Beschluss
2 UF 154/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1014.2UF154.24.00
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Leitsätze
1. Ein Beschluss, mit dem sich das Amtsgericht in einer Sorgerechtssache für international zuständig erklärt, stellt keine Endentscheidung im Sinne des §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG dar.(Rn.35)
2. Die Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung mit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG folgt aus einer anderweitigen gesetzlichen Regelung im Sinne des § 58 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG, nämlich der analogen Anwendung des § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf nach dem FamFG kontradiktorisch geführte Familiensachen.
3. Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einer Sorgerechtssache im Verhältnis zu einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat nach Art. 5 Abs. 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ), wenn sich der betreuende Elternteil mit dem Kind aufgrund seiner ortsunabhängigen Tätigkeit (digitaler Nomade) zunächst in kurzem Abstand sukzessive in mehreren Ländern aufgehalten hat, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber bereits seit mehreren Monaten in einem Land (hier: Georgien) lebt (hier: nicht mehr gegeben).
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.07.2024 (Az. 1 F 1544/23) aufgehoben und der Haupt- sowie der Hilfsantrag des Antragstellers abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschluss, mit dem sich das Amtsgericht in einer Sorgerechtssache für international zuständig erklärt, stellt keine Endentscheidung im Sinne des §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG dar.(Rn.35) 2. Die Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung mit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG folgt aus einer anderweitigen gesetzlichen Regelung im Sinne des § 58 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG, nämlich der analogen Anwendung des § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf nach dem FamFG kontradiktorisch geführte Familiensachen. 3. Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einer Sorgerechtssache im Verhältnis zu einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat nach Art. 5 Abs. 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ), wenn sich der betreuende Elternteil mit dem Kind aufgrund seiner ortsunabhängigen Tätigkeit (digitaler Nomade) zunächst in kurzem Abstand sukzessive in mehreren Ländern aufgehalten hat, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber bereits seit mehreren Monaten in einem Land (hier: Georgien) lebt (hier: nicht mehr gegeben). 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.07.2024 (Az. 1 F 1544/23) aufgehoben und der Haupt- sowie der Hilfsantrag des Antragstellers abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. I. Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin in einem Sorgerechtsverfahren betreffend das Kind Y. Z. M. L. (im Folgenden: Z.), geboren am …, gegen den Zwischenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.07.2024 (Az. 1 F 1544/23), mit dem sich dieses Gericht für international zuständig erklärt hat. Z. ist das Kind des Antragstellers I. S. R. und der Antragsgegnerin F. L. Die Beteiligten waren zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet. Der Antragsteller ist mit M. A., die Antragsgegnerin mit J. P. verheiratet. Der Antragsteller hat die Vaterschaft am 29.07.2020 gegenüber dem Bezirksamt Berlin Mitte mit Zustimmung der Antragsgegnerin anerkannt. Z. entstammt dem gemeinsamen Entschluss der zuvor genannten Beteiligten und deren Ehegatten, gemeinsam elterliche Verantwortung übernehmen zu wollen. Zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes durch die sogenannte „Becherspende“ lebten die Genannten in Berlin. Bereits während der Schwangerschaft der Antragsgegnerin verschlechterte sich das Verhältnis der beiden Paare zueinander. Nach der Geburt hatten der Antragsteller und sein Ehemann den Eindruck, nicht ausreichend an dem Leben des Kindes beteiligt zu werden. Sie hatten zunächst wenig und unregelmäßig Kontakt zu dem Kind. Ab Januar 2019 nahmen die vier Beteiligten eine Mediation zur Klärung der Konflikte bei der Erziehungs- und Familienberatungsstelle des Bezirksamtes Berlin-Mitte auf. Ende März 2019 brach der Umgang des Antragstellers und seines Ehemannes zu dem Kind zunächst ab. Der Ehemann des Antragstellers, der die Vaterschaft für das Kind mit Zustimmung der Antragsgegnerin am 18.03.2019 zunächst anerkannt hatte, strengte im Mai 2019 vor dem Amtsgericht Berlin-Pankow Verfahren zur Regelung des Umgangs (Az. 14 F 3360/19) und zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind (Az. 14 F 3359/19) an. Am 02.07.2019 wurde im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht eine Zwischenvereinbarung im Verfahren 14 F 3360/19 getroffen und das Verfahren 14 F 3359/19 ruhend gestellt. Nachdem die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes des Antragstellers aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30.01.2020 im Verfahren 14 F 4794/19 entfallen war, wurden die Verfahren 14 F 3360/19 und 14 F 3359/19 einvernehmlich ohne Sachentscheidung beendet. Aufgrund einer Zwischenvereinbarung im vorgenannten Umgangsverfahren kam es wieder zum begleiteten Umgang des Antragstellers mit dem Kind und zur Aufnahme von Elternberatungsgesprächen. Der begleitete Umgang wurde ab Mitte 2020 durch einen Träger des Jugendamtes durchgeführt. Nachdem der Antragsteller im Januar 2021 von der Absicht der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt hatte, im Februar 2021 aus beruflichen Gründen mit ihrer Partnerin und Z. nach Süddeutschland umzuziehen, beantragte er am 12.01.2021 bei dem Amtsgericht Berlin-Pankow, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind im Wege der einstweiligen Anordnung zu übertragen (Az. 14 F 170/21). Zugleich beantragte er im Hauptsacheverfahren die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind (Az. 14 F 180/21) und regte die Umgangsausweitung durch gerichtliche Regelung bei dem Amtsgericht an (Az. 14 F 181/21). Im Erörterungstermin in dem eA-Verfahren 14 F 170/21 am 26.01.2021 trafen die Beteiligten eine Zwischenvereinbarung zum Umgang des Antragstellers mit dem Kind, die das Amtsgericht Berlin-Pankow billigte. Der Antragsteller stimmte in der Vereinbarung dem Umzug des Kindes nach K. zu. Z. zog daraufhin mit der Antragsgegnerin und deren Ehefrau nach K., wo sie den Kindergarten besuchte und an einem Capoeira-Kurs teilnahm. Durch Videokonferenzen wurde der begleitete Umgang fortgesetzt. In der Folge kam es zu regelmäßigen Umgangskontakten des Antragstellers mit Z. in der Umgebung von K. Im Sommer 2021 zog der Antragsteller mit seinem Ehemann nach K. Mit Beschluss vom 10.06.2021 übertrug das Amtsgericht Berlin-Pankow dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren 14 F 180/21 die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind. In dem darauf folgenden Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht Berlin nahm der Antragsteller in der mündlichen Anhörung am 13.06.2022 den Sorgerechtsantrag mit Zustimmung der Antragsgegnerin zurück (Az. 16 UF 74/21). Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Pankow vom 25.03.2022 im Verfahren 14 F 181/22 wurde der Umgang zwischen dem Antragsteller und dem Kind geregelt. Mit Schriftsatz vom 03.08.2022 leitete der Antragssteller bei dem Amtsgericht Berlin-Pankow ein Ordnungsmittelverfahren gegen die Antragsgegnerin wegen Nichtgewährung des Umgangs ein (Az. 14 F 181/22). Mit Beschluss vom 05.08.2022 wurde das Ordnungsmittelverfahren an das Amtsgericht Karlsruhe (im Folgenden: Amtsgericht) verwiesen und dort unter dem Az. 1 FH 15/22 erfasst. In der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 09.06.2023 schlossen die Beteiligten eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung. Mit Email vom 05.09.2023 ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller wissen, sie habe Deutschland gemeinsam mit Z. verlassen, um ein Leben als „digitale Nomadin“ zu führen. Nach Aufenthalten unter anderem in Japan und Australien leben die Antragsgegnerin und ihre Ehefrau gemeinsam mit Z. seit Februar 2024 in T./Georgien. Das Kind besuchte dort seit dem 26.02.2024 zunächst einen deutsch-georgischen Kindergarten und wurde zum Schuljahr 2024/2025 in einer deutschen Schule in T. eingeschult. Aufgrund des Schriftsatzes des Antragstellers vom 08.11.2023 wurde ein Ordnungsmittelverfahren wegen Nichtgewährung des Umgangs des Antragstellers mit Z. bei dem Amtsgericht eingeleitet (Az. 1 F 1527/23). Mit Zwischenbeschluss vom 08.07.2024 hat sich das Amtsgericht für international zuständig erklärt. Gegen den Beschluss legte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 07.08.2024 bei dem Amtsgericht Beschwerde ein. Diese nahm sie nach Hinweis des Senats zurück (Az. 2 UF 153/24). Einen unter dem 13.11.2023 beim Amtsgericht gestellten Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für Z. im Wege der einstweiligen Anordnung nahm der Antragsteller durch Schriftsatz vom 20.11.2023 wieder zurück (Az. 1 F 1500/23). In einem weiteren auf Anregung des Antragstellers eingeleiteten Verfahren (Az. 1 F 238/24) teilte das Amtsgericht diesem mit Verfügung vom 14.02.2024 mit, eine einstweilige Anordnung nach § 1666 BGB nicht zu erlassen. Das vorliegende Sorgerechtsverfahren wurde durch Antrag des Antragstellers vom 21.11.2023, ihm die alleinige elterliche Sorge für das Kind, hilfsweise die elterliche Sorge auf beide Elternteile zu übertragen, eingeleitet. Der Antragsteller führte erstinstanzlich aus, man müsse die Planungen der Antragsgegnerin mit Skepsis betrachten. Es gehe ihr darum, sich gerichtlichen Entscheidungen und Verpflichtungen zu entziehen und den Kontakt zwischen Kind, Antragsteller und dessen Ehemann zu verhindern. Wesentliches Motiv für ihr Verhalten sei die Entfremdung zwischen Z. und ihm. Die Antragsgegnerin stelle ihre eigenen Interessen über die Kindesinteressen und vereitele dadurch die zum Wohl des Kindes getroffene Umgangsvereinbarung. Ihr egoistisches Verhalten gefährde das Kindeswohl massiv. Obwohl das Kind empfindlich auf Veränderungen reagiere, habe die Antragsgegnerin es abrupt aus dem gewohnten Umfeld herausgerissen. Das Kind sei enormen Gefahren ausgesetzt, da Georgien kein sicheres Land für LGBT-Menschen und Regenbogenfamilien sei und der Wohnort des Kindes weniger als 30 km von Südossetien entfernt sei, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliege. Das Amtsgericht sei international zuständig. Das Kind reise mit der Antragsgegnerin um die Welt und habe seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in K. Es sei in Georgien noch nicht hinreichend sozial integriert. Dies sei erst nach einer sechsmonatigen Aufenthaltsdauer anzunehmen. Der von der Antragsgegnerin für den Wohnort T. vorgelegte Mietvertrag enthalte keine Mindestmietdauer und belege daher keine Absicht, in Georgien sesshaft zu werden. Die Antragsgegnerin taktiere und spiele - wie in den vorangegangenen Verfahren - auf Zeit. Sie habe sich bewusst ein KSÜ-Mitgliedsland herausgesucht, da sie dort der perpetuatio fori entgehen könne. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers beantragt. Das Amtsgericht sei international nicht zuständig, da der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes in T., Georgien, liege. Das Kind sei seit einem halben Jahr nicht mehr in Deutschland polizeilich gemeldet. Seit September 2023 werde kein Kindergeld mehr bezogen. Das Kind lebe seit dem 16.02.2024 mit der Antragsgegnerin und deren Ehefrau in T., besuche seit dem 26.02.2024 den Kindergarten und habe dort bereits Freunde gefunden. Man wolle dort auf unbestimmte Zeit bleiben. Sie trug vor, das Kind sei nach Auffassung der Kindergärtnerinnen gut angekommen und integriert. Die Kindergärtnerinnen seien der Auffassung, Z. solle schon im September zur Schule gehen und auch mindestens das erste Schuljahr an der Schule beenden. Sie lerne georgisch im Kindergarten und habe vor Ort einen Kinderarzt. Auch die Antragsgegnerin mache einen Sprachkurs. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller entspreche nicht dem Kindeswohl. Es bestehe keine Kindeswohlgefährdung. Die Entscheidung, Deutschland zu verlassen, stehe nicht im Zusammenhang mit dem Antragsteller. Im Termin am 12.12.2023 hörte das Amtsgericht den Antragsteller, den Vertreter des Jugendamtes sowie den bestellten Verfahrensbeistand an. Die Antragsgegnerin und das Kind blieben dem Termin fern. Mit Verfügung vom 07.03.2024 hat das Amtsgericht die Beteiligten aufgefordert, zu einem möglichen Zwischenbeschluss zwecks Klärung der internationalen Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 hat die Antragsgegnerin beantragt, mit Zwischenbeschluss festzustellen, dass das Amtsgericht Karlsruhe international nicht zuständig ist. Mit Stellungnahme vom 18.03.2024 teilte das Jugendamt mit, keine akute Gefährdung des Kindes anzunehmen. Der von dem Amtsgericht mit Verfügungen vom 19.06.2024 bestimmte Termin zur Anhörung der Beteiligten und des Kindes am 09.07.2024 wurde aufgrund von technischen Schwierigkeiten mit Verfügung vom 05.07.2024 aufgehoben. Mit Beschluss vom 08.07.2024 hat sich das Amtsgericht für international zuständig erklärt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die internationale Zuständigkeit sei gemäß § 97 FamFG nach dem Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen, im Folgenden: KSÜ) zu beurteilen. Das Amtsgericht sei gemäß Art 5 Abs. 1 KSÜ international zuständig, da das Kind weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in K. habe. Seit dem Wegzug der Antragsgegnerin sei aufgrund der jeweils kurzen Verweildauer an den verschiedenen Aufenthaltsorten kein neuer Lebensmittelpunkt entstanden. Auch in Georgien sei kein neuer Lebensmittelpunkt entstanden. Der Vortrag der Antragsgegnerin, in Georgien sesshaft geworden zu sein, sei zweifelhaft, da sie gegenüber dem Antragsteller bekundet habe, als „digitale Nomadin“ leben zu wollen. Sie habe seit dem Wegzug aus K. auch bereits mehrfach den Aufenthaltsort gewechselt. Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 08.07.2024 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 08.08.2024 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin trägt vor, Z. habe mit ihren Müttern im Februar 2024 einen auf Dauer angelegten gewöhnlichen Aufenthalt in Georgien begründet, so dass zu diesem Zeitpunkt gemäß Art. 5 Abs. 2 KSÜ die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte entfallen sei. Die Antragsgegnerin und deren Ehefrau wollten mit dem Kind bis auf Weiteres in T. leben, jedenfalls bis dieses das erste Schuljahr abgeschlossen habe, sehr wahrscheinlich länger. Es gäbe keine konkreten Pläne, den Lebensmittelpunkt zu verändern; man wolle dies auch von Entwicklung und Bedürfnissen des Kindes abhängig machen. Da die Antragsgegnerin eine erhebliche finanzielle Verpflichtung eingegangen sei, indem sie die nicht erstattungsfähigen Schulkosten in Höhe von 2.688,11 Euro für das gesamte erste Schuljahr bereits bezahlt habe, stehe fest, dass das Kind unter allen Umständen bis zum Ende des Schuljahres die Schule besuchen werde. Das Kind habe sich gut eingelebt, habe Freunde gefunden und eine Affinität für Georgien entwickelt. Die Antragsgegnerin und deren Ehefrau seien als selbständig Tätige in T. gemeldet. Mit Schriftsatz vom 19.09.2024 ergänzt die Antragsgegnerin, das Kind sei mittlerweile eingeschult worden und habe eine Geburtstagsfeier mit Freunden abgehalten. Den avisierten Capoeirakurs könne Z. momentan nicht besuchten. Stattdessen nähme sie an einem Kurs für georgischen Tanz teil. Die Antragsgegnerin sei an der Schule des Kindes zur Elternsprecherin gewählt worden. In T. gebe es eine kleine LGBTQ-Community, Homosexualität sei erlaubt und es gebe Antidiskriminierungsgesetze. Daher stehe die Homosexualität des Antragstellers und dessen Ehemann einem Besuch des Kindes in Georgien nicht entgegen. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und trägt vor, die Antragsgegnerin habe ihn im Februar 2024 kurzfristig über ihre Reise nach Deutschland mit dem Kind informiert, nachdem sie an der Grenze gestoppt worden sei. Es habe eine zweistündige Begegnung mit Z. in Berlin stattgefunden. Im Juli 2024 habe er, nachdem die Antragsgegnerin ihn im Vorfeld über den bevorstehenden Besuch Berlins informiert hatte, an zwei Tagen Zeit mit dem Kind verbracht. Dabei habe dieses mehrfach den Wunsch geäußert, mehr Zeit mit dem Antragsteller und dessen Ehemann zu verbringen. Videotelefonate fänden nach Vorgabe der Antragsgegnerin einmal im Monat statt, wobei die Kontakte von dieser gestört würden. Georgien sei kein sicheres Land für LGBT-Personen, weshalb ein Besuch seinerseits nicht in Betracht käme. Z. sei durch die Wahl des neuen Lebensmittelpunktes kontinuierlichen Gefahren ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Mit Verfügung vom 15.08.2024 hat der Senat auf die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. II. Auf die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und Haupt- und Hilfsanträge des Antragstellers als unzulässig abzuweisen, weil die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht mehr gegeben ist. 1. Die gemäß §§ 63 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. a) Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem Familienverfahrensgesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zwischenentscheidungen können daher nur dann selbständig angefochten werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist, § 58 Abs. 1 HS 2 FamFG (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – XII ZB 242/14 –, Rn. 11, juris; Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 58 Rn. 24, beck-online). b) Der angefochtene Beschluss stellt zwar keine Endentscheidung dar (a.A. wohl OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 10, 15, wonach der Beschluss zur internationalen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung zu weiteren im Ausland anhängigen Verfahren als Endentscheidung zu behandeln ist und lediglich einer Zwischenentscheidung gleichzukommen scheint). Eine Endentscheidung gemäß §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1 FamFG liegt vor, wenn durch sie der gesamte Verfahrensgegenstand oder ein selbständiger Teil davon erledigt und die Anhängigkeit der Sache bzw. die Instanz beendet wird (Jokisch, in: Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 38 Rn. 4). Weder der gesamte noch ein Teil des Verfahrensgegenstandes werden durch die Entscheidung des Amtsgerichts abschließend erledigt. Gleichwohl hält die herrschende Meinung Zwischenentscheidungen über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für zulässig und - auch in nach dem FamFG geführten Familiensachen - mit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 17 UF 60/14 –, juris, Rn. 9 ff. mit zust. Anm. Stockmann, jurisPR-FamR 14/2014 Anm. 5; David Kräft, in: Bahrenfuss, FamFG, 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Аuflage, § 58 FamFG, Rn. 35; Werner Dürbeck, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 58 FamFG Statthaftigkeit der Beschwerde, Rn. 3; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 38 FamFG, Rn. 5 und § 58 FamFG, Rn. 2). Der Senat hält dies im Ergebnis für zutreffend. Denn die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus einer anderweitigen gesetzlichen Regelung im Sinne des § 58 Abs. 1 2 Hs. FamFG, nämlich der analogen Anwendung des § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO auf nach dem FamFG kontradiktorisch geführte Familiensachen (so - ohne nähere Begründung - wohl erstmals auch BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – XII ZB 74/20 –, Rn. 12, juris). § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO ordnet an, dass ein über Fragen der Zulässigkeit ergehendes Zwischenurteil in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist. aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 – 1 BvR 1186/89 –, juris, Rn. 21). Die Lücke muss sich aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrundeliegenden Regelungsplan ergeben (BGH, Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/21 –, juris, Rn. 39). Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – III ZR 61/14 –, juris, Rn. 9). bb) Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO auf Zwischenbeschlüsse über die Zulässigkeit von Anträgen in Familiensachen, die keine Streitsachen sind, sind zu bejahen (vgl. - ebenfalls von einer analogen Anwendung des § 280 ZPO ausgehend - Staudinger/Dürbeck (2023), BGB, § 1684, Rn. 394). 1) Es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Die Regelungslücke ergibt sich daraus, dass das FamFG für FG-Familiensachen keine dem § 280 Abs. 2 ZPO vergleichbare Vorschrift vorsieht. Im Gegensatz dazu können im Bereich der Ehe- und Familienstreitsachen Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Antrags, wovon auch die internationale Zuständigkeit umfasst ist, gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 280 Abs. 2 S. 1 ZPO gesondert ergehen und angefochten werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Frage der internationalen Zuständigkeit - anders als die örtliche und sachliche Zuständigkeit (vgl. § 65 Abs. 4 FamFG) - auch in der Beschwerdeinstanz überprüfbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2015 – XII ZB 635/14 –, Rn. 13, juris; KG Berlin, Beschluss vom 1. August 2023 – 16 UF 49/23 –, Rn. 22, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2023 – 5 UF 31/22 –, Rn. 31, juris). § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO, der Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit in Betreff der Rechtsmittel den Endentscheidungen gleichsetzt, ist über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Ehe- und Familienstreitsachen anwendbar und stellt damit in diesem Bereich eine andere, die Anfechtung einer Zwischenentscheidung ausnahmsweise erlaubende, gesetzliche Regelung im Sinne des § 58 Abs. 1 Hs. 2 FamFG dar (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 4 WF 82/12 -, Rn. 5 ff., juris). Dass diese Anfechtungsmöglichkeit nach den Vorschriften des FamFG in Nichtstreitverfahren nicht besteht, erweist sich als planwidrig. Denn dem Gesetzgebungsverfahren zum FamFG ist nicht zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Problematik der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit von Anträgen auseinandergesetzt hat, geschweige denn, dass ihm die Problematik der Klärung von Streitigkeiten über die internationale Zuständigkeit vor Augen stand (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 17 UF 60/14 –, juris, Rn. 13; David Kräft, in: Bahrenfuss, ebenda; vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 166, 203 f.). In Betreff auf Zwischenentscheidungen verweist der Gesetzgeber wiederholt auf die Regelungen der sofortigen Beschwerde (§§ 567 bis 572 ZPO), ohne aber § 280 ZPO im Blick zu haben (BT-Drucks. 16/6308, S. 166, 203). Dass nach dem Gesetzeswortlaut Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit, insbesondere solche, die die internationale Zuständigkeit betreffen, gemäß § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO nur in Ehe- und Familienstreitverfahren anfechtbar sind, in sonstigen kontradiktorisch geführten Familiensachen jedoch nicht, beruht mithin nicht auf einem konkreten Gestaltungswillen des Gesetzgebers hinsichtlich dieser Thematik. Vielmehr ordnete der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die entsprechende Anwendung der Allgemeinen Vorschriften der ZPO und der Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten für Ehe- und Familienstreitverfahren generell an (BT-Drucks. 16/6308, S. 223) und schuf damit auch einen Verweis auf § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO, ohne eine entsprechende Regelung im FamFG für die übrigen kontradiktorisch geführten Familiensachen vorzusehen. Diese Unterscheidung erfolgte seitens des Gesetzgebers ersichtlich unbeabsichtigt. Denn sie widerspricht der mit der Reform angestrebten Angleichung der freiwilligen Gerichtsbarkeit an den Zivilprozess sowie an die Unterscheidung zwischen einem Hauptsacherechtsmittel und einem Rechtsmittel gegen Neben- und Zwischenentscheidungen entsprechend der Systematik der anderen Verfahrensordnungen (BT-Drucks. 16/6308, S. 166). Insbesondere wurde vorgesehen, dass Abweichungen von der grundsätzlich nicht vorgesehenen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen sich an den Verhältnissen im Zivilprozess orientieren sollen (BT-Drucks. 16/6308, S. 203). Den danach beabsichtigten Gleichlauf mit den Anfechtungsmöglichkeiten von Zwischenentscheidungen im Bereich der ZPO hat der Gesetzgeber indessen nur hinsichtlich der Ehe- und Familienstreitsachen, nicht aber in Nichtstreitverfahren umgesetzt. Nach dem Gesagten beruht dies nicht auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, sondern einer redaktionellen, der Absicht des Gesetzgebers nicht entsprechenden Regelungslücke. 2) Der Gesetzgeber wäre nach entsprechender Interessenabwägung zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen und hätte die Anfechtbarkeit von Zwischenbeschlüssen, die über die Zulässigkeit eines Antrages befinden, in nach dem FamFG geführten streitigen Verfahren ebenso vorgesehen wie bei Ehe- und Familienstreitsachen. Es ist in auf Antrag einzuleitenden, kontradiktorisch geführten Verfahren nach FamFG kein vernünftiger Grund erkennbar, es dem Gericht zu verwehren, Fragen der Zulässigkeit - unter Beschleunigungs- und Effektivitätsgesichtspunkten - nicht ebenso wie in jenen, dem § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG unterfallenden Verfahren vorab einer Klärung durch das Rechtsmittelgericht zuzuführen, um den Beteiligten gegebenenfalls andernfalls notwendige zeit- und kostenaufwendige Ermittlungen in der Sache zu ersparen. Dies wird besonders augenscheinlich am Beispiel der Frage der internationalen Zuständigkeit. Diese ist über den verfahrensrechtlichen Aspekt hinaus für die Beteiligten für die Verfahrensführung von überragender Bedeutung. Bei einem internationalen Sachverhalt müssen gegebenenfalls kostspielige länderübergreifende Anwaltskooperationen erfolgen. Die Rechtsverfolgung neben der Rüge der internationalen Zuständigkeit zugleich auf die materiell-rechtlichen Fragen auszudehnen, auf die es dann möglicherweise mangels internationaler Zuständigkeit nicht ankommt, ist mit einem solchen Aufwand verbunden, dass ein erhebliches Interesse besteht, über die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Klarheit zu haben (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 13, juris). Könnte die Frage der internationalen Zuständigkeit nur im Rahmen der Beschwerde gegen die Endentscheidung geklärt werden, hätte dies zur Folge, dass im Falle der Verneinung der internationalen Zuständigkeit durch das Rechtsmittelgericht ein aufwendig geführtes Familienverfahren ohne Entscheidung in der Sache beendet wird und die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse des Gerichts und die unternommenen Verfahrenshandlungen der Beteiligten keiner Sachentscheidung mehr zugeführt werden können, weil eine solche durch das Beschwerdegericht mangels in jeder Lage des Verfahrens zu prüfender internationaler Zuständigkeit nicht möglich wäre. Daher sprechen die Verfahrensökonomie und das Beschleunigungsgebot gerade in Kindschaftsverfahren für die Möglichkeit einer vorgezogenen und rechtsmittelfähigen Klärung der internationalen Zuständigkeit, um frühzeitig zu klären, ob das Verfahren im In- oder Ausland zu führen ist (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 13). Im Rahmen der gedanklich vorzunehmenden gesetzgeberischen Abwägung sind neben der für Familienstreitverfahren und Familiensachen gleichermaßen anzuerkennenden Argumente der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung keine Gründe ersichtlich, die dafürsprechen, die Möglichkeit der Vorabprüfung der internationalen Zuständigkeit auf Familienstreitverfahren zu begrenzen. 2. Die Beschwerde ist begründet. Da eine Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nicht mehr besteht, ist der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und der Antrag des Antragstellers wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abzuweisen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2002 – XII ZB 74/00 –, BGHZ 151, 63-71, Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2023 – 5 UF 31/22 –, juris, Rn. 29; vgl. auch BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 54. Ed., Stand: 01.09.2024, § 280, Rn. 15c, 18 zur Abweisung der Klage insgesamt bei deren Unzulässigkeit durch die gegen ein Zwischenurteil angerufenen Rechtsmittelinstanz). a) Das Beschwerdevorbringen zur fehlenden internationalen Zuständigkeit ist entgegen dem weit gefassten Wortlaut des § 65 Abs. 4 FamFG zu berücksichtigen (vgl. oben Ziffer 1. b) bb) 1)). b) Die internationale Zuständigkeit ist an Hand des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen - KSÜ) zu prüfen, welches gemäß § 97 Abs. 1 FamFG Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht hat. Das KSÜ ist vorliegend anwendbar, weil sowohl Georgien als auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten des KSÜ sind und dieses gemäß Art. 2 KSÜ auf das sechsjährige Kind Anwendung findet. Vorrangige europäische Regelungen finden keine Anwendung, da diese im Verhältnis zu Georgien als Nicht-EU-Mitgliedsstaat nicht gelten. aa) Nach Art. 5 Abs. 1 KSÜ sind für den Erlass von Schutzmaßnahmen die Gerichte oder Verwaltungsbehörden desjenigen Vertragsstaats international zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff der Schutzmaßnahme ist weit zu fassen, sodass alle zivil- und öffentlich-rechtlichen Maßnahmen einzubeziehen sind, die dem Schutz der Person oder des Vermögens eines Minderjährigen dienen (BeckOGK/Markwardt, 01.09.2024, KSÜ Art. 5 Rn. 7, beck-online). Gemäß Art. 1 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 3 a) und b) KSÜ fallen auch sorgerechtliche Entscheidungen wie die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil - wie hier beantragt - darunter (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 18 UF 185/17 -, BeckRS 2018, 1556 Rn. 19, beck-online; BeckOGK/Markwardt, a.a.O. Art. 3 Rn. 3, beck-online). Unter dem Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ eines Kindes ist der Ort zu verstehen, an dem das Kind seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung hat (Hausmann, in Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 3. Auflage 2024, KSÜ Art. 5, Rn. 518). Dieser Ort ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, wie der Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, der Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes festzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. November 2019 – 8 UF 152/19 –, juris, Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2017 – 5 UF 233/16 –, juris, Rn. 23). Der Dauer des Aufenthalts wird insoweit Bedeutung als Indiz zuteil, weil ab einer gewissen Verweildauer, in der Regel sechs Monate, von einer sozialen Integration des Kindes auszugehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 18 UF 265/14 –, juris, Rn. 26). Umgekehrt wird man bei Vorliegen entsprechender Indizien auch nach einem kürzeren Verbleib des Kindes in einem Land von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes dort ausgehen können. Besonderer Bedeutung ist dem Bleibewillen, also dem ernsthaften und konsistenten Willen, beizumessen, am jeweiligen Ort für einen mehr als temporären Zeitraum zu leben (vgl. Markwardt, a.a.O., Rn. 8). Fehlt diese Absicht, so kann jedenfalls nicht von einem gewöhnlichen Aufenthaltsort ausgegangen werden. Dabei ist bei Kindern, die noch nicht zu einer eigenen und unabhängigen Lebensführung in der Lage sind, regelmäßig auf den Elternteil abzustellen, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt (vgl. Benicke, in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage 2021, KSÜ Art. 5 Rn. 11). Hinsichtlich des Zeitpunktes der richterlichen Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes bestimmt Art. 5 Abs. 2 KSÜ ausdrücklich, dass der Grundsatz der perpetuatio fori im Bereich der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach dem KSÜ nicht zur Anwendung gelangt und ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts während des Verfahrens zu einem Wechsel der Zuständigkeit führt. Dies gilt auch dann, wenn zunächst die Zuständigkeit eines Gerichts gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in Verbindung mit Art. 61 Buchst. a dieser Verordnung bestand und der gewöhnliche Aufenthalt des betreffenden Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des KSÜ ist (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – C-572/21 –, juris, Rn. 33; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 18 UF 233/22 -, juris, Rn. 37). Maßgebend ist die Situation im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Hat eine Tatsacheninstanz noch keine Endentscheidung (andernfalls gilt Art. 14 KSÜ, vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 18 UF 233/22 –, Rn. 29, juris) erlassen und ist die internationale Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt weggefallen, ist der Antrag mangels internationaler Zuständigkeit abzuweisen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2002 – XII ZB 74/00 –, BGHZ 151, 63-71, Rn. 1). bb) Vorliegend sind die deutschen Gerichte jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat international nicht mehr zuständig, da das vor dem Amtsgericht anhängige Sorgerechtsverfahren eine Maßnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 1 KSÜ ist und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Georgien hat. Das Kind lebt seit über sieben Monaten überwiegend in diesem Land, erlernt die Landessprache, besuchte dort zunächst den Kindergarten und geht mittlerweile in die Schule, für die für das gesamte Schuljahr im Voraus Schulgeld gezahlt wurde. Die soziale Integration von Z. zeigt sich auch durch die gewonnenen Freundschaften und die Freizeitaktivitäten des Kindes. Auch die Bezugspersonen des Kindes, die Antragsgegnerin und deren Ehefrau, sind in Georgien sesshaft geworden, was sich durch das Mietverhältnis und die aufgenommene Selbstständigkeit zeigt. Der Senat ist aufgrund dieser Anknüpfungstatsachen zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragsgegnerin die ernsthafte Absicht hat, mit dem Kind auf absehbare Zeit in Georgien zu bleiben. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Antragsgegnerin seit dem Verlassen von Deutschland bis zum Beginn des Aufenthaltes in Georgien nach eigenem Vortrag innerhalb weniger Monate eine Vielzahl von Staaten bereiste und daher zumindest kurz nach Einreise nach Georgien noch keine verlässliche Prognose über den zukünftigen Verbleib der Familie in diesem Land zu stellen war. Allerdings ist nunmehr jedenfalls nach Ablauf von bereits knapp fünf Monaten bis zum amtsgerichtlichen Beschluss und insgesamt rund acht Monaten seit Beginn des Aufenthaltes in Georgien anhand der Entwicklung der Gesamtumstände erkennbar, dass Z. in Georgien ihren ständigen und gewöhnlichen Lebensmittelpunkt begründet hat. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin vorwirft, diese verbleibe nur aus taktischen Erwägungen in Georgien, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung, da die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltsortes eine rein faktische Frage ist, die nicht an Hand der sich hieraus ergebenden Vorteile für einen Beteiligten zu beurteilen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 1. August 2023 – 16 UF 49/23 –, juris, Rn. 41). c) Aus Art. 7 KSÜ ergibt sich vorliegend nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts Karlsruhe. Die Vorschrift bestimmt, dass bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes das Gericht zuständig bleibt, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt hat und jeder Sorgerechtsinhaber das Verbringen genehmigt hat oder das Kind sich in diesem anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieses Zeitraums gestellter Antrag auf Rückgabe mehr anhängig ist und das Kind sich in seinem neuen Umfeld eingelebt hat. Da dem Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge, die ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Pankow vom 10.06.2021 übertragen worden war, nach der Rücknahme des Sorgerechtsantrags vor dem Kammergericht Berlin in der mündlichen Anhörung vom 13.06.2022, für das Kind nicht mehr zusteht, liegt kein widerrechtliches Verbringen des Kindes durch die Antragsgegnerin vor. 3. Der Senat ist trotz der fehlenden internationalen Zuständigkeit zu einer Entscheidung berufen. Die fehlende internationale Zuständigkeit des Beschwerdegerichts hat nicht zur Folge, dass die angefochtene Entscheidung nicht mehr der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegen würde. So kann nach allgemeiner Meinung durch ein Rechtsmittel insbesondere die Aufhebung eines Beschlusses erreicht werden, für den es bereits erstinstanzlich an der internationalen Zuständigkeit fehlte (OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 15. Mai 2023 – 5 UF 31/22 –, Rn. 28, und vom 22. März 2017 – 5 UF 233/16 –, Rn. 33, jeweils juris; a.A. allerdings wohl KG, Beschluss vom 1. August 2023 - 16 UF 49/23 -, juris, Rn. 6). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten gegeneinander aufzuheben. 2. Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. 3. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).