Beschluss
18 WF 94/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0830.18WF94.23.00
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Leitsätze
1. Die Unterbrechung des Verfahrens steht der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs, der darauf gestützt wird, dass eine gerichtliche Entscheidung während der Unterbrechung des Verfahrens ergangen ist, nicht entgegen.(Rn.9)
2. Gerichtliche Entscheidungen, die unzulässigerweise im unterbrochenen Verfahren ergehen, sind relativ unwirksam und auf die Einlegung eines gegen die Entscheidung eröffneten Rechtsbehelfs ohne Sachprüfung aufzuheben.(Rn.13)
3. Eine Kostenentscheidung, die eine Anhörung der Beteiligten voraussetzt, kann während der Dauer der Unterbrechung nicht ergehen.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 19.06.2023 (2 F 27/23) aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Amtsgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterbrechung des Verfahrens steht der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs, der darauf gestützt wird, dass eine gerichtliche Entscheidung während der Unterbrechung des Verfahrens ergangen ist, nicht entgegen.(Rn.9) 2. Gerichtliche Entscheidungen, die unzulässigerweise im unterbrochenen Verfahren ergehen, sind relativ unwirksam und auf die Einlegung eines gegen die Entscheidung eröffneten Rechtsbehelfs ohne Sachprüfung aufzuheben.(Rn.13) 3. Eine Kostenentscheidung, die eine Anhörung der Beteiligten voraussetzt, kann während der Dauer der Unterbrechung nicht ergehen.(Rn.13) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 19.06.2023 (2 F 27/23) aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen. 3. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Amtsgericht vorbehalten. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Rücknahme seines Antrags in einer sonstigen Familiensache. Der Antragsteller begehrte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs, dass sich die Antragsgegnerin, seine frühere Ehefrau, an der Rückführung eines gemeinsamen Privatdarlehens und eines Dispositionskredits für ein gemeinsames Girokonto in Höhe von 7.427,13 € beteilige. Die Antragsschrift vom 30.01.2023 wurde der Antragsgegnerin am 14.04.2023 zugestellt. Am 17.04.2023 ist die Antragsgegnerin, die in diesem Verfahren anwaltlich nicht vertreten war, verstorben. Das Amtsgericht Offenburg wies mit Verfügung vom 07.06.2023 darauf hin, dass das Verfahren mangels Vertretung der Antragsgegnerin durch eine Rechtsanwältin gemäß § 113 FamFG i.V.m. § 239 ZPO seit dem 17.04.2023 unterbrochen sei. Hierauf teilte der Antragsteller durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.06.2023 mit, das er sich mit den Erben der Antragsgegnerin, auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens, geeinigt habe und er deshalb den Antrag vom 30.01.2023 zurücknehme. Mit Beschluss vom gleichen Tag legte das Amtsgericht Offenburg dem Antragsteller gemäß §§ 113 FamFG, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Verfahrenswert auf 7.427,13 € fest. Gegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten am 18.07.2023 zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller am gleichen Tag Beschwerde ein. Zur Begründung ist ausgeführt, dass über die Wirkungen einer Antragsrücknahme nach §§ 113 FamFG, 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO nur auf Antrag entschieden werde und ein solcher Antrag nicht gestellt sei. Zudem übersehe das erstinstanzliche Gericht, dass die Beteiligten sich anderweitig über die Kosten geeinigt hätten, was bereits in dem Rücknahmeschriftsatz mitgeteilt worden sei. Zwischenzeitlich seien der Vergleichsbetrag von 7.000 € und die darauf entfallenden Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten von den Erben der Antragsgegnerin gemäß dem geschlossenen außergerichtlichen Vergleich gezahlt worden. Das Amtsgericht Offenburg legte die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor, ohne das Abhilfeverfahren gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5 Satz 1, 572 Abs. 1 ZPO durchzuführen. Im Beschwerdeverfahren wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass die angefochtene Kostenentscheidung schon deshalb aufzuheben sein dürfte, weil der Beschluss während der Unterbrechung des Verfahren erlassen wurde. Auf die Nachfrage, ob der Antragsteller mit der Beschwerde die bloße Aufhebung des Beschlusses vom 19.06.2023 oder eine Kostenentscheidung gemäß der mit den Erben getroffenen Regelung begehre und ob sich die Beschwerde nur auf die Kostenentscheidung oder außerdem auf die Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht Offenburg beziehe, teilte der Antragsteller mit, dass mit der Beschwerde vom 18.07.2023 lediglich die Aufhebung des Beschlusses vom 19.06.2023 begehrt werde und sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5 Satz 1, 567 ZPO statthafte (vgl. BGH vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11, juris Rn. 8, 12 f.), form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. 1. Die infolge des Versterbens der nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin eingetretene Verfahrensunterbrechung gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 239 Abs. 1 ZPO steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen. Die durch §§ 113 Abs. 1 FamFG, 249 Abs. 2 ZPO angeordnete Unwirksamkeit beschränkt sich auf Verfahrenshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Sie gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen eine Gerichtsentscheidung, die darauf gestützt werden, dass die Entscheidung während der Unterbrechung des Verfahrens ergangen ist (BGH vom 17.12.2008 - XII ZB 125/06, juris Rn. 6). 2. Das Amtsgericht hat es zwar unterlassen, das Abhilfeverfahren gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 572 Abs. 1 ZPO durchzuführen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Beschwerdegericht selbst an einer Entscheidung in der Sache gehindert wäre. Das erstinstanzliche Verfahren endet mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung. Das Abhilfeverfahren ist demgegenüber bereits Teil des Beschwerdeverfahrens und dient namentlich einer Entlastung des Beschwerdegerichts. Entscheidet das Beschwerdegericht trotz fehlender Abhilfeentscheidung in der Sache, kommt dieser Entlastungseffekt nicht mehr zum Tragen. Deshalb ist eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht (BGH vom 15.02.2017 - XII ZB 462/16, juris Rn. 13; BGH vom 17.06. 2010 - V ZB 13/10, juris Rn. 11; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Auflage 2023, § 572 Rn. 11). 3. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Offenburg ist schon deshalb aufzuheben, weil das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung getroffen hat, obwohl das Verfahren wegen des Todes der anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegnerin nach Zustellung der Antragsschrift gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 239 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen war. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Entscheidung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO nur auf Antrag erfolgt, an dem es hier fehlt, und sich der Antragsteller mit den Erben der Antragsgegnerin über eine abweichende Kostenverteilung geeinigt hat, die der Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgeht (OLG Jena vom 29.01.2018 - 4 U 46/15, juris Rn. 13; Musielak/Voit/Foerste a.a.O., § 269 Rn. 14). a) Der Antragsteller hat den Antrag vom 30.01.2023 trotz der gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 239 Abs. 1 ZPO wegen des Todes der Antragsgegnerin eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens wirksam zurückgenommen. Nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 249 ZPO bewirkt die Unterbrechung des Verfahrens nur, dass jeder Fristablauf endet und Prozesshandlungen in Ansehung der Hauptsache dem anderen Beteiligten gegenüber ohne rechtliche Wirkungen sind. Verfahrenshandlungen, die gegenüber dem Gericht zu erklären sind, sind dementgegen bei entsprechender Verfahrenshandlungsbefugnis des Erklärenden, die hier vorliegt, wirksam (OLG Celle vom 10.10.2011 - 14 W 36/11, juris Rn. 21; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 249 Rn. 5). Die Erklärung der Antragsrücknahme gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 ZPO ist eine solche Verfahrenshandlung, da sie nach § 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegenüber dem Gericht zu erklären ist (OLG Celle vom 11.10.2011 - 14 W 36/11, juris Rn. 21). b) Hingegen sind, wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 249 Abs. 3 ZPO ergibt, nach außen vorgenommene, die Hauptsache betreffende gerichtliche Handlungen während der Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens gegenüber beiden Beteiligten unzulässig (Musielak/Voit/Stadler a.a.O., § 249 Rn. 5). Gerichtliche Entscheidungen, die trotz Unterbrechung ergehen, sind jedoch nicht nichtig, sondern nur relativ unwirksam (Zöller/Greger, a.a.O., § 249 Rn. 10) und mit den gegen die getroffene Entscheidung eröffneten Rechtsbehelfen anfechtbar (BGH vom 11.01.2023 - XII ZB 538/21, juris Rn. 11; BGH vom 05.08.2020 - VIII ZR 126/20, juris Rn. 5; BGH vom 17.12.2008 - XII ZB 125/06, juris Rn. 14). Die fehlerhafte Entscheidung ist auf das Rechtsmittel ohne Sachprüfung aufzuheben (OLG Brandenburg vom 10.02.2022 - 12 U 121/20, juris Rn. 3; OLG Hamm vom 13.01.2011 - 17 U 98/10, juris Rn. 19 und 22; Musielak/Voit/Stadler a.a.O., § 249 Rn. 5). Nachdem die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Rücknahme des Antrags zur Hauptsache geworden waren, durfte ein verfahrensabschließender Kostenbeschluss nicht mehr ergehen (BeckOK/Jaspersen, ZPO, Stand: 01.07.2023, § 249 Rn. 16). 4. Da infolge der Unterbrechung eine sofortige Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zur erneuten Entscheidung nach Beendigung der Unterbrechung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (OLG Frankfurt vom 20.12.2018 - 6 W 94/18, juris Rn. 18). Zwar wird, nachdem der Antragsteller sich mit den Erben der Antragsgegnerin auf die Kostenverteilung verständigt hat und ein Antrag nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht gestellt wurde, keine Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu treffen sein. Offen ist allerdings die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, die, da eine Beteiligung der Antragsgegnerseite im Beschwerdeverfahren nicht erfolgen konnte, weil die Antragsgegnerin verstorben ist und die Rechtsnachfolger das Verfahren nicht aufgenommen haben, erst nach Beendigung der Unterbrechung getroffen werden kann. III. Die Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die Sachbehandlung durch das Amtsgericht Offenburg war objektiv unrichtig. Bei richtiger Behandlung in der Sache wäre die Kostenentscheidung unterblieben und es wären keine Kosten für das Beschwerdeverfahren angefallen. Diese Entscheidung kann trotz der Unterbrechung ergehen, weil insoweit eine Anhörung der Beteiligten nicht erforderlich ist (Zöller/Greger, a.a.O., § 249 Rn. 9). Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Amtsgericht vorbehalten. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass während der Dauer der Unterbrechung eine Entscheidung nicht ergehen kann und diese daher nur im Falle der Aufnahme des Verfahrens nach §§ 113 Abs. 1, 239 ZPO zu treffen sein wird.