Beschluss
5 UF 233/16
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0322.5UF233.16.00
4mal zitiert
14Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes in die Schweiz während des laufenden Verfahrens gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils bleiben die deutschen Gerichte nach Art. 7 Abs. 1 KSÜ international zuständig.(Rn.18)
2. Wenn das Familiengericht aber dem in der Schweiz mit dem Kind lebenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht überträgt, entfällt damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in der Sache. Eine gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 22.11.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes in die Schweiz während des laufenden Verfahrens gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils bleiben die deutschen Gerichte nach Art. 7 Abs. 1 KSÜ international zuständig.(Rn.18) 2. Wenn das Familiengericht aber dem in der Schweiz mit dem Kind lebenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht überträgt, entfällt damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in der Sache. Eine gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.(Rn.27) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 22.11.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die elterliche Sorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre gemeinsamen Kinder. Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der Kinder M. N. (geb. 2006) und A. N. (2010). Antragsteller und Antragsgegnerin lebten zunächst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in D. Es besteht gemeinsame elterliche Sorge. Im August 2010 zog die Familie gemeinsam in die Schweiz und lebte dort gemeinsam bis zur Trennung im August 2013. Im gegenseitigen Einvernehmen zog die Mutter nach der Trennung mit den Kindern nach V. in Deutschland. Am Freitag, 12.08.2016, beantragte die Mutter beim Familiengericht V. in einem gesonderten Verfahren (2 F 207/16) im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf sie und die Herausgabe des Kindes M. N. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Tochter bei ihr und der Sohn zu einem Ferienumgang beim Vater. Am Wochenende 13./14.08.2016 verzog die Mutter in die Schweiz nach Z. und nahm die Tochter mit. Am Montag, 15.08.2016 beantragte der Vater im vorliegenden Verfahren die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf sich. Er lebe zwar derzeit noch in der Schweiz, würde aber nach V. ziehen, um den Kinder dort eine Kontinuität zu ermöglichen. Im Rahmen eines Zusammentreffens der Mutter mit dem noch beim Vater befindlichen Sohn wechselte der Sohn nach einem Polizeieinsatz auf einer Schweizer Autobahnraststätte am 01.09.2016 zur Mutter (vgl. As. 47 f.). Seitdem lebt er ebenfalls bei der Mutter in der Schweiz. Im parallelen einstweiligen Anordnungsverfahren 2 F 207/16 wies das Familiengericht mit Beschluss vom 07.09.2016 den Antrag der Mutter zurück. Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei nicht erforderlich. Die Eltern dürften vielmehr im Stande sein, den aktuellen Streit über den Lebensmittelpunkt der Kinder beizulegen. Außerdem müssten die Ermittlungen in der Schweiz durchzuführen sein, was im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht möglich sei. Im vorliegenden Verfahren beantragte die Mutter mit Anwaltsschriftsatz vom 21.09.2016 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie. Der Vater beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 14.10.2016 die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf ihn. Das Kind A. wurde vom Familiengericht persönlich am 18.10.2016 angehört (I 53), der Sohn M. am 19.10.2016 lediglich telefonisch (I 57). Die Eltern wurden am 18.10. und 22.11.2016 persönlich angehört (I 61 und 79). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.11.2016 übertrug das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter und wies den Antrag des Vaters zurück. Der Beschluss wurde dem Vater am 28.11.2016 zugestellt (I 91). Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Vaters mit Anwaltsschriftsatz vom 07.12.2016, eingegangen beim Familiengericht per Fax am gleichen Tag (II 3). Darin rügt er die tatsächlichen Feststellungen des Familiengerichts. Außerdem kritisiert er die telefonische Anhörung des Sohnes. Die aktuelle Entwicklung zeige überdies, dass die Mutter keinerlei Bindungstoleranz aufweise. Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 27.01.2017 auf die mangelnde internationale Zuständigkeit hingewiesen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde des Vaters ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Eine Überprüfung der Entscheidung kann im Beschwerdeverfahren durch ein deutsches Gericht nicht mehr erfolgen, vielmehr sind für die Entscheidung in der Sache mittlerweile die Schweizer Gerichte international zuständig geworden. 1. Die Beschwerde des Vaters ist zulässig, insbesondere ist das Oberlandesgericht für die Beschwerdeentscheidung international zuständig, da ein deutsches Familiengericht entschieden hat. Die entsprechenden Normen (§ 58 Abs. 1 FamFG mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GVG) gehören zum Verfahrensrecht, das sich nach deutschem Recht richtet (sog. Lex fori-Prinzip, vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, IZPR Rn. 1 m.w.N.; Senat vom 17.12.2015 - 5 UF 184/15, juris; im Ergebnis ebenso BGH vom 05.06.2002 - XII ZB 74/00, juris). 2. Die Beschwerde ist in der Sache aber nicht begründet. Es fehlt für eine Sachentscheidung an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 94 m.w.N.). Dies führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die Entscheidung weder in der Sache noch das zugrundeliegende Verfahren im Beschwerdeverfahren überprüft werden können, vielmehr ist die Beschwerde zurückzuweisen. a. Zwar waren die deutschen Gerichte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung international zuständig, wobei dahinstehen kann, ob dies aus Art. 8 Abs. 1, 10 EuEheVO oder aus Art. 5 Abs. 1, 7 KSÜ folgt. Trotz gemeinsam bestehender elterlicher Sorge ist die Mutter ohne Zustimmung des Vaters mit den Kindern von Deutschland in die Schweiz verzogen. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung befanden sich Mutter und Kinder erst ca. drei Monate am neuen Wohnort in der Schweiz. Eine Integration war sicher noch nicht erfolgt, so dass es bereits an der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder fehlt. b. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht aber zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr. (1) Art. 8 EuEheVO ist hier nicht (mehr) anwendbar. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 61 lit. a EuEheVO besteht ein Vorrang der EuEheVO gegenüber dem KSÜ nur dann, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat (vgl. Rauscher/Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Band IV, 4. Auflage 2015, Art. 61 Brüssel-IIa-VO Rn. 9 m.w.N.; Senat vom 17.12.2015 - 5 UF 184/15, juris). Wechselt das Kind während des laufenden Verfahrens den Aufenthalt aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EuEheVO (hier: Deutschland) in einen Mitgliedstaat des KSÜ, der kein Mitgliedstaat der EuEheVO ist (hier: Schweiz), so bestimmt sich die Zuständigkeit nunmehr nach dem KSÜ (vgl. zu den Einzelheiten Senat vom 12.11.2013 – 5 UF 140/11, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; ebenso OLG Saarbrücken vom 26.08.2015 – 9 UF 59/15, juris Rn. 14; KG Berlin vom 02.03.2015 - 3 UF 156/14, juris Rn. 10; österr. OGH vom 20.11.2012 - 5 Ob 104/12y, IPRax 2014, 183, 185; Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Auflage 2014, § 6 Rn. 26 f., 57; MünchKommZPO/Rauscher, 2. Auflage 2013, § 99 FamFG Rn. 38; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2010, Art. 21 EGBGB Rn. 160a f.; Geimer/Schütze/Gruber, Internationaler Rechtsverkehr, Stand September 2016, Band 5, E 6, Art. 5 KSÜ Rn. 5). Zweck dieser Regelung ist der möglichst wirksame Schutz des Kindes. Insbesondere würde bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Falle einer perpetuatio fori die die Anknüpfung maßgeblich legitimierende räumliche Nähe zwischen Kind und Gericht sowie zwischen zuständigen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und Gericht wegfallen. Die dazu konträr stehenden Kontinuitätsinteressen des Verfahrens im ursprünglichen Verfahrensstaat werden partiell von Art. 7 - der für den Fall des rechtswidrigen Aufenthaltswechsels zu beachten ist - und Art. 14 KSÜ gestillt (Rauscher/Hilbig-Lugani, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Band V, 4. Auflage 2016, Art. 5 KSÜ Rn. 15). Unter dem Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ eines Kindes ist der Ort zu verstehen, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Dieser Ort ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. EuGH vom 22.12.2010 - C-497/10 Mercredi, juris Rn. 47 m.w.N.). Dabei kann die Absicht des betreffenden Elternteils, sich mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, die sich in bestimmten äußeren Umständen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im Aufnahmemitgliedstaat manifestiert, ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts sein (EuGH, a.a.O., Rn. 50). Zwar ist zur Unterscheidung des gewöhnlichen Aufenthalts von einer bloßen vorübergehenden Anwesenheit festzustellen, dass der gewöhnliche Aufenthalt grundsätzlich von gewisser Dauer sein muss, damit ihm ausreichende Beständigkeit innewohnt. Allerdings ist dabei keine Mindestdauer erforderlich. Maßgebend für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in den Aufnahmestaat ist nämlich vor allem der Wille des betreffenden Elternteils, dort den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absicht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen. Die Dauer eines Aufenthalts kann daher nur als Indiz im Rahmen der Beurteilung seiner Beständigkeit dienen, die im Licht aller besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 51, im konkreten Fall befand sich das Kind zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts erst seit vier Tagen im Ausland, a.a.O. Rn. 43). So kommt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zielstaat auch nach kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist (BGH FamRZ 2011, 542, 545, Rn. 35; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 239). Der von der Europäischen Kommission herausgegebene „Leitfaden zur Anwendung der neuen Verordnung Brüssel II“ hält daher für möglich, dass ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Tag seiner Ankunft in einem Mitgliedstaat erwirbt (S. 15; vgl. zum Ganzen Senat vom 12.11.2013 – 5 UF 140/11, juris Rn. 31 m.w.N.). Dabei gibt es keinen Grund, wegen der Verletzung des Sorgerechts des Vaters durch den nicht abgesprochenen Umzug der Kinder an die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts besonders scharfe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH vom 05.06.2002 - XII ZB 74/00, juris Rn. 6), da es sich bei der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts um einen rein faktisch geprägten Vorgang handelt (BGH vom 22.06.2005 - XII ZB 186/03, juris Rn. 18 m.w.N.; BVerfG vom 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98, juris Rn. 73). Mittlerweile leben die beiden Kinder seit mehr als sechs Monaten in der Schweiz, nachdem die Tochter bereits Mitte August 2016 und der Sohn am 01.09.2016 dorthin verzogen sind. Regelmäßig wird - jedenfalls bei Minderjährigen - nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen sein (OLG Karlsruhe vom 05.06.2015 – 18 UF 265/14, juris Rn. 26; OLG Saarbrücken vom 26.08.2015 – 9 UF 59/15, juris Rn. 19; Palandt/Thorn, BGB, 76. Auflage 2017, Art. 5 EGBGB Rn. 10 m.w.N.; Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 122 Rn. 15 f., 18), wobei diese im Einzelfall sogar unterschritten werden können (BGH vom 29.10.1980 - IVb 586/80, juris Rn. 19). Im vorliegenden Fall hat sich die die Kinder betreuende Mutter unmittelbar nach dem Umzug um eine dauerhafte Integration bemüht, bei der sie lediglich im rechtlichen Bereich (etwa bei der meldebehördlichen Anmeldung) durch die weiterhin bestehende gemeinsame elterliche Sorge eingeschränkt war. Mittlerweile ist aber auch dieser Teil der Integration als abgeschlossen anzusehen, nachdem mit Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses Ende November 2016 gemäß § 40 Abs. 1 FamFG die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter wirksam wurde, diese somit insoweit allein bestimmungsberechtigt wurde. (2) Nach dem daher anwendbaren Art. 5 Abs. 1 KSÜ sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mithin die Schweizer Gerichte. (3) Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen eines Entführungsfalls nach Art. 7 KSÜ besteht nicht mehr. Nach dieser Vorschrift bleiben bei widerrechtlichem Verbringen des Kindes die Gerichte am bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. Dies gilt allerdings u.a. nur bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Staat erlangt und außerdem jede sorgeberechtigte Person das Verbringen genehmigt hat. Wie oben ausgeführt, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz begründet worden (Art. 7 Abs. 1 lit. a KSÜ). Auch eine Genehmigung aller sorgeberechtigten Personen ist hier gegeben. Mittlerweile ist lediglich noch die Mutter hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung sorgeberechtigt, sie hat dem Verbringen zugestimmt. Dieses Ergebnis widerspricht nicht Sinn und Zweck der Regelung des Art. 7 KSÜ, einen vorschnellen Wegfall der Zuständigkeit im Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zu verhindern (vgl. dazu Staudinger/Pirrung, BGB, Neubearbeitung 2009, Vorbem. C-H zu Art. 19 EGBGB, Rn. G 53) sowie dem rechtswidrig Handelnden keinen Zuständigkeitsvorteil zu sichern (Staudinger/Pirrung, a.a.O., Rn. G 51). Denn zum einen ist in vorliegender Konstellation die Fortdauer der bisherigen Zuständigkeit so lange gewährleistet, bis ein Gericht - wie hier - entschieden hat. Keine Rolle spielt dabei, dass hier die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter mit einem Rechtsmittel angegriffen worden ist. Auch bei der Ausgangsfrage, ob überhaupt eine Entführung vorliegt oder nicht, ist ausschlaggebend, wer wirksam Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, die rechtliche Qualität der Übertragung spielt keine Rolle (vgl. etwa KG Berlin vom 02.03.2015 - 3 UF 156/14, juris Rn. 14 für die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder BayObLGZ 1976, 25, 30 für die noch durch Rechtsmittel angefochtene Übertragung). Zum anderen ergibt sich kein Zuständigkeitsvorteil durch das widerrechtliche Handeln, vielmehr wird der zunächst widerrechtlich verbringende mit einem Elternteil gleichgestellt, der erst später, nach Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, den Aufenthaltswechsel herbeiführt. Dies führt zwar im Ergebnis zu der Konstellation, dass bei einem Entführungsfall, in dem der widerrechtlich verbringende Elternteil im Ausgangsstaat in der ersten Instanz Recht erhält, eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Entscheidung im Instanzenzug nicht mehr stattfindet. Dies erscheint schon deshalb nicht unerträglich, weil es der Vater im vorliegenden Fall in der Hand gehabt hätte, durch Einsetzung der Mittel des HKÜ eine kurzfristige Rückführung der Kinder an ihren ursprünglichen Aufenthaltsort zu erreichen. Indem er hier darauf verzichtete, hat er sich der Möglichkeit einer sachlichen Rechtsmittelentscheidung im ursprünglichen Aufenthaltsstaat selbst begeben. Diese Überlegung gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem der Vater einen Verbleib im bisherigen Aufenthaltsstaat anstrebt, selbst aber im neuen Aufenthaltsstaat wohnt. Da der Vater angibt, ohnehin einen Wohnsitz in Deutschland begründen zu wollen, um den Kindern dort Kontinuität zu bieten, hätte er dies auch sofort tun können. Die Rückführung nach dem HKÜ bezieht sich auf den Staat des bisherigen Aufenthalts, nicht auf die konkret angemietete Wohnung. c. Die im Beschwerderechtszug fehlende internationale Zuständigkeit für eine Sachentscheidung führt nur dann dazu, dass eine gleichwohl getroffene Sachentscheidung aufzuheben ist, wenn es bereits bei Erlass der angefochtenen Entscheidung an der internationalen Zuständigkeit fehlte. Wenn aber - wie hier - zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte noch bestanden hat und außerdem eine Regelung getroffen wurde, die wirksam geworden ist, muss die dagegen gerichtete Beschwerde wegen der nunmehr fehlenden internationalen Zuständigkeit zurückgewiesen werden, die erstinstanzliche Entscheidung bleibt bestehen (österr. OGH vom 20.11.2012 - 5 Ob 104/12y, IPRax 2014, 183, 186; OLG Hamburg vom 01.11.1985 - 2 WF 142/85, IPRax 1986, 386, 387; Staudinger/Henrich, a.a.O., Rn. 162 m.w.N.; MünchKommZPO/Rauscher, a.a.O., § 99 FamFG Rn. 23 Fn. 31; NomosKommentarBGB/Benicke, Band 1, 2. Auflage 2012, Anhang I zu Art. 24 EGBGB Rn. 4; anderer Ansicht Rauscher/Hilbig-Lugani, a.a.O., Art. 5 KSÜ Rn. 14; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Auflage 2013, Art. 5 KSÜ B Rn. 325; im Ergebnis ebenso, wenn auch ohne Erörterung, OLG Hamm vom 12.03.1991 - 1 UF 471/90, FamRZ 1991, 1346). Nach deutschem Verfahrensrecht fällt im Beschwerdeverfahren die Sachentscheidung zwar in jeder Hinsicht beim Beschwerdegericht an, auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ex tunc kommt es dabei nicht an. So wird zutreffend auch angenommen, dass im umgekehrten Fall (zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung fehlte die internationale Zuständigkeit, mittlerweile liegt diese aber vor) die Beschwerde auch als in der Sache unbegründet zurückgewiesen werden könnte (vgl. Staudinger/Henrich, a.a.O., Rn. 161 m.w.N.). Auch bedeutet die fehlende internationale Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nicht, dass die angefochtene Entscheidung gar nicht mehr zu überprüfen wäre. So kann nach allgemeiner Meinung durch ein Rechtsmittel insbesondere die Aufhebung eines Beschlusses erreicht werden, für den es bereits erstinstanzlich an der internationalen Zuständigkeit fehlte (vgl. etwa Senat vom 17.12.2015 - 5 UF 184/15, juris; OLG Karlsruhe vom 17.02.2011 - 18 UF 6/11, BeckRS 2014, 08470; österr. OGH vom 20.11.2012 - 5 Ob 104/12y, IPRax 2014, 183, 186; wohl auch Rauscher/Hilbig-Lugani, a.a.O., Art. 5 KSÜ Rn. 13). Darauf kommt es hier jedoch nicht an. In der vorliegenden Konstellation eines nachträglichen Entfallens der internationalen Zuständigkeit während des Beschwerdeverfahrens liegt hinsichtlich der bereits wirksamen Maßnahmen ein Fall von Art. 14 KSÜ vor (österr. OGH vom 20.11.2012 - 5 Ob 104/12y, IPRax 2014, 183, 186; MünchKommZPO/Rauscher, a.a.O., § 99 FamFG Rn. 23 Fn. 31; ebenso OLG Hamburg vom 01.11.1985 - 2 WF 142/85, IPRax 1986, 386, 387 für den Fall des gleichlautenden Art. 5 Abs. 1 MSA, ebenso BayObLGZ 1976, 25, 30). Nach dieser Vorschrift bleiben bei nachträglichem Entfallen der Zuständigkeit die in Wahrnehmung einer damals noch bestehenden Zuständigkeit getroffenen Maßnahmen in Kraft. Diese Norm soll gewährleisten, dass nicht durch ein Entfallen der Schutzmaßnahmen des alten Zuständigkeitsstaates eine Schutzlücke entsteht, bis die Behörden des neuen Zuständigkeitsstaates aktiv geworden sind (Rauscher/Hilbig-Lugani, a.a.O., Art. 14 KSÜ Rn. 1). Jedenfalls würde bei zulässigerweise getroffenen und zwischenzeitlich wirksam gewordenen Sorgerechtsentscheidungen - wie vorliegend - durch deren Aufhebung für den Minderjährigen eine Schutzlücke entstehen. Erstinstanzliche Maßnahmen sind in diesem Sinne als getroffen anzusehen, auch wenn sie noch einem Rechtsmittel unterliegen. Entscheidend ist nach dem Sinn und Zweck des Art. 14 KSÜ, ob sie wirksam geworden sind, was regelmäßig gem. § 40 Abs. 1 FamFG der Fall sein dürfte (ebenso wie hier OLG Hamburg vom 01.11.1985 - 2 WF 142/85, IPRax 1986, 386, 387). III. Von einer erneuten Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, weil hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Zwar hat die Beschwerde des Antragstellers im Ergebnis keinen Erfolg, allerdings kann als formellen Gründen keine Sachentscheidung mehr ergehen. Aufgrund dieser besonderen Konstellation entspricht es hier der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den beteiligten Eltern hälftig zu teilen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.