Urteil
8 U 87/15
OLG Karlsruhe 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zu den Rechtsfolgen bei jahrelanger Nichtgeltendmachung von Spitzenbeträgen bei "automatischen" Mieterhöhungen durch vereinbarte Gleitklauseln.(Rn.67)
2. Hat der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt und ist vereinbart, dass der Vermieter die Miete vom Konto des Mieters durch Lastschrift einzieht, gerät der Mieter nicht in Schuldnerverzug nach § 286 BGB, soweit der Vermieter von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht. Das gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Konto des Mieters keine genügende Deckung aufweist, und der Mieter auch im Übrigen nicht (mit-)veranlasst, dass der Vermieter die Einziehung unterlässt.(Rn.78)
3. Eine in einem Mietverhältnis dem Vermieter erteilte Einzugsermächtigung bezieht sich nur auf unbestrittene Forderungen.(Rn.83)
4. Ein Bestreiten des in einer mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung enthaltenen Kostenansatzes ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen oder erfolglos Einsicht verlangt hat. Erscheint der Mieter nach einer entsprechenden Ankündigung in den Geschäftsräumen des Vermieters zu den üblichen Geschäftszeiten oder im Falle eines privaten Kleinvermieters werktags in den frühen Abendstunden, muss der Vermieter sofort Belegeinsicht gewähren, weil der Anspruch auf Belegeinsicht nach Zugang der Abrechnung sofort fällig ist.(Rn.93)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2015 - 8 O 498/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.469,00 € nebst Zinsen p.a. in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.228,81 € seit dem 1. März 2011, aus weiteren 4.004,11 € seit dem 15. Juni 2012, aus weiteren 31.020,36 € seit dem 20. September 2013, aus weiteren 1.026,52 € seit dem 7. Oktober 2013, aus weiteren 1.026,52 € seit dem 6. November 2013, aus weiteren 1.026,52 € seit dem 5. Dezember 2013 und aus weiteren 4.136,16 € seit dem 9. Januar 2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 12% und die Beklagte 88% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Rechtsfolgen bei jahrelanger Nichtgeltendmachung von Spitzenbeträgen bei "automatischen" Mieterhöhungen durch vereinbarte Gleitklauseln.(Rn.67) 2. Hat der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt und ist vereinbart, dass der Vermieter die Miete vom Konto des Mieters durch Lastschrift einzieht, gerät der Mieter nicht in Schuldnerverzug nach § 286 BGB, soweit der Vermieter von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht. Das gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Konto des Mieters keine genügende Deckung aufweist, und der Mieter auch im Übrigen nicht (mit-)veranlasst, dass der Vermieter die Einziehung unterlässt.(Rn.78) 3. Eine in einem Mietverhältnis dem Vermieter erteilte Einzugsermächtigung bezieht sich nur auf unbestrittene Forderungen.(Rn.83) 4. Ein Bestreiten des in einer mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung enthaltenen Kostenansatzes ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen oder erfolglos Einsicht verlangt hat. Erscheint der Mieter nach einer entsprechenden Ankündigung in den Geschäftsräumen des Vermieters zu den üblichen Geschäftszeiten oder im Falle eines privaten Kleinvermieters werktags in den frühen Abendstunden, muss der Vermieter sofort Belegeinsicht gewähren, weil der Anspruch auf Belegeinsicht nach Zugang der Abrechnung sofort fällig ist.(Rn.93) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2015 - 8 O 498/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.469,00 € nebst Zinsen p.a. in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.228,81 € seit dem 1. März 2011, aus weiteren 4.004,11 € seit dem 15. Juni 2012, aus weiteren 31.020,36 € seit dem 20. September 2013, aus weiteren 1.026,52 € seit dem 7. Oktober 2013, aus weiteren 1.026,52 € seit dem 6. November 2013, aus weiteren 1.026,52 € seit dem 5. Dezember 2013 und aus weiteren 4.136,16 € seit dem 9. Januar 2014 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 12% und die Beklagte 88% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte war vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2014 Gewerberaummieterin der Klägerin. Die Parteien verband ein Gewerberaummietvertrag vom 12. Dezember 2000 / 8. Januar 2001, in dem die ursprünglich geschuldete Grundmiete auf 16.791,00 DM (netto)1 Das sind 8.585,10 € (netto).Das sind 8.585,10 € (netto). festgelegt wurde und unter anderem folgende Vereinbarungen getroffen wurden: III. Mietzeit: Die Mietzeit beginnt am 1. Januar 2001 … . Die Mietzeit endet am 31. Dezember 2005. Wird das Mietverhältnis nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt, so verlängert es sich jeweils um ein Jahr. IV. … Der Mieter ermächtigt den Vermieter, alle aus diesem Vertrag geschuldeten Zahlungen von dem nachstehend genannten Konto des Mieters im Lastschriftverfahren einzuziehen. Kontoinhaber: P GmbH Kontoführendes Kreditinstitut: Bankleitzahl: Konto-Nr. ... V. Mietänderung: Die Grundmiete ändert sich jeweils nach Ablauf von einem Mietjahr, beginnend ab 1. März 2002, um 2% p.a.. Ausgangsbasis für die Erhöhung ist jeweils der zuletzt gezahlte Mietzins. Nachdem die Miete bis zum Jahr 2005 dementsprechend erhöht und auch bezahlt worden war, vereinbarten die Parteien im Juni 2005 einen Nachtrag Nr. 2 zu diesem Mietvertrag. Darin wurde unter Punkt 2.1 die Grundmiete auf 8.288,28 € gesenkt und des Weiteren unter anderem Folgendes vereinbart: 1.1 Der Mietvertrag … verlängert sich bis zum 31. Dezember 2008. Wird das Mietverhältnis nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt, so verlängert es sich jeweils um ein Jahr. 1.2 Mieter hat das Optionsrecht auf Vertragsverlängerung um 1 x 3 Jahre. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, muss er dies dem Vermieter per eingeschriebenem Brief bis zum 30. Juni 2008 mitteilen. … 2.2 Die Grundmiete ändert sich bei Optionsausübung, beginnend ab dem 1. Januar 2009 um 2% p.a. Die Beklagte übte ihr Optionsrecht nach Punkt 1.2 rechtzeitig aus. Mangels Kündigung durch eine der beiden Parteien wurde das Mietverhältnis auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fortgesetzt. Es endete mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Die Klägerin meint, die Miete habe sich ab 2009 jährlich um 2% erhöht. Das ergebe sich aus Nummer 2.2 des Nachtrags Nr. 2 zum Mietvertrag. Die Beklagte ist anderer Ansicht. Streitig sind die Mieterhöhungsbeträge für die Jahre 2010 bis 2013. Darüber hinaus streiten die Parteien über Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010 und über Zinsen. In erster Instanz haben die Parteien außerdem über Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen für 2007, 2011 und 2012 und über weitere Zinsansprüche gestritten. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage hinsichtlich der Mieterhöhungsbeträge (Mietnachzahlungen) vollumfänglich und hinsichtlich der Nebenkostennachforderungen für überwiegend begründet gehalten und den Rechtsstreit in erster Instanz mit Urteil vom 7. Mai 2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), soweit sie zu den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, wie folgt entschieden: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.506,01 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 398,46 € seit 7. Januar 2010, seit 4. Februar 2010, seit 4. März 2010, seit 8. April 2010, seit 6. Mai 2010, seit 7. Juni 2010, seit 6. Juli 2010, seit 5. August 2010, seit 6. September 2010, seit 6. Oktober 2010, seit 4. November 2010 sowie seit 6. Dezember 2010, aus jeweils 603,68 € seit 6. Januar 2011, seit 4. Februar 2011, seit 4. März 2011, seit 6. April 2011, seit 5. Mai 2011, seit 7. Juni 2011, seit 6. Juli 2011, seit 4. August 2011, seit 6. September 2011, seit 7. Oktober 2011, seit 4. November 2011 sowie seit 6. Dezember 2011, aus jeweils 813,00 € seit 5. Januar 2012, seit 6. Februar 2012, seit 6. März 2012, seit 5. April 2012, seit 7. Mai 2012, seit 6. Juni 2012, seit 5. Juli 2012, seit 6. August 2012, seit 6. September 2012, seit 5. Oktober 2012, seit 6. November 2012 sowie seit 6. Dezember 2012, aus jeweils 1.026,52 € seit 7. Januar 2013, seit 6. Februar 2013, seit 6. März 2013, seit 5. April 2013, seit 7. Mai 2013, seit 6. Juni 2013, seit 5. Juli 2013, seit 6. August 2013, seit 5. September 2013, seit 7. Oktober 2013, seit 6. November 2013 sowie seit 5. Dezember 2013, aus weiteren 293,39 € seit dem 1. März 2011, aus weiteren 2.114,74 € seit dem 1. März 2011, aus weiteren 4.004,11 € seit dem 15. Juni 2012, aus weiteren 4.136,16 € seit dem 1. März 2013 und aus weiteren 2.857,67 € seit dem 1. Juni 2013 sowie weitere 124,45 € zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 82%, die Klägerin 18%. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Wegen der in erster Instanz (zuletzt) gestellten Anträge, des erstinstanzlich streitigen Parteivorbringens und der Entscheidungsgründe wird auf das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts verwiesen. Die Beklagte, die dieses Urteil mit der Berufung teilweise angefochten hat, lässt zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen vorbringen: Die vom Landgericht vorgenommene Interpretation der im Nachtrag Nr. 2 zum Mietvertrag enthaltenen Änderungsklausel sei in keiner Weise haltbar [II 23]. Es verbiete sich jegliche Interpretation der Klausel, die abweichend vom Wortlaut zu einer einseitigen Erhöhungsmöglichkeit führe [II 23]. So interpretiert, sei die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB entweder unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich sei oder sie die Beklagte unangemessen benachteilige [II 23/25]. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung wäre ab dem „01.09.2009“ eine Änderung und keine automatische Erhöhung, wie im ursprünglichen Mietvertrag noch vorgesehen, eingetreten [II 27]. Eine Mietpreisänderung könne entweder eine Erhöhung oder eine Senkung bedeuten [II 27]. Die Mieterhöhungsklausel des alten Vertrages sei zudem nach dem gemeinsamen Willen beider Parteien ab dem 1. Januar 2006 entfallen [II 25]. Insoweit sei eine eigenständige Regelung im Nachtrag Nr. 2 geschaffen worden, hier sei im Punkt 2.1 eine neue Miete vereinbart worden ohne Mietänderungen in den nächsten Jahren. Erst mit Optionsausübung gelange man zum eigenständigen Punkt 2.2. Wenn dieser Punkt unwirksam sei, dann entfalle dieser neu geschaffene Punkt zur Mietänderung und es gebe gar keinen mehr. Das ergebe sich auch aus der Aussage der Zeugin J, wie dem Protokoll vom 20. April 2015 zu entnehmen sei [II 25]. Entsprechend sei auch im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 der Vertrag „gelebt“ worden [II 27]. Diese Praxis sei auch in der Folgezeit beibehalten worden. Auch wenn keine Optionsausübung erfolgt wäre, wären auf Basis des sich dann jährlich verlängernden Vertrages Mietänderungen nicht angefallen. Die im Nachtrag unter Punkt 2.1 vorgenommene Bestimmung sei somit nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien zur dauerhaften Festlegung der Miethöhe auf den neuen, niedrigeren Mietpreis hinreichend, ohne dass eine Änderung vorgesehen wäre. Da Punkt 2.2 des Nachtrags, wenn man von seinem Wortlaut abweiche, unwirksam wäre, bleibe Punkt 2.1 des Nachtrags, in dem keine Mietänderungen vorgesehen seien, alleine bestehen. Genau zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn die Option gemäß Punkt 2.2 nicht gezogen werde. Selbst wenn man eine Weitergeltung von Punkt 2.2 annehme, ergebe sich zwingend ein anderes Ergebnis für die Interpretation, als es das Landgericht zugrunde lege. Gerade in der Gesamtschau mit dem ursprünglichen Mietvertrag, auf welche das Landgericht abstelle, ergebe sich, dass die Vereinbarung keine generelle Mietsteigerung im Jahresturnus mehr vorgesehen habe, sondern, abweichend vom ursprünglichen Vertrag, lediglich eine „Änderung“, was demzufolge eine Berücksichtigung der relevanten Wirtschaftsdaten für die Entscheidung, ob eine Erhöhung oder Absenkung eintreten solle, notwendig mache [II 27]. Im letzten Quartal 2008 und im gesamten Jahr 2009 auf dem Höhepunkt der Wirtschaftskrise seien sämtliche wirtschaftlichen Faktoren negativ gewesen [II 29]. Das Bruttoinlandsprodukt sei 2009 in Deutschland gegenüber dem Vorjahr um 5,6% gefallen, die Umsatzentwicklung der Beklagten im Quartal 4/2008 um 10% und im Quartal 1/2009 nochmals um 31%, im Gesamtjahr 2009 dann um 27%. Diese Faktoren hätten - wenn nicht eine einvernehmliche Aussetzung der Änderungsklausel statt gehabt hätte - zu einer Senkung der Miete führen müssen. Das Landgericht interpretiere die Klausel entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch und wirtschaftlichen Verständnis falsch als jährliche Änderung. Zunächst bezeichne „beginnend“ lediglich den Zeitpunkt, ab welchem die Änderung greifen solle. „Per annum“ bezeichne eine Größe pro Jahr und nicht eine alljährliche Veränderung. Es sei zudem nicht zutreffend, dass die Miete nur „temporär“ für drei Jahre habe gesenkt werden sollen. Der Nachtrag Nr. 2 zum Mietvertrag enthalte, wenngleich vom Landgericht übergangen, unter 1.1 die Klausel, dass sich der Vertrag auch nach dem „31.08.2008“ automatisch jeweils um ein Jahr verlängern solle - und zwar ohne Miet-änderung -, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt werde. Somit sei auch die Klägerin von einer konstant bleibenden Miete ausgegangen, lediglich bei Optionsausübung und damit fester Vertragsbindung von drei Jahren sei eine Änderungsmöglichkeit vorgesehen gewesen. Warum gerade in diesem Fall, in dem sich der Mieter länger binde, eine zwingende Erhöhung habe eintreten sollen statt einer in der Richtung offenen Anpassung an die wirtschaftlichen Umstände, erschließe sich nicht. In diesem Zusammenhang bleibe bestritten, dass die Klägerin bei Nichtausübung der Option aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit noch zum 31. Dezember 2008 gekündigt hätte. Dies widerspreche ihrem übrigen Vorbringen. Die Klägerin habe selbst angegeben, dass sie die behauptete Mieterhöhung lediglich bis 2013 vergessen habe. Demnach sei die erzielte Miete auch nach abgelaufener Optionszeit zum 31. Dezember 2011 ebenfalls nicht wirtschaftlich gewesen, trotzdem habe die Klägerin von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht [II 29]. Der Wortlautvergleich mit der Klausel im Ursprungsmietvertrag führe durch die Abweichungen zwingend zu einer Auslegung, die gegen eine erneute Staffelmietvereinbarung spreche [II 31]. Zum einen ergebe sich ein gravierender Unterschied durch das im Nachtrag Nr. 2 absichtlich weggelassene Wort „jeweils“ im ersten Satz, das Ausdruck der wiederholten Anwendung im ursprünglichen Vertrag gewesen sei, zum anderen sei der gesamte zweite Satz weggelassen worden, der sowohl die Änderung als Erhöhung spezifiziert und die mehrmalige Anwendung („jeweils“) sowie die jeweils in Bezug zu nehmende Größe festgelegt habe. Aus diesen entscheidenden Abweichungen ergebe sich der völlig andere Charakter der Nachtragsvereinbarung, die, ohne jeden Hinweis auf einen nur vorübergehenden Charakter, die Ursprungsvereinbarung abschließend ersetzt habe. Das Landgericht habe somit ohne tragfähige Tatsachengrundlage eine sich dynamisch stets steigernde Miethöhe zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht, obwohl der maßgebliche Vertrag lediglich eine - dementsprechend vor dem Hintergrund einer von der Klägerin selbst vorgetragenen Absicht, zur Anpassung an die wirtschaftlichen Gegebenheiten an sich für den konkreten Zeitpunkt sogar als Mietsenkungsklausel auszulegende - in ihrer Richtung offene Änderungsklausel enthalte [II 31]. Wie sich aus den „gelebten“ Verhältnissen nach dem Nachtrag Nr. 2 klar ergebe, seien in der Folge keine Änderungen der Miethöhe gleich in welche Richtung vorgenommen worden [II 31/33]. Das stimme mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, die Änderungsklausel sei im Jahre 2008 einvernehmlich fallen gelassen worden, überein [II 33]. Die dem Landgericht ebenso bekannte Tatsache, dass die Klägerin trotz einer ihr erteilten Einzugsermächtigung in der Folge keinen einseitigen Gebrauch von der Änderungsklausel gemacht habe, zeige bereits, dass die Klägerin diese nicht als Erhöhungsklausel gelesen habe. Insoweit ergäben die „gelebten Verhältnisse“, dass einvernehmlich auf entsprechende Anpassungen verzichtet worden sei. Meist sei der Betrag von 12.526,29 € eingezogen worden, was der vereinbarten Miete ohne Änderung entsprochen habe. Außerdem seien in einer Anzahl von Fällen abweichende Beträge, zum Beispiel wegen Baumaßnahmen, eingezogen worden. Dazu habe laut eigener Aussage der Klägerin jeweils das Mietkonto geprüft und der Betrag in ein Berechnungsprogramm eingestellt werden müssen. Zudem habe die Klägerin mehrfach Forderungsaufstellungen und -übersichten übersandt, in welchen die Miete stets ohne Mietänderungen detailliert dargestellt worden sei. Spätestens hierbei hätten „vergessene“ Mieterhöhungen, wenn solche vorgesehen gewesen wären, auffallen müssen. Selbst wenn man - wie nicht - zu einer Mieterhöhungsklausel käme, hätte die Klägerin vor dem Hintergrund, dass damals schwierige Wirtschaftsbedingungen vorgelegen hätten, von welchen sie die Beklagte nach eigener Aussage angeblich habe entlasten wollen, ein Recht auf eine nachträgliche Geltendmachung aus Verwirkungsgesichtspunkten verloren [II 33]. Die Beklagte, die ihrerseits trotz wirtschaftlicher Fehlentwicklung kein Absenkungsverlangen geltend gemacht habe, das ihr aus ihrer Sicht nach der Klausel zugestanden hätte, habe darauf vertrauen können, dass auch die Klägerin nicht nachträglich nach fast fünf Jahren ein entgegengesetztes Verlangen äußere [II 35]. In dem vom Landgericht zur Begründung, dass keine Verwirkung vorläge, herangezogenen Schreiben vom 6. Juni 2012 sei gerade nicht auf Rückstände, die durch eine bislang nicht vollzogene Mieterhöhung entstanden seien, sondern auf Außenstände, die aufgrund von Meinungsverschiedenheiten in der Vorvergangenheit entstanden seien, hingewiesen worden. Zu jenem Zeitpunkt habe die Klägerin nach eigener Aussage selbst noch nicht einmal die Idee gehabt, eine Mieterhöhung durchsetzen zu wollen. Es sei ohnehin vollkommen unglaubhaft, wenn die Klägerin einerseits die korrekte Erhebung und Zahlung der Miete ständig kontrolliere und anpasse, andererseits jedoch die nach ihrer Behauptung geschuldete Miete als solche über mehrere Jahre hin schlicht vergessen haben wolle. Aufgrund der vorstehend bereits ausführlich geschilderten negativen Gesamtwirtschaftsentwicklung und der Umsatz- und Gewinneinbrüche im zweiten Halbjahr 2008 habe zudem ein Gespräch stattgefunden, in dem die Beklagte mit der Klägerin übereingekommen sei, die Klausel nicht anzuwenden. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dies sei der Inhalt von den dem Nachtrag Nr. 2 vorausgehenden Gesprächen gewesen, was das Landgericht dazu verleitet habe anzunehmen, dass der Nachtrag Nr. 2 der schlechten wirtschaftlichen Situation der Beklagten habe Rechnung tragen sollen, entbehre jeglicher Grundlage, da sich die wirtschaftliche Situation im Jahre 2005 nicht in dieser Weise dargestellt, sondern die äußerst entspannte Marktlage auf dem Gewerberaum-Mietmarkt eine Anpassung erfordert habe. Gerade damals habe die Beklagte eine äußerst positive Geschäftsentwicklung verzeichnet [II 35]. Die dennoch abweichend gezogene Schlussfolgerung des Landgerichts, die allein auf der fehlerhaften Interpretation der Klausel des Nachtrags Nr. 2 als Vereinbarung einer automatischen Mieterhöhung aufbaue, überspanne daher aus der Sicht der Beklagten den Rahmen richterlicher Tatbestandswürdigung und stehe im Widerspruch zu den allgemein bekannten wirtschaftlichen Tatsachen [II 35/37]. Selbst wenn, wie nicht, der Klägerin Mieterhöhungen zustünden, könnten Zinsen hierauf keinesfalls ab Fälligkeit geschuldet sein [II 37]. Die Klägerin habe von der Beklagten zum Einzug der Mieten eine Einzugsermächtigung erteilt bekommen und das Lastschriftverfahren genutzt. Die Klägerin habe nach eigener Aussage über Jahre hin schlicht vergessen, die Beträge abzurufen, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt habe. Dies könne keinen Verzug auf Seiten der Beklagten begründen, sondern allenfalls Annahmeverzug der Klägerin [II 37]. Hinsichtlich der angeblich aus Mieterhöhung geschuldeten Beträge sei ein Verzinsungsbeginn frühestens ab Klageerhebung denkbar [II 41], bei Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB allenfalls ab dem 18. Oktober 2013. Letzteres komme im Hilfsantrag zum Ausdruck [II 41]. Bezüglich der Nebenkostenabrechnung für 2008 habe das Landgericht zu Unrecht den Einwand, die Grundsteuer sei falsch umgelegt worden, nicht durchgreifen lassen. Es sei klar erkennbar eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten gegeben, weil die an sie vermieteten Büros mit 4,47 € pro Quadratmeter belastet würden, während die Belastung der von der Klägerin benutzten Flächen, bei denen es sich zumindest teilweise ebenfalls um Büroflächen handele, nur 0,77 € pro Quadratmeter betrage [II 41/43]. Bezüglich der Nebenkosten 2008 fehle bis dato eine nachvollziehbare Abrechnung, aus der die Höhe einer möglichen Nachforderung zu entnehmen wäre [II 43]. Auch die Nebenkosten 2009 seien nicht in einer nachvollziehbaren Rechnung dargelegt worden. Die Positionen Hauswart mit 26.348,44 € (Anteil der Beklagten: 3.373,44 €), Hausreinigung mit 25.786,41 € (Anteil der Beklagten: 3.301,48 €), Gartenreinigung mit 9.483,05 € (Anteil der Beklagten: 1.214,13 €) und Inspektion/Wartung mit 32.746,89 € (Anteil der Beklagten: 4.192,64 €) seien nicht nachvollziehbar [II 43]. Zum Bestreiten der nicht nachvollziehbaren Forderungen genüge der Hinweis, dass diese sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen ließen [II 45]. Eines der „Rechnungsblätter“ trage darüber hinaus einen Eingangsstempel der Klägerin vom 30. August 2008, also von einem Zeitpunkt vor Beginn der Abrechnungsperiode 2009 [II 45]. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe die Beklagte auch keine Belegeinsicht nehmen können, da die Klägerin ihrer Bitte um Absprache eines konkreten Termins nicht nachgekommen sei [II 47]. Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung für 2010 fehle es ebenso an einer schlüssigen oder wenigstens nachvollziehbaren Darlegung der Forderungen [II 47]. Insoweit sei ein substantiierteres Bestreiten, als es bereits erfolgt sei, nicht notwendig und infolge der nicht gewährten Belegeinsicht - auch nicht nach erneuter Aufforderung vom 24. April 2015 [II 51] - überdies nicht möglich [II 47/49]. Wenn das Landgericht es entgegen jeder Wahrscheinlichkeit als plausibel ansehe, dass die Beträge für den Hauswart mit 26.348,44 €, Gartenreinigung mit 9.483,05 € und Inspektion/Wartung mit 32.746,89 € tatsächlich auf den Cent genau identisch mit den Beträgen für 2009 gewesen sein könnten und deswegen den Vortrag der Klägerin für schlüssig ansehe, so verschließe es hierbei offensichtlich die Augen vor der unvermeidlichen Schlussfolgerung, dass eine tatsächliche und verifizierbare Abrechnung nicht existiere [II 49]. Insbesondere Wartungs-, Störungs- und Instandsetzungskosten könnten von der Sache her nicht im Voraus genau feststehen [II 51]. Insoweit seien die von der Klägerin erhobenen Nebenkostenforderungen nicht plausibel und hätten daher vom Landgericht wegen mangelnder Schlüssigkeit nicht zugesprochen werden dürfen. Die aufgrund fehlender nachprüfbarer Rechnungsstellung bestrittenen und nicht - jedenfalls aber noch nicht - fälligen Teilbeträge machten einen Anteil an den Nebenkosten aus, der die Nachforderungen erreiche oder übersteige, so dass keine Nebenkostennachzahlungen hätten zugesprochen werden dürfen. Jedenfalls aber stehe der Klägerin keine Verzinsung der Beträge ab den vom Landgericht zugesprochenen Zeitpunkten zu [II 51]. Bei der Abrechnung der Nebenkosten für 2011 habe die Klägerin aufgefordert, „binnen zwei Wochen auf das Ihnen bekannte Mieterkonto bei der A Bank AG Mainz“ zu leisten und ausgeführt: „Sollten Sie eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der o.g. Betrag von Ihrem Konto eingezogen“ [II 53]. Der Beklagten sei dieses angeblich „bekannte Mieterkonto“ jedoch zunächst nicht bekannt gewesen. Erst am 15. August 2013 habe die Beklagte durch ein Schreiben der Klägerin vom 14. August 2013 davon erfahren, als sie aufgefordert worden sei, den behaupteten Rückstandsbetrag bis zum 20. August 2013 auszugleichen, so dass der frühestmögliche Verzinsungsbeginn für die im zugesprochenen Umfang insoweit nicht mehr bestrittene Nebenkostennachforderung für 2011 am 21. August 2013 zu sehen wäre [II 53]. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. November 2017 erklärt die Klägerin hinsichtlich der erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge von 124,45 € [selbständig geltend gemachte Zinsforderung wegen nicht rechtzeitig entrichteter Nebenkostennachzahlung für 2012], von 2.857,67 € [Nebenkostennachzahlung für 2011] und von 293,39 € [Nebenkostennachzahlung für 2007] den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schließt sich dieser (Teil-)Erledigterklärung an. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2015 - 8 O 498/13 - wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 3.275,51 € (293,39 € + 2.857,67 € + 124,45 €) nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 293,39 € seit dem 1. März 2011 sowie aus 2.857,67 € seit dem 21. August 2013 an die Klägerin verurteilt worden ist, wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2015 - 8 O 498/13 - wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 37.375,43 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 32.046,88 € seit 18. Oktober 2013 sowie aus 1.026,52 € seit 6. November 2013 sowie seit 5. Dezember 2013 an die Klägerin verurteilt worden ist, wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung, wonach die Mieterhöhungsklausel des alten Vertrages nach dem gemeinsamen Willen beider Parteien ab dem 1. Januar 2006 habe entfallen sollen, nicht richtig seien [II 79]. Vielmehr sei es den Parteien lediglich um eine zeitweilige Aussetzung der ursprünglichen Regelung im Mietvertrag gegangen, nach der sich die Grundmiete ab dem 1. März 2002 um jährlich 2% auf der Grundlage der zuletzt erhöhten Grundmiete habe erhöhen sollen, wie es die Parteien verstanden und unstreitig jahrelang „gelebt“ gehabt hätten. Auf die zutreffende gerichtliche Würdigung der Aussage der Zeugin J gehe die Beklagte erst gar nicht ein [II 79]. Des Weiteren seien die Ausführungen der Beklagten zu den vom Landgericht ebenfalls zu Recht zugesprochenen Zinsansprüchen unschlüssig [II 85]. Die Miete sei von der Beklagten monatlich im Voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag eines Monats, an die Klägerin zu entrichten gewesen. Zum entsprechenden Zeitpunkt seien damit auch die Erhöhungsbeträge fällig geworden, ohne dass es zur Inverzugsetzung einer Mahnung bedurft habe. Die Beklagte verkenne, dass das Vertretenmüssen des Schuldners keine Verzugsvoraussetzung, sondern ein von ihr darzulegender und zu beweisender Einwendungstatbestand sei. Es spiele in diesem Zusammenhang rechtlich entgegen der unzutreffenden Rechtsauffassung der Beklagten keine Rolle, ob und wann die Klägerin die zunächst nicht geltend gemachten Erhöhungsbeträge bei der Beklagten zur Zahlung angemahnt habe [II 85]. Wenn die Beklagte bezüglich der Nebenkostenabrechnung für 2008 einwende, es fehle bis dato an einer nachvollziehbaren Abrechnung, sei das unsubstantiiert und unbeachtlich [II 87]. Mit dem neuen, erstmals in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwand einer angeblichen Unangemessenheit der Umlage der Grundsteuerkosten sei die Beklagte präkludiert, wobei ihr Vortrag auch unschlüssig und unsubstantiiert sei [II 89]. Die Nebenkostenabrechnung für 2009 sei ebenfalls inhaltlich richtig. Die Forderung eines Vermieters auf Zahlung einer Abrechnungsspitze finde ihre rechtliche Grundlage in der Abrechnung und nicht in irgendwelchen Anlagen. Es sei nicht dargetan, welche konkreten Kostenpositionen aus welchen Gründen falsch sein sollten. Es sei nicht Sache des Vermieters, eine erteilte Abrechnung zu erläutern, vielmehr sei der Mieter gehalten, Einsichtnahme in die Belege zu verlangen sowie zu nehmen, und dann etwaige Fehler der Abrechnung konkret einzuwenden [II 89]. Das habe die Beklagte nicht getan [II 89/91]. Soweit sie die Erbringung von Leistungen bestritten habe, liege ein pauschales und unzulässiges Bestreiten vor [II 91]. Die Beklagte habe weder in erster Instanz noch danach eine Belegeinsicht verlangt und erstinstanzlich auch keine Verweigerung eines solchen Verlangens behauptet. Richtig sei, dass ihr die Belegeinsicht in den Schriftsätzen vom 4. April 2014 und vom 21. Juni 20142 Gemeint wohl: 12. Juni 2014Gemeint wohl: 12. Juni 2014 ausdrücklich angeboten worden sei. Der neue Vortrag zu angeblichen Schwierigkeiten und Terminabsagen sei ebenfalls unsubstantiiert, werde vorsorglich bestritten und überdies als verspätet gerügt. Wie die Beklagte sodann in widersprüchlicher Weise an anderer Stelle selbst ausführe (Berufungsbegründung, S. 16), habe sie in Bezug auf die streitbefangene Abrechnung für 2009 lediglich zu einer einzigen Kostenposition Rechnungskopien erbeten, die erbetenen Kopien dann aber von der Klägerin auch erhalten (vgl. Berufungsbegründung, S.13), wobei die Beklagte auch insoweit keine hinreichend substantiierte Rüge erhoben habe. Das Vorstehende gelte für die Nebenkostenabrechnung betreffend 2010 entsprechend. Der Beklagten seien erbetene Unterlagen übermittelt worden. Es sei nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, was sie konkret beanstande. Die von ihr erstinstanzlich einzig und allein erwähnte Position „Inspektion/Wartung“ habe sie dabei nicht einmal als unzutreffend gerügt gehabt [II 91]. Mit ihrem weitergehenden Vortrag in der Berufungsinstanz sei sie präkludiert [II 91/93]. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen nebst Anlagen und den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen, Beschlüsse und Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweisen Erfolg. 1. Ohne Erfolg bleibt die Berufung hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Mieterhöhungsbeträge (Mietnachzahlungen) für die Jahre 2010 bis 2013. a) Anspruchsgrundlage hierfür ist die Vertragsbestimmung Nr. 2.2 des Nachtrags Nr. 2 zum Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 2 BGB. Letzterer bestimmt, dass der Mieter dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten verpflichtet ist. aa) Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Landgerichts „Zunächst sind die streitigen Vertragspassagen im Nachtrag Nr. 2 zum Mietvertrag so auszulegen, dass sich die Grundmiete ab der Ausübung des Optionsrechts, d.h. zum 1. Januar 2009 um jährlich 2 Prozent erhöht. Ausgangspunkt für die Erhöhung ist der jeweils zuvor gezahlte Mietzins. Diese Auslegung folgt zunächst aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Dort wird für den Fall der Ausübung des Optionsrechts eine Mieterhöhung um „2% p.a.“, „beginnend ab dem 01.01.2009“ ausgewiesen. Sowohl aus der Formulierung „per annum“, d.h. jährlich, als auch der Wendung „beginnend“ folgt, dass eine fortlaufende Erhöhung im Jahresturnus gewollt war. Übereinstimmend hierzu hat die Zeugin J angegeben, dass diese Lesart bei Abschluss des Nachtrags mit dem Geschäftsführer H auch übereinstimmend so gewollt war und Ausfluss eines Entgegenkommens der Klägerin war, welche die Miete temporär für die Dauer von drei Jahren auf Wunsch der Beklagten abgesenkt und die bereits zuvor laufenden Erhöhungen insoweit ausgesetzt hat. Sieht man den Nachtrag in einer Gesamtschau mit dem ursprünglichen Mietvertrag, so bestätigt sich dieses Bild, war dort doch schon eine jährliche Mietsteigerung vertraglich festgeschrieben und tatsächlich auch praktiziert worden. Dass unter einer jährlichen „Änderung“ um 2% nur eine Steigerung und keine Absenkung verstanden werden kann, folgt nicht nur aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch daraus, wie die insoweit wortlautidentische Klausel im Ursprungsvertrag in den Jahren vor dem Nachtrag Nr. 2 gelebt wurde. Damals wurden entsprechende Steigerungen vorgenommen und auch von der Beklagten gezahlt. Aus einer Gesamtschau dieses Ursprungsvertrags und dem Nachtrag Nr. 2 ergibt sich auch die Bezugsgröße der jährlichen Erhöhung. Diese ist nicht etwa unklar, weil im Nachtrag Nr. 2 eine solche nicht explizit genannt war, sondern ergibt sich aus der Vereinbarung einer jährlichen Mieterhöhung im ursprünglichen Mietvertrag, welche - wie dargestellt - nur temporär ausgesetzt werden sollte.“ sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Vertragsbestimmung Nr. 2.2 des Nachtrags Nr. 2 zum Mietvertrag (im Folgenden: Vertragsbestimmung) ist nicht nur vom Wortlaut her möglich, sondern stimmt vor allem mit dem beiderseitigen Parteiwillen überein, wie ihn die Zeugin J ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 20. April 2015 bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht - Ich bin als Asset-Managerin bei der Klägerin für die Bewirtschaftung dieses Gebäudes zuständig. Hierbei bin ich insbesondere mit der Vermietung von Büroflächen an Dritte befasst. Für dieses Gebäude bin ich bei der V zuständig seit dem Jahr 2003. Gleichwohl kenne ich den ursprünglichen Mietvertrag zwischen den Parteien hier. Der zweite Nachtrag zu diesem Mietvertrag wurde geschlossen, als ich bereits für dieses Gebäude verantwortlich war. Ich war für alle Belange des Mietvertrages Ansprechpartner seitens der V für die Beklagte. Die Verhandlungen im Vorfeld des Nachtrags Nr. 2 zum streitgegenständlichen Mietvertrag wurden zwischen mir auf Seiten der V und Herrn H auf Seiten der Beklagten geführt. … Zum Punkt 2.2 gibt die Zeugin an, dass nach ihrem Verständnis dieser Klausel im Falle einer Optionsausübung ab dem 01.01.2009 im Jahresrhythmus die Grundmiete um 2% hätte steigen sollen. Nach Auffassung der Zeugin war das damals nicht nur ihre persönliche Meinung, sondern auch übereinstimmende Meinung beider Vertragsseiten, dass mit dieser Klausel eine jährliche Erhöhung gemeint war. Herr H hätte seinerseits dieselbe Auffassung vertreten. - glaubhaft - und von der Beklagten unangegriffen - bekundet hat. Damit ist klar, wie die Parteien im Juni 2005 die Vertragsbestimmung übereinstimmend verstanden haben. Dieses Verständnis ist maßgebend; der Wortlaut der Bestimmung ist nicht entscheidend (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 133 Rn. 8 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dass das Eingreifen der Vertragsbestimmung ab 2009 von der Klägerin nach deren unwiderlegtem Vorbringen zunächst mehrere Jahre lang übersehen wurde, steht dem vorgenannten, von der Zeugin J bekundeten Verständnis der Vertragsbestimmung nicht entgegen. Die Beklagte hat auch nicht, obschon dies aufgrund der Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 26. September 2014 (dort unter III.), naheliegend gewesen wäre, wenn man der Aussage der Zeugin J qualifiziert hätte entgegentreten wollen, ihren Geschäftsführer H in die mündliche Verhandlung am 20. April 2015 entsandt, der den Nachtrag Nr. 2 zum Mietvertrag, folgt man auch insoweit der Aussage der Zeugin J, seinerzeit mit dieser ausgehandelt hatte. Für die Beklagte ist damals vielmehr neben Rechtsanwalt W deren Geschäftsführer E aufgetreten. Aber auch er hat - was er im Anschluss an die Aussage der Zeugin durch eine Wortmeldung verfahrensrechtlich nach § 137 Abs. 4 ZPO hätte tun können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 -, juris, Rn. 16) - ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen von den vorstehend referierten Angaben der Zeugin J abweichenden Gesprächsinhalt geschildert. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt, spricht im Übrigen auch die bei der Auslegung zu berücksichtigende Vertragsgeschichte dafür, dass es sich bei der Vertragsbestimmung um eine Erhöhungsklausel handelt, nach der sich - im Falle der Optionsausübung - ab dem 1. Januar 2009 die Miete jährlich um 2% p.a. erhöht. Denn auf der Grundlage ihrer Vorgängerregelung - unter „V. Mietänderung“ im Gewerberaummietvertrag vom 12. Dezember 2000 / 8. Januar 2001 - erhöhte sich von 2002 bis einschließlich 2005 stets zum 1. März die Miete um jeweils 2% p.a. und die erhöhte Miete wurde auch tatsächlich jeweils widerspruchslos entrichtet. Es lag daher nahe, dass die Vertragsparteien - nach einer durch die im Juni 2005 getroffene Vereinbarung der Beklagten gewährten „Atempause“ bis Ende 2008 - im Falle der Optionsausübung durch die Beklagte ab 2009 wieder zur ursprünglich gelebten Vertragspraxis zurückkehren wollten. Anderes - etwa der Übergang zu einer Indexmiete - hätte vor diesem Hintergrund im Wortlaut der Vertragsbestimmung deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen - etwa durch die Nennung von Indexgrößen. Das aber ist nicht geschehen. bb) Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsrechtszug, die der Senat sämtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, vermögen demgegenüber keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung der Vertragsbestimmung zu begründen und sind daher nicht geeignet, ein für die Beklagte günstigeres Prozessergebnis herbeizuführen. Im Hinblick auf diese Ausführungen ist vielmehr lediglich das Folgende ergänzend zu bemerken: • Die Vertragsbestimmung ist nach der vorstehend vorgenommenen Auslegung klar und verständlich. Soweit sich die Beklagte am Wortlaut „abarbeitet“ - einerseits isoliert, andererseits vergleichend mit dem Wortlaut der im ursprünglichen Vertrag vom 12. Dezember 2000/8. Januar 2001 unter V. getroffenen Regelung -, ist ihr nicht zu folgen; gemäß § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. • Vereinbart wurde keine Indexmiete, die sich - je nach Entwicklung des Indexes - erhöht oder ermäßigt; auf die wirtschaftliche Entwicklung - weltweit, in Deutschland und/oder bei der Beklagten sowie auf dem Gewerberaum-Mietmarkt - kommt es somit nicht an. Vereinbart wurde vielmehr - (wieder-)beginnend mit dem 1. Januar 2009 - eine Staffelmiete, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 175/02 -, juris, Rn. 10 und 47 ff.). Die jährliche Erhöhung trat ein, ohne dass es einer Erklärung der Klägerin bedurfte (vgl. KG, Urteil vom 2. Juni 2003 - 12 U 320/01 -, juris, Rn. 5). • Soweit die Beklagte ausführt, dass die Staffelmiete sie unangemessen benachteilige, gilt: Die formularvertragliche Vereinbarung einer Staffelmiete unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle, weil sie die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11 -, juris, Rn. 21). Im Übrigen ist - mit dem Landgericht [LGU 7] - aufgrund der Angaben der Zeugin J ohnehin von einer Individualvereinbarung auszugehen. b) Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass im zweiten Halbjahr 2008 ein Gespräch stattgefunden habe, in dem sie mit der Klägerin übereingekommen sei, die Vertragsbestimmung fallen zu lassen [II 33] beziehungsweise nicht anzuwenden [II 35], hat sie eine abermalige Änderung des Mietvertrages behauptet. Da die Klägerin der Behauptung entgegengetreten ist, wäre es an der Beklagten gewesen, hierfür Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - X ZR 30/93 -, juris, Rn. 14 f.). Daran hat es die Beklagte jedoch fehlen lassen. Infolgedessen kann von einem Wegfall der Vertragsbestimmung nicht ausgegangen werden. Im Übrigen hat die bei der Klägerin für das Objekt zuständige Mitarbeiterin, die Zeugin J, bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht am 20. April 2015 (gegenbeweislich) bekundet, dass es im Jahre 2008 keinerlei Gespräche zwischen den Parteien über eine etwaige Aussetzung der Erhöhung gegeben habe3 Vgl. Sitzungsprotokoll vom 20. April 2015, Seite 3Vgl. Sitzungsprotokoll vom 20. April 2015, Seite 3. c) Dadurch dass die Klägerin die aus der Vertragsbestimmung beginnend ab dem 1. Januar 2009 sich ergebenden Mieterhöhungsbeträge jahrelang weder durch Lastschrift einzog noch in anderer Weise gegenüber der Beklagten geltend machte, hat sie auf diese Beträge nicht verzichtet. Denn ein einseitiger Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85 -, juris, Rn. 24 und vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14 -, juris, Rn. 24; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 397 Rn. 4). d) Ein Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht anzunehmen. Ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden. An die Feststellung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07 -, juris, Rn. 20), weil der Gläubiger grundsätzlich keinen Anlass hat, auf eine bestehende Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015, a.a.O.). Es muss ein unzweideutiges Verhalten festgestellt werden, das vom Erklärungsgegner nur als Aufgabe des Anspruchs verstanden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 -, juris, Rn. 13). Liegt ein Versäumnis eines Vermieters bei der Geltendmachung ihm zustehender Forderungen vor, ist zu berücksichtigen, dass die Gründe dafür vielgestaltig sein können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82 -, juris, Rn. 10). Dem Vermieter darf es nicht schon ohne Weiteres zum Nachteil gereichen, wenn er mit der Geltendmachung der Forderung etwa aus Kulanz oder auch nur aus eigener Bequemlichkeit oder aus Sorglosigkeit zuwartet (BGH, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt, kann in der jahrelangen Nichtgeltendmachung der aus der Vertragsbestimmung resultierenden Mieterhöhungsbeträge durch die Klägerin auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass eine Einzugsermächtigung erteilt worden war und Lastschrifteinzüge vielfach - wie die Beklagte im Verfahren im Einzelnen dargelegt hat4 Vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 5. Juni 2014, Seite 2Vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 5. Juni 2014, Seite 2 - in ganz unterschiedlicher Höhe von der Klägerin vorgenommen wurden, kein - konkludentes - Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Erlassvertrages gesehen werden. Denn die Beklagte musste in ihre Überlegungen einbeziehen, dass auch die Klägerin als Gläubigerin grundsätzlich keinen Anlass hat, auf bestehende Forderungen zu verzichten, und das von der Klägerin insoweit gezeigte Verhalten schlicht auch - wie sie im Verfahren geltend gemacht hat5 Vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 4. April 2014, Seite 5 und vom 5. Oktober 2015, Seite 4 f.Vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 4. April 2014, Seite 5 und vom 5. Oktober 2015, Seite 4 f. - darauf beruhen konnte, dass das erneute Eingreifen der Staffelmietvereinbarung einstweilen übersehen wurde. e) Die erfolgreiche Geltendmachung der Mieterhöhungsbeträge durch die Klägerin scheidet ebenso wenig wegen Verwirkung aus. Den Ausführungen im angefochtenen Urteil [LGU 7] ist insoweit zumindest im Ergebnis zuzustimmen. aa) Der Rechtsgedanke der Verwirkung, der auch im Miet- und Pachtrecht gilt, ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 22/07 -, juris, Rn. 32). Er ist auf Ausnahmefälle zu beschränken (BGH, Urteil vom 29. Februar 1984, a.a.O.), weswegen die obergerichtliche Rechtsprechung bei der Bejahung des Verwirkens von Mietforderungen, etwa aus Spitzenbeträgen bei automatischen Mieterhöhungen durch Gleitklauseln, regelmäßig Zurückhaltung übt (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 9. April 2008 - 3 U 106/07 -, juris, Rn. 16). Unterliegt ein Anspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist, die dem Gläubiger grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben soll, durch Verwirkung daher nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13 -, juris, Rn. 13). bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O.) ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, a.a.O., m.w.N.). cc) Nach diesen Maßgaben ist hier das Recht der Klägerin zur Geltendmachung der aus der Vertragsbestimmung folgenden Mieterhöhungsbeträge nicht verwirkt. Es fehlt jedenfalls daran, dass sich die - insoweit mit Darlegung und Beweis belastete (vgl. Brandenburgisches OLG, a.a.O., Rn. 15) - Beklagte in ihren Maßnahmen so eingerichtet hätte, dass ihr durch die verspätete, wenn auch nicht verjährte (§§ 195, 199 BGB) Anmeldung der Mieterhöhungsbeträge durch die Klägerin, die mit Schreiben der Klägerin vom 6. Juni 2012 - „Bei der Durchsicht Ihres Mietvertrages ist uns aufgefallen, dass die vertraglich vereinbarte Staffelmiete nicht gezahlt wurde. Wir werden bezüglich der Nachforderung auf Ihr Unternehmen zukommen.“ - erfolgt war, ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Diesbezüglich ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. In Sonderheit hat die Beklagte nicht dargetan, wegen der Mieterhöhungsbeträge ab dem 1. Januar 2009 zunächst die Preise erhöht und/oder Ausgaben unterlassen und - soweit ihr dies unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten erschien (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010, a.a.O., Rn. 41; OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 1988 - 2 U 78/87 -, NJW-RR 1988, S. 723 , zitiert nach beck-online) - Rücklagen gebildet zu haben, dann aber von diesem Verhalten zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem sie dachte oder gedacht haben mag, dass insoweit von der Klägerin „nichts mehr kommt“, abgegangen zu sein. 2. Die Berufung hat hingegen teilweisen Erfolg bezüglich der Zinsen, die das Landgericht der Klägerin hinsichtlich der Mieterhöhungsbeträge jeweils ab dem Tag der Fälligkeit derselben zugesprochen hat. a) Hat der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt und ist vereinbart, dass der Vermieter die Miete vom Konto des Mieters durch Lastschrift einzieht, gerät der Mieter nicht in Schuldnerverzug nach § 286 BGB, soweit der Vermieter von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht. Das gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Konto des Mieters keine genügende Deckung aufweist, und der Mieter auch im Übrigen nicht (mit-)veranlasst, dass der Vermieter die Einziehung unterlässt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juni 2008 - 5 U 20/08 -, juris, Rn. 42 ff., vor allem Rn. 53 f. und Rn. 60 f., m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen hier vor vom 7. Januar 2009 bis zum 19. September 2013. Während dieses Zeitraums lag die Ursache für die Nichtbegleichung der Mieterhöhungsbeträge ausschließlich im Verantwortungsbereich der Klägerin. Infolgedessen war die Beklagte bis zum 19. September 2013 nicht in Schuldnerverzug nach § 286 BGB und ist deswegen bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht verpflichtet, hinsichtlich der Mieterhöhungsbeträge Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB zu entrichten. b) Aus den vorgenannten Gründen befand sich die Klägerin im Hinblick auf die Mieterhöhungsbeträge vom 7. Januar 2009 bis zum 19. September 2013 in Annahmeverzug gemäß den §§ 293 ff. BGB (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 49). Aus diesem Grunde schuldet die Beklagte für diesen Zeitraum bezüglich der Mieterhöhungsbeträge auch keine Fälligkeitszinsen nach § 353 Satz 1 HGB (vgl. § 301 BGB; Schmidt, in: MüKoHGB, 3. Aufl. 2013, § 353 Rn. 17; Roth, in: Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl. 2015, § 353 Rn. 4). c) Diese Situation änderte sich entscheidend dadurch, dass die Beklagte - in Reaktion auf eine E-Mail der Klägerin vom 18. September 2013 [Anlage B II 2] - mit E-Mail vom 19. September 2013 [Anlage K 10] - … . Bezüglich der vertraglich vorgesehenen Mieterhöhung hatten wir 2008 in Anbetracht der Finanz- und Wirtschaftskrise darum gebeten, diese auszusetzen, das haben Sie dann so akzeptiert und umgesetzt. Für 2009 wäre dieses außerdem auch verjährt. Einer Nachforderung widersprechen wir daher für den gesamten Zeitraum ebenso wie dem angekündigten Forderungseinzug ab 10/2013. Hier müssten wir ggf. eine neue Vereinbarung treffen. - die Klägerin im Hinblick auf die Mieterhöhungsbeträge wissen ließ, dass sie einer Nachforderung für den gesamten Zeitraum ebenso widerspreche wie dem angekündigten - erhöhten - Forderungseinzug ab Oktober 2013. Infolge dieser Erklärung war die Klägerin ab diesem Zeitpunkt, was die Mieterhöhungsbeträge betrifft, zur Einziehung vom Konto der Beklagten mietvertraglich nicht mehr berechtigt, weil sich eine in einem Mietverhältnis erteilte Einzugsermächtigung nur auf unbestrittene Forderungen bezieht (vgl. Hinz, WuM 2005, S. 615 ). Weitere Folge der E-Mail vom 19. September 2013 war, dass die Beklagte hinsichtlich der Mieterhöhungsbeträge ohne (weitere) Mahnung der Klägerin in Schuldnerverzug geriet, und zwar hinsichtlich der bis zum 19. September 2013 fällig gewordenen Mieterhöhungsbeträge gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ab dem 20. September 2013 und hinsichtlich der übrigen Mieterhöhungsbeträge gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB jeweils mit Ablauf des dritten Werktags des Monats, in dem sie fällig wurden. Ab diesen Zeitpunkten sind daher Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet (§ 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, Art. 229 § 34 EGBGB). 3. Bezüglich der Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010 hat die Berufung ebenfalls teilweisen Erfolg. a) Bei der Nebenkostenabrechnung für 2008 ist die Rüge der Beklagten betreffend die Umlegung der Grundsteuer begründet. aa) Unter § 6 der „Allgemeine[n] Vertragsvereinbarungen Gewerbemietvertrag“ (AVG)6 AH LG Klägerin, 9 ff.AH LG Klägerin, 9 ff., die die Parteien zum Bestandteil des Gewerberaummietvertrages vom 12. Dezember 2000/8. Januar 2001 machten, ist geregelt, dass die Umlage der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Mietflächen erfolgt. Dieser Umlegungsmaßstab ist aus sich heraus verständlich und bedarf daher keiner Erläuterung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10 -, juris, Rn. 16). Nach § 6 AVG kann der Vermieter aber auch Abrechnungsgruppen nach der Art der Nutzung (Büroflächen, Ladenflächen, Garagen) bilden. Soweit eine solche Gruppenbildung zulässigerweise vorgenommen wird, erschließt sich die Aufteilung der Kosten hingegen nicht ohne Weiteres. Sie bedarf daher der Erläuterung. Eine Erläuterung muss nicht zwingend in der Nebenkostenabrechnung enthalten sein. Sie kann auch außerhalb der Abrechnung gegeben werden, zum Beispiel im Mietvertrag (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17 f.) und auch noch im Prozess, in dem über die Rechtmäßigkeit der Abrechnung gestritten wird (vgl. KG, Urteil vom 12. April 2001 - 8 U 2143/99 -, juris, Rn. 9). bb) Anders als in den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2012 teilte die Klägerin in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 die Grundsteuer nicht einfach nach dem Flächenmaßstab auf. Nach dieser unter dem 31. Januar 2011 erteilten Abrechnung7 AH LG Klägerin, 63 ff. und 141/143AH LG Klägerin, 63 ff. und 141/143 erfolgte nämlich keine Umlegung der Grundsteuer in Höhe von 32.165,28 €8 30.717,84 € + 1.447,44 € = 32.165,28 €30.717,84 € + 1.447,44 € = 32.165,28 € auf die Gesamtfläche von 8.740,02 qm9 6.869,01 qm + 1.871,01 qm = 8.740,02 qm6.869,01 qm + 1.871,01 qm = 8.740,02 qm. Die Klägerin bildete vielmehr zwei Abrechnungsgruppen und verteilte die Grundsteuer in Höhe von 30.717,84 € auf die Gruppe „Büro“ mit 6.869,01 qm und in Höhe von 1.447,44 € auf die Gruppe „Konf/Awa/Kant./HM“ mit 1.871,01 qm. Die Gruppe „Büro“, an der die Beklagte mit 1.119 qm beteiligt war, wurde so mit 4,47195 € pro Quadratmeter „belastet“, während bei der Gruppe „Konf/Awa/Kant./HM“, an der die Beklagte nicht beteiligt war, auf den Quadratmeter nur 0,77361 € entfielen. Diese nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Gruppenbildung wurde von der Klägerin weder in der Nebenkostenabrechnung noch an anderer Stelle erläutert und auch nicht im Prozess, obgleich die Beklagte - zu Recht - in beiden Instanzen die fehlende Nachvollziehbarkeit der Abrechnung gerügt hat. Infolgedessen ist die Beklagte so zu stellen, wie wenn die gesamte Grundsteuer in Höhe von 32.165,28 € auf die Gesamtfläche von 8.740,02 qm umgelegt worden wäre, mit der Folge, dass sich die Nebenkostennachforderung der Klägerin für 2008 um 885,93 € (5.004,11 €10 AH LG Klägerin, 69AH LG Klägerin, 69 - 4.118,18 €11 Vgl. AH LG Klägerin, 73Vgl. AH LG Klägerin, 73) auf 1.228,81 € (2.114,7412 AH LG Klägerin, 141AH LG Klägerin, 141 - 885,93 €) reduziert. b) Die in der Berufung geführten Angriffe gegen die Nebenkostenabrechnungen für 2009 und für 2010 haben hingegen keinen Erfolg. aa) Soweit die Positionen Hauswart, Hausreinigung und Gartenreinigung beanstandet werden, scheitert das Rechtsmittel schon daran, dass diese Positionen in erster Instanz von der Beklagten nicht angegriffen worden sind, das diesbezüglich neue Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz von der Klägerin in Abrede gestellt wird und keine der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt, unter denen neues streitiges Vorbringen im zweiten Rechtszug ausnahmsweise zuzulassen ist. bb) Soweit die Positionen Inspektion/Wartung - wie schon in erster Instanz - jeweils pauschal als nicht nachvollziehbar beziehungsweise unschlüssig bezeichnet werden, bleibt das Bestreiten des Kostenansatzes ebenfalls ohne Erfolg. (1) Ein Bestreiten des Kostenansatzes ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 8. Juni 2000 - 10 U 94/99 -, juris, Rn. 41, vom 5. September 2002 - 10 U 150/01 -, juris, Rn. 35 und vom 27. April 2006 - I-10 U 169/05, 10 U 169/05 -, juris, Rn. 12) oder erfolglos Einsicht verlangt hat (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 535 Rn. 99). Hat der Mieter Belegeinsicht verlangt, schreibt das Gesetz nicht vor, dass der Vermieter auf das bloße Einsichtsverlangen mit einem Terminangebot reagieren muss (vgl. Schmid/Zehelein, in: MüKoBGB, 7. Aufl. 2016, § 556 Rn. 90). Reagiert der Vermieter nicht mit einem Terminangebot, muss sich der Mieter zum Vermieter begeben. Erscheint der Mieter nach einer entsprechenden Ankündigung in den Geschäftsräumen des Vermieters zu den üblichen Geschäftszeiten oder im Falle eines privaten Kleinvermieters werktags in den frühen Abendstunden, muss der Vermieter sofort Belegeinsicht gewähren, weil der Anspruch auf Belegeinsicht nach Zugang der Abrechnung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig ist (vgl. Schmid/Zehelein, a.a.O.). Ein Anspruch des Mieters auf Übersendung von Fotokopien besteht, wenn ein anderes Mietverhältnis als ein solches über preisgebundenen Wohnraum betroffen ist, indes grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05 -, juris, Rn. 21 f.; Schmid/Zehelein, a.a.O., Rn. 92). (2) Vorliegend nahm die Beklagte keine Belegeinsicht, obschon es ihr die Klägerin mindestens zweimal angeboten hatte (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 4. April 2014, Seite 7 und vom 12. Juni 2014, Seite 3), zuletzt sogar ausdrücklich am Ort der Mietsache. Für die Beklagte wäre es daher nach entsprechender Ankündigung unschwer möglich gewesen, sich in die - im selben Haus gelegenen - Büroräume der Klägerin zu begeben und Belegeinsicht zu verlangen. Die Klägerin hatte ihr jedenfalls eine ausreichende Überprüfung ihrer Abrechnungen ermöglicht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21). Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit als Anlage B II 3 vorgelegter E-Mail vom 1. Juli 2014 die Klägerin um „Terminabsprache zwecks Belegeinsicht“ gebeten hatte. Zur Nennung eines nach Datum und Uhrzeit exakt fixierten Termins oder gar zur Absprache eines solchermaßen konkretisierten, allseits passenden Termins war die Klägerin nicht verpflichtet. Nachdem auf die E-Mail vom 1. Juli 2014 von Seiten der Klägerin kein Terminvorschlag gemacht worden war, hätte die Beklagte, wie bereits ausgeführt, nach (einseitiger) Ankündigung bei der Klägerin vorstellig werden können und müssen. Eine Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die Abrechnungsbelege in Fotokopie zu übermitteln, bestand ebenfalls nicht. Mit ihrem pauschalen Bestreiten der Positionen Inspektion/Wartung kann die Beklagte somit nicht erfolgreich sein. 4. Bezüglich der Zinsen, die das Landgericht der Klägerin hinsichtlich der Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2008 bis 2011 zugesprochen hat, ist die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel gleichfalls zum Teil erfolgreich. Bezüglich des Verzugseintritts mit der Zahlung dieser Nachforderungen ist - entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter 2 - wiederum zu beachten, dass die Parteien im Gewerberaummietvertrag vom 12. Dezember 2000 / 8. Januar 2001 vereinbart hatten, dass die Klägerin alle aus dem Vertrag geschuldeten Zahlungen vom Konto der Beklagten durch Lastschrift einzieht, und die - den Eintritt des Schuldnerverzuges auf Seiten der Beklagten ausschließende - Möglichkeit des Lastschrifteinzugs durch die Klägerin bezüglich jeder Nebenkostennachforderung gegeben war, solange und soweit ihr die Beklagte nicht widersprochen hatte. Der Nachforderung aus der Abrechnung für 2008 widersprach die Beklagte am 2. Februar 2011 (vgl. Anlage B 1), Schuldnerverzug ist daher am 2. Februar 2011 eingetreten, der Verurteilung durch das Landgericht zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem 1. März 2011 vermag die Beklagte daher nicht mit Erfolg entgegenzutreten. Der Nachforderung aus der Abrechnung für 2009 widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2012 (vgl. Anlage B 1 und Anlagenkonvolut B 3). Das Schreiben wurde der Klägerin am 4. Mai 2012 übermittelt. Schuldnerverzug ist daher am 4. Mai 2012 eingetreten, der Verurteilung durch das Landgericht zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem 15. Juni 2012 vermag die Beklagte daher nicht mit Erfolg entgegenzutreten. Bezüglich der Nachforderung aus der Abrechnung für 2010 ist nicht ersichtlich, dass ihr die Beklagte eher als in der Klageerwiderung widersprochen hätte. Verzug ist somit erst mit Zustellung der Klageschrift am 8. Januar 2014 anzunehmen (§ 286 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO). Verzugszinsen sind insoweit nicht schon ab dem 1. März 2013, sondern erst ab dem 9. Januar 2014 geschuldet. Bezüglich der Nachforderung aus der Abrechnung für 2011 verhält es sich ebenso wie bei derjenigen aus der Abrechnung für 2010. Für die Zeit vor dem 21. August 2013 sind daher keine Verzugszinsen geschuldet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.