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Beschluss

6 W 25/25

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0916.6W25.25.00
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Leitsätze
Eine (sofortige) Beschwerde gegen die nach § 348 Abs. 3 ZPO getroffene Zwischenentscheidung (über die Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer) ist grundsätzlich unabhängig davon nicht statthaft, ob eine willkürliche Beurteilung vorliegt. Dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Recht auf den gesetzlichen Richter lässt sich ausreichend Rechnung tragen, indem seine Verletzung, soweit geboten, mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung gerügt und korrigiert werden kann.(Rn.14) (Rn.16)
Tenor
1. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 28. März 2025, Az. 8 O 152/22, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine (sofortige) Beschwerde gegen die nach § 348 Abs. 3 ZPO getroffene Zwischenentscheidung (über die Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer) ist grundsätzlich unabhängig davon nicht statthaft, ob eine willkürliche Beurteilung vorliegt. Dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Recht auf den gesetzlichen Richter lässt sich ausreichend Rechnung tragen, indem seine Verletzung, soweit geboten, mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung gerügt und korrigiert werden kann.(Rn.14) (Rn.16) 1. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 28. März 2025, Az. 8 O 152/22, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last. I. Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Spieleinsätzen, die er im Zeitraum von Juni 2021 bis März 2022 bei Glücksspielen auf mehreren deutschsprachigen Online-Casino-Seiten der Beklagten verloren habe. Der Rechtsstreit wird beim Landgericht vor dem originären Einzelrichter (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geführt. Die Beklagte hat geltend gemacht, eine Entscheidung durch den Einzelrichter komme angesichts der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Der Kläger hat sich mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer einverstanden erklärt. Die Einzelrichterin hat den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt. Auf die Anhörung durch die Vorsitzende hat der Kläger erklärt, die Entscheidung, den Rechtsstreit auf die Kammer zu übertragen, werde in das Ermessen der Kammer gestellt, und hat die Beklagte nicht Stellung genommen. Die Kammer des Landgerichts hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es lägen keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor und der Rechtssache komme keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu. Dagegen richtet sich die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beklagten mit der Begründung, der Beschluss sei von Willkür getragen. Das Landgericht hat der Beschwerde eine Abhilfe unter Hinweis auf § 348 Abs. 4 ZPO mit der Begründung versagt, gegen den angefochtenen Beschluss gebe es kein Rechtsmittel. II. Das Rechtsmittel ist weder als sofortige Beschwerde im Sinn von §§ 567 ff ZPO noch als sonstiges Rechtsmittel statthaft. 1. Insbesondere eine sofortige Beschwerde im Sinn von §§ 567 ff ZPO, die als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung allein in Betracht zu ziehen ist, ist nicht statthaft. a) Sie findet nicht nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt, weil das Gesetzt nicht ausdrücklich bestimmt, dass gegen die vorliegend angefochtene, im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Landgerichts über eine Übernahme des Rechtsstreits nach § 348 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft ist. b) Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Übernahme des Rechtsstreits nach § 348 Abs. 3 ZPO findet auch nicht nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. aa) Die Voraussetzung, dass ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist, ist grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn der Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Antrag der Partei voraussetzt, nicht aber, wenn die angefochtene Entscheidung ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann (vgl. nur BGHZ 238, 93 Rn. 15 mwN - Ästhetische Behandlung; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2023 - 6 W 43/23, GRUR-RR 2024, 192, 195 mwN). bb) Diese Voraussetzung ist bei der vorliegend versagten Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer auf Vorlage des Einzelrichters nach § 348 Abs. 3 ZPO nicht gegeben. (1) Die Entscheidung der Kammer über die Übernahme ist nämlich aufgrund der Vorlage des Einzelrichters zu treffen, ohne dass das eine oder das andere eines Antrags einer Partei bedürfte. Ob eine andere Beurteilung nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geboten ist, soweit die Kammer durch eine auf übereinstimmenden Parteiantrag gestützte Vorlage zur – auch dann indes von Amts wegen und ohne Bindung an die Vorlageanträge zu treffenden – Entscheidung über die Übernahme berufen ist, ist zweifelhaft, kann aber hier dahinstehen. Hier lag – entgegen der Annahme der Einzelrichterin in der Vorlageverfügung – kein übereinstimmender Antrag des Klägers vor, der sich – entgegen der Darstellung im angefochtenen Beschluss – nicht etwa einem Antrag „auf Übertragung auf die Kammer angeschlossen“ hat, sondern sich lediglich „mit einer Übertragung auf die Kammer einverstanden“ erklärt hat (Sitzungsprotokoll vom 12. November 2024, dort S. 2 = AS I 318), ohne ein dahingehendes Petitum zu formulieren. Da letzteres allein von der Beklagten verfolgt wird, liegt schon kein Fall vor, in dem eine Vorlagepflicht seitens der Parteien konstituiert war. (2) Dass eine sofortige Beschwerde im vorliegenden Fall nicht stattfindet, entspricht neben dem Wortlaut insbesondere dem Zweck von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Denn diese Vorschrift dient dazu, den Verfahrensablauf nicht durch ausufernde Beschwerdemöglichkeiten in unverhältnismäßiger Weise zu behindern (BGHZ 238, 93 Rn. 23 f - Ästhetische Behandlung; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2023 - 6 W 43/23, GRUR-RR 2024, 192, 195). Die Zulassung einer sofortigen Beschwerde mag danach allerdings in Bezug auf eine Zwischenentscheidung geboten sein, die bereits für einen Beteiligten einen bleibenden Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BGHZ 238, 93 Rn. 23 f - Ästhetische Behandlung; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2023 - 6 W 43/23, GRUR-RR 2024, 192, 195). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Vielmehr lässt sich dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Recht auf den gesetzlichen Richter ausreichend Rechnung tragen, indem seine Verletzung, soweit geboten, mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung gerügt und korrigiert werden kann (siehe allgemein zu Zwischenentscheidungen BGH, GRUR 2009, 519 Rn. 12 - Hohlfasermembranspinnanlage; BVerfGE 21, 139, 143, BVerfG, NVwZ 2005, 681). Für die hier vorliegende Frage der Abgrenzung zwischen Einzelrichter- und Kammerzuständigkeit kommt in der Prozessordnung zum Ausdruck, dass eine unterlassene Übernahme durch die Kammer ohnehin keinen Nachteil für den Beteiligten darstellt, der von diesem nicht grundsätzlich hinzunehmen wäre. Denn die besondere Regelegung in § 348 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann. Dies bestätigt den Grundsatz, dass Entscheidungen eines unzuständigen Spruchorgans grundsätzlich hingenommen werden, um Streit über Zuständigkeitsfragen zu vermeiden (vgl. BGH, NJW 2013, 2601 Rn. 15 mwN; Nissen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 16. Aufl., § 348 Rn. 9; MünchKommZPO/Stackmann, 7. Aufl. § 348 Rn. 71). Hierzu sieht das Gesetz vor, dass die Nachprüfbarkeit der Entscheidung nach § 348 Abs. 3 ZPO endgültig ausgeschlossen ist. Somit lässt sich eine unzutreffende Beurteilung der Einzelrichter- oder Kammerzuständigkeit grundsätzlich insbesondere nicht mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung korrigieren. (3) Dass damit eine Überprüfung der Endentscheidung auf Verfahrensfehler beschränkt wird, führt nicht etwa umgekehrt dazu, dass deshalb grundsätzlich oder ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen die Zwischenentscheidung nach § 348 Abs. 3 ZPO geboten wäre. Soweit von Verfassungs wegen geboten, kommt nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Rechtsmittel nicht mit der Verfahrensrüge hinsichtlich der Verletzung von Bestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Spruchkörpers begründet werden kann, unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben wäre (vgl. BGHZ 170, 180 Rn. 5; BGHZ 220, 68 Rn. 13; BGHZ 235, 93 Rn. 15 mwN, jeweils zu § 526 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 348 Rn. 24, § 348a Rn. 12; Nissen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 16. Aufl., § 348 Rn. 10, § 348a Abs. 5). Der verfassungsrechtlich ausnahmsweise erforderliche Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Handhabung der Zuständigkeit ist ausreichend gewährleistet, indem somit die Endentscheidung – hier mit der Berufung nach §§ 511 ff ZPO – mit der Begründung angefochten werden kann, die Zwischenentscheidung zur Zuständigkeit verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter durch willkürliche Anwendung des einfachen Prozessrechts (siehe Saenger/Kießling, ZPO, 10. Aufl. § 350 Rn. 3). Daher muss auch in solchen Fällen nicht etwa zusätzlich eine Ausnahme davon vorgesehen werden, dass eine (sofortige) Beschwerde gegen die nach § 348 Abs. 3 ZPO getroffene Zwischenentscheidung nicht statthaft ist. Vielmehr hat es unabhängig davon, ob eine willkürliche Beurteilung der Zuständigkeit vorliegt, bei der Wertung zu bleiben, dass der Verfahrensablauf nicht durch die Eröffnung einer sofortigen Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung behindert wird. Dies deckt sich mit der anerkannten Bewertung der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsordnung (§ 6 Abs. 4 VwGO, § 6 Abs. 4 FGO), dass unabhängig von der Schwere des Verstoßes keine Ausnahme davon zu machen ist, dass kein Rechtsmittel gegen die Zwischenentscheidung statthaft ist, sondern allein die Prüfung im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Endentscheidung ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BFH/NV 2007, 932; Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Feb. 2025, § 6 Rn. 76 f, Rn. 78 ff; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 6 Rn. 23 ff; Kronisch in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 6 Rn. 14, 86 f; BeckOK-VwGO/Gersdorf, Stand Jan. 2024, VwGO § 6 Rn. 46 ff; Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl., § 6 Rn. 24; Gosch/Müller-Horn, AO/FGO, Stand Aug 2025, FGO § 6 Rn. 97, jeweils mwN). Soweit mitunter vertreten wird, bei Verletzung von Grundrechten greife § 348 Abs. 4 ZPO nicht und die Parteien könnten dann, wenn gegen das Verhalten die Beschwerde statthaft sei, diese einlegen, oder, wenn das nicht möglich sei, den Verstoß im Berufungs- oder Revisionsverfahren rügen (MünchKommZPO/Stackmann, 7. Aufl. § 348 Rn. 75), folgt daraus nichts anderes. Denn eine sofortige Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung ist schon nach § 567 Abs. 1 ZPO gerade nicht vorgesehen (siehe oben), so dass ein willkürlicher Verstoß – was den verfassungsrechtlichen Erfordernissen genügt – nur mit der Endentscheidung gerügt werden kann. 2. Somit kommt es nicht mehr darauf an, dass im Übrigen § 348 Abs. 4 ZPO dahin auszulegen sein mag, dass damit speziell (auch) ein Rechtsmittel wie insbesondere eine sofortige Beschwerde gegen eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme im Sinn von § 348 Abs. 3 ZPO – klarstellend – ausgeschlossen wird. Dem Wortlaut nach ist dort allerdings lediglich bestimmt, dass auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, was jedenfalls – wie oben ausgeführt und vorbehaltlich verfassungsrechtlich gebotener Einschränkungen – eine Rüge mit der Endentscheidung ausschließt (siehe Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 348a ZPO Rn. 12). Anders als etwa im Verwaltungsprozessrecht und in der Finanzgerichtsordnung fehlt neben einer Bestimmung, wonach auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann (§ 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, § 6 Abs. 4 Satz 2 FGO), eine ausdrückliche Regelung dahin, dass Beschlüsse gegen die Zwischenentscheidung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen Kammer und Einzelrichter unanfechtbar sind (wie hingegen in § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO normiert). Diese Unterschiede in den Gesetzestexten der verschiedenen Prozessordnungen lassen sich womöglich gerade als Konsequenz dessen verstehen, dass nach § 146 Abs. 1 VwGO und § 128 Abs. 1 FGO grundsätzlich gegen alle Entscheidungen des Verwaltungs- oder Finanzgerichtsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde statthaft ist, soweit nichts anderes bestimmt ist; von einem dort erforderlichen besonderen Ausschluss des Rechtsmittels wie in § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO und § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO mag die Zivilprozessordnung absehen, wo eine sofortige Beschwerde schon nach § 567 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht vorgesehen ist (siehe oben). Auch weicht § 348 Abs. 4 ZPO in dieser Hinsicht von § 348 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ab, wonach ein Beschluss über die Übertragung auf den Einzelrichter unanfechtbar war (siehe dazu BT-Drucks. 7/2769, S. 12). Gleichwohl entnimmt die Kommentarliteratur der Bestimmung in § 348 Abs. 4 ZPO im Ergebnis verbreitet den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Zwischenentscheidung (so Bartels in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 348 Rn. 51; MünchKommZPO/Stackmann, 7. Aufl. § 348 Rn. 69; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 348 ZPO Rn. 23 und entsprechend Saenger/Kießling, ZPO, 10. Aufl. § 348a Rn. 12, die sogar den Ausschluss der Rüge im Berufungsverfahren jeweils erst mittelbar über § 512 ZPO herleiten; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 348 Abs. 20, § 348a Rn. 19, 21; Nissen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 16. Aufl., § 348 Rn. 9, § 348a Rn. 5; BeckOK-ZPO/Fischer, Stand Juli 2025, § 348 Rn. 55, § 348a Rn. 34; entsprechend Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 526 Rn. 14). Davon geht auch die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts aus. Dafür mag die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 14/4722 S. 89 f, siehe auch S. 90, 99 zu §§ 348a, 526 ZPO) sprechen, wonach § 348 Abs. 4 ZPO entsprechend § 348 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung klarstelle, dass solche Entscheidungen unanfechtbar seien (vgl. BGHZ 170, 180 Rn. 5 zu § 526 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO. Es besteht kein Grund, die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zuzulassen.