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Beschluss

20 UF 84/22

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0609.20UF84.22.00
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Leitsätze
Solange im Unterhaltsverfahren die Möglichkeit besteht, einen die Beschwerdesumme unterschreitenden Beschwerdeantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf einen die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigenden Umfang zu erweitern, darf die Beschwerde nicht wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme als unzulässig verworfen werden. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist kann die Erweiterung jedoch nur auf schon in der Beschwerdebegründung angeführte Gründe gestützt werden (Vergleiche BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, juris). Fehlen diese, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.(Rn.24) (Rn.25)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim (1 F 329/21) vom 23.05.2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solange im Unterhaltsverfahren die Möglichkeit besteht, einen die Beschwerdesumme unterschreitenden Beschwerdeantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf einen die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigenden Umfang zu erweitern, darf die Beschwerde nicht wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme als unzulässig verworfen werden. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist kann die Erweiterung jedoch nur auf schon in der Beschwerdebegründung angeführte Gründe gestützt werden (Vergleiche BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, juris). Fehlen diese, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.(Rn.24) (Rn.25) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim (1 F 329/21) vom 23.05.2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Zahlung von weiterem rückständigem Trennungsunterhalt für die Monate Oktober und November 2021. Die Beteiligten heirateten am 05.05.2021 standesamtlich, nachdem sie bereits am 18.07.2020 nach islamischem Ritus die Ehe geschlossen hatten. Bereits im Mai 2021 trennten sie sich wieder und wurden mit Beschluss vom 22.12.2021 durch das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim (1 F 228/21) geschieden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2021 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zu der Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt in Höhe von 513,00 € auf. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande gekommen war, hat die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim (1 F 329/21) mit Schriftsatz vom 22.12.2021 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 513,00 € für den Zeitraum Mai 2021 bis einschließlich November 2021 geltend gemacht. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe um den 23.05.2021 einige Tage bei ihrer Tante in K. verbracht. Dort habe sie über ihre Vermieterin erfahren, dass der Antragsgegner und sie getrennt seien. Sie habe den Antragsgegner in der Folgezeit mündlich zu der Zahlung von Trennungsunterhalt aufgefordert. Bei der Berechnung des Unterhalts seien bei ihr pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 80,00 € monatlich anzurechnen. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate Mai bis November 2021 in Höhe von insgesamt 3.591,99 € zu bezahlen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat die Antragsabweisung verfolgt. Er hat vorgetragen, die Antragstellerin habe ihn zu einer Zahlung von Trennungsunterhalt für die Monate Mai bis einschließlich September 2021 nicht aufgefordert. Bei ihm seien zudem Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstätte in Höhe von 310,50 € monatlich zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 23.05.2022 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 780,00 € für die Monate Oktober und November 2022, jeweils 390,00 €, zu bezahlen. Hinsichtlich der Monate Mai bis einschließlich September 2021 hat es die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen, da eine hinreichende Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt im Sinne des § 1613 Abs. 1 BGB erst ab Oktober 2021 nachgewiesen sei. Zu diesem Beweisthema hat das Amtsgericht die von der Antragstellerin benannte Zeugin F. A. vernommen. Seiner Unterhaltsberechnung hat es die zwischen den Beteiligten unstreitigen Nettoeinkommen in Höhe von 1.637,57 € (Antragstellerin) und 2.800,00 € (Antragsgegner) sowie für den Antragsgegner monatliche Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstätte in Höhe von 297,00 € zugrunde gelegt. Für die Antragstellerin seien keine berufsbedingten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Da sie ihre Arbeitsstelle fußläufig erreichen könne, entstünden ihr keine Fahrtkosten. Anderweitige Aufwendungen habe sie nicht geltend gemacht. Konkrete berufsbedingte Aufwendungen der Antragstellerin - insbesondere in Form von Fahrtkosten - waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Vortrags der Beteiligten. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 24.05.2022 zugestellten Beschluss am 20.06.2022 unbeschränkt Beschwerde eingelegt. Mit Beschwerdebegründungsschrift vom 21.07.2022 führt sie aus, das Amtsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin ab dem 27.05.2021 aus K. zu ihrer Arbeitsstelle in M. habe fahren müssen. Dies gehe aus der Vernehmung der Zeugin A. im amtsgerichtlichen Verfahren hervor. Es seien daher monatliche Fahrtkosten in Höhe von 954,50 € zu berücksichtigen, woraus sich für die Monate Oktober und November 2021 ein monatlicher Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von jeweils 907,00 € errechne. Sie beantragt mit Beschwerdebegründungsschrift vom 21.07.2022: Der am 23.05.2022 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim, zugegangen am 24.05.2022, wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate Oktober und November 2021, € 1.814,00 zu bezahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Er führt aus, die Beschwerde sei nicht zulässig, da die Antragstellerin für die Begründung ihrer Beschwerde lediglich auf eine Unterhaltsberechnung Bezug nehme und sich nicht mit den Entscheidungsgründen der ersten Instanz auseinandersetze. Es treffe auch nicht zu, dass die Antragstellerin ab dem 27.05.2021 in K. gewohnt habe und in M. zur Arbeit gegangen sei. Sie sei bereits im Juni 2021 in eine Wohngemeinschaft in der E. in M. gezogen. Von dort aus habe sie lediglich einen Fußweg von fünf Minuten bis zu ihrer Arbeitsstelle zurücklegen müssen. Der Vortrag der Antragstellerin zu den Fahrtkosten sei zudem verspätet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vortrag der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht überschreitet, § 61 Abs. 1 FamFG. Eine Zulassung der Beschwerde ist durch das erstinstanzliche Gericht nicht erfolgt, § 61 Abs. 2 FamFG. Die Beschwerde ist daher gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. a. Die Beschwerdesumme bestimmt sich bei rückständig geltend gemachten Unterhaltsbeträgen nach dem in der Beschwerde tatsächlich zur Überprüfung gestellten Betrag, § 9 Satz 2 ZPO (Schmitz in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 10 Verfahrensrecht, Rn. 515, beck-online; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 61 Beschwerdewert, 34. Aufl 2022, Rn. 10). Die Einlegung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 20.06.2022 ist zunächst unbeschränkt erfolgt. Da sie sich gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 23.05.2022 insgesamt gerichtet hat, lag zu diesem Zeitpunkt eine Beschwer der Antragstellerin in Höhe von 2.811,00 € (3.591,00 € abzüglich der zugesprochenen 780,00 €) vor. Mit Beschwerdebegründungsschrift vom 21.07.2022 hat die Antragstellerin ihre Beschwerde beschränkt und greift die amtsgerichtliche Entscheidung seitdem nur noch bezüglich der Monate Oktober und November 2021 an. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Beschwerdegericht die Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung daher nur noch in diesem Umfang zu. In den weitgehend nach zivilprozessualen Verfahrensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen findet keine vollständige Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen statt (BT-Drs. 16/6308, S. 225). Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr als Ausfluss der Parteimaxime in der zweiten Instanz nach dem Sachantrag des Beschwerdeführers, über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (BGH, Beschluss vom 4. 9. 2013 − XII ZB 87/12, NJW 2013, 3722, Rn. 10). Erstinstanzlich hat die Antragstellerin für jeden Monat eine Unterhaltszahlung in Höhe von 513,00 € geltend gemacht. Da sie für die Monate Oktober und November 2021, die nunmehr dem Beschwerdegericht zur Überprüfung vorliegen, jeweils einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 390,00 € zugesprochen bekommen hat, besteht die Beschwer der Antragstellerin nur noch in Höhe von 246,00 € (2 x 123,00 €). Dadurch wird die Beschwerdesumme von 600,00 € nicht überschritten, § 61 Abs. 1 FamFG. Zwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerdesumme erreicht, da ein die Beschwerdesumme unterschreitender Beschwerdeantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht auf einen die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solange diese Möglichkeit besteht, darf die Beschwerde deshalb nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Beschwerdesumme sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715 und vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 9). Etwas anderes gilt aber, sobald feststeht, dass eine Erweiterung des die Beschwerdesumme unterschreitenden Beschwerdeantrags ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - VI ZB 74/11 - juris, Rn. 7; LG Nürnberg-Fürth, Verfügung vom 29. April 2015 - 8 S 9557/14 - beckonline, Rn. 9; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 28. September - 5 S 50/11 -, beckonline, Rn. 3). So verhält es sich hier. Eine Erweiterung des Beschwerdeantrags könnte nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfirst (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG) nur auf schon in der Beschwerdebegründung angeführte Gründe gestützt werden. Die Beschwerdebegründung setzt sich jedoch ausdrücklich nur mit den Unterhaltsansprüchen für die Monate Oktober und November 2021 auseinander. Die amtsgerichtliche Entscheidung bezüglich der Monate Mai bis einschließlich September 2021 - insbesondere die diesbezügliche Begründung, eine ausreichende Aufforderung zur Unterhaltszahlung nach § 1613 BGB habe nicht vorgelegen - wird nicht angegriffen. Eine etwaige Erweiterung des Beschwerdeantrags auf die Monate Mai bis einschließlich September 2021 ist mithin von der fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründung nicht gedeckt und wäre daher - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 26.07.2022 - auch nicht mehr in zulässiger Art und Weise möglich. Aus diesem Grund ist hier die Beschwerde schon jetzt als unzulässig zu verwerfen. Für die Antragstellerin ist es auch bei Erweiterung ihres Beschwerdeantrags nicht mehr möglich, die Beschwerdesumme zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - VI ZB 74/11 - juris, Rn. 8). b. Die erstmals mit Beschwerdebegründung geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von monatlich 954,50 € konnten den Wert des Beschwerdegegenstands nicht erhöhen. Dieser bestimmt sich danach, inwieweit der Rechtsmittelführer die Beseitigung der mit der erstinstanzlichen Entscheidung für ihn verbundenen Rechtsverkürzung erstrebt, und erhöht sich nicht um den Wert eines erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrags (BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - XII ZB 405/15 - juris, Rn. 12). Der Beschwerdeführer kann die Beschwerdesumme gleichermaßen nicht durch Erweiterung des in erster Instanz gestellten Antrags im Rechtsmittelverfahren erreichen, da er mangels Entscheidung hierüber im früheren Rechtszug gar nicht beschwert ist (vgl. Abramenko in: Prütting/ Helms, FamFG, § 61 Beschwerdewert, 6. Aufl 2023, Rn. 5; Müther in: Dutta/ Jacoby/ Schwab, FamFG, Kommentar, § 61 Beschwerdewert, 4 Aufl 2021, Rn. 7). Berufsbedingte Fahrtkosten von K. nach M. wurden von der Antragstellerin erstinstanzlich nicht geltend gemacht, weshalb sich die amtsgerichtliche Entscheidung richtigerweise damit auch nicht auseinandergesetzt hat. Die von der Antragstellerin erstrebte Erweiterung ihres Sachantrags in der Beschwerdeinstanz ist daher nicht maßgeblich für die Erreichung des Beschwerdewerts. Die Antragstellerin ist diesbezüglich nicht durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert. Insbesondere war das Amtsgericht - entgegen des Vortrags der Antragstellerin - auch nicht verpflichtet, sondern es war ihm vielmehr verwehrt, Fahrtkosten der Antragstellerin - die sich nach ihrer Auffassung aus der Vernehmung der Zeugin A. ergeben haben sollen - von Amts wegen in seine Berechnung einzubeziehen, nachdem die Antragstellerin diese weder vorgetragen noch in ihrer Unterhaltsberechnung aufgeführt hatte. In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind, finden die Verfahrensgrundsätze des Zivilprozesses maßgeblich Anwendung, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Es gilt die Dispositionsmaxime, die besagt, dass allein die Beteiligten den Inhalt der streitigen Auseinandersetzung wie auch deren Beginn und Ende festlegen und hierüber verfügen. Darüber hinaus bleibt es Sache der Beteiligten, den ihr jeweiliges Begehren stützenden Sachverhalt dem Gericht darzulegen und gegebenenfalls die hierfür notwendigen Beweismittel zu benennen (Schmitz in Wendl/ Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, Rn. 54). Nach alledem liegt die Beschwer der Antragstellerin daher nur bei dem maßgeblichen Betrag in Höhe von 246,00 € und damit unterhalb des gesetzlichen Beschwerdewerts in Höhe von 600,00 €, § 61 Abs. 1 FamFG. 2. Auch aus § 61 Abs. 2 und 3 FamFG ergibt sich keine Zulässigkeit der Beschwerde. Danach kann unabhängig von der Erreichung des Beschwerdewerts ein Rechtsmittel trotz Unterschreitung des erstinstanzlichen Beschwerdewerts zulässig sein, wenn das erstinstanzliche Gericht dieses zugelassen hat. Das Amtsgericht hat die Beschwerde nicht gemäß § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zugelassen. Weder der Tenor noch die Gründe der angefochtenen Entscheidung enthalten eine entsprechende Zulassung. Die erfolgte Rechtsmittelbelehrung stellt keine - gegebenenfalls konkludente - Zulassung der Beschwerde dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 – XII ZB 490/18 –, juris, Rn. 18). Das Amtsgericht hat vielmehr zutreffend über das statthafte Rechtsmittel und die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen belehrt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor der Verwerfung einer Beschwerde mangels ausreichender Beschwer eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde vom Beschwerdegericht nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600,00 EUR übersteigt. Allerdings muss hierfür aus dem angefochtenen Beschluss erkennbar sein, dass das erstinstanzliche Gericht ein Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - XII ZB 323/11, juris, Rn. 6). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Beschluss enthält keinerlei Hinweise dafür, dass das Amtsgericht den Beschwerdewert für erreicht gehalten hat. Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 FamFG nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erforderlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 51 FamGKG.