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Beschluss

2 UF 152/17

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:0618.2UF152.17.00
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Leitsätze
1. Haben künftige Ehegatten vor der Eheschließung als Gesamtschuldner einen Kredit zur Finanzierung eines nur einem Partner gehörenden Familienheims aufgenommen, so ist für den Zugewinnausgleich im Innenverhältnis ein Freistellungsanspruch des Nichteigentümers bezüglich der Kreditverbindlichkeit beim Anfangsvermögen mit einzustellen. Insoweit muss für die Zugewinnausgleichsberechnung bei der Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen das spätere Scheitern der Ehe berücksichtigt werden.(Rn.50) 2. Die Verbindlichkeiten sind lediglich in der Höhe im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, in der sie auch im Endvermögen eingestellt werden.(Rn.60)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 18.07.2017 (3 F 166/13) unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 3.616,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 2. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum Schriftsatz vom 05.02.2018 auf 58.546,26 € und ab dem Schriftsatz vom 05.02.2018 auf 38.711,08 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben künftige Ehegatten vor der Eheschließung als Gesamtschuldner einen Kredit zur Finanzierung eines nur einem Partner gehörenden Familienheims aufgenommen, so ist für den Zugewinnausgleich im Innenverhältnis ein Freistellungsanspruch des Nichteigentümers bezüglich der Kreditverbindlichkeit beim Anfangsvermögen mit einzustellen. Insoweit muss für die Zugewinnausgleichsberechnung bei der Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen das spätere Scheitern der Ehe berücksichtigt werden.(Rn.50) 2. Die Verbindlichkeiten sind lediglich in der Höhe im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, in der sie auch im Endvermögen eingestellt werden.(Rn.60) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 18.07.2017 (3 F 166/13) unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 3.616,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 2. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum Schriftsatz vom 05.02.2018 auf 58.546,26 € und ab dem Schriftsatz vom 05.02.2018 auf 38.711,08 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich gegen die Antragsgegnerin zusteht. Die am 26.08.2003 geschlossene Ehe der Beteiligten ist mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 02.05.2012 auf den am 17.09.2011 zugestellten Ehescheidungsantrag geschieden worden. Die Beteiligten lebten bereits vor der Eheschließung (26.08.2003) zusammen. Der gemeinsame Sohn A. wurde im ... geboren. Im Jahr 2002 erfolgte auf den Namen der am ... geborenen Antragsgegnerin und zu deren Alleineigentum der Kauf der Immobilie ... in W.. Die Beteiligten wollten in diese Immobile einziehen. Die Finanzierung des Kaufpreises der Immobilie in Höhe von 190.00,00 € (I, 437) erfolgte durch den Einsatz von Eigenkapital in Höhe von 20.000,00 € (I, 616), wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, von wem das Eigenkapital stammte, durch einen Vorfinanzierungskredit mit Abschluss eines Bausparvertrages bei der L. über 40.000,00 € sowie durch Aufnahme eines Kredits bei der K. in Höhe von 50.000,00 € und eines S. Darlehens über 80.000,00 €. Für die Verbindlichkeiten hafteten die Beteiligten als Darlehensnehmer gesamtschuldnerisch. Der am ... geborene Antragsteller arbeitete zu dieser Zeit als Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter in verschiedenen Nachtbars, die Antragsgegnerin arbeitete als Bürokraft in einem Verlag, danach in einer Bäckerei und in einem Hotel. Nachdem dem Antragsteller im Jahr 2005 gekündigt worden war, übernahm die Antragsgegnerin zunächst eine Bar auf ihren Namen, nach ihrem Vorbringen führte aber tatsächlich der Antragsteller den Betrieb. Wegen eines Ratenrückstandes kündigte die S. K. im Juni/Juli 2005 das Kreditengagement. Die Antragsgegnerin erhielt daraufhin im Rahmen einer Umfinanzierung zum 01.08.2005 einen Kredit bei der V., den sie nach ihrem Vorbringen allein bedient hat. Die Antragsgegnerin, die zum Zeitpunkt der Trennung der Eheleute (01.05.2010) weiterhin im Bereich der Vergnügungsgastronomie tätig war, wandte sich nach der Trennung wegen bestehender Schulden an die Schuldnerberatungsstelle der Stadt K. (vgl. Schreiben der Schuldnerberatung vom 12.11.2013 I, 117 f. und vom 04.05.2012 I, 73 f.). Das Finanzamt K.-Stadt hatte der kontoführenden V. eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02.08.2011 wegen einer Abgabenschuld der Antragsgegnerin in Höhe von 24.092,37 € zugestellt (I, 53). Unter dem 17.10.2011 übersandte das Finanzamt der Antragsgegnerin eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung wegen eines Schuldbetrages einschließlich Säumniszuschlag von 28.533,51 € (I, 55 ff.). Zur Ablösung mehrerer Verbindlichkeiten nahm die Antragsgegnerin u.a. mit Vertrag vom 05.12.2011 ein weiteres Darlehen über 35.000,00 € bei der V. auf. Unter dem 29.03.2012 überwies sie 14.000,00 € als „Vergleichszahlung M. G. gem. Schreiben vom 16.03.2012“ an das Finanzamt K.-Stadt. Am 17.09.2011 betrug der Sollstand der beiden Immobiliendarlehen bei der V. insgesamt (39.670,36 € + 120.451,51 € =) 160.121,87 € (I, 225). Bei der Eheschließung am 26.08.2003 hatten sich die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der S. K. auf (79.002,18 € + 49.825,72 € =) 128.827,90 € belaufen. Zuzüglich des Kredites bei der L. von 40.000,00 € bestanden damit Verbindlichkeiten in Höhe von 168.827,90 €. Mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 26.08.2013 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Fristsetzung auf den 20.09.2013 zur Erteilung von Auskunft aufgefordert. Der Antragsteller hat während der Ehe nach seinem Vorbringen keinen Zugewinn erzielt; sein Anfangsvermögen und Endvermögen hat er mit jeweils 0,00 € angegeben (I, 237). Im vorliegenden Stufenverfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.08.2015 die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 75.694,91 € begehrt und - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - vorgetragen, die Verbindlichkeiten für den Erwerb der Immobilie bei der S. und bei der L. seien im Anfangsvermögen der Antragsgegnerin allein zuzurechnen, denn es habe von Anfang an im Innenverhältnis zu seinen Gunsten ein entsprechender Freistellungsanspruch bestanden. Ohne seine Mitunterzeichnung der Darlehensverträge hätte die Antragsgegnerin die Darlehen nicht erhalten. Allein daraus, dass die Antragsgegnerin die Anschlussfinanzierung auf sich selbst übernommen habe, habe er keinen Zugewinn erwirtschaftet. Würden die Darlehensverbindlichkeiten jeweils hälftig im beiderseitigen Anfangsvermögen der Beteiligten und in voller Höhe im Endvermögen der Antragsgegnerin berücksichtigt, hätte er einen Vermögenszuwachs und die Antragsgegnerin einen Vermögensverlust zu verzeichnen. Die Ausgleichsrichtung würde damit sinnwidrig umgekehrt. Denn dafür, dass die Immobilienkredite während der Ehe abgetragen worden seien - tatsächlich habe er die Kredite allein bedient - und dass er nach der Trennung enthaftet worden sei, müsste er nun auch noch ohne jeglichen Gegenwert Zugewinnausgleich zahlen, wenn bei ihm Endvermögen vorhanden wäre. Das führe dazu, dass er im Ergebnis die hälftige Darlehenssumme zu tragen hätte. Sein Wohnen in dem Haus sei auch nicht mietfrei gewesen, denn die Zinsaufwendungen würden der Miete entsprechen, die Tilgung entspreche dem Eigentumszuwachs und habe nur die Antragsgegnerin begünstigt. Die Problematik sei nur dadurch zu lösen, dass sein Freistellungsanspruch bei retrospektivischer Betrachtung bereits im Anfangsvermögen eingestellt werde. Das im Jahr 2002 vorhandene Eigenkapital von 20.000,00 € sei von einem gemeinsamen Konto gekommen, 10.000,00 € davon seien ihm als voreheliche Zuwendung zuzurechnen. Tatsächlich habe er der Antragsgegnerin noch weitaus höhere Zuwendungen zukommen lassen. Nicht er, sondern die Antragsgegnerin habe in der Partnerschaft finanzielle Schwierigkeiten gehabt, von denen er sie befreit habe. Der Betrag von 20.000,00 € habe aus dem Verkauf eines Hauses des Antragstellers in K. im Jahr 2000 gestammt. Da das Finanzamt letztlich eine Ausgleichszahlung der Antragsgegnerin von 14.000,00 € akzeptiert habe, sei auch nur dieser Betrag und nicht die Forderung von 28.533,51 €, deren Durchsetzbarkeit nicht gegeben gewesen sei, im Endvermögen der Antragsgegnerin einzustellen. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Zahlungsantrags beantragt und vorgetragen, ihr Anfangsvermögen übersteige deutlich ihr Endvermögen. In den Erwerb der Immobilie vor der Eheschließung habe nur sie Eigenkapital in Höhe von rund 35.000,00 € investiert. Das Kapital habe sie als Zugewinnausgleichsforderung bzw. Schadensersatzforderung von ihrem ersten Ehemann erhalten. Ihre jetzige Verfahrensbevollmächtigte habe die Forderung in dieser Höhe im Jahr 2001 gerichtlich durchgesetzt. Die Kredite seien nur hälftig bei ihr im Anfangsvermögen einzustellen, denn die Kreditaufnahme sei auch dem Antragsteller zugute gekommen. Der Antragsteller, der nach seinen Angaben über kein Endvermögen verfüge, habe durch die hälftigen Darlehensverbindlichkeiten in seinem Endvermögen einen Zugewinn von 73.400,00 € erzielt (I, 667), während sie keinen Zugewinn erzielt habe. Ausgleichspflichtig sei daher eigentlich der Antragsteller in Höhe von 36.700,00 €, er schulde jedoch nicht mehr als wertmäßig im Endvermögen vorhanden sei, somit 0,00 €. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 75.694,91 € nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Immobilie der Antragsgegnerin am 17.09.2011 und durch Vernehmung der Zeugin H. S. mit Beschluss vom 18.07.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe gegen die Antragsgegnerin keinen Ausgleichsanspruch, da die Antragsgegnerin in der Ehezeit keinen Zugewinn erwirtschaftet habe: Zum Anfangsvermögen der Antragsgegnerin (Stichtag 26.08.2003) seien die zur Finanzierung des Anwesens in der ... in W. aufgenommenen Kredite bei der S. sowie der Vorfinanzierungskredit bei der L. unstreitig. Streit herrsche zwischen den Beteiligten lediglich darin, ob diese der Höhe nach nachgewiesenen Kredite allein bei der Antragsgegnerin oder bei beiden Beteiligten hälftig als Passiva einzustellen seien. Das Gericht folge der letztgenannten Auffassung. Nachdem die beiden Kredite bei der S. und der Vorfinanzierungskredit bei der L. von beiden Beteiligten eingegangen worden seien und somit im Außenverhältnis beide gegenüber dem jeweiligen Kreditgeber voll gehaftet hätten, seien die entsprechenden Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen beider Ehegatten mit dem jeweiligen hälftigen Kreditbetrag zu berücksichtigen. Demnach sei das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin neben dem unstreitigen Saldo bezogen auf das Girokonto bei der S. (- 201,68 €) mit dem hälftigen Darlehensbetrag bezogen auf das Darlehenskonto 621... in Höhe von 24.912,86 €, mit dem hälftigen Darlehensbetrag bezogen auf das weitere Darlehenskonto 610... in Höhe von 39.501,09 € sowie mit dem hälftigen Kreditbetrag bezogen auf den Vorfinanzierungskredit bei der L. in Höhe von 20.000,00 € zu belasten. Etwaige Freistellungsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in Höhe des jeweiligen Haftungsanteils des Antragstellers bezogen auf die zur Finanzierung des Anwesens eingegangenen Verbindlichkeiten könnten nur unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht gezogen werden. Ein solcher Anspruch könne aber gedanklich nicht im Zeitpunkt der Eheschließung entstehen. Als Aktiva im Anfangsvermögen der Antragsgegnerin werde das Haus ... in W. mit 160.000,00 € eingestellt. Damit ergebe sich ein Anfangsvermögen von 75.384,37 €, indexiert (102,5/89,7) 86.141,56 €. Im Endvermögen der Antragsgegnerin sei die Forderung des Finanzamtes zum Stichtag 17.09.2011 noch in voller Höhe vorhanden gewesen. Die Antragsgegnerin habe dies durch Vorlage der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes vom 02.08.2011 sowie der Vollstreckungsankündigung vom 17.10.2011 nachgewiesen. Da das Finanzamt noch im Oktober 2011 die Vollstreckung seiner Forderung in Höhe von 28.533,51 € angekündigt habe, habe zum maßgeblichen Stichtag keinerlei Aussicht auf einen teilweisen Erlass der Steuerschuld bestanden. Dass es der Antragsgegnerin im späteren Verlauf mit Hilfe der Schuldnerberatungsstelle gelungen sei, sich mit dem Finanzamt auf die Zahlung von 14.000,00 € zu verständigen, sei daher für die Ermittlung der Vermögensbilanz im Rahmen der behaupteten Ausgleichsforderung des Antragstellers unbeachtlich. Zur Forderung der B. H. habe der Antragsteller durch Vorlage der schriftlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin und der B. H. aus dem Jahr 2009 dargelegt, dass die Antragsgegnerin sich mit der B. darauf verständigt habe, neben einer Einmalzahlung in Höhe von 7.000,00 € insgesamt 25 Monatsraten zu je 1.000,00 € zu bezahlen. Restforderungen der B. H. sollten bei Einhaltung dieser Regelung erlassen werden. Der Antragsteller habe ferner (unbestritten) dargelegt, dass die Antragsgegnerin bis einschließlich September 2011 nicht nur die Einmalzahlung in Höhe von 7.000,00 €, sondern auch die regelmäßigen monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.000,00 € erbracht habe, so dass insgesamt noch vier Monatsraten zu je 1.000,00 € offen gewesen seien. Die B. H. habe sich erst mit Schreiben vom 20.01.2012 auf die Verfallsklausel berufen, nachdem die Antragsgegnerin offensichtlich die monatlichen Raten nicht mehr bezahlt habe. Dargelegt habe der Antragsteller des Weiteren, dass die Antragsgegnerin sich in der Folgezeit mit der B. H. wiederum auf die ursprüngliche Vereinbarung aus dem Jahr 2009 verständigt habe und außer den ausstehenden vier Monatsraten keine weiteren Zahlungen mehr an die B. habe leisten müssen. Nachdem die Antragsgegnerin den diesbezüglichen konkreten Sachvortrag des Antragstellers nicht bestritten habe, könne sie sich nicht auf eine zum Stichtag 17.09.2011 gegenüber der B. H. bestehende Zahlungsverpflichtung in Höhe von 46.442,43 € berufen. Denn zum einen habe in dieser Höhe ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch zu Gunsten der B. zum maßgeblichen Stichtag nicht bestanden. Darüber hinaus sei ein weitergehender Zahlungsanspruch der B. auch in der Folgezeit nicht realisiert worden, da sich die Antragsgegnerin und die B. im Ergebnis an die Vereinbarung aus dem Jahr 2009 gehalten hätten. Insoweit sei es daher gerechtfertigt in die Vermögensbilanz zum Stichtag 17.09.2011 lediglich noch den der Vereinbarung zugrunde liegenden Restbetrag in Höhe von 4 x 1.000,00 € einzustellen. Das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin stelle sich somit wie folgt dar: Aktiva Haus ... 160.000,00 € Passiva 1/2 Vorfinanzierungskredit L. 20.000,00 € 1/2 Darlehen S. 24.912,86 € 1/2 Darlehen S. 39.501,09 € Zwischenergebnis 75.384,37 € Indexiert 86.141,56 € Das Endvermögen der Antragsgegnerin stelle sich wie folgt dar: Aktiva Haus ... 235.000,00 € Konto V. W. 103,24 € Konto V. W. 14,40 € Konto V. W. 120,89 € Passiva Konto V. W. 206,43 € Konto V. W. 120.451,51 € Leasing-Forderung ... 1.002,67 € Darlehen V. 39.670,36 € Forderung Finanzamt 28.533,51 € Forderung B. H. 4.000,00 € Zwischenergebnis 41.374,05 € Damit sei als Ergebnis festzuhalten, dass das Endvermögen der Antragsgegnerin weit hinter ihrem Anfangsvermögen bleibe, so dass sie keinen Zugewinn erwirtschaftet habe. Das gelte selbst dann, wenn die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt nicht in der tatsächlichen Höhe, sondern nur mit 14.000,00 € in die Vermögensbilanz eingestellt würde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er zuletzt noch die Zahlung von 38.711,08 € verfolgt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, beanstandet werde die rechtliche Bewertung der Darlehen zur Finanzierung der Immobilie der Antragsgegnerin, einer vorehelichen Zuwendung sowie der Verbindlichkeit der Antragsgegnerin gegenüber dem Finanzamt. Die im Jahr 2002 erworbene Immobilie habe als gemeinsame Ehewohnung dienen und später die Altersvorsorge darstellen sollen. Der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt selbstständig tätig gewesen und habe bis zur Trennung die Finanzierungsraten gezahlt. Die Antragsgegnerin habe nach der Trennung der Eheleute und vor Einreichung des Scheidungsantrags eine Umfinanzierung hinsichtlich der Immobilie durchgeführt, die nach wie vor im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehe und die er mit dem gemeinsamen Sohn bewohne. Er sei dabei aus der Mitverpflichtung entlassen worden. Durch die Einstellung der Kreditverbindlichkeiten im Anfangsvermögen der Beteiligten jeweils zur Hälfte und im Endvermögen allein auf Seiten der Antragsgegnerin habe die Antragsgegnerin keinen Zugewinn erzielt, während er rein rechnerisch einen Vermögenszuwachs erlangt habe. Er müsste nun also die Hälfte der Schulden als Zugewinn an die geschiedene Ehefrau ausgleichen. Diese rechtliche Bewertung erachte er als unzutreffend. Im Innenverhältnis zueinander sei beim Anfangsvermögen ein Freistellungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in die Vermögensbilanz einzustellen, da die Darlehensvaluta ausschließlich der Antragsgegnerin zugutegekommen seien und deren Vermögen vermehrt hätten. Um eine Vergleichbarkeit der Gesamtschuldnerausgleichsverpflichtungen im Innenverhältnis an beiden Stichtagen herzustellen, müsse auch für den Stichtag des Anfangsvermögens unterstellt werden, dass das Scheitern der Ehe bereits zu diesem Stichtag festgestanden hätte. Auch habe das Amtsgericht den der Antragsgegnerin allein zuzuordnenden Vorfinanzierungskredit bei der L. über 40.000,00 € fehlerhaft den Beteiligten jeweils hälftig zugeordnet. Zwischen den Beteiligten sei während der Dauer des Verfahrens unstreitig gewesen, dass der Vorfinanzierungskredit bei der L. ausschließlich auf Seiten der Antragsgegnerin bei den Passiva im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sei. So habe das Amtsgericht diese Verbindlichkeit im Hinweisbeschluss vom 16.02.2017 auch ausschließlich in den Passiva der Antragsgegnerin im Anfangsvermögen eingestellt, nachdem die Antragsgegnerin zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 04.01.2017 bei der Berechnung ihres Anfangsvermögens den Kredit in Höhe von 40.000,00 € als Verbindlichkeit bei sich aufgeführt habe. Soweit das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss lediglich noch 20.000,00 € im Anfangsvermögen der Antragsgegnerin eingestellt habe, habe es den beiderseitigen unstreitigen Vortrag missachtet und eine unzutreffende Berechnungsgrundlage geschaffen, die zu korrigieren sei. Weiterhin habe das Amtsgericht den Vortrag zu einer vorehelichen Zuwendung unbeachtet gelassen. Hierbei handele es sich um die 20.000,00 €, die auf dem gemeinsamen Konto der bei dem Kauf der Immobilie noch nicht verheirateten Beteiligten vorhanden gewesen seien und zur Anzahlung des Hauses verwandt worden seien. Aufgrund der Stellung als gemeinsame Kontoinhaber sei nach Gemeinschaftsgrundsätzen davon auszugehen, dass ihnen der Betrag zu gleichen Anteilen zugestanden habe. Der Einsatz des auf ihn entfallenden Anteils von 10.000,00 € zur Finanzierung der Immobilie während der Verlobungszeit stelle eine voreheliche Zuwendung dar, die nach dem Scheitern der Ehe zu einem ergänzenden Ausgleichsanspruch führe. Dieser bemesse sich danach, was er mehr an Zugewinn erhalten würde, wenn aus dem Anfangsvermögen der Antragsgegnerin der Betrag herausgerechnet werde und sodann unterstellt werde, der Antragsteller habe der Antragsgegnerin nach der Eheschließung den Betrag zugewandt. Dass es sich nicht um das Geld der Antragsgegnerin gehandelt habe, werde dadurch bestätigt, dass sie wegen bestehender Schulden bereits 1999/2000 Kontakt zur Schuldnerberatungsstelle gehabt habe. Bereits im März 1999 habe sie nicht mehr über den Zugewinnausgleichsbetrag von ihrem ersten Ehemann verfügt, nachdem sie ihn in voller Höhe in ihr Heimatland transferiert und dort ihrem Vater zur Verfügung gestellt habe. Der Antragsteller hätte keine Zahlungen auf diese Schulden der Antragsgegnerin leisten müssen, wenn die Antragsgegnerin damals noch über 20.000,00 € verfügt hätte. Die Steuerschulden der Antragsgegnerin beim Finanzamt seien in ihrem Endvermögen mit dem Nominalwert eingestellt worden, obwohl sich die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits über die Schuldnerberatung in Verhandlungen mit dem Finanzamt befunden habe. Die Forderung sei von ihr auch nicht umfassend akzeptiert worden. Die Verhandlungen seien nach dem Stichtag erfolgreich gewesen und hätten - unstreitig - zu einer Reduzierung der Forderung auf 14.000,00 € geführt. Da die Antragsgegnerin - unstreitig - ein weiteres Darlehen am 05.12.2011 aufgenommen habe, das der Auszahlung der Vergleichssummen mit ihren Gläubigern gedient habe, sei davon auszugehen, dass der Vergleichsabschluss mit dem Finanzamt in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Stichtag für das Endvermögen gestanden habe (17.09.2011). Das Finanzamt habe auf einen erheblichen Teil seiner Forderung verzichtet, da eindeutig gewesen sei, dass die Antragsgegnerin zur Begleichung finanziell nicht in der Lage gewesen sei und die Durchsetzbarkeit der Forderung nicht gegeben gewesen sei. Diese Forderung sei deshalb als unsichere Forderung unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzbarkeit mit dem tatsächlichen Wert und nicht mit dem Nominalwert zu bewerten, wie dies von der Rechtsprechung auch bei Forderungen im Aktivvermögen gemacht werde. Das negative Anfangsvermögen der Antragsgegnerin belaufe sich daher auf (Aktiva: 160.000,00 € und Passiva: 40.000,00 € + 49.825,72 € + 79.002,18 € - 10.000,00 € voreheliche Zuwendung =) - 18.827,90 €, indexiert - 21.514,60 €. Das Endvermögen betrage (Aktiva: 235.238,53 € und Passiva: 206,43 € + 120.451,51 € + 1.002,67 € + 39.670,36 € + 14.000,00 € Forderung Finanzamt + 4.000,00 € =) 55.907,56 €. Damit ergebe sich ein Zugewinn der Antragsgegnerin von 77.422,16 € und ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 38.711,08 €. Der Antragsteller beantragt zuletzt: Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach 3 F 166/13 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 38.711,08 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2013 zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Antragsgegnerin beantragt: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt vertiefend vor, entgegen der Annahme des Antragstellers habe auch sie keinen Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet. Die Immobiliendarlehen seien von beiden Beteiligten aufgenommen worden und seien daher auch jeweils hälftig im Anfangsvermögen als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Bei dem eingesetzten Eigenkapital von 20.000,00 € habe es sich um ihr Geld gehandelt, das sie im Jahr 2001/2002 von ihrem ersten Ehemann als Ausgleichszahlung erhalten und bei ihrer damaligen Bank eingezahlt habe. Von dort sei das Geld im Hinblick auf die Hausfinanzierung zur S. transferiert worden. Der Antragsteller sei in den Jahren vor der Heirat verschuldet und daher gar nicht in der Lage gewesen, ihr Beträge in der behaupteten Größenordnung zuzuwenden. So habe er Mietschulden aus dem Jahr 1997 sowie weitere mehrere Tausend Euro sonstige Schulden gehabt. Das Finanzamt habe noch im Oktober 2011 und somit einen Monat nach dem Stichtag die Vollstreckung der vollumfänglichen Steuerschulden angekündigt. Diese Verbindlichkeit sei auch fällig gewesen. Sie habe sich erst zwei Monate nach dem Stichtag an die Schuldnerberatungsstelle gewandt. Von dort seien erstmals mit Schreiben vom 01.12.2011 Verhandlungen mit dem Finanzamt aufgenommen worden, die mit Schreiben des Finanzamts vom 16.03.2012 zur Verringerung der Forderung geführt hätten. Dies sei nur möglich gewesen, weil die finanzierende Bank die Vergleichssumme zur Verfügung gestellt habe. Zudem seien diese Schulden durch den Antragsteller verursacht worden. Die Antragsgegnerin sei nur formal Inhaberin einiger Etablissements im Bereich der Vergnügungsgastronomie gewesen und vom Antragsteller als Strohfrau benutzt worden. Über mehrere Jahre habe der Antragsteller die aus den Bars erzielten Umsätze nicht versteuert, sämtliche Konten überzogen und ihr einen riesigen Schuldenberg hinterlassen, da sie über die geschäftlichen Tätigkeiten keinen Überblick und darauf auch keinen Einfluss gehabt habe. Soweit das Amtsgericht hinsichtlich der Forderung der B. H. gegen die Antragsgegnerin lediglich von 4.000,00 € ausgegangen sei, ergebe sich nunmehr aus der vorgelegten Korrespondenz zwischen der Schuldnerberatungsstelle und dem Finanzamt, dass zum Zeitpunkt der Verhandlungen tatsächlich eine Forderung von 20.000,00 € zum Stichtag bestanden habe. Damit überstiegen die Passiva die Aktiva noch deutlicher als bisher vom Gericht angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Beteiligten im Termin vom 15.03.2018 ausführlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 15.03.2018 (II, 153 ff.) verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nur in geringem Umfang begründet. Dem Antragsteller steht gemäß § 1378 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 3.616,19 € zu. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, § 1378 Abs. 1 BGB. Zugewinn ist dabei gemäß § 1372 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Die Antragsgegnerin hat in der Ehe einen Zugewinn in Höhe von 12.206,55 € erzielt. Der Zugewinn des Antragstellers beträgt 4.974,17 €. Die Differenz beläuft sich auf (12.206,55 € - 4.974,17 € =) 7.232,38 €. Damit hat der Antragsteller einen Ausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin in Höhe von (7.232,38 € : 2 =) 3.616,19 €. A. Zugewinn der Antragsgegnerin Der Zugewinn der Antragsgegnerin ergibt sich aus folgender Berechnung: 1. Das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin beträgt zum Stichtag (26.08.2003) 25.525,12 €, indexiert 29.167,50 €. a) Das Aktivvermögen der Antragsgegnerin beläuft sich auf 190.000,00 €. Das Vermögen der Antragstellerin bestand aus der Immobilie ... in W.. Diese hatte die Antragsgegnerin mit notariellem Kaufvertrag vom 26.02.2002 zu einem Kaufpreis von 190.000,00 € erworben. Die Beteiligten haben sich nach dem Hinweis des Senats gemäß Beschluss vom 26.04.2018, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, weshalb dieser Wert nicht auch im Anfangsvermögen einzustellen sein sollte, nicht mehr zu dem Verkehrswert der Immobilie zum Stichtag geäußert. Der Berechnung des Anfangsvermögens der Antragsgegnerin ist daher der ca. 1,5 Jahre vor dem Stichtag vereinbarte Kaufpreis als Verkehrswert zu Grunde zu legen. b) Die Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin betragen 164.474,88 €. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die zur Finanzierung der Immobilie ... vor der Eheschließung im Jahr 2002 eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber der L. in Höhe von 40.000,00 € sowie gegenüber der S. in Höhe von (Stand zum Stichtag:) 49.825,72 € und 79.002,18 € auf beiden Seiten hälftig (84.413,95 €) oder bei der Antragsgegnerin in voller Höhe (168.827,90 €) als Passiva einzustellen sind. Die Darlehensverträge wurden von den Beteiligten vor der Eheschließung als Darlehensnehmer abgeschlossen, um die Immobilie ... in W., die spätere Familienwohnung, erwerben zu können. Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin der Immobilie. Das Amtsgericht hat die Verbindlichkeiten zum Stichtag für das Anfangsvermögen aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Beteiligten gegenüber den finanzierenden Instituten und einer hälftigen Haftung der Beteiligten im Innenverhältnis nur in Höhe der hälftigen Schuld im Anfangsvermögen der Antragsgegnerin angesetzt. Der Senat folgt dem nicht. Die Verbindlichkeiten müssen zur Vermeidung grob unbilliger Ergebnisse in der Höhe, in der sie auch im Endvermögen der Antragsgegnerin Berücksichtigung finden, auch in ihrem Anfangsvermögen eingestellt werden. aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist allerdings nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin im Innenverhältnis von Anfang an allein für die Darlehensverbindlichkeiten haften sollte und dass ihm damit schon bei Eingehung der Verbindlichkeiten ein Freistellungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustand. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Der Ausgleichsanspruch entsteht als selbstständiger Anspruch mit der Begründung der Gesamtschuld, nicht erst mit der Befriedigung der Gläubiger (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 426 Rn. 4 m.w.N.). Der Anspruch ist auf Mitwirkung bei der Befriedigung des Gläubigers gerichtet und geht auf Freistellung oder Befreiung von dem Teil der Schuld, den der Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen hat (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 1535). Es entspricht allgemeiner Meinung, dass dieser Ausgleichsanspruch durch die eheliche Lebensgemeinschaft (oder auch nichteheliche Lebensgemeinschaft) überlagert wird (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Vorliegend ist nach der Anhörung der Beteiligten durch den Senat zu Grunde zu legen, dass die Finanzierung der Immobilie nur durch die Beteiligten gemeinsam bewältigt werden konnte und dass dies beiden Seiten auch von Anfang an bewusst war. Nach den Ausführungen des Antragstellers wollte er nach einer Erkrankung seinen Sohn und seine Frau durch eine Immobilie versorgt wissen, deshalb habe seine Frau den Vertrag mit dem Verkäufer beim Notar auch alleine gemacht. Seine Frau habe damals kein nennenswertes Einkommen erzielt und hätte deshalb keinen Kredit bekommen können. Sie hätten nicht miteinander besprochen, dass die Antragsgegnerin sich an den Kosten des Hauses beteiligen müsse, er habe gewusst, dass sie nichts habe. Die Antragsgegnerin hat bestätigt, dass sie und der Antragsteller bei den Besprechungen mit den Banken Bescheinigungen über das Gehalt des Antragstellers vorlegen mussten und dass er als zweiter Kreditnehmer mitunterschreiben musste. Die monatliche Belastung in Höhe von insgesamt 910,00 € sei von ihrem Konto abgebucht worden, auf das ihr Gehalt von etwa 500,00 € im Jahr 2002 überwiesen worden sei. Zu ihrem Gehalt sei dann noch das Kindergeld hinzugekommen und wenn dann noch etwas gefehlt habe, sei das bar vom Antragsteller auf das Konto einbezahlt worden. Eine alleinige Haftung der Antragsgegnerin für die eingegangenen Verbindlichkeiten im Innenverhältnis ist damit weder ausdrücklich noch konkludent zwischen den Beteiligten vereinbart gewesen. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin Alleineigentümerin der Immobilie geworden ist, reicht hierzu nicht aus. Die monatlichen Finanzierungsraten mussten von beiden Partnern aufgebracht werden. Ohne die Unterstützung des Antragstellers war die Finanzierung von Anfang an nicht machbar; dementsprechend wurden auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers im Jahr 2005 die Verträge bei der S. mangels Zahlung der Raten notleidend. An dieser gemeinsamen Haftung der Beteiligten auch im Innenverhältnis änderte sich auch nichts durch die Umschuldung zum 01.08.2005 hinsichtlich der Verträge bei der S. durch die Antragsgegnerin. Denn die interne Haftung beider Ehegatten für einen gemeinsamen Kredit bleibt auch dann bestehen, wenn dieser - vor der Trennung - im beiderseitigen Interesse im Rahmen einer Umschuldung von einem Ehegatten im Außenverhältnis allein übernommen wird (Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 5. Aufl., Kap. 34 Rn. 618). Die Umschuldung lag nicht nur im Interesse der Antragsgegnerin, sondern auch im Interesse des Antragstellers, der durchgehend bis heute mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten in der Immobilie lebt. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller haben nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers selbstständig zwei Lokale in der Vergnügungsgastronomie geführt, wobei streitig ist, ob die formale Inhaberschaft der Antragsgegnerin den tatsächlichen Verhältnissen entsprach oder ob sie lediglich als „Strohfrau“ für den Antragsteller tätig war. Letztlich wurde damit für mehrere Jahre aus den Betrieben der gemeinsame Lebensunterhalt der Beteiligten erzielt. Entgegen der Darstellung der Beteiligten kann damit weder für den Antragsteller noch für die Antragsgegnerin von einer alleinigen Tilgung der Verbindlichkeiten ausgegangen werden. bb) Die Darlehensverbindlichkeiten sind unstreitig in voller Höhe im Rahmen der Passiva des Endvermögens der Antragsgegnerin einzustellen. Dies entspricht einer gefestigten Rechtsprechung für die Behandlung von im Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb gesamtschuldnerisch eingegangenen Schulden während der Ehe und nach dem Scheitern der Ehe im Hinblick auf die Frage eines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB und damit auch für die Bewertung der Verbindlichkeiten im Endvermögen für den Zugewinnausgleich. Hat ein Ehegatte, wie vorliegend der Antragsteller, die Mithaftung für Schulden für einen Immobilienerwerb übernommen, deren Alleineigentümer der andere ist, sprechen im Zweifel die Umstände dafür, dass jedenfalls nach dem Scheitern der Ehe nur der Alleineigentümer für die Verbindlichkeiten aufkommen soll. Wird Alleineigentum eines der Ehegatten finanziert, so trägt dieser ab der Trennung die Darlehensbelastung im Innenverhältnis allein und dem Nichteigentümer steht ein Freistellungsanspruch gegen den Eigentümer zu, auch wenn der entsprechende Kreditvertrag vor Begründung der (ehelichen) Lebensgemeinschaft geschlossen worden war (MünchKomm BGB/Bydlinski, 7. Aufl., § 426 Rn. 18 m.w.N.). Da der Gesamtschuldnerausgleich und der Zugewinnausgleich nebeneinanderstehen, fließen in den Zugewinnausgleich als Rechnungsposten die jeweiligen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten des Gesamtschuldnerausgleichs ein, so wie sie sich am Stichtag des Endvermögens darstellen. Diese Regel und damit die Freistellung des Antragstellers im Endvermögen steht vorliegend zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Hinsichtlich der gesamtschuldnerisch begründeten Darlehensverbindlichkeiten bei der S. war bereits im Jahr 2005 vor dem von den Beteiligten mit dem 01.05.2010 angegebenen Trennungszeitpunkt und damit vor dem Stichtag für das Endvermögen eine Umfinanzierung vorgenommen worden und im Außenverhältnis bei der V. die alleinige Haftung der Antragsgegnerin begründet worden. Der gemeinsame Vorfinanzierungskredit bei der L. bestand im Jahr 2010 noch (I, 91). Auch für diesen Vorfinanzierungskredit wurde der Antragsteller vor dem Stichtag für das Endvermögen aus der Haftung entlassen, so dass sämtliche Verbindlichkeiten für die Finanzierung der Immobilie in voller Höhe als Passiva in das Endvermögen der Antragsgegnerin einzustellen sind. Wie Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie als Familienwohnheim, die bereits vor der Eheschließung eingegangen worden sind und deshalb bereits im Anfangsvermögen rechtlich relevant sind, im Zugewinnausgleich zu behandeln sind, ist genauer zu untersuchen. Würden die Verbindlichkeiten unter strikter Einhaltung des Stichtagsprinzips jeweils hälftig in das Anfangsvermögen der Beteiligten eingestellt, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, könnte sich allein hieraus ein Zugewinnausgleichsanspruch des die Verbindlichkeiten im Endvermögen allein tragenden Ehegatten, der Alleineigentümer der Immobilie ist, gegen den anderen Ehegatten ergeben. Diese Problematik entsteht aber nur, wenn die zukünftigen Eheleute den Immobilienerwerb bereits vor der Eheschließung und im Hinblick auf diese vornehmen. Wird die Immobilie direkt nach der Eheschließung erworben und werden die Verbindlichkeiten deshalb auch erst nach dem Stichtag für das Anfangsvermögen begründet, sind im Anfangsvermögen weder Darlehensverbindlichkeiten noch das Immobilienvermögen vorhanden. Maßgebend für den Zugewinn des Alleineigentümers ist damit bei einem Erwerb nach der Eheschließung allein der im Endvermögen vorhandene Wert des Immobilienbesitzes abzüglich der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten; denn die beim anderen Ehepartner im Außenverhältnis bestehende Darlehensverbindlichkeit und der entsprechende Freistellungsanspruch gegen den Alleineigentümer heben sich auf. Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 2013, 1129 Rn. 32) in der vorliegenden Konstellation der Auffassung, dass für die Zugewinnausgleichsberechnung die Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen das spätere Scheitern der Ehe berücksichtigen muss. Haben die künftigen Ehegatten vor der Eheschließung als Gesamtschuldner einen Kredit zur Finanzierung eines nur einem Partner gehörenden Familienheims aufgenommen, so ist für den Zugewinnausgleich im Innenverhältnis ein Freistellungsanspruch des Nichteigentümers bezüglich der Kreditverbindlichkeit beim Anfangsvermögen mit einzustellen. Die Darlehensvaluta sind bereits vor der Eheschließung allein der Antragsgegnerin zu Gute gekommen und haben zu deren Vermögensmehrung beigetragen, weil nur dadurch der Immobilienerwerb möglich wurde. Um eine Vergleichbarkeit der Gesamtschuldnerausgleichsverpflichtungen der Beteiligten im Innenverhältnis an beiden Stichtagen herzustellen, muss auch für den Stichtag für das Anfangsvermögen unterstellt werden, das Scheitern der Ehe hätte bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden. Unter dieser Prämisse besteht retrospektiv ein Freistellungsanspruch des Antragstellers wegen der eingegangenen gesamtschuldnerischen Haftung. Eine andere exakt stichtagsbezogene Betrachtung würde vorliegend - und in allen Fällen, in denen die Immobilie vor der Eheschließung erworben und finanziert wird, was häufig nur von Zufälligkeiten abhängt - zu dem Ergebnis führen, dass der Nichteigentümer allein durch die hälftige Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten in seinem Anfangsvermögen, nicht jedoch in seinem Endvermögen wegen eines entsprechenden Freistellungsanspruchs gegen den Eigentümer einen Zugewinn erzielt, den er neben der Beteiligung an den Darlehensraten während des Zusammenlebens zusätzlich auszugleichen hätte. Die Zugewinnausgleichsrichtung würde sich damit je nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vor oder nach der Eheschließung umkehren und der nichteheliche Partner oder Verlobte, der vor der Eheschließung die Verträge mitunterzeichnet, würde - unter Außerachtlassung sonstiger Vermögenspositionen - stets ausgleichspflichtig werden. So hat auch die Antragsgegnerin erstinstanzlich den Zugewinn des Antragstellers, der nach seinen Angaben über kein Endvermögen verfügt, bei Berücksichtigung der hälftigen Darlehensverbindlichkeiten in seinem Anfangsvermögen mit 73.400,00 € errechnet, was dazu führen würde, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin in Höhe von 36.700,00 € ausgleichspflichtig wäre, sofern er über entsprechendes Endvermögen verfügen würde, § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dieses grob unbillige Ergebnis kann durch eine retrospektive Bewertung des Anfangsvermögens in Kenntnis des Scheiterns der Ehe und des damit entstehenden Freistellungsanspruchs des Nichteigentümers vermieden werden. Zu Recht verweist das Oberlandesgericht Bamberg darauf, dass der Bundesgerichtshof eine solche retrospektive Bewertung des Anfangsvermögens unter dem Gesichtspunkt des Scheiterns der Ehe zur Vermeidung grob unbilliger Ergebnisse bereits bei der Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe angenommen hat (BGH, FamRZ 2010, 958 Rn. 39, 41, 42 und FamRZ 2010, 1626 Rn. 20, 22, 23). Dort hat der Bundesgerichthof ausgeführt, dass zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse schwiegerelterliche Zuwendungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe Rückforderungsansprüche auslösen können, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes als privilegierte Schenkung in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe eingestellt werden, obwohl im für die Ermittlung des Anfangsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht feststehe, ob und in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch entstehen werde, es handele sich also um eine ungewisse Forderung. Da in der Regel nur Veranlassung bestehe, das Anfangsvermögen zu ermitteln, wenn die Ehe gescheitert sei und dann aber auch feststehe, dass und in welcher Höhe die Forderung entstanden sei, könne sie mit ihrem vollen Wert in das Anfangsvermögen des Beschenkten eingestellt werden. Die künftige Verbindlichkeit mindere auch das Endvermögen und hänge eng mit einem Gegenstand des Anfangsvermögens und der Ehe zusammen. Dies rechtfertige eine abweichende Beurteilung. Eine solche abweichende Beurteilung ist auch vorliegend geboten. Die Haftungsmitübernahme an sich durch den Antragsteller kann im Falle des Scheiterns der Ehe keine Ansprüche wie z.B. bei der vorehelichen Zuwendung von Geld oder bei dem vorehelichen Erbringen von Arbeitsleistungen (vgl. BGH, FamRZ 1992, 160; OLG Köln, FamRZ 2002, 1404) nach den auch auf Verlobte oder nichteheliche Partner übertragbaren Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auslösen, weil es sich mangels Übertragung von Vermögenssubstanz um keine Zuwendung handelt. Der Ansatz der Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen entsprechend der Haftungsquote im Innenverhältnis für den Fall des Fortbestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft würde wie dargelegt zu grob unbilligen Ergebnissen führen, die durch die Einbeziehung eines nach dem Scheitern der Ehe feststehenden Freistellungsanspruchs in die Bewertung des Anfangsvermögens vermieden werden können. cc) Allerdings sind die Verbindlichkeiten lediglich in der Höhe im Anfangsvermögen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, in der sie auch im Endvermögen eingestellt werden und in der der Antragsteller im Falle des Fortbestehens der Verträge im Außenverhältnis freizustellen wäre, und nicht in voller ursprünglicher Höhe. Vorliegend belaufen sich die Darlehensverbindlichkeiten im Endvermögen der Antragsgegnerin auf insgesamt (120.451,51 € + 39.670,36 € =) 160.121.87 €. Zum Zeitpunkt des Stichtages für das Anfangsvermögen betrugen die Darlehensverbindlichkeiten insgesamt 168.827,90. Die Differenz von 8.706,03 € ist der Teil der Darlehen, der zwischen den Stichtagen durch die Beteiligten getilgt wurde. Würde auch dieser Betrag zu Lasten der Antragsgegnerin allein in deren Anfangsvermögen eingestellt, würde dem Antragsteller hierdurch für die gemeinsam während bestehender Ehe erbrachten Tilgungsleistungen ein Ausgleichsanspruch zuerkannt, der zumindest vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt wäre. Damit ist die während der Ehe gemeinsam bewirkte Tilgung des Darlehens jeweils hälftig als Verbindlichkeit im Anfangsvermögen beider Beteiligten und somit in Höhe von 4.353,01 € zu berücksichtigen. dd) Lediglich klarstellend ist auszuführen, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers die Darlehensverbindlichkeit bei der L. nicht bereits aus einem anderen Grunde in voller Höhe bei der Antragsgegnerin zu berücksichtigen ist. Denn die Antragsgegnerin hat diese Verbindlichkeit nicht in voller Höhe (40.000,00 €) zugestanden. Einem gerichtlichen Geständnis im Sinne von § 288 ZPO ist nur der äußere Sachverhalt, das heißt das Bestehen einer Darlehensforderung der L. in Höhe von 40.000,00 € gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beteiligten zugänglich. Die Bewertung dieses Sachverhaltes ist Gegenstand der rechtlichen Bewertung und damit der Geständniswirkung entzogen (BGH, FamRZ 1986, 37 Rn. 8). Zudem hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt eindeutig zugestanden, dass die Verbindlichkeit bei der L. in voller Höhe bei ihren Passiva einzustellen ist. Im Termin beim Amtsgericht am 07.06.2016 (Protokoll S. 5, I, 513) hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu diesem Punkt ausgeführt, dass sie hierzu im Moment keine Angaben machen könne und diesen Punkt noch mit der Antragsgegnerin besprechen müsse. Im nachfolgenden Schriftsatz vom 19.08.2016 wurde in der Berechnung des Zugewinnausgleichs unter Position 19 bei den Schulden folgendes aufgenommen: „Vorfinanzierungskredit (?) L. 40.000,00 €“. c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet zu seinen Gunsten keine voreheliche Zuwendung in Höhe von 10.000,00 € Berücksichtigung. aa) Zwar trifft es zu, dass auch Zuwendungen vor der Eheschließung wie hier unter Verlobten oder im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründen können (BGH, FamRZ 1992, 160 sowie FamRZ 2012, 1789; OLG Celle, NJW-RR 2000, 1675; OLG Köln, FamRZ 2002, 1404). Voraussetzung ist jedoch, dass Leistungen erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit vom Antragsteller zur Verwirklichung der später zustande gekommenen ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht worden sind, ohne dass besondere Abreden getroffen worden sind oder die Leistungen bei Scheitern der Ehe gesetzlich ausgeglichen werden, und dass es dem Leistenden nach dem Scheitern der Ehe nicht zuzumuten ist, dem anderen diesen Vorteil zu belassen. Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls. Ob und inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten oder noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen ab (BGH, FamRZ 2012, 1789 Rn. 25, 26). Vorliegend ist es dem Antragsteller als - nach seinem Vorbringen - Zuwendenden nach Abwägung aller Umstände zuzumuten, dass die behauptete voreheliche Leistung in Höhe von 10.000,00 €, die nicht dem ehelichen Zugewinn unterfällt, bei der Antragsgegnerin verbleibt. Für eine Korrektur fehlt es an einem für den Antragsteller schlechthin unangemessenen und untragbaren Ergebnis. Die - behauptete - Zuwendung erfolgte im Jahr 2002, die Zustellung des Ehescheidungsantrags am 17.09.2011. Der Antragsteller konnte damit knapp zehn Jahre an dem Zuwendungsobjekt partizipieren; auch nach der Trennung der Eheleute im Jahr 2010 lebte er weiterhin zunächst mietfrei in dem Anwesen. Die Darlehensverbindlichkeiten während der Ehe sind nach dem - teilweise bestrittenen - Vorbringen der Antragsgegnerin von ihr beglichen worden; jedenfalls für die Zeit nach der Umschuldung durch die Antragsgegnerin im Jahr 2005 hat auch der Antragsteller keine Zahlungen mehr behauptet. Für die Zeit davor hat der Antragsteller nicht belegt, dass er Zahlungen in erheblicher Höhe erbracht hat. Der im Verhältnis zum Kaufpreis von 190.000,00 € relativ geringfügige Zuwendungsbetrag von 10.000,00 € erfordert angesichts der dargelegten Einzelfallumstände keinen Ausgleichsanspruch. bb) Darüber hinaus ist zwischen den Beteiligten streitig, ob das in die Immobilienfinanzierung geflossene Eigenkapital von 20.000,00 € von beiden Beteiligten oder nur von der Antragsgegnerin stammte. Die vom Antragsteller vorgelegte Ablichtung eines Überweisungsauftrages ... an die S. K. (II, 55) belegt, dass auf das Treuhandkonto mit der Nummer ... bei der S. K. ein Betrag von 20.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Eigenkapital“ überwiesen worden ist. Auch wenn als Kontoinhaber „G. u. R.“ angegeben sind, zeigt die angeführte Kontonummer „...“, dass dieser Betrag von einem Konto der Antragsgegnerin auf das zur Abwicklung der Kaufpreiszahlung eingerichtete Treuhandkonto überwiesen worden ist. Denn ausweislich der Auskünfte der Antragsgegnerin zu ihrem Anfangsvermögen handelt es sich bei dem Konto mit der Nummer ... bei der S. K. um das „alleinige Konto Ehefrau“ (vgl. I, 103 und I, 227). Dass der Antragsteller damit 10.000,00 € Eigenkapital aufgebracht hat, kann nicht festgestellt werden. Soweit der Antragsteller einwendet, dass sich aus einem Schreiben der Schuldnerberatung der Stadt K. vom 17.03.1999 (II, 375) über Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin ergebe, dass die Antragsgegnerin schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über den Zugewinnausgleichsbetrag nach ihrer ersten Ehe verfügt habe, weil sie den Betrag vollständig in ihr Heimatland transferiert habe, überzeugt dies nicht. Denn die Antragsgegnerin und ihre die Antragsgegnerin auch im damaligen Verfahren gegen den ersten Ehemann der Antragsgegnerin vertretende Verfahrensbevollmächtigte haben vorgetragen, dass die Forderung gegen den ersten Ehemann im Jahr 2001 gerichtlich geltend gemacht worden ist. Damit kann das Geld nicht bereits im Jahr 1999 verbraucht gewesen sein. Die Vorgänge im Jahr 1999 sind daher nicht geeignet, Zweifel an dem Vorhandensein eines Geldbetrages auf Seiten der Antragsgegnerin im Jahr 2002 zu begründen. d) Damit errechnet sich ein Anfangsvermögen der Antragsgegnerin von (Aktiva 190.000,00 € - 160.121,87 € - 4.353,01 € Passiva =) 25.525,12 €. Das ergibt umgerechnet (nach dem vom Amtsgericht unangegriffen angewandten Index) *102,5 / 89,7) ein Anfangsvermögen von 29.167,50 €. 2. Das Endvermögen der Antragsgegnerin beläuft sich zum Stichtag (17.09.2011) auf 41.374,05 €. a) Das Aktivvermögen der Antragsgegnerin steht mit 235.238,53 € nicht im Streit. b) Die Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin betragen 193.864,48 €. aa) Unstreitig sind die Verbindlichkeiten gegenüber der V. und der V. L. in Höhe von (206,43 € + 120.451,51 € + 39.670,36 € + 1.002,67 € =) 161.330,97 €. bb) Zu Recht hat das Amtsgericht die Steuerschuld der Antragsgegnerin mit 28.533,51 € in voller Höhe berücksichtigt. Bei der Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen sind Geldforderungen und Verbindlichkeiten regelmäßig mit ihrem Nominalbetrag in die Zugewinnbilanz einzustellen (MünchKomm/Koch, BGB, 7. Aufl., § 1376 Rn. 16). Zu beachten ist nämlich, dass sowohl beim Anfangsvermögen als auch beim Endvermögen nach §§ 1374 Abs. 1, 1375 Abs. 1 und 1376 Abs. 1 BGB das Stichtagsprinzip gilt, so dass nach der Systematik des Zugewinnausgleichs mit der Bewertung der Vermögenswerte zu den jeweiligen gesetzlich vorgegebenen Bewertungsstichtagen Wertkorrekturen grundsätzlich ausgeschlossen sind und nur in engen Grenzen erfolgen können. Es entspricht aber auch allgemeiner Meinung, dass bei Forderungen im Endvermögen, deren Bestand und Beitreibbarkeit zweifelhaft ist, ein Abschlag gerechtfertigt sein kann, da uneinbringliche Forderungen wirtschaftlich wertlos sind. Auch kann bei einer erst in der Zukunft fällig werdenden Forderung dem wirtschaftlich geringeren Wert gegenüber einer bereits fälligen Schuld durch eine Abzinsung Rechnung getragen werden (BGH, FamRZ 2011, 601). Die für die Bewertung von Forderungen geltenden Grundsätze lassen sich nicht ohne Weiteres auf die Bewertung von Verbindlichkeiten übertragen. Während eine Forderung mit zweifelhafter Beitreibbarkeit für den Gläubiger nicht den vollen Wert verkörpert, ist der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit bis zu einem Erlass oder einer Restschuldbefreiung zur Leistung in Höhe des Nennwerts verpflichtet. Bei Verbindlichkeiten ist eine vergleichbare Einschränkung daher in der Regel nicht zu machen, sie sind auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn der verpflichtete Ehegatte zu ihrer Erfüllung nicht in der Lage ist (Ermann/Budzikiewicz, BGB, 13. Aufl., § 1376 Rn. 14a). Selbst wenn auch für Verbindlichkeiten eine wertende Betrachtung vorzunehmen wäre, würde dies vorliegend nicht zu einer Reduzierung der Steuerschuld auf 14.000,00 € führen. Einer gegenüber dem Nominalbetrag anderweitigen und zwar geringeren Bewertung der zum Stichtag gegenüber dem Finanzamt bestehenden Steuerschuld von unstreitig 28.533,51 € steht nämlich entgegen, dass die gesamten Verhandlungen, die letztlich zu einer vergleichsweisen Einigung auf 14.000,00 € geführt haben, erst nach dem Stichtag 17.09.2011 aufgenommen worden sind. Das Finanzamt hatte vor dem Stichtag bereits eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02.08.2011 erlassen und der kontoführenden Bank der Antragsgegnerin zugestellt. Weiterhin ist noch unter dem 17.10.2011 gegenüber der Antragsgegnerin eine Zahlungsaufforderung erfolgt und eine weitere Vollstreckungsankündigung ausgesprochen worden. Die für die Antragsgegnerin tätig gewordene Schuldnerberatung der S. K. hat das Finanzamt erstmals unter dem 01.12.2011 angeschrieben (II, 93 f.) und das darin enthaltene Angebot auf eine vergleichsweise Zahlung mit Schreiben vom 15.12.2011 wiederholt (II, 97 f.). Unter dem 09.01.2012 hat das Finanzamt daraufhin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin verlangt (II, 101). Erst mit Schreiben vom 16.03.2012 hat das Finanzamt sein Einverständnis zu dem vorgeschlagenen Vergleichsbetrag von 14.000,00 € erklärt (II, 119). Die Überweisung des Betrages durch die Antragsgegnerin erfolgte dann am 29.03.2012 (II, 321). Die Einigung ist erst ein halbes Jahr nach dem Stichtag 17.09.2011 zustande gekommen und damit nicht mehr zeitnah zum Stichtag. Es kommt hinzu, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Forderung des Finanzamts ohne die vergleichsweise Einigung zumindest teilweise wertlos gewesen wäre. Denn die Antragsgegnerin verfügte über eine Immobilie mit einem im vorliegenden Verfahren zum Stichtag ermittelten Verkehrswert von 235.000,00 € und die finanzierende V. war trotz bereits bestehender Darlehensverbindlichkeiten bereit, ein weiteres Darlehen von 35.000,00 € zu gewähren und die Einräumung eines zusätzlichen Kontokorrentkredites auf dem Girokonto der Antragsgegnerin vorzunehmen (II, 301). cc) Auch die Forderung der Firma H. ist vom Amtsgericht mit 4.000,00 € zutreffend eingestellt worden. Ein höherer Anspruch ist von der Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Auch wenn der Antragsteller für das Endvermögen der Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt, obliegt es der Antragsgegnerin, den Vortrag des Antragstellers, den das Amtsgericht bei seiner Bewertung mangels ausreichenden Vortrages der Antragsgegnerin zugrunde gelegt hat, substanziiert zu bestreiten. Dies ist nicht geschehen. Der bloße Verweis auf eine Forderungsauflistung der Schuldnerberatungsstelle (II, 113) mit dem Eintrag einer Forderungshöhe der B. H. „wg. Pacht und anderem“ von 93.000,00 € und einer akzeptierten Vergleichssumme von 20.000,00 € ersetzt keinen substanziierten Vortrag. dd) Damit belaufen sich die Verbindlichkeiten auf insgesamt (161.330,97 € + 28.533,51 € + 4.000,00 € =) 193.864,48 €. c) Es ermittelt sich damit ein Endvermögen der Antragsgegnerin von (Aktiva 235.238,53 € - Passiva 193.864,48 € =) 41.374,05 €. 3. Der Zugewinn der Antragsgegnerin beläuft sich auf (41.374,05 € - 29.167,50 € =) 12.206,55 €. B. Zugewinn des Antragstellers Der Zugewinn des Antragstellers ergibt sich aus folgender Berechnung: 1. Das Anfangsvermögen des Antragstellers beträgt zum Stichtag (26.08.2003) - 4.974,17 €. Im Anfangsvermögen ist als Verbindlichkeit die hälftige Darlehensverbindlichkeit von 4.353,01 € wie unter A. 1.b) dargelegt einzustellen. Da sonstige Vermögenswerte nicht vorhanden sind, errechnet sich das Anfangsvermögen des Antragstellers mit (- 4.353,01 € *102,5/89,7 =) - 4.974,17 €. 2. Das Endvermögen des Antragstellers beträgt unstreitig 0,00 €. 3. Der Antragsteller hat damit einen Zugewinn von 4.974,17 € erzielt. C. Zugewinnausgleichsanspruch Der Zugewinn der Antragsgegnerin von 12.206,55 € übersteigt damit den Zugewinn des Antragstellers von 4.974,17 € um 7.232,38 €. Die Hälfte des Überschusses von (7.232,38 € : 2 =) 3.616,19 € steht dem Antragsteller als Ausgleichsforderung zu. D. Nebenforderung Soweit der Antragsteller unter Verweis auf einen Schriftsatz vom 26.08.2013 Zinsen in gesetzlicher Höhe ab 20.09.2013 begehrt, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag zu einem Verzug der Antragsgegnerin. Denn mit Schriftsatz vom 26.08.2013 ist die Antragsgegnerin lediglich zur Auskunftserteilung aufgefordert worden (I, 3). Rechtshängigkeit der Stufenanträge ist am 17.02.2014 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt kann der Antragsteller Zinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beanspruchen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Verfahren erster Instanz die Zahlung von 75.694,91 € und im Beschwerdeverfahren - für alle Gerichts- und Rechtsanwaltskosten mit Ausnahme der Terminsgebühr maßgeblich - die Zahlung von zunächst 58.546,26 € geltend gemacht hat. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 35, 40 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Rechtsfrage der Bewertung von Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen, die die späteren Eheleute vor der Schließung der Ehe für den Erwerb einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie abgeschlossen haben, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung nach § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG sieht der Senat im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung ab.