Beschluss
9 U 94/18
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:0810.9U94.18.00
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Leitsätze
1. Beim Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) ist der fürsorgliche, aber unzutreffende, Hinweis des Versicherers, wonach für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung bei Übersendung des Versicherungsscheins das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags erlösche, für den Lauf der Widerspruchsfrist unschädlich. Bei einer ansonsten korrekten Belehrung läuft die Widerspruchsfrist 14 Tage nach Übersendung der maßgeblichen Unterlagen ab.(Rn.27)
2. Eine unzutreffende Belehrung im Versicherungsantrag ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrags nach dem Policenmodell unerheblich. Rechtlich kommt es nur auf die spätere korrekte Belehrung mit der Übersendung des Versicherungsscheins an.(Rn.29)
Tenor
Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 06.09.2018 - 14 O 83/18 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) ist der fürsorgliche, aber unzutreffende, Hinweis des Versicherers, wonach für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung bei Übersendung des Versicherungsscheins das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags erlösche, für den Lauf der Widerspruchsfrist unschädlich. Bei einer ansonsten korrekten Belehrung läuft die Widerspruchsfrist 14 Tage nach Übersendung der maßgeblichen Unterlagen ab.(Rn.27) 2. Eine unzutreffende Belehrung im Versicherungsantrag ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrags nach dem Policenmodell unerheblich. Rechtlich kommt es nur auf die spätere korrekte Belehrung mit der Übersendung des Versicherungsscheins an.(Rn.29) Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 06.09.2018 - 14 O 83/18 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend, nachdem er dem Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages widersprochen hat. Im Jahr 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die von der Beklagten mit dem Begriff „Vorsorgeinvest“ bezeichnet wurde. Bei Antragstellung wurden dem Kläger die Versicherungsbedingungen nicht übergeben. Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag des Klägers an mit der Übersendung des Versicherungsscheins vom 26.03.2004 (Anlage B 1). Dem Versicherungsschein waren Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen beigefügt. Der Versicherungsschein enthielt auf der zweiten Seite am Ende des Textes die folgende Widerspruchsbelehrung: Widerspruchsrecht Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 14-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen. Den Umfang einer vollständigen Information regelt § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Verbindung mit der Anlage D zu diesem Gesetz. Wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Mit Schreiben vom 17.05.2011 (Anlage B 9) kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag und bat um Auszahlung des Rückkaufswerts. Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 14.06.2011 (Anlage K 2) eine Abrechnung und zahlte - unter Berücksichtigung verschiedener vertraglich vereinbarter Abzüge - den Rückkaufswert in Höhe von 14.537,26 € an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 24.03.2017 erklärte der Kläger, er widerspreche dem Zustandekommen des im Jahr 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages, da er über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt worden sei (Anlage K 3). Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 06.04.2017 (Anlage K 4). Sie lehnte eine weitere Zahlung aus dem Versicherungsvertrag ab. Mit seiner Klage vom 05.03.2018 zum Landgericht hat der Kläger von der Beklagten Zahlung in Höhe von 8.073,82 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Dem Kläger habe im Jahr 2017 noch ein Widerspruchsrecht gegen das Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. zugestanden. Über dieses Widerspruchsrecht sei er entgegen § 5 a Abs. 2 VVG a. F. aus verschiedenen Gründen nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Daher habe die Frist zur Einlegung des Widerspruchs von 14 Tagen gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. nicht zu laufen begonnen. Nach dem Widerspruch sei die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger gezahlten Beiträge einschließlich der erzielten Nutzungen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung an den Kläger zurückzuzahlen. Unter Berücksichtigung der Zahlung im Jahr 2011 verbleibe noch ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 8.073,82 €. Die Beklagte ist der Klage mit verschiedenen Einwendungen entgegengetreten. Die Widerspruchsbelehrung, welche der Kläger im Jahr 2004 erhalten habe, sei ordnungsgemäß. Zudem sei ein eventueller Rückzahlungsanspruch verwirkt. Die Beklagte hat im Übrigen vorsorglich auch Einwendungen zur Höhe erhoben. Mit Urteil vom 06.09.2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe nicht, da die Frist von 14 Tagen zur Einlegung des Widerspruchs im Jahr 2017 abgelaufen sei. Die dem Kläger im Jahr 2004 erteilte Belehrung über sein Widerspruchsrecht sei ordnungsgemäß gewesen; die diesbezüglichen Rügen des Klägers seien rechtlich unzutreffend. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Die Widerspruchsbelehrung im Jahr 2004 sei nicht ordnungsgemäß gewesen; die verschiedenen erstinstanzlichen Rügen, welche der Kläger im Berufungsverfahren wiederholt und vertieft, habe das Landgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt. Außerdem sei das sogenannte Policenmodell gemäß § 5 a VVG a. F. nicht mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Daher stehe dem Kläger ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 8.073,82 € nebst Zinsen zu. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 06.09.2018, Az.: 14 O 83/18, aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag von 8.073,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenfällig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung des Klägers dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 4 ZPO nicht erforderlich. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht aus dem im Jahr 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag über den bereits im Jahr 2011 erhaltenen Betrag in Höhe von 14.537,26 € kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs im Jahr 2017 abgelaufen war. 1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegen nicht vor. Denn der Kläger hat die Versicherungsbeiträge an die Beklagte mit Rechtsgrund geleistet. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht, weil der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Zwar wurde der Vertrag nach dem sogenannten Policenmodell (§ 5 a VVG a. F.) abgeschlossen. Dem Kläger stand daher nach Erhalt des Versicherungsscheins ein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. zu. Zu diesem Widerspruch war er jedoch nur binnen 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen berechtigt. Der Kläger hat den Versicherungsschein und die maßgeblichen Unterlagen Ende März oder Anfang April 2004 erhalten. Daher ist die Frist von 14 Tagen abgelaufen. Der nach Fristablauf im Jahr 2017 erklärte Widerspruch ist unwirksam. 2. Der Kläger wäre nur dann im Jahr 2017 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen, wenn er im Jahr 2004 nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden wäre. Darauf kann sich der Kläger jedoch nicht berufen. Denn die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung war ordnungsgemäß und entsprach den Anforderungen gemäß § 5 a Abs. 2 VVG a. F.. (Vgl. zur rechtlichen Beurteilung einer gleichartigen Belehrung in einem anderen Fall auch OLG Karlsruhe - 12. Zivilsenat - Urteil vom 01.12.2017 - 12 U 128/17 -, nicht veröffentlicht.) Die Einwendungen des Klägers gegen Form und Inhalt der Belehrung greifen nicht durch. a) Die Belehrung entsprach dem sogenannten Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung war im Versicherungsschein für den Versicherungsnehmer so hervorgehoben, dass sie einem Leser auf den ersten Blick auffallen musste. Die Belehrung ist in Fettdruck gehalten und hebt sich dadurch vom übrigen Text des Versicherungsscheins, der - abgesehen von Überschriften - keinen Fettdruck enthält, ab. Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht wird zusätzlich durch eine Seitenüberschrift (“Widerspruchsrecht“) betont. Die Belehrung befindet sich in einem eigenen Absatz, der am Ende des Textes des Versicherungsscheines steht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine abweichende Bewertung nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2004 (NJW-RR 2004, 751). Die dortige vom Bundesgerichtshof beanstandete Belehrung unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von der Belehrung im vorliegenden Fall. In der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging die Belehrung im Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen nahezu unter, außerdem war der Fettdruck zum Hervorheben nicht geeignet, weil Fettdruck auch für andere Textteile des Versicherungsscheins benutzt wurde. Es gab in der zitierten Entscheidung auch keine zusätzliche Hervorhebung durch eine Überschrift oder eine Seitenüberschrift. Es gibt keine obergerichtliche Entscheidung, in welcher der Bundesgerichtshof die mangelnde Deutlichkeit einer Widerspruchsbelehrung, die dem vorliegenden Fall entspricht, beanstandet hätte (vgl. zur Abgrenzung des Deutlichkeitsgebots in anderen Fällen beispielsweise BGH, NJW 2015, 1023; BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 35/14 -, zitiert nach Juris). b) Die Beklagte hat in der Belehrung die Unterlagen, welche dem Kläger vorliegen mussten, um den Lauf der Widerspruchsfrist in Gang zu setzen, zutreffend bezeichnet. Aus der Formulierung „o. g. Unterlagen“ in der Belehrung ergibt sich, dass die im vorangehenden Satz genannten Unterlagen, nämlich Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen gemeint waren. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen für die Belehrung. Die vorliegende Belehrung unterscheidet sich von der Belehrung in dem vom Kläger zitierten Fall wesentlich. Im Urteil vom 07.09.2016 (RuS 2016, 607) hat der Bundesgerichtshof eine Belehrung beanstandet, in welcher der Fristbeginn - nur - an die „Überlassung der Unterlagen“ geknüpft werden sollte, ohne diese Unterlagen zu konkretisieren. Hingegen hat der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall entschieden, dass eine Konkretisierung der Unterlagen wie im vorliegenden Fall ausreichend ist (BGH, VersR 2018, 862). Der ergänzende Hinweis in der Belehrung auf § 10 a VAG a. F. ist zutreffend und daher nicht zu beanstanden. c) Die in der Belehrung zur Konkretisierung des Fristbeginns verwendete Formulierung entspricht § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. und ist daher korrekt. Entgegen der Auffassung des Klägers war es nicht erforderlich, in der Belehrung die Regelung gemäß § 187 Abs. 1 BGB zum Fristbeginn zu erläutern (BGH, VersR 2018, 862, Rn. 16). d) Die Verwendung des Begriffs „Textform“ in der Belehrung ist korrekt (BGH, NJW 2015, 2733). e) Die Belehrung enthält entgegen der Auffassung des Klägers keine räumliche Abgrenzung, die einem Teil der Belehrung die Deutlichkeit nehmen könnte. Der Hinweis im letzten Satz der Belehrung, das zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, ist Teil der einheitlichen Belehrung im selben Absatz wie der vorangegangene Teil der Belehrung. Dies genügt. f) Die Belehrung wird nicht dadurch unwirksam, dass die Beklagte darauf hingewiesen hat, das Widerspruchsrecht erlösche - wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein sollte -, spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zwar war dieser Hinweis auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. rechtlich unzutreffend, da die Jahresfrist im Bereich der Lebensversicherung aus Rechtsgründen nicht anwendbar ist (BGH, NJW 2014, 2646). Der Umstand, dass die Fehlerhaftigkeit dieses Satzes erst später in einer Gerichtsentscheidung rechtlich festgestellt wurde, ändert nichts daran, dass der Hinweis auf die Jahresfrist auch schon im Jahr 2004 rechtlich nicht zutreffend war. Für die Belehrung gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. ist dies jedoch unschädlich. Denn die gesetzliche Belehrungspflicht betraf nur die Voraussetzungen eines Widerspruchs bei einer ordnungsgemäßen Belehrung. Das Gesetz sah hingegen in § 5 a Abs. 2 VVG a. F. keine Belehrung des Versicherungsnehmers über weitere rechtliche Konsequenzen für den Fall vor, dass die Belehrung unzutreffend sein sollte. Der Hinweis der Beklagten auf die Jahresfrist betraf mithin einen von der gesetzlichen Belehrungspflicht unabhängigen rechtlichen Regelungsgegenstand. Mit dem Hinweis auf die Jahresfrist wurde die zutreffende Belehrung gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. weder abgeändert, noch in Frage gestellt. Daher konnte der rechtlich unzutreffende Hinweis auf die Jahresfrist nichts an der Wirkung der ordnungsgemäßen Belehrung gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. ändern. g) Ein gesonderter Hinweis auf den Adressaten für einen möglichen Widerspruch war in der Belehrung nicht erforderlich, da ein solcher Hinweis in § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. nicht vorgesehen ist. Zudem ergab sich der Adressat für einen Widerspruch aus der Fußzeile des Versicherungsscheins (vgl. BGH, RuS 2015, 538). h) Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob und inwieweit der vom Kläger unterzeichnete Versicherungsantrag eine unzutreffende Widerspruchsbelehrung enthielt. Denn beim sogenannten Policenmodell ist gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. allein darauf abzustellen, ob und inwieweit der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Übersendung des Versicherungsscheins zutreffend belehrt wird. Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts Anderes. Die zitierte Entscheidung vom 21.06.2017 (BGH, NJW 2017, 2406) betraf einen Fall, in welchem der Versicherungsvertrag im sogenannten Antragsmodell abgeschlossen wurde, so dass - anders als gemäß § 5 a VVG a. F. - eine Belehrung im Zusammenhang mit der Antragstellung notwendig war (vgl. § 8 Abs. 5 VVG, a. F.). Im Übrigen kämen Auswirkungen widersprüchlicher Formulierungen zu Gunsten des Klägers nur dann in Betracht, wenn widersprüchliche oder unklare Texte geeignet gewesen wären, zu einer Irreführung des Klägers zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14 -, zitiert nach Juris). Eine Irreführung des Klägers war jedoch ausgeschlossen. Die mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen enthielten keine widersprüchlichen Informationen. Die zusätzliche Belehrung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen war korrekt und mit der Formulierung im Versicherungsschein identisch. Wenn der Kläger hingegen bei der Aufnahme seines vorausgegangenen Versicherungsantrags unzutreffend belehrt worden sein sollte, spielte dies für die Wahrnehmung seiner Rechte keine Rolle, da für ihn der später erhaltene Versicherungsschein - mit der dortigen korrekten Belehrung - entscheidend war. 3. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob § 5 a VVG a. F. gegen höherrangiges Europäisches Recht verstößt, bisher nicht abschließend durch den Europäischen Gerichtshof geklärt ist. Ein eventueller Verstoß des sogenannten Policenmodells gegen Europarecht ist jedoch für die Entscheidung des Senats nicht erheblich. Einer möglichen Berufung des Klägers auf eine Unwirksamkeit des Policenmodells steht der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechungsgrundsätze gemäß § 242 BGB zum widersprüchlichen Verhalten für den Anwendungsbereich des Policenmodells gemäß § 5 a VVG a. F. weiterentwickelt. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung (Senat, VersR 2017, 414; BGH, NJW 2014, 2723, 2727 f.; BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - IV ZR 492/15 -, zitiert nach Juris). Entscheidend für eine Anwendung der Grundsätze gemäß § 242 BGB ist der Umstand, dass der Kläger von der Beklagten über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde (siehe oben) im Zusammenhang mit der weiteren Tatsache, dass der Kläger den im Jahr 2004 abgeschlossenen Versicherungsvertrag bis zu seinem Widerspruch im Jahr 2017 nicht beanstandet, sondern als wirksam behandelt hat.