Beschluss
20 UF 10/22
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:1122.20UF10.22.00
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Leitsätze
1. Bei einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung kann die externe Teilung nicht durch Begründung eines Anrechts im Umfang der hälftigen Fondsanteile bei Ehezeitende erfolgen, wenn das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person ständigen, teilweise sogar börsentäglichen Umschichtungen zwischen den verschiedenen Fonds durch die Fondsgesellschaft unterliegt.(Rn.34)
2. Gleichwohl handelt es sich bei der Umschichtung der Fondsanteile nach dem Ehezeitende um eine nachehezeitliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und die demzufolge bei der Teilung zu berücksichtigen ist.(Rn.34)
3. In einem solchen Fall kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt.(Rn.35)
4. Auch ein nachehezeitlicher Wertverlust der fondsgebundenen Altersversorgung wirkt auf den Ehezeitanteil zurück. Die Heranziehung des verringerten Werts entspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verletzt nicht die Rechte des Ausgleichsberechtigten.(Rn.37)
5. Ist als Zielversorgungsträger der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt, ist in einem solchen Fall - abweichend zu der gesetzlichen Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI - die Maßgabe zu tenorieren, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft der Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt.(Rn.47)
6. Bezieht sich eine in der Zusage der fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) enthaltene Beitragsgarantie nicht auf die Ansparphase des Anrechts, sondern greift erst zu Beginn der Auszahlungsphase, ist für eine alternative Verpflichtung des Versorgungsträgers gemäß dem Beschluss des BGH vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - dergestalt, dass das Anrecht mit dem Wert der zu übertragenden Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, „mindestens jedoch“ in Höhe eines etwa garantierten Kapitalbetrags (ggf. nebst Zinsen) geteilt wird, kein Raum.(Rn.40)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird Ziffer 2 Absatz 5 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 04.11.2021, Az. 1 F 181/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Z-AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von € 3.693,24 auf dem vorhandenen Konto des Antragstellers bei der DRV Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31.10.2020, begründet mit der Maßgabe, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft der Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt. Die Z-AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die DRV Bund zu zahlen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.610,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung kann die externe Teilung nicht durch Begründung eines Anrechts im Umfang der hälftigen Fondsanteile bei Ehezeitende erfolgen, wenn das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person ständigen, teilweise sogar börsentäglichen Umschichtungen zwischen den verschiedenen Fonds durch die Fondsgesellschaft unterliegt.(Rn.34) 2. Gleichwohl handelt es sich bei der Umschichtung der Fondsanteile nach dem Ehezeitende um eine nachehezeitliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und die demzufolge bei der Teilung zu berücksichtigen ist.(Rn.34) 3. In einem solchen Fall kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt.(Rn.35) 4. Auch ein nachehezeitlicher Wertverlust der fondsgebundenen Altersversorgung wirkt auf den Ehezeitanteil zurück. Die Heranziehung des verringerten Werts entspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verletzt nicht die Rechte des Ausgleichsberechtigten.(Rn.37) 5. Ist als Zielversorgungsträger der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt, ist in einem solchen Fall - abweichend zu der gesetzlichen Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI - die Maßgabe zu tenorieren, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft der Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt.(Rn.47) 6. Bezieht sich eine in der Zusage der fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) enthaltene Beitragsgarantie nicht auf die Ansparphase des Anrechts, sondern greift erst zu Beginn der Auszahlungsphase, ist für eine alternative Verpflichtung des Versorgungsträgers gemäß dem Beschluss des BGH vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - dergestalt, dass das Anrecht mit dem Wert der zu übertragenden Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, „mindestens jedoch“ in Höhe eines etwa garantierten Kapitalbetrags (ggf. nebst Zinsen) geteilt wird, kein Raum.(Rn.40) 1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird Ziffer 2 Absatz 5 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 04.11.2021, Az. 1 F 181/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Z-AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von € 3.693,24 auf dem vorhandenen Konto des Antragstellers bei der DRV Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31.10.2020, begründet mit der Maßgabe, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft der Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt. Die Z-AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die DRV Bund zu zahlen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.610,00 festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft die Regelung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Die Beteiligten haben am ...2006 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 27.11.2020 zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom ...2006 bis ...2020 hat der Antragsteller Anrechte aus berufsständischen Versorgungen sowie aus privaten Altersvorsorgeverträgen erworben. Zudem verfügt der Antragsteller über ein Konto bei der DRV Bund. Die Antragsgegnerin verfügt über Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei der Z-AG (im Weiteren: Z-AG). Mit Verbundbeschluss vom 04.11.2021 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Anrechte der Beteiligten wurden entsprechend den eingeholten Auskünften geteilt. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Z-AG mit der Versicherungsnummer …, bei dem es sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung handelt, wurde intern geteilt. Dieses Anrecht ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Bei dem weiteren Anrecht der Antragsgegnerin bei der Z-AG mit der Versicherungsnummer … handelt es sich um eine private fondsgebundene Rentenversicherung (sog. Riester-Rente). Dieses Anrecht wurde auf Verlangen der Z-AG extern geteilt und gemäß der von dem Antragsteller ausgeübten Wahl die DRV Bund als Zielversorgungsträger benannt. Hinsichtlich eines weiteren Anrechts des Antragstellers bei der A. wurden Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten. Gegen den ihr am 17.11.2021 zugestellten Beschluss hat die DRV Bund mit am 15.12.2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Tenor der Entscheidung unter Ziffer 2 Absatz 5 hinsichtlich des extern zu teilenden Anrechts der Z-AG zu berichtigen, soweit hier auf die Teilungsordnung der Z-AG verwiesen wird. Folge dieser Tenorierung sei, dass die Versorgungsträger regelmäßig geringere Beträge einzahlten als nach der Beschlussformel bezogen auf das Ende der Ehezeit begründet werden sollten. Auf Nachfrage würden die Versorgungsträger zur Berechnung des tatsächlich gezahlten Kapitalbetrages auf die maßgebende Teilungsordnung verweisen. Die Einzelheiten seien für den Rentenversicherungsträger nicht nachvollziehbar. Die Beschwer für den Rentenversicherungsträger liege darin, dass eine derartige Beschlussformel zur externen Teilung nicht bestimmt genug sei, um dem vom BGH festgelegten Erfordernis der Vollstreckbarkeit gemäß § 222 Abs. 3 FamFG zu genügen. Des Weiteren sei unklar, ob und in welcher Höhe die Rentenversicherungsträger Kapitalbeträge beim Versorgungsträger vollstrecken dürften. Zudem sei in Fällen der externen Teilung fraglich, in welchem Umfang der Rentenversicherungsträger Leistungen zu erbringen habe. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind der Beschwerde entgegengetreten. Nach Auffassung der Antragsgegnerin entspricht, soweit das Amtsgericht den Ausgleich der externen Teilung „nach Maßgabe der Teilungsordnung der Z-AG vom 01.01.2015“ anordnet, dies den Vorgaben des § 14 Abs. 3 VersAusglG. Dieser verweise wiederum auf § 10 Abs. 3 VersAusglG, womit die Durchführung der externen Teilung in die Hand der beteiligten Versorgungsträger aufgrund ihrer Versorgungsordnungen gelegt werde. Die Teilungsordnung der Z-AG vom 01.01.2015 sei ohne weiteres im Internet zugänglich. Es bestünden daher keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit des Titels. Entsprechend habe die Z-AG bereits mitgeteilt, den im Beschluss tenorierten Kapitalbetrag auszuzahlen. Auch für die Z-AG ist die Beschwerde hinsichtlich der vorgenommenen Tenorierung nicht nachvollziehbar. Der Hinweis auf die Teilungsordnung erfolge nur, da dort die Einzelheiten der externen Teilung geregelt seien. Die Z-AG zahle genau den Kapitalbetrag (Euro-Betrag) aus, der im Beschluss tenoriert sei. Der Antragsteller verweist darauf, die Z-AG habe bereits mitgeteilt, dass der im Beschluss tenorierte Kapitalbetrag ausgezahlt werde. Die Teilungsordnung Ziffer 6 enthalte lediglich einen allgemeinen Verweis auf § 14 VersAusglG sowie auf Ziffer 3 d der Teilungsanordnung. Diese sähen allerdings auch nur vor, dass der Wert zum Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich auszugleichen sei. Insofern ergäben sich hier keine Bedenken gegen die Tenorierung des Amtsgerichts. Der Senat hat Hinweise erteilt und mehrere Stellungnahmen sowie eine aktualisierte Auskunft der Z-AG zur nachehezeitlichen Wertentwicklung eingeholt. Die Z-AG weist insbesondere darauf hin, dass es sich bei dem Anrecht um eine rein fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie (Riester-Rente) handele und dem Anrecht daher kein Rechnungszins zugrunde liege. Die Sparbeiträge würden im sog. Premium Modell nach einem finanzmathematischen Verfahren (ICPPI = Individual Constant Proportion Portfolio Insurance) ausschließlich in Fonds angelegt. Für jeden Anleger werde in ein aus mehreren Fonds bestehendes Portfolio investiert. Das Portfolio bestehe zum einen aus einem Dachfonds (Wertsteigerungskomponente), der in risikoreichere Anlagen investiere, und zum anderen aus einem oder mehreren auf Kapitalerhalt ausgerichteten Anleihefonds (Wertsicherungskomponente). Diese Komponenten würden auf Basis der aktuellen Kapitalmarktsituation tagesaktuell für jeden Kunden individuell durch die Fondsgesellschaft D. gemanagt. Der den in die Wertsicherungskomponente investierten Anteil vom Vertragsguthaben übersteigende Teil werde in die Wertsteigerungskomponente investiert. Durch die gewählte Kapitalanlagestrategie stelle die Fondsgesellschaft sicher, dass das Fondsvermögen die zugesagte Garantieleistung (Beitragsgarantie) bei Vertragsablauf nicht unterschreite. Die im Portfolio enthaltenen Fonds würden dadurch z.T. börsentäglich und kundenindividuell zwischen der Wertsteigerungs- und Wertsicherungskomponente gewechselt und umgeschichtet. Dabei beziehe sich die Beitragsgarantie nicht auf die Ansparphase. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Wert des Anrechts mindestens die während der Ehezeit geleisteten Beiträge umfasse. Für die Ermittlung des Ehezeitanteils sei allein das als Kapitalbetrag ermittelte Fondsvermögen zum Beginn und zum Ende der Ehezeit maßgeblich. Zur Ermöglichung der Berücksichtigung einer nachehezeitlichen Wertveränderung komme in Betracht, dass die Z-AG — unter analoger Anwendung des Beschlusses des BGH vom 29.02.2012 (Az. XII ZB 609/10) - auch bezogen auf einen Wertzuwachs - eine Neuberechnung der Eheanteile/Ausgleichswerte unter Berücksichtigung der Fondsentwicklung vornehme. Aufgrund der negativen Fondsentwicklung ergebe sich - unter Zugrundlegung der Kurswerte zum 01.09.2022 - ein Ehezeitanteil von 7.386,50 € und daraus ein Ausgleichswert von 3.693,24 €. Zum Ablauftermin eines Vertrages = Rentenzahlungsbeginn werde mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge und der staatlichen Zulagen garantiert. Während der Ansparphase eines Vertrages sei die Beitragsgarantie nicht relevant, da sie erst zum Vertragsabschluss erfüllt sein müsse. Ergänzend werde auf die übersandten, dem Vertrag zugrundeliegenden „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie durch regelbasierte Fondsanlage - Riesterförderung (Schicht 2)“ (Bl. 63 ff.- nachfolgend AVB) verwiesen. In den AVB der Z-AG heißt es auszugsweise: § 1 Was beinhaltet eine Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie durch regelbasierte Fondsanlage? (1) Die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie durch regelbasierte Fondsanlage ist vor Beginn der Rentenzahlung (Ansparphase) an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock) beteiligt. Der Anlagestock wird in Wertpapieren angelegt und in Anteileinheiten aufgeteilt. Mit Rentenzahlungsbeginn (Beginn der Auszahlungsphase) wird dem Anlagestock der auf Ihren Vertrag entfallende Anteil (Vertragsguthaben) entnommen und in unserem übrigen Vermögen für die konventionelle Rentenversicherung - d. h. in nicht fondsgebundener Form - angelegt Bereits bei Vertragsabschluss nennen wir Ihnen die Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben zum Ende der Ansparphase. (2) Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir die Höhe der Rente vor Beginn der Rentenzahlung nicht garantieren. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen der Fondsanteile des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen; Sie tragen aber auch das Risiko der Wertminderung durch Kursrückgänge. Das bedeutet, dass die anfängliche Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen wird. (3) Zu Beginn der Auszahlungsphase stehen mindestens die eingezahlten Beiträge, von Ihnen geleistete Zuzahlungen und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen zur Bildung einer Rente zur Verfügung (Beitragsgarantie). Sofern Sie gemäß § 12 Kapital für Wohneigentum verwenden, verringert sich dieser Mindestbetrag entsprechend. (4) Die Höhe der zukünftigen Rente ist abhängig von dem bei Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Vertragsguthaben sowie der im Versicherungsschein genannten Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben zum Ende der Ansparphase (vgl. § 2 Abs. 2). Das Vertragsguthaben ergibt sich aus dem Wert der insgesamt gutgeschriebenen Fondsanteile (FondsDeckungskapital). ... § 2 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? (1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn. zahlen wir die aus dem Vertragsguthaben nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unabhängig vom Geschlecht ermittelte Rente lebenslang in mindestens gleich bleibender Höhe jeweils monatlich aus. Rentenzahlungen erhalten Sie frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres ... (2) Bereits bei Vertragsabschluss nennen wir Ihnen die Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben zum Ende der Ansparphase. ... ... In der Ansparphase ergibt sich das Vertragsguthaben (vgl. § 1 Abs. 4) Ihrer Versicherung aus der Zahl der auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile. Den Wert des Vertragsguthabens Ihrer Versicherung ermitteln wir dadurch, dass die Zahl der Fondsanteile Ihrer Versicherung mit dem jeweiligen am Bewertungsstichtag von der Kapitalanlagegesellschaft veröffentlichten Rücknahmepreise der Fonds multipliziert und in Euro umgerechnet wird. .... Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten. II. Die Beschwerde der DRV Bund ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig und begründet. Sie führt zu der verbeschiedenen und dabei über das vorgebrachte Anliegen der Beschwerdeführerin noch hinausgehenden Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 1. a) Die Beschwerde ist zulässig auf das bei der Beschwerdeführerin zu begründende Anrecht beschränkt. Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13 -, juris, Rn. 7). Letzteres ist hier nicht der Fall. Allerdings ist das durch die zulässige Teilanfechtung betroffene Anrecht insgesamt zu überprüfen. Weder ist der Prüfungsgegenstand dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Bezugnahme auf die Teilungsordnung richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers hin stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – XII ZB 401/20 –, juris, Rn. 8). b) Die DRV Bund ist auch beschwerdeberechtigt. Ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter Versorgungsträger ist durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine – feststellbare oder erhebliche – wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2013 - XII ZB 550/11 -). Im Falle der externen Teilung kann der Zielversorgungsträger durch die Begründung oder den Ausbau eines Anrechts beschwert sein, sodass er sowohl Verstöße bei der Durchführung der externen Teilung geltend machen als auch rügen kann, das übertragene Recht sei zu hoch berechnet (vgl. A. Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 59 Rn. 37). 2. a) Die Voraussetzungen einer externen Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG liegen vor. Die Z-AG kann nach § 14 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Das Verlangen der Z-AG, das Anrecht extern zu teilen, ist bindend, weil der Ausgleichswert unterhalb der Wertgrenzen der §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG liegt, denn der auszugleichende Kapitalwert ist geringer als 240 Prozent der zum Ehezeitende gültigen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SBG IV betrug im Jahr 2020 € 3.185,00 (vgl. Breuers, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 14 VersAusglG (Stand: 18.08.2022) Rn. 24.1). 240 Prozent hieraus ergeben den Betrag von € 7.644,00. Gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG hat die Z-AG den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Der ausgleichsberechtigte Antragsgegner hat sein Wahlrecht dahin ausgeübt, dass die Zahlung auf das bestehende Konto bei der DRV Bund erfolgen soll. Im Hinblick darauf, dass es sich hier um ein Anrecht handelt, dass sich in den Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bewegt, bestehen im konkreten Fall auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2020 (1 BvL 5/18) keine Bedenken hinsichtlich der Durchführung der externen Teilung mit dem von der Z-AG errechneten Ausgleichswert. Abgesehen davon, dass ein privates Anrecht und keines im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse (vgl. § 17 VersAusglgG) auszugleichen ist, hat das BVerfG auch hinsichtlich der genannten betrieblichen Anrechte entschieden, dass insoweit etwaige Transferverluste bei dem vorliegenden - vergleichsweise niedrigen - Ausgleichswert innerhalb der Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG grundsätzlich als zumutbar hinzunehmen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.2020 - 1 BvL 5/18 -, Rn. 79; Kemper, NJW 2020, 2931, Rn. 7). b) Bei dem zu teilenden Anrecht handelt es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung. Bei der externen Teilung eines aus Fondsanteilen bestehenden Anrechts kann der Ausgleichswert häufig in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – XII ZB 401/20 –, Rn. 9, juris). Eine solche Tenorierung in der Beschlussformel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann hinreichend bestimmt, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 - Rn. 28 f.) oder wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – XII ZB 401/20 –, Rn. 14 f.). Im vorliegenden Fall bedarf keiner Entscheidung, ob der Bestimmung des Ausgleichswerts durch die Angabe der hälftigen Fondsanteile bei Ehezeitende bereits entgegen steht, dass der Versorgungsträger selbst den Ausgleichswert in Form der Bezugsgröße des Kapitalwerts angegeben hat (vgl. § 5 Abs. 1 VersAusglG sowie etwa Grüneberg/Siede, BGB, 81. Auflage, § 5 VersAusglG Rn. 5). Jedenfalls kann die externe Teilung durch die Angabe der hälftigen Fondsanteile hier deshalb nicht vorgenommen werden, weil dadurch das in § 1 VersAusglG zum Ausdruck kommende Leitprinzip des Versorgungsausgleichs, der Halbteilungsgrundsatz, nicht gewahrt wäre. Entsprechend der Auskunft der Z-AG unterliegt das für jeden „Anleger“ aus mehreren Fonds bestehende „Portfolio“ und damit auch das Anrecht der ausgleichspflichtigen Ehefrau ständigen, teilweise sogar börsentäglichen Umschichtungen zwischen den verschiedenen Fonds - einem Dachfonds mit sog. Wertsteigerungskomponente sowie einem oder mehreren auf Kapitalerhalt ausgerichteten Anleihefonds als sog. Wertsicherungskomponente - durch die Fondsgesellschaft. Folglich kann die Wertentwicklung des Anrechts der Ausgleichsverpflichteten zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung, an der der Ausgleichsberechtigte grundsätzlich teilhaben muss (BGH, Beschluss vom 11.07.2018 – XII ZB 336/16 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 - Rn. 17), nicht durch die Begründung eines Anrechts im Umfang der hälftigen Fondsanteile bei Ehezeitende erfolgen. Gleichwohl handelt es sich bei der Umschichtung der Fondsanteile nach dem Ehezeitende um eine nachehezeitliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S.2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und die demzufolge bei der Teilung zu berücksichtigen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. August 2020 – 7 UF 355/20 –, Rn. 29, juris; Bergner, NJW 2013, 2790, 2793; Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 5 VersAusglG, Rn. 12). Wertänderungen durch Umschichtung beruhen ebenso wie Wertänderungen auf Grund von Kursschwankungen auf dem Versorgungsversprechen und sind daher im Ergebnis gleich zu behandeln (vgl. OLG Nürnberg aaO; Bergner aaO 2793). Demzufolge kann in einem solchen Fall durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (BGH aaO Rn. 26). Eine solche aktuelle Auskunft hat der Senat von der Z-AG eingeholt. Aus ihr geht - unter Zugrundlegung der Kurswerte zum 01.09.2022 - ein Ehezeitanteil im Wert von 7.386,50 € und daraus ein Ausgleichswert von 3.693,24 € hervor. c) Allerdings ergibt sich bei Zugrundelegung der aktuellen Auskunft der Z-AG als Folge einer negativen Fondsentwicklung eine Wertverringerung des durch externe Teilung zu begründenden Anrechts verglichen mit dem Wert der Fondsanteile bei Ehezeitende. Die Heranziehung dieses verringerten Werts entspricht jedoch dem Halbteilungsgrundsatz und verletzt nicht die Rechte des Ausgleichsberechtigten. Auch ein nachehezeitlicher Wertverlust der fondsgebundenen Altersversorgung wirkt auf den Ehezeitanteil zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können in den Wertausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2019 – XII ZB 627/15 –, Rn. 24, juris; Beschluss vom 29.02.2012 – XII ZB 609/10 –, Rn. 29, juris; früher bereits Beschluss vom 28.05.1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892, 893 f.; vgl. auch OLG Nürnberg, aaO, Rn. 27; Grüneberg/Siede, BGB, 81. Auflage, § 5 VersAusglG Rn. 5 m.w.N.; Breuers in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 14 VersAusglG (Stand: 18.08.2022), Rn. 42). d) An der Bestimmung des Ausgleichswerts nach dem beauskunfteten aktuellen Kapitalwert ändert sich nichts durch die in der Zusage einer fondsgebundenen Rentenversicherung der Z-AG enthaltene Beitragsgarantie. Nach Auskunft der Z-AG bezieht sich die Beitragsgarantie nicht auf die Ansparphase des Anrechts. Nichts anderes ergibt sich aus den vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für das Anrecht (AVB). Gemäß § 1 Abs. 2 AVB kann der Versorgungsträger die Höhe der Rente vor Beginn der Rentenzahlung nicht garantieren, da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist. Gemäß § 2 Abs. 2 AVB ergibt sich in der Ansparphase das Vertragsguthaben (vgl. § 1 Abs. 4) der Versicherung aus der Zahl der darauf entfallenden Fondsanteile. Hingegen greift gemäß der Definition in § 1 Abs. 3 AVB die „Beitragsgarantie“ erst zu Beginn der Auszahlungsphase. Erst dann stehen „mindestens“ die eingezahlten Beiträge, von geleisteten Zuzahlungen und die zugeflossenen staatlichen Zulagen zur Bildung einer Rente zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist für eine alternative Verpflichtung des Versorgungsträgers gemäß dem Beschluss des BGH vom 19.07.2017 (XII ZB 201/17) dergestalt, dass das Anrecht mit dem Wert der zu übertragenden Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, „mindestens jedoch“ in Höhe eines etwa garantierten Kapitalbetrags (ggf. nebst Zinsen) geteilt wird, kein Raum. Eine Mindestversorgungsleistung während der Ansparphase ist nicht garantiert. e) Der als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert aus der fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung ist nicht zu verzinsen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. 08.2013 – XII ZB 552/12 –, juris, Rn. 13 ff.). f) Zu Recht wendet sich die DRV Bund gegen die Angabe der Rechtsgrundlagen des zu teilenden Anrechts in der Entscheidungsformel des Amtsgerichts. Der Benennung der Rechtsgrundlagen des zu teilenden Anrechts bedarf es bei externer Teilung in der Beschlussformel nicht (BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 541/12 -, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - XII ZB 663/11 -, juris, Rn. 10). Die externe Teilung vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet, und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). Den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest (§ 222 Abs. 3 FamFG). In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung. Durch die Festsetzung des Zahlbetrages wird die künftige Versorgung des Ausgleichsberechtigten von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach dessen Versorgungsordnung begründet. Schon aus diesem Grund ist die im angefochtenen Beschluss erfolgte Bezugnahme auf die Teilungsordnung zu streichen. Die Streichung hält der Senat auch im Hinblick auf die Gewährleistung der hinreichenden Bestimmbarkeit des Titels für geboten. Ein Titel ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger - beispielsweise aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher - Umstände möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 401/20 -, juris Rn. 11). Unterliegt die Höhe des zu vollstreckenden Geldbetrags Bemessungsmaßstäben, die vom Vollstreckungsorgan nur durch eine Auskunft des Schuldners oder eines Dritten ermittelt werden können, ist die Zahlungsverpflichtung zwar bestimmbar, aber nicht in vollstreckungsfähiger Weise bestimmt. Weil die nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG zu treffende Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Geldbetrags zugleich Vollstreckungsgrundlage für den Träger der Zielversorgung ist, kann auch das Bestreben, dem Halbteilungsgrundsatz möglichst genau entsprechen zu wollen, keine Abweichung von den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen bezüglich der Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels rechtfertigen. Demgegenüber genügt bei der internen Teilung die bloße Bestimmbarkeit des Gestaltungsausspruchs, weil sich die Umsetzung der Entscheidung zur internen Teilung anhand der Teilungsordnung innerhalb des Systems des abgebenden Versorgungsträgers vollzieht und die Vollstreckung wegen einer Geldforderung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 -, juris Rn. 24). Nach diesen Maßstäben erlaubt § 14 Abs. 4 FamFG keine „offene Tenorierung“, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (vgl. Breuers in: jurisPK-BGB, aaO Rn. 37). Diesen Grundsätzen widersprechen die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Anordnungen im angefochtenen Beschluss. Die jeweiligen Ausgleichswerte sind durch die Einschränkung „nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.01.2015“ weder betragsmäßig festgelegt noch lassen sie sich ohne weiteres anhand des angefochtenen Beschlusses bzw. anhand offenkundiger Umstände errechnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2022 - 14 UF 166/21 -, juris, Rn. 9 f.). g) Zu tenorieren ist allerdings die Maßgabe, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft der Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine folgerichtige und daher notwendige Ausnahme zu der gesetzlichen Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI, wonach Entgeltpunkte aus einer Begründung von gesetzlichen Rentenanrechten durch externe Teilung dadurch ermittelt werden, dass der vom Familiengericht festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. Die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der - wenn vorliegend auch aufgrund der Veränderungen an den Kapitalmärkten negativen - Wertentwicklung der Ausgangsversorgung bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts ist bereits durch die Zugrundelegung der zeitnah zu deren voraussichtlichem Eintritt eingeholte aktuelle Versorgungsauskunft gewährleistet. Damit wäre eine Umrechnung des sich für diesen Zeitpunkt ergebenden Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem zu dem früheren, zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor nicht vereinbar. Dies ergibt sich auch aus § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI, der eine ausdrückliche Ausnahme von der Regel des § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI für solche Fälle vorsieht, in denen nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen ist. Danach ist für die Umrechnung des verzinsten Kapitalbetrags in Entgeltpunkte der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind. (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2018 – XII ZB 336/16 –, Rn. 28, juris m.w.N.). III. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da hiervon weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG. Da das Rechtsmittel der DRV Bund Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, die Gerichtskosten hälftig den Eheleuten aufzuerlegen und es im Übrigen bei dem Grundsatz zu belassen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (vgl. Helms, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2022, § 150 Rn. 24). Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 50 FamGKG. Sie orientiert sich an der unangegriffenen Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Familiengericht im Beschluss vom 04.11.2021 und berücksichtigt, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Anrecht zu prüfen ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht veranlasst.