Beschluss
20 UF 74/19
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0611.20UF74.19.00
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Leitsätze
Setzt sich der Ehezeitanteil eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung aus leistungsorientierten und fondsorientierten Zusageteilen zusammen, so ist der Ausgleichswert ab dem Ende der gesetzlichen Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur hinsichtlich des sich aus der leistungsorientierten Zusage ergebenden Teils zu verzinsen. (Rn.9)
Hinsichtlich der fondsorientierten Zusageteile kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745 Rn. 26). (Rn.17)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der R. wird Ziffer 2 Absatz 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 26.03.2019, 2 F 22/18, wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts B. Firmenbeiträge VV-Nr. 1 (Vers. Nr. ...) des Antragstellers bei der R. (Versorgungskonto „Firmenbeiträge“ sowie leistungsorientierte Zusageteile nach dem B. Vorsorge Plan vom 08.03.2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung; „B.“) zugunsten der Antragsgegnerin bei der A., Riester RenteKlassik - (Versicherungsvorschlag vom 08.11.2018) ein Anrecht in Höhe von 10.205,29 Euro (leistungsorientierte Zusageteile), bezogen auf den 31.03.2018, zuzüglich des Werts der fondsorientierten Zusageanteile von 76,3114 [Wert Stand 07.05.2019: 1.399,75 €] zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Die R. wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag nebst Zinsen in Höhe von 2,68 % p.a. aus 10.205,29 € seit dem 01.04.2018 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A. zu bezahlen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.574 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzt sich der Ehezeitanteil eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung aus leistungsorientierten und fondsorientierten Zusageteilen zusammen, so ist der Ausgleichswert ab dem Ende der gesetzlichen Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur hinsichtlich des sich aus der leistungsorientierten Zusage ergebenden Teils zu verzinsen. (Rn.9) Hinsichtlich der fondsorientierten Zusageteile kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745 Rn. 26). (Rn.17) 1. Auf die Beschwerde der R. wird Ziffer 2 Absatz 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 26.03.2019, 2 F 22/18, wie folgt abgeändert: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts B. Firmenbeiträge VV-Nr. 1 (Vers. Nr. ...) des Antragstellers bei der R. (Versorgungskonto „Firmenbeiträge“ sowie leistungsorientierte Zusageteile nach dem B. Vorsorge Plan vom 08.03.2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung; „B.“) zugunsten der Antragsgegnerin bei der A., Riester RenteKlassik - (Versicherungsvorschlag vom 08.11.2018) ein Anrecht in Höhe von 10.205,29 Euro (leistungsorientierte Zusageteile), bezogen auf den 31.03.2018, zuzüglich des Werts der fondsorientierten Zusageanteile von 76,3114 [Wert Stand 07.05.2019: 1.399,75 €] zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Die R. wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag nebst Zinsen in Höhe von 2,68 % p.a. aus 10.205,29 € seit dem 01.04.2018 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A. zu bezahlen. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.574 € festgesetzt. Das Verfahren betrifft die Regelung der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. I. Auf den am 05.04.2018 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht die am 16.08.1997 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) mit Beschluss vom 26.03.2019 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der gesetzlichen Ehezeit (01.08.1997 bis 31.03.2018, § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann u.a. eine betriebliche Altersversorgung bei der R. in Form des Bausteins B. (...). Das Amtsgericht hat im Wege der externen Teilung zu Lasten dieses Anrechts des Ehemanns bei der R. zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 11.524,37 € bei der von der Ehefrau als Zielversorgung gewählten A. bezogen auf den 31.03.2018 begründet. Dabei hat es die R. verpflichtet, den Ausgleichsbetrag von 11.524,37 € an die A. zu bezahlen und weiter angeordnet, dass der gesamte Ausgleichsbetrag mit 2,68 % Zinsen seit dem 01.04.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen sei. Gegen den ihr am 29.03.2019 zugestellten Beschluss hat die R. mit Schriftsatz vom 05.04.2019, beim Amtsgericht eingegangen am 10.04.2019, Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Die R. wendet sich gegen die angeordnete Verzinsung. Sie begehrt eine Abänderung des Beschlusses dahingehend, dass eine Verzinsung lediglich bezüglich der leistungsorientierten Zusageteile des Anrechts B. Firmenbeiträge in Höhe von 10.205,29 € für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung angeordnet wird, eine Verzinsung der fondsorientierten Zusageteile des Anrechts B. Firmenbeiträge hingegen unterbleibt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25.04.2019 wurde der R. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2018, 1745 ff.) die Vorlage einer aktuellen Ehezeitauskunft unter Berücksichtigung der zwischen Ehezeitende und voraussichtlicher Rechtskraft der Entscheidung eingetretenen Wertentwicklung aufgegeben. Auf die von der R. vorgelegte aktualisierte Auskunft vom 09.05.2019 wird Bezug genommen. Der Senat kann ohne mündliche Erörterung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt ist und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist. Mit Beschluss vom 17.05.2019 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hingewiesen worden. II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die R. ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Sie macht geltend, sie sei zu Unrecht verpflichtet worden, einen Ausgleichsbetrag von insgesamt 11.524,37 € für die Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit einem Zinssatz von 2,68 % pro Jahr verzinsen zu müssen, obwohl der Ausgleichsbetrag lediglich hinsichtlich eines Teilbetrags von 10.205,29 € zu verzinsen sei. Sie macht damit geltend, in einer eigenen Rechtsposition im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt zu werden. Die Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen ist ohne Beschränkung durch eine Mindestbeschwer zulässig, § 228 FamFG. 2. Die R. greift die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf die Ausgleichsentscheidung zu dem Anrecht B. Firmenbeiträge an. Diese Teilanfechtung ist zulässig; in dem durch die Teilanfechtung eröffneten Rahmen unterliegt die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch der umfassenden Prüfung durch den Senat, weil sowohl die Interessen der Ehegatten als auch die des Versorgungsträgers betroffen sind. 3. Auf die Beschwerde der R. ist der Ausspruch zur Verzinsung abzuändern und eine Verzinsung lediglich für die leistungsorientierten Zusageteile anzuordnen; zugleich ist aufgrund der nachehezeitlichen Wertentwicklung der Ausgleichswert der fondsorientierten Zusagenteile anzupassen. Bei dem Anrecht B. Firmenbeiträge handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg der Direktzusage. Der Ehezeitanteil setzt sich aus leistungsorientierten Zusageteilen und aus fondshinterlegten Zusageteilen zusammen. a) Bei den leistungsorientierten Zusageteilen besteht eine Anwartschaft in Euro-Beträgen. Der Ehezeitanteil ergibt sich nach dem B. Vorsorge Plan in Form einer Leistungstabelle, die jeder Leistungsart (Alters-, Invaliditäts-, und Hinterbliebenenversorgung) und jedem Lebensalter, in dem der Leistungsfall eintreten kann, einen Zahlbetrag zuordnet (vgl. Auskunft der R. vom 10.08.2018 sowie Ziffer 5 der Konzernbetriebsvereinbarung zum B. Vorsorgeplan vom 08.03.2010 und Ziffer 3 der Konzernbetriebsvereinbarung zum Übergang auf den B. Vorsorgeplan vom 11.10.2005). Der korrespondierende Kapitalwert ist der versicherungsmathematische Barwert aus der Leistungstabelle; bei der Barwertermittlung werden die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik angewendet. Die Barwerte werden mit einem Rechnungszins von 2,68 % p.a. zum Ende der Ehezeit ermittelt. Der Ausgleichswert ist bezüglich der leistungsorientierten Zusageteile für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem bei der Ermittlung des Barwerts angesetzten Nominalzins von 2,68 % zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785 Rn 16 ff.). Gegen die Verzinsung des Ausgleichswerts in Höhe eines Teilbetrags von (feststehenden) 10.205,29 € mit einem Rechnungszins von 2,68 % erinnert auch die Beschwerde nichts. b) Etwas anderes gilt bezüglich der fondsorientierten Zusageteile. Nach dem B. Vorsorge Plan werden fondsorientierte Zusageteile in Anteilen am Sicherungsvermögen geführt. Die fondsorientierten Zusageteile sind bestimmten Zeiträumen dadurch zugeordnet, dass für jeden von der Versorgungszusage umfassten beitragsbelegten Zeitraum bestimmte Beiträge definiert sind, die zu bestimmten Zeitpunkten - abhängig vom Kurswert der Anteile am Sicherungsvermögen zu diesem Stichtag - in eine bestimmte Anzahl von Anteilen am jeweiligen Sicherungsvermögen (sog. Fondsanteile) umgesetzt werden. Die Anzahl der einer Person für einen bestimmten Zeitraum zugeordneten Anteile am Sicherungsvermögen bleibt grundsätzlich gleich, während der Wert des einzelnen Anteils am Sicherungsvermögen Kursschwankungen ausgesetzt ist. Der Wert der Fondsanteile zum Bewertungsstichtag für den Versorgungsausgleich entspricht dem Wert der Anteile zu diesem Zeitpunkt, d.h. der korrespondierende Kapitalwert ergibt sich aus der Multiplikation der Anteile mit dem jeweils aktuellen Tageskurs. Eine Barwertbetrachtung wird nicht vorgenommen. Nachdem dem zu zahlenden Ausgleichswert bezüglich der fondsorientierten Zusageteile keine von vornherein zugesagte Wertsteigerung innewohnt, sondern die Wertentwicklung durch Kursschwankungen gekennzeichnet ist, ist der als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert aus den fondsorientierten Zusageteilen nicht zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1635; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2012, 17 UF 162/12). c) Nach der (geänderten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2018, 1745 Rn. 16 ff.) muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen Wertsteigerung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhaben. Dazu sind bei Anrechten, die an ein Investmentvermögen oder sonstige Finanzinstrumente gebunden sind, auch die Anteilspreissteigerungen aufgrund positiver Kapitalmarktentwicklung als Dynamik der Versorgung zu berücksichtigen. Der Ausgleichswert kann grundsätzlich bei der nach § 14 Abs. 1 VersAusglG zu treffenden Entscheidung über die Teilung eines Anrechts, welches an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument gebunden ist, in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden. Wenn der Ausgleichswert für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung wegen fehlender Offenkundigkeit des Rücknahmepreises nicht vollstreckbar angegeben werden kann und die externe Teilung auf der Grundlage eines Kapitalbetrags durchzuführen ist, kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (BGH, FamRZ 2018, 1745 Rn. 26). Insoweit wird auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte aktualisierte Ehezeitauskunft der R. vom 09.05.2019, die der Senat seiner Entscheidung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zugrunde legt, Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 FamGKG, § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Bei einem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen von (3.300 € + 1.944 € = 5.244 € x 3 =) 15.732 € ergibt sich bei einem im Streit befindlichen Anrecht ein Verfahrenswert von (15.732 € x 10 % =) 1.574 €. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.