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Beschluss

18 UF 91/18

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:0513.18UF91.18.00
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Leitsätze
1. Zum Vorliegen und zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung bei Zusammenleben einer allein sorgeberechtigten Mutter mit einem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraften Lebensgefährten.(Rn.24) 2. Die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung (Kap. 2, Abschnitt 4 SGB VIII) kann nach § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch mit Blick darauf angeordnet werden, dass die eingesetzten Fachkräfte - neben ihrem Unterstützungsauftrag und unabhängig von einem ausdrücklichen „Kontrollauftrag“ - die Funktion haben werden, durch Gewährleistung einer externen Beobachtung der Familie einer Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken.(Rn.64)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Jugendamts wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 16.05.2018 (48 F 59/18) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der für T, geboren am ..., allein sorgeberechtigten Mutter M wird aufgegeben, a. sicherzustellen, dass die noch ausstehenden Gesprächstermine Ts bei der Erziehungsberatungsstelle in ... (Frau E) durchgeführt werden; b. beim Jugendamt einen Antrag auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der aufsuchenden systemischen Familienberatung im Umfang von mindestens vier Stunden pro Woche zu stellen und mit den die Beratung vornehmenden Personen zusammenzuarbeiten. 2. Das Jugendamt wird ersucht, das Amtsgericht - Familiengericht - ... (zu Az. 48 F ...) zu informieren, wenn M den unter 1. genannten Geboten nicht nachkommen sollte. 3. Dem weiteren Beteiligten L wird aufgegeben, a. dem Amtsgericht ... (zu Az. 48 F ...) unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn er seinen Arbeitsplatz bei der Fa. ... in ... verliert oder wenn ein solcher Verlust konkret droht; c. bis auf weiteres in halbjährlichen Abständen sein Blut ärztlich auf CDT-Wert und Leberwerte untersuchen zu lassen und das Ergebnis - erstmals zum 15.08.2019 - dem Amtsgericht - Familiengericht - ... (zu Az. 48 F ...) vorzulegen. 4. Weitergehende sorgerechtliche Maßnahmen sind derzeit nicht veranlasst. T ist an die Mutter M herauszugeben. II. Gerichtskosten werden in allen Instanzen einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens (Bundesgerichtshof XII ZB 408/18) nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden jeweils nicht erstattet. III. Der Senat regt eine Überprüfung durch das Familiengericht (§ 166 Abs. 2, 3 FamFG) nach drei Monaten an. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 10.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Vorliegen und zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung bei Zusammenleben einer allein sorgeberechtigten Mutter mit einem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraften Lebensgefährten.(Rn.24) 2. Die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung (Kap. 2, Abschnitt 4 SGB VIII) kann nach § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch mit Blick darauf angeordnet werden, dass die eingesetzten Fachkräfte - neben ihrem Unterstützungsauftrag und unabhängig von einem ausdrücklichen „Kontrollauftrag“ - die Funktion haben werden, durch Gewährleistung einer externen Beobachtung der Familie einer Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken.(Rn.64) I. Auf die Beschwerde des Jugendamts wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 16.05.2018 (48 F 59/18) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der für T, geboren am ..., allein sorgeberechtigten Mutter M wird aufgegeben, a. sicherzustellen, dass die noch ausstehenden Gesprächstermine Ts bei der Erziehungsberatungsstelle in ... (Frau E) durchgeführt werden; b. beim Jugendamt einen Antrag auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der aufsuchenden systemischen Familienberatung im Umfang von mindestens vier Stunden pro Woche zu stellen und mit den die Beratung vornehmenden Personen zusammenzuarbeiten. 2. Das Jugendamt wird ersucht, das Amtsgericht - Familiengericht - ... (zu Az. 48 F ...) zu informieren, wenn M den unter 1. genannten Geboten nicht nachkommen sollte. 3. Dem weiteren Beteiligten L wird aufgegeben, a. dem Amtsgericht ... (zu Az. 48 F ...) unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn er seinen Arbeitsplatz bei der Fa. ... in ... verliert oder wenn ein solcher Verlust konkret droht; c. bis auf weiteres in halbjährlichen Abständen sein Blut ärztlich auf CDT-Wert und Leberwerte untersuchen zu lassen und das Ergebnis - erstmals zum 15.08.2019 - dem Amtsgericht - Familiengericht - ... (zu Az. 48 F ...) vorzulegen. 4. Weitergehende sorgerechtliche Maßnahmen sind derzeit nicht veranlasst. T ist an die Mutter M herauszugeben. II. Gerichtskosten werden in allen Instanzen einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens (Bundesgerichtshof XII ZB 408/18) nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden jeweils nicht erstattet. III. Der Senat regt eine Überprüfung durch das Familiengericht (§ 166 Abs. 2, 3 FamFG) nach drei Monaten an. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 10.000,00 €. I. Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für T. 1. Mit Beschluss vom 03.08.2018 hat der Senat - auf die Beschwerde des Jugendamts gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 16.05.2018, mit dem sorgerechtliche Maßnahmen nicht getroffen und die Herausgabe Ts an die Mutter angeordnet worden waren - der Mutter M das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Maßnahmen nach dem SGB VIII entzogen. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts, der Verfahrensgeschichte bis zum Ergehen dieses Beschlusses und der Gründe für die Entscheidung des Senats wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Abweichend von der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss vom 03.08.2018 steht nunmehr fest, dass der in der Geburtsurkunde von T als Vater eingetragene V die Vaterschaft tatsächlich mit Urkunde des Kreises ... vom 27.11.2007 anerkannt hat und somit auch im Rechtssinne der Vater von T ist. Sorgeberechtigt war er zu keiner Zeit. 2. Mit Beschluss vom 16.10.2018 - rechtskräftig seit 23.10.2018 - hat das Amtsgericht ... die gegen L mit Urteil vom 01.10.2015 verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Seit Dezember 2018 lebt Ts Bruder B mit Zustimmung seines Vormunds, des Vaters von M, im Haushalt von M und L. Er macht weiterhin eine Ausbildung in einem Metzgereibetrieb. L wurde am 16.12.2018 wegen eines Meniskusinnenrisses operiert. Die Tätigkeit Ls im Betrieb seines Bruders endete am 15.01.2019 aus wirtschaftlichen Gründen; der Bruder hat zwischenzeitlich seinen Betrieb aufgegeben und befindet sich selbst mittlerweile in abhängiger Beschäftigung. Seit 01.03.2019 ist L vollzeitbeschäftigt in der Elektroabteilung eines Baumarkts (... in ...) tätig. Dem Arbeitgeber ist seine Verurteilung bekannt. Auf Grund der Indiskretion eines Mitarbeiters wurde die Verurteilung auch unter der Belegschaft bekannt, was zeitweise zu Belastungen führte, trotz derer L das Arbeitsverhältnis fortgeführt hat. 3. Mit Beschluss vom 06.02.2019 (XII ZB 408/18) hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Mutter den Senatsbeschluss vom 03.08.2018 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass der Senat sich noch im Rahmen seiner tatrichterlichen Einschätzungsspielräume bewegt habe, soweit er eine Gefährdung des Kindeswohls bejaht und die Fähigkeit der Mutter, diese Gefahr abzuwehren, verneint habe. Die Entziehung von Sorgebefugnissen mit dem Ziel der Fremdunterbringung des Kindes sei gleichwohl unverhältnismäßig. Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff könne nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren - einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen - Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein. Daran fehle es hier. Außerdem habe der Senat die negativen Folgen, die die Herausnahme aus der Familie für T habe, nicht hinreichend in seine Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen. Die Zurückverweisung gebe dem Senat Gelegenheit zu prüfen, ob anstelle der nach gegebener Sachlage unzulässigen Fremdunterbringung andere Maßnahmen in Betracht kämen, um der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Insbesondere erscheine es etwa denkbar, zur Unterstützung der Familie einen regelmäßig in der Familie verkehrenden sozialpädagogischen Familienhelfer hinzuzuziehen, der am ehesten bemerken dürfte, ob und in welchem Maße sich die familiäre Situation verschlechtere. Ergänzend hierzu käme die Umsetzung weiterer von den Sachverständigen unterbreiteter Vorschläge in Betracht, etwa die weitere (freiwillige) Durchführung einer Therapie des L, die Einsetzung eines Erziehungsbeistands oder die Durchführung einer Familienberatung. Maßnahmen, die darauf abzielten, dass entweder die Mutter mit ihrer Tochter oder deren Lebensgefährte selbst aus der Wohnung ausziehe, die also ein Zusammenwohnen der Familie unmöglich machten, erschienen dagegen unverhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs Bezug genommen. 4. Das Jugendamt hält an seiner Beschwerde fest. Es regt an, der Mutter M das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und zur Beantragung von Maßnahmen nach dem SGB VIII für ihre Tochter T zu entziehen, im Umfang der Entziehung des Sorgerechts Ergänzungspflegschaft anzuordnen und zum Ergänzungspfleger das Jugendamt des LRA2 zu bestimmen. Das Jugendamt bringt im Wesentlichen vor: Im Fall der Rückkehr Ts in den Haushalt der Mutter sei jederzeit mit einem Missbrauch Ts durch L zu rechnen. Maßnahmen unterhalb der Schwelle des teilweisen Sorgerechtsentzugs und der damit einhergehenden räumlichen Trennung seien nicht geeignet, das Kind zu schützen. Die bisherige Gefährdungseinschätzung durch den Sachverständigen SV1 sei in mehrerer Hinsicht lückenhaft und intransparent. Es hätte näher untersucht werden müssen, inwieweit der Alltag Ls strukturiert sei, wieviel Freizeit er habe und wie er diese fülle. Auch die von Wechselfällen geprägte Erwerbsbiografie hätte einer näheren Ergründung bedurft, um die Verlässlichkeit der Angaben Ls zu überprüfen und Manipulationstendenzen feststellen oder ausschließen zu können. Der Sachverständige habe die zur Verfügung stehenden Testverfahren nicht ausgeschöpft. Es überzeuge auch nicht, wenn der Sachverständige die familiäre Verbundenheit als Schutzfaktor ansehe. Es lasse sich weder sagen, dass die bei L diagnostizierte pädo-/hebesexuelle Nebenströmung abgeklungen sei, noch verfüge er über ausreichende Problemlösungsstrategien. Die Konsequenzen eines sexuellen Missbrauchs einschließlich der Spätfolgen könnten durch zahlreiche Studien eindrucksvoll untermauert werden. Bisher sei auch zu wenig berücksichtigt worden, dass auch heimliche Taten denkbar seien, zum Beispiel ein Beobachten, Fotografieren oder Filmen im Badezimmer. Soweit Unklarheiten in der Risikoprognose blieben, dürfe das nicht zu Lasten des Kinderschutzes gehen. Es werde massiv bezweifelt, dass die Mutter in der Lage sei, ihrem Gefahrenabwehrprimat gerecht zu werden. Eine ergänzende Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Mutter durch den Sachverständigen SV3 vom ... werde dringend angeregt. Seit dem Senatsbeschluss vom 03.08.2019 seien neue Tatsachen zur mangelnden Erziehungsfähigkeit der Mutter (insbesondere aus den Beobachtungen der Umgänge der Mutter mit T), zur Lebenssituation Ls (u.a. Beeinträchtigung seines Wohlbefindens durch einen Meniskusriss) und zur die Familie beeinflussenden Situation des Halbbruders B (die M und L vermehrt Sorgen bereite) bekannt geworden, die es zu berücksichtigen gelte und die zum Entfall der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 06.02.2019 nach § 74 Abs. 6 Satz 4 FamFG führten. Entgegen der vom Bundesgerichtshof geäußerten Einschätzung sei aus sozialpädagogischer Sicht nicht ersichtlich, wie mit Hilfe von Maßnahmen unterhalb der Schwelle der Trennung von Mutter und Kind, insbesondere durch Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) die vorliegende Kindeswohlgefährdung abgewendet werden könne. Eine SPFH habe weder die Aufgabe, einen erwachsenen Straftäter nach Art einer Führungsaufsicht zu überwachen und zu verhindern, dass er rückfällig werde, noch sei sie mit den dazu nötigen Befugnissen ausgestattet. Das Jugendamt ist schließlich der Auffassung, die Angemessenheit einer Fortdauer der Fremdunterbringung sei unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen über Ts Entwicklung im ... gegeben; ggf. möge zu Ts psychischer Situation eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme eingeholt werden. Am 08.04.2019, dem Vortag des Anhörungstermins, hat das Jugendamt in den Räumen des Oberlandesgerichts ergänzende Akteneinsicht erhalten. 5. Die Mutter M bringt im Wesentlichen vor: Die Ausführungen des Jugendamts zum Umgang seien nur insofern zutreffend, als die Umgangszeit zu knapp bemessen sei, um an der Mutter-Kind-Beziehung zu arbeiten. Es sei unrichtig, dass die Mutter Unterstützungsleistungen nicht in Anspruch nehme. Was ein Meniskusriss des Herrn L mit dessen Rückfallwahrscheinlichkeit zu tun haben solle, erschließe sich nicht. Auch die Ausführungen dazu, dass es „vermehrte Sorgen“ in Bezug auf B gebe, müssten bestritten werden. 6. Die Verfahrensbeiständin hat über ein Gespräch mit T am 13.03.2019 berichtet und darüber hinaus ausgeführt, der Ausgang des Verfahrens sei durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Weise vorgegeben, dass die Fremdunterbringung unverhältnismäßig und zu beenden sei. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sich aus der Beobachtung der Umgänge neue Erkenntnisse zur mangelnden Erziehungseignung der Mutter ergäben. Die Mutter zeige überwiegend Stärke unter sehr schweren Bedingungen. Es sei absurd, aus dem Meniskusriss eine höhere Rückfallwahrscheinlichkeit herzuleiten. Sowohl dieser als auch die schwierige Situation der Fremdunterbringung Ts hätten den Zusammenhalt zwischen M und L letztlich gestärkt. Auch vermehrte Sorgen bezüglich B bestünden nicht. Die vom Jugendamt geschilderten Tatsachen seien nicht neu. B entwickle sich positiv. Die Mitarbeiterin des Jugendamts Frau N und die Ergänzungspflegerin Frau S hätten trotz im Verfahren geäußerter erheblicher Bedenken T über die Einzelheiten der Straftaten des Stiefvaters informiert. Das sei unverantwortlich. 7. Der Senat hat nach Rückkunft der Akten vom Bundesgerichtshof am 12.03.2019 mit Beschluss vom 21.03.2019 (18 UFH ...) der Mutter - die dem diesbezüglichen Antrag des Jugendamts nicht entgegengetreten war - das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung erneut entzogen und die Vollziehung der Herausgabeanordnung des Amtsgerichts ausgesetzt. Wegen der Gründe wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Der Senat hat am 08.04.2019 T (in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin) angehört und am 09.04.2019 die übrigen Beteiligten einschließlich des Vaters von T sowie L. Ferner hat der Senat die beiden Sachverständigen SV1 und SV2 mit ergänzenden Erhebungen beauftragt und die Sachverständigen im Termin vom 09.04.2019 ergänzend angehört. 8. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt (einschl. BGH XII ZB ...) Bezug genommen, ferner auf die beigezogenen Akten (neben den bereits im Senatsbeschluss vom 03.08.2018 im Einzelnen aufgeführten Akten: AG ... 48 F ...). II. Die zulässige Beschwerde des Jugendamts hat insoweit Erfolg, als der Senat die aus dem Tenor ersichtlichen Gebote gegenüber der Mutter (§ 1666 Abs. 1, 3 BGB) und gegenüber L (§ 1666 Abs. 4 BGB) ausspricht. Der Senat hält daran fest, dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (1.), zu deren Abwendung die Mutter allein nicht in der Lage ist (2.). Nach der aktuellen Gefahrenprognose des Senats unter Zugrundelegung der sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2019, den Senat bindenden (§ 74 Abs. 6 Satz 4 FamFG) Rechtsauffassung rechtfertigt dies jedoch lediglich den Ausspruch der aus dem Tenor ersichtlichen Weisungen; weitergehende sorgerechtliche Maßnahmen, insbesondere eine weitere Fortdauer der Entziehung von Teilen des Sorgerechts mit dem Ziel der Fremdunterbringung, kommen dagegen nicht mehr in Betracht (3.). 1. Eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt sich nach wie vor aus dem Zusammenleben der allein sorgeberechtigten Mutter mit L. Hieraus resultiert die zwar nicht überwiegende, aber doch signifikante Wahrscheinlichkeit eines sexuellen Übergriffs Ls auf T. a) Wegen der rechtlichen Maßstäbe für die Frage, ob eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB vorliegt, nimmt der Senat auf die Ausführungen in Rn. 40 bis 45 des bei juris veröffentlichten Senatsbeschlusses vom 03.08.2018 Bezug. b) Zum vorliegenden Einzelfall hat der Senat im Beschluss vom 03.08.2018 (Rn. 47) zusammenfassend ausgeführt, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (Risikofaktoren) bestünden, aus denen sich die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von T ergebe, wobei der drohende Schaden erheblich wäre. Die gleichzeitig gegebenen protektiven Faktoren (Schutzfaktoren) wögen die bestehenden Risikofaktoren nicht auf. Nach Ausschöpfung aller vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten könne der Eintritt eines - schwerwiegenden - Schadens im weiteren Verlauf zwar nicht als wahrscheinlicher angesehen werden als ein Verlauf, in dem sich die bestehenden Risiken nicht realisieren; umgekehrt handele es sich aber bei der gegebenen Wahrscheinlichkeit auch nicht um ein bloßes Restrisiko, welches angesichts der ohnehin nie gegebenen Sicherheit von dauerhafter Schadensfreiheit vernünftigerweise hinzunehmen wäre. Damit sei eine hinreichende Gefahr im Sinne des Tatbestands letztlich zu bejahen. An dieser - vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten - Einschätzung hält der Senat auch für den jetzigen Zeitpunkt fest. Aus den weiteren Ermittlungen des Senats, insbesondere den weiteren Erkenntnissen der beiden Sachverständigen, ergibt sich allerdings, dass sich die Risikoprognose in eine günstige Richtung entwickelt hat. Gleichwohl meint der Senat, dass sich das Gewicht der einzelnen Risiko- und Schutzfaktoren letztlich nicht grundlegend anders darstellt als im August 2018. aa) Als wesentliche Risikofaktoren hat der Senat benannt die Persönlichkeit von L (Beschluss vom 03.08.2018 Rn. 50 ff.), verbunden mit der ständigen räumlichen Nähe und engen persönlichen Beziehung, die aus dem häuslichen Zusammenleben Ts mit ihm resultieren würden (Rn. 56 f.), sowie die Vulnerabilität Ts (Rn. 59 ff.). Wesentliche Schutzfaktoren waren die seinerzeit bereits positive Lebenssituation Ls (Rn. 66 ff.), die emotionale Bindung zwischen ihm und T (Rn. 72) sowie - in gewissem Maße - Schutzfaktoren in der Person Ls (Rn. 74 ff.) und in der Person Ts (Rn. 86). Hinsichtlich der Quantifizierung des Risikos ist der Senat seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das Eintrittsrisiko eines Schadens bei einer Gesamtwürdigung der Ausführungen des Sachverständigen SV1 in einem Bereich bewege, der trotz aller Unschärfen im unteren Bereich dessen liegen dürfte, was noch als relevantes Risiko im Sinne der Vorschrift angesehen werden könne. Für den Fall eines Fortbestehens günstiger Rahmenbedingungen sei davon auszugehen, dass es - bei Vorhandensein eines Restrisikos - nicht zu einem Übergriff auf T kommen würde. Allerdings müsse der Senat in seine Prognose gleichermaßen auch das Szenario eines Auftretens „ernsterer“ oder „sehr ernster“ Schwierigkeiten einbeziehen, da die Fortdauer günstiger äußerer Rahmenbedingungen - so sehr sie den Beteiligten zu wünschen wäre - in keiner Hinsicht gesichert sei. In diesem Fall müsse ein Schadenseintritt nach der fundierten Einschätzung des Sachverständigen zwar immer noch als „eher unwahrscheinlich“ angesehen werden, so dass das Risiko jedenfalls mit weniger als 50 % angesetzt werden müsse. Eine weitere bezifferte Eingrenzung erscheine nicht möglich. Angesichts der fehlenden Möglichkeit, eine Fortdauer günstiger Rahmenbedingungen vorherzusagen, gehe der Senat zusammenfassend von einer bereits gegenwärtigen signifikanten verbleibenden Missbrauchsgefahr aus, falls T mit L in einer Wohnung leben würde; auch wenn ein Missbrauch insgesamt nicht als wahrscheinlicher angesehen werden könne als ein missbrauchsfreier Verlauf, könne bei einer Gesamtwürdigung doch nur davon gesprochen werden, dass ein Missbrauch „eher unwahrscheinlich“ und nicht durchweg „sehr unwahrscheinlich“ sei. Damit liege ein Risiko vor, dass deutlich über einem unvermeidlichen Restrisiko liege und dessen Hinnahme der Senat auch mit Blick auf die von Verfassungs wegen bestehenden Schutzpflichten des Staates gegenüber Kindern nicht als vertretbar erachte (Beschluss vom 03.08.2019 Rn. 91 f.). bb) Der Sachverständige SV1 hat im Termin vom 09.04.2019 im Wesentlichen ergänzend ausgeführt: Letztlich ergebe sich aktuell nichts Neues im Vergleich zu seinem Gutachten von Juli 2018. Man könne sagen, dass Herr L stabil geblieben sei trotz der für ihn schwierigen Situation. Insoweit sei vor allem die Belastung mit dem vorliegenden Verfahren und die Arbeitssituation sowie die Konfrontation mit seiner Vorverurteilung dort zu sehen. Nach wie vor meine er - der Sachverständige - daher, dass dann, wenn sich diese Lebenssituation nicht signifikant ändere, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls äußerst gering sei. Bei einer deutlichen Verschlechterung der Situation innerhalb der nächsten zwei Jahre – wobei zwei Jahre ein mehr oder weniger gegriffener Zeitraum seien – würde die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls steigen. Damit sei eine deutliche Verschlechterung der Situation gemeint im Sinne von Verlust des Arbeitsplatzes, Partnerschaftskonflikten und ggf. finanziellen Problemen. Mit Blick auf die Ursachen der von L seinerzeit begangenen Straftaten hat der Sachverständige - nochmals deutlicher als im Juli 2018 - ausgeführt, dass die narzisstische Störung und in dem Zusammenhang das Bedürfnis, Macht auszuüben, ein ganz entscheidender Faktor gewesen sei: Es erscheine aus Sicht des Sachverständigen durchaus plausibel, dass Herr L die Straftaten auch oder vielleicht sogar schwerpunktmäßig deswegen begangen habe, um die fehlende Selbstwirksamkeit, die er im damaligen Zeitraum verspürt habe, zu kompensieren. Die narzisstische Störung von Herrn L sei jedoch momentan gut kompensiert. Es sei schlecht vorstellbar, dass jemand, der sich im Moment als selbstwirksam erlebe und einigermaßen glücklich sei, kurzfristig dekompensiere und auf der Basis einer narzisstischen Störung eine Depression entwickele. Aus seiner klinischen Erfahrung könne der Sachverständige sagen, dass dies häufig jahrelange Entwicklungen seien und nur manchmal Entwicklungen innerhalb mehrerer Monate. Wenn nicht quasi alles zusammenbreche, würde man hier daher wohl von einem Zeitraum von mehreren Monaten auszugehen haben. Ferner hat der Sachverständige betont, dass bei der Gefahrenprognose die unterschiedlichen Hemmschwellen Berücksichtigung finden müssten, die bei den von L in der Vergangenheit über das Internet begangenen Taten einerseits und bei möglichen künftigen Übergriffen zum Nachteil Ts andererseits gegeben seien. Der Sachverständige beobachte in seiner Praxis, dass das Internet auf beiden Seiten - sowohl auf Seiten der Opfer als auch auf Seiten der Täter - die Hemmschwelle herabsetze. Ein klassisches Hands-on-Delikt habe Herr L nicht begangen; dies würde auch deutlich mehr Aufwand erfordern. Deswegen spreche aus der Vergangenheit nichts dafür anzunehmen, dass Herr L künftig ein klassisches Hands-on-Delikt begehen würde, weil insoweit ein höherer Aufwand zu erbringen wäre. Auch mit Blick auf unterhalb der Schwelle körperlicher Berührung bleibende Taten - etwa die Aufforderung an ein im Raum befindliches Mädchen, sich auszuziehen, oder das heimliche Fotografieren oder Ausspionieren etwa mit Hilfe einer Kamera - hat der Sachverständige betont, dass für L in der Vergangenheit das Bedürfnis, Macht auszuüben, sehr stark handlungsbestimmend gewesen sei, er aber nach Einschätzung des Sachverständigen heute nicht mehr gezielt auf der Suche nach vergleichbaren oder ähnlichen Erlebnissen sei. Von daher fehle die Grundlage dafür anzunehmen, dass er Taten begehen werde, die einen größeren Aufwand - im Sinne einer Kontaktaufnahme außerhalb der Anonymität des Internets und dem damit gleichzeitig verbundenen größeren Entdeckungsrisiko - voraussetzen würden als diejenigen, die er in der Vergangenheit begangen habe. Zur Frage, welche Art von Straftaten genau bei einem Rückfall Ls zu erwarten wären, hat der Sachverständige angesichts all dessen ausgeführt, dass er dazu zwar sinnvollerweise eigentlich nichts sagen könne; betrachte man aber die Straftaten, die Herr L begangen habe, sei bei einem Rückfall am ehesten damit zu rechnen, dass er kinder- oder jugendpornographisches Material anschauen würde. Auch eine Kontaktaufnahme mit Minderjährigen über das Internet sei denkbar. Es wäre rein hypothetisch zu sagen, dass er künftig etwas anderes tun könnte als er in der Vergangenheit getan habe. Soweit das Jugendamt - fachlich beraten durch die beim ... tätige und schwerpunktmäßig mit Rückfallforschung im Bereich von Sexualdelikten befasste Dr. W - im Vorfeld des Termins Zweifel an der Auswahl und der Auswertung der vom Sachverständigen SV1 genutzten Testverfahren geäußert hat, hat der Sachverständige sein Vorgehen im Termin am 09.04.2918 überzeugend erläutert. Was das Ergebnis des Testverfahrens SVR 20 angeht, so haben das Jugendamt und Dr. W im Termin explizit erklärt, dass die einzige Unklarheit den item 8 (Beschäftigungshistorie) betroffen habe, dies aber durch die Anhörung geklärt sei. Hinsichtlich des Testverfahrens Static 99 R hat der Sachverständige daran festgehalten, dass der Anwendungsbereich dieses Testverfahrens nicht eröffnet sei, weil der Test (so bereits im schriftlichen Gutachten vom 25.04.2018, S. 28 ausgeführt) keine signifikante Aussagekraft bei Tätern von Hands-off-Delikten besitze. Selbst wenn man aber mit dem Jugendamt - das im Schriftsatz vom 16.04.2019 nochmals darauf hinweist, dass es sich bei den von L begangenen Delikten nicht um typische Hands-off-Delikte handle, und ferner betont, dass der Test für Täter, die Kinderpornographie hergestellt hätten, zugelassen sei - den Anwendungsbereich für eröffnet hielte, käme man bei L - so Jugendamt und Sachverständiger übereinstimmend - zu einem Ergebnis von zwei Punkten. Dies ergibt eine niedrige Rückfallwahrscheinlichkeit (unterer Bereich der Risikostufe „low-moderate“). Für eine gegenüber der seinerzeitigen Einschätzung des Senats (und damit der Grundlage der rechtlichen Beurteilung durch den Bundesgerichtshof) in erheblichem Maße erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Solche folgen auch nicht aus den nachträglich erhobenen Einwänden des Jugendamts gegen die Erwägungen des Sachverständigen bezüglich der Aspekte Hemmschwelle bzw. zu betreibender Aufwand und Entdeckungsrisiko (Schriftsatz vom 16.04.2019 S. 4 ff.). Dass L seinerzeit gegenüber seinen Opfern Druck ausgeübt hat und dafür eine gewisse Hemmschwelle überwinden musste (a.a.O. S. 4 f.), ändert nichts an der Plausibilität der durch klinische Erfahrungen gestützten Annahme des Sachverständigen, dass die Kontaktaufnahme und -pflege (ausschließlich) über das Internet die Hemmschwelle für die Begehung von - ebenfalls über das Internet erfolgenden - Übergriffen (einschließlich der damit verbundenen Ausübung von Druck) senkt. Soweit das Jugendamt betont, dass das nahe Zusammenleben mit einem Kind und dessen „Verfügbarkeit“ risikoerhöhend einzuschätzen seien, hat der Sachverständige diese Faktoren erkennbar in seine Prognose einfließen lassen. Wenn das Jugendamt schließlich meint, das Verhalten Ls lasse sich ohne weiteres mit einem Szenario des gezielten Suchens nach einer labilen bzw. belasteten Partnerin mit Kind zum Zweck der Schaffung einer Missbrauchsmöglichkeit vereinbaren, überzeugt den Senat die gegenteilige Auffassung des Sachverständigen, der nachvollziehbar darauf hinweist, dass es für einen so agierenden Täter angesichts des konkreten Verlaufs im vorliegenden Fall jedenfalls angesichts der Entwicklungen ab ca. Anfang 2018 sehr viel naheliegender gewesen wäre, sich ein anderes Opfer zu suchen, als sich den Belastungen des familiengerichtlichen Verfahrens und der damit verbundenen wiederholten eingehenden Beschäftigung der Sachverständigen, des Jugendamts und der Gerichte mit seiner Person auszusetzen. cc) Was die Einschätzung der Fähigkeiten Ls angeht, sich gegen einen etwaigen Übergriff zur Wehr zu setzen, so haben Frau N und Frau S (Jugendamt LRA1 bzw. Jugendamt LRA2) T in der Zwischenzeit entsprechend einer von der Sachverständigen SV2 geäußerten Forderung über die Taten Ls im Einzelnen aufgeklärt. Auch nimmt T Termine bei der Erziehungsberatungsstelle in ... wahr; es handelt sich hierbei um eine Maßnahme, die auf Prävention gegen sexuellen Missbrauch gerichtet ist. Die dort tätige Frau E hat mit T ebenfalls in kindgerechter Weise über die Verurteilung von Herrn L gesprochen. Die Sachverständige SV2 hat ausgeführt, dass sich T im Vergleich zu dem Termin im Juli letzten Jahres in zwei Punkten verändert habe. Zum Einen gehe sie jetzt stärker nach außen mit ihrem Erleben und scheue den Konflikt nicht mehr so wie damals. Zum Zweiten sei damals unsicher gewesen, inwieweit T in Richtung Prävention vor sexuellen Übergriffen aufgeklärt gewesen sei. Hier sei auch eine Veränderung zu sehen, was sich etwa in der Sensibilität Ts bei einem Vorfall zeige, als der Heimleiter an ihrem Zimmer angeklopft habe, aber dann nicht abgewartet habe, bis sie ihn hereingerufen habe. Auch die Erziehungsberatung in ... sei in diesem Zusammenhang positiv zu sehen. Dieser Einschätzung der Sachverständigen vermag der Senat zu folgen; sie entspricht auch der eigenen Wahrnehmung des Senats aus der Anhörung am 08.04.2019, in der T einen selbstbewussteren und stärker sich selbst behauptenden Eindruck gemacht hat als in der vorhergehenden Anhörung im Jahr 2018. dd) Im Ergebnis sieht der Senat auf der Grundlage vor allem der aktualisierten Ausführungen des Sachverständigen SV1 jedoch nach wie vor die (hinreichend erhebliche) Gefahr, dass es im Falle einer ungünstigen Entwicklung der Situation Ls zu einem Missbrauch Ts kommen könnte. Der Senat hält an seiner vom Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligten Einschätzung fest, dass die Möglichkeit ungünstiger Entwicklungen realistischerweise in die Prognose mit einbezogen werden muss. Umgekehrt stellt der Senat ausdrücklich klar, dass das im Fall eines Fortbestehens der positiven Lebenssituation Ls gleichwohl (angesichts immer gegebener Prognoseunsicherheiten) gegebene Restrisiko eines Missbrauchs für sich genommen nicht ausreichen würde, um eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB zu bejahen. Diese Einschätzung liegt bereits sowohl dem Senatsbeschluss vom 03.08.2018 also auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2019 ersichtlich zu Grunde. Die gegenteilige Auffassung des Jugendamts (Schriftsatz vom 16.04.2019) geht schon im Ausgangspunkt zu Unrecht von einer in dieser Variante auf 10-15 % zu beziffernden individuellen Rückfallwahrscheinlichkeit Ls aus. Individuelle Rückfallwahrscheinlichkeiten lassen sich nicht derart präzise beziffern (Senatsbeschluss v. 03.08.2019 Rn. 89, 91; vgl. auch Hammer FamRZ 2019, 605 m.w.N.); bei der vom Jugendamt genannten Wahrscheinlichkeit handelt es sich vielmehr um die statistische Basis-Rückfallrate, von der der Sachverständige im vorliegenden Fall ausgegangen ist, um letztlich zu schließen, dass er zusammenfassend beim momentanen Stand der Dinge (individualprognostisch) keinen Rückfall befürchte (vgl. Senatsbeschluss vom 03.08.2019 Rn. 89). Aktuell spricht der Sachverständige SV1 für die Variante einer Fortdauer günstiger Rahmenbedingungen dementsprechend von einer „äußerst geringen“ Rückfallwahrscheinlichkeit Ls. Seine diesbezügliche individualprognostische Einschätzung (zur Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit einer solchen individuellen Einschätzung neben dem reinen Rückgriff auf statistische Zahlen vgl. nur Graf/Bovenschen/Kindler, Praxis der Rechtspsychologie 28. Jahrgang 2018, Heft 2 S. 5, 20) hat der Sachverständige aus Sicht des Senats überzeugend begründet; der - für sich genommen zweifellos berechtigte - Hinweis des Jugendamts auf das Dunkelfeld (Schriftsatz vom 16.04.2019 S. 4) betrifft demgegenüber die Frage der abstrakten statistischen Bewertung. Dass die seit August 2018 zu verzeichnenden Entwicklungen - namentlich die Belastungen durch das vorliegende Verfahren, die Entwicklung der beruflichen Situation Ls mit der Erfahrung des Bekanntwerdens seiner Verurteilung im Kollegenkreis, die Aufnahme Bs in den gemeinsamen Haushalt und der zwischenzeitlich erlittene Meniskusriss - nicht zu einer risikoerhöhenden Verschlechterung der Lebenssituation Ls geführt haben, steht nach den Ausführungen SV1 im Termin vom 09.04.2019 fest. c) Der Senat ist im Übrigen anders als das Jugendamt (Schriftsatz vom 16.04.2019 S. 7) nicht der Auffassung, dass sich aus dem zwischenzeitlich erfolgten Einzug von B, dem Bruder Ts, bei der Mutter und L eine eigenständige, ggf. kumulativ zu berücksichtigende Kindeswohlgefährdung ergibt; er sieht hier derzeit auch keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Hierzu hat die Sachverständige SV2 - die im Vorfeld des Termins vom 09.04.2019 Gespräche unter anderem auch mit B selbst geführt hat - in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29.04.2019 ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Jugendamts (siehe insbesondere Schriftsatz vom 16.04.2019) aus den in der Anhörung beschriebenen Situationen in der Vergangenheit (Entblößung vor T zu einem Zeitpunkt, als B 9 oder 10 Jahre alt war; Nachahmen sexueller Bewegungen in bekleidetem Zustand an einem Mädchen in der Einrichtung „...“ mit empfundener Scham bei der Aufarbeitung 2014) nicht abgeleitet werden könne, dass von B eine Gefahr für T ausgehe. Vieles deute darauf hin, dass die damals manifeste ADHS-Erkrankung heute nicht mehr bestehe. Es seien die Angaben zu berücksichtigen, die der Ausbildungsmeister des Lehrbetriebes Bs (...) zu den Fähigkeiten und der Zuverlässigkeit Bs gemacht habe. Bei weiter manifester Erkrankung wäre zu erwarten gewesen, dass der Ausbildungsleiter ein unzuverlässigeres Bild gezeichnet hätte; das früher vorliegende Störungsbild gehe typischerweise mit Enthemmung und fehlender Steuerungsfähigkeit einher. Bei einer Fortdauer des Krankheitsbildes hätte zudem das (von B bis vor ca. 1,5 Jahren noch eingenommene) Medikament Methylphenidat nicht - wie bei B beobachtet - zu zunehmender Unruhe und dessen Absetzen nicht zu einer Verbesserung geführt. Eine medikamentöse Behandlung sei heute nicht mehr erforderlich. Dies weise auf ein abgeschlossenes Störungsbild hin. Schließlich müsse bei den angesprochenen Situationen einbezogen werden, dass als Spiegel einer medial-sexuell aufgeladenen Gesellschaft solche Verhaltensweisen bei Kindern aufträten und zum Verarbeitungsrepertoire in der heutigen Zeit gehörten. Der Sachverständige SV1 hat bestätigt, dass auch aus seiner Sicht die Einschätzung plausibel sei, dass das ADHS - welches mit sexueller Enthemmung verbunden sei könne - bei B altersbedingt abklinge. 2. Zur nachhaltigen Abwendung der noch bestehenden Gefahr ist es insbesondere erforderlich, Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass es - etwa wegen einer Verschlechterung der Beziehungssituation zwischen L und M, wegen des Auftretens familiärer Probleme, wegen beruflicher oder gesundheitlicher Schwierigkeiten oder einer Kombination dieser und/oder anderer Faktoren - zu einer negativen Entwicklung der persönlichen Situation Ls, zu einem Wiedererstarken der bei ihm vorhandenen narzisstischen Problematik und so letztlich zu einer Erhöhung des akuten Rückfallrisikos kommt. Kommt es zu einer solchen Entwicklung, müssten rechtzeitig Maßnahmen geprüft und ggf. in die Wege geleitet werden, die das dann erhöhte Risiko sexueller Übergriffe kompensieren, insbesondere durch Herstellen einer klaren räumlichen Trennung zwischen T und L. Der Senat ist weiterhin der Ansicht, dass die Mutter dieser Aufgabe jedenfalls ohne unterstützende Maßnahmen nicht allein gewachsen ist (dazu unter b) - auch wenn sich aus den aktuellen Ausführungen der Sachverständigen SV2 ergibt, dass M zwischenzeitlich mit Erfolg wichtige Schritte unternommen hat, um ihre Schutzfähigkeit zu verbessern (a). a) Bereits mit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 04.04.2019 (dort S. 24) hat die Sachverständige dargelegt, dass die Mutter sich im Rahmen der von ihr bei Th1 in ... begonnenen Therapie mit dem Strafurteil gegen L aus dem Jahr 2015 auseinandergesetzt hat. Sie habe heute eine fundierte Kenntnis von den begangenen Straftaten ihres Partners, wisse von seinen damaligen Motiven und sei heute in der Lage, eine mögliche Gefahr „kommen zu sehen“ und dieser vorzubeugen. Gegebenenfalls werde sie ihren Partner auffordern, vorerst bei Freunden zu wohnen. Hierüber habe sie mit ihm bereits gesprochen; sie wolle auch T von dieser Abmachung berichten. Mündlich hat die Sachverständige ergänzt, dass sie die Mutter im Juli 2018 als unsichere Persönlichkeit eingestuft habe. Sie - die Sachverständige - sei jetzt eher positiv überrascht gewesen. Das letzte dreiviertel Jahr sei für M kein einfaches Jahr gewesen. Sie habe die Herausforderung angenommen, befinde sich kontinuierlich in Psychotherapie und habe nach dem Eindruck der Sachverständigen auch in der gerichtlichen Anhörung ein Stück weit an Sicherheit gewonnen. b) Dies belegt eine positive Entwicklung gegenüber der im Einzelnen im Beschluss vom 03.08.2018 (dort Rn. 93-96) dargelegten Einschätzung des Senats. Allerdings handelt es sich hier um einen im Verlauf befindlichen und nicht abgeschlossenen Prozess. Die grundsätzliche Problematik, dass sich M in ihrer Funktion als Lebensgefährtin Ls und „Schutzperson“ ihrer Tochter in einem schwierigen Loyalitätskonflikt befindet, kann damit nicht aus der Welt geschafft werden; auch bleibt zu berücksichtigen, dass belastbare empirische Erkenntnisse zu der Frage der Schutzfähigkeit von Müttern, die mit Männern, die wegen sexuellem Missbrauch von Kindern verurteilt sind, nicht vorliegen, was die Sachverständige in der mündlichen Anhörung unter Bezug auf den Aufsatz von Graf/Bovenschen/Kindler (Praxis der Rechtspsychologie 28. Jahrgang 2018, Heft 2 S. 5 ff.) bestätigt hat. Schließlich teilt der Senat im Ansatz die Besorgnis des Jugendamts (vgl. Schriftsatz vom 16.04.2019 S. 9), dass M nach wie vor dazu neigt, die Augen vor Problemen zu verschließen, wenn sie etwa in der gegenwärtigen Situation noch weitergehend als der Sachverständige SV1 eine Gefahr für T als „definitiv nicht gegeben“ ansieht oder Probleme zwischen B und T von vornherein für ausgeschlossen erachtet. Der Senat geht schließlich davon aus, dass die verstärkte Auseinandersetzung der Mutter mit der Problematik einer Missbrauchsgefahr unter dem Eindruck des vorliegenden und nicht abgeschlossenen Verfahrens erfolgt ist und ohne diesen Druck nicht erfolgt wäre. Die vom Senat als ehrlich eingeschätzte Antwort der Mutter auf die in der Anhörung gestellte Frage, warum sie bereit sei, mit einer SPFH zusammenzuarbeiten, wenn sie eigentlich keinen Hilfebedarf sehe - sie erkläre sich dazu bereit, damit man sehe, dass sie mitarbeite; das mache sie nur, damit man sehe, sie verweigere sich nicht der Arbeit - bestätigt dies ebenso wie die vom Jugendamt betonte Tatsache, dass M in ihrer Haltung bezüglich der von ihr begonnenen Therapie eine gewisse Passivität zeige und sich von der Therapeutin „überraschen lassen“ wolle. Anders als das Jugendamt (Schriftsatz vom 16.04.2019 S. 8 ff.) zieht der Senat aus alledem jedoch ebenso wenig wie die Sachverständige SV2 den Schluss, dass die Mutter in der gegenwärtigen Situation als Schutzperson für T vollständig ausfällt; vielmehr zeigen die von ihr gemachten Fortschritte, dass die Mutter durchaus in der Lage ist, die von ihr zwar nicht oder nur eingeschränkt geteilten, aber doch mit entsprechendem Nachdruck an sie herangetragenen Besorgnisse ernst zu nehmen, sich damit auseinanderzusetzen und so letztlich auch dazuzulernen - was aber eine entsprechende Einwirkung auf die Mutter auch weiterhin erforderlich macht (dazu auch unter 3.). Die Entwicklung der Umgangskontakte - bei der es trotz Auftretens von Differenzen zwischen der Mutter und dem Jugendamt letztlich unter maßgeblicher Vermittlung der Verfahrensbeiständin zu einem konstruktiven Dialog kam (Verfahren AG ... 48 F ...) - bestätigt dies. Für eine ergänzende Begutachtung der Mutter, insbesondere auch durch eine(n) andere(n) Sachverständige(n), sieht der Senat keinen Anlass. Die Sachverständige SV2 stützt ihre aktuelle Einschätzung auf eine gründliche ergänzende Exploration und hat ihre Meinung auch nachvollziehbar und in einer den Senat überzeugenden Weise begründet. Der Senat meint auch nicht, dass die Sachverständige im Sinne einer positiven Beurteilung der Mutter, der Familie und einer Rückkehr Ts voreingenommen sei (vgl. dazu unten 4.). 3. Ausreichend zur Abwendung der unter 1.b beschriebenen Gefahrenlage im Sinne der unter 2. (erster Absatz) dargestellten Anforderungen ist zur Überzeugung des Senats nach gegenwärtigem Sachstand ein Schutzkonzept (a), dessen Implementierung durch Weisungen gegenüber der Mutter M und ihrem Lebensgefährten L (b) und eine fortdauernde Befassung des Familiengerichts und Jugendamts (c) sichergestellt werden kann. Intensivere Eingriffe in das Sorgerecht - insbesondere eine Entziehung von Sorgebefugnissen mit dem Ziel einer Fortdauer der Fremdunterbringung oder Weisungen, die auf eine räumliche Trennung der Familie abzielen - sind nach gegenwärtigem Sachstand nicht mehr erforderlich (d). a) Das vom Senat für erforderlich gehaltene Schutzkonzept beinhaltet die Fortführung der von L und der Mutter begonnenen Psychotherapien (aa, bb), den Abschluss der von der Ergänzungspflegerin bereits angestoßenen Beratung Ts bei Frau E in der Erziehungsberatungsstelle ... (cc), die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in Form einer systemischen Familienberatung (dd) und die Durchführung von Alkoholkontrollen bei L sowie dessen Verpflichtung zur Mitteilung eines Arbeitsplatzverlustes (ee). Flankierende Maßnahmen kommen entsprechend der weiteren Entwicklung in Betracht (ff). aa) Zu Sinn und Zweck der Durchführung einer Psychotherapie durch L kann auf die Ausführungen in Rn. 107 des Beschlusses vom 03.08.2018 verwiesen werden. L hat eine solche Therapie bei dem Psychotherapeuten Th2 mit alle drei Wochen stattfindenden Terminen bereits begonnen (bisher zehn Sitzungen). Der Sachverständige SV1 hat mit dem Therapeuten gesprochen und hat den Ansatz des Behandlers positiv bewertet. Dieser habe berichtet, dass L nur in die Therapie gekommen sei, weil er gemusst habe. Anfänglich sei er sehr ambivalent gewesen, das habe ca. 5 oder 6 Stunden gedauert. Weiterhin sei er nur wegen der Auflage motiviert, komme aber mittlerweile gerne und erlebe durch das Besprechen aktueller Themen eine Entlastung. Es sei mittlerweile ein Kurzzeitantrag gestellt, so dass 25 Sitzungen genehmigt würden; es sei beabsichtigt, eher niederfrequent zu arbeiten, um L über einen längeren Zeitraum begleiten zu können. Dieser Bericht bestätigt zwar zunächst die Zweifel, die der Senat im Beschluss vom 03.08.2018 an der Therapiemotivation von L geäußert hat. Gleichwohl ist nunmehr anzuerkennen, dass L unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens die Therapie ernsthaft und zielführend begonnen hat. bb) Zu der von der Mutter begonnenen Psychotherapie hat die Sachverständige SV2 (ergänzende Stellungnahme vom 29.04.2019) ausgeführt, es sei sowohl durch die Psychologin als auch M selbst beschrieben worden, dass in der laufenden Therapie an der bei der Mutter gegebenen Verdrängungsgefahr weiter gearbeitet werde. Hierdurch könne die meist beobachtbare Verdrängungsneigung bezüglich eines denkbaren sexuellen Übergriffs zum Nachteil des Kindes im Blick gehalten werden. Die therapeutische Arbeit müsse aus diesem Grund fortgesetzt werden. cc) Auf Initiative der Ergänzungspflegerin hat T bereits mehrere Termine bei Frau E bei der Erziehungsberatungsstelle in ... wahrgenommen. Es handelt sich um eine Maßnahme, die auf Prävention gegen sexuellen Missbrauch gerichtet ist. Frau E hat mit T auch in kindgerechter Weise über die Verurteilung von Herrn L gesprochen. T selbst hat in ihrer Anhörung berichtet, dass sie die Gespräche zwar für überflüssig erachte, aber keine Abneigung gegen deren Fortführung gezeigt, zumal sie zu Beginn mit dem Boxsack arbeite, was ihr gut tue. Nach Angaben von Frau N (Jugendamt) standen zum Zeitpunkt des Termins vom 09.04.2019 noch vier bis fünf Termine aus, von denen Frau E rückgemeldet habe, dass sie es auf jeden Fall für sinnvoll halten würde, diese vier bis fünf Termine noch durchzuführen. dd) Des Weiteren hält der Senat im Einklang mit den Sachverständigen den Einsatz einer systemischen Familienberatung für angezeigt. Hierbei handelt es sich um eine Form aufsuchender Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1, 3 SGB VIII; vgl. Hauck/Noftz/Stähr, SGB, 10/06, § 27 SGB VIII Rn. 61), die im konkreten Fall dem Einsatz sozialpädagogischer Familienhilfe vorzuziehen ist. Die systemischen Familienberater(innen) sollen mit einem Unterstützungsauftrag tätig werden (1), können und werden faktisch jedoch gleichzeitig eine Beobachtungsfunktion wahrnehmen, die von einem expliziten Kontrollauftrag zu unterscheiden ist (2) und der auch keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen (3). Beide Sachverständige haben den Einsatz systemischer Familienberatung auch mit Blick auf diese Beobachtungsfunktion befürwortet. (1) Das Jugendamt hat vorliegend trotz des primär verfolgten Ziels, die Fremdunterbringung fortzusetzen, für den Fall einer anderweitigen Einschätzung des Senats ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt, die Familie mit Jugendhilfemaßnahmen zu unterstütze und insbesondere auch kurzfristig eine systemische Familienberatung zu installieren. Im vorliegenden Fall erscheine insbesondere eine systemische Familienberatung sinnvoll mit dem Ziel, der Mutter Unterstützung bei der Erziehung von T zu geben. Sowohl Mutter als auch Tochter hätten durch die lange Trennung, die Weiterentwicklung Ts im letzten Jahr, deren Eintritt in die Pubertät und die veränderte familiäre Situation durch den Einzug des Halbbruders vermutlich Unterstützungsbedarf. Sie müssten sich als Familie erst wiederfinden und eine neue intuitive Sicherheit im Umgang miteinander finden. Hierbei zu unterstützen stelle eine klassische Aufgabe der Hilfe zur Erziehung dar, die mit sozialpädagogischen Mitteln zu bewerkstelligen sei. Der Besondere Soziale Dienst des Landratsamtes, mit hochqualifizierten Fachkräften im Bereich der systemischen Beratung, könne die Zusammenarbeit mit der Familie ab der Kalenderwoche 16 und darauf folgend in wöchentlicher Begleitung zur Erarbeitung eines tragfähigen Arbeitsbündnisses beginnen. In einem zweiten Schritt solle dann die Entwicklung von T gefördert werden und die Familie in ihren vielfältigen Erziehungsaufgaben unterstützt und gestärkt werden. Die Anfrage bei freien Trägern der Jugendhilfe habe ergeben, dass ein solcher Hilfeprozess von diesen frühestens ab Ende Mai / Anfang Juni aufgenommen werden könne. Die Sachverständige SV2 hat dem Jugendamt darin zugestimmt, dass der Einsatz ambulanter Hilfsmaßnahmen nur dann sinnvoll sei, wenn es Punkte gebe, an denen es sich lohne, zu arbeiten und das auch der Familie plausibel gemacht werden könne. Hier sei zu sehen, dass T nicht mehr als das Kind zurückkommen werde, als das sie gegangen sei. Sie sei älter geworden, sie habe die Erfahrung des letzten Jahres machen müssen. Hier bestehe Gesprächs- und auch pädagogischer Unterstützungsbedarf. Der bisher vorhandene intuitive Zugang der Mutter und Ls dürfte nicht mehr funktionieren, da das Kind ein anderes geworden sei. Ein weiterer Bedarf sei darin zu sehen, dass mit B nunmehr ein weiteres Mitglied in dieser Familiengemeinschaft lebe. Ob man hier eine systemische Familienberatung oder eine SPFH einsetze, sei für die Sachverständige letztlich nicht so entscheidend. Entscheidend seien die konkreten Personen. Für eine systemische Familienberatung spreche, dass es sich dabei um zwei Personen handeln würde, die deswegen auch sicherer wären und im Wege des Mehraugenprinzips ihre Einschätzungen abgleichen könnten. Zur Frequenz hat die Sachverständige ausgeführt, dass ihr ein Umfang von zwei Stunden pro Tag als zu hochfrequent vorkomme. Aus ihrer Sicht sei eine Frequenz von zwei bis drei Tagen pro Woche im Umfang von 1 ½ Stunden sinnvoll. Am Anfang könne man die Länge stärker ausdehnen. Die Verfahrensbeiständin hat zu bedenken gegeben, dass ihr drei Mal pro Woche für eine Familie, in der beide Erwachsenen berufstätig seien, sehr viel erscheine, zumal die Familie gut funktioniere. Dem Senat erscheint es danach sinnvoll, einen Mindestumfang von vier Stunden in der Woche festzulegen, wobei es M und dem Jugendamt offensteht, einen höheren Umfang zu beantragen bzw. zu bewilligen, insbesondere - wie von der Sachverständigen SV2 erwogen - in der Anfangszeit. (2) Beide Sachverständige haben aus Sicht des Senats nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass eine SPFH oder systemische Familienberatung neben ihrem Unterstützungsauftrag durchaus auch Bedeutung für die Abwehr der oben festgestellten verbleibenden Kindeswohlgefährdung im Sinne der Gewährleistung einer gewissen externen Kontrolle haben. (a) So hat der Sachverständige SV1 angegeben, dass jemand, der regelmäßig im Haushalt sei, Veränderungen wahrnehmen könne - etwa Konfliktpunkte, die zu Unstimmigkeiten führten, die Tatsache, dass die Beziehung deutlich schlechter laufe, oder Verhaltensveränderungen eines Familienmitglieds, etwa Rückzug oder geringere Offenheit. Dies würde auch für den potentiellen Täter das Entdeckungsrisiko vergrößern. Es gehe vor allen Dingen darum, Veränderungen gegenüber den jetzigen eher positiven Umständen festzustellen. Dies müsse eine SPFH können, ähnlich etwa wie ein Hausarzt, der eine Familie länger begleite. Es gehe schlicht darum festzustellen, ob etwas anders sei als vorher, einen Sensor dafür zu entwickeln, da laufe etwas nicht mehr so rund wie vorher. Es sei sicher richtig, dass dies voraussetze, dass die Person die betroffenen Personen länger kenne, damit sie ihr Verhalten einordnen und auch Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand wahrnehmen könne. Letztlich gehe es um einen zusätzlichen Mosaikstein. (b) Die Sachverständige SV2 hat in diesem Sinne dargelegt, dass die besondere Konstellation, bei der einem potentiellen sexuellen Übergriff eine psychische Verschlechterung vorausgehen würde, es ermögliche, dass eine sozialpädagogische Familienhilfe (oder eine vergleichbare Kraft) das Stimmungsbarometer in der Familie im Blick behalten könne. Damit die Zusammenarbeit funktioniere, müsse ein Vertrauensaufbau erfolgen. Hier habe man sicherlich keine Idealbedingungen auf Seiten der Mutter, doch dürfe eine ausreichende Kooperationsbereitschaft bestehen. Wichtig sei, dass transparent gearbeitet werde, etwa dass in einem Schutzkonzept festgelegt werde, wie im Falle von Auffälligkeiten reagiert werde. Eine Verschlechterung der familiären Situation würde eine anhaltende Krise in der Familie voraussetzen. Eine depressive Verstimmung sowie eine narzisstische Kränkung von Gewicht würde sich nicht von einer Woche auf die nächste entwickeln, so dass die eingesetzten Kräfte ihren Beobachtungsauftrag mit innerer Ruhe ausführen könnten. Der Blick solle auf dauerhafte, sich steigernde und verstetigende Verschlechterungen des Familienklimas gerichtet sein. Es lasse sich dauerhaft nicht verbergen, wenn die Atmosphäre in der Familie anhaltend angespannt sei. Käme es dazu, sei tatsächlich daran zu denken, Herrn L bei Freunden wohnen zu lassen, bis eine Klärung eingetreten sei. (c) Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an. Der von den Sachverständigen geschilderten Beobachtungsfunktion steht insbesondere nicht entgegen, dass die eingesetzten Mitarbeiter nach ausdrücklicher Erklärung des Jugendamts nicht den Auftrag erhalten werden, die Paarbeziehung zwischen Herrn L und Frau M daraufhin zu überprüfen, ob sie intakt ist, oder Herrn L zu beobachten, um festzustellen, ob und wie sehr er psychisch belastet ist und/oder er sich T in sexuell übergriffiger Weise nähert. Das Fehlen eines solchen Kontrollauftrags ändert nichts daran, dass die eingesetzten Kräfte Beobachtungen über das Klima und die Dynamik in der Familie zwangsläufig machen werden. Damit stehen im Sinne des von den Sachverständigen formulierten Ziels Personen zur Verfügung, die über einen vertieften Einblick in die Verhältnisse verfügen und die vom Familiengericht und vom Jugendamt in Wahrnehmung von deren jeweiligen Schutzaufträgen (dazu c) zur ergänzenden Auskunftserteilung herangezogen werden können [zur Zulässigkeit dessen sogleich unter (3)]. Im Übrigen geht der Senat (selbstverständlich) davon aus, dass die eingesetzten Mitarbeiter(innen) über den Hintergrund ihres Einsatzes und die Risikoeinschätzung der Sachverständigen und des Gerichts umfassend informiert werden, so dass sie im Fall einer manifesten negativen Entwicklung sensibilisiert wären und nötigenfalls die gesetzlich vorgesehenen Schritte (vgl. § 8a Abs. 4 SGB VIII) einleiten können. All dies bedeutet entgegen den vom Jugendamt im Schriftsatz vom 16.04.2019 (S. 11 f.) geäußerten Befürchtungen nicht, dass die eingesetzten Fachkräfte psychologischen oder psychiatrischen Sachverstand, detektivische Fähigkeiten oder polizeiliche Befugnisse benötigten. Weder die Sachverständigen noch der Senat erwarten, dass mit der Einrichtung der systemischen Familienberatung ein Allheilmittel zur Verfügung steht oder dass die eingesetzten Fachkräfte nunmehr eine ihre fachliche und menschlich-soziale Kompetenz übersteigende Verantwortung für den Schutz Ts übernehmen würden. Es geht vielmehr in den Worten des Sachverständigen SV1r um einen zusätzlichen „Mosaikstein“. Angesichts der erkennbar realitätsnahen Sichtweise der beiden erfahrenen Sachverständigen verfangen aus Sicht des Senats auch die vom Jugendamt (Schriftsatz vom 16.04.2019 S. 19) geäußerten Zweifel an der Fähigkeit der Sachverständigen, Inhalt, Grenzen und Möglichkeiten von Maßnahmen der ambulanten Hilfe zur Erziehung zu beurteilen, nicht. Der Senat vermag letztlich nicht zu erkennen, dass die fachliche Einschätzung des Jugendamts und der Sachverständigen darüber, was Sozialarbeiter im Rahmen einer ambulanten Hilfe zur Erziehung leisten können, in konkreten Punkten tatsächlich auseinanderfallen. Wenn das Jugendamt so weit geht, jegliche Kontroll- oder Beobachtungsfähigkeit der Fachkräfte in Fällen wie dem vorliegenden abstrakt in Abrede zu stellen (Schriftsatz vom 16.04.2019 S. 11 f.), ist dies für den Senat nur noch schwer nachzuvollziehen. (3) In rechtlicher Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken, sich die beschriebene Beobachtungsfunktion der eingesetzten Fachkräfte zu Nutze zu machen; ob weitergehend ein expliziter Kontrollauftrag (vgl. dazu etwa 14. Kinder- und Jugendbericht, BT-Dr 17/12200 S. 336) zulässig wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zutreffend wird in der Literatur zur sozialpädagogischen Familienhilfe ausgeführt, dass diese immer innerhalb der Familie stattfindet und sich an der Schnittstelle von Hilfe und Kontrolle bewegt. Bedingt durch ihren Einsatzort - nämlich innerhalb der Familie - bekommt sie Einblicke in den ganz privaten Bereich einer Familie. So besteht die Gefahr, dass die Familie durch die Anwesenheit des Familienhelfers „gläsern“ wird und sich kontrolliert fühlt. Gefühle der Kontrolle können jedoch die erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit, die für ein Gelingen der Sozialpädagogischen Familienhilfe unabdingbar ist, verhindern. Von daher ist es Aufgabe des Familienhelfers, den Spagat zwischen Hilfe und Kontrolle durch Einsatz der passenden methodischen Konzepte zu bewerkstelligen (Schlegel/Voelzke/Nellissen, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 31 SGB VIII, Rn. 25). Zwar ist es gerade nicht die Aufgabe der SPFH, quasi als verlängerter Arm des Staates Kontrollfunktionen auszuüben, sondern ganz im Gegenteil hat der Aufbau einer Vertrauensbeziehung zur Familie höchste Priorität. Die Hilfe dient der familiären Unterstützung; zu ihrer Leistungsbeschreibung gehört daher nicht ein Auftrag zu (verdeckten) Ermittlungen. Gleichwohl darf im Fall einer akuten krisenhaften Gefährdungssituation die Notwendigkeit, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht außer Acht gelassen werden: Der Familienhelfer hat dann ggf. die in § 8a SGB VIII beschriebenen Aufgaben des Kinderschutzes (vgl. Hauck/Noftz/Stähr, SGB, 08/15, § 31 SGB VIII, Rn. 9a). All dies lässt sich auf den Einsatz einer (aufsuchenden) systemischen Familienberatung, wie sie im vorliegenden Fall geplant ist, übertragen. Auch wenn - wie vorliegend vom für die konkrete Auftragserteilung zuständigen Jugendamt ohnehin abgelehnt - kein expliziter Kontrollauftrag erteilt wird, ändert dies nach der eindeutigen Konzeption des Gesetzgebers nichts daran, dass jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erkennbar werden, die Fachkraft nicht berechtigt ist, dies im Interesse weiterer vertrauensvoller Zusammenarbeit zu ignorieren; dann muss sie vielmehr auch bei freier Trägerschaft die in § 8a SGB VIII vorgesehen Schritte einleiten. Aber auch im Vorfeld einer von der Fachkraft im Rahmen der Durchführung ihres Hilfsauftrags selbst erkannten möglichen Kindeswohlgefährdung hält der Senat es für zulässig, dass das Familiengericht (etwa im Zuge des Verfahrens nach § 166 Abs. 2, 3 FamFG) über das Jugendamt auf die von den Fachkräften getroffenen Feststellungen und Einschätzungen zugreift. Die Weitergabe von Berichten kann jedenfalls dann nicht an Vorgaben des Datenschutzes (vgl. dazu eingehend Kepert, Anmerkung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06. Februar 2019, XII ZB 408/18 - Aufsatzmanuskript, vorgelegt vom Jugendamt als Anlage A 5 zum Schriftsatz vom 05.04.2019 - S. 14 ff.) scheitern, wenn und soweit die Betroffenen der Weitergabe explizit zustimmen. Dies gilt nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII selbst dann, wenn es sich um anvertraute Daten im Sinne des § 65 SGB VIII (dazu Kepert a.a.O. S. 17) handelt. Im vorliegenden Fall bestehen bislang keine Zweifel daran, dass die Mutter und auch L im Rahmen der Kooperation mit der systemischen Familienberatung und entsprechend ihren Zusagen auch mit einer Vorlage von Berichten an das Jugendamt und - insbesondere im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 2, 3 FamFG - an das Familiengericht einverstanden sein werden. Sollte sich das ändern, würde dies Anlass geben, das Schutzkonzept und seine Effektivität insgesamt zu überprüfen. ee) Sowohl eine Änderung der Beschäftigungssituation als auch ein erhöhter Alkoholkonsum Ls würden eine Aktualisierung der Gefahrprognose erforderlich machen. Der Senat hält es deswegen ergänzend für geboten, dass Jugendamt und Familiengericht über einen etwaigen Verlust seines Arbeitsplatzes oder das konkrete Drohen eines solchen Verlustes informiert werden und dass - vorläufig in halbjährlichen Abständen - eine Überprüfung stattfindet, ob Hinweise auf einen erhöhten Alkoholkonsum Ls vorliegen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 bietet es sich an, hierfür Blutproben auf die Leberwerte und den CDT-Wert überprüfen zu lassen; Auffälligkeiten in diesen Bereichen wären klar problematisch. Eine Überprüfung des deutlich sensitiveren ETG-Werts wäre im vorliegenden Fall weniger zielführend, da gegen einen mäßigen Alkoholkonsum Ls keine Bedenken bestehen. Eine ETG-Analyse würde sich dem Sachverständigen zufolge vielmehr dann anbieten, wenn bereits anderweitige konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die eine nähere Überprüfung des Alkoholkonsums nahelegten. ff) Zu weiteren Maßnahmen, die als Bestandteil eines Schutzkonzepts im Verlauf des Verfahrens diskutiert wurden, ist derzeit Folgendes anzumerken: Soweit die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung waren über Nutzen und Schaden einer umfassenden Aufklärung Ts, ist eine solche mittlerweile jedenfalls erfolgt; die noch stattfindenden Termine bei der Erziehungsberatungsstelle runden diese Aufklärung ab. Eine Teilnahme Ts an vom Verein ... e.V. angebotenen Mädchengruppen und Reitnachmittagen wurde von der Sachverständigen SV2 als geeignete Maßnahme zur psychischen Stabilisierung (wenn auch nicht speziell zur Vorbeugung gegen sexuellen Missbrauch) Ts angesehen. Die Mutter kennt ... aus eigener Erfahrung, steht diesem Verein positiv gegenüber und hat eine Anbindung Ts dort selbst ins Spiel gebracht. Ob und in welchem Umfang T hier teilnehmen soll, kann im Rahmen der systemischen Familienberatung besprochen werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Durchführung einer Psychotherapie bei T und/oder der Einsetzung eines Erziehungsbeistands. Die Sachverständige SV2 hat unter dem 04.04.2019 mit Blick auf die von ihr dargestellte Gefahr einer depressiven Entwicklung Ts schriftlich ausgeführt, es sei auch an eine Psychotherapie bei T zu denken, die aktuell einem Erziehungsbeistand vorzuziehen sei; bei Beendigung der Therapie sei an die Beiordnung eines Erziehungsbeistands zu denken. Nach den mündlichen Ausführungen der Sachverständigen kann es jedoch als wahrscheinlich angesehen werden, dass der Cut-off-Wert, bei dem von einer depressiven Störung auszugehen ist, anders als zunächst in der schriftlichen Darlegung interpretiert ohne den situativen Einfluss (Umgangskontakt mit der Mutter vorher) nicht überschritten worden wäre. Auch die Frage einer Psychotherapie und die Frage nach der Einsetzung eines Erziehungsbeistands sollte angesichts dessen zunächst im Rahmen der anstehenden Familienberatung besprochen werden; nichts anderes gilt auch für eine eventuelle Anbindung Ts an ... e.V. (vgl. Protokoll des Amtsgerichts vom 15.05.2018). Mit der Frage einer Kontrolle der Wohnung und der elektronischen Geräte Ls durch die Polizei (vgl. Schriftsatz des Jugendamts vom 16.04.2019 S. 20) hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 03.08.2018 auseinandergesetzt, auf die diesbezüglichen Ausführungen (dort Rn. 110) wird Bezug genommen. b) Sowohl L als auch M haben durchgehend während des Verfahrens und zuletzt im Termin am 09.04.2019 zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit sind, an einem die unter a) (aa bis ee) dargelegten Maßnahmen beinhaltenden Schutzkonzept vollumfänglich mitzuwirken. Die Entwicklungen im Zeitraum vom Sommer 2018 bis heute belegen, dass diese Kooperationsbereitschaft auch hinreichend belastbar ist. Die im Tenor zu I.1 und I.3 ausgesprochenen Gebote bauen auf dieser Bereitschaft auf und sollen die Kooperation auch in Zukunft sicherstellen. aa) Für den Fall, dass es zu einer Rückführung vor Abschluss der Termine bei der Erziehungsberatungsstelle kommt (dazu auch unter 4.), wird der Mutter aufgegeben, daran mitzuwirken, dass diese Maßnahme zu Ende geführt wird (Tenor Ziffer I.1.a). bb) Rechtsgrundlage der Weisung an M, die systemische Familienberatung in Anspruch zu nehmen (Tenor Ziffer I.1.b), ist § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB. cc) Auf der Grundlage des § 1666 Abs. 4 BGB wird L aufgegeben, Familiengericht und Jugendamt im Falle eines (drohenden) Arbeitsplatzverlustes zu informieren (Tenor Ziffer I.3.a) und alle sechs Monate Blutproben auf alkoholmissbrauchsrelevante Werte untersuchen zu lassen (I.3.b); bereits im amtsgerichtlichen Termin vom 15.05.2018 hat L sein Einverständnis mit solchen Untersuchungen erklärt. Der erste hierfür vorgesehene Termin (Mitte August 2019) fällt mit der vom Senat angeregten erstmaligen Überprüfung durch das Familiengericht (ca.) drei Monate nach Erlass dieses Beschlusses (dazu sogleich unter c.aa) zusammen. dd) Weisungen mit Blick auf die von M und L begonnen Therapien sind nicht veranlasst. Beide sind ausdrücklich bereit, ihre Therapien fortzusetzen. Solange dies so ist, ist die Weisung, die begonnene Psychotherapie fortzusetzen, nicht erforderlich (vgl. BVerfG vom 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10, FamRZ 2011, 179, juris Rn. 24). Sollte das Einverständnis entfallen, könnte die Fortsetzung der Therapie nicht angeordnet werden, weil es hierfür an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehlt (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 19 ff. sowie BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212, juris Rn. 23, jeweils zur Frage der Anordnung gegenüber dem Sorgeberechtigten; für die Erteilung einer entsprechenden Auflage an einen Dritten nach § 1666 Abs. 4 BGB kann nichts anderes gelten). Mit dem vorliegenden Beschluss ist auch unmissverständlich klargestellt, dass die derzeitige Risikoprognose des Senats - die eine Rückführung Ts erlaubt - auf der Annahme einer Fortsetzung der Therapien beruht und dass ein Abbruch einer der Therapien eine Neueinschätzung erforderlich machen würde. Unter diesen Umständen ist von einer Fortdauer der Therapiemotivation beider Beteiligter auszugehen; eine Weisung (unter gleichzeitiger Klarstellung der Freiwilligkeit) brächte keinen zusätzlichen Gewinn, zumal auch in der Zeit seit Sommer 2018 die Therapien ohne diesbezügliche konkrete Weisung weitergeführt wurden. Der Senat wird parallel zu diesem Beschluss die beiden betroffenen Therapeuten schriftlich ersuchen, im Falle einer förmlichen Beendigung oder für den Fall, dass Termine nachhaltig nicht mehr wahrgenommen werden, das Familiengericht zu informieren und ggf. mitzuteilen, ob die Beendigung gegen therapeutischen Rat erfolgte. Ebenso werden die Therapeuten für den Fall um Nachricht gebeten, dass sie sich zu einer solchen Mitteilung nicht (mehr) in der Lage sehen, weil sie insofern (anders als bisher) von der Schweigepflicht nicht mehr entbunden werden. Für eine förmliche Weisung, die Therapeuten weiterhin von der Schweigepflicht zu entbinden, sieht der Senat keine Grundlage, weil auch für ein solches Gebot derzeit keine Notwendigkeit besteht und im Falle eines Fortfalls der freiwilligen Mitwirkung der Betroffenen § 1666 BGB Abs. 1, Abs. 4 BGB als Grundlage eines solchen weitgehenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht - der auch im Lichte der für den Therapieerfolg wichtigen Vertraulichkeit höchst problematisch wäre - nicht in Betracht käme (vgl. BverfG a.a.O. Rn. 24; dagegen zur Ersetzung der Entbindung eines Therapeuten des Kindes von der Schweigepflicht auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 Nr. 5 BGB Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 22.06.2017 - 10 UF 103/17, FamRZ 2018, 109). c) Bestandteil des vom Senat auf der Grundlage der Empfehlungen der Sachverständigen entwickelten Schutzkonzepts ist schließlich eine (klarstellende) Aussage zur Rolle des Jugendamts und des Familiengerichts. aa) Die Verantwortung dafür, die Implementation und Effektivität des Schutzkonzepts insgesamt regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls Anpassungen vorzunehmen, sieht der Senat nach § 166 Abs. 2, 3 FamFG beim Familiengericht, nach Abschluss des mit diesem Beschluss beendeten Beschwerdeverfahrens also bei dem Amtsgericht ..., das insofern in eigener Verantwortung entscheidet. Der Senat regt (Tenor Ziffer IV) eine erstmalige Überprüfung nach (rund) drei Monaten an, was es ermöglichen sollte, zeitnah nach der Rückführung und der Installation der systemischen Familienberatung das „Anlaufen“ des Schutzkonzepts zu überprüfen. In diesem Rahmen wird es dem Familiengericht insbesondere obliegen, von der Fortführung der Therapien zu vergewissern, über das Jugendamt Berichte der systemischen Familienberatung einzuholen und die von L - erstmals zum 15.08.2019 - vorzulegenden Berichte über das Ergebnis der Blutproben zu würdigen. Neben diesen turnusgemäßen Überprüfungen wird eine Neueinschätzung vorzunehmen sein, wenn das Familiengericht über relevante Änderungen informiert wird, etwa hinsichtlich eines Arbeitsplatzverlusts bei L oder eines Abbruchs der Psychotherapien Ls oder Ms. bb) Zur Rolle des Jugendamts: Der Senat ersucht ausdrücklich das - insofern sachnähere - Jugendamt, die Einhaltung der Weisungen bezüglich der Inanspruchnahme systemischer Familienberatung und des Abschlusses der Termine Ts bei der Erziehungsberatungsstelle im Blick zu behalten und das Familiengericht zu informieren, falls eine ausreichende Kooperation insofern wider Erwarten nicht gelingen sollte (Tenor Ziffer I.2). Unberührt bleibt die gesetzliche Verpflichtung des Jugendamts zur Mitwirkung im Rahmen der Überprüfungsverfahren nach § 166 FamFG auf Anforderung des Familiengerichts und zum selbständigen Tätigwerden bei Bekanntwerden von (neuen) Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII. Schließlich geht der Senat - wie oben dargelegt - davon aus, dass das Jugendamt die im Rahmen der systemischen Familienberatung zum Einsatz kommenden Fachkräfte über den Hintergrund des vorliegenden Falles informieren und sie insbesondere auch über ihre Beobachtungsfunktion und ihre Rolle innerhalb des Schutzkonzepts des Senats informieren wird, auch wenn ein ausdrücklicher Kontrollauftrag nicht erteilt wird. d) Zusammengenommen ist der Senat - sachverständig beraten - der Auffassung, dass das geschilderte Schutzkonzept zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreicht, um das Risiko eines Übergriffs Ls auf T so weit zu reduzieren, dass es in den Bereich des von Gesetzes wegen hinzunehmenden, keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB mehr darstellenden Restrisikos fällt. Der Senat muss insofern eine Prognoseentscheidung treffen; er unterliegt hierbei entgegen den vom Jugendamt zuletzt mit Schriftsatz vom 16.04.2019 nachdrücklich zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen nicht einer Schutzillusion in dem Sinne, dass er zukünftige Entwicklungen sicher voraussagen und den Eintritt eines Schadens mit völliger Gewissheit ausschließen könnte. Damit ist gleichzeitig den - den Senat bindenden (§ 74 Abs. 6 Satz 4 FamFG) - rechtlichen Anforderungen Genüge getan, die sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2019 ergeben. e) Einer Abwägung des Nutzens und des Schadens (in Form negativer psychischer Folgen) einer weiteren Fortdauer der Fremdunterbringung Ts (vgl. BGH vom 06.02.2019 Rn. 39) bedarf es bei diesem Ergebnis nicht mehr. 4. Anders als das Jugendamt (Schriftsatz v. 16.04.2019 S. 17 ff.) sieht der Senat keine Gründe, das Sachverständigengutachten SV2 mit Blick auf dessen Ausführungen zu dem Punkt der Entwicklung depressiver Tendenzen bei T für ungenügend zu halten und deswegen eine erneute Begutachtung von T und M anzuordnen. Das Jugendamt sieht erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit und professionalen Distanz der Sachverständigen SV2. Das Gutachten vom 05.04.2019 habe im Hinblick auf die Transparenz zu wünschen übrig gelassen und erwecke ernsthafte Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Gutachterin. Als Psychologin hätte sie erkennen müssen, dass es das Ergebnis des Gesprächs mit T am 04.04.2019 nicht unerheblich beeinflussen würde, wenn der Termin hierfür nur etwa eine Stunde nach dem wöchentlich stattfindenden Umgangskontakt der Mutter lag. Sie habe diesen Umstand in ihrem schriftlichen Gutachten auch nicht offengelegt und (mithin) auch nicht kritisch gewürdigt. Auch mit einer möglichen Manipulation des Testergebnisses durch T habe sich die Sachverständige im Rahmen ihres Gutachtens nicht auseinandergesetzt, obwohl dies geboten gewesen sei. Schließlich habe die Sachverständige erst auf kritische Nachfrage des Gerichts eingeräumt, dass die Ergebnisse der Befragung verschiedener Erzieher Ts anstatt auf ein depressives auch auf ein (bloß) präpubertäres Verhalten hinweisen könnten. Tatsächlich hat die Sachverständige ihre zunächst getroffene Einschätzung einer (leichten) Depression Ts (Stellungnahme vom 05.04.2019) in der mündlichen Befragung am 09.04.2019 teilweise relativiert (vgl. im Einzelnen Protokoll S. 17 ff.). Sie hat ergänzend unter dem 29.04.2019 ausgeführt: Eine gezielte Aggravierung durch T könne zwar als unwahrscheinlich gelten, weil dann von deutlich höheren Werten als den tatsächlich erzielten (ein Punktwert bis zu 58 sei möglich) auszugehen wäre. Es könne jedoch als wahrscheinlich angesehen werden, dass der Cut-off-Wert, bei dem von einer depressiven Störung auszugehen ist, ohne den situativen Einfluss (Umgangskontakt mit der Mutter vorher) nicht überschritten worden wäre (vgl. bereits oben a.ff). Entscheidend bleibe die prognostische Einschätzung: Dass T von Suizidgedanken (von deren Umsetzung nicht auszugehen sei) berichte, sei im Verbund mit den von der Einrichtung beobachteten und von T geschilderten Situationen mangelnder Kooperation in Bezug auf die psychische Stabilität Ts kritisch zu werten. Es werde die hohe Wahrscheinlichkeit gesehen, dass ihre psychische Situation sich bei fortgesetzter Fremdplatzierung in Richtung einer krankheitswertigen psychischen Belastung oder psychischen Erkrankung entwickeln werde. Diese Fortschreibung der Einschätzung auf Nachfrage des Senats belegt, dass die Sachverständige zu einer kritischen Sicht auf ihr Begutachtungsergebnis in der Lage und bereit ist, dieses auf begründete Einwände hin zu modifizieren. Eine Voreingenommenheit kann daraus gerade nicht hergeleitet werden. 5. Weitere sorgerechtliche Maßnahmen sind nach alledem nicht - mehr - veranlasst. T wird in die Familie (in die Obhut der allein sorgeberechtigten Mutter) zurückzuführen sein. Die von der Mutter beantragte und vom Amtsgericht erlassene Herausgabeanordnung (§ 1632 Abs. 1, 2 BGB) war danach zu bestätigen. Das Gericht geht davon aus, dass die Mutter im Interesse Ts dafür sorgen wird, dass die Rückführung geordnet und in Absprache mit dem Jugendamt und dem ... erfolgen wird. Soweit das Jugendamt für ein weitergehendes Rückführungskonzept und insbesondere dafür plädiert hat, dass zunächst die systemische Familienberatung zu installieren sei, hat die Sachverständige SV2 überzeugend dargelegt, dass eine kurzfristige Situationsverschlechterung derzeit nicht drohe und dass daher die Rückführung parallel zur Installation der systemischen Familienhilfe stattfinden könne. Da T im Übrigen im ... keine Bindung von Gewicht aufgebaut habe, sei eine stufenweise Rückführung (erst Wochenendbesuche, dann längere Ferienaufenthalte, möglichst schon begleitet durch systemische Familienhilfe) vorliegend nicht das Mittel der Wahl - es sei denn, dass T von sich aus sagen würde, sie möchte in ... noch etwas abschließen oder noch etwas miterleben. Der Senat bezweifelt nicht, dass M auf solche Wünsche ihrer Tochter Rücksicht nehmen würde. 6. Die Kostenentscheidung für sämtliche Instanzen beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG; sie entspricht der Billigkeit. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das sehr umfangreiche und schwierige Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG. Gründe für eine erneute Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.