Leitsatz
XII ZB 54/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:270520BXIIZB54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:270520BXIIZB54.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 54/18 vom 27. Mai 2020 in dem Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1767, 1769; EGBGB Art. 6; FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 58, 59, 108 Abs. 2 Satz 1, 109 Abs. 1, 186, 188, 193, 197 a) Über die Anerkennungsfähigkeit einer Volljährigenadoption, die durch ein aus- ländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen worden ist, wird im Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG entschieden; auf die- ses Verfahren finden die speziellen Vorschriften zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG keine Anwendung. b) Die Entscheidung des Amtsgerichts, eine ausländische Erwachsenenadoption anzuerkennen, ist aus diesem Grunde nicht gemäß § 197 Abs. 3 FamFG un- anfechtbar, sondern unterliegt nach den allgemeinen Regeln der Beschwerde gemäß § 58 FamFG. c) Jedenfalls dann, wenn die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adop- tionsverfahren weder beteiligt noch angehört wurden, sind sie im Anerken- nungsverfahren als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hinzuzuziehen und zur Beschwerde gegen die positive Anerkennungsentscheidung berech- tigt. d) Der Umstand, dass die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adopti- onsverfahren nicht beteiligt oder angehört worden sind, führt nicht dazu, dass der ausländischen Adoptionsentscheidung nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Anerkennung zu versagen wäre. Denn die Kinder des Annehmenden sind in einem inländischen Adoptionsverfahren ungeachtet ihrer unmittelbaren - 2 - Rechtsbetroffenheit nicht Beteiligte, sondern ihre Verfahrensrechte sind kraft spezialgesetzlicher Regelung (§§ 188, 193 FamFG) auf ein Anhörungsrecht beschränkt. e) Zum materiellen und verfahrensrechtlichen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) bei der Anerkennung ausländischer Volljährigenadoptionen. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - KG Berlin AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammerge- richts in Berlin vom 22. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Kammergericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: A. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer im US-amerikanischen Bundesstaat Texas ausgesprochenen Volljährigenadoption. Der Antragsteller, der 1952 als H.-W. J. geboren wurde, ist deutscher Staatsangehöriger. Mit Entscheidung des District Court of Collin County (im Folgenden: District Court) vom 9. Oktober 1992 wurde die Adoption des An- tragstellers durch den 1934 geborenen Annehmenden T.-F. Prinz von S.-A. ausgesprochen und angeordnet, dass der Name des angenommenen Antrag- stellers fortan „H.-W. J. Prinz von S.-A.“ lautet. Die beiden leiblichen und sei- 1 2 - 4 - nerzeit bereits volljährigen Kinder des Annehmenden - die Beteiligten zu 1 und 2 - wurden durch das amerikanische Gericht nicht vom Adoptionsverfahren in Kenntnis gesetzt. Der Annehmende verstarb im Jahr 2012. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren beantragt, die Adopti- onsentscheidung des District Court anzuerkennen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag durch Beschluss vom 17. März 2015 stattgegeben und weiter antrags- gemäß ausgesprochen, dass der Antragsteller infolge der Adoption den Famili- ennamen „Prinz von S.-A.“ und die Vornamen „H.-W. J.“ trage. Hiergegen ha- ben sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit ihrer am 9. Juni 2015 bei dem Amtsge- richt eingegangen Beschwerde gewendet. Sie haben geltend gemacht, von die- sem Anerkennungsverfahren und der Entscheidung des Amtsgerichts nicht vor dem 28. Mai 2015 bzw. vor dem 1. Juni 2015 Kenntnis erlangt zu haben. Auf die Beschwerde hat das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Anträge des Antragstellers auf Anerken- nung der Entscheidung des District Court vom 9. Oktober 1992 und auf Fest- stellung bezüglich seiner Namensführung zurückgewiesen. Mit seiner zugelas- senen Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 4 - 5 - I. Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen, mit der sich die beiden Kinder des Annehmen- den gegen die (positive) Anerkennungsentscheidung des Amtsgerichts gewen- det haben. 1. Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist statthaft. a) Über die Anerkennungsfähigkeit einer Volljährigenadoption, die durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen worden ist, wird auf Antrag eines rechtlich interessierten Beteiligten im fakultati- ven Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG entschieden. Die Entschei- dung hinsichtlich der Anerkennung der ausländischen Dekretadoption ist fest- stellender Natur und ergeht gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG als Beschluss (Endentscheidung), soweit dadurch der Verfahrensgegenstand erledigt wird (klarstellend Prütting/Helms/Hau FamFG 4. Aufl. § 108 Rn. 62). b) Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ers- ten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landge- richte in Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensa- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Als andere Bestimmung kommt hier allenfalls der für Adoptionssachen geltende § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Be- tracht, wonach der Beschluss, durch den die Annahme als Kind ausgesprochen wird, nicht anfechtbar ist. Dies gilt - da der Wortlaut insoweit nicht differenziert - nach allgemeiner Ansicht sowohl für die Minderjährigenadoption als auch für die Volljährigenadoption (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 2019, 580 f.; MünchKomm- FamFG/Maurer 3. Aufl. § 197 Rn. 87; Keidel/Engelhardt FamFG 20. Aufl. § 197 5 6 7 8 - 6 - Rn. 21; Braun in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 197 FamFG Rn. 13). Die Vorschrift ist indessen auf solche Entscheidungen, mit denen die Anerkennung einer ausländischen Volljährigenadoption ausgesprochen wird, nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. aa) Dabei ist die Frage nach der rechtlichen Einordnung von Adoptions- anerkennungsverfahren - in erster Linie im Zusammenhang mit Verfahren, die die Anerkennung, Wirkungsfeststellung und Umwandlung einer ausländischen Minderjährigenadoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz betreffen (vgl. § 108 Abs. 2 Satz 3 FamFG) - in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Eine Ansicht qualifiziert die Anerkennung ausländischer Adoptionen als Adoptionssache mit der Folge, dass auch die speziellen Vor- schriften zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG wenigstens ent- sprechend zur Anwendung gelangen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2018, 362, 363; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 714; MünchKommFamFG/Maurer 3. Aufl. § 186 Rn. 9 ff.; insoweit offen gelassen von OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1512, 1513; OLG Brandenburg StAZ 2017, 15, 16: jedenfalls Familiensache). Dem- gegenüber lehnt eine abweichende Auffassung die Einordnung von Adoptions- anerkennungsverfahren als Adoptionssachen ab, wobei unter den Vertretern dieser Ansicht allerdings Uneinigkeit darüber besteht, ob diese Verfahren als allgemeine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. OLG Hamm FamRZ 2012, 1230 f.; OLG Köln FamRZ 2012, 1234; OLG Dresden ZKJ 2014, 164 f.; BeckOK FamFG/Weber [Stand: 1. April 2020] § 186 Rn. 5; Prütting/ Helms/Krause FamFG 3. Aufl. § 199 Rn. 7d; Sonnenfeld in Bork/Jacoby/ Schwab FamFG 3. Aufl. § 186 Rn. 4; Kemper in Reinhardt/Kemper/Weitzel Adoptionsrecht 3. Aufl. § 186 Rn. 21; Weitzel FamRZ 2012, 1231 f.) oder als Familiensachen sui generis bzw. Familiensachen kraft Sachzusammenhangs (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2014, 498, 499; jurisPK-BGB/Behrentin [Stand: 1. März 2020] Art. 22 EGBGB Rn. 90; MünchKommBGB/Helms 7. Aufl. § 5 9 - 7 - AdWirkG Rn. 2; Braun ZKJ 2012, 216, 217 und FamRZ 2011, 81, 82) anzuse- hen sind. bb) Der dargestellte Meinungsstreit muss vorliegend nur wegen der Fra- ge entschieden werden, ob die Vorschriften für das Verfahren in Adoptionssa- chen (§§ 186 ff. FamFG) auf Anerkennungsverfahren generell anzuwenden sind. Dies ist im Ergebnis sowohl für Verfahren nach dem Adoptionswirkungs- gesetz als auch für die Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Volljährigenadoptionen zu verneinen. (1) Neben dem formalen Kriterium, dass die auf Anerkennung ausländi- scher Adoptionen gerichteten Verfahren nicht in dem Katalog des § 186 FamFG aufgeführt sind, besteht ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Adoptions- verfahren und Anerkennungsverfahren darin, dass Verfahrensgegenstand bei der Adoption eine in die Zukunft gerichtete rechtliche Neugestaltung von Ab- stammungsverhältnissen ist, während das Anerkennungsverfahren die Beurtei- lung eines im Ausland bereits abgeschlossenen dahingehenden Verfahrens zum Gegenstand hat, bei dem grundsätzlich die Prüfung auf die in § 109 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 FamFG genannten Aspekte zu beschränken ist. Die Verfahrens- regelungen der §§ 186 ff. FamFG - insbesondere die darin enthaltenen Beteili- gungs- und Anhörungsvorschriften - sind jedoch erkennbar auf in die Zukunft wirkende rechtsgestaltende Adoptionsentscheidungen zugeschnitten (vgl. dazu im Einzelnen Weitzel FamRZ 2012, 1231 f.). (2) Dass der Gesetzgeber dies nicht anders gesehen hat, erhellt sich für die Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz daraus, dass in § 5 AdWirkG auf Einzelvorschriften aus dem Verfahrensrecht in Adoptionssachen (nament- lich § 5 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG iVm §§ 101, 187 FamFG und § 5 Abs. 4 Satz 1 AdWirkG iVm § 197 Abs. 2 und 3 FamFG) ausdrücklich Bezug genommen wird. Die in § 5 AdWirkG enthaltenen punktuellen Verweisungen auf Vorschriften des 10 11 12 - 8 - Adoptionsverfahrensrechts wären überflüssig, wenn sich die Anwendbarkeit der §§ 186 ff. FamFG schon aus der Qualifikation der Anerkennung ausländischer Adoptionen als Adoptionssache ergeben würde (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2014, 498, 499). Auf Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz sind daher die Regelungen des Adoptionsverfahrensrechts nicht ohne weiteres anwend- bar; für Verfahren betreffend die Anerkennung von ausländischen Volljährigen- adoptionen kann insoweit nichts anderes gelten. cc) Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass § 5 Abs. 4 Satz 1 AdWirkG auf § 197 Abs. 3 FamFG verweist und deshalb der die Anerkennung und Wirksamkeit einer ausländischen Minderjährigenadoption feststellende Be- schluss des Familiengerichts unabänderbar und unanfechtbar ist (vgl. auch Se- natsbeschluss BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 28), unter Berücksichti- gung von Sinn und Zweck dieser Regelung kein Rechtsgedanke dahingehend entnehmen, dass auch gegen die antragsgemäße Anerkennung einer ausländi- schen Volljährigenadoption kein Rechtsmittel eröffnet sein dürfe. Bereits in der Ursprungsfassung des am 1. Januar 2002 in Kraft getrete- nen Adoptionswirkungsgesetzes wurde durch eine Verweisung auf den seiner- zeit geltenden § 56 e FGG sichergestellt, dass Entscheidungen, die eine aus- ländische Minderjährigenadoption bestätigen, den gleichen weitreichenden Be- standsschutz genossen, den das Gesetz auch für inländische Adoptionsdekrete vorsieht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 AdWirkG aF iVm § 56 e Satz 3 FGG). Dem nach ausländischem Recht adoptierten Kind sollte dadurch die gleiche nachhaltig gesicherte Rechtsstellung erwachsen, wie sie vor Inkrafttreten des Adoptions- wirkungsgesetzes allein durch eine Wiederholungsadoption gewährleistet wer- den konnte (BT-Drucks. 14/6011 S. 31, 49). Im vorrangigen Interesse des an- genommenen Kindes, das sich in einer - auch rechtlich - stabilen und auf In- tegration bedachten Lebensumwelt besser entwickeln kann, sollte den Adoptiv- 13 14 - 9 - eltern nach einem erfolgreich durchgeführten Verfahren bezüglich der Anerken- nung und Wirksamkeit des ausländischen Adoptionsaktes alsbald die Unge- wissheit darüber genommen werden, ob der im Ausland adoptierte Minderjähri- ge im Inland wirklich als „ihr Kind“ angesehen wird (vgl. BT-Drucks. 14/6011 S. 30). Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei der Volljährigenadoption nicht. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nach dem Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes zunächst kein weitergehendes Bedürf- nis dafür gesehen hatte, ein vergleichbares fakultatives Anerkennungsverfahren für ausländische Volljährigenadoptionen einzuführen; diese Möglichkeit wurde erstmals im Jahr 2009 mit der Einführung des § 108 Abs. 2 FamFG im Zuge der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens geschaffen. 2. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind beschwerdeberechtigt. a) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit demjenigen der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entschei- dungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwer- deführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16 - FamRZ 2018, 1184 Rn. 11 und vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 25 mwN). Ein Beschwerderecht kann dabei auch aus einem Verfahrensverstoß durch das erstinstanzliche Gericht - namentlich einem Verstoß gegen die Ver- pflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs - erwachsen, wenn dieser mit ei- ner unmittelbaren Verletzung materieller Rechte des Beschwerdeführers ein- hergeht und es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung zu einer dem Be- 15 16 - 10 - schwerdeführer materiell günstigeren Entscheidung hätte kommen können (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - FamRZ 2016, 1062 Rn. 13). Im Übrigen ist es unerheblich, ob der Beschwerdeberechtigte tatsäch- lich Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens war oder aufgrund seiner Rechtsbetroffenheit hätte hinzugezogen werden müssen (BGH Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12 - FamRZ 2013, 1035 Rn. 21; BT-Drucks. 16/6308 S. 204). b) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht die Beschwerdebefugnis der beiden - im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten - Kinder des An- nehmenden mit Recht bejaht. aa) Bei der Volljährigenadoption nach inländischem Recht (§§ 1767 ff. BGB) geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Adoption eines Volljährigen materiell-rechtliche Wirkungen auf die Kinder des Annehmenden - und zwar vor allem in vermögensrechtlicher Hin- sicht - entfalten wird und die leiblichen Kinder deshalb in ihren schutzwürdigen Rechtspositionen von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 106 f. und FamRZ 1994, 687; grundlegend BVerfG FamRZ 1988, 1247; vgl. auch BayObLG FamRZ 2001, 121, 122). (1) Zwar hat der Senat in einer jüngeren Entscheidung für das postmorta- le Vaterschaftsfeststellungsverfahren ausgesprochen, dass die Ehefrau des Vaterschaftsprätendenten durch die verwandtschaftliche Zuordnung eines Ab- kömmlings zum Verstorbenen und durch die damit einhergehende Beeinträchti- gung ihrer erbrechtlichen Position allenfalls mittelbar in eigenen Rechten betrof- fen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 26 ff.). 17 18 19 - 11 - (2) Diese für das Abstammungsverfahren aufgestellten Grundsätze kön- nen mit Blick auf die Kinder des Annehmenden aber nicht auf das Adoptions- verfahren übertragen werden. Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist erfüllt, wenn die Entscheidung eine direkte Auswirkung auf eigene materielle Rechtspositio- nen hat, die nach öffentlichem oder privatem Recht besonders geschützt sind (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 178). Mit der Vorschrift des § 1769 BGB, nach der die Annahme nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Inte- ressen der Kinder des Annehmenden (oder des Anzunehmenden) entgegen- stehen, hat das Gesetz den ideellen und vermögensrechtlichen Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden im materiellen Recht Rechnung getragen. Durch die unverzichtbare Anhörung der Kinder des Annehmenden im Adopti- onsverfahren (§ 193 FamFG) soll der Schutz dieser Interessen verfahrensrecht- lich abgesichert werden. Werden die leiblichen Kinder des Annehmenden durch das Gericht im Adoptionsverfahren nicht angehört, werden sie durch den fami- liengerichtlichen Beschluss, mit dem die Annahme als Kind ausgesprochen wird, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Wird dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch verletzt, hat das vom Gehörsverstoß betroffene Kind regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der - an sich unanfechtbare - Adoptionsbeschluss rückwirkend aufgeho- ben wird, wenn sich herausstellt, dass er nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 687, 688 und FamRZ 1994, 493, 496). bb) Die im nationalen Recht anerkannten schutzwürdigen Interessen der Kinder des Annehmenden können auch im Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG, in dem über die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljähri- genadoption entschieden wird, nicht unberücksichtigt bleiben. Mit der positiven Anerkennungsentscheidung werden die Rechtswirkungen, welche die Rechts- ordnung des ausländischen Gerichtsstaats einer dort schon ausgesprochenen Volljährigenadoption beilegt, bindend für alle Gerichte und Verwaltungsbehör- 20 21 - 12 - den (§§ 108 Abs. 2 Satz 2, 107 Abs. 9 FamFG) auf das Inland erstreckt. Da die Gültigkeit der ausländischen Adoption danach in den einzelnen gerichtlichen und behördlichen Verfahren in Deutschland nicht mehr selbständig überprüft werden darf, können die Rechtspositionen der leiblichen Kinder des Anneh- menden durch die Anerkennungsentscheidung in vergleichbarer Weise beein- trächtigt werden wie durch eine in Deutschland selbst unanfechtbar ausgespro- chene Volljährigenadoption. Das gilt umso mehr, als eine ausländische Rechts- ordnung der Volljährigenadoption andere, in Bezug auf die Verwandtschafts- verhältnisse in der Adoptivfamilie sogar stärkere Wirkungen beimessen kann als das deutsche Recht (vgl. § 1770 BGB). Jedenfalls dann, wenn den Kindern des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren kein rechtliches Ge- hör gewährt worden ist, muss ihnen aufgrund ihrer materiellen Rechtsbetroffen- heit zumindest im Anerkennungsverfahren die Gelegenheit gegeben werden, sich zu Anerkennungshindernissen nach § 109 FamFG äußern zu können (im Ergebnis ebenso jurisPK-BGB/Behrentin [Stand: 1. März 2020] Art. 22 EGBGB Rn. 99). So liegt der Fall auch hier. Da die besonderen Regelungen des Adopti- onsverfahrensrechts über Beteiligungs- und Anhörungsrechte - die im Einzel- nen an anderer Stelle noch zu erörtern sind - im Anerkennungsverfahren keine Anwendung finden, hätten die Beteiligten zu 1 und 2 nach den allgemeinen Vorschriften von dem Amtsgericht förmlich zum Verfahren hinzugezogen wer- den müssen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). 3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist schließlich auch recht- zeitig eingelegt worden. Das Beschwerdegericht konnte es unter den hier obwaltenden Umstän- den dahingestellt sein lassen, ob für denjenigen, der zum erstinstanzlichen Ver- fahren verfahrensordnungswidrig nicht hinzugezogen worden ist, der von dem 22 23 24 - 13 - Beschluss aber in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird, überhaupt eine Beschwerdefrist gilt. Denn keinesfalls hätte die Beschwerdefrist für einen „vergessenen“ Muss-Beteiligten beginnen können, bevor dieser anderweitig von der anzufechtenden Entscheidung Kenntnis erlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 405/16 - FamRZ 2017, 727 Rn. 24). Das Beschwer- degericht hat festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 nicht vor dem 28. Mai 2015 bzw. vor dem 1. Juni 2015 von der Existenz der amtsgerichtlichen Aner- kennungsentscheidung erfahren haben. Anhaltspunkte für eine frühere Kennt- niserlangung sind der Akte nicht zu entnehmen, so dass die am 9. Juni 2015 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 je- denfalls fristgerecht eingelegt worden ist. II. Das Beschwerdegericht hat in der Sache die Auffassung vertreten, dass einer Anerkennung der amerikanischen Adoptionsentscheidung ein Verstoß gegen den nationalen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) entgegenstehe, und zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Maßgeblich sei der anerkennungsrechtliche ordre public international. In verfahrensrechtlicher Hinsicht greife der Vorbehalt des anerkennungsrechtli- chen ordre public durch, wenn grundlegende Anforderungen des deutschen Verfahrensrechts und seiner Gerechtigkeitswerte im ausländischen Verfahren nicht gewahrt worden seien. Die Kinder des Annehmenden seien in dem Adop- tionsverfahren nicht angehört worden, obwohl sie davon in ihren subjektiven Rechten betroffen seien und nicht von vornherein ausgeschlossen werden kön- ne, dass ihr Vorbringen Einfluss auf die Entscheidung des District Court hätte nehmen können. Inwieweit die Adoption die Rechtsbeziehungen zum Anneh- menden und seiner Familie herstelle, sei dem Recht zu entnehmen, nach dem die Adoption tatsächlich herbeigeführt worden sei. Nach texanischem Recht 25 26 - 14 - werde der Angenommene Sohn oder Tochter des Annehmenden mit allen rechtlichen Konsequenzen; die Beschränkungen der Wirkungen einer Volljähri- genadoption, wie sie § 1770 BGB in Deutschland vorsehe, kenne das texani- sche Recht nicht. Damit würden die Beteiligten zu 1 und 2 nicht nur hinsichtlich der Verbreitung ihres Geburtsnamens und bezüglich ihrer Vermögensinteres- sen bei zukünftigen Erbfällen innerhalb der Familie beeinträchtigt, sondern es sei auch die Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) betroffen, das einen Schutz des unmittelbaren und engsten Familienverbandes vor äuße- ren Eindringlingen gewährleiste. Wäre den Beteiligten zu 1 und 2 im amerikani- schen Adoptionsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, hätten sie geltend machen können, dass der lediglich kurzfristige Aufenthalt ihres Vaters in den USA einzig der Vorbereitung des Adoptionsverfahrens ge- dient habe. Es könne dann nicht ausgeschlossen werden, dass das texanische Gericht das Vorliegen einer „residency“ in Texas und demzufolge die internatio- nale und örtliche Zuständigkeit für das Adoptionsverfahren verneint hätte. Die hinter dem deutschen Adoptionsverfahrensrecht stehenden und zum anerkennungsrechtlichen ordre public zu zählenden Prinzipien fänden ihren Ausdruck in den Vorschriften des materiellen Rechts (§§ 1767, 1769 BGB), welche die Adoption eines Volljährigen nur zuließen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt sei, und diese ausschlössen, wenn überwiegende Interessen der eigenen Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstün- den. Es sei Aufgabe des Gerichts, zwischen den Interessen der an der Adopti- on Beteiligten und der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden um- fassend abzuwägen und Adoptionen aus adoptionsfremden oder sittenwidrigen Zwecken zu verhindern. Die Bedeutung des Anhörungsrechts als grundlegen- des Verfahrensrecht der Kinder sei gerade im Falle der Volljährigenadoption bereits vor Inkrafttreten des Familienrechtsreformgesetzes und der Einführung 27 - 15 - des § 193 FamFG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an- erkannt gewesen. Der ordre public-Verstoß sei auch nicht deswegen entfallen, weil den Be- teiligten zu 1 und 2 im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör gewährt wer- den könne. Die Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Weise, dass die Kinder des Annehmenden in der Sache anzuhören und das Anerken- nungsgericht die Ausgangsentscheidung auf der Grundlage ihres Vorbringens am Maßstab des texanischen Rechts von 1992 zu überprüfen habe, scheide aufgrund des Verbots der révision au fond (§ 109 Abs. 5 FamFG) aus. Zwar könnten höherrangige Interessen die Einschränkung oder Durchbrechung die- ses Verbots gebieten, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass der Zeitablauf seit Erlass der ausländischen Entscheidung und die damit einherge- hende Verfestigung von Rechtspositionen die Bedeutung des festgestellten ord- re public-Verstoßes relativieren könnten. Zudem könnten grund- und men- schenrechtliche Vorgaben für eine Anerkennung sprechen. Die von dem An- tragsteller geltend gemachte, durch Zeitablauf eingetretene Verfestigung des Adoptionsverhältnisses stehe einer Versagung der Anerkennung aber nicht entgegen. Ein tatsächlich gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis stehe bei einer Voll- jährigenadoption nicht im Fokus der Entscheidung. Hier spielten vor allem die erb- und namensrechtlichen Folgen der Adoptionsentscheidung eine Rolle, die gegenüber dem Recht der Beteiligten zu 1 und 2 auf Schutz ihres Privat- und Familienlebens und ihrem Interesse an der Wahrung ihrer Verfahrensrechte nicht von vornherein überwögen. Zwar habe der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf Schutz der aus der Adoption erworbenen Rechtsposition. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand dieser Rechtsposition setze aber voraus, dass sie redlich erworben worden sei. Dagegen spreche die Tatsache, dass die Adoption vor einem texa- 28 29 - 16 - nischen Gericht betrieben worden sei, obwohl die Beziehung des Antragstellers und des Annehmenden zum deutschen Recht sehr viel stärker gewesen sei. Es spreche viel dafür, dass es dem Antragsteller und dem Annehmenden gerade um eine möglichst einfache Durchführung der Adoption unter Umgehung von Einwänden der Kinder des Annehmenden gegangen sei, die vor einem deut- schen Gericht eine Rolle gespielt hätten. Die Voraussetzungen einer „resi- dence“ nach texanischem Recht dürften auch nicht vorgelegen haben, weil sich der Annehmende nur ein einziges Mal für einen längeren Zeitraum von allen- falls drei Monaten nach Texas begeben und im Haus des Antragstellers und seiner Familie nur zu dem Zwecke gewohnt habe, die Voraussetzungen für ein Adoptionsverfahren in den USA zu schaffen. Der Antragsteller habe nur sehr allgemein dazu ausgeführt, wie sich sein Verhältnis zu dem Annehmenden ge- staltet habe, was vor allem die letzten Lebensjahre betreffe, als sich beide in Deutschland bzw. Europa aufgehalten hätten. Dies spreche dagegen, dass die- ses Verhältnis von inniger Verbundenheit geprägt und deshalb besonders schutzwürdig sei. Der Umstand, dass der Antragsteller und seine Familienan- gehörigen den durch Adoption erworbenen Namen „Prinz/Prinzessin von S.-A.“ in den USA, aber nicht in Deutschland führen dürften, führe allein nicht dazu, die Adoptionsentscheidung zur Vermeidung eines hinkenden Rechtsverhältnis- ses anzuerkennen, weil sonst keine Prüfungskompetenz des Anerkennungsge- richts bestünde. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte in der Rechtssache „Negrepontis-Giannisis“ rechtfertige keine andere Entscheidung. In dem dort entschiedenen Fall sei die Anerkennung einer Voll- jährigenadoption aufgrund von längst überholten Ordnungsvorstellungen im Anerkennungsstaat versagt worden. Hier gehe es aber darum, die Rechte des Antragstellers gegen die Rechte der leiblichen Kinder des Annehmenden abzu- wägen, denen die innerstaatliche Verfahrensordnung ein eigenes Anhörungs- 30 - 17 - recht mit Verfassungsrang eingeräumt habe. Hier eröffne der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte dem nationalen Gesetzgeber einen Einschät- zungsspielraum. III. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Der verfahrensrechtlichen Anerkennung nach §§ 108, 109 FamFG un- terliegen ausländische Entscheidungen, denen die Beurteilung einer materiellen Rechtslage zu Grunde liegt und die darüber hinaus anerkennungsfähige Wir- kungen in Ansehung der Rechtslage erzeugen (vgl. MünchKomm- FamFG/Rauscher, 3. Aufl. § 108 Rn. 10). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die gerichtliche Tätigkeit auf die Entgegennahme von Parteierklärungen oder auf eine die Rechtslage nicht gestaltende Registrierung beschränkt (vgl. Senatsbe- schluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 22). Das Beschwerdegericht geht erkennbar davon aus, dass das Urteil des District Court vom 9. Oktober 1992 aufgrund einer sachlichen Prüfung der materiellen Adoptionsvorausset- zungen im US-Bundesstaat Texas erging und konstitutive Wirkungen in Bezug auf die mit der Adoption angestrebte Statusfolge hatte. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen, so dass eine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG vorliegt. 2. Wie das Beschwerdegericht weiter zutreffend erkannt hat, scheitert die Anerkennung nicht nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG an einer fehlenden interna- tionalen Zuständigkeit des District Court. Die Anerkennungszuständigkeit nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist grundsätzlich nach den gleichen Zuständigkeitsanknüpfungen zu beurteilen, die das deutsche Recht für die eigene internationale Zuständigkeit verwendet und 31 32 33 34 - 18 - die für die Anerkennungsprüfung so gespiegelt werden, als seien sie im auslän- dischen Entscheidungsstaat anzuwenden (Senatsbeschlüsse BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 25 und BGHZ 189, 87 = FamRZ 2011, 788 Rn. 23). Dabei genügt es grundsätzlich, wenn die internationale Zuständigkeit des Ent- scheidungsstaats aus der spiegelbildlichen Sicht des deutschen Rechts bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das ausländische Gericht eingetre- ten ist (vgl. BGHZ 141, 286, 291 = NJW 1999, 3198, 3199). Nach § 43 b Abs. 1 Satz 1 FGG in der vom 1. September 1986 bis zum 30. September 2001 gültigen Fassung waren die deutschen Gerichte in Ange- legenheiten betreffend die Annahme als Kind zuständig, wenn entweder der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das anzunehmende Kind Deutscher war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Da- nach hätte ein deutsches Gericht im Jahr 1992 seine internationale Zuständig- keit für ein Adoptionsverfahren selbst dann bejaht, wenn keiner der an der Adoption unmittelbar Beteiligten Deutscher gewesen wäre, sofern nur einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätte. Bei spie- gelbildlicher Anwendung dieser Zuständigkeitsregeln auf das texanische Adop- tionsverfahren besteht die internationale Anerkennungszuständigkeit im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG jedenfalls deswegen, weil zumindest der An- tragsteller nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im Jahr 1992 sei- nen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA hatte. Das Spiegelbildprinzip findet freilich seine Grenze, wo das inländische Recht von einer ausschließlichen Zuständigkeit der eigenen Gerichte ausgeht (vgl. Prütting/Helms/Hau FamFG 4. Aufl. § 109 Rn. 21; Staudinger/Spellenberg BGB [Neubearbeitung 2016] § 109 FamFG Rn. 64). Wie § 43 b Abs. 1 Satz 2 FGG indessen ausdrücklich hervorhob, nahm Deutschland auch nach dem frü- 35 36 - 19 - her geltenden Rechtszustand keine ausschließliche internationale Entschei- dungszuständigkeit in Adoptionssachen für sich in Anspruch. 3. Der Anerkennung der Entscheidung des District Court steht auch § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht entgegen, wonach die Anerkennung ausge- schlossen ist, wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ord- nungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rech- te wahrnehmen konnte. a) § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG schützt das rechtliche Gehör der Beteilig- ten, wobei im Ausgangspunkt auf den Beteiligtenbegriff des § 7 FamFG abzu- stellen ist. Über § 7 Abs. 2 FamFG gilt, dass sich grundsätzlich jeder materiell Beteiligte, der in einem entsprechenden deutschen Verfahren förmlich hätte beteiligt werden müssen, gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG der Anerkennung der Entscheidung in Deutschland widersetzen kann, wenn er im Verfahren im Ursprungsstaat nicht gehörig beteiligt wurde (vgl. MünchKommFamFG/ Rauscher 3. Aufl. § 109 Rn. 25; Prütting/Helms/Hau FamFG 4. Aufl. § 109 Rn. 32). b) Gemessen daran findet § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG keine Anwendung, weil die Kinder des Annehmenden in einem deutschen Adoptionsverfahren nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG förmlich zu beteiligen gewesen wären (ebenso Behrenthin/Braun Handbuch Adoptionsrecht Rn. D 129). aa) Die Frage nach der Muss-Beteiligung der Kinder des Annehmenden im inländischen Adoptionsverfahren wird in Rechtsprechung und Schrifttum al- lerdings unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird hierzu die Auffassung ver- treten, dass die Kinder des Annehmenden wegen ihrer materiellen Rechtsbe- troffenheit im Adoptionsverfahren nicht nur gemäß § 193 FamFG anzuhören, 37 38 39 40 - 20 - sondern zur effektiven Gewährleistung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch am Verfahren zu beteiligen seien (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 145 f.; MünchKommFamFG/Maurer 3. Aufl. § 188 Rn. 24 ff.; Bumiller in Bumiller/Harders FamFG 12. Aufl. § 193 Rn. 3; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Februar 2020] § 1752 Rn. 12.1; BeckOK FamFG/ Burschel [Stand: 1. April 2020] § 7 Rn. 16a). Die wohl überwiegende Ansicht geht demgegenüber davon aus, dass sich der Gesetzgeber bewusst darauf be- schränkt habe, den Kindern des Annehmenden in § 193 FamFG ein Anhö- rungsrecht einzuräumen, und ein Rückgriff auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG mit die- ser gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbaren sei (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2020, 270, 271; OLG Brandenburg FamRZ 2020, 39 f.; OLG Düsseldorf Beschluss vom 20. September 2017 - 3 WF 120/17 - juris Rn. 2 und FamRZ 2011, 925 f.; Keidel/Engelhardt FamFG 20. Aufl. § 193 Rn. 4; Kemper in Reinhardt/Kemper/Weitzel Adoptionsrecht 3. Aufl. § 193 Rn. 1; BeckOK FamFG/Weber [Stand: 1. April 2020] § 188 Rn. 5; Prütting/Helms/Krause Fa- mFG 4. Aufl. § 188 Rn. 18b; Staudinger/Helms BGB [Neubearbeitung 2019] § 1745 Rn. 23; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1745 Rn. 13; Braun in Heilmann Pra- xiskommentar Kindschaftsrecht § 188 FamFG Rn. 26; Socha FamRZ 2014, 1602, 1604; Zschiebsch jurisPR-FamR 8/2020 Anm. 7). bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend, denn nur sie steht mit der Systematik des Gesetzes und den in den Gesetzesmaterialien zu Tage ge- tretenen Intentionen des Gesetzgebers in Einklang. (1) Die Kinder des Annehmenden gehören nicht zu den Personen, die gemäß § 188 Abs. 1 FamFG als Beteiligte zum Adoptionsverfahren hinzuziehen sind. Ihnen ist in § 193 FamFG ein gesondertes Anhörungsrecht eingeräumt. Insoweit unterscheidet das Gesetz eindeutig zwischen der Anhörung von „Be- teiligten“ gemäß § 192 FamFG einerseits und der Anhörung von Kindern des 41 42 - 21 - Annehmenden und des Anzunehmenden als „weiteren Personen“ gemäß § 193 FamFG andererseits. Die Regelung in § 193 FamFG wäre überflüssig, wenn die Kinder des Annehmenden am Adoptionsverfahren beteiligt werden müssten. (2) Richtig ist freilich, dass die Aufzählung der Beteiligten in § 188 Abs. 1 FamFG nicht abschließend ist und einer Hinzuziehung weiterer Personen, de- ren materielle Rechtspositionen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittel- bar betroffen werden, für sich genommen noch nicht entgegensteht (vgl. BT- Drucks. 16/6308 S. 247). In dieser Hinsicht wird die verfahrensrechtliche Stel- lung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden in der Begrün- dung des Gesetzentwurfs allerdings ausdrücklich thematisiert und insoweit ausgeführt, dass diese „im Regelfall“ nicht Beteiligte aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 7 FamFG seien (vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 248). Es kann da- hinstehen, ob diese Ausführungen möglicherweise auf einem unzutreffenden Verständnis von der Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der Kinder des Annehmenden beruhen. Jedenfalls muss von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden, den Kindern des Annehmenden keine Beteiligtenstellung im Adoptionsverfahren einräumen zu wollen. Damit steht in Einklang, dass der Grundsatz der obligatorischen Hin- zuziehung von Personen, deren Rechte im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittelbar betroffen sind, keine absolute Geltung beansprucht, sondern im Einzelfall durchaus spezialgesetzliche Einschränkungen im besonderen Teil des Familienverfahrensgesetzes erfahren kann (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 178; vgl. auch Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 7 Rn. 22; BeckOK FamFG/Burschel [Stand: 1. April 2020] § 7 Rn. 8). (3) Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder des Annehmenden wer- den durch das Anhörungsrecht des § 193 FamFG ausreichend gewahrt. Es ist bei einer ordnungsgemäßen Verfahrensgestaltung insbesondere nicht zu be- 43 44 - 22 - sorgen, dass sich die Kinder des Annehmenden nicht zu allen im Verfahren vorgetragenen Punkten äußern können, weil ihnen diese im Rahmen einer - möglicherweise nur schriftlich erfolgten - Anhörung nach § 193 FamFG nicht bekannt gegeben werden müssten (so aber OLG Stuttgart FamRZ 2012, 145, 146). Das verfassungsrechtlich geschützte Anhörungsrecht der Kinder des An- nehmenden beschränkt sich nicht darauf, die eigenen Interessen am Unterblei- ben der Adoption zu Gehör bringen zu können. Da die Kinder des Annehmen- den der Annahme nur dann mit Aussicht auf Erfolg entgegentreten können, wenn sie nach § 1769 BGB darlegen, dass ihre Interessen die mit dem Adopti- onsantrag verfolgten Belange des Annehmenden und des Anzunehmenden überwiegen, muss ihnen umfassend Gelegenheit gegeben werden, zur sittli- chen Rechtfertigung der Adoption Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 106, 107 und FamRZ 1994, 493, 494 f.). Das Gericht darf bei seiner Ent- scheidung über den Annahmeantrag insoweit keinen Vortrag und kein Anhö- rungsergebnis verwerten, zu dem sich die Kinder des Annehmenden zuvor nicht äußern konnten (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 493, 494). Dies kann und muss das Gericht auch im Rahmen einer Anhörung gemäß § 193 FamFG ge- währleisten (vgl. Zschiebsch jurisPR-FamR 8/2020 Anm. 7). (4) Es besteht auch kein Wertungswiderspruch darin, die Kinder des An- nehmenden im inländischen Adoptionsverfahren als Nichtbeteiligte, im Aner- kennungsverfahren betreffend eine Auslandsadoption jedenfalls dann als Muss- Beteiligte anzusehen, wenn ihnen im ausländischen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Die geschützten Interessen der Kinder werden bereits durch die Existenz der ausländischen Adoptionsentscheidung beeinträchtigt. Nachdem sie bereits auf deren Entstehung keinen Einfluss nehmen konnten, sind sie im Anerkennungsverfahren auf die Geltendmachung von Anerken- nungshindernissen nach § 109 FamFG beschränkt, um eine Wirkungserstre- ckung auf das Inland zu verhindern. Dies rechtfertigt es, den Kindern im Aner- 45 - 23 - kennungsverfahren durch Zuerkennung von Beteiligtenrechten zumindest einen verstärkten verfahrensrechtlichen Schutz zu gewähren. c) Hat das ausländische Gericht den Kindern des Annehmenden vor dem Ausspruch einer Adoption kein rechtliches Gehör gewährt, kann sich ein darauf gegründetes Anerkennungshindernis somit nicht aus § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, sondern allenfalls aus § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ergeben. 4. Die derzeitigen Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen noch nicht die Beurteilung, dass die Anerkennung der Entscheidung des District Court gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wegen eines Verstoßes gegen den ordre public zu versagen ist. Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländi- schen Entscheidung ausgeschlossen, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Ein die Anerkennung hindernder Verstoß gegen den ordre public kann sich so- wohl aus dem materiellen Ergebnis der ausländischen Entscheidung (materiell- rechtlicher ordre public) als auch dem zugrundeliegenden ausländischen Ver- fahren (verfahrensrechtlicher ordre public) ergeben. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats - ist beim materiellen ordre public für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung regelmäßig nicht auf den kollisionsrechtlichen ord- re public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei An- wendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügi- geren anerkennungsrechtlichen ordre public. Mit diesem ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er das Verfahren entschieden - auf Grund zwingenden deutschen Rechts zu 46 47 48 49 - 24 - einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist beim anerkennungs- rechtlichen ordre public vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländi- schen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Rege- lungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 34 und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 28; BGHZ 138, 331, 334 = NJW 1998, 2358 und BGHZ 118, 312, 328 f. = NJW 1992, 3096, 3101). Die damit verbundene Abschwächung des Prüfungsmaßstabs (effet atténué) gegenüber dem kollisi- onsrechtlichen ordre public rechtfertigt sich zum einen daraus, dass die Versa- gung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung schutzwürdiges Ver- trauen der Beteiligten untergraben und insbesondere bei Statusentscheidungen zu unerwünschten hinkenden Rechtsverhältnissen führen könnte (vgl. Senats- beschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 34 und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 29). Zum anderen folgt das unterschiedliche Maß der Prüfungsintensität daraus, dass der Grad der Inlandsbeziehung des Sachver- halts typischerweise schwächer ausgeprägt ist, wenn es lediglich um die Aner- kennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts geht, als wenn ein deutsches Gericht in unmittelbarer Anwendung eines „anstößigen“ ausländi- schen Rechts den Fall entscheiden müsste (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl. Art. 6 EGBGB Rn. 103). aa) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Recht des US-Bundesstaates Texas bestimmte sich die Volljährigenadoption im Jahre 1992 nach den §§ 16.51 bis 16.55 des Texas Family Code 1984, dessen Rege- lungen im Wesentlichen unverändert in die §§ 162.501 bis 162.507 des Texas Family Code 2005 übernommen worden sind. Nach diesen Vorschriften kann jeder erwachsene Einwohner des Bundesstaats bei dem für seinen Aufent- haltsort zuständigen Gericht die Adoption einer erwachsenen Person beantra- 50 - 25 - gen; mit dem Antrag ist die Zustimmung des Angenommenen vorzulegen. Ist der Annehmende verheiratet, muss sich sein Ehegatte dem Adoptionsantrag anschließen. Annehmender und Angenommener müssen an einer gerichtlichen Anhörung teilnehmen, sofern sie nicht aus wichtigem Grund am Erscheinen vor Gericht gehindert sind. Mit dem Ausspruch der Adoption wird der adoptierte Erwachsene in jeder Hinsicht Kind der Adoptiveltern, während er nur noch in erbrechtlicher Hinsicht als Kind der leiblichen Eltern gilt. Die leiblichen Eltern können ihrerseits jedoch weder von dem noch durch den adoptierten Erwach- senen erben. Das Beschwerdegericht hat bislang keine weitergehenden Feststellun- gen dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen ein texanisches Gericht den Ausspruch einer Volljährigenadoption verweigern würde. Dem Gesetz las- sen sich keine objektiven tatbestandlichen Einschränkungen entnehmen, was darauf hindeuten mag, dass Texas zu den amerikanischen Staaten gehört, in denen die Adoption eines Volljährigen ohne die Erfüllung besonderer materieller Voraussetzungen möglich ist (so im Ergebnis auch Wedemann FamRZ 2015, 2106, 2109 Fn. 40 unter Hinweis auf §§ 162.504 und 162.507 Texas Family Code 2005; vgl. auch Mabry/Kelly Adoption Law: Theory, Policy, and Practice 2. Aufl. S. 122 unter Hinweis auf vergleichbare Regelungen in Kalifornien, Washington DC und Georgia). Die Gründe für die Annahme spielen in diesen Staaten für die Entscheidung des Gerichts über den Ausspruch der Adoption weitgehend keine Rolle. Es ist insbesondere unschädlich, wenn die angestrebte Adoption dadurch motiviert ist, dem Angenommenen Erbrechte, Steuervorteile oder sonstige Vergünstigungen zukommen zu lassen (vgl. Wedemann FamRZ 2015, 2106, 2109 f.). Insoweit findet lediglich eine eingeschränkte Kontrolle da- hingehend statt, ob die Adoption eines Volljährigen einer betrügerischen Ab- sicht - beispielsweise der Gläubigerbenachteiligung - dienen oder ob mit der Adoption ein ungesetzlicher oder offensichtlich anstößiger Zweck verfolgt wer- 51 - 26 - den soll (vgl. Mabry/Kelly Adoption Law: Theory, Policy, and Practice 2. Aufl. S. 123: „fraudulent, illegal or patently frivolous purpose“). Im Übrigen wird der Ausspruch der Adoption nur dann verweigert, wenn einer der Adoptionsbeteilig- ten - etwa wegen Geistesschwäche oder infolge einer Zwangslage - keinen freien Willen bilden kann. bb) Zu den wesentlichen Grundgedanken des deutschen Adoptions- rechts gehört es bei der Volljährigenadoption, dass die Herstellung familien- rechtlicher Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht der freien Disposition der Adoptionsbeteiligten überlassen bleiben darf. Aus diesem Grunde macht das deutsche Recht die Annahme eines Volljährigen davon abhängig, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 Abs. 1 BGB). Die Adoption eines Voll- jährigen muss insbesondere mit der Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen verbunden und die Adoption darf nicht durch familienfremde Gründe motiviert gewesen sein. Das Gericht hat deshalb eingehend und sorgfältig zu prüfen, aus welchen Gründen das Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen begründet werden soll (vgl. BT- Drucks. 7/3061 S. 52; vgl. auch BVerfG FamRZ 1989, 715, 716). Die Volljähri- genadoption hat Ausnahmecharakter; Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung der angestrebten Volljährigenadoption gehen nach allgemeiner und zutreffender Ansicht zu Lasten der Adoptionsbeteiligten (vgl. Staudinger/Helms BGB [Neu- bearbeitung 2019] § 1767 Rn. 37 mwN). Darüber hinaus anerkennt das deut- sche Adoptionsrecht die berechtigten ideellen und vermögensrechtlichen Be- lange der leiblichen Kinder des Annehmenden, die verfahrensrechtlich durch ein Anhörungsrecht im Adoptionsverfahren abgesichert sind. cc) Inwieweit sich eine Volljährigenadoption, die im Ausland unter An- wendung eines Rechts, welches keine besonderen materiellen Restriktionen für die Annahme eines Volljährigen kennt, an davon abweichenden Wertungen des 52 53 - 27 - deutschen Adoptionsrechts messen lassen muss, hängt maßgeblich vom Grad der Inlandsbeziehung des Sachverhalts ab. Nicht nur beim kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB, sondern auch beim anerkennungsrechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG besteht zwischen der Intensität der Inlandsbeziehung einerseits und der für das Eingreifen des ordre public nötigen Erheblichkeit der Abweichung von Grundgedanken des deutschen Rechts an- dererseits eine umgekehrte Proportionalität: Die Anforderungen an den In- landsbezug sind umso geringer, je stärker das Ergebnis der Anwendung aus- ländischer Normen gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen des natio- nalen Rechts verstößt; umgekehrt ist ein besonders ausgeprägter Inlandsbezug zu verlangen, wenn die Stärke des Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts vergleichsweise gering erscheint (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1073, 1075; OLG Bremen FamRZ 2015, 425, 427; OLG Celle FamRZ 2014, 1131, 1132; Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 109 FamFG Rn. 256 f.; vgl. auch BGHZ 118, 312, 349 = NJW 1992, 3096, 3105 f. zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). dd) Auch bei starkem Inlandsbezug wird eine im Ausland ausgesproche- ne Volljährigenadoption allerdings nicht schon allein deshalb gegen den aner- kennungsrechtlichen ordre public verstoßen, weil es nach dem angewendeten Sachrecht des ausländischen Gerichtsstaats unerheblich ist, ob ein Eltern-Kind- Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen bereits ent- standen oder zu erwarten ist und die Motive für die Begründung eines Annah- meverhältnisses grundsätzlich keine Rolle spielen. Der Umstand, dass das aus- ländische Recht den Belangen der Kinder des Annehmenden keine Bedeutung beimisst, hindert die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung für sich genommen ebenfalls noch nicht. Eine auf solche ausländische Rechts- vorschriften gestützte Adoptionsentscheidung kann aus Sicht des deutschen Rechts aber dann missbilligt werden, wenn bei intensiver Inlandsbeziehung des 54 - 28 - Sachverhalts die Anrufung des ausländischen Gerichts bewusst deshalb erfolg- te, um sich die weniger restriktiven Annahmevoraussetzungen des ausländi- schen Rechts nutzbar zu machen (vgl. auch Wedemann FamRZ 2015, 2106, 2113) und die nach deutschem Recht gebotene Abwägung mit den Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden zu verhindern. In diesen Fällen er- scheint das Vertrauen der Adoptionsbeteiligten darauf, dass sich die Wirkungen einer - durch Rechtsumgehung motivierten - ausländischen Adoptionsentschei- dung auch auf das Inland erstrecken werden, regelmäßig weniger schutzwür- dig, so dass für die weitgehende Abschwächung des Prüfungsmaßstabs im Rahmen des anerkennungsrechtlichen ordre public auch unter diesem Ge- sichtspunkt keine besondere Veranlassung mehr besteht. ee) Von einem solcherart arrangierten Auslandsfall ist regelmäßig dann auszugehen, wenn das ausländische Gericht seine Entscheidungszuständigkeit für das Adoptionsverfahren auf der Grundlage unrichtiger oder irreführender Angaben der Adoptionsbeteiligten über ihren Wohn- oder Aufenthaltsort bejaht hat. Gleiches gilt auch dann, wenn es bei einer Gesamtschau aller Umstände des Sachverhalts mit Händen zu greifen ist, dass die Voraussetzungen für die Entscheidung durch ein ausländisches Gericht nur deshalb herbeigeführt wur- den, um die restriktiveren Annahmevoraussetzungen des deutschen Adoptions- rechts für die Annahme Volljähriger und die Rechte der Kinder des Annehmen- den zu umgehen (vgl. auch BGH Urteil vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00 - NJW 2002, 960, 961; BFH NZI 2016, 939 Rn. 23 zur „Zuständigkeitserschlei- chung“ im Insolvenzrecht). Anhaltspunkte für ein solcherart zu missbilligendes „forum shopping“ können sich beispielsweise daraus ergeben, dass bei der Adoption unübersehbar familienfremde Motive eine Rolle gespielt haben kön- nen oder dass einer oder beide Adoptionsbeteiligte ihren Aufenthalts- und 55 56 - 29 - Wohnort nur vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke des Adoptionsver- fahrens in den ausländischen Gerichtsstaat verlegt haben. Bei dieser Würdi- gung ist freilich Zurückhaltung geboten. ff) Gemessen daran rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Be- schwerdegerichts eine Versagung der Anerkennung der Entscheidung des Dis- trict Court wegen Verstoßes gegen den materiellen ordre public nicht. (1) Rechtsbedenkenfrei hat das Beschwerdegericht allerdings einen be- sonders intensiven Inlandsbezug des Sachverhalts daraus hergeleitet, dass beide Adoptionsbeteiligte die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, der An- nehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und die Gel- tendmachung etwaiger aus der Adoption resultierender Erbrechte in Deutsch- land zu erwarten war. Auch legt es der Sachverhalt durchaus nahe, dass es für die Adoption eine besondere Rolle spielte, dem Antragsteller den - eine frühere deutsche Adelsbezeichnung enthaltenden - Namen des Annehmenden zu ver- schaffen. (2) Soweit das Beschwerdegericht aber scheinbar von einer Täuschung des texanischen Gerichts ausgeht und insoweit ausführt, dass die Vorausset- zungen für eine „residency“ nach texanischem Recht tatsächlich nicht vorgele- gen hätten, weil sich der Annehmende nur ein einziges Mal - aber auch nicht länger als drei Monate - nach Texas begeben und im dortigen Haus des An- tragstellers und seiner Familie einzig zu dem Zweck gewohnt habe, um die Voraussetzungen für die Durchführung des Adoptionsverfahrens in den USA zu schaffen, hält dies den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. (a) Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass den tatsächli- chen Feststellungen zu den Aufenthalten des Annehmenden in den USA eine hinreichende Grundlage im unstreitigen Vortrag der Beteiligten fehlt. Denn der 57 58 59 60 - 30 - Antragsteller hat behauptet, dass der Annehmende sich „insbesondere seit 1990“ öfters für längere Zeiträume „zwischen zwei Wochen bis zu sechs Mona- ten“ im Haus des Antragstellers und dessen Familie in den USA aufgehalten habe. Nachdem die Ehe des Annehmenden geschieden worden und der Kon- takt zu seiner bisherigen Familie weitgehend verlorengegangen sei, habe sich der Annehmende dazu entschlossen, dauerhaft zum Antragsteller nach Texas zu ziehen und die Adoptionspläne tatsächlich umzusetzen. Angesichts dieser widerstreitenden Angaben durfte das Beschwerdegericht seine Feststellungen nicht allein auf das Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 stützen. Eigene Er- mittlungen zu Anzahl und Dauer der Aufenthalte des Annehmenden in den USA hat das Beschwerdegericht nicht angestellt, insbesondere hat es das Angebot der Beteiligten zu 1 und 2 nicht aufgegriffen, sich von ihnen Auskünfte der US- Behörden mit den genauen Ein- und Ausreisedaten des Annehmenden beibrin- gen zu lassen. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Annehmende die Absicht gehabt habe, dauerhaft zum Antragsteller in die USA überzusiedeln, hat das Beschwerdegericht nicht weiter aufgeklärt. Auch hier ergäben sich nach Aktenlage weitere Ermittlungsansätze durch Vernehmung der seinerzeitigen Lebensgefährtin des Annehmenden, die von den Beteiligten zu 1 und 2 als Zeugin benannt worden ist. (b) Ebenso bestandet die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass das Be- schwerdegericht keine belastbaren Feststellungen zu den zeitlichen Vorausset- zungen getroffen hat, die das texanische Recht im Zusammenhang mit Adopti- onsverfahren an das Erfordernis der „residency“ im Bundesstaat stellt. In die- sem Zusammenhang ist auch nicht ermittelt, ob es ein texanisches Gericht - wie das Beschwerdegericht offensichtlich meint - missbilligen würde, wenn sich die Adoptiveltern nur deshalb vorübergehend im Bundesstaat des Adoptionsverfah- rens aufhalten, um die zeitlichen Voraussetzungen für eine „residency“ in die- 61 - 31 - sem Staat zu erfüllen (vgl. dazu Mabry/Kelly Adoption Law: Theory, Policy, and Practice 2. Aufl. S. 159). b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann ein Verstoß ge- gen den verfahrensrechtlichen ordre public nach dem derzeitigen Sachstand nicht angenommen werden. aa) Der verfahrensrechtliche ordre public greift grundsätzlich nur in Aus- nahmefällen ein. Ist die ausländische Entscheidung in einem Verfahren zu Stande gekommen, das von zwingenden Bestimmungen des deutschen Verfah- rensrechts abweicht, so schließt dies die Anerkennung noch nicht aus, weil selbst erhebliche Unterschiede zwischen den Verfahrensordnungen grundsätz- lich hinzunehmen sind. Der deutsche ordre public wird nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs erst dann berührt, wenn das Verfahren im Erststaat derart von wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Verfahrens- rechts abweicht, dass die ausländische Entscheidung nicht mehr als Ergebnis eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. März 2010 - XII ZB 193/07 - FamRZ 2010, 966 Rn. 19 und BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 25). Dies allein und nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise ein inländisches Gericht gegen tragen- de Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen hätte, bildet den Maßstab dafür, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen hat (BGH Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13 - NJW 2016, 160 Rn. 12 mwN; BGHZ 48, 327, 331 = NJW 1968, 354, 355). Insbesondere der Schutz des rechtlichen Gehörs erstreckt sich deshalb nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung, sondern es ist zur Konkretisierung des im Rahmen von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu berücksichtigenden verfahrensrechtlichen ordre public 62 63 - 32 - vielmehr auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2065 Rn. 25). bb) Gemessen daran kann ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public zwar nicht schon deshalb verneint werden, weil das texanische Verfahrensrecht eine Anhörung von leiblichen Kindern des Annehmenden im Rahmen einer Volljährigenadoption nicht vorsieht und der texanische Richter deshalb keinen Verfahrensfehler begangen hat. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht des Erststaats ist weder hinreichend noch notwendig (vgl. Prütting/Helms/Hau FamFG 4. Aufl. § 109 Rn. 50). Andererseits kann ein Ver- stoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public aber auch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass einem deutschen Gericht, welches die Adoption eines Volljährigen ohne Anhörung der leiblichen Kinder des Annehmenden aus- spricht, ein Verfahrensfehler von solchem Gewicht unterlaufen würde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit von Adoptionsbeschlüssen gerechtfertigt ist, um dem Anspruch der Kinder auf rechtliches Gehör zur Wirksamkeit zu ver- helfen. Denn das Anhörungsrecht der Kinder nach § 193 FamFG dient der ver- fahrensrechtlichen Absicherung der im materiellen Adoptionsrecht durch § 1769 BGB gewährleisteten Berücksichtigung ihrer ideellen und vermögensrechtlichen Interessen. In diesem Zusammenhang macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend, dass der materiell-rechtliche und der verfahrensrechtliche ordre public nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Wenn das bei der Adopti- onsentscheidung zur Anwendung gelangte ausländische Recht widerstreiten- den Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden keine Bedeutung bei- misst und dies aus Sicht der deutschen Rechtsordnung hinzunehmen wäre, bestünde auch keine Veranlassung, in der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs einen schwerwiegenden und die Anerkennung hindernden Verfahrensverstoß zu sehen. 64 - 33 - cc) Es braucht deshalb nicht weiter erörtert zu werden, ob sich der Um- stand, dass den Kindern des Annehmenden im texanischen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, auf die Adoptionsentscheidung ausge- wirkt hat oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu Senatsbeschlüsse BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 40 und BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 44). IV. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Senat kann die Sache insoweit auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht selbst entschei- den. Die Anerkennung der Entscheidung des District Court hängt von der Be- antwortung der - im Beschwerdeverfahren weiter aufzuklärenden - Frage nach einer zu missbilligenden Rechtsumgehung ab. 1. Allerdings ist auch bei Adoptionsentscheidungen Beurteilungszeitpunkt für den Verstoß gegen den ordre public der Zeitpunkt der Anerkennung der aus- ländischen Entscheidung (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1989 - IVa ZR 231/87 - FamRZ 1989, 378, 381). Die Entscheidung ist deshalb anzuerkennen, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die Versagung einer Aner- kennung des ausländischen Adoptionsdekrets - selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Wiederholung der Adoption im Inland - wesentlichen Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts noch stärker widersprechen würde als die Erstreckung von dessen Wirkungen auf das In- land. 65 66 67 - 34 - a) In diesem Zusammenhang lässt sich aus dem Umstand, dass der An- nehmende im Jahr 2012 verstorben ist und alle leiblichen Kinder des Anneh- menden die Erbschaft nach dem Annehmenden ausgeschlagen haben, nicht herleiten, dass der Anerkennung der Adoption keine gewichtigen vermögens- rechtlichen Interessen der Beteiligten zu 1 und 2 mehr entgegenstünden. Wäh- rend das Erbstatut darüber entscheidet, welches Verwandtschaftsverhältnis für eine erbrechtliche Berechtigung vorliegen muss und welche konkrete Erbbe- rechtigung sich hieraus ergibt, bestimmt sich nach dem für die Adoptionsfolgen maßgeblichen Recht, ob ein solches Verwandtschaftsverhältnis durch die Adop- tion begründet worden ist (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 231/87 - FamRZ 1989, 378, 379). Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass einer Volljährigenadoption nach texanischem Recht weitgehend dem Prin- zip der Volladoption folgt (§ 16.55 Texas Family Code 1984), weil eine § 1770 BGB vergleichbare Beschränkung der Verwandtschaftsbeziehungen auf das Verhältnis zwischen Annehmendem und Angenommenem nicht vorgesehen ist. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Wie das Beschwerdegericht richtig er- kannt hat, werden deshalb die vermögensrechtlichen Interessen der Beteiligten zu 1 und 2 durch Erbrechte des Antragstellers (oder seiner Abkömmlinge) künf- tig auch bei anderen Erbfällen innerhalb der Familie berührt, wie der offensicht- lich bereits bestehende Streit um den Nachlass nach der Mutter des Anneh- menden verdeutlicht. b) Für die Anerkennungsprüfung kommt dem Umstand, dass der Antrag- steller seit 1992 den Familiennamen des Annehmenden trägt und diesen Na- men auf Ehegatten und Kinder übertragen hat, auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sofern sich unter dem von dem Antragsteller durch die Auslandsadoption erworbenen und im Inland über längere Zeit geführten Namen eine schutzwürdige soziale Identität gebildet ha- ben sollte und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt, kann berech- 68 69 - 35 - tigten persönlichkeitsrechtlichen Belangen (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 GG) in personenstandsrechtlichen Verfahren Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG NJWE-FER 2001, 193, 194; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 38). Umgekehrt lassen sich freilich auch keine schützenswerten Interessen des Beteiligten zu 1 daran erkennen, dass der auch von ihm geführte Familienname des Annehmenden nicht durch familienrechtliche Statusvorgänge weiterverbreitet wird. 2. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (vgl. EGMR Urteil vom 3. Mai 2011 - 56759/08 - Negrepontis- Giannisis ./. Griechenland, veröffentlicht bei www.hudoc.echr.coe.int) gebietet im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres die Anerkennung der Entscheidung des District Court. Zutreffend ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, dass die Ver- sagung der Anerkennung im vorliegenden Fall das Recht auf Achtung des Fa- milienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schon deshalb berühren würde, weil sich die Adoptionsentscheidung auf das tägliche Leben des Antragstellers und sei- ner Familie ausgewirkt hat, ohne dass es überhaupt darauf ankäme, ob zwi- schen dem Annehmenden und dem Antragsteller eine Eltern-Kind-Beziehung bestanden hat oder hergestellt worden ist (vgl. EGMR Urteil vom 3. Mai 2011 - 56759/08 - Negrepontis-Giannisis ./. Griechenland Rn. 56). Die Versagung der Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Volljährigenadoption muss deshalb im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und verhältnismäßig zu dem mit der Versagung der Anerkennung verfolgten berechtigten Ziel sein. Hierbei hat der Gerichtshof den Konventions- staaten einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt, wobei er auch darauf abstellt, ob es insoweit einen Konsens zwischen den einzelstaatlichen Rechts- ordnungen gibt (vgl. EGMR Urteil vom 3. Mai 2011 - 56759/08 - Negrepontis- 70 71 - 36 - Giannisis ./. Griechenland Rn. 69). Die Wahrung berechtigter ideeller und ver- mögensrechtlicher Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden wird grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK anzu- erkennen sein, zumal auch andere Staaten deren Haltung zur Adoption berück- sichtigen (vgl. Art. 268 a quater Abs. 1 schweizerisches ZGB) oder den Aus- spruch einer Volljährigenadoption sogar von deren ausdrücklicher Zustimmung abhängig machen (vgl. Art. 313 türkisches ZGB). Bei Abwägung der widerstrei- tenden Interessen wird die Versagung der Anerkennung einer Volljährigenadop- tion auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann kei- nen durchgreifenden konventionsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn die Adoption unter bewusster Umgehung der innerstaatlichen Rechte der leiblichen Kinder im Ausland vorgenommen worden ist. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 17.03.2015 - 140 F 11139/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2017 - 3 UF 89/15 -