 1986, 874, 875 f) Bedingung gestellt ist, dass die Beschwerde nicht „zurückgewiesen“ wird, wobei die Beschwerdeerwiderung (siehe dort Rn. 11) darunter ersichtlich auch den Fall versteht, dass die Beschwerde mangels Statthaftigkeit erfolglos bleibt. 6. Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. 7. Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, liegen nicht vor. a) Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde steht allerdings nicht entgegen, dass eine Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde statthaft war, während andernfalls ihre Zulassung durch das Beschwerdegericht wirkungslos bleibt. Davon geht der Bundesgerichtshof zwar selbst dann aus, wenn gerade die Frage der Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung die Voraussetzungen eines Zulassungsgrunds ausfüllt (vgl. BGH, ZfBR 2020, 759 Rn. 7 f, 10 f). Insoweit hat indes das Beschwerdegericht die Statthaftigkeit einer etwaigen Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen. Der Senat kann daher von der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb absehen, weil sie als unzulässig zu verwerfen sein wird, wenn der Bundesgerichtshof der hier gefundenen Gesetzesauslegung folgt, wonach schon die sofortige Beschwerde unstatthaft war. Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts richtet sich allein danach, ob der genannte Zulassungsgrund vorliegt, zumal sie das Rechtsbeschwerdegericht lediglich insoweit bindet (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 8 mwN; siehe BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 11 - Ästhetische Behandlung; zu alledem Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, juris Rn. 49 [insoweit nicht bei MDR 2021, 447]). b) Das die im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO getroffene Entscheidung des Gerichts, eine von ihm auf § 145a PatG i.V.m. § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG gestützte Beschränkung aufrechtzuerhalten und nicht gemäß einer Anregung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG aufzuheben oder zu erleichtern, nicht isoliert anfechtbar ist, bedarf angesichts der Regelungen in § 20 Abs. 5 Satz 4, 5 GeschGehG Gesetzes und der zu § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung keiner Klärung.