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Beschluss

5 WF 196/18

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Vergleichsmehrwert ist auch dann festzusetzen, wenn eine getroffene Vereinbarung nicht vollstreckbar ist.(Rn.24) (Rn.26) 2. Die Informationspflicht nach § 1686 BGB stellt gegenüber dem Umgang und dem Sorgerecht eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit dar.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kehl vom 30.08.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Verfahrenswert für das Sorgerechtsverfahren wird festgesetzt auf 3.000 €. Der Vergleichsmehrwert beträgt 3.000 €. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vergleichsmehrwert ist auch dann festzusetzen, wenn eine getroffene Vereinbarung nicht vollstreckbar ist.(Rn.24) (Rn.26) 2. Die Informationspflicht nach § 1686 BGB stellt gegenüber dem Umgang und dem Sorgerecht eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit dar.(Rn.27) 1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kehl vom 30.08.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Verfahrenswert für das Sorgerechtsverfahren wird festgesetzt auf 3.000 €. Der Vergleichsmehrwert beträgt 3.000 €. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und hat den Antragsgegner in einem Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Kehl vertreten. Er wendet sich gegen die Versagung der Festsetzung eines Vergleichsmehrwert und macht einen Mehrwert von 3.000 € für Umgang und einen weiteren Wert wegen Informations- und Rechenschaftspflichten der Antragstellerin geltend. Antragstellerin und Antragsgegner des Verfahrens vor dem Familiengericht sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Kinder E. P., geb. 2013, und L. P., geb. 2015. Sie hatten 2013 und 2015 jeweils gemeinsame Sorgerechtserklärungen für beide Kinder abgegeben. Nach Trennung im November 2016 hatte ein letzter Umgang des Vaters mit den Kindern im Januar 2017 stattgefunden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 16.02.2018 stellte die Mutter einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Der Vater trat dem entgegen und führte aus, dass die Mutter seinen Umgang mit den Kindern unterbunden habe, er begehre wieder regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern. Beiden Beteiligten wurde Verfahrenskostenhilfe ohne Raten bewilligt. Nach Anhörung der Kinder und der beteiligten Eltern wurde der Abschluss einer Vereinbarung erörtert. Beide Beteiligten beantragten die Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf etwaige Mehrwerte einer solchen Vereinbarung. Im schriftlichen Wege schlossen die Beteiligten dann eine Vereinbarung, nach der in Erledigung des Sorgerechtsverfahrens die beteiligten Eltern die gemeinsame Sorge gemeinsam ausüben wollen, der Vater aber der Mutter eine umfassende Vollmacht erteilt. Außerdem finden sich folgende Regelungen: § 3 Wie in § 1 bereits erwähnt, ist die Mutter verpflichtet, den Vater über sämtliche Angelegenheiten der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung mit Bezug auf die Kinder, insbesondere mit Bezug auf die Gesundheit der Kinder, zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. § 4 Die Eltern sind sich weiter darüber einig, dass zur Anbahnung des Umgangs des Vaters mit den Kindern vorerst ein begleiteter Umgang in Anwesenheit fachkundigen Personals erforderlich ist. Dieser begleitete Umgang soll entsprechend dem Vorschlag des Jugendamts (KSD Kehl) beim Deutschen Kinderschutzbund in O. durchgeführt werden. Die Einzelheiten werden die Eltern außergerichtlich direkt mit dem KSD K. abklären. Die Vereinbarung wurde vom Familiengericht mit Beschluss vom 30.08.2018 festgestellt. Mit dem angefochtenen gesonderten Beschluss vom 30.08.2018 setzte das Familiengericht den Verfahrenswert für das Sorgerechtsverfahren auf 3.000 € fest. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts lehnt es ab, da sowohl hinsichtlich des Umgangs wie auch hinsichtlich der Informationspflichten keine vollstreckbare Entscheidung vorliege. Der Beschluss wurde beiden Beteiligtenvertretern formlos übersandt. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit Anwaltsschriftsatz vom 05.09.2018, eingegangen beim Familiengericht per Fax am gleichen Tag. Darin macht er geltend, dass hinsichtlich beider Gegenstände ein zusätzlicher Vergleich geschlossen worden sei. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt sei keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Vergleichs. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 28.09.2018 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wird nochmals ausgeführt, dass weder Umgangs- noch Sorgerechtsentscheidungen der Disposition der beteiligten Eltern unterliegen würden. Eine gerichtliche Billigung sei jedoch nur bei vollstreckbarem Inhalt möglich. Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG statthaft sowie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 FamGKG i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG form- und fristgerecht eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG den Betrag von 200 €, da die Differenz der Gebühren des Anwalts einschließlich Umsatzsteuer zwischen dem festgesetzten und dem von ihm angestrebten Gebührenstreitwert deutlich darüber liegt. 2. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Zunächst ist der Wert des Verfahrens zutreffend mit 3.000 € festgesetzt. Auch wenn der Vater in seiner Antragserwiderung das Begehren nach einer Umgangsregelung geäußert hat, ist die Einleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens im vorliegenden Sorgerechtsverfahren nicht ersichtlich. Zu Recht macht die Beschwerde aber geltend, zusätzlich zu dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien zusätzliche Verfahrensgegenstände in der Vereinbarung geregelt, so dass ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Verfahren ein gerichtlicher Vergleich nach § 36 FamFG über Gegenstände geschlossen wird, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind oder gewesen sind. Es muss sich um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB handeln, also einen Vertrag, durch den ein Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden ist (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch/N. Schneider, FamGKG, 2. Auflage 2014, Nr. 1500 KV Rn. 7). Dabei muss der Vergleich keinen vollstreckbaren Inhalt haben. Es reicht aus, dass dieser materiell-rechtlich wirksam ist und Grundlage eines neuen Verfahrens sein kann (vgl. a.a.O., Rn. 14). Sowohl hinsichtlich der Umgangsvereinbarung wie auch der Vereinbarung über die Auskunftspflichten der Mutter liegt eine solche Vereinbarung vor. a) Zwar hat das Familiengericht zu Recht darauf hingewiesen, dass im Umgangsverfahren die beteiligten Eltern nicht verfügungsbefugt über den Verfahrensgegenstand sind, vielmehr gemäß § 156 Abs. 2 FamFG ein gerichtlicher Vergleich voraussetzt, dass das Gericht diesen billigt. Diese Billigung wiederum kommt nur in Betracht, wenn die Vereinbarung das Umgangsrecht umfassend regelt und insbesondere vollstreckbar ist. Dennoch wäre eine erfolgte Einigung über Teilbereiche bei einer gerichtlich zu treffenden Umgangsregelung beachtlich, wenn sie auch nicht in der gleicher Weise verbindlich ist wie materiell-rechtliche Einigungen in Streitverfahren, in denen eine vollständige Verfügungsbefugnis der Beteiligten gegeben ist. Dies rechtfertigt, auch bei einer Teileinigung im Umgangsrecht ein Vergleich im kostenrechtlichen Sinne zu bejahen. Der Umstand, dass lediglich über Teilaspekte eine Einigung erzielt wurde, ist dann ggfs. bei der Höhe des festzusetzenden Verfahrensmehrwerts zu berücksichtigen (siehe unten). Im vorliegenden Fall geht die getroffene Einigung auch über bloße Absichtserklärungen hinaus, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht. Insbesondere besteht ein gegenseitiges verbindliches Nachgeben der Eltern darin, dass einerseits festgelegt wird, dass überhaupt Umgang stattfindet (Nachgeben der Mutter), und andererseits der Vater akzeptiert, dass dieser aber zumindest für eine Übergangszeit lediglich begleitet erfolgt (Nachgeben des Vaters). Auch der Ort der Umgangskontakte sowie der Kreis der umgangsbegleitenden Personen sind bereits konkret vereinbart. b) Auch hinsichtlich der Informationspflichten der Mutter gemäß § 1686 BGB geht die getroffene Vereinbarung über eine Wiederholung des Gesetzeswortlautes hinaus. Während in der entsprechenden Gesetzesnorm das Bestehen einer Auskunftspflicht von einem berechtigten Interesse sowie einer Kindeswohlprüfung abhängig gemacht wird, verpflichtet sich die Mutter in § 3 der Vereinbarung ohne diese Voraussetzungen zu einer Information des Vaters. Auch hier ist der Umstand, dass möglicherweise keine vollstreckbare Vereinbarung vorliegt und lediglich Teilaspekte geregelt sind, bei der Bemessung der Höhe des Vergleichsmehrwerts zu berücksichtigen. Das Informationsrecht nach § 1686 BGB ist auch nicht etwa Teil des Sorgerechts oder des Umgangsrechts, dieses stellt vielmehr einen eigenständigen Regelungsgegenstand dar. In der ursprünglichen Version dieser Vorschrift (vgl. § 1634 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. als Vorgängerbestimmung des § 1686 BGB) ging es um eine Ersatzfunktion bei fehlender Personensorge und außerdem eingeschränktem oder ausgeschlossenem Umgangsrecht. Nachdem nunmehr beide Voraussetzungen entfallen sind, kommt dem Informationsrecht nach § 1686 eine Ergänzungsfunktion sowohl gegenüber dem Umgangsrecht wie gegenüber dem Sorgerecht zu (vgl. BGH vom 14.12.2016 - XII ZB 345/16, juris Rn. 15 m.w.N.). Das Informationsrecht unterscheidet sich auch dadurch vom Umgangsrecht, dass es als Anspruch im Sinne des § 194 BGB formuliert ist und somit einen Antrag voraussetzt (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1686 Rn. 17; Palandt/Götz, BGB, 78. Auflage 2019, § 1686 Rn. 2), während die gerichtliche Regelung des Umgangsrechts auch ohne Antrag erfolgen kann. Dies macht die verfahrensrechtliche Verselbständigung dieses Regelungsgegenstands deutlich. Ob als Argument zusätzlich angeführt werden kann, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 45 Abs. 1 FamGKG dieses Informationsrecht als zusätzlichen Gegenstand einer Kindschaftssache aufgeführt hat (vgl. etwa Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 14. Auflage 2016, Rn. 6960q; OLG Frankfurt a.M. vom 07.09.2017 - 1 WF 181/17, juris Rn. 4 m.w.N.), kann nach dem oben genannten dahinstehen. c) Da aber lediglich Teilbereiche sowohl des Umgangs wie auch des Informationsrechts geregelt sind und insbesondere kein vollstreckbarer Titel vorliegt, ist gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG der Wert für jeden zusätzlich geregelten Vergleichsgegenstand auf jeweils 1.500 € festzusetzen. III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG). Die Entscheidung ist nach §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.