Beschluss
18 UF 69/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0710.18UF69.24.00
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Leitsätze
1. Zur Beschwerdebefugnis des Jugendamts nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG in einem Verfahren auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge.(Rn.16)
2. Die Frage, bis wann eine Person minderjährig ist und daher eines Vormundes bedarf, ist nach internationalem Privatrecht selbständig anzuknüpfen und entscheidet sich nach dem in Art. 7 Abs. 2 EGBGB normierten Geschäftsfähigkeitsstatut.(Rn.23)
3. Ist in tatsächlicher Hinsicht fraglich, ob der Betroffene noch minderjährig ist, hat sich das Gericht unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten nach Möglichkeit Gewissheit bezüglich des tatsächlichen Alters des Betroffenen zu verschaffen. Lassen sich danach gleichwohl Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen, ist grundsätzlich zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen.(Rn.27)
4. Fehlt es an einer zuverlässigen Telefonverbindung, genügen gleichwohl stattfindende gelegentliche Telefonate mit der in Afghanistan lebenden Mutter nicht, um davon ausgehen zu können, dass diese ihrer Sorgeverantwortung zuverlässig nachkommen kann.(Rn.41)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 20.03.2024 (43 F 3055/23) in Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
(1) Das Ruhen der elterlichen Sorge für den Betroffenen wird festgestellt.
(2) Vormundschaft wird angeordnet.
(3) Als Amtsvormund bestellt wird das
Jugendamt des Landratsamts…
(4) Die Vormundschaft endet mit Ablauf des 31.12.2024.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beschwerdebefugnis des Jugendamts nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG in einem Verfahren auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge.(Rn.16) 2. Die Frage, bis wann eine Person minderjährig ist und daher eines Vormundes bedarf, ist nach internationalem Privatrecht selbständig anzuknüpfen und entscheidet sich nach dem in Art. 7 Abs. 2 EGBGB normierten Geschäftsfähigkeitsstatut.(Rn.23) 3. Ist in tatsächlicher Hinsicht fraglich, ob der Betroffene noch minderjährig ist, hat sich das Gericht unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten nach Möglichkeit Gewissheit bezüglich des tatsächlichen Alters des Betroffenen zu verschaffen. Lassen sich danach gleichwohl Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen, ist grundsätzlich zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen.(Rn.27) 4. Fehlt es an einer zuverlässigen Telefonverbindung, genügen gleichwohl stattfindende gelegentliche Telefonate mit der in Afghanistan lebenden Mutter nicht, um davon ausgehen zu können, dass diese ihrer Sorgeverantwortung zuverlässig nachkommen kann.(Rn.41) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 20.03.2024 (43 F 3055/23) in Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: (1) Das Ruhen der elterlichen Sorge für den Betroffenen wird festgestellt. (2) Vormundschaft wird angeordnet. (3) Als Amtsvormund bestellt wird das Jugendamt des Landratsamts… (4) Die Vormundschaft endet mit Ablauf des 31.12.2024. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für den aus …/Afghanistan stammenden Betroffenen, der ohne seine Eltern nach Deutschland eingereist ist. Das Jugendamt macht für den Betroffen ein seine Person betreffendes Fürsorgebedürfnis (Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und Anordnung der Vormundschaft) geltend. Der Betroffene K kam am 16.08.2023 in der Landeserstaufnahmestelle in … an. Bei seiner Ankunft wurde er mit dem Geburtsdatum 01.02.2003 registriert. Am 28.09.2023 wurde der Betroffene zur vorläufigen Unterbringung der Gemeinschaftsunterkunft … im Landkreis … zugewiesen und gab dort an, minderjährig zu sein. Daraufhin wurde er am 02.10.2023 durch das Jugendamt … vorläufig in Obhut genommen und ist seither in der Einrichtung … in … untergebracht. Das Jugendamt schätzte ihn aufgrund eines am 09.10.2023 durchgeführten Gesprächs zur Altersfeststellung als minderjährig ein. Der Betroffene verfügt über ein Foto seiner Tazkira, einem afghanischen Ausweisdokument, das Angaben zu seinem Alter enthält. Mit Schreiben vom 09.11.2023 regte das Jugendamt … beim Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg an, das Ruhen der elterlichen Sorge für den Betroffenen festzustellen und dem Betroffenen einen Amtsvormund zu bestellen. Das Amtsgericht ordnete die Einholung eines schriftlichen Altersbestimmungsgutachtens des Sachverständigen … an, welches dieser aufgrund einer am 01.02.2024 durchgeführten Untersuchung des Betroffenen unter dem 07.02.2024 vorlegte. Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen und der Vertreterinnen des Jugendamtes stellte das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 20.03.2024 fest, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht erforderlich seien. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Gericht nach Vornahme einer Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, der Beweisaufnahme und des Akteninhalts aufgrund der Vornahme einer Gesamtschau davon überzeugt sei, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens 18 Jahre alt sei. Gegen diese ihm formlos übermittelte Entscheidung wendet sich das Jugendamt … mit seiner Beschwerde vom 09.04.2024, die beim Amtsgericht Freiburg am 15.04.2024 einging. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Sachverständige Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen habe und der Betroffene auch nach sozialpädagogischer Einschätzung der Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes noch kindlich wirke. Das Jugendamt beantragt, den Beschluss des Familiengerichts Freiburg aufzuheben, das Ruhen der elterlichen Sorge anzuordnen und dem Betroffenen einen Vormund zu bestellen. Der Betroffene sowie die Vertreterinnen des Jugendamts wurden am 05.07.2024 durch das Beschwerdegericht ergänzend persönlich angehört. Der Betroffene gab an, dass er zu seinem Vater keinen Kontakt habe und ihm sein Aufenthalt nicht bekannt sei. Seine Mutter lebe in …, wo er sie aufgrund der schlechten Verbindung nicht erreichen könne. Sie rufe ihn etwa dreimal im Monat an, wenn sie sich in … aufhalte. Ihm sei von beiden Eltern keine Anschrift bekannt, an der sie Post empfangen könnten. Die Ablichtung der Tazkira wurde im Anhörungstermin vom 05.07.2024 in Augenschein genommen und von der Dolmetscherin übersetzt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Jugendamtes ist begründet. Gemäß § 1674 BGB ist bezüglich des Betroffenen das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile festzustellen und nach § 1773 BGB eine Vormundschaft einzurichten. 1. Die Beschwerde des Jugendamtes … ist zulässig. a) Die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.06.2019 (Brüssel IIb-VO), da der betroffene Minderjährige seit Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die für die Anwendung der Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO erforderliche Minderjährigkeit des Betroffenen ist zwar zweifelhaft. Die Frage seiner Minderjährigkeit ist jedoch gleichzeitig notwendige Voraussetzung der vom Jugendamt begehrten Anordnung von Vormundschaft. Bei sogenannten doppelrelevanten Tatsachen, d. h. solchen Tatsachen, die sowohl die Zuständigkeit wie auch den verfolgten Anspruch begründen, ist für die Zuständigkeitsfrage die Richtigkeit des Vortrags des Rechtsuchenden zu unterstellen ( BGH vom 27.10.2009 - VIII ZB 42/08, juris Rn. 14; OLG Koblenz vom 14.02.2017 - 13 UF 32/17, juris Rn. 11). b) Das Jugendamt … ist nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG beschwerdebefugt. In die Person des Kindes betreffenden Verfahren ist das zuständige Jugendamt beschwerdeberechtigt, ohne dass es einer Beeinträchtigung in eigenen Rechten bedarf (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage 2024, § 59 FamFG Rn. 18; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Auflage 2023, § 162 Rn. 28). Nach zutreffender Auffassung ist die Beschwerdebefugnis nicht auf Fälle einer Kindeswohlgefährdung oder das Kindeswohl berührende Beschwerden beschränkt (so aber MünchKomm/Schumann, FamFG, 3. Auflage 2018, § 162 Rn. 23; OLG Koblenz vom 14.02.2017 - 13 UF 32/17, juris Rn. 11). Denn eine derartige materielle Einschränkung der im öffentlichen Interesse bestehenden formellen Beschwerdebefugnis des Jugendamtes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 162 Rn. 28; s. auch OLG Nürnberg vom 19.07.2016 - 7 UF 746/16, juris Rn. 39). Vorliegend kann dies allerdings dahinstehen, da das Fehlen einer zur Ausübung des Sorgerechts für einen Minderjährigen berufenen Person Belange des Kindeswohls betrifft und das Kindeswohl gefährden kann. 2. In der Sache ist gemäß Art. 15 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ) deutsches Recht anzuwenden (BGH vom 20.12.2017 - XII ZB 333/17, juris Rn. 20). Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ gilt das lex fori-Prinzip. Ist die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet, wendet dieser sein eigenes Recht an. Dabei ist unerheblich, ob das betreffende Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist (Senat vom 26.08.2015 - 18 UF 92/15, juris Rn. 17; Grüneberg/Thorn, BGB, 83. Auflage 2024, Anhang zu Art. 24 EGBGB Rn. 18 m.w.N.). Die Kollisionsnormen des KSÜ bestimmen auch dann das maßgebliche Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit - wie hier - aus der vorrangigen Brüssel IIb-VO ergibt (Grüneberg/Thorn, a.a.O., Anhang zu Art. 24 EGBGB Rn. 21 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Zuständigkeit - bei einer fiktiven Anwendung - auch aus den Art. 5 ff. KSÜ begründet wäre (Senat vom 26.08.2015 - 18 UF 92/15, juris Rn. 18 und vom 05.03.2013 - 18 UF 298/12, juris Rn. 11). Im vorliegenden Fall wäre die internationale Zuständigkeit jedenfalls nach Art. 5 Abs. 1 KSÜ gegeben, weil der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. 3. Danach findet in der Sache § 1674 Abs. 1 BGB Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung ruht die elterliche Sorge eines Elternteils für ein minderjähriges Kind, wenn das Familiengericht feststellt, dass er die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben kann. Diese Voraussetzungen sind nach den Erkenntnissen aus beiden Rechtszügen in Bezug auf den Betroffenen und seine beiden Eltern erfüllt. a) Der Betroffene ist noch minderjährig und wird erst mit Ablauf des 31.12.2024 das 18. Lebensjahr vollenden. aa) Volljährigkeit tritt im Falle des Betroffenen mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Die Frage, bis wann eine Person als minderjährig gilt, ist nach internationalem Privatrecht selbständig anzuknüpfen (OLG Hamm vom 30.05.2023 - 7 UF 67/23, juris Rn. 27). Wann Volljährigkeit eintritt, entscheidet sich nach dem in Art. 7 Abs. 2 EGBGB normierten Geschäftsfähigkeitsstatut (MünchKomm/Lipp, BGB, 9. Auflage 2024, Art. 7 EGBGB Rn. 54; Staudinger/Hausmann, BGB, 2024, Art. 7 EGBGB Rn. 90). Nach Art. 7 Abs. 2 EGBGB beurteilt sich daher auch, ob für eine Person - weil sie noch minderjährig ist - eine Vormundschaft anzuordnen ist (jurisPK-BGB/Baetge, 10. Auflage 2023, Art. 7 EGBGB Rn. 14). Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Betroffene lebt jedenfalls seit August 2023 in Deutschland und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so dass deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt. Danach tritt Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein, § 2 BGB. Ob der Betroffene, der im Abklärungsbogen für unbegleitete minderjährige Ausländer vom 09.10.2023 die Bedrohung durch die Taliban als Fluchtgrund angegeben hat, als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560) anzusehen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention führt ebenfalls zur Anwendung deutschen Sachrechts. Gemäß Art. 12 Abs. 1 GFK bestimmt sich das Personalstatut jedes Flüchtlings nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes. bb) Der Betroffene hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. (1) Ist in tatsächlicher Hinsicht fraglich, ob der Betroffene noch minderjährig ist, hat sich das Gericht gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 5 FamFG i.V.m. § 26 FamFG unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten nach Möglichkeit Gewissheit bezüglich des tatsächlichen Alters des Betroffenen zu verschaffen (Senat vom 26.08.2015 - 18 UF 112/15, juris Rn. 23; OLG Köln vom 21.06.2013 - 26 UF 49/13, juris Rn. 9). Lassen sich danach gleichwohl Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen, ist grundsätzlich zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen (Senat vom 26.08.2015 - 18 UF 112/15, juris Rn. 23; BGH vom 12.02.2015 - V ZB 185/14, juris Rn. 7; KG vom 13.11.2019 - 3 UF 107/19, juris Rn. 58; OLG Oldenburg vom 08.08.2012 - 14 UF 65/12, juris Rn. 10). (2) Gemessen an diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass der Betroffene tatsächlich noch nicht volljährig ist. (a) Nach dem schlüssig und überzeugend begründeten Altersbestimmungsgutachten des Sachverständigen … vom 07.02.2024 lag das Mindestalter des Betroffenen zum Untersuchungszeitpunkt am 01.02.2024 bei 17,1 Jahren. Die röntgenologische Untersuchung der linken Hand hat dem Sachverständigen zufolge einen vollständigen Verschluss sämtlicher Wachstumsfugen ergeben. Die ehemalige Wachstumsfuge der distalen Ulna sei nicht mehr abgrenzbar, diejenige des distalen Radius nur noch als Narbe partiell zu erkennen. Etwa die Hälfte der Knochentrabekel überschritten diese Region ungestört. Die einzelnen Skelettelemente der Hand hätten eine vollkommen adulte Form erreicht. Danach liege nach den Tabellen von Greulich & Pyle ein Skelettalter von 19 Jahren vor. Unter Berücksichtigung der Standardabweichung von +/- 12 Monaten sei das Vorliegen einer Minderjährigkeit zwar unwahrscheinlich, könne aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das absolute Altersminimum für ein ausgereiftes Handskelett betrage entsprechend der Referenzstudie von Tisè 16,1 Jahre. Bei der computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine hat sich dem Sachverständigen zufolge beiderseits eine beginnende Verschmelzung der epiphysären Knochenkerne mit den Metaphysen der Schlüsselbeinenden über mehr als ein Drittel aber weniger als zwei Drittel der Wachstumsfuge gezeigt, was einem Reifestadium 3b entspricht. Dieses Reifestadium wird nach einer Studie (Wittschieber u.a.) im Durchschnitt mit 21,7 Jahren erreicht bei einer statistischen Standardabweichung von +/- 3,7 Jahren. Das Mindestalter lag bei dieser Studie bei 17,6 Jahren. Nach einer anderen, mit türkischen und kurdischen Probanden durchgeführten Studie (Gurses u.a.) wurde das Reifestadium 3b im Durchschnitt mit 20 Jahren erreicht bei einer statistischen Standardabweichung von +/- 1,9 Jahren. Das Mindestalter lag bei dieser Studie bei 17,1 Jahren. Die vom Sachverständigen diagnostizierten Altersminima betragen somit 16,1 und 17,1 Jahre, wobei das höchste Altersminimum das Mindestalter der untersuchten Person determiniert. Danach war der Betroffene am 01.02.2024 mindestens 17,1 Jahre als und wird somit spätestens zum Jahresende 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben. (b) Ein höheres Alter des Betroffenen zum Untersuchungszeitpunkt lässt sich auch aufgrund sonstiger Umstände nicht feststellen. (aa) Das äußere Erscheinungsbild des Betroffenen bildet keine verlässliche Grundlage zur Altersbestimmung. Es gibt insoweit keine eindeutigen und zwingenden Merkmale, anhand derer festzustellen wäre, ob eine Person noch minderjährig oder bereits volljährig ist. Tatsächlich weist der Betroffene, wovon das Gericht sich im Anhörungstermin vom 05.07.2024 überzeugen konnte, ein eher jugendlich wirkendes Erscheinungsbild auf, das jedenfalls keinen sicheren Rückschluss auf seine Volljährigkeit zulässt. Das Jugendamt bewertet auch das Verhalten des Betroffenen als noch kindlich, so dass auch hieraus nicht auf das Erreichen des Erwachsenenalters geschlossen werden kann. (bb) Die Volljährigkeit des Betroffenen kann auch nicht aufgrund der in seiner Tazkira enthaltenen Angaben festgestellt werden. Den Angaben der im Anhörungstermin vom 05.07.2024 hinzugezogenen Dolmetscherin zufolge ist dort als Datum der 15. Tag des 4. Monats des Jahres 1400 (nach dem afghanischen Kalender) angegeben und weiter festgehalten, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Vierzehnjährigen handele. Danach wäre der Betroffene im Jahr 1386 (nach dem afghanischen Kalender) geboren. Der 15.04.1400 des afghanischen Kalenders entspricht gemäß dem im Internet verfügbaren Kalenderrechner Nahost (www.Nabkal.de) dem 06.07.2021. Der 15.04.1386 des afghanischen Kalenders entspricht dem 06.07.2007. Sollte es sich hierbei um das Geburtsdatum des Betroffenen handeln (und nicht lediglich am 15.04.1400 festgestellt worden sein, dass der Betroffene 14 Jahre alt ist), wäre dieser am 15.04.1403 17 Jahre alt geworden. Dieses Datum entspricht nach dem Kalenderrechner sowie der Information der Dolmetscherin dem 05.07.2024. Das Geburtsdatum 06.07.2007 kann zwar nicht zutreffen, weil es mit den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen, wonach der Betroffene bereits am 01.02.2024 mindestens 17,1 Jahre alt war, nicht zu vereinbaren ist. Der Tazkira ist aber jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Betroffene bereits volljährig wäre. (cc) Das Erreichen der Volljährigkeit ist schließlich auch nicht aufgrund der früheren Angaben des Betroffenen festzustellen. Denn die vom Betroffenen genannten Geburtsdaten beruhen sämtlich nicht auf seiner eigenen Kenntnis, sondern sind jeweils auf verschiedene Weisen aus den in der Tazkira enthaltenen Angaben hergeleitet, weshalb ihnen für die Altersfeststellung keine eigenständige Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des vom Betroffenen bei der Landeserstaufnahmestelle in Freiburg am 16.06.2023 angegebenen Geburtsdatums (01.02.2003) hat der Betroffene im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht angegeben, dass dieses im Rahmen seiner Befragung umgerechnet worden sei, aber nicht zutreffe. Diese Einlassung erscheint, nachdem es in den Ländern des nahen und mittleren Ostens mehrere unterschiedliche Kalender gibt und die Umrechnung komplex ist, nicht unplausibel. Das im Abklärungsbogen für unbegleitete minderjährige Ausländer vom 09.10.2023 angegebene Geburtsdatum (15.07.2007) wurde, wie dort ausdrücklich vermerkt ist (“lt. Tazkira“) aus den in der Tazkira angegebenen Daten errechnet. Gleiches gilt für das vom Betroffenen im Anhörungstermin vom 22.01.2024 angegebene Geburtsdatum 15.04.2006. Hierzu hat der Betroffene ausgeführt, dass er Dokumente habe, aus denen sich dies ergebe, und sich dabei auf die Tazkia bezogen. b) Die elterliche Sorge beider Eltern ruht, weil diese die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben können, § 1674 Abs. 1 BGB. aa) Eine längere tatsächliche Verhinderung an der Ausübung der elterlichen Sorge liegt vor, wenn ein Elternteil die Sorgerechtsverantwortung ganz oder in Teilbereichen tatsächlich nicht mehr selbst wahrnehmen kann (Grüneberg/Götz, a. a. O., § 1674 Rn. 1). Die Eltern sind regelmäßig an der Ausübung der Sorge verhindert, wenn entweder deren Aufenthalt unbekannt ist oder aufgrund der Situation im Herkunftsland kein Kontakt hergestellt werden kann (MünchKomm/Hennemann, a.a.O., § 1674 Rn. 6). Die physische Abwesenheit stellt indes per se kein Ausübungshindernis dar, wenn der Elternteil - sei es durch den anderen Elternteil, sei es durch sonstige Hilfskräfte bei der Ausübung der elterlichen Sorge - seine Kinder gut versorgt weiß und auf der Grundlage moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen kann (BGH vom 06.10.2004 - XII ZB 80/04, juris Rn. 9; Grüneberg/Götz, a. a. O., § 1674 Rn. 1). Insoweit sind Feststellungen zu treffen, ob ausreichende Möglichkeiten der Einflussnahme und Steuerung vorhanden sind (jurisPK-BGB/Thormeyer, a.a.O., § 1674 Rn. 2) und die Ausübung des Sorgerechts im konkreten Einzelfall unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel möglich ist (OLG Bamberg vom 10.03.2022 - 7 UF 27/22, juris Rn. 29). Bei der Beurteilung, ob trotz der räumlichen Trennung eine Einflussnahme der Eltern auf das Kind mittels verlässlicher Kommunikation stattfinden kann, sind unter anderem Unruhen und eine unsichere politische Lage im Heimatland sowie nicht gewährleistete Stabilität von Internet- und Telefonverbindungen zu berücksichtigen (BeckOK/Veit, BGB, Stand: 01.01.2023, § 1674 Rn. 8). bb) Gemessen daran können die Eltern im vorliegenden Fall die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausüben. Der Vater ist schon deshalb längerfristig an der Ausübung der Sorgerechtsverantwortung gehindert, weil sein Aufenthalt unbekannt ist. Von der Mutter ist zwar bekannt, dass sie sich in der Provinz … in … aufhält, und es besteht grundsätzlich regelmäßiger Telefonkontakt zwischen ihr und dem Betroffenen. Dies ist indes nicht ausreichend, um eine zuverlässige Einflussmöglichkeit der Mutter zu gewährleisten. Am Wohnort der Mutter in … besteht den glaubhaften Angaben des Betroffenen zufolge keine zuverlässige Telefonverbindung, so dass Telefongespräche nur dann erfolgen können, wenn die Mutter sich in der Provinz … aufhält und den Betroffenen von dort aus anruft. Für den Betroffenen selbst besteht keine Möglichkeit, seine Mutter zu kontaktieren. Eine postalische Erreichbarkeit besteht nicht. Unter diesen Umständen kann weder der Betroffene die Mutter über das Erfordernis sorgerechtlicher Entscheidungen informieren noch kann die Mutter - in Ermangelung einer stabilen Telefonverbindung an ihrem Wohnort - ihrer Sorgeverantwortung zuverlässig nachkommen. 4. Die Anordnung der Vormundschaft beruht auf § 1773 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Aufgrund der zu treffenden Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge sind die Eltern gemäß § 1675 BGB zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht mehr berechtigt. 5. Zum Vormund wird gemäß § 1774 Abs. 1 Nr. 4 BGB das Jugendamt des Landkreises … als Amtsvormund bestellt. Eine andere, gemäß § 1779 Abs. 2 BGB vorrangig zu bestimmende Person, die bereit und in der Lage wäre, die Vormundschaft auszuüben, ist nach Mitteilung des Jugendamtes nicht vorhanden. Das Jugendamt ist in Ermangelung eines geeigneten und bereiten ehrenamtlichen Einzelvormunds zur Übernahme der Vormundschaft bereit. Der Betroffene hat gleichfalls sein Einverständnis erklärt. 6. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht vorliegend Anlass, das Ende der Vormundschaft festzusetzen (vgl. OLG Koblenz vom 02.08.2017 - 13 UF 351/17, juris Rn. 16). Das Gericht ist aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 07.02.2024 davon überzeugt, dass der Betroffene spätestens mit Ablauf dieses Jahres volljährig sein wird. Das Jugendamt hat gegen die Festsetzung des Endes der Vormundschaft ausdrücklich keine Einwände erhoben. 7. Von der in Verfahren nach § 1674 BGB regelmäßig gebotenen Beteiligung in Form der in § 160 FamFG vorgesehenen persönlichen Anhörung der Eltern des Betroffenen (vgl. OLG Frankfurt vom 09.08.2016 - 5 UF 169/16, juris Rn. 13, und vom 05.01.2015 - 5 UF 350/14, juris Rn. 6) musste im vorliegenden Verfahren aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden, § 160 Abs. 3 FamFG (vgl. Senat vom 28.04.2016 - 18 UF 265/15, juris Rn. 27). Der Aufenthalt des Vaters ist unbekannt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, um diesen zu ermitteln. Die Mutter ist postalisch nicht erreichbar und kann auch telefonisch nicht kontaktiert werden. 8. Von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes konnte abgesehen werden, weil kein Fall des § 158 Abs. 3 FamFG vorliegt und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes auch sonst zur Wahrung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich war § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1, § 42 Abs. 2 FamGKG, wobei sich das Gericht hinsichtlich der Bedeutung der Sache an § 45 Abs. 1 FamGKG orientiert.