Beschluss
18 WF 239/16
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0214.18WF239.16.0A
1mal zitiert
13Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Teilt ein Beteiligter eine Änderung seiner Anschrift oder eine wesentliche Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich mit, führt allein dies noch nicht zu einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Hinzukommen muss, dass die Verzögerung oder das Unterlassen der Mitteilung auf einem qualifizierten Verschulden des Beteiligten in Form von Absicht oder grober Nachlässigkeit beruht.(Rn.13)
2. Ein schlichtes Vergessen der sich aus § 120a Abs. 2 ZPO ergebenden Mitteilungspflichten rechtfertigt für sich allein noch nicht den Vorwurf der Absicht oder der groben Nachlässigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.(Rn.14)
3. Verstößt ein Beteiligter gegen seine Mitteilungspflicht nach § 120a Abs. 2 ZPO, ohne dass dies auf einem qualifizierten Verschulden beruht, kommt gemäß § 120a Abs. 1 ZPO eine Abänderung der Bewilligung auch in Form einer rückwirkenden erstmaligen Ratenzahlungsanordnung in Betracht.(Rn.25)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 15.11.2016 (3 F 1/14) dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin im Rahmen der ihr bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen Betrag von 914,97 € auf die Verfahrenskosten zu zahlen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Teilt ein Beteiligter eine Änderung seiner Anschrift oder eine wesentliche Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich mit, führt allein dies noch nicht zu einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Hinzukommen muss, dass die Verzögerung oder das Unterlassen der Mitteilung auf einem qualifizierten Verschulden des Beteiligten in Form von Absicht oder grober Nachlässigkeit beruht.(Rn.13) 2. Ein schlichtes Vergessen der sich aus § 120a Abs. 2 ZPO ergebenden Mitteilungspflichten rechtfertigt für sich allein noch nicht den Vorwurf der Absicht oder der groben Nachlässigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.(Rn.14) 3. Verstößt ein Beteiligter gegen seine Mitteilungspflicht nach § 120a Abs. 2 ZPO, ohne dass dies auf einem qualifizierten Verschulden beruht, kommt gemäß § 120a Abs. 1 ZPO eine Abänderung der Bewilligung auch in Form einer rückwirkenden erstmaligen Ratenzahlungsanordnung in Betracht.(Rn.25) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 15.11.2016 (3 F 1/14) dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin im Rahmen der ihr bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen Betrag von 914,97 € auf die Verfahrenskosten zu zahlen hat. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr bewilligten Verfahrenskostenhilfe. Der Antragstellerin war mit Beschluss vom 14.03.2014 auf ihren am 07.01.2014 beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen eingegangenen Antrag in einem Unterhaltsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich die Antragstellerin in Ausbildung und bezog lediglich das staatliche Kindergeld in Höhe von 184 €. Eine mit Verfügung vom 03.03.2015 angeforderte und von der Antragstellerin erteilte Auskunft über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führte zu keiner Änderung der ratenfreien Verfahrenskostenhilfebewilligung. Auch aufgrund der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.09.2015 mitgeteilten Aufnahme einer Nebenbeschäftigung mit Einkünften von maximal 400 € monatlich ergab sich keine Ratenzahlungsverpflichtung. Am 01.07.2016 trat die Antragstellerin eine bis 31.12.2016 befristete Arbeitsstelle an, ohne dies dem Gericht mitzuteilen. Auf gerichtliche Aufforderung vom 06.10.2016 reichte sie eine aktualisierte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein, in welcher erstmals Bruttoeinkünfte aus einer nicht selbständigen Tätigkeit in Höhe von monatlich 2.150 € angegeben waren. Mit Beschluss vom 15.11.2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen die der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe mangels unverzüglicher Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgehoben. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. In ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde, eingegangen beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen am 06.12.2016, trägt die Antragstellerin vor, sie habe aufgrund besonderer Lebensumstände schlichtweg vergessen die Aufnahme der Erwerbstätigkeit mitzuteilen. Eine bei ihrer Mutter diagnostizierte Brustkrebserkrankung habe sie in ihren jungen Jahren völlig aus der Bahn geworfen, worunter ihre Vorbereitung auf das Abitur gelitten habe. Dies habe sich in der Abiturnote niedergeschlagen, weshalb die für Herbst geplante Aufnahme eines Psychologiestudiums nicht habe erfolgen können und eine kurzfristige Umorientierung notwendig geworden sei. Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.11.2016 nicht abgeholfen und unter anderem ausgeführt, die Erkrankung der Mutter der Antragstellerin könne nicht dazu führen, dass die Verfahrenskostenhilfe nicht aufgehoben werde. Für den weiteren Sachverhalt wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 und 3, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist mit der Maßgabe begründet, dass eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung unterbleibt, die Antragstellerin jedoch im Rahmen der ihr bewilligten Verfahrenskostenhilfe Zahlungen auf die Verfahrenskosten zu leisten hat. 1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nach der hier einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO können nicht festgestellt werden. a) Nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit 01.01.2014 geltenden - und vorliegend gemäß § 40 Satz 1 EGZPO anzuwendenden - Fassung hat ein Beteiligter eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung seiner Anschrift dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Gemäß der ebenfalls seit 01.01.2014 geltenden Fassung des § 124 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte entgegen dieser Verpflichtung dem Gericht eine wesentliche Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung seiner Abschrift Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Wesentlich ist die Einkommensveränderung nach § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn die Differenz zum bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 € übersteigt. Erfolgt eine danach erforderliche Mitteilung nicht unverzüglich, führt allein dies noch nicht zur Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung. Hinzukommen muss, dass die Verzögerung oder das Unterlassen der Mitteilung auf einem qualifizierten Verschulden des Beteiligten in Form der Absicht oder groben Nachlässigkeit beruht (BAG Beschl. v. 19.10.2016 - 8 AZB 23/16, beck-online Rn. 14; BAG Beschl. v. 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 jeweils m.w.N.; OLG Zweibrücken Beschl. v. 07.04.2016 - 6 WF 39/16; OLG Dresden, Beschl. v. 25.10.2016 - 20 WF 1201/16; OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2015 - 10 WF 237/15; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2015 - 19 Ta 519/15 LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.09.2015 - 5 Ta 147/15; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.06.2015 - 4 Ta 8/15 Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 124 ZPO Rn. 9 BeckOK/Kraatz, ZPO, Stand 01.12.2016, § 124 Rn. 23a; Rahm/Künkel/Schürmann, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 73. Lieferung 10.2016, C. Verfahren und Rechtsmittel, Rn. 256.1; a.A., wonach allein die nicht unverzügliche Mitteilung die Sanktion des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auslöst: LAG München, Beschluss vom 25.02.2015 - 10 Ta 51/15 -, juris Rn. 17, Sächsisches LAG NZA-RR 2016, 496, juris Rn. 27 Musielak/Fischer, ZPO, 13. Auflage 2016, § 124 Rn. 8a). Die Verletzung der in § 120a Abs. 2 ZPO bestimmten Mitteilungspflichten als solche indiziert noch keine grobe Nachlässigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Erforderlich ist vielmehr, dass der Beteiligte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Einzelfalls in ungewöhnlich hohem Maß verletzt hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Beteiligte die ihm aus § 120 Abs. 2 ZPO erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt. Eine solche, regelmäßig auf leichter Fahrlässigkeit beruhende schlichte Pflichtverletzung begründet noch keinen besonders groben Sorgfaltsverstoß (BAG Beschl. v. 19.10.2016 - 8 AZB 23/16, beck-online Rn. 26 f. BAG Beschl. v. 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 Rn. 23 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 2016,2 1026; LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 2016, 157 m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend ein absichtliches oder grob nachlässiges Unterlassen der Mitteilung der Einkommensverbesserung nicht feststellbar. Die Einlassung der Antragstellerin, sie habe aufgrund ihrer besonderen Lebensumstände schlichtweg vergessen, die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit dem Gericht mitzuteilen, ist nicht zu widerlegen und erscheint unter Berücksichtigung des detaillierten Sachvortrags der Antragstellerin nicht unplausibel. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass gerade eine ratenfrei gewährte Verfahrenskostenhilfe typischerweise nicht „dauerpräsent“ ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 2016, 157). Konkrete Umstände, die gleichwohl ein qualifiziertes Verschulden der Antragstellerin nahelegen oder die Möglichkeit zur weiteren Aufklärung eines solchen Verschuldens eröffnen würden, liegen nicht vor. Für eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist damit kein Raum. 2. Die Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin führt allerdings gemäß § 120a Abs. 1 ZPO zu einer Abänderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung dahingehend, dass die Antragstellerin Raten auf die Verfahrenskosten zu zahlen hat. a) Nach § 120a Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Vorschrift ermöglicht die Erhöhung bereits festgesetzter Raten, aber auch die erstmalige Anordnung einer Ratenzahlung (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 120a Rn. 14 m.w.N.; MüKo/Motzer, ZPO, 4. Aufl. 2013, zu § 120 a.F. Rn. 12). Da sie als Sollvorschrift ausgestaltet ist, wird dem Gericht für die Abänderungsentscheidung in der Regel kein Ermessensspielraum eingeräumt. Ausnahmen können allenfalls für atypische Fälle gelten (Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 120a ZPO Rn. 2; Zöller/Geimer, a.a.O., § 120a Rn. 1; BT-Drucksache 17/11472 Seite 33). b) Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Abänderung der Zahlungsverpflichtung erfüllt. aa) Die Wesentlichkeitsgrenze des § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO ist deutlich überschritten, nachdem die Antragstellerin zuletzt als geringfügig Beschäftigte ein Einkommen von monatlich 400 €, ab Juli 2016 jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten monatliche Bruttoeinkünfte von 2.150 € erzielt hat. bb) Unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin erzielten Einkommens ergibt sich gemäß § 115 ZPO für die Dauer der Erzielung der Erwerbseinkünfte die Verpflichtung zur Zahlung von Raten in Höhe von monatlich 250 €. Dabei wurden die von der Antragstellerin in der Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegebenen Belastungen mit „Kostgeld“ in Höhe von 500 € zu ihren Gunsten mit einem Betrag von 250 € als Wohnkostenbeitrag berücksichtigt. Einbezogen wurde, dass die Antragstellerin in ihrer Mitteilung vom 25.09.2015 das Kostgeld auf 250 € beziffert hatte. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Einkommen 1.432,28 € Wohnkosten - 250,00 € Einkommensfreibetrag - 468,00 € Erwerbstätigenfreibetrag - 213,00 € bleibt 501,28 € Raten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO 250,00 € cc) Die Raten von 250 € monatlich sind rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einkommensverbesserung festzusetzen. Die Ratenzahlungsanordnung erfolgt zwar grundsätzlich ab Erlass der Änderungsentscheidung für die Zukunft. Dies schließt jedoch eine rückwirkende Abänderung bezogen auf den Zeitpunkt der Einkommensverbesserung zumindest in den Fällen nicht aus, in denen der Beteiligte gegen seine Mitteilungspflicht nach § 120a Abs. 2 ZPO verstoßen hat, ohne dass ihm hierbei ein qualifiziertes Verschulden in Form von Absicht oder grober Nachlässigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 4 vorzuwerfen ist (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Auflage 2016, § 121 Rn. 12; Zöller/Geimer, a.a.O., §120a Rn. 1; Büttner/Strobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage 2014, Rn. 394; Viefhues, jurisPR-FamR 26/2013 Anm. 1; Straßfeld SGb 2014, 236 BT-Drucksache 11/11472 S. 34 und 35; BGH FamRZ 2007, 1720, juris Rn. 15 für den Fall des Vermögenszuflusses; a.A. Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 120 a Rn. 6 Zöller/Geimer, a.a.O., § 121a Rn. 23). Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes steht der Rückwirkung grundsätzlich nicht entgegen, da der Beteiligte diesen nur so lange und nur insoweit verdient, als er tatsächlich hilfsbedürftig ist. Das gilt wegen der im Gesetz normierten Möglichkeit, die Verfahrenskostenhilfeentscheidung innerhalb von 4 Jahren (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) abzuändern, generell und ist nicht vom Zugang einer entsprechenden Verfügung des Gerichts abhängig. Ein Beteiligter muss also auch schon vor Einleitung des Abänderungsverfahrens nach § 120a ZPO mit der Verpflichtung rechnen, aufgrund einer Verbesserung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse zur Zahlung der Verfahrenskosten herangezogen zu werden (Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O. § 120a Rn. 12; Büttner/Strobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rn. 394; BGH FamRZ 2007, 1720, juris Rn. 15 für den Fall des Vermögenszuflusses). Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend von einer rückwirkenden Festsetzung der Raten abzusehen sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schuldhaft gegen die sich aus § 120a Abs. 2 ZPO Mitteilungspflicht verstoßen. Auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geschilderten Lebensumstände, in denen sie sich insbesondere in der ersten Hälfte des Jahres 2016 befand, hätte sie sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bewusst werden können und müssen, dass die erhebliche Einkommensverbesserung dem Gericht unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen ist. Hinsichtlich des Unterlassens einer entsprechenden Mitteilung trifft die Antragstellerin daher der Vorwurf einer zumindest leicht fahrlässigen Pflichtverletzung. Anhaltspunkte dafür, dass die rückwirkende Ratenzahlungsanordnung gleichwohl zu einer unzumutbaren Belastung der Antragstellerin führen, sind nicht erkennbar. Auch Gesichtspunkte, welche die Annahme einer atypischen Fallkonstellation nahelegen und es geboten erscheinen ließen, trotz der erheblichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse von einer (rückwirkenden) Ratenzahlungsanordnung abzusehen, liegen nicht vor. dd) Für den Beginn der Ratenzahlungsverpflichtung ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Gehaltszahlung abzustellen (vgl. für den Fall des Vermögenszuflusses OLG Celle FF 2015, 506). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Regelung des § 614 BGB sowie der zum 01.07.2016 erfolgten Arbeitsaufnahme spätestens ab 01.08.2016 in der Lage, Raten auf die Verfahrenskosten zu zahlen. Dies entspricht bei Zugrundelegung einer üblichen Verfahrensdauer zugleich dem Zeitpunkt, zu welchem - bei pflichtgemäß unverzüglicher Mitteilung der Einkommensverbesserung - die in einer entsprechenden Abänderungsentscheidung anzuordnende Ratenzahlungsverpflichtung eingesetzt hätte. ee) Die auf die Antragstellerin entfallenden Kosten belaufen sich nach der in der Akte befindlichen Schlusskostenrechnung auf insgesamt 914,97 €. Die in den Monaten August bis einschließlich November 2016 zu zahlenden Raten übersteigen diesen Betrag, so dass die Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin auf den Betrag von 914,97 € zu beschränken war. 3. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.