Leitsatz: Grundrentenanwartschaften gehören zu den im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechten gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG (gegen OLG Frankfurt, NJW 2022, 2763). Die Berücksichtigung im Wertausgleich bei der Scheidung scheitert auch nicht an § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Der Ausgleich kann aber unwirtschaftlich i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sein. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 23.5.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Münster vom 28.4.2022 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abändernd um folgenden Satz ergänzt: Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf einen Zuschlag für langjährig Versicherte bleibt der Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.770,- € festgesetzt. Gründe: I Das Amtsgericht Münster hat mit Beschluss vom 28.4.2022 die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter anderem das in der Ehezeit (1.10.1979 bis 31.10.2020) erworbene Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen durch Übertragung von 10,2764 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund intern geteilt. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der DRV Westfalen. Sie macht geltend, die Antragstellerin habe in der Ehezeit einen Anspruch auf einen Zuschlag für langjährig Versicherte (Grundrente) erworben und beantragt, unter sinngemäßer Abänderung des angefochtenen Beschlusses über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. Nach der neuen Auskunft der DRV Westfalen vom 12.8.2022 beträgt der in der Ehezeit erworbene Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung 3,6504 Entgeltpunkte, der Ausgleichswert beträgt 1,8252 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert beträgt 13.766,55 €. Die Beteiligten sind unter näherer Begründung darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, hinsichtlich dieses Anrechts den Wertausgleich nach der Scheidung vorzubehalten, da der Ausgleich unwirtschaftlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sei. Mit dieser beabsichtigten Vorgehensweise haben sich beide vormaligen Ehegatten einverstanden erklärt, die Versorgungsträger haben keine Stellungnahme abgegeben. II 1. Die Beschwerde der DRV Westfalen ist zulässig. Zwar ist umstritten, ob in dem Fall, in dem nur ein nicht ausgleichsreifes Anrecht betroffen ist, welches nach dem Wortlaut des § 224 Abs. 4 FamFG lediglich in den Entscheidungsgründen zu benennen ist, eine Beschwer i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG vorliegt oder lediglich eine Ergänzung des Beschlusses nach § 43 FamFG verlangt werden kann (eine Beschwer des ausgleichsberechtigten Ehegatten bejahend OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 592f. mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes). Gegen eine Beschwer wird angeführt, dass mit ihr keine abweichende Tenorierung verfolgt werden kann, und dass auch der Benennung des Anrechts in den Entscheidungsgründen nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Für eine Beschwer spricht, dass die Gefahr besteht, dass ein mit der Entscheidung über den Wertausgleich nach der Scheidung befasstes Gericht die Durchführung ablehnen könnte, weil das Anrecht im Ausgangsverfahren übersehen worden sei (so Borth, FamRZ 2016, 14, 15 unter Verweis auf BGH FamRZ 2015, 2125). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde von der DRV Westfalen eingelegt worden. Der Versorgungsträger gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH FamRZ 2015, 2125, 2126 - juris Rn. 9) schon dann als beschwert, wenn er eine unrichtige Rechtsanwendung rügt. Eine unrichtige Rechtsanwendung liegt aber auch schon dann vor, wenn das Anrecht, wie hier, nicht in den Entscheidungsgründen benannt worden ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerde von der DRV Westfalen mit der völligen Nichtberücksichtigung des Grundrentenanrechts der Antragsgegnerin begründet worden ist. Das beinhaltete aber auch eine Prüfung, ob das unberücksichtigte Anrecht in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen werden muss. Zwar kann eine Beschwer auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens entfallen, mit der Folge, dass die Beschwerde unzulässig wird. Das setzt aber das Entfallen der Rechtsbeeinträchtigung voraus (vgl. Zöller/Feskorn, 34. Aufl., § 59 FamFG Rn. 6 mwN). Die Rechtsbeeinträchtigung entfällt hier aber erst mit Erlass des Beschlusses und besteht bis dahin fort. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt allerdings nur zu einer deklaratorischen Ergänzung des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf das erstinstanzlich nicht berücksichtigte Anrecht der Antragsgegnerin auf einen Zuschlag für langjährig Versicherte. a) Ob der Zuschlag für langjährig Versicherte im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, ist umstritten. aa) Die h.M. spricht sich grundsätzlich für einen – gem. § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI gesonderten - Ausgleich aus (OLG Koblenz FamRB 2022, 256; OLG Nürnberg FamRZ 2022, 1353; OLG Braunschweig FamRZ 2022, 1354; OLG Frankfurt, 4. Familiensenat, zuletzt Beschluss vom 15.9.2022, 4 UF 122/21; Wick FuR 2021, 78, 79; vgl. auch RegE, BT-Drucks. 19/18473, S. 44). Nach der Gegenansicht (OLG Frankfurt, 6. Senat für Familiensachen, NJW 2022, 2763) ist die Grundrente dagegen kein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht. Der Zuschlag beruhe nicht auf Arbeit i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, sondern in den Fällen, in denen ein Ehegatte familienbedingt nur in Teilzeit gearbeitet habe, gerade auf dem Fehlen von Arbeit, was dem Zuschlag eine Sonderstellung im gesetzlichen Rentenversicherungssystem einräume. Zudem erfordere die aus dem Zuschlag resultierende Rentenleistung gem. § 97a SGB VI eine unzureichende Altersabsicherung. Das macht den Zuschlag nach Ansicht des OLG Frankfurt sinngemäß zu einem Element des sozialen Ausgleichs, dessen Leistungen dem Versorgungsausgleich nicht unterlägen (OLG Frankfurt, aaO, juris Rn. 18). Die Leistungen aus dem Zuschlag seien zudem nicht konstant, sondern schwankten in Abhängigkeit vom sonstigen anrechenbaren Einkommen des Berechtigten und könnten auch vollständig entfallen. Schließlich würden die Grundrentenentgeltpunkte ohne Berücksichtigung von Entgeltpunkten errechnet, die im Versorgungsausgleich oder Rentensplitting erworben worden seien (aaO – juris Rn. 20 unter Verweis auf § 76g SGB VI und BR-Drucks. 85/20, S. 34). Sei das Anrecht gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 wegen fehlender Ausgleichsreife oder gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 wegen Unwirtschaftlichkeit in den Wertausgleich nach der Scheidung zu verweisen, sei ein solcher zum einen wegen der jährlichen Einkommensanrechnung erschwert umsetzbar. Zudem könne es aber dazu kommen, dass der Pflichtige das Anrecht ausgleichen müsse, obwohl nur bei ihm das anrechenbare Einkommen die Grenze des § 97a SGB VI nicht überschreite. Unbillige Ergebnisse müssten dann über § 27 VersAusglG korrigiert werden. bb) Der Senat folgt dieser Ansicht nicht, sondern schließt sich der h.M. an. Die Ansicht, dass das Grundrentenanrecht keine gem. § 2 VersAusglG auszugleichende Versorgung darstelle, scheitert nach Ansicht des Senats am eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers. Wie auch das OLG Frankfurt einräumt, sind Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 2 Abs. 1 VersAusglG ausdrücklich als auszugleichende Anrechte benannt. Das Anrecht aus dem Zuschlag für langjährig Versicherte hat der Gesetzgeber in das System der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt und damit dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 VersAusglG unterstellt. Dabei hat er die Frage des Versorgungsausgleichs auch nicht übersehen, sondern gesetzlich, unter anderem durch die gesonderte Erfassung der Grundrentenanwartschaften in § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI geregelt. Damit scheidet eine Auslegung des Gesetzes gegen den eindeutigen, vom Willen des Gesetzgebers getragenen Wortlaut aus. Richtig ist, dass nicht alle Komponenten der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VersAusglG entsprechen. Das gilt, ungeachtet des Umstands, dass auch der Zuschlag selbst kausal einer Arbeitsleistung zugeordnet werden kann (vgl. dazu OLG Frankfurt, 4. Familiensenat, Beschl. v. 15.9.2022, 4 UF 121/22 mwN) insbesondere für sog. versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, denen keine Gegenleistung in Form einer Beitragszahlung gegenübersteht, wie Kindererziehungszeiten oder Anrechnungszeiten. Diese Besonderheit hat aber auch schon vor Einführung des Zuschlags für langjährige Versicherung bestanden. Sie hat dazu geführt, dass der BGH, wie vom OLG Frankfurt auch ausgeführt, andere Anrechte, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt haben, im Hinblick auf die Parallelen zur gesetzlichen Rentenversicherung dem Versorgungsausgleich unterstellt hat (vgl. BGH FamRZ 2008, 770ff. – niederländische AOW-Rente). b) Der Senat folgt auch der Ansicht, wonach der auszugleichende Zuschlag in seiner Grundform (Entgeltpunkte), welche Gegenstand des Versorgungsausgleichs ist, nicht volatil im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist (OLG Frankfurt, 4. Familiensenat, Beschl. v. 15.9.2022, 4 UF 121/22; Siede, NZFam 2022, 803). Richtig ist, dass es infolge Einkommensanrechnung gem. § 97a SGB VI zu schwankenden Leistungen aus den Zuschlags-Entgeltpunkten kommen kann. Das stellt aber eine Besonderheit dieses Anrechts dar, welche sich auf beide Ehegatten gleichermaßen auswirkt und dessen Ausgleichsfähigkeit nicht berührt. Insbesondere ändert dieser Umstand nichts daran, dass das Anrecht auf eine wiederkehrende Geldzahlung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG gerichtet ist. c) Im vorliegenden Fall ist das Anrecht jedoch nicht ausgleichsreif i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, weil der Ausgleich im Wertausgleich bei der Scheidung für den Antragsgegner unwirtschaftlich wäre. Der Antragsgegner würde aus dem übertragenen Anrecht wegen der vorgesehenen Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI keine Rentenleistung erhalten. Für die Beurteilung der Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§§ 19 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG; vgl Erman/Norpoth/Sasse, 16. Aufl., § 15 VersAusglG Rn. 2). Gem. § 97a SGB VI ist Einkommen von aktuell mehr als 1.316,89 € (36,02 € aktueller Rentenwert X 36,56, § 97a Abs. 4 SGB VI) bis zu einer Grenze von aktuell 1.685,02 € (36,02 € aktueller Rentenwert x 46,78) auf den Zuschlag an Entgeltpunkten zu 60% und oberhalb dieser Grenze voll anzurechnen. Der Ausgleichswert aus den Grundrentenentgeltpunkten beträgt nach der Auskunft der DRV Westfalen 1,8252 Entgeltpunkte. Aus ihm errechnet sich bei Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert von 36,02 € eine monatliche Rente von brutto 65,74 €. Dieser Betrag wird nach aktuellen Berechnungsgrundlagen bereits bei einem anrechenbaren Einkommen von 1.427,- € (1.427 € – 1.316,89 € = 110,11 € x 60% = 66,07 €) vollständig nicht mehr ausgezahlt. Im vorliegenden Fall verfügt der Antragsgegner allein schon über ein Beamtenanrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.087,66 € und einem Ausgleichswert von 2.543,83 €. Selbst nach durchgeführtem Versorgungsausgleich wird er daher keine Leistungen aus den übertragenen Grundrentenanrechten beziehen, so dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG erfüllt sind. Damit ist das Anrecht nicht im Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen (vgl. OLG Frankfurt, FamRB 2022, 300). Der Wertausgleich nach der Scheidung ist daher vorzubehalten, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass auch die Antragstellerin nach durchgeführtem Wertausgleich bei der Scheidung aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte wegen der Anrechnung eigener Einkünfte nach § 97a SGB VI aller Voraussicht nach keine Rente mehr beziehen wird (vgl. OLG Frankfurt, FamRB 2022, 300 – juris Rn. 22). d) Der Senat folgt der Ansicht, wonach es zweckmäßig ist, aus deklaratorischen Gründen den Vorbehalt des Wertausgleichs nach der Scheidung im Tenor festzuhalten (vgl. Zöller/Lorenz, 34. Aufl., § 224 FamFG Rn. 19 mwN; OLG Hamm, FamRZ 2019, 445 – juris Rn. 4). § 224 FamFG schreibt dies zwar nicht vor, verbietet es aber auch nicht. Die Benennung des vorbehaltenen Anrechts im Tenor dient der besseren Übersicht und beugt dem Vergessen des Wertausgleichs nach der Scheidung vor. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 81 FamFG und aus § 50 Abs. 1 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, nachdem in der obergerichtlichen Rechtsprechung kein Konsens mehr über die Berücksichtigung des Zuschlags für langjährig Versicherte im Versorgungsausgleich besteht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.