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Beschluss

20 WF 68/22

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2022:0704.20WF68.22.00
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Leitsätze
Gemäß § 13 Abs. 7 FamFG entscheidet auch bei Akteneinsichtsgesuchen Dritter bzw. von Personen, die gemäß § 13 Abs. 2 FamFG nicht am Verfahren beteiligt sind, das verfahrensführende Gericht. Gegen die Ablehnung ist daher das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und nicht das Antragsverfahren nach § 23 ff. EGGVG eröffnet. Dies gilt auch, wenn das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wurde.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 04.05.2022 - Az. 4 F 1217/22 - aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung durch das zuständige Familiengericht an das Amtsgericht zurückverwiesen 2. Von der Erhebung von Kosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 13 Abs. 7 FamFG entscheidet auch bei Akteneinsichtsgesuchen Dritter bzw. von Personen, die gemäß § 13 Abs. 2 FamFG nicht am Verfahren beteiligt sind, das verfahrensführende Gericht. Gegen die Ablehnung ist daher das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und nicht das Antragsverfahren nach § 23 ff. EGGVG eröffnet. Dies gilt auch, wenn das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wurde.(Rn.7) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 04.05.2022 - Az. 4 F 1217/22 - aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung durch das zuständige Familiengericht an das Amtsgericht zurückverwiesen 2. Von der Erhebung von Kosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Kindesmutter I.. Mit Beschluss vom 11.02.2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim den sorgeberechtigten Kindeseltern, der Mutter und dem Vater A., das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie weitere Teile der elterlichen Sorge vorläufig zur Abwendung einer bestehenden Gefahr für das Kind A., geboren am …2015, gemäß §§ 1666, 1666a BGB entzogen. Die Entscheidung war Gegenstand des von der Mutter eingeleiteten Beschwerdeverfahrens vor dem OLG Karlsruhe, Az. 20 UF 52//22. Mit Schreiben vom 08.04.2022 hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren sowie in dem weiterhin auf Antrag der Kindesmutter eingeleiteten Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Az. …, „Aktenseinsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG begehrt in Form der Erstellung und Übersendung einer Kopie der Akte gemäß § 13 Abs. 3 FamFG“. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein berechtigtes Interesse als nicht (direkt) am Verfahren Beteiligter ergebe sich daraus, dass im Rahmen der Familiensache über ihn berichtet werde und entsprechende Beurteilungen vollzogen würden, ohne dass er bislang gehört worden sei. Nachdem das Familiengericht den Antrag zunächst mit Schreiben vom 14.04.2022 abgelehnt, aber nicht förmlich verbeschieden hatte, weil der Antragsteller kein Beteiligter sei, hat es mit Verfügung vom 26.04.2022 die Akten mit dem Hinweis, dass das Verfahren bereits abgeschlossen sei, dem weiteren aufsichtsführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung über die beantragte Akteneinsicht zugeleitet. Dieser hat mit Beschluss vom 04.05.2022 die Einsicht in die Akten Az. … und Az. … versagt, da der Antragsteller als nicht Beteiligter ein berechtigtes Interesse gemäß § 13 Abs. 2 FamFG nicht ausreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht habe. Hiergegen wendet der Antragsteller sich mit der - gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgericht binnen einer Frist von 1 Monat einzulegenden - Beschwerde vom 30.05.2022, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag. Wegen deren Begründung wird auf das Beschwerdeschreiben verwiesen. Der Senat hat durch die stellvertretende Vorsitzende Hinweise erteilt und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, auf die Beschwerde bis 17.06.2022 zu erwidern. Eine weitere Äußerung ist nicht eingegangen. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens zur Entscheidung durch das zuständige Familiengericht. Gemäß § 13 Abs. 7 FamFG entscheidet über das Akteneinsichtsgesuch das verfahrensführende Gericht, also in seinem Zuständigkeitsbereich der Rechtspfleger, ansonsten der Richter und bei Kollegialgerichten zur Beschleunigung der Vorsitzende allein. Der Gesetzgeber erachtet die Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht demzufolge im Bereich des FG-FamFG als (noch) dem Bereich der richterlichen Tätigkeit zugehörig (vgl. OLG Celle NJOZ 2012, 1416; KG NJW-Spezial 2011, 232; OLG Koblenz FGPrax 2019, 268; BayObLG NZFam 2020, 311; vgl. insgesamt Müller FamRZ 2021, 480). Dies gilt im Gegensatz zu § 299 Abs. 2 ZPO („der Vorstand des Gerichts“) auch bei Akteneinsichtsgesuchen Dritter bzw. von Personen, die gemäß § 13 Abs. 2 FamFG nicht am Verfahren beteiligt sind. Die Gegenansicht, wonach jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens gegen die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den § 23 ff. EGGVG stattfindet (vgl. OLG Frankfurt a. M. NZFam 2020, 394; OLG Düsseldorf NJOZ 2021, 1100; Schulte-Bunert/Weinreich Rn. 23), vermag angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 13 Abs. 7 FamFG nicht zu überzeugen (siehe auch Keidel/Sternal, 20. Aufl. 2020, FamFG § 13 Rn. 64). Zwar mag es sich bei der Entscheidung der Sache nach um einen Akt der Justizverwaltung handeln (vgl. hierzu Ahn-Roth in: Prütting/ Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 13 FamFG Rn. 47 f; Burschel in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder; 42. Edition; Stand: 01.04.2022, § 13 FamFG Rn 41 f; Keidel/Sternal aaO). Jedoch schließt dies eine gesetzgeberische Aufgabenzuweisung an das Verfahrensgericht und die Eröffnung nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften einschlägigen Rechtswegs, wie sich auch aus § 23 Abs. 3 EGGVG ergibt, nicht aus. Damit ist die Beschwerde zulässig und begründet. Als nicht (mit)sorgeberechtigter Lebensgefährte der Kindesmutter ist der Antragsteller im Ausgangsverfahren nicht selbst beteiligt und daher Dritter. Dass der amtsgerichtliche Beschluss nicht vom Familiengericht als Verfahrensgericht, sondern von dem weiteren aufsichtsführenden Richter des Amtsgerichts erlassen wurde, steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nach dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz der Meistbegünstigung nicht entgegen. Danach darf den Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht eine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, kein Rechtsnachteil entstehen. Ihnen steht daher auch das Rechtsmittel zu, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig gewesen wäre (vgl. BGH FamRZ 2018, 1343 ff Rz. 12). Das ist hier - entsprechend der am Ende des angegriffenen Beschlusses erteilten Rechtsbehelfsbelehrung -, weil über das Begehren des Einsichtsuchenden abschließend entschieden wird, das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG (BeckOK FamFG/Burschel, 42. Ed. 1.4.2022, FamFG § 13 Rn. 46 m.w.N.). Die Beschwerde ist auch begründet. Da fehlerhaft nicht das zuständige Familiengericht entschieden hat, ist die Ausgangsentscheidung aufzuheben und das Verfahren zur Entscheidung an dieses zu verweisen. Da die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat, wird von der Erhebung von Kosten im Beschwerdeverfahren gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen.