Beschluss
20 UF 17/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:1010.20UF17.23.00
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Leitsätze
1. Bei der internen Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte hat keine Maßgabenanordnung der Verzinsung des jeweiligen Ausgleichswerts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erfolgen, wenn die Teilungsordnung die gleichmäßige Teilhabe des Ausgleichsanrechts an der Wertentwicklung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten gewährleistet.(Rn.20)
2. Zur Notwendigkeit der (gleichzeitigen) Übertragung von Fondsanteilen und des Anrechts auf eine garantierte Mindestversorgungsleistung bei interner Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der H. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 12.12.2022, Az. 33 F 127/17 VA, in Ziffer 1, Absätze 1 bis 3 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (D. …Plan, Leistungsform Kapital, Vers. Nr. ….) nach Maßgabe der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der H. AG, Stand ..., zugunsten der Antragsgegnerin, ein Anrecht im Hinblick auf die garantierte Versorgungsleistung in Höhe von 65.602,00 €, bezogen auf den 31.07.2017, und im Hinblick auf den Wert des individuellen Versorgungskontos in Höhe von 59,2953127 Anteilen an dem Fond M, Global Equities Sust. BN reg.Part.Shs EUR o.N. und in Höhe von 619,2293254 Anteilen an dem Fond M, Wertsicherungsfond 96 C Inhaber-Anteile, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Versorgungsordnung C in der Fassung vom …, Leistungsform Rente, Vers. Nr. ....) nach Maßgabe der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der H. AG, Stand …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 74.862,00 €, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Zusatzversorgung für Leitende Angestellte in der Fassung vom 20.01.1995 Leistungsform Rente, Vers. Nr. ....) nach Maßgabe der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der H. AG, Stand ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 116.580,00 €, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 6.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der internen Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte hat keine Maßgabenanordnung der Verzinsung des jeweiligen Ausgleichswerts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erfolgen, wenn die Teilungsordnung die gleichmäßige Teilhabe des Ausgleichsanrechts an der Wertentwicklung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten gewährleistet.(Rn.20) 2. Zur Notwendigkeit der (gleichzeitigen) Übertragung von Fondsanteilen und des Anrechts auf eine garantierte Mindestversorgungsleistung bei interner Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte.(Rn.33) 1. Auf die Beschwerde der H. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 12.12.2022, Az. 33 F 127/17 VA, in Ziffer 1, Absätze 1 bis 3 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (D. …Plan, Leistungsform Kapital, Vers. Nr. ….) nach Maßgabe der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der H. AG, Stand ..., zugunsten der Antragsgegnerin, ein Anrecht im Hinblick auf die garantierte Versorgungsleistung in Höhe von 65.602,00 €, bezogen auf den 31.07.2017, und im Hinblick auf den Wert des individuellen Versorgungskontos in Höhe von 59,2953127 Anteilen an dem Fond M, Global Equities Sust. BN reg.Part.Shs EUR o.N. und in Höhe von 619,2293254 Anteilen an dem Fond M, Wertsicherungsfond 96 C Inhaber-Anteile, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Versorgungsordnung C in der Fassung vom …, Leistungsform Rente, Vers. Nr. ....) nach Maßgabe der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der H. AG, Stand …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 74.862,00 €, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Zusatzversorgung für Leitende Angestellte in der Fassung vom 20.01.1995 Leistungsform Rente, Vers. Nr. ....) nach Maßgabe der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der H. AG, Stand ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 116.580,00 €, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 6.750 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 26.06.2019 (Az. 33 F 127/17), rechtskräftig seit dem Tag der Verkündung, geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde zuvor vom Scheidungsverbund abgetrennt. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit vom 01.09.1996 bis 31.07.2017 lediglich Anrechte in der D…. erlangt. Der Antragsteller hat Anrechte bei der D. …AG und dem V. erlangt. Des Weiteren hat der Antragsteller hat bei der H. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mehrere Anrechte erlangt, nämlich ein Anrecht aus dem D. ...Plan vom ... (Leistungsform Kapital), ein Anrecht nach der Versorgungsordnung C in der Fassung vom 13.01.2003 (Leistungsform Rente) und in ein Anrecht aus der Zusatzversorgung für leitende Angestellte in der Fassung vom 20.01.1995 (Leistungsform Rente). Bei dem Anrecht aus dem D. Plan wird die Höhe der Versorgungsleistungen durch Gegenüberstellung einer garantierten Versorgungsleistung um dem Wert dem sogenannten individuellen Versorgungskonto zugeordneten Fondsanteile ermittelt, wobei dem Berechtigten im Versorgungsfall ein Anspruch auf Auszahlung der höheren der beiden Werte zusteht. Zum Stichtag Ehezeitende waren dem individuellen Versorgungskonto zunächst 1150,421 Anteile an dem Fonds Allianz Euro Rentenfonds und 61,097 Anteile an dem Fonds Allianz Strategiefonds Wachstum zugeordnet. Aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zum 30.06.2017 erfolgte - zeitlich versetzt - eine Umschichtung in die Fonds M. Global Equity Enhanved AN Reg. Shs EUR o.N. und M. Wertsicherungsfonds 96 C Inhaber-Anteile. Während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens erfolgte eine weitere Umschichtung, wobei sich diese lediglich auf die Gewichtung der jeweiligen Anteile an den beiden „M.“-Fonds bezog. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt einen Ehezeitanteil an den Fonds M. Global Equity Enhanved AN Reg. Shs EUR o.N. mit 119,0429888 Anteilen und einen Ehezeitanteil an den M. Wertsicherungsfonds 96 C Inhaber-Anteile mit 1243,1827452 Anteilen ausgewiesen und mitgeteilt, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich keine weiteren Umschichtungen vorgenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte wird auf die im erstinstanzlichen Verfahren erteilten Auskünfte der Versorgungsträger Bezug genommen (Deutsche Lufthansa AG: Auskunft vom 10.12.2021, As. I/545 ff.; Beschwerdeführerin: Auskünfte vom 05.01.2018, As. I/93 ff., vom 21.06.2021, As. I/479 ff., sowie vom 25.10.2022, As. I/679 ff; Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg: Auskunft vom 01.12.2017, As. I/55 ff.; Deutsche Rentenversicherung Bund: Auskunft vom 01.12.2017, As. I/61 ff.). Mit Beschluss vom 12.12.2022 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin nach dem D Plan vom ... hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung die Übertragung eines Anrechts im Hinblick auf die garantierte Versorgungsleistung i.H.v. 65.602 € und im Hinblick auf den Wert des individuellen Versorgungskontos i.H.v. 59,2953127 Anteilen an dem Fond M, Global Equities Sust. BN reg.Part.Shs EUR o.N. und 619,2293254 Anteilen an dem Fond M, Wertsicherungsfond 96 C Inhaber-Anteil angeordnet. Die Anordnung erfolgte mit der weiteren Maßgabe, dass die garantierte Versorgungsleistung i.H.v. 65.602 € zwischen dem 31.07.2017 und der Rechtskraft der Ehescheidung über den Versorgungsausgleich mit 2,97 % pro Jahr aufzuzinsen ist. Hinsichtlich der weiteren Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin nach der Versorgungsordnung C in der Fassung vom 13.01.2003 und der Zusatzversorgung für Leitende Angestellte in der Fassung vom 20.01.1995 hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung die Übertragung eines Anrechts i.H.v. 74.862 € bzw. i.H.v. 116.580 € angeordnet, und zwar mit der weiteren Maßgabe, dass der jeweilige Ausgleichswert zwischen dem 31.07.2017 und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit 2,97 % pro Jahr aufzuzinsen ist. Das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden- Württemberg und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wurden gemäß jeweiligem Vorschlag der Versorgungsträger intern geteilt. Hinsichtlich des weiteren Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Lufthansa AG hat das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich abgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den erstinstanzlichen Beschluss vom 12.12.2022 Bezug genommen. Dagegen hat die H. AG beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, eine Verzinsung der Ausgleichswerte sei bei keinem der drei Anrechte vorzunehmen, da dies aufgrund der angeordneten internen Teilung zu einer doppelten Teilhabe an der Wertentwicklung führe. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts lediglich bei einer externen Teilung in Betracht. Im Falle der internen Teilung nehme der Ausgleichsberechtigte schon aufgrund der Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes an der weiteren Entwicklung des jeweiligen Anrechts Teil. Die vorgeschlagenen Ausgleichsbeträge berücksichtigten bereits eine Verzinsung bezogen auf das Ehezeitende. Die Antragsgegnerin werde in das jeweilige Versorgungssystem des Antragstellers rückwirkend zum Zeitpunkt des Ehezeitendes aufgenommen. Einer gesonderten Anordnung durch das Gericht bedürfe es daher nicht. Die gleichwohl angeordnete Verzinsung benachteilige den Versorgungsträger unangemessen und widerspreche auch dem Halbteilungsgrundsatz, da auch das Anrecht des Ausgleichspflichtigen ab dem Ehezeitende nicht weiter verzinst werde. Die Beschwerdeführerin beantragt, Ziffer 1 Abs. 1, 2 und 3 der Beschlussformel des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und wie folgt neu zu tenorieren: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Vers. Nr. ....) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht von 59,2953127 Fondsanteilen des Fond M, Global Equities Sust. BN Reg.Part.Shs EUR o.N. und 619,2293254 Fondsanteilen des Fond M, Wertsicherungsfonds 96 C Inhaber-Anteile, mindestens aber ein Anrecht im Wert von 65.602,00 Euro nach Maßgabe des D. Plans vom … (Leistungsform Kapital) und der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich in der Fassung vom ..., bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Vers. Nr. ....) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 74.862,00 Euro nach Maßgabe der Versorgungsordnung C in der Fassung vom 13.01.2003 (Leistungsform Rente) und der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich in der Fassung vom ..., bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Vers. Nr. ....) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 116.580,00 Euro nach Maßgabe der Zusatzversorgung für Leitende Angestellte in der Fassung vom 20.01.1995 (Leistungsform Rente) und der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich in der Fassung vom ..., bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Der Antragsteller beantragt, zu entscheiden wie rechtens. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung der Verzinsung und trägt vor, dass das Gericht durch geeignete Maßgabenanordnungen die Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Ehegatten sicherstellen müsse, wenn die Teilungsordnung dies nicht vorsehe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelte dies auch im Falle der internen Teilung eines betrieblichen Anrechts. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin sei falsch. Im Übrigen gehe die Beschwerdeführerin fehlerhaft davon aus, dass die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin doppelt an der Wertentwicklung der Anrechte teilnehme. Der Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei gerade nicht von den Wertentwicklungen erfasst, soweit es um die Übertragung von bestimmten Kapitalbeträgen gehe. Die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin sehe insofern keine Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor, sodass eine entsprechende Maßgabenanordnung des Gerichts notwendig sei. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die im erstinstanzlichen Beschluss angeordnete Verzinsung des jeweiligen Ausgleichsbetrages zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich richtet, begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß der Beschlussformel. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen. 1. Die Anordnung der Verzinsung des jeweiligen Ausgleichswerts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist ersatzlos zu streichen. Andernfalls würde dem Versorgungsträger bei dem neuen Anrecht eine zusätzliche Verzinsung auferlegt, die die Ausgleichsberechtigte nicht beanspruchen kann. a. Nach § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden Ausgleichswerts ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach § 5 Abs. 3 VersAusglG hat der Versorgungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind. Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 1 VersAusglG führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet wird. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt dann jedoch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, Rn. 18 f. m.w.N.). Allerdings erklärt § 11 Abs. 2 VersAusglG die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nur insoweit für entsprechend anwendbar, als nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie nur in einzelnen Randaspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss deshalb vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung (BGH, a.a.O., Rn. 26, juris). b. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist vorliegend kein Raum für die vom Amtsgericht vorgesehene Maßgabenanordnung zur Sicherstellung der gleichmäßigen Teilhabe des Ausgleichsanrechts an der Wertentwicklung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Denn diese ist durch die Teilungsregeln (Teilungsordnung) der Beschwerdeführerin hinreichend gewährleistet. aa. Die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin bestimmt in Ziffer 3.2.1 und 3.2.2., dass für die Berechnung des Kapitalwertes des Ehezeitanteils des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten (Ziffer 2.1) die dort genannten Rechnungsgrundlagen (insbesondere biometrische Daten und Rechnungszins) heranzuziehen sind. Für das neu zu begründende Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten regelt Ziffer 5.1.3 der Teilungsordnung, dass dessen Versorgungsleistungen unter Beachtung der Vorgaben aus Ziffer 3 aus dem ihm zustehenden (kostenreduzierten) Ausgleichswert ermittelt werden. Der Ausgleichswert ist in Ziffer 2.4 der Teilungsordnung als der Kapitalwert des Ausgleichsanrechts und dieses wiederum als die Hälfte des Ehezeitanteils definiert. Damit ist eindeutig geregelt, dass der Ausgleichswert nach denselben Rechnungsgrundlagen, die auch für die Ermittlung des Ehezeitanteils herangezogen werden, berechnet wird und damit auch für die Bestimmung der Versorgungsleistung des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine anderen Rechengrößen herangezogen werden. bb. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sieht die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin auch nicht etwa vor, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges Anrecht durch Umrechnung des Ausgleichswerts auf Basis der erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts maßgeblichen Rechnungsgrundlagen begründet wird. Eine solche Regelung hätte allerdings zur Folge, dass das neue Anrecht erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teilhätte. Denn für das neue Anrecht, das mit einem so errechneten Ausgleichswert nach den Rechtsgrundlagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts- nicht des Ehezeitendes - begründet würde, ginge der Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen den beiden genannten Zeitpunkten verloren. Außerdem bestünde die Gefahr, dass bei der Ermittlung der Rente des Ausgleichsberechtigten mittels Teilung des Ausgleichswerts durch den Barwertfaktor mit einem geringeren Rechnungszins gerechnet würde, als er zur Berechnung des Ausgleichswerts verwendet wurde. Schließlich hätte der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch insoweit nicht an der Wertentwicklung teil, als sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dadurch verändern, dass die statistische Todeswahrscheinlichkeit nicht eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, Rn. 20 ff., juris). Hiermit übereinstimmend hat die Beschwerdeführerin wiederholt unter Verweis auf ihre Teilungsregeln vorgetragen, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten (rückwirkend) zum Ehezeitende eigene Anrechte eingeräumt werden und diese Anrechte ab dem Ehezeitende an der weiteren Entwicklung teilnehmen. Damit ist für die Annahme, der Versorgungsträger werde das Ausgleichsanrecht entgegen dem in der Beschlussformel explizit angegebenen Bezugszeitpunkt nicht rückwirkend zum Ehezeitende, sondern erst bezogen auf den späteren Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründen, kein Raum. cc. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Ziffer 9 der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin enthaltenen Vorbehalt. Ziffer 9 lautet: Ändern sich die Verhältnisse zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung des Familiengerichts, ist die Gesellschaft berechtigt, die erforderlichen Berechnungen neu durchzuführen und im Rahmen der Veränderung von der Entscheidung des Familiengerichtes abzuweichen. Insbesondere darf die Gesellschaft in den Fällen, in denen sie zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung Versorgungsleistungen in voller Höhe weitergezahlt hat, den Ausgleichswert um die zu viel gezahlten Rentenbeträge kurzen. Es wird erwartet, dass das Familiengericht diesen Sachverhalt im Beschluss berücksichtigt. Diese Regelung zielt ab auf Änderungen der Verhältnisse zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung des Familiengerichts, wobei das genannte Beispiel der laufenden Rentenzahlung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung deutlich macht, dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemeint ist. Einen generellen Vorbehalt im Hinblick auf die für die Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts heranzuziehenden Rechnungsgrundlagen enthält die Regelung hingegen nicht. Ob und wie der laufende Rentenbezug bei der Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts zu berücksichtigen ist, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2016, XII ZB 447/13). Die Beschwerdeführerin hat hierzu auf Nachfrage des Senats erklärt, dass Ziffer 9 ihrer Verteilungsregelung veraltet sei und rechtlich ins Leere laufe. dd. Die weiteren Regelungen unter Ziffer 5 der Teilungsordnung stellen schließlich sicher, dass das neu begründete Anrecht ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teilnimmt. Ziffer 5.1.1. der Teilungsordnung sieht vor, dass sich das neue Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Versorgungszusage des ausgleichsberechtigten Ehegatten richtet, sofern keine anderen Festlegungen getroffen sind. Derartige Festlegungen sind zwar in Ziffer 5.1.2 vorgesehen, diese beziehen sich jedoch lediglich auf die Regelungen zur festen Altersgrenze. Bei den Rechnungsgrundlagen, insbesondere den verwendeten Sterbetafeln und dem anzuwendenden Rechnungszins, sind keine unterschiedlichen Regelungen vorgesehen. Ziffer 5.1.5 der Teilungsordnung regelt schließlich für den D Plan, dass sich das Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten „in vollem Umfang“ nach der Versorgungszusage der ausgleichspflichtigen Person richtet. Auch insoweit sind also keinerlei Abweichungen vorgesehen. Nach alledem ist die in der erstinstanzlichen Entscheidung getroffene Maßgabenanordnung, wonach die jeweiligen Ausgleichswerte in Kapital ab Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen sind, ersatzlos zu streichen. 2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Beschlussformel zu Ziffer 1 dahingehend begehrt, dass die Übertragung der Hälfte der bezeichneten Fondsanteile, „mindestens“ aber ein Anrecht im Wert von 65.602 € angeordnet werde, ist die Beschwerde unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers nach dem D Plan vom, Leistungsform Kapital, sowohl die Übertragung von Anteilen der näher bezeichneten Fond M, als auch eines Anrechts auf die garantierte Versorgungsleistung angeordnet. a. Die Übertragung der Anteile der näher bezeichneten Fond M, beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Befugnis gemäß Ziffer 5 der Richtlinie zum D Plan Gebrauch gemacht hat, die Zusammensetzung und Ausgestaltung des individuellen Versorgungskontos des Mitarbeiters und damit auch die in dem Versorgungskonto enthaltenen Investmentfondsanteile zu ändern. Solche Umschichtungen haben bezüglich des individuellen Versorgungskontos des Antragstellers nach dem Ende der Ehezeit wiederholt stattgefunden (vgl. Auskünfte vom 05.01.2018, As. I/93 ff., vom 21.06.2021, As. I/479 ff., sowie vom 25.10.2022, As. I/679 ff.). Bei der Umschichtung von Fondsanteilen nach dem Ehezeitende handelt es sich um eine nachehezeitliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und die demzufolge bei der Teilung zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. November 2022 – 20 UF 10/22 –, Rn. 34, juris; OLG Nürnberg, Beschluss v. 25.8.2020 - 7 UF 355/20 -, FamRZ 2021, 271 Rz. 29; Bergner, NJW 2013, 2790, 2793; Norpoth/Sasse, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 5 VersAusglG Rz. 12; Hartmut Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., B. Anwendungsbereich und Gegenstand des Versorgungsausgleichs, Rn. 173). Entsprechend den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Umschichtungen jeweils wertgleich erfolgt sind, d. h. die in ihren Auskünften, zuletzt vom 25.10.2022, ausgewiesenen Stückzahlen der neuen Fonds zum Zeitpunkt der Umschichtung wertmäßig den Stückzahlen der bei Ehezeitende vorhandenen Fonds entsprochen haben. Auf Nachfrage des Senats hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.07.2023 mitgeteilt, dass seit der erstinstanzlichen Entscheidung keine weiteren Umschichtungen stattgefunden haben und bis zum mutmaßlichen Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Senats keine Umschichtungen erfolgen werden. Demnach kann entsprechend der amtsgerichtlichen Entscheidung der Ehezeitanteil mit den in der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 25.10.2022 angegebenen Stückzahlen übertragen werden. b. Allerdings ist das Anrecht des Antragstellers aus dem D. ...Plan nicht auf den Wert der Fondsanteile beschränkt. Vielmehr ist nach der Versorgungszusage der Beschwerdeführerin (Ziffern 12 und 13 des D. ...Plan s) auch die garantierte Versorgungsleistung dem individuellen Versorgungskonto zugeordnet und wird die Höhe der tatsächlichen Versorgungsleistung im Versorgungsfall durch Gegenüberstellung der garantierten Versorgungsleistung und dem Wert des individuellen Versorgungskontos ermittelt. Dem Versorgungsberechtigten steht ein Anrecht auf Auszahlung des höheren der beiden Werte zu. Dieses Günstigkeitsprinzip kann bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Versorgungsfall nur umgesetzt werden, wenn zu dessen Gunsten sowohl die dem individuellen Versorgungskonto zugeordneten Fondsanteile als auch ein Anrecht auf die garantierte Versorgungsleistung übertragen werden. Nichts anderes ergibt sich aus der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin. Gemäß Ziffer 2.1 der Teilungsordnung ist bei dem D Plan der Kapitalwert des Ehezeitanteils der Garantieleistung „neben“ dem Ehezeitanteil in Form von Fondsanteilen (Stückzahlen) Gegenstand der Teilung. Gemäß Ziffer 5.1.5 der Teilungsordnung richtet sich für den D Plan das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person „in vollem Umfang“ nach der Versorgungszusage der ausgleichspflichtigen Person. Hingegen würde mit der von ihr beantragten Fassung der Entscheidungsformel („mindestens“) die gebotene Halbteilung des Anrechts verfehlt, indem die nach der Versorgungszusage erst im Versorgungsfall vorzunehmende Gegenüberstellung ohne zwingende Notwendigkeit auf das Ehezeitende vorverlagert und nur der höhere der beiden Werte übertragen würde. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, 3 und 4 FamFG. Danach tragen die beteiligten Ehegatten grundsätzlich die Gerichtskosten jeweils hälftig, während die außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte auf sich behält. § 150 FamFG gilt auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann, wenn lediglich Folgesachen, nicht aber der Scheidungsausspruch selbst angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – XII ZB 74/20 –, Rn. 43, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 6 UF 239/22 –, Rn. 6, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 5 UF 167/14 –, Rn. 20, juris). Der Grundsatz der Kostenaufhebung ist unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass sich der andere Ehegatte, gegen den sich der Scheidungsantrag richtet, dem Verfahren nicht entziehen kann und die Rollenverteilung oftmals eher zufällig ist (BeckOK FamFG/Weber, 47. Ed. 1.8.2023, FamFG § 150 Rn. 3). Schließlich steht beiden Ehegatten nach §§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Scheidung zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022, FamFG § 150 Rn. 1). Im Einzelfall kann eine Kostenverteilung nach § 150 Abs. 1 bis 3 FamFG unbillig erscheinen. Dann eröffnet § 150 Abs. 4 FamFG dem Gericht eine anderweitige Kostenverteilung nach billigem Ermessen. Besondere Umstände, die eine anderweitige Kostenverteilung oder ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten erfordern würden, sind vorliegend nicht gegeben. Zwar wurde das Beschwerdeverfahren allein wegen des von Amts wegen durchgeführten Versorgungsausgleichs und der Tatsache, dass das Amtsgericht eine Verzinsung Ausgleichsbeträge angeordnet hat, notwendig. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht das Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten. Nach dem der Regelung in § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, der auch im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß § 150 Abs. 4 FamFG zu berücksichtigen ist, liegt eine unrichtige Behandlung nur vor, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß auch offen zutage tritt (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 5.4.2018 – 16 WF 2/18, BeckRS 2018, 35885; Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamGKG § 20 Rn. 2). Vorliegend erweist sich die erstinstanzlich angeordnete Verzinsung der Ausgleichsbeträge zwar als rechtsfehlerhaft. Es liegt insoweit aber allenfalls ein einfacher Rechtsanwendungsfehler vor, der eine Niederschlagung der Kosten nicht rechtfertigt. Da die Beschwerde teilweise unbegründet ist, besteht im Übrigen auch keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin dem Antragsteller und der Antragsgegnerin aufzuerlegen (vgl. hierzu etwa BeckOK FamFG/Weber, 47. Ed. 1.8.2023, FamFG § 150 Rn. 14a; Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 150 FamFG, Rn. 7). 2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 44, 50 Abs. 1 FamGKG. Es sind drei Anrechte betroffen. Nach den getroffenen Feststellungen belief sich das in drei Monaten erzielte gemeinsame Nettoeinkommen des Antragstellers und der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf 22.500 €. Daraus folgt für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenswert i.H.v. 6.750 €. 3. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist. 4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.