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Beschluss

18 WF 62/17

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:0907.18WF62.17.00
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Leitsätze
1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für die Entscheidung über die Beendigung der Vormundschaft im Falle einer über 18 Jahre alte Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.(Rn.8) 2. "Kind" im Sinne des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) ist nach Art. 2 KSÜ nur eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.(Rn.12) 3. "Kind" im Sinne des § 99 Abs. 1 FamFG kann dagegen auch eine über 18 Jahre alte Person sein, jedenfalls wenn und soweit es darum geht zu klären, ob die Vollendung des 18. Lebensjahres aus Rechtsgründen den Eintritt der Volljährigkeit des "Kindes" zur Folge hat oder nicht.(Rn.14) 4. Die Volljährigkeit tritt nach guineischem Recht erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Aus dem "Code de l’Enfant Guineen" von 2008 ergibt sich nichts Abweichendes.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 07.03.2017 (16 F 149/16) aufgehoben. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für die Entscheidung über die Beendigung der Vormundschaft im Falle einer über 18 Jahre alte Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.(Rn.8) 2. "Kind" im Sinne des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) ist nach Art. 2 KSÜ nur eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.(Rn.12) 3. "Kind" im Sinne des § 99 Abs. 1 FamFG kann dagegen auch eine über 18 Jahre alte Person sein, jedenfalls wenn und soweit es darum geht zu klären, ob die Vollendung des 18. Lebensjahres aus Rechtsgründen den Eintritt der Volljährigkeit des "Kindes" zur Folge hat oder nicht.(Rn.14) 4. Die Volljährigkeit tritt nach guineischem Recht erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Aus dem "Code de l’Enfant Guineen" von 2008 ergibt sich nichts Abweichendes.(Rn.30) 1. Auf die Beschwerde des ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 07.03.2017 (16 F 149/16) aufgehoben. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Vormundschaft über den am ... geborenen Betroffenen wegen des Eintritts der Volljährigkeit beendet ist. Mit Beschluss vom 09.02.2016 (12 F 61/16) ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach die Vormundschaft an und setzte das ... als Vormund des Betroffenen ein. Der jugendliche Betroffene halte sich ohne gesetzlichen Vertreter in ... auf, die elterliche Sorge der Mutter und des Vaters sei durch deren Tod beendet. Mit Schreiben vom 07.02.2017 bat das ... um Mitteilung, ob die Volljährigkeit des Betroffenen und damit das Ende der Vormundschaft nach maßgeblichem guineischem Recht mit 18 Jahren oder mit 21 Jahren eintrete. Mit Beschluss vom 07.03.2017 hat das Amtsgericht daraufhin festgestellt, dass die Vormundschaft beendet sei, weil das Mündel volljährig geworden sei. Hiergegen richtet sich die am 30.03.2017 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des ... . Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; er hat sich nicht geäußert. II. Die zulässige Beschwerde (1.) eröffnet eine Entscheidungsbefugnis des Senats (2.) und hat auch in der Sache Erfolg (3.). 1. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamts ergibt sich aus § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG. 2. Der Senat ist zur Sachentscheidung berufen. a) Die Zuständigkeit des Senats ist gegeben. Insbesondere sind die deutschen Gerichte für die Entscheidung über die Aufhebung der Vormundschaft international zuständig. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Betroffene - unzweifelhaft - das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, und unabhängig von der - in diesem Verfahren materiell zu beantwortenden - Frage, ob dies in rechtlicher Hinsicht die Volljährigkeit des Betroffenen zur Folge hat. aa) Kommt vorliegend Art. 8 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) zur Anwendung, so ist die Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte zu bejahen, weil sich der Betroffene ständig in ... aufhält. Nach Aktenlage lebt der Betroffene mindestens seit Februar 2016 in .... Die Anwendbarkeit der Brüssel IIa-VO setzt allerdings voraus, dass es sich bei dem Betroffenen um ein „Kind“ handelt. Das wäre vorliegend zu bejahen, wenn man unter einem Kind im Sinne der Verordnung eine minderjährige, nicht voll geschäftsfähige Person verstünde: Denn dann käme entweder nach Art. 7 Abs. 1 EGBGB (vgl. die entsprechenden Nachweise bei Staudinger/Henrich, BGB, Art. 21 EGBGB Rn. 145 [Stand 2014]) für die Frage der Geschäftsfähigkeit die Anwendung guineischen Rechts in Betracht, das, wie unten (3.b.bb) dargelegt, die Volljährigkeit erst mit 21 Jahren vorsieht. Alternativ wäre die Minderjährigkeit des Betroffenen als doppelrelevante (Rechts-) Tatsache im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu unterstellen (so OLG Bremen vom 23.02.2016 - 4 UF 186/15, juris Rn. 2 f. sowie - allerdings für den Fall der tatsächlichen Unsicherheit über das Alter des Betroffenen - Senatsbeschluss vom 26.08.2015 - 18 UF 92/15, FamRZ 2015, 2182, juris Rn. 16). Will man dagegen mit einer in der Literatur vertretenen Meinung unter einem „Kind“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO nur eine Person verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (so etwa Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, Anh II A Art. 8 Rn. 1 m.w.N.), ließe sich im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht begründen. bb) Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (BGBl. II 2009 S. 602; im Folgenden: KSÜ) kommt nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 2 KSÜ nur zur Anwendung, wenn der Betroffene das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im vorliegenden Fall kann danach auf die Zuständigkeitsregelungen des KSÜ nicht zurückgegriffen werden. cc) Sollte auf Fälle der vorliegenden Art das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. II 2007 S. 323 im Folgenden: ErwSÜ) anzuwenden sein (so wohl von Hein, Anmerkung zu OLG Karlsruhe vom 23.07.2015 - 5 WF 74/15, FamRZ 2015, 1820, 1821), so wäre maßgeblich für die internationale Zuständigkeit ebenfalls der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen. Der Senat bezweifelt allerdings die Anwendbarkeit des ErwSÜ, da diese nicht nur voraussetzt, dass betroffen ein „Erwachsener“ im Sinne des ErwSÜ ist, also eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 2 Abs. 1 ErwSÜ); hinzu kommen muss vielmehr, dass es um den Schutz einer solchen Person geht, die „aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage [ist], ihre Interessen zu schützen“ (Art. 1 Abs. 1 ErwSÜ). Dieser Aspekt fehlt aber, wenn - wie hier - losgelöst von den individuellen Fähigkeiten des Einzelnen zu entscheiden ist, welches gesetzliche Volljährigkeitsalter gilt. dd) Damit bliebe - falls weder die Brüssel IIa-VO eingreift noch das ErwSÜ - vorliegend nur der Rückgriff auf § 99 Abs. 1 FamFG. Hieraus würde ebenfalls wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen in ... die Zuständigkeit deutscher Gerichte folgen (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Im Fall des § 99 Abs. 1 FamFG kann es aus Sicht des Senats im Licht des systematischen Zusammenhangs der Norm nicht zweifelhaft sein, dass „Kind“ auch eine über 18 Jahre alte Person sein kann, jedenfalls wenn und soweit es - wie hier - darum geht zu klären, ob die Vollendung des 18. Lebensjahres aus Rechtsgründen den Eintritt der Volljährigkeit des „Kindes“ zur Folge hat oder nicht (so offenbar auch Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, Anh II A Art. 8 Rn. 1 sowie Staudinger/Henrich, BGB, Art. 21 EGBGB Rn. 145 [Stand 2014]; im Ergebnis entsprechend MüKO-FamFG/Rauscher, 2. Auflage 2013, § 99 Rn. 3: Maßgeblichkeit des Heimatrechts des Betroffenen, Art. 7 EGBGB). Soweit in der Literatur eine abweichende Auffassung vertreten wird (vgl. etwa - allerdings ohne Auseinandersetzung mit der vorliegend entscheidenden Problematik - Prütting/Helms/Hau, FamFG, 3. Auflage 2014, § 99 Rn. 34: „Kind iSv. § 99 ist nur, wer nach Maßgabe von § 2 BGB minderjährig ist“), vermag dies nicht zu überzeugen. b) Eine Abhilfebefugnis des Amtsgerichts besteht vorliegend nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG); zudem war das Amtsgericht zur Abhilfe auch nicht bereit (Beschluss vom 30.03.2017). 3. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil die Beendigung der Vormundschaft vorliegend den Eintritt der Volljährigkeit voraussetzt (a) und dies erst mit Vollendung des 21. Lebensjahrs der Fall ist (b); folglich besteht die mit Beschluss vom 09.02.2016 angeordnete Vormundschaft fort. a) Die Beendigung der Vormundschaft setzt - letztlich unabhängig von der Frage, ob deutsches oder guineisches Recht zur Anwendung kommt (aa) - jedenfalls den Eintritt der Volljährigkeit des Betroffenen voraus (bb). aa) Die Frage, welches Recht für die Beendigung der für den Betroffenen angeordneten Vormundschaft maßgeblich ist, ist vorrangig nach einschlägigen unmittelbar anwendbaren europäischen Rechtsnormen oder völkerrechtlichen Vereinbarungen (Art. 3 Nr. 1, 2 EGBGB) und im Übrigen nach Art. 24 Abs. 1 EGBGB zu entscheiden. (1) Ob vorliegend gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht anwendbar ist, erscheint zweifelhaft. Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ gilt das lex fori-Prinzip. Ist die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet, wendet dieser sein eigenes Recht an. Dabei ist unerheblich, ob das betreffende Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist (Palandt/Thorn, BGB, 76. Auflage 2017, Anh. zu Art. 24 EGBGB Rn. 18). Die Kollisionsnormen des KSÜ bestimmen auch dann das maßgebliche Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus der vorrangigen Brüssel IIa-VO ergibt (Palandt/Thorn a.a.O., Rn. 21). Dies gilt jedenfalls, wenn eine Zuständigkeit (auch) aus den Artikel 5 ff. KSÜ - bei einer fiktiven Anwendung - begründet wäre (vgl. OLG Karlsruhe vom 26.08.2015 - 18 UF 92/15, FamRZ 2015, 2182, juris Rn. 18 m.w.N.). Vorliegend dürfte die Anwendbarkeit (auch) der Kollisionsnormen des KSÜ nach dessen Art. 2 allerdings daran scheitern , dass der Betroffene - anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 26.08.2015 zu Grunde liegenden Sachverhalt: unzweifelhaft - das 18. Lebensjahr vollendet hat (siehe oben unter 2.a.bb; vgl. auch OLG Bremen vom 23.02.2016 - 4 UF 186/15 -, juris Rn. 8). (2) Soweit das KSÜ nicht eingreift, wäre nach Art. 24 Abs. 1 EGBGB das Recht des Staates, dem der Mündel angehört, maßgeblich. Das ist hier das Recht der Republik Guinea; für eine anderweitige Staatsangehörigkeit des aus Guinea stammenden Betroffenen bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Das guineische Privatrecht beansprucht seinerseits Geltung für alle Personen mit guineischer Staatsangehörigkeit unabhängig von deren Aufenthaltsort (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Guinea, S. 13 f. [Stand 01.03.2006]). bb) Sowohl nach deutschem als auch nach guineischem Recht endet die Vormundschaft mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels, so dass die Frage des auf die Beendigung der Vormundschaft anzuwendenden Rechts letzten Endes offen bleiben kann. Gemäß § 1882 BGB endigt die Vormundschaft mit Wegfall der in § 1773 BGB für die Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen, das heißt insbesondere mit Eintritt der Volljährigkeit des Mündels. Nach guineischem Recht kommt eine Vormundschaft über Minderjährige in Betracht, wenn die Eltern als Inhaber elterlichen Sorge versterben (vgl. Art. 404 des guineischen Code civil - Zivilgesetzbuch - vom 16.02.1983 in der Fassung von 1996, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., S. 31). Mit der Volljährigkeit erlangt der unter Vormundschaft stehende Minderjährige die umfassende Befähigung zu allen Rechtshandlungen (Code civil Art. 443), was der Vormundschaft die Grundlage entzieht. b) Für die Frage des Eintritts der Volljährigkeit ist in jedem Fall das guineische Recht anzuwenden (aa); danach ist die Vollendung des 21. Lebensjahrs maßgeblich (bb). aa) Die Frage, wann eine Person als minderjährig gilt, beurteilt sich gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB nach deren Heimatrecht (OLG Karlsruhe vom 26.08.2015 - 18 UF 92/15, FamRZ 2015, 2182, juris Rn. 20; zu anderen Begründungsansätzen - die aber vorliegend ebenfalls zum Heimatrecht führen würden - vgl. OLG Karlsruhe vom 23.07.2015 - 5 WF 74/15, FamRZ 2015, 1820, juris Rn. 13 f. sowie OLG Bremen vom 23.02.2016 - 4 UF 186/15, juris Rn. 6 ff.). Im vorliegenden Fall ist also guineisches Recht anzuwenden [vgl. oben unter a.aa.(2)]. bb) Die Volljährigkeit tritt nach guineischem Recht erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein (Code civil Art. 443). Minderjährig ist dagegen nach guineischem Recht, wer noch nicht das Alter von 21 Jahren erreicht hat (Code civil Art. 399). Dies entspricht der - soweit ersichtlich einhellig vertretenen - Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum (vgl. etwa OLG Brandenburg vom 26.04.2016 - 13 UF 40/16, juris Rn. 14; OLG Bremen vom 23.02.2016 - 4 UF 186/15, juris Rn. 9; OLG Hamm vom 30.01.2015 - 6 UF 155/13, FamRZ 2015, 1635, juris Rn. 22; Staudinger/Hausmann, BGB, Anhang zu Art. 7 EGBGB [Stand 2013]; Bamberger/Roth/Mäsch, BeckOK-BGB, Art. 7 EGBGB Rn. 57.1 [Stand 15.06.2017]; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Auflage 2015, Rn. 7.921, zitiert nach juris). Soweit das Amtsgericht von einem Volljährigkeitsalter von 18 Jahren ausgeht, folgt der Senat dem nicht. Zwar kann sich das Amtsgericht auf ein vom Landratsamt vorgelegtes Schreiben des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Guinea vom 03.05.2016 an die deutsche Botschaft in Conakry bzw. eine damit übermittelte Stellungnahme des guineischen Justizministeriums stützen, wonach der Gesetzgeber die Volljährigkeit im Code de l’Enfant Guineen (Loi L/2008/011/AN du 19 Aout 2008) auf 18 Jahre festgelegt und damit alle früheren widersprechenden Vorschriften - insbesondere diejenigen des Code civil - stillschweigend außer Kraft gesetzt haben soll. Diese Auslegung des guineischen Rechts vermag den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Der Code de l’Enfant bestimmt in Art. 1 Abs. 1, dass jedes menschliche Lebewesen unter 18 Jahren ein Kind ist („Tout être humain âgé de moins de 18 ans est un Enfant“, Gesetzestext abrufbar über die Website der Internationalen Arbeitsorganisation/ILO, https://www.ilo.org, besucht am 29.08.2017). Die Norm bestimmt damit den Anwendungsbereich des Gesetzes, das die Rechtsstellung von Kindern umfassend regelt. Das Gesetz nennt Altersgrenzen für die Heiratsfähigkeit (in der Regel 18 Jahre, Art. 268 Abs. 2) sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit (ab 18 Jahren, Art. 338), nicht aber für die Volljährigkeit (majorité). Zu Beginn des zweiten Titels (Titre deux) sieht das Gesetz in Art. 168 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder der „emancipation“ - die unter anderem durch Heirat erfolgen kann - unter elterlicher Sorge steht. Danach muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen des Code civil für den Eintritt der Volljährigkeit weder ausdrücklich noch stillschweigend abgeändert wurden (ebenso OLG Bremen vom 23.02.2016, a.a.O., juris Rn. 11). 4. Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung oder persönlichen Anhörung (§§ 32, 34 FamFG) abgesehen, nachdem Gegenstand des Verfahrens ausschließlich Rechtsfragen sind. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts auf § 55 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 3 FamGKG.