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Beschluss

9 W 70/20

OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0113.9W70.20.00
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Leitsätze
1. Die Aussetzung eines Zivilprozesses wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 149 ZPO setzt voraus, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit der Klärung von Tatsachen zu rechnen ist, die für die Entscheidung des Zivilgerichts erheblich sind. Dies ist in der Entscheidung über die Aussetzung zu begründen. (Rn.15) 2. Bei Ehrverletzungen ist in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verleumdung in der Regel aus verschiedenen strafprozessualen Gründen mit einem eher geringen Ermittlungsaufwand zu rechnen. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren kann daher kaum die Aussetzung eines Zivilprozesses rechtfertigen, in dem die Unterlassung einer bestimmten ehrverletzenden Äußerung begehrt wird. (Rn.19)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29.09.2020 - 2 O 149/20 - aufgehoben. 2. Das Verfahren wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung eines Zivilprozesses wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 149 ZPO setzt voraus, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit der Klärung von Tatsachen zu rechnen ist, die für die Entscheidung des Zivilgerichts erheblich sind. Dies ist in der Entscheidung über die Aussetzung zu begründen. (Rn.15) 2. Bei Ehrverletzungen ist in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verleumdung in der Regel aus verschiedenen strafprozessualen Gründen mit einem eher geringen Ermittlungsaufwand zu rechnen. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren kann daher kaum die Aussetzung eines Zivilprozesses rechtfertigen, in dem die Unterlassung einer bestimmten ehrverletzenden Äußerung begehrt wird. (Rn.19) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29.09.2020 - 2 O 149/20 - aufgehoben. 2. Das Verfahren wird an das Landgericht zurückverwiesen. I. Die Klägerin ist Inhaberin einer Trüffelbaumschule in X. Der Beklagte ist Vorstandsvorsitzender des Vereins „Verband für . . . . e.V.“. Ein Antrag der Klägerin auf Mitgliedschaft wurde von dem Verband vor mehreren Jahren abgelehnt. Am 12.10.2019 fand unter dem Vorsitz des Beklagten eine Mitgliederversammlung des Verbandes statt. Bei dieser Versammlung waren mehrere Kunden und potentielle Kunden der Klägerin anwesend. Im Rahmen der Versammlung wurde die Frage erörtert, unter welchen Voraussetzungen eine Person Mitglied des Verbandes werden kann. Außerdem wurde die konkrete Frage erörtert, weshalb die Klägerin vom Verband nicht aufgenommen wurde. Im Verfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe in der Veranstaltung wörtlich oder sinngemäß erklärt, die Klägerin „verstoße gegen Recht und Gesetz und habe kriminell gehandelt“. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe damit gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verstoßen; im Hinblick auf die Rufschädigung, die sich in Kreisen ihrer Kunden verbreitet habe, befürchte sie wirtschaftliche Nachteile. Mit ihrer Klage zum Landgericht hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der vorgetragenen Behauptung zu verurteilen. Der Beklagte ist der Klage aus verschiedenen Gründen entgegengetreten. Außerdem hat er eine Aussetzung des zivilgerichtlichen Verfahrens beantragt im Hinblick auf ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen den Beklagten. Es handele sich um ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Verleumdung (§ 187 StGB), welches auf eine Strafanzeige der Klägerin wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden sei. Es sei zu erwarten, dass das noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren zur Aufklärung des auch im Zivilprozess relevanten Sachverhalts beitragen werde. Mit Beschluss vom 29.09.2020 hat das Landgericht die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO angeordnet. Es bestehe der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beklagten. Das Strafverfahren werde Erkenntnisse darüber bringen, ob - der Beklagte die von der Klägerin vorgetragene Behauptung getätigt habe, - diese Behauptung eine unwahre Tatsache darstelle, und - der Beklagte diese Behauptung wider besseren Wissens getätigt habe. Diese drei Erkenntnisse seien Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch der Klägerin. Das Gericht könne sich also die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren nutzbar machen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12.10.2020. Eine Aussetzung komme nur dann in Betracht, wenn die für den Zivilprozess relevanten Tatsachen voraussichtlich im Strafverfahren leichter oder einfacher geklärt werden können. Entgegen der Rechtsprechung zu § 149 ZPO habe das Landgericht die maßgeblichen Überlegungen in seiner Entscheidung nicht konkretisiert, wobei die Klägerin auf die Entscheidung des Senats vom 12.09.2018 - 9 W 18/18 - hinweist. Es sei zudem unzutreffend, dass im Strafverfahren und im Zivilprozess dieselben Tatsachen zu klären seien. Der Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Es sei davon auszugehen, dass seitens der Staatsanwaltschaft Wiesbaden in Bälde eine Entscheidung ergehen werde. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die gemäß § 252 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht liegen nicht vor. 1. Die Aussetzung eines Zivilprozesses beim Verdacht einer Straftat gemäß § 149 Abs. 1 ZPO ist eine Ermessensentscheidung des Zivilgerichts. Die Aussetzung gemäß § 149 ZPO setzt voraus, dass die streitigen Umstände, auf die es im Zivilverfahren ankommt, im Strafverfahren leichter oder einfacher geklärt werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 423). Dabei ist es erforderlich, dass das Landgericht im Aussetzungsbeschluss nachprüfbar darlegt, dass das Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Strafprozess aufgrund der konkreten Umstände des Falles gegen den Nachteil der Verzögerung einer Entscheidung im Zivilprozess abgewogen hat (vgl. BGH, a. a. O.; Senat, ZInsO 2018, 2751). Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Landgerichts aus mehreren Gründen nicht. 2. Es ist unklar, inwiefern Erkenntnisse aus dem Strafverfahren, ob der Beklagte die im Zivilprozess streitgegenständliche Behauptung getätigt hat, für eine Entscheidung des Landgerichts sinnvoll verwertet werden können. Der wesentliche Teil der streitgegenständlichen Behauptung, nämlich die Erklärung des Beklagten in der Versammlung vom 12.10.2019, die Klägerin habe gegen Recht und Gesetz verstoßen, ist unstreitig. Streitig ist lediglich, ob und inwieweit der Beklagte (wörtlich oder sinngemäß) in diesem Zusammenhang von einem kriminellen Handeln der Klägerin gesprochen hat. Diese Frage kann im Zivilprozess durch die von den Parteien benannten Zeugen unschwierig geklärt werden. Unabhängig von der Frage, ob im Ermittlungsverfahren Zeugenvernehmungen durchgeführt werden, ist ein Vorteil durch eine Verwertung von Beweisergebnissen aus dem Ermittlungsverfahren nicht ersichtlich. 3. Es ist unklar, was das Landgericht mit dem Begriff „unwahre Tatsache“ in der Entscheidung vom 29.09.2020 meint. Aus der Entscheidung des Landgerichts ergibt sich nicht, welche konkreten, streitigen Teile des beiderseitigen Sachvortrags im Zivilprozess beweisbedürftig sind. Es ist daher auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts insoweit mit Ermittlungen zu rechnen ist, die im Zivilprozess relevante Details des beiderseitigen Sachvortrags betreffen. 4. Aus der Entscheidung des Landgerichts ergibt sich nicht, weshalb es für eine Entscheidung über den Unterlassungsanspruch darauf ankommt, ob der Beklagte eine Behauptung „wider besseren Wissens“ getätigt hat. Denn die Klage ist nicht auf eine strafbare Handlung gemäß § 187 StGB gestützt worden. 5. Aus der Entscheidung des Landgerichts ergibt sich nicht, mit welchen Ermittlungen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu rechnen ist. Bei Ehrverletzungen ist aus verschiedenen strafprozessualen Gründen in der Regel mit einem eher geringen Ermittlungsaufwand zu rechnen. Eine Auskunft über die beabsichtigten Ermittlungen hat das Landgericht bei der Staatsanwaltschaft nicht eingeholt. 6. Es fehlt eine Abschätzung der voraussichtlichen Zeitdauer des Ermittlungsverfahrens, die bei einer Aussetzung im Hinblick auf § 149 Abs. 2 ZPO grundsätzlich erforderlich ist (vgl. Senat, a. a. O., Rn. 19). 7. Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 11).