Beschluss
20 WF 58/17
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0425.20WF58.17.0A
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Leitsätze
Reisekosten eines nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts (Prozessgerichts) niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig war, sind nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe der fiktiven Reisekosten eines fiktiven Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bruchsal vom 23.11.2016, 3 F 359/13, abgeändert:
Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 106 ZPO nach dem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.01.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 2,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 ZPO hieraus seit 11.05.2016 festgesetzt.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 210,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Reisekosten eines nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts (Prozessgerichts) niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig war, sind nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe der fiktiven Reisekosten eines fiktiven Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks.(Rn.6) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bruchsal vom 23.11.2016, 3 F 359/13, abgeändert: Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 106 ZPO nach dem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.01.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 2,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 ZPO hieraus seit 11.05.2016 festgesetzt. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 5. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 210,28 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Bevollmächtigten der Antragstellerin. In der Hauptsache hatte die Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch (Elternunterhalt) aus übergegangenem Recht verfolgt. Die Antragstellerin – Sozialverwaltung des Bezirks O. in Bayreuth – ließ sich im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe durch in Bayreuth kanzleiansässige Rechtsanwälte vertreten. Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 22.01.2016 hat die Antragstellerin 44%, die Antragsgegnerin 56% der Kosten zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren meldete die Antragstellerin Reisekosten und Abwesenheitsgelder für ihre Bevollmächtigten für 2 Gerichtstermine in Karlsruhe und einen Gerichtstermin beim Amtsgericht Bamberg (Rechtshilfevernehmung) an. Diese wurden von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2016 abgesetzt mit der Begründung, die Antragstellerin als Behörde mit rechtlich geschulten Mitarbeitern sei durchaus in der Lage gewesen, einen Anwalt am Ort des Gerichts schriftlich zu informieren. Ersatzweise wurden tatsächliche (Termin 28.11.2014) und fiktive (Termine 06.05.2015, 17.09.2015) Fahrtkosten für jeweils einen Mitarbeiter der Behörde zu den Gerichtsterminen angesetzt. Gegen diesen, ihr am 01.12.2016 zugestellten, Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragstellerin die am 15.12.2016 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin des Amtsgerichts nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass für sie in jedem Fall Reisekosten in der Höhe erstattungsfähig seien, wie sie für einen am entferntesten Ort des OLG-Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt entstanden wären. Diese beliefen sich auf 535,20 € und seien somit höher als die tatsächlich geltend gemachten Kosten von insgesamt 298,70 €. Die Antragsgegnerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Insbesondere beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 200 €, (geltend gemachte Kosten 1.149,80 €, berücksichtigte Kosten 774,30 €, Differenz 375,50 €, 56% hiervon sind 210,28 €). Die sofortige Beschwerde ist – nur – teilweise begründet. 1) Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht sind die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht stets bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten von dem weitest entfernt liegenden Ort im Gerichtsbezirk zu erstatten. Die Frage ist allerdings in Literatur und Rechtsprechung umstritten (wie hier OLG Celle NJW 2015, 2670; OLG Frankfurt JurBüro 2016, 203; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91 Rn. 18; a. A. OLG Köln MDR 2016, 184; OLG Schleswig NJW 2015, 3311; OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.03.2015 – 25 W 17/15, juris; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 „Reisekosten des Anwalts“; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, § 91 Rn. 168). Zweifelsfrei ist, dass die Reisekosten auch eines am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des OLG-Bezirks (hier nach Angaben der Beschwerdeführerin L., Entfernung nach Karlsruhe 231 km) niedergelassenen bevollmächtigten Rechtsanwalts ohne weitere Prüfung der Notwendigkeit erstattungsfähig wären, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Diese Konstellation liegt jedoch hier nicht unmittelbar vor. Die Antragstellerin hat tatsächlich nicht einen Rechtsanwalt in L. beauftragt. Die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz1 ZPO legt zunächst den Schluss nahe, dass bis zur Höhe der – fiktiven – Kosten der Reise eines – fiktiven – Verfahrensbevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk auch die Reisekosten eines am Drittort außerhalb des OLG-Bezirks niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten erstattungsfähig seien, da sich sonst bei gleicher oder gar geringerer Entfernung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergäbe (OLG Köln a. a. O.). Dieses Argument überzeugt letztlich aber nicht. Überzeugend hat vielmehr das OLG Celle (a. a. O.) dargelegt, dass die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Gleichbehandlung aller in einem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte dienen dürfte; deren Beauftragung soll ungeachtet der Entfernung vom Gericht ohne Nachteile im Rahmen der Kostenerstattung erfolgen können. Nach der Gesetzesbegründung trägt die Regelung der „Ortsbezogenheit“ Rechnung (Bundesratsdrucksache 16/513 S. 19; Bundestagsdrucksache 16/3837 S. 27). Dieser Zweck rechtfertigt auch bei ähnlicher oder gar geringerer Entfernung die – vom Gesetzeswortlaut klar vorgenommene – Unterscheidung zwischen den innerhalb des Bezirks und den außerhalb des Bezirks niedergelassenen Rechtsanwälten. Diese gesetzliche Vorgabe unterscheidet sich auch klar von den Regeln für VKH / PKH - dort gilt gemäß § 121 Abs. 3 ZPO bezüglich bezirksfremder Rechtsanwälte lediglich ein Mehrkostenverbot. Es ist nach allem am Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzuhalten. Die Notwendigkeitsprüfung entfällt nur bei den Reisekosten des tatsächlich im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts. 2) Soweit der angegriffene Beschluss darauf abstellt, dass es für die Antragstellerin als Behörde mit rechtlich geschulten Mitarbeitern nicht notwendig war, einen Rechtsanwalt an ihrem Sitz zu beauftragen, bringt die Beschwerde hiergegen nichts vor. Wird eine Angelegenheit von rechtlich geschulten Mitarbeitern bearbeitet, so kann erwartet werden, dass diese in der Lage sind, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt umfassend schriftlich zu unterrichten (BGH VersR 2006, 1089). 3) Die – fiktiven – weiteren Beteiligtenauslagen für die jeweils separate Anreise eines Mitarbeiters der Antragstellerin hat das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss bereits berücksichtigt. 4) Hinzuzusetzen sind allerdings noch die fiktiven Reisekosten eines am Gerichtsort in Karlsruhe niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten zu der Rechtshilfevernehmung beim Amtsgericht Bamberg. Die Antragstellerin war dort tatsächlich anwaltlich vertreten. Dies ist ihr zuzugestehen, so dass für einen in Karlsruhe niedergelassenen Rechtsanwalt zum Termin am 17.09.2015 folgende Reisekosten angefallen wären: 282 km einfache Entfernung * 2 * 0,30 € = 169,20 € Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht Stunden: 40,00 € Ergibt einschließlich Mehrwertsteuer 248,95 € Hiervon wiederum abzuziehen sind die vom Amtsgericht für diesen Termin angesetzten Fahrtkosten eines Mitarbeiters der Antragstellerin (36,00 €), da nicht erkennbar ist, warum bei der Rechtshilfevernehmung die Anwesenheit eines Rechtsanwalts und zusätzlich eines Mitarbeiters der Antragstellerin notwendig gewesen sein sollte. Somit zusätzlich anzuerkennen 212,95 €, insgesamt (774,30 € + 212,95 € =) 987,25 €. Dies führt im Ergebnis zu folgender Kostenerstattung: Antragstellerin Antragsgegnerin Anwaltskosten 987,25 € Anwaltskosten 1.250,69 € Anwaltskosten gesamt: 2.237,94 € Antragstellerin: 44% = 984,69 € Antragsgegnerin 56% = 1.253,25 € Eigene Kosten: 987,25 € Eigene Kosten: 1.250,69 € Von der Gegenseite zu erstatten: 2,56 € Der Gegenseite zu erstatten: 2,56 € Ein Gerichtskostenausgleich hatte nicht stattzufinden, da keine Vorschüsse eingezahlt wurden; die Antragstellerin ist kostenbefreit. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 ZPO; die Antragstellerin hat ihr wirtschaftliches Beschwerdeziel etwa zur Hälfte erreicht. Der Verfahrenswert entspricht dem Umfang des Beschwerdeangriffs. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die dargestellte unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zugelassen.