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Beschluss

9 W 14/17

OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:1013.9W14.17.00
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Leitsätze
1. Nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehens bestimmt sich der Streitwert einer negativen Feststellungsklage in der Regel allein nach der Summe der vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, 12. Januar 2016, XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428; OLG Karlsruhe, 11. Januar 2017, 9 W 44/16, JurBüro 2017, 366).(Rn.13) 2. Die Verbindung der Feststellungsklage mit dem Antrag auf Freigabe einer Sicherheit führt nicht zur Addition der Streitwerte beider Anträge. Es handelt sich um einen Fall der wirtschaftlichen Identität, für den gemäß § 5 ZPO ein Additionsverbot gilt (entgegen BGH, 4. März 2016, XI ZR 39/15, NJW-Spezial 2016, 380).(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 14.03.2017 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht auf 110.864,00 € festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehens bestimmt sich der Streitwert einer negativen Feststellungsklage in der Regel allein nach der Summe der vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, 12. Januar 2016, XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428; OLG Karlsruhe, 11. Januar 2017, 9 W 44/16, JurBüro 2017, 366).(Rn.13) 2. Die Verbindung der Feststellungsklage mit dem Antrag auf Freigabe einer Sicherheit führt nicht zur Addition der Streitwerte beider Anträge. Es handelt sich um einen Fall der wirtschaftlichen Identität, für den gemäß § 5 ZPO ein Additionsverbot gilt (entgegen BGH, 4. März 2016, XI ZR 39/15, NJW-Spezial 2016, 380).(Rn.15) 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 14.03.2017 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht auf 110.864,00 € festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. I. Die Parteien schlossen am 19.02.2007 einen Vertrag über ein Verbraucherdarlehen ab. Die Beklagte gewährte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 125.000,00 €. Als Sicherheit bestellte der Kläger eine Grundschuld für die Beklagte in Höhe des Darlehensbetrages. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2016 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten bei Abschluss des Vertrages nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt habe. Vorprozessual hat der Kläger zur Rückführung des Darlehens insgesamt Zahlungen (Zins und Tilgung) in Höhe von 110.864,00 € geleistet. Mit seiner Klage zum Landgericht Konstanz hat der Kläger folgende Anträge gestellt: 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 19.02.2007 Nr. … DE … über einen Auszahlungsbetrag von 125.000,00 € durch den Widerruf des Klägers vom 07.03.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger im Zuge der Darlehensgewährung bestellte Grundbuchgrundschuld über 125.000,00 € (Wohnungs-Grundbuch von R., Blatt 4767 erstrangig, Teileigentums-Grundbuch von R., Blatt 4787 erstrangig, Sicherheitengeber J. M.) zurückzugewähren Zug um Zug gegen Zahlung von 36.052,90 €. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der Gegenleistung gemäß Klageantrag zu 2 im Verzug der Annahme befindet. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unbegründet. Dennoch hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, sie erkenne „freiwillig und überobligatorisch an, dass ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden“ sei. Sie biete die Rückabwicklung ausdrücklich an. Die Beklagte erklärte sich zu einer abschließenden Regelung - einschließlich einer Freigabe der Grundschuld - gegen Zahlung des Klägers in Höhe von 57.327,34 € bereit. In der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017 schlossen die Parteien einen Vergleich, in welchem der Kläger sich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.000,00 €, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld verpflichtete. Mit dem Vergleich sollten sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien abgegolten werden. Den Streitwert für das Verfahren setzte das Landgericht mit Beschluss vom 14.03.2017 auf 235.864,00 € fest. Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde des Klägers. Der Streitwert betrage lediglich 57.327,34 €; denn die Beklagte habe von Beginn des Verfahrens an nicht mehr als diesen Betrag vom Kläger für eine endgültige Regelung verlangt. Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Mit Beschluss vom 26.05.2017 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt. Der Streitwert für den Feststellungsantrag ergebe sich aus den vom Kläger geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen bei Klageerhebung. Für den Antrag auf Freigabe der Grundschuld sei ein zusätzlicher Wert in Höhe des Nominalbetrags der Grundschuld anzusetzen. Die Addition der beiden Beträge ergebe den Wert in Höhe von 235.864,00 €. Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht beträgt 110.864,00 €. 1. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist der Antrag Ziff. 1 (Feststellungsantrag). Der Streitwert richtet sich gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Senats. Entscheidend sind die mit dem Antrag verfolgten wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages ist der Wert eines Feststellungsantrags, mit dem die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt werden soll, grundsätzlich mit der Summe der bis dahin vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 110.864,00 €. Der Senat folgt bei der Wertfestsetzung von Feststellungsanträgen nach dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2016, 2428; Senat, Juristisches Büro 2017, 366). Es ist dabei nicht zu verkennen, dass die pauschalierende Wertfestsetzung bei entsprechenden Feststellungsanträgen im Einzelfall nicht alle Nebenfolgen oder indirekten Folgen einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages berücksichtigt, die Auswirkungen auf das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Klägers haben können. Gründe der Praktikabilität sprechen jedoch nach Auffassung des Senats dafür, es zumindest im Regelfall bei der vom Bundesgerichtshof gewählten Methode für die Schätzung des Wertes zu belassen (vgl. Senat a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegen nach Auffassung des Senats keine ausreichenden Umstände vor, die zu einer abweichenden Betrachtung bei der Wertschätzung führen müssten. Es ist zwar einerseits nicht zu verkennen, dass die Standpunkte beider Parteien schon zu Beginn des Verfahrens bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht sehr weit voneinander entfernt waren, da die Beklagte von Anfang an zu einer Beendigung der Vertragsbeziehung bei Zahlung eines Betrages bereit war, der nicht sehr weit von den Vorstellungen des Klägers entfernt war. Andererseits hat die Beklagte jedoch zunächst eine volle Abweisung der Klage beantragt. Damit hat sie prozessual einen Standpunkt eingenommen, der nach Auffassung des Senats eine Schätzung des Streitwerts entsprechend den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen rechtfertigt. 2. Für den Klageantrag Ziff. 2 (Freigabe der Grundschuld) ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts kein zusätzlicher Wert anzusetzen, der den Streitwert erhöhen würde. Bei einem Nebeneinander von mehreren Klageanträgen gilt gemäß § 48 Abs. 1 GKG die Regelung in § 5 ZPO (mehrere Ansprüche). Die gesetzliche Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass eine Zusammenrechnung der Werte verschiedener Anträge dann nicht stattfindet, wenn das vom Kläger mit den verschiedenen Anträgen verfolgte Interesse wirtschaftlich identisch ist. Bei wirtschaftlicher Identität gilt ein Additionsverbot (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 5 ZPO Rdnr. 8; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, Band 1, § 5 ZPO Rdnr. 1, 9 ff.). a) Das wirtschaftliche Interesse an der Bestellung oder Rückgabe einer Sicherheit geht grundsätzlich nicht über das Interesse der Hauptforderung hinaus, die gesichert werden soll. Es ist daher in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass einem Antrag auf Rückgabe einer Sicherheit wegen wirtschaftlicher Identität kein zusätzlicher Wert beizumessen ist, wenn dieser Antrag mit einem weiteren Antrag verknüpft wird, der auf Rückabwicklung der für die Sicherheit maßgeblichen Vertragsbeziehung gerichtet ist (vgl. Roth in Stein/Jonas a.a.O.; Zöller/Herget, a.a.O.). Eine solche wirtschaftliche Identität ist bei den Anträgen des Klägers anzunehmen. Denn das Interesse an der Freigabe der Grundschuld gegen Zahlung eines bestimmten Betrages geht nicht über das Interesse des Klägers an einer vollständigen Rückabwicklung des Darlehensvertrages hinaus, welches bereits Gegenstand des Klageantrags Ziff. 1 ist. (Vgl. in gleichartigen oder ähnlichen Fällen BGH, NJW-RR 2006, 997; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2007 - 3 W 77/06 - zitiert nach Juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2015 - 8 W 552/15 -, zitiert nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014 - 13 W 50/14 - zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe - 17. Zivilsenat - OLGR 2005, 353; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2014 - 4 U 64/12 -, Rdnr. 128, zitiert nach Juris; anders BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -, Rdnr. 4, zitiert nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2015 - 13 W 13/15 -, zitiert nach Juris.) b) Nach Auffassung des Senats folgt diese Betrachtungsweise auch aus der Argumentation des Bundesgerichtshofs in der Leitentscheidung zum Streitwert von Feststellungsanträgen nach dem Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages (NJW 2016, 2428; ebenso BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 -, zitiert nach Juris). Der Bundesgerichtshof hat sich eingehend mit der Frage befasst, wie das wirtschaftliche Interesse des Klägers bei einem Feststellungsantrag nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zu bewerten ist. Ausschließlich maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen, weil der Darlehensnehmer diese - als Hauptforderung - nach einem erfolgreichen Widerruf im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses zurückverlangen kann. Gegenstand eines Rückforderungsanspruchs im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses sind bei einem erfolgreichen Widerruf jedoch immer auch die vom Darlehensnehmer gegebenen Sicherheiten, wie insbesondere Grundschulden (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06 -, Rdnr. 22, zitiert nach Juris). Wenn das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses nur mit der Rückforderung der Hauptleistungen (Zins und Tilgung) zu bewerten ist, dann kann ein gesonderter Antrag, im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses auch Sicherheiten zurückzugeben, nicht zu einer anderen wirtschaftlichen Betrachtungsweise führen. Anders ausgedrückt: Wer nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nur einen Feststellungsantrag stellt, erreicht bei einem Erfolg seiner Klage wirtschaftlich dasselbe wie derjenige, der zusätzlich einen Antrag auf Freigabe einer Sicherheit stellt. Denn die Freigabe der Sicherheit ist bei einem Erfolg des Feststellungsantrags zwingender Bestandteil des Rückabwicklungsverhältnisses. c) Aus den angegebenen Gründen ist der abweichenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2016 (a.a.O.) nicht zu folgen. Die Entscheidung berücksichtigt nicht das im Rahmen von § 5 ZPO in der Rechtsprechung - auch des Bundesgerichtshofs - anerkannte Additionsverbot (siehe oben). Es kann im Übrigen dahinstehen, ob, wie der Kläger meint, bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2016 Besonderheiten des Sachverhalts im Einzelfall eine Rolle gespielt haben können. (Vgl. zum Sachverhalt die Darstellung in der vorausgegangenen Entscheidung des KG Berlin vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -, zitiert nach Juris). d) Ergänzend ist zudem auf eine andere Betrachtungsweise hinzuweisen: Wenn man die Auseinandersetzung zwischen den Parteien von der - im Zivilprozess grundsätzlich notwendigen - Konkretisierung in den prozessualen Anträgen befreit, dann ging es aus der Sicht der Parteien letztlich (nur) um die Frage, ob der Kläger seine vertraglichen Beziehungen mit der Beklagten mit der Zahlung eines Betrages von 36.052,90 € beenden kann (so die Auffassung des Klägers) oder durch Zahlung eines Betrages von 57.327,34 € (Auffassung der Beklagten). Es erschiene im Hinblick auf die entstehenden Kosten - unabhängig vom Additionsverbot - kaum vertretbar, bei dieser Differenz einen Streitwert von 235.864,00 € anzusetzen. 3. Der Feststellung des Annahmeverzugs (Klageantrag Ziff. 3) kommt kein gesonderter Wert zu (ständige Rechtsprechung des Senats). 4. Soweit sich zur Frage des Additionsverbots einer Entscheidung des Senats vom 16.02.2017 - 9 W 54/16 - eine teilweise abweichende Auffassung entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht fest. 5. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.