Beschluss
5 UF 171/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0725.5UF171.24.00
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Leitsätze
1. Der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung steht nicht entgegen, dass diese teilweise keinen vollstreckbaren Inhalt aufweist.(Rn.15)
2. Auch eine nicht vollstreckbare Umgangsvereinbarung kann das amtswegige Umgangsverfahren beenden.(Rn.16)
Tenor
1. Der Senat billigt die Umgangsvereinbarung vom 23.07.2025.
2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus der Ziffer 3 der Umgangsvereinbarung das Gericht gegenüber dem Antragsteller Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht sogleich Ordnungshaft bis 6 Monaten anordnen.
3. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung steht nicht entgegen, dass diese teilweise keinen vollstreckbaren Inhalt aufweist.(Rn.15) 2. Auch eine nicht vollstreckbare Umgangsvereinbarung kann das amtswegige Umgangsverfahren beenden.(Rn.16) 1. Der Senat billigt die Umgangsvereinbarung vom 23.07.2025. 2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus der Ziffer 3 der Umgangsvereinbarung das Gericht gegenüber dem Antragsteller Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht sogleich Ordnungshaft bis 6 Monaten anordnen. 3. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Umgangs des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit der 7jährigen L. Mit Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 24.10.2024 wurde der Umgang des Vaters mit dem Kind L. bis zum 24.06.2025 ausgeschlossen. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein. Die Beteiligten schlossen im Anhörungstermin am 23.07.2025 folgende Vereinbarung: 1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Vater begleiteten Umgang mit seiner Tochter L., geboren 2018, ausüben kann. Der Umgang wird nach Organisation des Jugendamtes beim Kinderschutzbund in O. durchgeführt. Es werden zunächst 5 Umgänge für die Dauer von jeweils 60 Minuten stattfinden. Nach einem Auswertungsgespräch finden 5 weitere Umgänge statt. Die Eltern verpflichten sich, an den notwendigen Informationsgesprächen teilzunehmen. 2. Die Eltern verpflichten sich, die vom Kinderschutzbund O. vorgegebenen Zeiten für das Kommen und Gehen einzuhalten, um sich nicht zu begegnen. 3. Der Vater verpflichtet sich, außerhalb des in Ziffer 1 geregelten Umgangs keinen Kontakt zu dem Kind und zu der Mutter aufzunehmen, insbesondere gegenüber der Mutter keine Gewalt auszuüben. 5. Mit dieser Vereinbarung ist das Beschwerdeverfahren 5 UF 171/24 erledigt. 6. Die Kosten beider Instanzen sollen gegeneinander aufgehoben werden. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die getroffene Umgangsregelung widerspricht nicht dem Wohl des Kindes und ist daher gemäß § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich zu billigen. a) Dies gilt zunächst ohne Weiteres für die abgrenzbare, vollstreckungsfähige Regelung des Kontaktverbots in Ziffer 3 der Vereinbarung. b) Dies gilt darüber hinaus auch für die übrigen Umgangsregelungen der Vereinbarung. Der Billigung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Vereinbarung der Beteiligten mangels konkreter Festlegung der Umgangszeiten teilweise keinen vollstreckbaren Inhalt aufweist (entgegen der anderslautenden obiter dicta BGH FamRZ 2019, 1616, juris Rn. 38; Senat vom 12.03.2019 - 5 WF 196/18, JurBüro 2019, 204, juris Rn. 23). Zwar wird ein Vergleich der Beteiligten zum Umgang gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG durch die Billigung auch zum Vollstreckungstitel (vgl. dazu BGH FamRZ 2019, 1616, juris Rn. 13). Das bedeutet aber nicht, dass nur vollständig vollstreckungsfähige Umgangsvereinbarungen gebilligt werden können. Die Vorschrift des § 156 Abs. 2 FamFG ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes in § 36 Abs. 1 FamFG, nach dem die Beteiligten einen Vergleich nur dann schließen können, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können, was beim Umgangsrecht nicht der Fall ist, da dies Amtsverfahren sind (vgl. Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 156 Rn. 6 m.w.N.). Gesetzliche Voraussetzung für die Billigung ist daher lediglich eine Kindeswohlprüfung. Anderenfalls dürfte das Gericht eine kindeswohldienliche (Teil-)Vereinbarung der Beteiligten, etwa über bisher streitige Eckpunkte des Umgangs, nach dem Wortlaut des § 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht einmal zu Protokoll nehmen. 2. Die vorliegende gebilligte Vereinbarung der Beteiligten beendet das amtswegige Umgangsverfahren. Nach Überzeugung des Senats ist darüber hinaus keine weitere - vollstreckungsfähige - Konkretisierung der Umgangsregelung erforderlich. Vielmehr ist trotz fehlender Vollstreckungsfähigkeit davon auszugehen, dass das Jugendamt die Anbahnung der persönlichen Umgangskontakte weiter organisieren wird und die Eltern diese wahrnehmen werden. 3. Der Hinweis auf die Ordnungsmittel hinsichtlich Ziffer 3 der Vereinbarung erfolgt gemäß §§ 89 Abs. 1 und Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 81, 83 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils hälftig die Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen und außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen nicht erstattet werden. 5. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.