OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 66/17

OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:0905.9U66.17.00
3mal zitiert
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für den Beginn der Widerspruchsfrist bei einem Versicherungsvertrag im Policen-Modell muss der Versicherungsnehmer auch die Verbraucherinformationen gemäß Anlage D Abschnitt 1 VAG aF vollständig erhalten.(Rn.28) 2. Wenn der Versicherer im Policen-Modell den Antrag des Versicherungsnehmers durch Übersendung des Versicherungsscheins annimmt, ist eine Belehrung über die Antragsbindungsfrist (Anlage D Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. f.) VAG aF) nicht erforderlich.(Rn.33) 3. Die Verbraucherinformationen zu Lebensversicherungen gemäß Anlage D Abschnitt 1 Nr. 2 VAG aF betreffen zum Teil komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge. Für den Beginn der Widerspruchsfrist im Policen-Modell reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer einen groben Überblick über die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Umstände erhalten hat.(Rn.29) (Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30.03.2017 – 1 O 52/16 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteils sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Beginn der Widerspruchsfrist bei einem Versicherungsvertrag im Policen-Modell muss der Versicherungsnehmer auch die Verbraucherinformationen gemäß Anlage D Abschnitt 1 VAG aF vollständig erhalten.(Rn.28) 2. Wenn der Versicherer im Policen-Modell den Antrag des Versicherungsnehmers durch Übersendung des Versicherungsscheins annimmt, ist eine Belehrung über die Antragsbindungsfrist (Anlage D Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. f.) VAG aF) nicht erforderlich.(Rn.33) 3. Die Verbraucherinformationen zu Lebensversicherungen gemäß Anlage D Abschnitt 1 Nr. 2 VAG aF betreffen zum Teil komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge. Für den Beginn der Widerspruchsfrist im Policen-Modell reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer einen groben Überblick über die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Umstände erhalten hat.(Rn.29) (Rn.31) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30.03.2017 – 1 O 52/16 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteils sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin stellte am 20.12.2006 auf einem Formular der Beklagten einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages, der die Zahlung einer Altersrente zum Gegenstand haben sollte (“G. Basisrente“). Die Beklagte stellte am 03.01.2007 eine Versicherungspolice aus, welche sie der Klägerin mit verschiedenen Anlagen übersandte. Der Versicherungsschein enthielt ein unzutreffendes Geburtsdatum der Klägerin. Mit Schreiben vom 14.02.2007 (I 205 ff.) nahm die Beklagte erneut den Versicherungsantrag der Klägerin an und übersandte einen Versicherungsschein mit korrigiertem Geburtsdatum der Klägerin nebst Anlagen. Es war eine monatliche Beitragszahlung von 100,00 € vereinbart. Die Altersrente sollte ab dem 01.01.2045 gezahlt werden. Es handelte sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung, bei welcher die Beiträge der Klägerin - entsprechend bestimmter Regelungen in den Versicherungsbedingungen - in verschiedene Fonds investiert werden sollten. Die Klägerin wurde im Anschreiben der Beklagten vom 14.02.2007 über ihr Widerspruchsrecht wie folgt informiert: Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Im Versicherungsschein wurden verschiedene Unterlagen bezeichnet, welche Vertragsbestandteile sein sollten. Diese Unterlagen waren dem Versicherungsschein unstreitig beigefügt (vgl. die Unterlagen I 209 ff.). Die Klägerin zahlte in den folgenden Jahren insgesamt 11.300,00 € Prämien an die Beklagte. Mit Schreiben vom 29.11.2015 (I 61) erklärte sie, sie widerspreche gemäß § 5 a VVG a. F. dem Zustandekommen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Gleichzeitig forderte die Klägerin die Beklagte auf, die erbrachten Versicherungsprämien zuzüglich der gezogenen Nutzungen und abzüglich der Risikoanteile an sie auszubezahlen. Die Beklagte widersprach dieser Forderung mit Schreiben vom 10.12.2015 (I 63). Die Klägerin sei nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr zu einem Widerspruch berechtigt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über verschiedene Details bezüglich des Versicherungsvertrages verlangt, und sodann - zunächst unbeziffert - Zahlung eines Betrages, welcher erst nach vollständig erfolgter Auskunft beziffert werden könne. Sie hat geltend gemacht, sie sei noch im Jahr 2015 berechtigt gewesen, dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages im Jahr 2007 zu widersprechen. Daraus ergebe sich ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dieser Anspruch umfasse die Rückzahlung der Prämien nebst den gezogenen Nutzungen. Die Beklagte ist der Klage mit verschiedenen Einwendungen entgegengetreten. Insbesondere sei der von der Klägerin erklärte Widerspruch unwirksam, weil die Widerspruchsfrist bereits im Jahr 2007 abgelaufen sei. Mit Urteil vom 30.03.2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Widerspruch der Klägerin sei verspätet, da die Widerspruchsfrist abgelaufen sei. Die Widerspruchsbelehrung der Beklagten im Schreiben vom 14.02.2007 sei korrekt. Die Klägerin habe mit dem Versicherungsschein gleichzeitig sämtliche gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a. F. erforderliche Unterlagen erhalten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die an ihren erstinstanzlichen Anträgen festhält. Die Entscheidung des Landgerichts sei aus verschiedenen rechtlichen Gründen unzutreffend. Die Widerspruchsbelehrung im Schreiben der Beklagten vom 14.02.2007 sei unzulänglich; denn aus der Belehrung ergebe sich nicht, welche Unterlagen die Klägerin erhalten müsste, um den Lauf der Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Die Beklagte habe zudem nicht die gemäß § 10 a Abs. 1, Abs. 2 VAG a. F. erforderlichen Verbraucherinformationen erhalten. Die übersandten Unterlagen seien unvollständig und entsprächen nicht den Anforderungen gemäß der Anlage D VAG a. F.. Die Klägerin sei nicht darüber informiert worden, bis zu welchem Zeitpunkt sie an ihrem Antrag gebunden sein sollte. Die Beklagte weist dazu auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2018 – IV ZR 68/17 – hin, aus welcher sich die Erheblichkeit eines Hinweises auf die Antragsbindungsfrist ergebe. Die Angaben über die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung seien zudem unzureichend. Außerdem seien die Angaben über die der Versicherung zugrundeliegenden Fonds unvollständig. Die Ausführungen in den Versicherungsbedingungen über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung seien widersprüchlich und unklar. Schließlich seien die übersandten Informationen auch deshalb unzulänglich, weil sie intransparent und unklar seien. Auch dieser Umstand stehe einem Beginn der Widerspruchsfrist mit Übersendung des Versicherungsscheins entgegen. Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass sie auch zu einem Widerruf ihrer Erklärung gemäß § 495 BGB a. F. berechtigt gewesen sei, da der Vertag einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB a. F. enthalte, weil die Abschlusskosten des Vertrages, welche durch die laufenden Beiträge bezahlt werden sollten, verzinst wurden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30.03.2017 - 1 O 52/16 - die Beklagte zu verurteilen, 1. a) der Klägerin Auskunft bezüglich des Versicherungsvertrages Nr. ... in einer geordneter Darstellung zu erteilen, die insbesondere die - dem Versicherungsvertrag Nr. ... jeweils in Abzug gebrachten Abschlusskosten sowie diesbezüglich in Abzug gebrachter Zinsen nach Datum und Betrag, - die dem Versicherungsvertrag Nr. ... jeweils in Abzug gebrachten Verwaltungskosten, nach Datum und Betrag, - die im Rahmen des Versicherungsvertrages Nr. ... jeweils tatsächlich investierten Sparanteile der Versicherungsprämien der Klägerin nach Datum, Betrag und Anlageziel, - die im Rahmen des Versicherungsvertrages Nr. ... in Abzug gebrachte Stornokosten und sonstige Gebühren nach Datum und Betrag sowie - das zum 29.11.2015 bezüglich des Versicherungsvertrages Nr. ... vorhandene Fondsguthaben angibt, b) sowie zur Zahlung eines Betrages an die Klägerin, dessen Höhe erst nach vollständig erfolgter Auskunft gemäß Ziffer 1 a) beziffert werden kann, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich angefallene Kosten in Höhe von 1.101,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag Ziffer 1 a) abweisen sollte, festzustellen, dass der bei der Beklagten unter der Nr. ... geführte Versicherungsvertrag infolge des Widerspruchs der Klägerin vom 29.11.2015 nicht zustande gekommen ist, beziehungsweise sich infolge des erklärten Widerspruchs beziehungsweise Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist auf verschiedene Einwendungen hin, welche ergänzend zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu berücksichtigen seien. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin war im Jahr 2015 nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr berechtigt, dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu widersprechen. 1. Die zulässigen Klageanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind nicht begründet. Der Versicherungsvertrag ist durch den von der Klägerin erklärten Widerspruch nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (§ 812 Abs. 1 BGB). Daher kommt auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung wegen der Berechnungsgrundlagen für einen solchen Anspruch nicht in Betracht. Für eine Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gibt es mithin keine rechtliche Grundlage. 2. Der Widerspruch mit Schreiben vom 29.11.2015 war unwirksam. Der Versicherungsvertrag ist im Wege des sogenannten Policen-Modells (§ 5 a VVG a. F.) zustande gekommen. Die Klägerin war gemäß § 5 a VVG a. F. zum Widerspruch binnen einer Frist von dreißig Tagen berechtigt. Der Lauf der Frist begann mit der Übersendung des Versicherungsscheins vom 14.02.2007 nebst den beigefügten Unterlagen. Die Klägerin hat den Versicherungsschein und die Unterlagen unstreitig zeitnah erhalten. Daher war sie im Jahr 2015 nicht mehr zum Widerspruch berechtigt. 3. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie sei nicht ordnungsgemäß über ihr Recht zum Widerspruch belehrt worden (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F.). Denn die Widerspruchsbelehrung war korrekt. Die Belehrung im Schreiben vom 14.02.2007 entspricht den Anforderungen gemäß § 5 a Abs. 1, Abs. 2 VVG a. F.. Für den Fristbeginn war es erforderlich, dass die Klägerin auch die in § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. genannten Unterlagen erhielt. Auch in diesem Punkt ist die Widerspruchsbelehrung nicht zu beanstanden. Denn auf Blatt 2 des Versicherungsscheins (I 213) sind die Unterlagen, welche die Klägerin für den Beginn der Widerspruchsfrist erhalten musste, vollständig aufgeführt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 29.06.2016 (IV ZR 28/16, zitiert nach Juris) entschieden, dass die Auflistung der für den Beginn der Frist maßgeblichen Unterlagen nicht zwingend in der Belehrung selbst enthalten sein muss, sondern dass es ausreicht, wenn die fristauslösenden Unterlagen im Policen-Begleitschreiben aufgeführt sind. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die abweichende Auffassung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11.08.2015 - 12 U 41/15 - (II 59 ff.) ist mit der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt. Aus dem Hinweis der Beklagten im Versicherungsschein auf die beigefügten „Vertragsbestandteile“ wird ausreichend deutlich, dass die Übersendung dieser Unterlagen für das Auslösen der Widerspruchsfrist maßgeblich ist. Zu den Versicherungsbedingungen im Sinne von § 5 a Abs. 1 VVG a. F. gehören entgegen der Auffassung der Klägerin auch die im „Merkblatt Datenverarbeitung“ enthaltenen Regelungen. Daher gehört auch dieses Merkblatt - entsprechend den Angaben der Beklagten im Versicherungsschein - zu den fristauslösenden Unterlagen. 4. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe nicht die für den Fristbeginn maßgeblichen Verbraucherinformationen erhalten. Die Verbraucherinformationen entsprachen den Anforderungen gemäß Anlage D VAG a. F.. Die Informationen waren entgegen den Einwendungen der Klägerin nicht unvollständig. a) Die in der Anlage D VAG a. F. genannten Verbraucherinformationen beziehen sich teilweise – insbesondere für den Bereich der Lebensversicherungen – auf komplizierte wirtschaftliche Zusammenhänge. Insbesondere bei den Angaben zu Überschussermittlungen und Überschussbeteiligung sowie bei den Angaben zu den einer fondsgebundenen Versicherung zugrundeliegenden Fonds ist es ohne Weiteres denkbar, dass eine vollständige Information, die sämtliche Interessen und Entscheidungsmöglichkeiten eines Versicherungsnehmers im Auge hat, Schriftstücke mit vielen Seiten Text erfordern könnte. Vorliegend geht es nicht um die Frage, welche Auskünfte und Informationen eine Versicherungsnehmerin im Einzelnen geltend machen könnte, wenn sie gegen den Versicherer einen Erfüllungsanspruch gemäß Anlage D VAG a. F. geltend machen würde. Vorliegend geht es allein um die Frage, welches Maß an Informationen erforderlich ist, um den Fristbeginn gemäß § 5 a Abs. 2 VAG a. F. auszulösen. Nach Auffassung des Senats reicht es für den Fristbeginn aus – jedenfalls bei komplizierten wirtschaftlichen Zusammenhängen – wenn der Versicherungsnehmerin ein grober Überblick über die wesentlichen Eckpunkte zu den Angaben gemäß Anlage D Abschnitt I Ziffer 2 VAG a. F. verschafft wird. aa) Die Informationspflichten in der Anlage D VAG a. F. wurden im Jahr 1994 zum selben Zeitpunkt eingeführt, wie die Neuregelung des Policen-Modells in § 5 a VAG a. F.. Der Gesetzgeber hatte bei den neu eingeführten Informationspflichten vor allem im Auge, dass der Versicherungsnehmer bestimmte Informationen erhalten sollte. Dass Inhalt und Umfang der zu erteilenden Informationen gleichzeitig für den Fristbeginn von § 5 a Abs. 2 VAG a. F. maßgeblich waren, stand bei der gesetzlichen Neuregelung zunächst offenbar im Hintergrund. Dabei spielte auch eine Rolle, dass die Frage des Fristbeginns wegen der Regelung in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zunächst nur eine geringere Bedeutung hatte. Das änderte sich erst später, als sich herausstellte, dass § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. (Erlöschen des Rechts zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie) aus europarechtlichen Gründen bei Lebensversicherungen keine Geltung beanspruchen konnte. bb) Eine Regelung zum Fristbeginn einer Widerspruchsfrist für einen Verbraucher kann sinnvollerweise nur so gestaltet sein, dass der Verbraucher mit relativ geringem Aufwand feststellen kann, ob der Lauf der Frist durch bestimmte Informationen und Unterlagen in Gang gesetzt wurde. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass für den Fristbeginn gemäß § 5 a Abs. 2 VVG a. F. – jedenfalls bei komplizierten wirtschaftlichen Zusammenhängen – ein grober Überblick zu den wesentlichen Eckpunkten gemäß der Anlage D Abschnitt I Ziffer 2 VAG a. F. ausreichen muss. Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 13.05.2019 machen deutlich, wie umfangreich und kompliziert durchaus vernünftige Informationen zu Anlage D Abschnitt I Ziffer 2 a) VAG a. F. (Überschussermittlung und Überschussbeteiligung) und e) (Informationen zu Fonds) werden können. Es kann nach Auffassung des Senats nicht Sinn der gesetzlichen Regelung sein, dass ein Verbraucher beim Abschluss einer normalen Lebensversicherung im Policen-Modell ein umfangreiches Rechtsgutachten einholen muss, um den Fristbeginn für den Lauf der Widerspruchsfrist zu ermitteln. Dies kann nur bedeuten, dass - gesondert für jeden einzelnen gesetzlich geregelten Punkt – eine Information für den Fristbeginn ausreicht, die einen groben Überblick über die jeweils wesentlichen Eckpunkte verschafft. Über die Frage, wie weit – darüber hinaus – ein Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß Anlage D Abschnitt I Ziffer 2 VAG a. F. gehen könnte, ist vorliegend nicht zu entscheiden. cc) Nach diesem eingeschränkten Maßstab waren die von der Beklagten erteilten Verbraucherinformationen im Hinblick auf § 5 a Abs. 2 VVG a. F. ausreichend. b) Ein Hinweis zur Frist, während der die Klägerin an ihren Antrag gebunden sein sollte (Anlage D Abschnitt I Ziffer 1 f) VAG a. F.) war nicht erforderlich. Mit der Übersendung des Versicherungsscheins am 14.02.2007 hatte die Beklagte den Antrag der Klägerin angenommen, so dass sich ein Hinweis auf die Regelung in § 145 BGB erledigt hatte. Die Klägerin benötigte nach der Annahme ihres Antrags durch die Beklagte keine Information mehr über eine Antragsbindungsfrist, die es nach der Übersendung des Versicherungsscheins nicht mehr gab. Die Bindung der Klägerin stand lediglich noch unter dem Vorbehalt eines möglichen Widerspruchs gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a. F.. Über diese Möglichkeit wurde die Klägerin belehrt. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin demgegenüber auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2018 – IV ZR 68/17 -. aa) In der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs kam es auf eine Information über die Antragsbindungsfrist bei der Antragstellung des Versicherungsnehmers an. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eine Information für den Versicherungsnehmer wesentlich, weil der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt ein Interesse daran hatte, zu wissen, bis wann er an seinen Antrag gebunden war, wenn in der Folgezeit keine Annahmeerklärung durch den Versicherer erfolgte. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall führte das Unterbleiben der Information zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Anwendung des Policen-Modells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a. F.. Im vorliegenden Fall spielen diese Erwägungen keine Rolle. Denn vorliegend kommt es allein auf die maßgeblichen Informationen gemäß § 5 a Abs. 2 VVG a. F. zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung des Versicherers an. Zu diesem Zeitpunkt spielte – wie ausgeführt – die Antragsbindungsfrist jedoch, anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, keine Rolle mehr. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Annahmefrist gemäß § 147 Abs. 2 BGB am 14.02.2007 noch nicht abgelaufen. Zwar geht die Rechtsprechung im Rahmen von § 147 Abs. 2 BGB zumeist von einer angemessenen Frist von vier Wochen aus. Maßgeblich ist jedoch im Einzelfall, bis wann der Antragende den Eingang der Antwort erwarten darf. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Beklagte bereits im vorausgegangenen Schreiben vom 03.01.2007 deutlich gemacht hatte, dass sie den Antrag der Klägerin annehmen wollte. Die Parteien gehen zwar übereinstimmend davon aus, dass dieses Schreiben wegen der späteren Korrektur durch die Beklagte für die Vertragsbeziehungen nicht maßgeblich ist. Die Klägerin konnte nach diesem Schreiben jedoch davon ausgehen, dass die Beklagte ihren Antrag annehmen wollte, so dass sie auch im Februar 2007 noch mit dem Eingang einer Antwort der Beklagten rechnen musste, bei welcher lediglich geringe Korrekturen gegenüber dem Schreiben und dem Versicherungsschein vom 03.01.2007 vorgenommen wurden. c) Die Verbraucherinformationen enthielten Angaben über die Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe, welche für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung gelten sollten (Anlage D Abschnitt I Ziffer 2. a) VAG a. F.). Die erforderlichen Hinweise finden sich in § 16 AVB und §§ 9, 10 der Tarifbestimmungen, welche die Klägerin erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin war ein Hinweis auf § 81 a VVG a. F. (Möglichkeit einer Änderung eines Geschäftsplans durch die Aufsichtsbehörde) nicht erforderlich. Denn diese Regelung galt nur für sogenannte Altverträge, die vor dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden, und nicht für den von der Klägerin im Jahr 2007 abgeschlossenen Vertrag. Für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien waren allein die vereinbarten Tarifbestimmungen und AVB maßgeblich; auf Regelungen in einem Geschäftsplan, der nicht Vertragsbestandteil gewesen wäre, kam es - im Gegensatz zur üblichen Handhabung bei Altverträgen - nicht an (vgl. Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, 2004, § 5 a VVG a. F. Rn. 37). Auch ein Hinweis auf § 81 c VVG a. F. i. V. m. § 1 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geboten. Soweit der Aufsichtsbehörde nach diesen - für alle Lebensversicherer geltenden – Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zustand, in die Ermittlung der Überschussbeteiligung eines Versicherungsnehmers einzugreifen, handelt es sich nicht um „Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe“ im Sinne von Anlage D Abschnitt I Ziffer 2 a) VAG a. F.. Mit der zitierten Regelung in der Anlage D VAG a. F. sind nach Sinn und Zweck der Verbraucherinformation die im Bereich des Versicherers für das konkrete Produkt geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe gemeint. Dass der Verbraucher darüber hinaus auch über allgemeine gesetzliche Regelungen informiert werden muss, welche möglicherweise später bei der Überschussermittlung eine Rolle spielen können, kann der Senat der Formulierung in Anlage D Abschnitt I Ziffer 2 a) VAG a. F. nicht entnehmen (a. A. wohl Prölss a. a. O., § 5 a VVG Rn. 39). Die Klägerin weist im Schriftsatz vom 13.05.2019 zwar zu Recht darauf hin, dass die Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung noch detaillierter dargestellt werden könnten als in den Versicherungsbedingungen der Beklagten. Aus den oben (a) erörterten Gründen spielt dies für den Fristbeginn jedoch keine Rolle. d) Die Angaben zu den der Versicherung zugrundeliegenden Fonds entsprechenden Anforderungen gemäß Anlage D Abschnitt I Ziffer 2 e) VAG a. F.. Im Versicherungsschein (Blatt 1 Seite 2, I 211) sind die ausgewählten Fonds konkretisiert. Bei dem „M. F. K. Zukunft“ war eine weitere Konkretisierung der ausgewählten Fonds nicht ohne weiteres möglich, da die Fondszusammensetzung sich während der Vertragslaufzeit laufend ändern konnte, weil die Auswahl und Verwaltung der Beklagten obliegen sollte. Ein Hinweis darauf, welche Fonds die Beklagte zu Beginn des Vertragsverhältnisses im Rahmen dieses Konzepts für die Klägerin ausgewählt hatte, hätte unter diesen Umständen für die Klägerin keine Bedeutung gehabt. Die Erforderlichkeit eines solchen Hinweises kann der Senat zudem der Formulierung „Angaben über den der Versicherung zugrundeliegenden Fonds“ der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Der im Versicherungsvertrag ausgewählte Fonds „A. A. T. C. Funds 2035“ wird auf Blatt 17 der Verbraucherinformationen beschrieben und auf Blatt 18 in der Tabelle 1 der Informationen konkretisiert. Den Verbraucherinformationen ist zu entnehmen, dass die betreffenden Fondsanteile von der Beklagten erworben wurden, und dass das Fondsvermögen nicht vom restlichen Vermögen der Beklagten separiert wurde. Dies ergibt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – schon daraus, dass die Versicherungsbedingungen der Beklagten keine Regelung zu einer Separierung des Fondsvermögens enthalten. Welche Teile der Prämien jeweils in die Fonds für die Klägerin investiert werden sollten, ergibt sich aus § 2 der Tarifbestimmungen für die „G. Basisrente Dynamik fondsgebundene Rentenversicherung“ (I 241, 243). Damit hat die Beklagte der Klägerin einen groben Überblick gemäß Anlage D Abschnitt I Ziffer 2 e) VAG a. F. verschafft; für den Fristbeginn war dies ausreichend (siehe oben a). e) Der Mindestbetrag für eine Prämienfreistellung ergibt sich aus § 7 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 der Tarifbestimmungen. In einer Zusammenschau sind diese miteinander verknüpften Regelungen nicht widersprüchlich. Vielmehr kommt eine Prämienfreistellung nur unter den Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 8 der Tarifbestimmungen in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifbestimmungen ein Vorrang von § 7 Abs. 8 gegenüber § 7 Abs. 6. f) Die Klägerin kann sich - wegen der Frage des Fristbeginns für einen Widerspruch - nicht darauf berufen, dass die übersandten Informationen intransparent und unverständlich waren. aa) Die übersandten Informationen waren vernünftig gegliedert und in einer verständlichen Sprache abgefasst (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 2 VVG a. F.). Dies ist im Sinne der gesetzlichen Anforderungen an die Verbraucherinformationen ausreichend. Dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer viele Informationen ohne eine ausführliche fachkundige Beratung kaum verstehen wird, ist allerdings angesichts der Komplexität der Unterlagen und der Komplexität der vertraglichen Regelungen unvermeidbar. Dies hat der Gesetzgeber jedoch mit den Anforderungen an die Verbraucherinformationen gemäß § 10 a VVG a F. in Kauf genommen. Verständnisschwierigkeiten für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer können daher nichts daran ändern, dass die Beklagte mit der Übersendung der Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a. F. gerecht geworden ist. bb) Für den Fristbeginn kann es keine Rolle spielen, ob einzelne Versicherungsbedingungen möglicherweise gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam waren. Für § 5 a Abs. 1 VVG a. F. ist allein darauf abzustellen, ob die Klägerin zutreffend und vollständig über die maßgeblichen vertraglichen Regelungen, einschließlich der Versicherungsbedingungen, informiert wurde. Dies war der Fall. Wenn bestimmte Versicherungsbedingungen unwirksam gewesen sein sollten, wurde die Klägerin als Verbraucherin durch §§ 305 ff. BGB geschützt. Für einen zusätzlichen Schutz bei evtl. unwirksamen Versicherungsbedingungen durch ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht gibt es in § 5 a Abs. 1 VVG a. F. keine Grundlage (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 187). Auch europarechtlich sind nach Auffassung des Senats keine Gesichtspunkte ersichtlich, dass in derartigen Fällen der Verbraucherschutz gemäß §§ 305 ff. BGB unzureichend wäre. 5. Die Klägerin war auch nicht zu einem Widerspruch gemäß §§ 495 Abs. 1, 499 Abs. 1 BGB a. F. berechtigt. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, wonach eine unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs darstellt (vgl. BGH, NJW 2013, 2195). Der Bundesgerichtshof weist in der zitierten Entscheidung (Rn. 23) daraufhin, dass der deutsche Gesetzgeber Versicherungsverträge erkennbar nicht als Kreditverträge angesehen hat. Daher kann auch die Verzinsung der mit den Versicherungsprämien abgegoltenen Abschlusskosten nicht zu einer Anwendung von §§ 495 Abs. 1, 499 Abs. 1 BGB a. F. führen. 6. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers war nicht erforderlich. Denn die Bedingung, unter welcher der Kläger den Hilfsantrag gestellt hat, ist nicht eingetreten. Der Feststellungsantrag sollte nur für den Fall gestellt werden, dass das Gericht den Antrag Ziff. 1 a), also den Auskunftsantrag, abweisen sollte. Denn für diesen Fall sah der Kläger keine Möglichkeit, einen Leistungsantrag zu beziffern. Der Senat hat jedoch - ebenso wie das Landgericht - den Hauptantrag insgesamt abgewiesen, also auch hinsichtlich des noch unbezifferten Leistungsantrags. Für diesen Fall hat der Kläger den Hilfsantrag nicht gestellt; denn mit der Abweisung des Hauptantrags insgesamt ist gleichzeitig der Gegenstand des Hilfsantrags beschieden (kein Bereicherungsanspruch aufgrund eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses). 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. 8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Nach Auffassung des Senats hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Der Senat weicht bei den zu entscheidenden Rechtsfragen nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab.