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Beschluss

18 WF 129/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0919.18WF129.23.00
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Leitsätze
1. In Verfahren, die auf eine Annahme als Kind gerichtet sind, sind die Kinder des Annehmenden nicht notwendigerweise zu beteiligen. Ihnen ist daher regelmäßig keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. (Rn.11) (Rn.12) 2. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch das Anhörungsrecht gemäß § 193 FamFG gewährleistet. (Rn.15) 3. Zur Wahrnehmung ihrer Anhörungspflichten nach § 193 FamFG können die Kinder des Annehmenden keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen. (Rn.16)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragsteller … und … gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 21.08.2023 (49 F 1630/22) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Verfahren, die auf eine Annahme als Kind gerichtet sind, sind die Kinder des Annehmenden nicht notwendigerweise zu beteiligen. Ihnen ist daher regelmäßig keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. (Rn.11) (Rn.12) 2. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch das Anhörungsrecht gemäß § 193 FamFG gewährleistet. (Rn.15) 3. Zur Wahrnehmung ihrer Anhörungspflichten nach § 193 FamFG können die Kinder des Annehmenden keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen. (Rn.16) Die sofortige Beschwerde der Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragsteller … und … gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 21.08.2023 (49 F 1630/22) wird zurückgewiesen. I. Die Beschwerdeführer … und … wenden sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einem Adoptionsverfahren. Die Beschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des … (im folgenden Annehmender) aus dessen früherer Ehe mit ihrer Mutter, …. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Annehmende die Annahme des minderjährigen Kindes … (im Folgenden Anzunehmende). Die Eltern der Anzunehmenden sind … sowie …, die jetzige Ehefrau des Annehmenden. Das Amtsgericht hat Termin zur Anhörung auf den 18.10.2023 bestimmt. Zu dem Termin sind die Beschwerdeführer geladen. Mit Schriftsatz vom 12.07.2023 hat Rechtsanwalt … für die von ihrer Mutter vertretenen Beschwerdeführer die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach § 1745 BGB die Annahme nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Die Anhörung der Kinder des Annehmenden gehöre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unabhängig davon, ob sie zu einer Beteiligtenstellung in formeller Hinsicht führe, zum Schutzbereich des Art. 103 GG. Soweit ihre Anhörung dazu führen könne, dass dem Adoptionsantrag nicht entsprochen werde, hätten sie Anspruch auf interessengerechte Vertretung. Die Versagung von Verfahrenskostenhilfe sei daher mit Art. 3 GG (Rechtsschutzgleichheit) nicht in Einklang zu bringen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.08.2023 hat das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführer abgelehnt, da es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehle. Da sie nicht Beteiligte des Adoptionsverfahrens seien, könnten sie zur Wahrnehmung ihrer Anhörungsmöglichkeiten keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer am 28.08.2023 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag. Zur Begründung wird auf die Akten des Familiengerichts und die Schriftsätze im Familienverfahren verwiesen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11.09.2023 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer ist unbegründet. Den Beschwerdeführern kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil sie nicht Beteiligte des Adoptionsverfahrens sind. 1. Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt demnach voraus, dass der Antragsteller Verfahrensbeteiligter ist (OLG Düsseldorf vom 20.12.2010 - II-8 WF 282/10, juris Rn. 4; Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 76 Rn. 4; Zöller/Schutzky, ZPO, 34. Auflage 2022, § 76 Rn. 5). 2. Das trifft auf die Beschwerdeführer nicht zu. Als Kinder des Annehmenden sind sie im Adoptionsverfahren zwar gemäß § 193 Satz 1 FamFG anzuhören. Verfahrensbeteiligte werden sie hierdurch jedoch nicht (§ 7 Abs. 6 FamFG). Ihnen kann daher keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (OLG Brandenburg vom 05.09.2019 - 9 WF 207/19, juris Rn. 4; Sternal/Giers, FamFG, 21. Auflage 2023, § 193 Rn. 2; Prütting/Helms/Keuter, 6. Auflage 2023, § 188 Rn. 4; Bahrenfuss/Socha, FamFG, 3. Auflage 2017, § 188 Rn. 6; Krenzler/Borth/Grziwotz/Siede, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Auflage 2012, Kapitel 4 Rn. 151; a.A.: BeckOK/Bursche/Perleberg-Kölbel, FamFG, Stand: 01.08.2023, § 7 Rn. 16). a) Für Adoptionssachen im Sinne von § 186 Nr. 1 FamFG ist in § 188 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausdrücklich bestimmt, wer in dem Verfahren zu beteiligen ist. Dies sind der Annehmende und der Anzunehmende (Buchst. a), in den dort genannten Fällen die Eltern des Anzunehmenden (Buchst. b) sowie grundsätzlich Ehegatten oder Lebenspartner des Annehmenden und des Anzunehmenden (Buchst. c). Die Kinder des Annehmenden sind danach im Adoptionsverfahren nicht zu beteiligen (OLG Düsseldorf vom 20.12.2010 - II-8 WF 282/10, juris Rn. 10). Dass die Kinder des Annehmenden gemäß § 193 Satz 1 FamFG anzuhören sind, führt gemäß § 7 Abs. 6 FamFG nicht zu einer förmlichen Beteiligung (OLG Brandenburg vom 05.09.2019 - 9 WF 207/19, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf vom 20.12.2010 - II-8 WF 282/10, juris Rn. 9). b) Die Kinder des Annehmenden sind auch nicht weitere Beteiligte nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Danach sind diejenigen als Beteiligte hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Die Kinder des Annehmenden sind zwar materiell von der Entscheidung betroffen, weil gemäß § 1745 BGB die Annahme nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen (Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 188 Rn. 4). Mit der Bestimmung, dass sie nach § 193 FamFG anzuhören sind, hat der Gesetzgeber sich allerdings gerade gegen eine förmliche Beteiligung ausgesprochen (Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 188 Rn. 4). Da der Gesetzgeber sich bewusst darauf beschränkt hat, den Kindern des Annehmenden ein Anhörungsrecht einzuräumen, ist ein Rückgriff auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG mit der gesetzlichen Konzeption nicht vereinbar (BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 40 ff.; Prütting/Helms/Keuter, a.a.O., § 188 Rn. 4). Das Gesetz unterscheidet eindeutig zwischen der Anhörung von „Beteiligten“ gemäß § 192 FamFG einerseits und der Anhörung von Kindern des Annehmenden und des Anzunehmenden als „weiteren Personen“ gemäß § 193 FamFG andererseits. Die letztgenannte Regelung wäre überflüssig, wenn die Kinder des Annehmenden am Adoptionsverfahren zu beteiligen wären (BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 41). Die Aufzählung der Beteiligten in § 188 Abs. 1 FamFG ist zwar nicht abschließend und schließt eine Hinzuziehung weiterer Personen, deren materielle Rechtsposition im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittelbar betroffen wird, für sich genommen nicht aus. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich indes, dass die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden im Regelfall nicht Beteiligte aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 7 FamFG sind und die in § 1745 BGB vorgesehene Berücksichtigung ihrer Interessen durch ihre in § 193 Satz 1 FamFG vorgeschriebene Anhörung sichergestellt werden soll (BT-Drucksache 16/6308, S. 248; BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 43; OLG Düsseldorf vom 20.12.2010 - II-8 WF 282/10, juris Rn. 11). c) Dass die Kinder des Annehmenden als Beteiligte zum Adoptionsverfahren hinzuzuziehen wären, ergibt sich schließlich nicht aus der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.2023 (1 BvR 1881/21). Das Bundesverfassungsgericht führt zwar aus, dass dem Kind des Annehmenden ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, weil es von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird (BVerfG vom 16.02.2023 - 1 BvR 1881/21, juris Rn. 14). Dass es zur Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Einräumung einer förmlichen Beteiligtenstellung bedürfte, ist der Entscheidung hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr ist ausdrücklich ausgeführt, dass sich das Kind des Annehmenden auf den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG „unabhängig von einer förmlichen Beteiligtenstellung“ berufen kann (BVerfG vom 16.02.2023 - 1 BvR 1881/21, juris Rn. 15). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder des Annehmenden durch das Anhörungsrecht des § 193 FamFG ausreichend gewahrt werden (BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 44). d) Zur Wahrnehmung ihrer Anhörungspflichten nach § 193 FamFG können die Kinder des Annehmenden keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen (Sternal/Giers, FamFG, a.a.O., § 193 Rn. 2). Lediglich anzuhörenden Personen ist keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, a.a.O., § 76 Rn. 4; Sternal/Weber, a.a.O., § 76 Rn. 9). Dies ist zur Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht erforderlich. Denn in dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegenden Verfahren ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, die Rechte der Beteiligten zu wahren (Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, a.a.O., § 76 Rn. 4). Gemäß § 193 FamFG ist das Amtsgericht von Amts wegen gehalten, die Kinder des Annehmenden anzuhören und darf bei seiner Entscheidung über den Annahmeantrag keinen Vortrag und kein Anhörungsergebnis verwerten, zu dem sich die Kinder des Annehmenden zuvor nicht äußern konnten (BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 44). Bereits durch diese Verfahrensgestaltung wird dem bedürftigen Kind die Wahrnehmung seiner subjektiven Rechte ausreichend ermöglicht. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben, folgt aus Nr. 1912 KV FamGKG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).