Beschluss
XII ZB 140/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers im Versorgungsausgleich: Erforderlich ist ein unmittelbarer Eingriff in eigene Rechte des Versorgungsträgers.
• Eine Beschwerdebefugnis kann bestehen, wenn ein bei dem Versorgungsträger bestehendes Anrecht durch das Urteil unzutreffend bewertet wird oder die Anwendungsvoraussetzungen des § 18 VersAusglG gerügt werden.
• Fehlt jede rechtliche Möglichkeit, dass die angefochtene Regelung sich auf ein Anrecht des beschwerdeführenden Versorgungsträgers auswirkt, fehlt es an der Beschwerdebefugnis.
Entscheidungsgründe
Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers beim Versorgungsausgleich (keine unmittelbare Betroffenheit) • Zur Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers im Versorgungsausgleich: Erforderlich ist ein unmittelbarer Eingriff in eigene Rechte des Versorgungsträgers. • Eine Beschwerdebefugnis kann bestehen, wenn ein bei dem Versorgungsträger bestehendes Anrecht durch das Urteil unzutreffend bewertet wird oder die Anwendungsvoraussetzungen des § 18 VersAusglG gerügt werden. • Fehlt jede rechtliche Möglichkeit, dass die angefochtene Regelung sich auf ein Anrecht des beschwerdeführenden Versorgungsträgers auswirkt, fehlt es an der Beschwerdebefugnis. Die Ehe der Parteien wurde 1997 geschlossen und 2011 rechtskräftig geschieden. Im Versorgungsausgleich erwarben die Eheleute bei der KZVK bzw. bei der VBL Anrechte mit bestimmten Ehezeitanteilen und vorgeschlagenen Ausgleichswerten. Die KZVK (Beteiligte zu 4) beantragte Beschwerde gegen die Nichtvornahme eines Ausgleichs für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL. Das Amtsgericht hatte die KZVK-internen Anrechte geteilt und den Ausgleich des VBL-Anrechts ausgeschlossen. Das OLG Hamm verwies die Beschwerde der KZVK als unzulässig zurück. Der KZVK wurde vorgeworfen, durch die Ausgleichsregelung nicht in eigenen Rechten betroffen zu sein. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 70 Abs. 1 FamFG, in der Sache jedoch unbegründet. • Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers richtet sich nach § 59 Abs. 1 FamFG und erfordert nach ständiger Rechtsprechung einen unmittelbaren Eingriff in seine subjektive Rechtsstellung. • Beschwerdebefugnis liegt insbesondere vor, wenn ein bei dem Versorgungsträger bestehendes Anrecht durch das Urteil unzutreffend bewertet wird oder die Voraussetzungen des § 18 VersAusglG fehlerhaft angewandt wurden. • Hier besteht jedoch kein denkbarer Gesichtspunkt, unter dem die angefochtene Regelung den Bestand oder die Bewertung eines bei der KZVK bestehenden Anrechts beeinflussen könnte. • Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch des Versorgungsträgers auf gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs, dieser begründet jedoch nicht ein generelles Recht, materielle Richtigkeit fremder interner Ausgleichsregelungen zu überprüfen. • Folglich fehlt es an einer unmittelbaren Betroffenheit der KZVK in eigenen Rechten, sodass die Erstbeschwerde unzulässig war und die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat. Die Rechtsbeschwerde der KZVK gegen den Beschluss des OLG Hamm wird zurückgewiesen; die KZVK ist nicht beschwerdebefugt, weil die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs keinerlei unmittelbaren Eingriff in eigene Rechte der KZVK erkennen lässt. Ein Versorgungsträger kann nur dann Beschwerde führen, wenn sein eigenes Anrecht betroffen oder unzutreffend bewertet ist oder die Voraussetzungen des § 18 VersAusglG mangels Anwendung gerügt werden können. Da hier keine derartige Betroffenheit vorliegt, ist die Beschwerde unzulässig und die Entscheidung des OLG aufrechtzuerhalten. Die KZVK trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.