OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 UF 73/19

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:0716.5UF73.19.00
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bestehen bei einem Versorgungsträger zwei Anrechte, die nach dem vom Versorgungsträger begründeten System zusammengehören, und wird ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen, ist der Versorgungsträger in eigenen Rechten betroffen, wenn er geltend macht, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung müsse auch zum Ausgleich des an sich unter die Bagatellklausel fallenden Anrechts führen.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.01.2019 (13 F 131/18) im Tenor Ziffer 2 Abs. 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG, Brüningstr. 50, 65929 Frankfurt (Vers. Nr. – Zulagenversicherung (1R00)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.115,02 € nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG in deren Fassungen vom 01.01.2012, bezogen auf den 28.02.2018, übertragen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.990 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestehen bei einem Versorgungsträger zwei Anrechte, die nach dem vom Versorgungsträger begründeten System zusammengehören, und wird ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen, ist der Versorgungsträger in eigenen Rechten betroffen, wenn er geltend macht, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung müsse auch zum Ausgleich des an sich unter die Bagatellklausel fallenden Anrechts führen.(Rn.14) 1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.01.2019 (13 F 131/18) im Tenor Ziffer 2 Abs. 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG, Brüningstr. 50, 65929 Frankfurt (Vers. Nr. – Zulagenversicherung (1R00)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.115,02 € nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG in deren Fassungen vom 01.01.2012, bezogen auf den 28.02.2018, übertragen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.990 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entscheidung des Familiengerichts, eines der zwei bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG zugunsten des Antragstellers begründeten Anrechte nicht auszugleichen. Die Ehegatten haben am 13.06.1997 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 02.03.2018 zugestellt. In dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es u.a. angeordnet, dass das Anrecht des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG (Vers. Nr. - Pensionsversicherung (1G00)) mit einem Ausgleichswert von 38.801,00 € ausgeglichen wird (Ziff. 2 Abs. 2 der Beschlussformel). Die beim selben Versorgungsträger unter derselben Versicherungsnummer geführte Zulagenversicherung mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 1.115,02 € (1R00) wurde nicht ausgeglichen (Ziffer 2 Abs. 5 der Beschlussformel). Das Familiengericht begründete den Ausschluss der Zulagenversicherung vom Versorgungsausgleich damit, dass der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschritten und deshalb das Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werde. Der Beschluss wurde der weiteren Beteiligten Ziff. 3 am 06.02.2019 zugestellt. Die weitere Beteiligte Ziff. 3 begehrt mit ihrer beim Amtsgericht am 13.02.2019 eingegangenen Beschwerde den Ausgleich der Zulagenversicherung. Die Pensionskasse biete als Träger der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Grundversorgung die Pensionsversicherung an. Diese Versicherung basiere auf Beiträgen der Mitarbeiter, die aus dem versteuerten Arbeitsentgelt entrichtet würden, aus den so genannten Nettobeiträgen. Für die aus dem Netto gezahlten Beiträge könne die so genannte Riesterförderung über den Anbieter beantragt werden. Die gegebenenfalls gewährte steuerliche Förderung setze sich aus der Gewährung von Altersvorsorgezulagen sowie aus einem Sonderausgabenabzug zusammen. Aufgrund dieses Zusammenhangs würden die Pensions- und die Zulagenversicherung als gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des EStG betrachtet werden. Diese steuerliche Verknüpfung müsse auch beim Versorgungsausgleich beachtet werden mit der Folge, dass das Schicksal der Zulagenversicherung dem Schicksal der Pensionsversicherung folge. Die weitere Beteiligte Ziff. 3 beantragt die interne Teilung auch der Zulagenversicherung und beziffert die mit dem Ausgleich verbundenen Teilungskosten in Höhe von 68,97 €. Die Antragsgegnerin wünscht den Ausgleich der Zulagenversicherung. Der Antragsteller geht davon aus, das Amtsgericht habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Angesichts der erteilten Auskunft und der Beschwerdebegründung dürfte allerdings der mit § 18 Abs. 2 VersAusglG verfolgte Zweck in den Hintergrund treten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 3 ist zulässig. a) Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich vor. Von dem mit der Beschwerde angegriffenen Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten Ziff. 3 sind die übrigen Anrechte der beteiligten Ehegatten nicht betroffen (vgl. BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, juris Rn. 7; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Auflage 2017, Kap. 11 Rn. 192 f.). Insbesondere steht dem Senat nicht die Prüfung und Korrektur der Entscheidung des Familiengerichts, das Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziff. 4 ohne Ansehung des § 19 Abs. 3 VersAusglG auszugleichen, zu, nachdem keine Anschlussbeschwerde eingelegt wurde (vgl. BGH vom 03.02.2016, a.a.O., Rn. 28; Borth, a.a.O, Rn. 183). b) Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie wurde gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. b) Die weitere Beteiligten Ziff. 3 ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift (BGH vom 07.12.2016 - XII ZB 140/16, juris Rn. 7 m.w.N.). Ein solch unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers kann sich daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist; wegen der Ungewissheit zukünftiger Versicherungsverläufe lässt sich nämlich regelmäßig nicht feststellen, ob sich die Nichteinbeziehung des Anrechts im konkreten Fall wirtschaftlich zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken kann (BGH vom 02.09.2015 - XII ZB 33/13, juris Rn. 9; BGH vom 07.12.2016 - XII ZB 140/16, juris Rn. 8; BGH vom 09.01.2013 – XII ZB 550/11, juris Rn. 21 m.w.N.). Zu der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG hat der Bundesgerichtshof daran anschließend entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht, welches in der angefochtenen Entscheidung nicht ausgeglichen worden ist, die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG rügt (vgl. BGH 09.01.2013– XII ZB 550/11, juris Rn. 15 ff.). Um eine solche unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung geht es auch dann, wenn wie hier bei einem Versorgungsträger zwei rechtlich eigenständige Anrechte bestehen, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur eines der beiden Anrechte geteilt wird und der Versorgungsträger mit der Beschwerde geltend macht, die beiden Anrechte müssten einheitlich beurteilt werden mit der Folge, dass auch das unter § 18 Abs. 2 VersAusglG fallende Anrecht geteilt werden müsse (vgl. OLG Karlsruhe vom 07.01.2019 - 20 UF 155/18, juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt vom 30.02.2012 - 2 UF 112/11, juris Rn. 20). Auch dann nämlich macht der Versorgungsträger nicht in erster Linie ein fremdes Interesse wie insbesondere die Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geltend. Vielmehr geht es ihm um die Aufrechterhaltung des von ihm eingerichteten Systems aus zwei rechtlich selbständigen, wirtschaftlich aber zusammengehörigen Anrechten, die er seinem Arbeitnehmer zugesagt hat und die im Falle der Scheidung der Eheleute entsprechend seiner Zusage als wirtschaftlich zusammengehörend in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Dies hat zur Folge, dass der Versorgungsträger auch geltend machen kann, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auch zum Ausgleich des an sich unter die Bagatellklausel fallenden Anrechts führen müsse. 2. Die Beschwerde ist begründet. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die „Soll“-Regelung eröffnet dem Familiengericht einen Ermessensspielraum, den das Gericht entsprechend der Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs fehlerfrei auszuüben hat (vgl. i.e. BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 323/15, juris Rn. 11). Bei der Ausübung des Ermessens sind neben dem Gesetzeszweck die ausdrücklich geäußerten Wünsche der beteiligten Eheleute (BGH vom 23.11.2016, a.a.O., Rn. 13; BT-Drs 16/10144, 61) und derjenige des Versorgungsträgers, bei dem das betreffende Anrecht besteht, zu berücksichtigen (Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 15. Aufl. 2017, § 18 VersAusglG Rn. 8). Zweck des § 18 VersAusglG ist, eine unverhältnismäßige und aus Sicht der Beteiligten nicht vorteilhafte (BT-Drs 16/10144, 60) bzw. wirtschaftlich nicht erforderliche (BT-Drs 16/11903, 54) Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie die Schaffung von „Splitterversorgungen“ zu vermeiden (BGH vom 02.09.2015 - XII ZB 33/13, juris Rn. 24). Insbesondere sollen entweder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers oder unverhältnismäßige Teilungskosten vermieden werden (BGH vom 02.09.2015, a.a.O.). Wenn einzelne geringfügige Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung mit mehreren Teilen oder Bausteinen intern geteilt werden, hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Teile oder Bausteine vorzunehmen und den Gesamtwert dieser Anrechte in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen (BGH vom 01.02.2012 - XII ZB 172/11, juris Rn. 27). Gemessen an den obigen Kriterien ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Zulagenversicherung geboten. a) Zutreffend hat das Familiengericht feststellt, dass die bei der weiteren Beteiligten Ziff. 3 geführte Zulagenversicherung einen geringen Ausgleichswert hat. Gering ist ein Ausgleichswert gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn er am Ende der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Zum 28.02.2018 betrug der Grenzwert 3.654,00 €. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers aus der Zulagenversicherung in Höhe von 1.149,50 € unterschreitet damit die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG. b) Dennoch ist vorliegend auch die Zulagenversicherung auszugleichen. Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Angesichts der in § 13 VersAusglG geregelten Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger jedoch an Bedeutung (BGH vom 01.02.2012, a.a.O., Rn. 31; OLG Karlsruhe vom 07.01.2019, a.a.O., Rn. 21). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass bei der weiteren Beteiligten Ziff. 3 ohnehin ein weiteres Anrecht auszugleichen ist und die weitere Beteiligte Ziff. 3 einem zusätzlichen Aufwand keine Bedeutung beimisst. Eine unvorteilhafte Splitterversorgung ist nicht zu befürchten. Diese entsteht nicht, wenn in einem Versorgungssystem rechtlich selbständige Anrechte ausgeglichen werden, die im Versorgungsfall aber unschwer in eine einzige Zahlung zusammengefasst werden können (vgl. BGH vom 01.02.2012, a.a.O., Rn. 32; OLG Karlsruhe vom 07.01.2019, a.a.O., Rn. 22). Schon das ohnehin bei der weiteren Beteiligten Ziff. 3 zugunsten der Antragsgegnerin zu begründende Anrecht mit einem Ausgleichswert von 38.801,00 EUR übersteigt bei weitem die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Gründe, nicht auch das deutlich kleinere Anrecht auszugleichen, sind nicht ersichtlich. Auch sind die durch die Teilung der Zulagenversicherung entstehenden Kosten (68,97 €) nicht geeignet, eine Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs zu begründen. Zudem entspricht der Ausgleich der Zulagenversicherung dem Willen der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten Ziff. 3. III. 1. Von der Durchführung einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da von einer solchen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Dabei wurde das in der Anhörung in erster Instanz mitgeteilte Nettoeinkommen der Ehegatten (I, 48) zugrunde gelegt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Anrecht.