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Beschluss

18 UF 112/15

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0826.18UF112.15.0A
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Leitsätze
Voraussetzung für weitere Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ist, dass das Alter des Betroffenen zweifelhaft ist. Ist die Behauptung, minderjährig zu sein, offenkundig falsch oder legt der Betroffene die Umstände, aus denen sich seine Minderjährigkeit ergeben soll, schon nicht hinreichend plausibel dar, gebietet die Amtsermittlungspflicht keine Ermittlungen "ins Blaue" hinein.(Rn.25)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 06.05.2015 (42 F 311/15) wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. 4. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für weitere Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ist, dass das Alter des Betroffenen zweifelhaft ist. Ist die Behauptung, minderjährig zu sein, offenkundig falsch oder legt der Betroffene die Umstände, aus denen sich seine Minderjährigkeit ergeben soll, schon nicht hinreichend plausibel dar, gebietet die Amtsermittlungspflicht keine Ermittlungen "ins Blaue" hinein.(Rn.25) 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 06.05.2015 (42 F 311/15) wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. 4. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Betroffenen erstrebte Feststellung, dass die für ihn bestehende elterliche Sorge ruht und ihm daher ein Vormund zu bestellen ist. Der Betroffene wurde am 12.01.2015 von der Bundespolizei im Hauptbahnhof … angetroffen. Er gab an, … zu heißen und aus … zu stammen. Er war im Besitz eines Fahrscheins des … Verkehrsverbunds vom 09.01.2015, ausgegeben vom …. Der Aktenvermerk der Polizei nennt als Geburtsdatum den … und hält fest, dass die Personaldaten auf den Angaben des Betroffenen beruhen und ein Dolmetscher telefonisch behilflich gewesen sei. Eine telefonische Rückfrage bei der Jugendeinrichtung in … ergab, dass dort kein Jugendlicher mit den vom Betroffenen angegebenen Personalien bekannt ist. Der Betroffene wurde vom Jugendamt am 12.01.2015 in Obhut genommen. Im Erstgespräch am 14.01.2015 mit der Sachbearbeiterin des Jugendamts in … gab der Betroffene deren Angaben zufolge an, dass er nicht wünsche, dass Kontakt zu seiner Familie aufgenommen werde. Mit seinem älteren Bruder habe er gebrochen und wolle nicht an den Nachnamen seiner Herkunftsfamilie erinnert werden. Er habe sich daher selbst einen Namen ausgesucht. Der Name … sei ein Phantasiename, sein richtiger Nachname sei …. Seine Eltern seien verstorben. Er habe die letzten Jahre mit seinen Geschwistern … gelebt, dort als Schuhmacher gearbeitet und die Abendschule bis zur 8. Klasse besucht. Er sei vor vier Monaten aus … über … und … nach Deutschland geflüchtet. In diesem Gespräch ergaben sich für die Sachbearbeiterin gravierende Zweifel an der Minderjährigkeit des Betroffenen. Die unter dem 20.01.2015 durch …, erstattete ärztliche Stellungnahme kommt auf der Basis einer am 15.01.2015 gefertigten Röntgenaufnahme der linken Hand zu dem Ergebnis, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter als 18 Jahre alt ist. Das Jugendamt beendete daraufhin am 21.01.2015 die Inobhutnahme. Am 04.02.2015 beantragte der Betroffene beim Amtsgericht Freiburg eine einstweilige Anordnung auf Inobhutnahme. Er sei am … in … geboren. Dies werde von dem beigefügten … Identifikationsdokument bestätigt. Das Familiengericht gab den Antrag an das Verwaltungsgericht Freiburg ab und leitete seinerseits von Amts wegen das vorliegende Verfahren gemäß § 1674 BGB ein. Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 07.04.2015 ließ der Betroffene weiter vortragen, dass ihm nicht bekannt sei, wann genau er geboren sei. Er wisse nur, dass es im Winter gewesen sei. Aus dem vorgelegten … Identifikationsdokument ergebe sich, dass er im Jahr 2011 unserer Zeitrechnung nach seiner äußeren Erscheinung 14 Jahre alt gewesen sei. Demnach würde er im laufenden Kalenderjahr 18 Jahre alt werden. Bei der Polizei habe er ein Geburtsdatum benennen sollen. Wie es zu der Angabe … gegenüber der Polizei gekommen sei, sei nicht mehr genau nachvollziehbar, zumal es wegen der verschiedenen Zeitrechnungen Umrechnungsprobleme gegeben habe. Er habe gegenüber den Behörden aus Unsicherheit über seine Situation früher den falschen Namen … angegeben. Sein richtiger Name laute …. Am 17.04.2015 wurde der Betroffene vor dem Familiengericht persönlich angehört. Hier gab er an, er sei im … Monat des Jahres … (nach dem … Kalender) geboren. Die Polizei habe unbedingt ein genaues Geburtsdatum von ihm wissen wollen. Er habe dann aus mehreren ihm gezeigten Daten den … ausgewählt. Sein genaues Geburtsdatum wisse er aber nicht, sondern nur, dass er im Jahr … geboren sei. Der Antrag vom 04.02.2015 sei von … formuliert worden. Dort habe er gesagt, dass er bei der Polizei das Geburtsdatum … angegeben habe. In … habe er seinen Namen mit … angegeben, da er Angst davor gehabt habe, seinen richtigen Namen zu nennen. Beim Jugendamt in … habe er demgegenüber nicht gesagt, dass sein richtiger Name … sei, sondern lediglich geäußert, dass er in … den Namen … angegeben habe. … habe er vor sieben Jahren, somit im Jahr 2008 verlassen. Vor sieben Monaten, also im Oktober 2014, habe er … verlassen. Das von ihm vorgelegte Identifikationsdokument habe ihm seine in … lebende Schwester geschickt. Es sei richtig, dass er im Jahr der Ausstellung des Ausweisdokuments, 2011, … gelebt habe. Er sei damals kurz nach … hinüber gegangen, um sich das Dokument ausstellen zu lassen. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik über … sei er zunächst nach … gefahren und dort vor Weihnachten zur Polizei gegangen. Dort habe man ihm gesagt, dass er nur bleiben könne, wenn er eine Geburtsurkunde oder einen Ausweis vorlegen könne, aus dem sich sein Geburtsdatum ergebe. Da er das nicht gekonnt habe, sei er nach … gefahren, da er hier Leute kenne. Im Anhörungstermin erklärte er zunächst, mit weiteren Untersuchungen einverstanden zu sein, ließ mit Schriftsatz vom 23.04.2015 aber mitteilen, dass er zu einer Kernspintomographie nicht bereit sei. Diese sei für ihn sehr angsteinflößend. Da er ohnehin traumatisiert sei, müsse von einer derartigen Maßnahme zur Altersschätzung abgesehen werden. Ohnehin ermögliche auch die Magnetresonanztomographie nicht, ein exaktes Geburtsdatum zu bestimmen. Mit Beschluss vom 06.05.2015 stellte das Familiengericht Freiburg fest, dass die Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht vorliegen. Das Gericht habe erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Betroffenen zu seiner Minderjährigkeit, da er widersprüchliche Angaben nicht nur hinsichtlich seines Geburtsdatums gemacht habe, sondern auch hinsichtlich seines Nachnamens. Diesen habe er sowohl beim Jugendamt in … beim Erstgespräch am 14.01.2015 als auch in … mit … angegeben. Aufgrund der radiologischen Stellungnahme sei davon auszugehen, dass der Betroffenen jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt älter als 18 Jahre alt sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner am 13.05.2015 beim Amtsgericht Freiburg eingelegten Beschwerde, die er unter dem 11.06.2015 begründet hat. Die Aussagekraft der Röntgenuntersuchung sei begrenzt. Forensische Altersschätzungen durch Röntgen der Handwurzelknochen und Schlüsselbeinuntersuchungen hätten geringe Aussagekraft und seien ethisch äußerst bedenklich. Der Betroffene habe zunächst nur gewusst, im Winter des Jahres … … Zeitrechnung geboren zu sein; damit hätten die Beamten nichts anfangen können. In seiner Not habe er das Geburtsdatum … angegeben. Erst kurz vor der Verhandlung habe er von seiner in … lebenden älteren Schwester telefonisch erfahren, dass er im …. Monat des Jahre … geboren worden sei; dies entspreche dem Zeitraum … bis …. Nach der Altersschätzung in dem von ihm vorgelegten … Dokument würde er zwischen dem … und dem … volljährig werden. Zu seinen Gunsten sei von dem spätestmöglichen Termin auszugehen. Seine Weigerung, sich weiteren Untersuchungen (MRT- und CT-Untersuchungen) zur Feststellung seines Alters zu unterziehen, dürfe nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Gegenüber dem Jugendamt in … habe er seinen Namen lediglich mit … angegeben. Das Jugendamt ist der Beschwerde entgegengetreten. Der Betroffene habe nicht nur gegenüber dem Jugendamt … den Nachnamen … angegeben. Vielmehr habe er auch in … angegeben, sein richtiger Name sei … und … sei ein Phantasiename. Dies werde durch die Gesprächsnotizen und durch die von der Dolmetscherin ausgestellte Rechnung „Dolmetschertätigkeit für Herrn …“ gestützt. Bis heute sei nicht geklärt, ob der Betroffene … oder … heiße. Beim Kinder- und Jugendnotdienst in … habe der Betroffene unter dem Namen … nicht zugeordnet werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt im vorliegenden Fall aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (Brüssel IIa-VO). Diese Verordnung ist stets anwendbar, wenn das betreffende Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, vgl. Art. 61 lit. a Brüssel IIa-VO. Wird der gewöhnliche Aufenthalt erst während des anhängigen Verfahrens begründet, führt dies ebenfalls zur Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 1, sofern noch kein Verfahren im bisherigen Aufenthaltsstaat anhängig gemacht wurde (MünchKomm/Gottwald, FamFG, 2. Auflage 2013, Art. 8 Brüssel IIa-VO Rn. 6; Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearbeitung 2010/2011, Art. 8 Brüssel IIa-VO Rn. 10). Der Betroffene kam spätestens im Dezember 2014 als unbegleiteter Flüchtling nach Deutschland. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auszugehen. Denn der Betroffene lebt seit Januar in …, zunächst für wenige Tage im … und seit Beendigung der Inobhutnahme seinen Angaben zufolge bei Freunden. Selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland noch nicht anzunehmen wäre, sind die hiesigen Gerichte gemäß Art. 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Brüssel IIa-VO für die Sorgerechtsregelung zuständig. Für die internationale Zuständigkeit ist unerheblich, dass die Minderjährigkeit des Betroffenen vorliegend zweifelhaft ist. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Minderjährigkeit gleichzeitig notwendige Voraussetzung der von ihm begehrten Anordnung einer Vormundschaft ist und es sich somit um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache handelt, die sowohl die Zuständigkeit wie auch den verfolgten Anspruch begründet, ist für die Zuständigkeitsfrage die Richtigkeit des Vortrags des Rechtsuchenden zu unterstellen (BGH vom 27.10.2009 - VIII ZB 42/05, NJW 2010, 873, juris Rn. 14 ff.). 2. In der Sache ist gemäß Art. 15 Abs. 1 Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ) deutsches Recht anwendbar. Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ gilt das lex fori-Prinzip. Ist die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet, wendet dieser sein eigenes Recht an. Dabei ist unerheblich, ob das betreffende Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist (Palandt/Thorn, BGB, 74. Auflage 2015, Anh. zu EGBGB 24 Rn. 18). Die Kollisionsnormen des KSÜ bestimmen auch dann das maßgebliche Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus der vorrangigen Brüssel IIa-VO ergibt (Palandt/Thorn, a.a.O., Anhang zu EGBGB 24 Rn. 21). Dies gilt jedenfalls, wenn eine Zuständigkeit (auch) aus den Artikeln 5 ff. KSÜ - bei einer fiktiven Anwendung - begründet wäre (OLG Karlsruhe vom 05.03.2013 - 18 UF 298/12, FamRZ 2013, 1238, juris Rn. 11; Solomon, FamRZ 2004, 1409, 1416). Im vorliegenden Fall wäre die internationale Zuständigkeit jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 KSÜ anzunehmen, da es sich bei dem Betroffenen um ein Flüchtlingskind handelt. 3. Danach ist § 1773 BGB anwendbar. Nach dieser Bestimmung erhält ein Minderjähriger einen Vormund, der - wie hier deswegen, weil beide Eltern tot sind - nicht unter elterlicher Sorge steht. a) Die Frage, wann eine Person als minderjährig gilt, beurteilt sich gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB nach deren Heimatrecht (MünchKomm/Wagenitz, BGB, 6. Auflage 2012, § 1773 Rn. 14; Staudinger/Veit, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1773 Rn. 34). Die Volljährigkeit tritt nach … Recht mit Erreichen des 18. Lebensjahres ein (Artikel 39 des … Zivilgesetzbuchs von 1977). b) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung einer Vormundschaft zu erfolgen hat, wenn das tatsächliche Lebensalter des Betroffenen nicht sicher festgestellt werden kann, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur bislang nicht abschließend geklärt. (1) Ausgangspunkt der Überlegungen muss sein, dass das Gericht den gesamten Inhalt des Verfahrens, insbesondere Umfang und Inhalt des Vorbringens des Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt zur Überzeugungsbildung heranzuziehen und sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine subjektive Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu verschaffen hat. Dabei setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH vom 14.01.1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, juris Rn. 16; BGH vom 26.10.1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 29 Rn. 28; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 37 Rn. 10; Prütting/Helms/Prütting, 3. Aufl. 2014, § 37 Rn. 9 ff.). (2) Einigkeit besteht darin, dass sich das Gericht nach § 151 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Verbindung mit § 26 FamFG grundsätzlich unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten weitestmöglich Gewissheit über das tatsächliche Alter des Betroffenen zu verschaffen hat. Lassen sich danach gleichwohl Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen, ist grundsätzlich zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen (BGH vom 12.02.2015 - V ZB 185/14, JAmt 2015, 395, juris Rn. 7; OLG Oldenburg vom 08.08.2012 - 14 UF 65/12, StAZ 2013, 144, juris Rn. 10; OLG München vom 25.05.2011 - 12 UF 951/11, juris Rn. 8 f.; OLG Köln vom 21.06.2013 - 26 UF 49/13, FamRZ 2014, 242, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe vom 21.05.2014 - 18 UF 85/14, unveröffentlicht; OLG Hamm vom 13.03.2006 - 4 UF 35/06, allerdings daraus noch die Konsequenz ziehend, dass bei verbleibenden Zweifeln das Alter des Betroffenen anhand des in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks zu schätzen sei). Sprechen indes gewichtige Anhaltspunkte für die Volljährigkeit des Betroffenen, kann dies trotz einer geringen (Rest-)Unsicherheit die Annahme der Volljährigkeit rechtfertigen, wenn die Behauptungen des Betroffenen zu seinem Alter grob unrichtig und widerlegt sind (OLG Köln, a.a.O., juris Rn. 11). (3) Einigkeit besteht auch darin, dass den Betroffenen im Rahmen des Verfahrens bei der Ermittlung des Sachverhalts gem. § 27 FamFG Mitwirkungspflichten treffen (OLG Oldenburg, a.a.O., juris Rn. 10; OLG Köln, a.a.O., juris Rn. 9; OLG Hamm vom 23.01.2014 - II-1 UF 179/13, zitiert nach www.frnrw.de). Hierzu gehört grundsätzlich auch, sich ärztlichen Untersuchungen zur Verifizierung der Altersangaben zu unterziehen, soweit diese nicht entwürdigend und zumutbar sind (OLG Hamm vom 25.02.2014 - 1 UF 213/13, juris Rn. 21). (4) Voraussetzung für das Eingreifen der Amtsermittlungspflicht ist, dass das Alter des Betroffenen zweifelhaft ist. Zweifel an der Volljährigkeit werden nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene angibt, minderjährig zu sein (BGH vom 12.02.2015 - V ZB 185/14, JAmt 2015, 395, juris Rn.7). Ist diese Behauptung offenkundig falsch - was nachvollziehbar darzulegen ist -, sind weitere Ermittlungen zum Alter des Betroffenen nicht erforderlich (BGH, a.a.O.). Gleiches muss grundsätzlich gelten, wenn der Betroffene die Umstände, aus denen sich seine Minderjährigkeit ergeben soll, schon nicht hinreichend plausibel darlegt. Denn der Betroffene ist insoweit nach allgemeinen Grundsätzen als derjenige, der die verfahrensgegenständliche Rechtsfolge für sich reklamiert, und im Rahmen seiner aus § 27 FamFG treffenden Mitwirkungspflicht gehalten, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vormunds - hier also seine Minderjährigkeit- näher darzulegen. Liegt insoweit ein substantiierter, nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Vortrag nicht vor, ist das Gericht grundsätzlich zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet, insbesondere gebietet auch die Amtsermittlungspflicht keine Ermittlungen „ins Blaue“ hinein (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 26 Rn.17, 20 f.; § 27 Rn. 3 ff.; Prütting/Helms/Prütting, a.a.O., § 26 Rn. 22, § 37 Rn. 25; MünchKomm/Ulrici, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 26 Rn. 12 f., 20 und § 37 Rn. 17). c) Vorliegend genügt der Vortrag des Betroffenen zu seinem Alter diesen Anforderungen nicht. Denn seine Ausführungen sind insoweit widersprüchlich und wenig plausibel. Auch geben seine Einlassungen im Übrigen Anlass, an der Wahrhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln. (1) Der Betroffene hat zu seinem Alter wechselnde Angaben gemacht. Während er zunächst - am 12.01.2015 gegenüber der Polizei und in seiner Antragsschrift vom 04.02.2015 - angab, am … geboren zu sein, äußerte er später, nur sein Geburtsjahr zu kennen. Zuletzt sagte er, ausgehend von der Auskunft seiner Schwester sei er im Zeitraum … bis … geboren. Diese widersprüchlichen Angaben hat der Betroffene nicht nachvollziehbar erklärt. Selbst wenn man mit ihm davon ausgeht, dass er sich in einer gewissen Not gegenüber der Polizei gesehen hat, am 12.01.2015 ein konkretes Geburtsdatum zu benennen, ist nicht verständlich, warum er auch gegenüber dem Mitarbeiter des …, der den Antrag vom 04.02.2015 für ihn formuliert hat, dieses Geburtsdatum angegeben hat. Seine Erklärung, er habe das bei der Polizei angegebene Datum und deswegen den … genannt, ist wenig plausibel. Denn wenn es sich wirklich um ein „gegriffenes“ Datum handelte, ist nicht recht erklärlich, warum sich der Betroffene dann an dieses Datum noch konkret erinnert hat. Warum er zum damaligen Zeitpunkt - zumal beraten durch die Flüchtlingsinitiative … und nicht mehr in einer konkreten möglicherweise subjektiv bedrohlich empfundenen polizeilichen Aufgriffsituation - nicht offengelegt hat, sein konkretes Geburtsdatum nicht zu kennen, ist nicht nachvollziehbar und lässt den Schluss zu, dass der Betroffene nicht wahrheitsgemäß vorträgt. Hinzu kommt, dass auch die Erklärung dafür, dass er erst im Anhörungstermin am 17.04.2015 angegeben hat, im … Monat des Jahres … geboren zu sein, nicht überzeugt. Dass er erst kurz zuvor in einem Telefonat mit seiner Schwester hiervon erfahren haben will, ist nicht plausibel. Denn offensichtlich verfügte er bereits am 04.02.2015 über das ihm von seiner Schwester übermittelte, seinem Antrag beiliegende … Identifikationsdokument; er muss daher schon zuvor in irgendeiner Form Kontakt zu seiner Schwester gehabt haben. Warum seine Schwester ihn nicht schon in diesem Zusammenhang über den Zeitraum seiner Geburt aufgeklärt hat, erschließt sich nicht. Von einem schlüssigen Vortrag zum Alter des Betroffenen kann nach alledem keine Rede sein. (2) Hinzu kommt, dass der Betroffene in weiteren Punkten unzutreffende Angaben gemacht hat. So erscheint sein Vortrag, von der Polizei in … kurz vor Weihnachten 2014 weggeschickt worden zu sein, zweifelhaft, nachdem er immerhin von der dortigen Jugendbehörde mit einem Fahrausweis ausgestattet worden ist. Auch soweit er in Abrede stellt, gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin des hiesigen Jugendamts angegeben zu haben, tatsächlich … zu heißen, ist sein Vortrag wenig glaubhaft. Eine Erklärung dafür, wie der Name … in die handschriftlichen Notizen der Mitarbeiterin gelangt ist und warum auch die Dolmetscherin offensichtlich seine Ausführungen dahingehend verstanden hat, wie deren Rechnung vom 15.01.2015 belegt, dass sein richtiger Name „…“ sei, gibt er nicht. Es bleibt insoweit der Befund, dass der Betroffene offensichtlich mit alias-Personalien agiert, ein Eindruck, der sich dadurch verstärkt, dass er weder unter dem Namen … noch unter dem Namen … in ... zugeordnet werden konnte, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt wecken muss. (3) Soweit der Betroffene unter Vorlage eines … Identifikationspapiers zu substantiieren und zu belegen versucht, am … bzw. im Zeitraum … bis … geboren zu sein, verfängt dies schon deshalb nicht, weil das Dokument allenfalls eine Aussage trifft über das äußere - ohnehin nur bedingt Rückschlüsse auf das tatsächliche Alter zulassende - Erscheinungsbild des Betroffenen im Jahre 2011, das dasjenige eines 14jährigen gewesen sein soll. Im Übrigen wäre der Betroffene seinen letzten Angaben zufolge im Zeitraum zwischen dem … und … 14 Jahre alt gewesen, sodass das Dokument auch insoweit seine Angaben nicht belegt, sondern eher für einen früheren Geburtszeitraum spricht als von ihm angegeben. Schließlich bestehen auch gewisse Zweifel an der Authentizität des Dokuments, nachdem wenig glaubhaft erscheint, dass der Betroffene - der im Jahre 2011 … lebte - allein zum Zwecke der Ausstellung des Dokuments kurz nach … zurückgekehrt ist. Nach alledem hat der Betroffene die Umstände, aus denen sich seine Minderjährigkeit ergeben soll, schon nicht nachvollziehbar vorgetragen. Hinreichende Anhaltspunkte für seine Minderjährigkeit bestehen daher nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus der Röntgenuntersuchung der linken Hand. Weitere Ermittlungen sind unter diesen Umständen nicht geboten und scheiden unabhängig davon auch deswegen aus, weil der Betroffene hierzu nicht bereit ist (ähnlich vgl. OLG Köln, a.a.O., juris Rn. 11; OLG Hamm vom 22.08.2013 - II-1 UF 137/13, zitiert nach www.frnrw.de). Ein Vormund kann ihm daher nicht bestellt werden, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war. 4. Der Senat hat von einer mündlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, da eine mündliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten bereits in erster Instanz durchgeführt wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 FamFG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen (§ 76 FamFG in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1, 119 ZPO).