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Beschluss

9 U 139/21

OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25.03.2021, Az. 2 O 425/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25.03.2021, Az. 2 O 425/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung, nachdem der Kläger anlässlich einer zahnärztlichen Behandlung durch eine Spritze am Auge verletzt wurde. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen, da der Kläger ohne Weiteres auf die von ihm selbst bezifferte Leistung klagen könne. Der bezifferte Hilfsantrag sei zulässig, aber unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag habe, weil für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person gemäß Ziffer 5.2.3 der AUB 2003 kein Versicherungsschutz bestehe. Der Ausschluss setze lediglich voraus, dass die Gesundheitsschädigung die adäquate Folge einer Heilmaßnahme sei; allerdings müsse sich eine Gefahr verwirklicht haben, die der durchgeführten Heilmaßnahme eigentümlich sei, denn Zweck der Klausel sei es, Unfälle vom Deckungsschutz auszunehmen, die die Folge einer medizinischen Behandlung und der ihr innewohnenden Risiken seien. Nicht vom Ausschluss erfasst seien dagegen Unfallursachen, die nur zufällig mit der Heilmaßnahme in Zusammenhang stehen und sich nur bei Gelegenheit der Heilmaßnahme ausgewirkt haben wie z.B. ein Sturz in den Räumen der Arztpraxis. Bei der Entfernung eines Lipoms handele es sich um eine Heilmaßnahme, die spätestens in dem Moment begonnen habe, als der Arzt mit der Betäubungsspritze in Richtung Gesicht des Klägers angesetzt habe. Die adäquate Kausalität zwischen Heilmaßnahme und Gesundheitsschädigung sei gegeben, da es nicht völlig außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liege, dass einem Arzt ein medizinisches Präzisionsinstrument verrutscht, gerade weil diese in der Regel klein seien. Darüber hinaus habe sich auch die Gefahr verwirklicht, die der durchgeführten Maßnahme eigentümlich sei. Spritzen seien ähnlich wie ein Skalpell oder ein Bohrer in der Regel kleine, spitze Gegenstände, die folglich leicht aus der Hand rutschen und gerade aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen objektiven Gefährlichkeit unbeabsichtigte Begleitschäden verursachen könnten. Von einem nur zufälligen Zusammenhang mit einer Heilmaßnahme, z.B. dem Herunterfallen einer Spritze vom Regal des Arztes auf den auf dem Behandlungsstuhl liegenden Kläger könne keine Rede sein. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und macht unter Weiterverfolgung seiner erstinstanzlichen Anträge geltend, das Landgericht verkenne bei der Abweisung des Feststellungsantrags als unzulässig, dass der Kläger den Invaliditätsgrad nur schätzen könne und ein Recht auf Neubemessung habe, diese aber nicht vorwegnehmen müsse. Die erforderliche Begutachtung sei ihm nicht zuzumuten. Soweit das Landgericht einen Anspruch auf Invaliditätsleistung an Ziffer 5.2.3 der AUB scheitern lasse, greife dieser Risikoausschluss hier nicht. Der schadensverursachende Spritzenstich in das Auge des Klägers sei weder von seiner Einwilligung in die Heilmaßnahme umfasst, noch handle es sich um eine adäquate Verwirklichung des typischen Risikos der Heilmaßnahme. Wenn das Gericht bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals ,,Heilmaßnahme" ohne Subsumtion lediglich feststelle, dass es sich bei der Entfernung eines Lipoms um eine Heilmaßnahme handele und diese spätestens begonnen habe, als der Arzt mit der Betäubungsspritze in Richtung Gesicht des Klägers angesetzt habe, übersehe es, dass weder der Eingriff, in den der Kläger eingewilligt habe - nämlich die Entfernung des Lipoms im rechten Mundwinkel - noch die Betäubung der Unterlippe durch Injektion der Spritze, die diesen Eingriff hätte vorbereiten sollen, stattgefunden hätten. Die Maßnahme habe bereits vorher geendet wegen des zufälligen und unbewussten Aus-der-Hand-Rutschens. Ferner fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Offenburg vom 25.03.2021 zu Aktenzeichen 2 O 425/20 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine der Höhe nach durch das Gericht zu bestimmende Invaliditätsleistung in Form eines Kapitalbetrages aus dem mit der Beklagten am 17.05.2005 abgeschlossenen privaten Unfallversicherungsvertrag ……… zu Versicherungsschein-Nr aufgrund des erlittenen Unfalls vom 24.10.2018 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2019. 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger streitwertunabhängige Nebenkosten in Höhe von 1.905,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Hilfsweise für den Fall, dass der unbezifferte Zahlungsantrag unter Ziff. 1 unzulässig sein sollte, werden hierfür Antrag Ziff. 4 und Ziff. 5 gestellt: 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Invaliditätsleistung in Höhe von 58.000,00 € zu zahlen aus dem mit der Beklagten am 17.05.2005 abgeschlossenen privaten Unfallversicherungsvertrag ……. zu Versicherungsschein-Nr aufgrund des am 24.10.2018 erlittenen Unfalls nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2019; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die über die Invaliditätsansprüche aus Ziff. 4 hinausgehende Invaliditätsleistung in Form eines Kapitalbetrages aus dem mit der Beklagten am 17.05.2005 abgeschlossenen privaten Unfallversicherungsvertrag …….. zu Versicherungsschein-Nr. ……… aufgrund des am 24.10.2018 erlittenen Unfalls zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2019. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, aber ohne Erfolgsaussicht. Den Feststellungsantrag hat das Landgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der von der Berufung geltend gemachte Aspekt, dass der Invaliditätsgrad schlussendlich geschätzt werden muss, mag zwar - vergleichbar der Rechtslage beim Schmerzensgeld - einen nur größenordnungsmäßig bezifferten Leistungsantrag rechtfertigen, nicht aber einen Feststellungsantrag. Insoweit gilt der Vorrang der Leistungsklage. Letztlich kann die Zulässigkeit des Feststellungsantrags offenbleiben, denn er ist jedenfalls - ebenso wie der hilfsweise gestellte Leistungsantrag (dazu sogleich) - unbegründet. In einem solchen Fall kann das Feststellungsinteresse dahinstehen (BGH, Beschluss vom 26. September 1995 – KVR 25/94 –, BGHZ 130, 390, juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. April 2018 – XI ZR 446/16 –, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 4. September 2019 – XII ZR 52/18 –, BGHZ 223, 106, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2020 – 17 U 133/19 –, juris Rn. 48). Auch das im Berufungsverfahren geltende Verschlechterungsverbot hindert den Senat nicht daran, das vom Landgericht insoweit gesprochene Prozessurteil durch ein klageabweisendes Sachurteil zu ersetzen (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 528 ZPO, Rn. 32). Jeglicher Anspruch des Klägers aus dem streitgegenständlichen Vorfall vom 24.10.2018 gegen die Beklagte scheitert jedenfalls, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, an dem unter Ziffer 5.2.3 der vereinbarten AUB geregelten Risikoausschluss für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper. Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung setzt dieser Ausschluss weder voraus, dass das schädigende Ereignis als solches von der grundsätzlichen Patienteneinwilligung in den Heileingriff umfasst war (dies wird selten oder nie der Fall sein), noch dass es zeitlich mit dem eigentlichen Ziel des Heileingriffs (hier: Entfernung des Lipoms) zusammenfällt. Auch ein zeitlich vorgelagertes ärztliches Missgeschick kann genügen, wenn es der eigentlichen Heilmaßnahme unmittelbar vorangeht und sich als Verwirklichung deren spezifischer Gefährlichkeit darstellt. So verhält es sich hier aus den vom Landgericht zutreffend ausgeführten Gründen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der streitgegenständliche Vorfall keinesfalls alltäglich ist und es sehr selten sein dürfte, dass dem Zahnarzt die Betäubungsspritze entgleitet und im Auge des Patienten steckenbleibt. Letztlich hat sich aber durchaus ein spezifisches Heileingriffsrisiko verwirklicht, nämlich die Spitzheit der - speziell auf das Eindringen in den Körper ausgelegten - Spritze. Dass der Patient mit Gegenständen in Kontakt kommt, die dem Öffnen des Körpers oder dem Eindringen in diesen dienen (z.B. Spritzen, Skalpellen oder Sonden), ist ein spezifisches Risiko von Heileingriffen, welches sich vom allgemeinen Lebensrisiko deutlich abhebt. Dies genügt für die Anwendung des Risikoausschlusses, welcher die mit einer gewollten Behandlung des menschlichen Körpers verbundenen erhöhten Gefahren vom Versicherungsschutz ausnehmen soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. August 2005 – 7 U 94/05 –, Rn. 14, juris). Dass die vom Versicherungsnehmer erlittene Schädigung eine geradezu typische - im Sinne von: häufige - Folge der Heilmaßnahme ist, setzt der Risikoausschluss nicht voraus. III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).