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Beschluss

13 W 50/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:1118.13W50.14.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und der Streitwert auf 153.383,72 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und der Streitwert auf 153.383,72 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG zulässige, auf Anhebung des Streitwertes auf einen Betrag in Höhe von 210.000,00 € gerichtete sofortige Beschwerde bleibt überwiegend ohne Erfolg: 1. Die Beschwerdeführer meinen, der Streitwert der vorliegenden, primär auf Feststellung der Umwandlung der zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse gerichteten Klage bestimme sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch offenen, mit insgesamt 191.729,65 € bezifferten Darlehensvaluten. Hinzu komme der Wert der im Vergleich der Parteien auf 7.500,00 € festgelegten, tatsächlich aber in etwa das Doppelte betragenden Vorfälligkeitsentschädigung. Da auch die im Rahmen der Rückabwicklung herauszugebenden Sicherheiten für den Streitwert zu berücksichtigen seien und die begehrte Feststellung der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse die Grundlage für bisher noch nicht bezifferte Nutzungsentschädigungsansprüche hinsichtlich der an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungsraten bilde, sei der Streitwert jedenfalls auf 210.000,00 € festzusetzen. Dieser Wert entspreche auch der Streitwertangabe der Klägerin selbst, was indizielle Bedeutung habe. 2. Dem vermag sich der Senat nur teilweise anzuschließen. a) Ausgangspunkt der Streitwertbemessung ist das im Klageantrag und der Klagebegründung zum Ausdruck kommende Interesse und Ziel der Klagepartei. Im Streitfall war der Klageantrag zum Einen auf die (positive) Feststellung gerichtet, dass sich die Darlehensverträge infolge des von der Klägerin am 02.10.2013 erklärten Widerrufs in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben. Zum Anderen hat die Klägerin – mit dem 2. Halbsatz ihres Klageantrags – zusätzlich die (negative) Feststellung einer sich aus dieser Umgestaltung ergebenden, konkreten Rechtsfolge dahingehend begehrt, dass der Beklagten aus den Rückgewährschuldverhältnissen kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages zusteht, der die dann noch offene Darlehensvaluta abzgl. der seit 02.10.2013 geleisteten Zahlungen übersteigt. b) Angesichts dieses Klagebegehrens bedarf es aus Sicht des Senats keiner Schätzung desjenigen Betrages, der sich im Rahmen einer Rückabwicklung der Darlehensverträge aus einer Saldierung der beiderseitigen Rückzahlungsverpflichtungen unter Einschluss einer etwaigen Nutzungsentschädigung und Verzinsung ergeben würde. Denn auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer entsprechenden Zahlungspflicht, deren Ermittlung der Höhe nach auch für eine bloße Schätzung angesichts der in den Darlehensraten enthaltenen Zins- und Tilgungsanteile einen erheblichen Berechnungsaufwand erfordern würde, war der – positive - Feststellungsantrag der Klägerin nicht gerichtet. Er zielte auch nicht auf die Feststellung des Bestehens eines sich aus der Rückabwicklung isoliert für die Klägerin ergebenden Rückzahlungsanspruchs ab. Mit der begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs und der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse sollte vielmehr das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses mit Rechtskraftwirkung neu festgelegt werden. Sie betraf daher das Vertragsverhältnis im Ganzen und nicht einzelne, daraus etwa resultierende materiell-rechtliche Ansprüche. Der Wert dieses Vertragsverhältnisses wird aber – insoweit kann den Beschwerdeführern im rechtlichen Ausgangspunkt zugestimmt werden – entscheidend durch die Höhe der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch offenen Nettodarlehensvaluta als Hauptforderung – hier 191.729,65 € - bestimmt; dieser Betrag ist daher der Streitwertbemessung zugrundezulegen. Dabei ist es nach Auffassung des Senats unerheblich, dass über die Verpflichtung der Klägerin, die Nettodarlehensbeträge im Ergebnis an die Beklagte zurückzahlen zu müssen, letztlich kein Streit bestand (vgl. BGH NJW 97, 1787 – voller Wert der noch offenen Darlehensvaluta bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung durch die Bank, obwohl die Rückzahlungspflicht als solche nicht im Streit ist). Von dem Betrag in Höhe von 191.729,65 € ist allerdings noch ein – üblicher - 20%iger Feststellungsabschlag zu machen, so dass sich der Streitwert auf 153.383,72 € beläuft. c) Eine Erhöhung dieses auf der Grundlage der offenen Darlehensvaluten bemessenen Streitwertes kommt nicht in Betracht: aa) Soweit die Klägerin zusätzlich die Feststellung begehrt hat, der Beklagten über die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch offene Darlehensvaluta hinaus nichts zu schulden, wirkt sich dieser Antrag streitwertmäßig nicht aus, denn er bezieht sich ersichtlich auf etwaige (Darlehens)Zinsen oder eine mögliche Nutzungsentschädigung, die jedoch im Verhältnis zu der den Gegenstand des o.g. Feststellungsantrags bildenden Hauptforderung eine streitwertneutrale Nebenforderung darstellen (§ 43 Abs. 1 GKG). bb) Aus diesem Grund - § 43 Abs. 1 GKG – ist auch eine etwa im Raum stehende Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung stellt nichts anderes dar als eine Kompensation der infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung enttäuschten Zinserwartung des Darlehensgebers und ist daher ebenfalls als bloße Nebenforderung zu behandeln. cc) Auch die von den Beschwerdeführern angesprochene Rückgewähr der gestellten Sicherheiten im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensverträge vermag eine Erhöhung des Streitwertes nicht zu rechtfertigen. Den Sicherheiten, deren Freigabe im Streitfall von der Klägerin nicht einmal verlangt wurde, kommt neben der den Streitwert bestimmenden offenen Darlehensvaluta keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. auch Brandenburgisches OLG, Urt. v. 19.03.2014 – 4 U 64/12). dd) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Betrag von 210.000,00 € sei in der Klageschrift als Streitwert angegeben worden, rechtfertigt dies keine entsprechende Wertfestsetzung. Eine Streitwertangabe der Klagepartei ist für das Gericht nicht bindend. Allenfalls dann, wenn beide Parteien übereinstimmend einen bestimmten Betrag als Streitwert zugrunde legen, kann darin ein Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klageverfahrens gesehen werden, sofern dieser Wert nicht offensichtlich unrichtig ist (vgl. BGH MDR 12, 1429). Hier lässt sich schon ein übereinstimmend zugrunde gelegter Streitwert von 210.000,00 € nicht feststellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.