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Beschluss

16 U 148/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:0426.16U148.20.00
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Leitsätze
1. Ein ausländisches Rentenversicherungsunternehmen war nicht gemäß Abschnitt 1 Nr. 1 lit. i der Anlage Teil D zum VAG a.F. verpflichtet, über seine fehlende Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zu informieren (nicht tragend).(Rn.30) 2. Der Ausübung eines Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a.F. kann der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens jedenfalls im Zusammenhang mit weiteren Umständen entgegenstehen, wenn eine Versicherungsnehmerin nicht nur um die Wiederaufnahme eines wegen Zahlungsrückstands beitragsfrei gestellten, fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags gebeten, sondern weiterhin eine erhebliche Zuzahlung beantragt hat.(Rn.37)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 19.11.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ausländisches Rentenversicherungsunternehmen war nicht gemäß Abschnitt 1 Nr. 1 lit. i der Anlage Teil D zum VAG a.F. verpflichtet, über seine fehlende Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zu informieren (nicht tragend).(Rn.30) 2. Der Ausübung eines Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a.F. kann der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens jedenfalls im Zusammenhang mit weiteren Umständen entgegenstehen, wenn eine Versicherungsnehmerin nicht nur um die Wiederaufnahme eines wegen Zahlungsrückstands beitragsfrei gestellten, fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags gebeten, sondern weiterhin eine erhebliche Zuzahlung beantragt hat.(Rn.37) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 19.11.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung gerichteten Klage. Unter dem 11. September 2007 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein, den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Vorgesehen war eine Beitragszahlung von 240,00 € monatlich bei einer Beitragszahldauer von 15 Jahren und einer Versicherungsdauer von 50 Jahren. Die Sparraten sollten in den „xxx“-Fonds investiert werden. Das Antragsformular (Anlage K1, Bl. 20) enthält zwei Unterschriftenfelder. Oberhalb des zweiten Feldes heißt es: „Mir ist bekannt, dass ich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Ich bestätige, dass ich eine Durchschrift meines Antrages, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen für die fondsgebundene Rentenversicherung erhalten habe.“ In der der Klägerin überlassenen Verbraucherinformation findet sich kein Hinweis auf die (Nicht-)Zugehörigkeit der Beklagten zu einem Sicherungsfonds. Die Information über den ausgewählten Fonds ist in einem mit „Erhöhtes Risiko - d.h. hohe Kursänderungs- bzw. Devisenkursrisiken verbunden mit erhöhten Ertragschancen; hoher Aktienanteil“ überschriebenen Abschnitt der „Fondsinformationen“ enthalten. Sie enthält einen Hinweis darauf, dass das Anlagekonzept des Fonds - eines sogenannten Dachfonds - auf den Erwerb anderer Sondervermögen (Zielfonds) abziele. Das seien vor allem solche Fonds, die in der Vergangenheit eine „überdurchschnittliche Performance“ erzielt hätten (Anlage K 2, Bl. 23). Die Klägerin leistete in den folgenden Jahren die vereinbarten Beiträge. Bereits im November 2007 beantragte sie eine Zuzahlung von 10.000,- €. Im Laufe der Zeit beantragte sie mehrfach Teilauszahlungen und wechselte die Fonds, in die investiert werden sollte. Im August 2011 fiel der Klägerin auf, dass die Beklagte die Beiträge nicht in den vereinbarten Fonds, sondern in den „yyy“-Fonds investierte. Sie bestand, nachdem die Beklagte den Fehler eingeräumt hatte, nicht auf einer rückwirkenden Änderung, sondern ließ die Investition bestehen. Nach einer Mahnung der Beklagten wegen Beitragsrückständen, wurde die Versicherung im Februar 2015 beitragsfrei gestellt. Unter dem 10. September 2015 bat die Klägerin um „Wiederaufnahme des Vertrags“ und beantragte eine Zuzahlung von 75.000,- €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Januar 2017 erklärte die Klägerin den Widerspruch, hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die ihr überlassene Verbraucherinformation nicht ausreichend gewesen sei. Es fehlten Angaben über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds und zur Gesamtbeitragshöhe. Außerdem sei die Information über den ausgewählten Fonds ungenügend gewesen. Jedenfalls sei die Rücktrittsbelehrung nicht ausreichend deutlich hervorgehoben gewesen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat Verbraucherinformation und Belehrung für ausreichend gehalten. Überdies sei die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Ausübung des Widerspruchsrechts gehindert gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstands und der gestellten Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die der Klägerin erteilte Verbraucherinformation hinsichtlich der fehlenden Angabe zum Sicherungsfonds und der Angaben zum ausgewählten Investitionsfonds nicht ausreichend gewesen. Die Klägerin habe ihr Widerspruchsrecht indes in rechtmissbräuchlicher Weise ausgeübt. Das Recht sei verwirkt. Durch ihr Vorverhalten - insbesondere die Anträge auf Teilaus- und Zuzahlungen sowie die Änderung der Anlagestrategie - sei ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags bei der Beklagten entstanden. Diese habe nach neuneinhalb Jahren nicht mehr mit einem Widerspruch rechnen müssen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass sie mit ihrem Verhalten nur ihre vertraglichen Rechte wahrgenommen habe. Hierin könne kein Rechtsmissbrauch liegen, zumal die Beklagte nicht schutzwürdig sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.096,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2017 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagten aus der fondsgebundenen Versicherung der Klägerin bei der Beklagten mit der Versicherungsscheinnummer xxx keine Ansprüche gegen sie zustehen. II. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung geht fehl. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Prämien und Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 346 Abs. 1 BGB noch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var.1, 818 Abs. 1 BGB. Der im Januar 2017 erklärte Widerspruch war wirkungslos. Ein Widerspruchsrecht stand der Klägerin nicht zu. Der hilfsweise erklärte Rücktritt hilft ihr nicht weiter, weil die Klägerin die dreißigtägige Frist des § 8 Abs. 5 S. 1 VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (a.F.) versäumt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin begann die Frist mit dem Vertragsschluss zu laufen. Der Vertrag ist im sogenannten Antragsmodell zustande gekommen. Die Belehrung der Klägerin im Antragsformular war ausreichend (1.). Die Beklagte hat der Klägerin außerdem die erforderliche Verbraucherinformation erteilt (2.). Selbst wenn man dies verneinen würde, wäre - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert gewesen, ihr Widerspruchsrecht wirksam auszuüben (3.). 1. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. stellte für den Beginn des Laufs der Rücktrittsfrist darauf ab, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Eine drucktechnisch deutliche Hervorhebung erforderte die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. - anders als diejenige über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. - nicht. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht musste gleichwohl inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Versicherungsnehmers eindeutig sein. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 41/14, juris Rn. 16). Dabei obliegt die Würdigung, ob die Form einer Belehrung ausreicht, dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2020 - IV ZR 102/19, juris Rn. 14). Danach genügte die von der Beklagten im Antragsformular verwendete Belehrung den gesetzlichen Anforderungen. Die Belehrung war nicht zu übersehen. Sie befand sich unmittelbar unter dem ersten Unterschriftenfeld und war gesondert zu unterschreiben (Anlage K 1, Bl. 20). Der Text über dem zweiten Unterschriftenfeld bestand aus lediglich drei Sätzen, nämlich der in zwei Sätzen gefassten Belehrung und einem Hinweis auf die erhaltenen Unterlagen. Auch inhaltlich war die Belehrung - was die Klägerin nicht in Abrede stellt - gemessen an § 8 Abs. 5 VVG a.F. richtig. 2. Für einen Vertragsschluss im sogenannten Antragsmodell ist es grundsätzlich erforderlich, dass die gemäß § 10a VAG i.V.m. Teil D Abschnitt I der Anlage zum VAG in der Fassung vom 26. März 2007 (a.F.) erforderlichen Verbraucherinformationen bei Antragstellung vollständig erteilt worden sind; andernfalls kommt nur ein Vertragsschluss nach dem Policenmodell in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, juris Rn. 15). Die Anforderungen an die Verbraucherinformation dürfen nicht überspannt werden. Sie soll dem Versicherungsnehmer einen Überblick über die wesentlichen Umstände des Vertragsverhältnisses verschaffen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. September 2019 - 9 U 66/17, juris Rn. 31), ihm also gleichsam Orientierung bieten. Dies folgt bereits unmittelbar aus dem 23. Erwägungsgrund der dritten Lebensversicherungsrichtlinie [92/96/EWG): „Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. [...]“ Eine an diesem Leitbild orientierte Information gemäß Anlage D Teil I zum VAG a.F. ist für das Zustandekommen des Vertrags und den Lauf der Rücktrittsfrist ausreichend. Selbst wenn zu einzelnen Punkten keine vollständige oder zutreffende Information erteilt worden ist, kann ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen sein, wenn der Informationsfehler seiner Art nach dem Versicherungsnehmer keinen Anlass hätte geben können, vom Abschluss des Vertrages abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - IV ZR 32/20, juris Rn. 18). Auch eine inhaltlich unrichtige oder unklare Information führt nicht zwingend dazu, dass die Verbraucherinformation als unvollständig anzusehen ist und damit den Vertragsschluss im Antragsmodell hindert (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. September 2019 - 3 U 128/19, juris Rn. 35). Hieran gemessen waren die der Klägerin erteilten Informationen ausreichend. a) Eine Information der Klägerin über die fehlende Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds war - entgegen der vom Landgericht mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 28. Juni 2019 - 12 U 134/17, juris Rn. 67; dagegen für die grundsätzliche Unschädlichkeit einer insofern fehlenden Information: OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Mai 2019 - 7 U 169/18, juris Rn. 79 m.w.N.; offen gelassen: BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, juris Rn. 20) vertretenen Auffassung - nicht erforderlich. Gemäß Teil D Abschnitt I Ziffer 1. lit. i) der Anlage zum VAG in der Fassung vom 26. März 2007 (a.F.) schuldete das Versicherungsunternehmen vor Vertragsschluss „Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds).“ Der Wortlaut der Norm spricht dafür, dass nur - positiv - darüber informiert werden musste, wenn das Versicherungsunternehmen einem Sicherungsfonds angehörte. Das Erfordernis einer Negativmitteilung ist der Formulierung nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Es ist nicht ausdrücklich die Angabe verlangt, ob das Unternehmen einem Sicherungsfonds angehört, sondern nur über die - naheliegend: bestehende - Zugehörigkeit zu informieren. Dies entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung, die Information der Versicherten über die ihnen zustehenden Rechte zu gewährleisten (BT-Drs. 15/3418, S. 28 - zu Nr. 33). Besteht für eine Versicherung kein Sicherungsfonds, so haben die Versicherungsnehmer gerade keine „Rechte“ aus § 126 Abs. 2 VAG a.F. Schließlich besteht auch kein Bedürfnis für eine Mitteilung, dass die Versicherung keinem Sicherungsfonds angehört. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird aus fehlenden Angaben zum Sicherungsfonds schließen, dass ein solcher für seinen Vertrag nicht besteht. Jedenfalls wird er diesen Schluss ziehen, wenn er den ihm angebotenen Vertrag mit anderen Versicherungsprodukten vergleicht, die einem Sicherungsfonds angehören und darüber entsprechend dem Gesetz informieren (vgl. zur ähnlichen Problematik des Fehlens von Angaben über das Nichtbestehen garantierter Rückkaufwerte nach Abschnitt I Nr. 2 lit. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F.: BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, juris Rn. 21). b) Ähnliches gilt für die gemäß Abschnitt I Nr. 2 lit. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. geschuldeten Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die den gewählten Fonds betreffende Information zwar recht dünn ausgefallen ist. Sie enthält indes die geschuldeten Angaben. Die Beklagte hat sowohl die Art des Fonds genannt als auch seinen Inhalt, nämlich andere Fonds, sogenannte Zielfonds (Anlage K 2, Bl. 23). Weiterhin hat sie unter der Überschrift „Erhöhtes Risiko“ (ebd., Bl. 22 R) darauf hingewiesen, dass die nachfolgend genannten Fonds, zu denen der von der Klägerin erwählte gehörte, einen hohen Aktienanteil aufwiesen. Über den näheren Inhalt dieser Zielfonds musste die Beklagte nicht informieren. Aus der Information wird deutlich, dass diese Zielfonds ständig wechseln, was sich aus dem Hinweis auf eine flexible Handhabung der Anlagestrategie ergibt. Ersichtlich stand im Vorhinein nicht fest, welcher Art die erworbenen Zielfonds sein würden, Kriterium sollte allein die „überdurchschnittliche Performance“ in der Vergangenheit sein. Mit diesen Informationen war die Klägerin wiederum in die Lage versetzt, ihren Vertrag mit anderen Angeboten zu vergleichen. Bereits aus den „Fondsinformationen“ der Beklagten, in denen zahlreiche von ihr angebotene Fonds beschrieben sind, konnte die Klägerin ersehen, dass es andere Fonds gibt, bei denen nähere Informationen über die Zusammensetzung vorhanden waren. Da bereits die Fondsinformation der Anforderung aus Abschnitt I Nr. 2 lit. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. genügte, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob es der Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf eine fehlende Information zu dem gewählten Fonds zu berufen, nachdem die Beklagte versehentlich in einen anderen Fonds investiert hatte und die Klägerin dies ausdrücklich - weil für sie günstig - hingenommen hatte. c) Ein Verstoß der Beklagten gegen Abschnitt I Nr. 1 lit. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar ist tatsächlich der insgesamt zu zahlende Beitrag nicht ausdrücklich genannt, er ergibt sich indes ohne Weiteres aus der Angabe der monatlichen Prämie und der Beitragszahldauer. Beide Informationen stehen im Antragsformular unmittelbar nebeneinander. 3. Schließlich würde - ein Nichtzustandekommen des Vertrags im Antragsmodell unterstellt - die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. durch die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darstellen. a) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn hiermit eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - IV ZR 32/20, juris Rn. 18). Die Belehrung und Information des Versicherungsnehmers ist kein Selbstzweck. Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es unverhältnismäßig wäre, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich vom Vertrag zu lösen, wenn ihm durch eine Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18, juris Rn. 71). Gleiches gilt für die Verbraucherinformation. Auch wenn diese den gesetzlichen Anforderungen - entgegen der Überzeugung des Senats - nicht entsprechen würde, wäre die Klägerin doch über alle wesentlichen Umstände informiert gewesen. Es war ihr möglich, aufgrund dieser Informationen einen Vergleich mit anderen Versicherungsprodukten anzustellen und eine Entscheidung zu treffen. Beruft sie sich dennoch nach annähernd zehn Jahren auf einen Fehler der Belehrung, der sich - wie oben aufgezeigt - auf ihre Entscheidung nicht ausgewirkt haben kann, stellt sie sich auf eine rein formale Rechtsposition. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse besteht nicht. b) Überdies liegt in dem Widerspruch der Klägerin ein gegen § 242 BGB verstoßendes widersprüchliches Verhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher Verstoß anzunehmen, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2020 - IV ZB 9/19, juris Rn. 14). Die Gewährung eines „ewigen Widerspruchsrechtes“ infolge ungenügender Belehrung oder Information des Versicherungsnehmers beim Abschluss einer Lebensversicherung beruht auf dem Gedanken, dass der ordentlich belehrte Versicherungsnehmer sich möglicherweise auch gegen den beantragten Versicherungsvertrag entschieden hätte. Ein Widerspruchsrecht kann deshalb nach Treu und Glauben dann nicht zugebilligt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Vertrag auf jeden Fall gewollt oder fortgeführt worden wäre. Dabei bleiben Umstände, die lediglich ein normales Management des Vertrags ausmachen - zu denen der Senat auch Teilauszahlungen zählt (vgl. zum Policendarlehen: BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 486/14, juris Rn. 15) - außer Betracht. Die Klägerin hat den Vertrag allerdings mehrfach durch Handlungen bestätigt, die über ein solches übliches Management hinausgehen. Bereits im Dezember 2007 leistete sie eine Zuzahlung von 10.000,- €. Im Jahr 2011 erklärte sie ausdrücklich ihren Wunsch, den Vertrag mit dem von der Beklagten falsch gewählten Fonds fortzusetzen (weil dieser sich besser entwickelt hatte als der von ihr ausgewählte). Außerdem beantragte sie, nachdem sie die Beiträge ab Januar 2015 nicht mehr geleistet hatte und mehrfach unter Androhung der Kündigung gemahnt worden war, den Vertrag beitragsfrei zu stellen, um dann im September 2015 nicht nur die Wiederaufnahme des Vertrags zu beantragen, sondern sogar eine weitere Zuzahlung in Höhe von 75.000,- € vorzunehmen. Hiermit hat sie ihren Willen, unbedingt am Vertrag festhalten zu wollen, deutlich bekräftigt. 4. Es wird angeregt, die Berufung zurückzunehmen.