Beschluss
18 UF 115/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0831.18UF115.23.00
17Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind auch dann hinreichend verfestigt im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn sich beim Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Beginn der Leistungsphase aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI kein zahlbarer Betrag aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt.(Rn.19)
2. Von einer Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist nicht bereits deshalb auszugehen, weil der Ausgleichsberechtigte zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein die maßgebliche Einkommensgrenze für die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI überschreitendes Einkommen verfügt.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 17.05.2023 (3 F 69/22) in Ziffer 2, Absätze 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,5042 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 30.06.2022, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,6461 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 30.06.2022, übertragen.
2. Die beteiligten Eheleute tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.050 € festgesetzt.
4. Der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 17.05.2023 wird dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 17.550 € festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind auch dann hinreichend verfestigt im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn sich beim Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Beginn der Leistungsphase aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI kein zahlbarer Betrag aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt.(Rn.19) 2. Von einer Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist nicht bereits deshalb auszugehen, weil der Ausgleichsberechtigte zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein die maßgebliche Einkommensgrenze für die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI überschreitendes Einkommen verfügt.(Rn.24) 1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 17.05.2023 (3 F 69/22) in Ziffer 2, Absätze 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,5042 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 30.06.2022, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,6461 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 30.06.2022, übertragen. 2. Die beteiligten Eheleute tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.050 € festgesetzt. 4. Der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 17.05.2023 wird dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 17.550 € festgesetzt wird. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund. Die beiden beteiligten Eheleute verfügen jeweils über ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung .... Der am ... geborene Antragsteller bezieht seit 01.07.2021 und die am ... geborene Antragsgegnerin seit 01.02.2023 eine Vollrente wegen Alters. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens waren beide Eheleute als selbstständige Physiotherapeuten tätig. Hieraus erzielte der Antragsteller ein Nettoeinkommen in Höhe von etwa 2.500 €, die Antragsgegnerin ein Nettoeinkommen in Höhe von etwa 2.000 €. Der Antragsteller ist seit 01.10.2022 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erhält ein Nettoeinkommen in Höhe von etwa 1.700 €. Die Antragsgegnerin arbeitet weiterhin als selbstständige Physiotherapeutin. Mit Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 17.05.2023 wurde die am 04.02.1983 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute aufgrund des am 29.07.2022 zugestellten Scheidungsantrags geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurde im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,5272 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer ...), bezogen auf den 30.06.2022, übertragen. Weiter wurde im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,5277 Entgeltpunkten sowie ein Anrecht in Höhe von 0,6497 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer ...), bezogen auf den 30.06.2022, übertragen. Gegen diese ihr am 24.05.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich die als weitere Beteiligte Ziffer 2 erfasste gesetzliche Rentenversicherung der Antragsgegnerin, die Deutsche Rentenversicherung ... (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit ihrer am 20.06.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 13.06.2023. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Auskunft zum Versorgungsausgleich im erstinstanzlichen Verfahren für den Ehezeitraum vom 01.01.1983 bis zum 30.06.2022 erteilt worden sei. Zugleich übersandte sie eine neue Auskunft für den Ehezeitraum vom 01.02.1983 bis zum 30.06.2022. Ausweislich der neuen Auskunft vom 21.06.2023 hat die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,0083 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,5042 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.826,11 €. Weiter ergibt sich für die Ehezeit vom 01.02.1983 bis zum 30.06.2022 ein Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 1,2922 Entgeltpunkten. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,6461 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.674,91 €. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich mitgeteilt, dass sich aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgrund der Einkommensanrechnung kein zahlbarer Betrag ergibt. Die beteiligten Eheleute hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller hat unter dem 03.07.2023 mitgeteilt, dass eine Ehezeit vom 01.02.1983 bis zum 30.06.2022 zugrunde zu legen sei und der beantragten Abänderung der Entscheidung daher nichts entgegenstehe. Auf die Verfügung des Beschwerdegerichts vom 20.07.2023 haben beide Eheleute ihre aktuellen Rentenbescheide vorgelegt und die Höhe ihrer derzeitigen Einkünfte mitgeteilt. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Auf die gemäß §§ 58 Abs. 1, 228 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass der in Ziffer 2, Absätze 2 und 3 angeordneten internen Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin die sich aus der zutreffenden Ehezeit vom 01.02.1983 bis zum 30.06.2022 ergebenden Ehezeitanteile zugrunde zu legen sind. Eine Änderung der unter Ziffer 2 Abs. 1 angeordneten internen Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... ist nicht veranlasst. 1. Gegenstand der Beschwerde sind beide Anrechte der beteiligten Eheleute bei der gesetzlichen Rentenversicherung. a) Zwar ist es im rechtlichen Ausgangspunkt für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken. Weil alle Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen sind, ist in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung möglich. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist (BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, juris Rn. 7). b) So liegt es hier. Zwischen dem von der Beschwerde der Beschwerdeführerin betroffenen Anrecht der Antragsgegnerin und dem bei ihr bestehenden Anrecht des Antragstellers besteht eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit, weil es sich um beiderseitige Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt. Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... ist daher in die Beschwerdeentscheidung einzubeziehen. 2. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin ist im Wege der internen Teilung durch Übertragung eines Anrechts in Höhe von 5,5042 Entgeltpunkten sowie eines Anrechts in Höhe von 0,6461 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin und zugunsten des Antragstellers auf dessen vorhandenes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.06.2022, auszugleichen. a) Für die Berechnung der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteil) im Sinne von § 1 Abs. 1 VersAusglG ist eine Ehezeit vom 01.02.1983 bis zum 30.06.2022 zugrunde zulegen. Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Da die Ehe am 04.02.1983 geschlossen und der Scheidungsantrag des Antragstellers der Antragsgegnerin am 29.07.2022 zugestellt wurde, beginnt die Ehezeit am 01.02.1983 und endet am 30.06.2022. b) Ausweislich der neuen Auskunft der Beschwerdeführerin vom 21.06.2023 beträgt der unter Zugrundelegung der zutreffenden Ehezeit vom 01.02.1983 bis zum 30.06.2022 errechnete Ehezeitanteil 11,0083 Entgeltpunkte. Hieraus errechnet sich ein Ausgleichswert in Höhe von 5,5042 Entgeltpunkten, entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 39.826,11 €. Der angefochtene Beschluss ist daher unter Ziffer 2 Abs. 2 des Tenors dahingehend zu korrigieren, dass der Ausgleich des Anrechts durch Übertragung eines Anrechts in Höhe von 5,5042 Entgeltpunkten erfolgt. c) Aus dem Grundrentenzuschlag errechnet sich ausweislich der neuen Auskunft der Beschwerdeführerin vom 21.06.2023 unter Zugrundelegung der zutreffenden Ehezeit vom 01.02.1983 bis zum 30.06.2022 ein Ehezeitanteil von 1,2922 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag). Hieraus errechnet sich ein Ausgleichswert in Höhe von 0,6461 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag), entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 4.674,91 €. Der angefochtene Beschluss ist daher unter Ziffer 2 Abs. 3 des Tenors dahingehend zu korrigieren, dass der Ausgleich des Anrechts durch Übertragung eines Anrechts in Höhe von 0,6461 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) erfolgt. aa) Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß § 76g SGB VI handelt es sich um ein als Teil des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung (jurisPK-BGB/Breuers, 10. Auflage 2023, § 43 VersAusglG, Rn. 59) im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 VersAusglG (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 8 ff.; OLG Bamberg vom 18.11.2022 - 7 UF 193/22, juris Rn. 13; OLG Hamm vom 12.10.2022 - 13 UF 78/22, juris Rn. 10; OLG Frankfurt vom 20.09.2022 - 2 UF 83/22, juris Rn. 12 ff.; OLG Brandenburg vom 20.07.2022 - 13 UF 72/22, juris Rn. 10; a.A. OLG Frankfurt vom 21.07.2022 - 6 UF 108/22, juris Rn. 13 ff.). In der Entscheidungsformel zum Versorgungsausgleich ist das Anrecht im Rahmen der internen Teilung separat auszuweisen und zu übertragen (OLG Koblenz vom 04.03.2022 - 7 UF 46/22, juris Rn. 10). bb) Dem Anrecht fehlt es nicht an der erforderlichen Ausgleichsreife, insbesondere nicht an der hinreichenden Verfestigung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Die hinreichende Verfestigung des Anrechts wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der tatsächliche Bezug des Grundrentenzuschlags auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person dem Grund und der Höhe nach von der bei Rentenbeginn durch den Versicherungsträger vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung abhängt, was ausweislich der neuen Auskunft der Beschwerdeführerin im Falle der Antragsgegnerin dazu führt, dass sich derzeit aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI kein zahlbarer Betrag aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt. (1) Hinreichend verfestigt im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (BGH vom 21.11.2013 - XII ZB 403/12, juris Rn. 21). Im Falle von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet dies nicht, das zum Ehezeitende bereits sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit eine gesetzliche Rente nach dem Erreichen der Altersgrenze zur Auszahlung gelangt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Versorgungswert in seiner Bezugsgröße dem Grund und der Höhe nach nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Die Frage beurteilt sich nach den gesetzlichen Bewertungsvorschriften und ist beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu bejahen. Denn nach dem hier anzuwendenden Bewertungsmaßstab der auf das Ehezeitende zu beziehenden Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) steht die Höhe des Zuschlags in der Bezugsgröße dieser Entgeltpunkteart fest (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 18). Eine spätere Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI wirkt hingegen von vornherein nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - und stellt daher die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 19; OLG Bamberg vom 18.11.2022 - 7 UF 193/22, juris Rn. 17 f.; a.A. OLG Oldenburg vom 04.08.2022 - 11 UF 76/22, juris Rn. 15 ff.). (2) Dass die Antragsgegnerin derzeit aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI keine Auszahlungen aus dem Zuschlag für langjährige Versicherung erhält, steht der hinreichenden Verfestigung des Anrechts danach nicht entgegen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dauerhaft keine Leistungen aus dem Grundrentenzuschlag beziehen würde. Ausweislich des ihr anlässlich der Rentenanpassung zum 01.07.2023 erteilten aktuellen Rentenbescheides bezieht die Antragsgegnerin eine Rente von monatlich 757,76 €, welche den gemäß § 97a Abs. 4 SGB VI maßgebliche Betrag in Höhe des 36,56-fachen des aktuellen Rentenwertes, derzeit 1.250 € (jurisPK-SGB VI/Jentsch, 3. Auflage 2021, § 97a Rn. 22), ab dem eine Anrechnung stattfindet, deutlich unterschreitet. Zwar verfügt die Antragsgegnerin darüber hinaus noch über Erwerbseinkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin. Aus den von ihr vorgelegten Honorarabrechnungen ergibt sich, dass sie in den vergangenen acht Monaten Honorareinkünfte in Höhe von durchschnittlich 5.005 € monatlich erwirtschaftet hat, von denen die monatlichen festen Praxiskosten in Höhe von etwa 2.500 € in Abzug zu bringen sind. In dem zum 01.07.2023 ergangenen Rentenbescheid ist ausgeführt, dass der Träger der Rentenversicherung ein auf den Zuschlag für langjährige Versicherung anzurechnendes Einkommen in Höhe von 3.931,82 € ermittelt hat. Angesichts ihres Alters ist indes nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin dauerhaft erwerbstätig sein und ein den für die Anrechnung maßgebenden Betrag überschreitendes Einkommen erzielen wird. Über sonstige Einkünfte verfügt die Antragsgegnerin nicht. cc) Dem Anrecht fehlt es weiterhin nicht deshalb an der erforderlichen Ausgleichsreife, weil sein Ausgleich gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG für den ausgleichsberechtigten Antragsteller unwirtschaftlich wäre. (1) Unwirtschaftlichkeit im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, dass sich der Ausgleich voraussichtlich nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken wird, was etwa dann der Fall ist, wenn der Ausgleichsberechtigte eine erforderliche Wartezeit nicht mehr erfüllen kann (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 21). Ein Ausschluss der Einbeziehung des Grundrentenzuschlags in den Wertausgleich bei der Scheidung wegen Unwirtschaftlichkeit wird insbesondere dann erwogen, wenn die ausgleichsberechtigte Person infolge der auch bei ihr durchzuführenden Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI voraussichtlich keine Leistungen aus dem Grundrentenzuschlag erwarten kann, weil sie entweder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine gesetzliche Rentenanwartschaft erreicht hat, die die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt, wenn sie über weitere zu versteuernde Einkünfte verfügt oder wiederverheiratet ist mit der Folge, dass das gesamte anrechenbare Einkommen beider Ehegatten die dann maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt (Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Auflage 2023, Rn. 552; jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 43 VersAusglG Rn. 60). (2) Für den Fall, dass der Rentenbezug noch nicht begonnen hat, ist eine prognostische Bewertung des künftigen Versorgungserwerbs zwischen dem Ehezeitende und dem Versorgungsbeginn grundsätzlich nicht vorzunehmen. Denn ob es zu einer Einkommensanrechnung kommt, ergibt sich erst im laufenden Leistungsbezug und kann sich zudem jährlich ändern (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris 22). Allein anhand der zu erwartenden Versorgungsbezüge angestellte Erwägungen bieten keine ausreichende Anknüpfung für die Ermittlung eines im Leistungsbezug anzurechnenden Einkommens (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris 23; so aber z.B. OLG Hamm vom 12.10.2022 - 13 UF 78/22, juris Rn. 12; OLG Frankfurt vom 25.05.2022 - 7 UF 4/22, juris Rn. 12). Denn anzurechnendes Einkommen im Leistungsbezug ist gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI namentlich das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG, bei dessen Berechnung vom Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben wie etwa Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, welche sich nicht im Vorhinein bestimmen lassen (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris 23). (3) Diese Erwägungen sprechen auch nach Beginn des Leistungsbezugs grundsätzlich dagegen, auf Grundlage des aktuellen, die maßgebliche Einkommensgrenze überschreitenden Einkommens von einer Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auszugehen. Denn hierbei handelt es sich um eine Momentaufnahme, die nicht dauerhaft in die Zukunft projiziert werden kann. Die Prognose der Einkommensentwicklung zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung ist hingegen mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Die Feststellung des anrechenbaren Einkommens erfolgt auf Grundlage der für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 SGB VI in einem komplexen Verfahren durch einen in § 151b SGB VI geregelten automatischen Abruf bei den Finanzbehörden (Bachmann/Borth, FamRZ 2023, 750, 752), dessen Ergebnis im familiengerichtlichen Verfahren kaum sicher zu prognostizieren ist. Denn selbst wenn die künftige Einkommensentwicklung vielfach weitgehend vorhersehbar sein mag, gilt dies nicht für infolge von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit anfallende berücksichtigungsfähige Abzüge. (4) Soweit erwogen wird, eine Unwirtschaftlichkeit jedenfalls bei solchen Sachlagen anzunehmen, in denen eindeutig bestimmt werden kann, dass die Einkommensanrechnung nach durchgeführtem Versorgungsausgleich zur Folge hat, dass keine Zahlungen aus den übertragenen Entgeltpunkten erfolgen werden (Bachmann/Borth, FamRZ 2023, 750, 752; OLG Brandenburg vom 27.09.2022 - 9 UF 87722, juris Rn. 24 f.), liegt ein derartiger Sachverhalt hier nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Ausgleich des Anrechts gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG für den ausgleichsberechtigten Antragsteller unwirtschaftlich wäre. (5) Der Antragsteller bezieht, wie sich aus dem Rentenbescheid vom 17.07.2023 ergibt, eine monatliche Regelaltersrente von 246,94 € welche den gemäß § 97a Abs. 4 SGB VI maßgebliche Betrag, ab dem eine Anrechnung stattfindet, deutlich unterschreitet. Soweit er darüber hinaus aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Physiotherapeut Nettoeinkünfte in Höhe von etwa 1.700 € erzielt, ist aufgrund seines Alters weder zu erwarten, dass er dauerhaft erwerbstätig sein wird noch, dass er weitere Rentenanwartschaften in einer solchen Höhe erlangen wird, dass sich infolge der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI auch in Zukunft kein zahlbarer Betrag aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten ergeben wird. dd) Von einem Ausgleich des Anrechts ist schließlich nicht wegen Geringfügigkeit abzusehen. (1) Die Beurteilung der Geringfügigkeit richtet sich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG und nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG, weil der Antragsteller während der Ehezeit keine Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung und mithin kein gleichartiges Anrecht erworben hat. Die von ihm erworbenen Entgeltpunkte sind gemäß § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nicht von gleicher Art wie der von der Antragsgegnerin erworbene Zuschlag an Entgeltpunkten (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 25; jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 18 VersAusglG Rn. 55). (2) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei ein Ausgleichswert dann gering ist, wenn er als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. (3) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Ausgleichswert des Anrechts beträgt ausweislich der neuen Auskunft der Beschwerdeführerin vom 21.06.2023 als Kapitalwert 4.674,91 € und überschreitet damit die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG, die sich zum Ehezeitende im Jahr 2022 auf 3.948 € belief (jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 18 VersAusglG Rn. 28). 3. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... wurde der Ehezeitanteil ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten Ziffer 1 vom 31.08.2022 zutreffend unter Zugrundelegung der Ehezeit vom 01.02.1983 bis zum 30.06.2022 berechnet und der Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde gelegt. Eine Abänderung ist daher nicht veranlasst. 4. Von einem Ausgleich der beiderseitigen Anrechte der beteiligten Eheleute ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG abzusehen. a) Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei ein Wertunterschied dann gering ist, wenn er als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. b) Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der wechselseitigen Anrechte der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung ... nicht vor. Zwar handelt es sich bei den Anrechten aus der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung um Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG, weil die Anrechte sich in ihrer Struktur und Wertentwicklung so entsprechen, dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führen würde wie ein Hin-und-Her-Ausgleich (jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 18 VersAusglG Rn. 50, 52). Nicht als Anrechte gleicher Art gegenüber den übrigen Entgeltpunkten gelten gemäß § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI lediglich die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte (jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 18 VersAusglG Rn. 55). Der Wertunterschied beider Anrechte ist allerdings nicht gering. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers beträgt ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers vom 31.08.2022 11.050,19 €. Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin beläuft sich ausweislich der neuen Auskunft der Beschwerdeführerin vom 21.06.2023 auf 39.826,11 €. Die Differenz der Ausgleichswerte beträgt mithin 28.775,92 € und überschreitet damit die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG, die sich zum Ehezeitende im Jahr 2022 auf 3.948 € belief (jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 18 VersAusglG Rn. 28). III. 1. Von einer erneuten Erörterung in einem Termin wird abgesehen, da hieraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 FamFG. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Verfahrenswertes beim Wertausgleich bei der Scheidung ist dem Rechtsgedanken des § 34 Satz 1 FamGKG entsprechend der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags (Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 50 FamGKG Rn. 6). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind drei Anrechte. Das Anrecht aus dem Grundrentenzuschlag stellt, obgleich es selbst der gesetzlichen Rentenversicherung und damit demselben Versorgungsträger zugehört wie das allgemeine Anrecht der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ein eigenes Anrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG dar (OLG Karlsruhe vom 08.11.2022 - 20 UF 90/22, juris Rn. 10; OLG Oldenburg vom 15.07.2022 - 4 WF 96/22, juris Rn. 11; OLG Celle vom 24.05.2022 - 10 WF 65/22, juris Rn. 4). Denn mehrere, auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhende Anrechte, die ein Ehegatte bei demselben Versorgungsträger erworben hat, sind bei der Bemessung der Anzahl der Anrechte nach § 50 Abs. 1 FamGKG selbst dann gesondert zu berücksichtigen, wenn sie in einer einheitlichen Auskunft mitgeteilt worden sind (Wick, a.a.O., Rn. 904). Gerechtfertigt ist dies aufgrund des zusätzlichen Prüfungsumfangs, den die gesonderte Bewertung ungleichartiger Anrechte zur Folge hat (OLG Karlsruhe vom 08.11.2022 - 20 UF 90/22, juris Rn. 10; Wick, a.a.O., Rn. 904). Unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers zu den Einkünften der beteiligten Eheleute in der Antragsschrift vom 05.07.2022 errechnet sich ein Verfahrenswert in Höhe von 4.050 € (3 x 1/10 x 3 x (2.500 € + 2.000 €)). 4. Die Abänderung der vom Amtsgericht im Anhörungstermin vom 17.05.2023 mit gesondert erlassenen und verkündeten Verfahrenswertbeschluss erfolgten Wertfestsetzung auf 13.500 € für die Ehescheidung und 2.700 € für den Versorgungsausgleich beruht auf § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG. Unter Berücksichtigung von drei Anrechten beträgt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich 4.050 €. Nach Hinzurechnung des für die Ehescheidung festgesetzten Wertes von 13.500 € ergibt sich ein Gesamtwert von 17.550 €. Hieraus ergibt sich zwar kein Gebührensprung. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist aber deshalb angezeigt, weil das Amtsgericht nur Einzelwerte für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich festgesetzt hat und es an der Festsetzung eines Gesamtverfahrenswertes für das Verfahren fehlt.