Beschluss
5 F 126/14
AG Karlsruhe, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKARLS:2023:0526.5F126.14.01
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Leitsätze
1. Stellt ein Ehegatte im Ehescheidungsverbundverfahren zu der Folgesache "Versorgungsausgleich" und der mit einem Stufenantrag geltend gemachten Folgesache "nachehelicher Unterhalt" keinen entsprechenden Sachantrag, obwohl die Sache entscheidungsreif ist, weil der andere Ehegatten wie beantragt Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt hat, ist der in Anspruch genommene Ehegatte berechtigt, wegen Nichtverhandelns (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 330, 333 ZPO) den Erlass eines Versäumnisbeschlusses oder eine Entscheidung nach Lage der Akten zu beantragen.(Rn.36)
2. Stellt der andere Ehegatte keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisbeschlusses bzw. auf Entscheidung nach Lage der Akten, kann er dennoch die Abtrennung der Folgesache(n) beantragen. Es kann aber gegen das Vorliegen einer unzumutbaren Härte wegen Verzögerung des Scheidungsausspruchs sprechen, wenn der die Abtrennung beantragende Ehegatte die Verzögerung selbst herbeigeführt hat, jedenfalls wenn er dies zu vertreten hat (§ 242 BGB). Dies gilt auch dann, wenn dem anderen Ehegatten ebenfalls eine ungenügende Förderung des Verfahrens zur Last fällt.(Rn.44)
3. Die Entscheidung darüber, ob die Verzögerung des Scheidungsausspruchs für den Ehemann eine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, Abs. 4 FamFG darstellen würde, hat der Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu treffen. Dabei können mit zunehmender Verfahrensdauer die Anforderungen an eine unzumutbare Härte geringer werden. Ein Parteiverhalten, das nicht der prozessualen Förderungspflicht entspricht, kann im Rahmen der Prüfung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, berücksichtigt werden.(Rn.39)
4. Eine obstruktive Verfahrensverzögerung ist anzunehmen, wenn der Gegner seit einem nennenswerten Zeitraum eine Mitwirkung unterlässt oder der Gegner den Wunsch des die Scheidung Begehrenden durch eine verzögerliche Verfahrensführung hintertreibt. Eine solche Verfahrensverzögerung liegt z.B. vor, wenn trotz der bereits erheblichen Verfahrensdauer eine Partei die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" nicht beziffert.(Rn.42)
5. Zwar kann, wenn nach Auskunftserteilung das Betragsverfahren nicht durch Bezifferung des bereits nach § 254 ZPO gestellten Leistungsantrags fortgeführt wird, die entsprechende Folgesache auf Antrag des Gegners abzuweisen sein. Denn wird kein bezifferter Antrag gestellt, fehlt es an einem bestimmten Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Allerdings hätte das Gericht auf diese Möglichkeit der Abweisung des Antrags als unzulässig vorab hinweisen müssen (Anschluss BGH, Urt. vom 12. Dezember 2012 – VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387).(Rn.44)
Tenor
1. Die Folgesachen Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich werden vom Scheidungsverbund abgetrennt.
2. Die Folgesache Ehegattenunterhalt wird aus dem gem. § 137 Abs. 5 FamFG entstehenden Restverbund abgetrennt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt ein Ehegatte im Ehescheidungsverbundverfahren zu der Folgesache "Versorgungsausgleich" und der mit einem Stufenantrag geltend gemachten Folgesache "nachehelicher Unterhalt" keinen entsprechenden Sachantrag, obwohl die Sache entscheidungsreif ist, weil der andere Ehegatten wie beantragt Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt hat, ist der in Anspruch genommene Ehegatte berechtigt, wegen Nichtverhandelns (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 330, 333 ZPO) den Erlass eines Versäumnisbeschlusses oder eine Entscheidung nach Lage der Akten zu beantragen.(Rn.36) 2. Stellt der andere Ehegatte keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisbeschlusses bzw. auf Entscheidung nach Lage der Akten, kann er dennoch die Abtrennung der Folgesache(n) beantragen. Es kann aber gegen das Vorliegen einer unzumutbaren Härte wegen Verzögerung des Scheidungsausspruchs sprechen, wenn der die Abtrennung beantragende Ehegatte die Verzögerung selbst herbeigeführt hat, jedenfalls wenn er dies zu vertreten hat (§ 242 BGB). Dies gilt auch dann, wenn dem anderen Ehegatten ebenfalls eine ungenügende Förderung des Verfahrens zur Last fällt.(Rn.44) 3. Die Entscheidung darüber, ob die Verzögerung des Scheidungsausspruchs für den Ehemann eine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, Abs. 4 FamFG darstellen würde, hat der Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu treffen. Dabei können mit zunehmender Verfahrensdauer die Anforderungen an eine unzumutbare Härte geringer werden. Ein Parteiverhalten, das nicht der prozessualen Förderungspflicht entspricht, kann im Rahmen der Prüfung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, berücksichtigt werden.(Rn.39) 4. Eine obstruktive Verfahrensverzögerung ist anzunehmen, wenn der Gegner seit einem nennenswerten Zeitraum eine Mitwirkung unterlässt oder der Gegner den Wunsch des die Scheidung Begehrenden durch eine verzögerliche Verfahrensführung hintertreibt. Eine solche Verfahrensverzögerung liegt z.B. vor, wenn trotz der bereits erheblichen Verfahrensdauer eine Partei die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" nicht beziffert.(Rn.42) 5. Zwar kann, wenn nach Auskunftserteilung das Betragsverfahren nicht durch Bezifferung des bereits nach § 254 ZPO gestellten Leistungsantrags fortgeführt wird, die entsprechende Folgesache auf Antrag des Gegners abzuweisen sein. Denn wird kein bezifferter Antrag gestellt, fehlt es an einem bestimmten Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Allerdings hätte das Gericht auf diese Möglichkeit der Abweisung des Antrags als unzulässig vorab hinweisen müssen (Anschluss BGH, Urt. vom 12. Dezember 2012 – VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387).(Rn.44) 1. Die Folgesachen Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich werden vom Scheidungsverbund abgetrennt. 2. Die Folgesache Ehegattenunterhalt wird aus dem gem. § 137 Abs. 5 FamFG entstehenden Restverbund abgetrennt. I. Gegenstände des mit diesem Beschluss aufgelösten Scheidungsverbundverfahrens sind die Scheidung der Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) sowie die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. 1. Die Eheleute haben am 18.10.2002 vor dem Standesbeamten in W. zur Heiratsregisternummer E. xxxx die Ehe geschlossen. Die Eheleute leben seit März 2013 getrennt voneinander. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 23.04.2014 zugestellt. Die Ehefrau stimmt der Scheidung zu. 2. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat das Gericht ermittelt, welche Rentenanwartschaften die Eheleute in der Ehe erworben haben und hierzu Auskünfte eingeholt. Der Ehemann hat u.a. vier Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge bei der D. erworben. Es handelt sich jeweils um eine fondsgebundene Rentenversicherung. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG jeweils die externe Teilung gefordert. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16.01.2023 (Hauptakte, As. 785), u.a. darauf hingewiesen, dass noch nachehezeitliche Veränderungen zu berücksichtigen sind und hierzu durch Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden muss, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt. Eine vom Gericht vorgeschlagene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich bezüglich dieser Anrechte ist zwischen den Beteiligten in der Folge nicht zustande gekommen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 26.04.2023 die D. um Vorlage einer aktuellen Versorgungsauskunft gebeten. Am 05.05.2023 hat das Gericht bei der D. telefonisch nachgefragt, wann mit einer Bearbeitung der Verfügung vom 26.04.2023 zu rechnen ist. Dabei wurde durch die D. auf den dort bestehenden Personalmangel hingewiesen. Eine Auskunft ist bisher noch nicht erteilt worden. Das Gericht hat mit Schreiben vom 26.04.2023 der Ehefrau eine Frist zur Benennung einer Zielversorgung bis zum 23.05.2023 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 23.05.2023 hat die Ehefrau Fristverlängerung beantragt. Die Beteiligten streiten zudem darum, ob der Versorgungsausgleich teilweise unbillig sein könnte. Der Ehemann hat im Termin am 05.05.2023 beantragt, die Folgesache Versorgungsausgleich vom Verbund abzutrennen. Die Ehefrau ist dem Antrag entgegen getreten. 3. Die Ehefrau hat mit Schriftsatz vom 08.06.2015 die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht und gegen den Ehemann einen Stufenantrag erhoben. Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 hat der Ehemann den Auskunftsantrag der Ehefrau anerkannt. Er hat Ausführungen zu seinem Einkommen gemacht und Belege vorgelegt. In der Folge haben die Beteiligten darüber korrespondiert, ob ausreichend Auskunft erteilt wurde. In diesem Zusammenhang wurde von der Ehefrau u.a. ein vor dem Amtsgericht H. im Verfahren 7 F xxx wegen Kindes- und Trennungsunterhalt (einstweilige Anordnung) geschlossenen Vergleich vorgelegt, in dem sich der Ehemann verpflichtet hat, an die Ehefrau für die Zeit ab dem 16.06.2013 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 396,00 Euro zu zahlen. Im Termin am 25.04.2017 hat die Ehefrau ihren Auskunftsantrag neu formuliert und ihn insbesondere auf den Zeitraum 2015 bis 2017 umgestellt. Mit Schriftsatz vom 19.07.2017 hat der Ehemann den Auskunftsanspruch anerkannt. Mit Teil-Anerkenntnisbeschluss vom 27.07.2018 hat das Gericht den Ehemann zur Auskunftserteilung und Belegvorlage hinsichtlich des Zeitraums 2015 bis 2017 verpflichtet. Der Ehemann hat in der Folge, u.a. im Termin am 08.10.2019, mehrfach Ausführungen zu seinem Einkommen gemacht und Belege vorgelegt. Der Ehemann hat im Schriftsatz vom 04.03.2019 zudem die Auffassung vertreten, dass angesichts der Ehedauer von 12 Jahren Unterhaltsansprüche allenfalls in der Größenordnung von vier Jahren bestünden. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer und mögliche Trennungsunterhaltsansprüche sei der Zeitraum bereits abgedeckt. Die Ehefrau hat geltend gemacht, dass die Auskunftsstufe noch nicht erfüllt und die Einkünfte unzureichend belegt seien. Im Termin am 25.02.2021, in welchem die Ehefrau nicht anwaltlich vertreten war, hat der Ehemann eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Mit Teilbeschluss vom 18.03.2021 hat das Gericht den Antrag der Ehefrau auf Auskunft- und Belegvorlage zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Ehemann die begehrte Auskunft bereits erteilt habe. Gegen diesen Beschluss hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23.08.2021 verworfen, da sie nicht innerhalb der Begründungsfrist begründet wurde. Mit Schriftsatz vom 17.11.2021 hat die Ehefrau ihren Auskunftsantrag erweitert und Auskunft und Belegvorlage nunmehr für den Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2021 begehrt. Mit Teil-Beschluss vom 21.09.2022 hat das Gericht den Ehemann im schriftlichen Verfahren antragsgemäß zur Auskunft und Belegvorlage verpflichtet. Mit Schriftsatz vom 22.11.2022 hat der Ehemann Ausführungen zu seinem Einkommen gemacht und Gehaltsabrechnungen vorgelegt. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16.01.2023 (Hauptakte, As. 785) darauf hingewiesen, dass das Verfahren in der Folgesache Unterhalt nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag der Beteiligten fortgeführt wird. Der Ehemann hat mit Schriftsatz vom 09.03.2023 die Fortführung des Verfahrens beantragt. Der Ehemann hat im Termin am 05.05.2023 zur Folgesache Unterhalt zunächst beantragt, den Antrag abzuweisen und dann beantragt, die Folgesache nachehelicher Unterhalt vom Verbund abzutrennen. Die Ehefrau ist dem Antrag entgegen getreten und hat beantragt, ihr eine Frist zur Bezifferung zu setzen. 4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die jeweiligen richterlichen Hinweise und Beschlüsse sowie die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen. II. Die Folgesachen Ehegattenunterhalt (1.) und Versorgungsausgleich (2.) sind aus dem Scheidungsverbund abzutrennen, worüber gem. § 140 Abs. 6 FAmFG durch gesonderten Beschuss zu entscheiden ist. Zugleich ist die Folgesache Ehegattenunterhalt aus dem entstehenden Restverbund abzutrennen (3.). 1. Die Entscheidung über die Abtrennung der Folgesache Ehegattenunterhalt aus dem Scheidungsverbund beruht auf §140 Abs. 2 FamFG. Die Abtrennung der Folgesache Ehegattenunterhalt wurde durch einen Ehegatten beantragt. Der Scheidungsausspruch würde sich ohne Abtrennung unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Zeitraums so außergewöhnlich verzögern, dass ein weiterer Aufschub unter der Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 4 FamFG). a. Eine außergewöhnliche Verzögerung des Verfahrens liegt vor. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine außergewöhnliche Verzögerung des Verfahrens vor, wenn das Verbundverfahren ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags länger als zwei Jahre dauert (BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 – IVb ZR 54/85 –, Rn. 18, juris; BeckOK FamFG/Weber, 46. Ed. 2.4.2023, FamFG § 140 Rn. 10). Vorliegend dauert das Verbundverfahren seit Rechtshängigkeit bereits über neun Jahren. Es ist zudem mit einer weiteren Verzögerung zu rechnen. aa. Die Folgesache ist zunächst nicht im Hinblick auf den vom Ehemann im Termin am 05.05.2023 gestellten Antrag auf Abweisung des Antrages entscheidungsreif. Da durch die Ehefrau im Termin kein Sachantrag gestellt wurde, hätte der Ehemann wegen Nichtverhandelns (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 330, 333 ZPO) den Erlass eines Versäumnisbeschlusses oder eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen müssen. Denn ein Verhandeln im Sinne einer aktiven Beteiligung an der Erörterung der Hauptsache setzt voraus, dass der Kläger (bzw. Antragsteller, hier die Ehefrau) einen Sachantrag auch gestellt hat, denn erst dieser legt fest, worüber das Gericht letztlich zu entscheiden hat (BeckOK ZPO/Toussaint, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 333 Rn. 13). Für den Erlass eines Versäumnisbeschlusses oder eine Entscheidung nach Lage der Akten hätte es allerdings neben der Stellung des Sachantrages der Stellung eines ausdrücklichen entsprechenden Prozessantrages bedurft (BeckOK ZPO/Toussaint, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 331a Rn. 7 und § 330 Rn. 6.1). Obwohl das Gericht auf die Problematik hingewiesen hat, dass bisher noch kein bezifferter Antrag gestellt wurde, hat der Ehemann keinen solchen Prozessantrag gestellt, sondern die Abtrennung der Folgesache Unterhalt beantragt. Weitere richterliche Hinweise bezüglich der Antragstellung an den anwaltlich vertretenen Ehemann waren im Hinblick auf die gebotene richterliche Neutralität nicht angebracht. bb. Wie schnell die Folgesache nachehelicher Unterhalt nunmehr zum Abschluss gebracht werden kann, hängt davon ab, ob und wann eine Bezifferung erfolgt. Da von der Ehefrau der Antrag nicht zurückgenommen wurde, ist eine Bezifferung grundsätzlich noch zu erwarten. Im Hinblick auf die bislang bekannten Umstände und Einkommensverhältnisse ist nicht damit zu rechnen, dass das Unterhaltsverfahren zeitnah zum Abschluss gebracht werden kann. Eine weitere beträchtliche Verzögerung ist zu erwarten. b. Ein weiterer Aufschub würde unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen. Die Entscheidung darüber, ob die Verzögerung des Scheidungsausspruchs für den Ehemann eine unzumutbare Härte darstellen würde, hat der Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu treffen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 – IVb ZR 54/85 –, Rn. 20, juris). Dabei können mit zunehmender Verfahrensdauer die Anforderungen an eine unzumutbare Härte geringer werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 18 UF 246/13 –, Rn. 19, juris). Ein Parteiverhalten, das nicht der prozessualen Förderungspflicht entspricht, kann im Rahmen der Prüfung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 – IVb ZR 54/85 –, Rn. 18, juris). Auch unter Berücksichtigung des Gewichtes der Folgesache Unterhalt für die Ehefrau geht das Gericht davon aus, dass das Interesse des Ehemannes an einer Scheidung dem Interesse der Ehefrau an einer umfassenden Verbundentscheidung überwiegt. Zwar genügt die vom Ehemann vorgetragene, hier zudem bestrittene Absicht, wieder heiraten zu wollen, allein nicht. Selbst wenn die Wiederverheiratungsabsicht aber nicht feststeht, hat der Ehemann auch im Hinblick auf sein Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit ein berechtigtes Interesse daran, dass nach nunmehr über neun Jahren sein Wunsch nach Scheidung verwirklicht wird. Es wäre ein gravierender Einschnitt in die persönliche Lebensplanung des Ehemannes, wenn seinem Wunsch danach, nicht mehr mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet zu sein, auf nicht absehbare Zeit weiterhin nicht entsprochen werden würde. Des Weiteren streitet zu Gunsten des Ehemannes die obstruktive Verfahrensverzögerung der Ehefrau. Eine solche Verfahrensführung ist bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2013 – II-2 UF 107/12 –, Rn. 31, juris). Eine derartige Verfahrensverzögerung seitens der Ehefrau liegt hier vor. Eine obstruktive Verfahrensverzögerung ist anzunehmen, wenn der Gegner seit einem nennenswerten Zeitraum eine Mitwirkung unterlässt oder der Gegner den Wunsch des die Scheidung Begehrenden durch eine verzögerliche Verfahrensführung hintertreibt (OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2013 – II-2 UF 107/12 –, Rn. 32, juris). Trotz der bereits erheblichen Verfahrensdauer hat die Ehefrau die Folgesachen nachehelicher Unterhalt bislang nicht beziffert. Das Gericht geht davon aus, dass ihr das seit 2018 hätte möglich sein können. Die Ehefrau kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nur unzureichend Auskunft erteilt worden sei. Denn in diesem Fall hätte sie die ihr zur Verfügung stehenden Beschlüsse, in denen der Ehemann zur Auskunft verpflichtet wurde, vollstrecken müssen. Auch ihr Vortrag im Termin vom 05.05.2023, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr Seitens des Gerichts eine Frist zur Bezifferung gesetzt werde, führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar ist zutreffend, dass durch die damals zuständige Abteilungsrichterin im Termin am 25.02.2021, d.h. vor mehr als zwei Jahren, erklärt wurde, dass eine Frist zur Bezifferung des nachehelichen Unterhaltes gesetzt werde. Dies ist allerdings in der Folge mit Beschluss vom 12.11.2021 auch geschehen, ohne das daraufhin eine Bezifferung erfolgt ist. Das Gericht hat nach dem zum 01.01.2023 erfolgten Richterwechsel bereits mit Verfügung vom 16.01.2023 darauf hingewiesen, dass das Verfahren in der Folgesache nicht von Amts wegen fortgesetzt wird, sondern die Beteiligten hierfür Anträge stellen müssen. Aufgrund der Dispositionsmaxime, die auch in einer Scheidungsfolgesache gilt, kann das Gericht die Beteiligten nicht zwingen, einen Antrag zu stellen. Selbst wenn die Ehefrau davon ausgegangen sein sollte, ohne Fristsetzung das Verfahren nicht beitreiben zu können - was für eine anwaltlich vertretene Partei in einem nach den Vorschriften der ZPO zu führenden Verfahren nur schwer erklärbar erscheint - wäre sie jedenfalls gehalten gewesen, diesbezüglich rechtzeitig vor dem Termin am 05.05.2023 um einen richterlichen Hinweis zu bitten. Einer Abtrennung steht nicht entgegen, dass der Ehemann im Termin am 05.05.2023 keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisbeschlusses bzw. auf Entscheidung nach Lage der Akten gestellt hat. Zwar kann es gegen das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sprechen, wenn der die Abtrennung beantragende Ehegatte die Verzögerung selbst herbeigeführt hat, jedenfalls wenn er dies zu vertreten hat (§ 242 BGB). Dies gilt auch dann, wenn dem anderen Ehegatten ebenfalls eine ungenügende Förderung des Verfahrens zur Last fällt (MüKoFamFG/Heiter, 3. Aufl. 2018, FamFG § 140 Rn. 66). Der Ehemann hat aber mit seine prozessualen Verhalten nicht schuldhaft zu einer Verzögerung beigetragen. Zum einen war für den Ehemann in Hinblick auf die fehlende Entscheidungsreife des Versorgungsausgleichs schon nicht absehbar, dass eine entsprechende Antragstellung zum Abschluss des Verfahrens führen könnte. Hätte er den Erlass eines Versäumnisbeschlusses beantragt, so hätte zwar nach § 142 Abs. 1 S. 2 FamFG in der Familienstreitfolgesache eine Versäumnisentscheidung als Teil der einheitlichen Verbund-Endentscheidung ergehen können (BeckOK FamFG/Weber, 46. Ed. 2.4.2023, FamFG § 142 Rn. 29). Angesichts des dann aber möglichen Einspruchs, über den - falls gegen den Scheidungsbeschluss ebenfalls Rechtsmittel eingelegt worden wäre - gem. § 143 FamFG zuerst zu verhandeln und zu entscheiden gewesen wäre, hätte dies das Verfahren unter Umständen aber gar nicht beschleunigt. Eine Entscheidung nach Lage der Akten nach § 331a ZPO hätte, selbst wenn sie beantragt worden wäre, nicht ergehen können, da hierfür der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt war. Zwar kann, wenn nach Auskunftserteilung das Betragsverfahren nicht durch Bezifferung des bereits nach § 254 ZPO gestellten Leistungsantrags fortgeführt wird, die entsprechende Folgesache auf Antrag des Gegners abzuweisen sein. Denn wird kein bezifferter Antrag gestellt, fehlt es an einem bestimmten Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022, FamFG § 137 Rn. 21). Allerdings hätte das Gericht auf diese Möglichkeit der Abweisung des Antrags als unzulässig vorab hinweisen müssen (BGH, Urt. v. 12. 12. 2012 – VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387 Rn. 29, beck-online). Zu einem solchen Hinweis des Gerichts hätte dann zudem rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Ein entsprechender Hinweis ist aber nicht erfolgt. Ein solcher Hinweis war auch vor der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2023 nicht notwendig, da das Gericht zu diesem Zeitpunkt den Verlauf der mündlichen Verhandlung und die von den Beteiligten dort gestellten bzw. nicht gestellten Anträge nicht absehen konnte. Für den Fall, dass kein bezifferter Sachantrag in einer Scheidungsfolgesache gestellt wird, ist neben Abweisung des Antrages als unzulässig auch eine Abtrennung der entsprechenden Folgesache nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG möglich (Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022, FamFG § 137 Rn. 21). Angesichts der bisherigen Verzögerung des Verfahrens durch die Ehefrau, insbesondere durch die Nichtbezifferung ihres Antrags über mehrere Jahre, aber auch durch die Einlegung der Beschwerde gegen den Teilbeschluss vom 18.03.2021, welche dann in der Folge nicht begründet wurde, hat die unterbliebene Beantragung eines Versäumnisbeschlusses im Termin am 05.05.2023 zudem kein besonderes Gewicht. Bei der Abtrennung nicht verkannt wird, dass die Folgesache nachehelicher Unterhalt für die Ehefrau ein hohes wirtschaftliches Gewicht haben dürfte, da ihr mit Rechtskraft der Scheidung kein Anspruch auf Trennungsunterhalt mehr zusteht. Angesicht der inzwischen beträchtlichen Verfahrensdauer, der Dauer der Ehe und des Umstandes, dass die Verzögerung in der Folgesache nachehelicher Unterhalt im Wesentlichen auf der Verfahrensführung der Ehefrau beruht, geht das Gericht gleichwohl davon aus, dass das Interesse des Ehemannes an einer Scheidung nunmehr überwiegt. 2. Die Entscheidung über die Abtrennung der Versorgungsausgleichsfolgesache beruht auf § 140 Abs. 2 FamFG. Die Abtrennung der Versorgungsausgleichsfolgesache wurde durch einen Ehegatten beantragt. Der Scheidungsausspruch würde sich ohne Abtrennung unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Zeitraums so außergewöhnlich verzögern, dass ein weiterer Aufschub unter der Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 4 FamFG). a. Eine außergewöhnliche Verzögerung des Verfahrens liegt, wie oben festgestellt, vor. Es ist zudem mit einer weiteren Verzögerung zu rechnen. Im Hinblick auf die vom Ehemann erworbenen fondsgebundenen Anrechte bei der D. welche extern zu teilen sind, muss das Gericht nachehezeitliche Veränderungen berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 201/17 –, BGHZ 215, 280-292, juris; Beschluss vom 11.07.2018 – XII ZB 336/16 –, juris). Hierzu muss durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 – XII ZB 336/16 –, Rn. 26, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 20 UF 74/19 –, Rn. 17, juris). Eine solche Auskunft liegt noch nicht vor. Das Gericht hat mit Verfügung vom 26.04.2023 die D. zur Vorlage einer solchen aktuellen Versorgungsauskunft aufgefordert. Es wurde im Rahmen dieser Aufforderung zudem auf den Termin am 05.05.2023 hingewiesen und daher um zeitnahe Auskunft gebeten. Weder dies, noch eine telefonische Anfrage bei der D. am 05.05.2023, haben bislang dazu geführt, dass die Auskunft erteilt wurde. Nach Erteilung der Auskunft muss zu dieser noch rechtliches Gehör gewährt und ggf. ein neuer Verhandlungstermin bestimmt werden, auf Grund dessen entschieden werden kann. Vor diesem Hintergrund ist bislang nicht absehbar, wann die Folgesache Versorgungsausgleich entscheidungsreif werden wird. b. Ein weiterer Aufschub würde unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen. Hierzu ist auf die obigen Ausführungen zur Abtrennung der Folgesache Unterhalt zu verwiesen, die grundsätzlich auch bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich gelten. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass durch die erfolgte Abtrennung der Folgesache Unterhalt nunmehr mit einem schnelleren Fortgang des übrigen Scheidungsverbundverfahrens zu rechnen sein könnte. Denn dass die bislang noch fehlenden Auskünfte nicht früher angefordert wurden, lag vor allem daran, dass diese zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft erstellt werden müssen und es daher keinen Sinn ergeben hätte, sie einzuholen, bevor das Verfahren insgesamt, d.h. auch bezüglich der Folgesache Unterhalt, entscheidungsreif ist. Allerdings liegen für das Gericht hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass allein die Abtrennung der Folgesache Unterhalt nicht ausreichen würde, um das Scheidungsverfahren mit der Folgesache Versorgungsausgleich zeitnah abschließen zu können. Denn die Ehefrau hat auch bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich ein Verhalten gezeigt, dass auf eine bewusste Verzögerung des Verfahrens schließen lässt. So war der Verfügung des Gerichts vom 16.01.2023 zu entnehmen, dass die erforderliche Einholung neuer Auskünfte im Versorgungsausgleich im Hinblick auf den nicht absehbaren Eintritt der Rechtskraft zu diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll ist. Für die Ehefrau war damit klar, dass es, um den Versorgungsausgleich voranzubringen, erforderlich gewesen wäre, dass sie die Folgesache nachehelicher Unterhalt betreibt. Dies hat sie nicht gemacht. Dass sie stattdessen mit Schriftsatz vom 21.04.2023 um eine Verlegung des Termins wegen fehlende Entscheidungsreife des Versorgungsausgleichs gebeten und beantragt hat, von Amts wegen den Versorgungsausgleich aufzuklären, ohne die Problematik der Fortsetzung der Folgesache Unterhalt anzusprechen, lässt den Verdacht aufkommen, dass das Verfahren insgesamt nur zögerlich behandelt wird. Auch das Vorgehen der Ehefrau bezüglich des vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlages in der Folgesache Versorgungsausgleich untermauert diesen Verdacht. Das Gericht hat den Beteiligten in der Verfügung vom 16.01.2023 dargelegt, dass die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft erforderlich ist. Den Beteiligten wurde zum schnelleren Fortgang des Verfahrens eine Vereinbarung vorgeschlagen, in der auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs teilweise (beispielsweise bezüglich der Anrechte des Ehemanns bei der D. und der jeweiligen Anrechte der Beteiligten bei der gesetzlichen Rentenversicherung) verzichtet wird. Zwar ist der Ehefrau nicht vorzuhalten, dass diese Vereinbarung letztlich nicht zustande gekommen ist, da es ihr Recht ist, eine solche Vereinbarung nicht zu schließen. Allerdings hätte die Ehefrau, sofern sie eine Vereinbarung nicht wünscht, dies dem Gericht unmittelbar mitteilen können, statt zunächst mit Schriftsatz vom 13.03.2023 um einen entsprechenden Vergleichsvorschlag zu bitten, obwohl der von der Ehefrau für die Ablehnung im Termin am 05.05.2023 vorgebrachte Grund - die Nichtberücksichtigung der nachehezeitlichen Wertveränderungen - von Anfang an bekannt war. Hätte die Ehefrau unmittelbar mitgeteilt, dass eine vergleichsweise Regelung (derzeit) nicht in Betracht kommt, hätte sich das Gericht zu einem früheren Zeitpunkt prüfen können, welches weitere Vorgehen sachdienlich ist und sich z.B. früher um die Einholung der aktuellen Auskünfte bezüglich der jeweiligen Anrechte bei der D. bemühen können, um die Sache so vorantreiben können. Insbesondere die vorliegend bestehende Konstellation, in der eine zeitnahe Auskunft zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft erforderlich ist, erfordert es in einem besonderen Maße, dass alle Beteiligten ihrer prozessualen Förderungspflicht nachkommen, da es sonst kaum möglich ist, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und Einhaltung der Verfahrensregeln, eine verfahrensabschließende Entscheidung zu treffen, ohne dass bis dahin die eingeholten Auskünfte wieder veraltet sind. Angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass dies gelingen kann. Eine Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich und die Abtrennung der Folgesache Ehegattenunterhalt aus dem gem. § 137 Abs. 5 FAmFG entstehenden Restverbund ermöglicht es hingegen, den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die dann besser absehbare Rechtskraft der Scheidung zielgerichtet zu betreiben. 3. Die Folgesache nachehelicher Unterhalt ist gleichzeitig aus dem gem. § 137 Abs. 5 FamFG entstehenden Restverbund abzutrennen. In entsprechender Anwendung von § 140 FamFG ist eine Abtrennung aus dem Restverbund möglich. Angesichts des nunmehr eingeschränkten Schutzzwecks kann dabei ein deutlich großzügigerer Maßstab angelegt werden. Besteht zwischen den Folgesachen kein inhaltlicher Zusammenhang, kann auch, ohne dass die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, eine Abtrennung vorgenommen werden (Helms in: Prütting/Helms, FamFG, § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen, Rn. 72; OLG Zweibrücken, Urteil vom 3. Juni 1997 – 5 UF 68/96 –, Rn. 7, juris). Vorliegend ist eine Abtrennung vorzunehmen, da damit zu rechnen ist, dass die Folgesache Versorgungsausgleich deutlich schneller entscheidungsreif werden dürfte, als die noch nicht einmal bezifferte Folgesache nachehelicher Unterhalt. Zwischen den beiden Folgesache besteht kein inhaltlicher Zusammenhang und es liegt kein Grund vor, der es erfordert, dass über beide Folgesachen zeitgleich entschieden werden muss. Ein Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt aus dem Restverbund ermöglicht es, die jeweiligen Folgesachen zielführender voranzubringen.