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Beschluss

9 W 18/18

OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:0912.9W18.18.00
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Leitsätze
1. Bei Verdacht einer Straftat lässt sich eine Aussetzung nur dann auf § 148 ZPO stützen (Aussetzung bei Vorgreiflichkeit), wenn die Entscheidung im Zivilprozess aus Rechtsgründen vom Ergebnis des Strafverfahrens abhängig ist. Diese Abhängigkeit ist in den Gründen der Aussetzungsentscheidung vom Landgericht in einer für das Beschwerdegericht nachvollziehbaren Weise darzulegen.(Rn.14) 2. Eine Aussetzung gemäß § 149 ZPO bei Verdacht einer Straftat steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Zivilgerichts. Die Aussetzung setzt jedoch voraus, dass bestimmte Tatsachen, die streitig und entscheidungserheblich sind, nach Auffassung des Landgerichts im Strafverfahren voraussichtlich leichter oder einfacher geklärt werden können. Im Aussetzungsbeschluss sind die maßgeblichen Überlegungen des Landgerichts zu konkretisieren (vergleiche BGH, 17. November 2009, VI ZB 58/08, NJW-RR 2010, 423).(Rn.17)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden die Beschlüsse des Landgerichts Konstanz vom 18.06.2018 und vom 26.07.2018 - jeweils 8 O 14/18 KfH - aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Verdacht einer Straftat lässt sich eine Aussetzung nur dann auf § 148 ZPO stützen (Aussetzung bei Vorgreiflichkeit), wenn die Entscheidung im Zivilprozess aus Rechtsgründen vom Ergebnis des Strafverfahrens abhängig ist. Diese Abhängigkeit ist in den Gründen der Aussetzungsentscheidung vom Landgericht in einer für das Beschwerdegericht nachvollziehbaren Weise darzulegen.(Rn.14) 2. Eine Aussetzung gemäß § 149 ZPO bei Verdacht einer Straftat steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Zivilgerichts. Die Aussetzung setzt jedoch voraus, dass bestimmte Tatsachen, die streitig und entscheidungserheblich sind, nach Auffassung des Landgerichts im Strafverfahren voraussichtlich leichter oder einfacher geklärt werden können. Im Aussetzungsbeschluss sind die maßgeblichen Überlegungen des Landgerichts zu konkretisieren (vergleiche BGH, 17. November 2009, VI ZB 58/08, NJW-RR 2010, 423).(Rn.17) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden die Beschlüsse des Landgerichts Konstanz vom 18.06.2018 und vom 26.07.2018 - jeweils 8 O 14/18 KfH - aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Konstanz - Insolvenzgericht - vom 01.09.2015 eröffnet. Der Kläger macht für die Insolvenzschuldnerin Ansprüche gegen die Beklagte aus einem Versicherungsvertrag (...-Versicherung) geltend. In einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Stuttgart verlangt der Kläger von dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, G. W., eine Zahlung in Höhe von 501.897,08 € nebst Zinsen. Der Kläger stützt die Haftung des ehemaligen Geschäftsführers auf § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz. Der ehemalige Geschäftsführer habe im Januar 2014 und im Februar 2015 pflichtwidrig veranlasst, dass Kundenzahlungen auf ein debitorisch geführtes Bankkonto geleistet worden seien. Der ehemalige Geschäftsführer habe zum Zeitpunkt der Zahlungen gewusst, dass die Schuldnerin spätestens zum 31.12.2013 zahlungsunfähig gewesen sei. Durch die Zahlungen auf ein debitorisch geführtes Bankkonto sei die Insolvenzmasse um insgesamt 1.003.794,15 € verkürzt worden. Mit der Klage gegen den ehemaligen Geschäftsführer im Parallelverfahren verlangt der Kläger Erstattung der Hälfte dieser Zahlungen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein französisches Versicherungsunternehmen. Die Beklagte hatte mit der französischen Muttergesellschaft der Schuldnerin einen ...Versicherungsvertrag abgeschlossen, der Haftpflichtansprüche gegen verschiedene Manager der französischen Muttergesellschaft und von deren Tochtergesellschaften abdecken sollte. U. a. war der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin, G. W., in diesen Versicherungsvertrag einbezogen. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger wegen der Haftung des ehemaligen Geschäftsführers G. W. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte geltend. Nach dem Versicherungsvertrag sei die Beklagte verpflichtet, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten in Höhe der Haftung des ehemaligen Geschäftsführers. Aus dem Versicherungsverhältnis ergebe sich ein Direktanspruch gegen die Beklagte. Die Beklagte verteidigt sich im Verfahren vor dem Landgericht Konstanz mit verschiedenen Einwendungen gegen die Klage. Sie weist insbesondere auf eine Klausel im Versicherungsvertrag hin, wonach eine Einstandspflicht ausgeschlossen sei, wenn die versicherte Person „ein absichtliches oder (sonst) vorsätzliches, schadensstiftendes Fehlverhalten begangen habe, soweit diese durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, einen bestandskräftigen Schiedsrichterspruch oder einen einvernehmlich geschlossenen Vergleich festgestellt wurde oder von der versicherten Person zugestanden wurde“. (So die schriftsätzliche Übersetzung der Beklagten der maßgeblichen Klausel des in französischer Sprache formulierten Versicherungsvertrages.) Gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, G. W., führt die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Ermittlungsverfahren unter dem Az. 156 Js 96039/15. Nach einer telefonischen Auskunft der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegenüber dem Landgericht Konstanz wird dieses Verfahren „unter anderem im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung sowie des Betruges“ geführt (vgl. den Vermerk AS. 471). Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht Konstanz mit Beschluss vom 18.06.2018 den Zivilprozess bis zum Ende des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stuttgart, 156 Js 96039/15, ausgesetzt. Die Aussetzung beruhe auf § 148 ZPO. Wenn im Strafverfahren ein vorsätzliches, schadensstiftendes Fehlverhalten des ehemaligen Geschäftsführers G. W. festgestellt werde, sei bei einer rechtskräftigen Verurteilung die Klage gegen die Beklagte abzuweisen. Dies ergebe sich aus der entsprechenden Klausel im Versicherungsvertrag. Daher bestehe eine materiell-rechtliche Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens gegen G. W.. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO seien nicht gegeben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26.07.2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Außerdem seien auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 149 ZPO gegeben. Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens lassen sich den Gründen der Beschlüsse des Landgerichts nicht entnehmen. 1. Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO käme nur in Betracht, wenn eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Ermittlungsverfahren gegen den früheren Geschäftsführer vorgreiflich wäre. Eine Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 ZPO ist nach Auffassung des Senats jedenfalls gegenwärtig nicht ersichtlich. a) Eine Vorgreiflichkeit würde voraussetzen, dass die Klage nicht bereits aus anderen Gründen abweisungsreif ist. Bei einer unschlüssigen Klage wäre eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO von vornherein ausgeschlossen. Aus der Entscheidung des Landgerichts ergibt sich nicht, ob und inwieweit das Landgericht die Schlüssigkeit der Klage geprüft hat. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht die weiteren Einwendungen der Beklagten in seine Prüfung einbezogen hat. Das betrifft sowohl die Einwendungen der Beklagten gegen die Verantwortlichkeit des früheren Geschäftsführers G. W. in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht, als auch die weiteren Einwendungen der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag. b) Eine Vorgreiflichkeit des Ermittlungsverfahrens käme im Übrigen nur dann in Betracht, wenn das Zivilgericht gehindert wäre, ohne Bindung an ein Strafverfahren Feststellungen zu „Absicht“ und „Vorsatz“ im Sinne der Klausel im Versicherungsvertrag zu treffen. Ob eine solche Bindung besteht, dürfte von einer Auslegung der maßgeblichen Klausel im Versicherungsvertrag, und möglicherweise auch von Bestimmungen des materiellen französischen Versicherungsrechts abhängen. Diese Fragen hat das Landgericht nicht geprüft. c) Schließlich stellt sich die Frage, ob noch vor einer möglichen späteren Entscheidung in einem Strafverfahren eine Sperre für das Zivilgericht besteht, eigene Feststellungen zu „Absicht“ und „Vorsatz“ zu treffen. Auch dies hat das Landgericht nicht geprüft. Wenn aufgrund der maßgeblichen Regelung im Versicherungsvertrag eine Bindung des Zivilgerichts erst dann eintreten sollte, wenn eine rechtskräftige Verurteilung im Strafverfahren vorliegt, würde derzeit keine Vorgreiflichkeit bestehen. (Vgl. zu einer ähnlichen rechtlichen Problematik im WEG-Verfahren, BGH, ZMR 2015, 235). d) Schließlich käme eine Vorgreiflichkeit des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens nur dann in Betracht, wenn im Strafverfahren zu „Absicht“ und „Vorsatz“ des früheren Geschäftsführers diejenigen Feststellungen getroffen werden würden, die auch für den vorliegenden Zivilrechtsstreit maßgeblich sind. Dies ist bisher nicht ersichtlich. Das Landgericht hat nicht geprüft, auf welche Tatsachen sich „Absicht“ und „Vorsatz“ des ehemaligen Geschäftsführers erstrecken müssten, um eine Anwendung der maßgeblichen Klausel im Versicherungsvertrag zugunsten der Beklagten zu rechtfertigen. Bei der vom Kläger geltend gemachten Haftung des ehemaligen Geschäftsführers gemäß § 64 Satz 1 GmbHG müsste sich ein Vorsatz wohl auf die betreffenden Zahlungen beziehen, und auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit, bzw. der Feststellung der Überschuldung. Es ist bisher nicht ersichtlich, dass zu diesen voraussichtlich für den Zivilprozess maßgeblichen Punkten Feststellungen im Strafverfahren erfolgen werden. Der genaue Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist - auch auf der Grundlage des Vermerks vom 18.06.2018 - nicht bekannt. Wenn es zu einer Anklage gegen den ehemaligen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung und wegen Betruges kommen sollte, ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres, dass damit gleichzeitig Feststellungen zum Vorsatz des ehemaligen Geschäftsführers im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zahlungen im Januar 2014 und im Februar 2015 getroffen werden. e) Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 148 ZPO vorliegen würden, wäre eine Ermessensausübung des Landgerichts geboten. (Vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015 - I ZR 78/14 -, Rn. 18 ff.; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 148 ZPO Rn. 7). Die Entscheidung des Landgerichts ist auch deshalb aufzuheben, weil eine Ermessensausübung aus den Gründen des Aussetzungsbeschlusses nicht ersichtlich ist. 2. Die Aussetzung lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht gemäß § 149 ZPO (Aussetzung bei Verdacht einer Straftat) rechtfertigen. a) Eine Aussetzung gemäß § 149 ZPO setzt voraus, dass das Gericht in den Gründen der Entscheidung im Einzelnen deutlich macht, auf welche streitigen Umstände es im Zivilprozess ankommt, die im Strafverfahren leichter oder einfacher geklärt werden können. Es reicht nicht aus, wenn sich das Zivilgericht zur Begründung der Aussetzung auf allgemeine, abstrakte Erwägungen beruft. (Vgl. zu den Anforderungen an die Begründung einer Aussetzung gemäß § 149 ZPO BGH, NJW-RR 2010, 423). b) Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung lässt sich den Beschlüssen des Landgerichts nicht entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen Gründen es auf die Klärung welcher tatsächlichen Fragen im Zivilprozess ankommt; aus den Entscheidungen ergibt sich auch nicht, mit der Klärung welcher tatsächlichen Fragen - die für den Zivilprozess erheblich sind - im Ermittlungsverfahren bzw. im Strafverfahren zu rechnen ist. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Erwägungen des Senats zu § 148 ZPO (siehe oben) verwiesen. c) Im Übrigen fehlt auch für eine Entscheidung gemäß § 149 ZPO die erforderliche Ermessensausübung (vgl. BGH, a. a. O.). Dabei wäre u. a. zu prüfen, in welchem Zeithorizont im Ermittlungsverfahren mit der Klärung welcher Sachverhaltsfragen zu rechnen ist. Hierzu sind Feststellungen aus den Akten nicht ersichtlich. Bei einer zu erwartenden längeren Dauer des Ermittlungsverfahrens ist eine Aussetzung gemäß § 149 ZPO generell zweifelhaft (vgl. dazu den Hinweis BGH, a. a. O., Rn. 9 auf § 149 Abs. 2 ZPO). 3. Die Beklagte weist in der Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht nur gegen den früheren Geschäftsführer G. W., sondern auch gegen den früheren „faktischen Geschäftsführer“ T. W. geführt wird. Für die Frage der Aussetzung ist dies ohne rechtliche Bedeutung. Denn auf diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht seine Entscheidungen nicht gestützt. 4. Der Senat hat gemäß § 572 Abs. 3 ZPO das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Damit bleibt dem Landgericht eine Prüfung vorbehalten, ob aufgrund einer neuen Prüfung der für den Zivilprozess maßgeblichen tatsächlichen Umstände einerseits und der möglichen konkreten Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren andererseits eine Aussetzung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO unter Umständen in Betracht kommen könnte.