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Beschluss

2 WF 130/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1106.2WF130.23.00
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Leitsätze
Die in einem Eilverfahren ergangene Kostenentscheidung ist auch dann nicht isoliert anfechtbar, wenn sie in einem der in § 57 Satz 2 FamFG genannten Verfahren (hier: Übertragung der Schulwahl, § 1628 BGB) aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht.(Rn.15)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 01.08.2023, Az. 20 F 134/23, wird verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu € 1.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in einem Eilverfahren ergangene Kostenentscheidung ist auch dann nicht isoliert anfechtbar, wenn sie in einem der in § 57 Satz 2 FamFG genannten Verfahren (hier: Übertragung der Schulwahl, § 1628 BGB) aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht.(Rn.15) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 01.08.2023, Az. 20 F 134/23, wird verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu € 1.000,00 festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem von ihr angestrengten sorgerechtlichen Eilverfahren. Die Antragstellerin (nachfolgend: Mutter) und der Antragsgegner (nachfolgend: Vater) sind verheiratet. Aus ihrer Ehe ist das gemeinsame Kind M. hervorgegangen. Das weitere Kind der Mutter, der am ... geborene E., wurde vom Vater adoptiert. Die Eltern leben seit Januar 2023 voneinander getrennt. Die Mutter lebt seit März 2023 mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen in E. Bis zur Trennung lebte die Familie in M. im Haus des Vaters. M. besucht dort seit Februar 2023 die Kinderkrippe R. und seit September 2023 den evangelischen Kindergarten. Das war der Wunsch des Vaters, dem im Verfahren 20 F 84/23 (AG Sinsheim) insoweit die Entscheidungskompetenz zugesprochen worden war. E. besucht die Grundschule in M. Mit Schriftsatz vom 12.07.2023 hat die Mutter das hiesige Verfahren anhängig gemacht mit dem Ziel, ihr das Entscheidungsrecht bezüglich des Besuchs der Grundschule des gemeinsamen Sohnes E., geb. am ..., allein zu übertragen. E. wünsche sich Umgangskontakte mit dem Vater, wolle aber hauptsächlich im Haushalt seiner Mutter leben. Die Beziehung der Eltern sei von häuslicher Gewalt geprägt gewesen, was E. häufig mitbekommen habe. Sie wünsche daher, dass E. in die Grundschule in E. wechsele, dies entspreche auch seinem Wunsch und nach Sachlage auch dem Kindeswohl. Der Vater ist dem Antrag entgegengetreten und hat unter dem 17.07.2023 einen entsprechenden Gegenantrag gestellt. Der Antrag der Mutter sei mutwillig. Das Thema hätte schon im Vorverfahren M. betreffend erörtert werden können. Es gebe auch keinen zwingenden Grund für einen Schulwechsel. E. habe seit 6 Jahren sein gesamtes soziales Umfeld, familiäre Bindungen, Freunde, Bekannte und Vereinsleben in M. Dass E. angeblich vor ihm Angst habe, sei absurd. E. freue sich immer auf die gemeinsame Zeit mit seinem Vater und äußere häufig, mehr Zeit mit ihm verbringen zu wollen. Die vom Amtsgericht bestellte Verfahrensbeiständin hat mit Schreiben vom 23.07.2023 dahingehend Stellung genommen, dass eine Übertragung des Entscheidungsrechts hinsichtlich der Grundschule auf die Mutter nicht dem Kindeswohl E. entspreche. Die Mutter befinde sich in einer schwierigen psychischen Verfassung und steigere sich in Ängste hinein, die keine realistische Grundlage hätten. E.s Wohl entspreche es am ehesten, wenn seine Lebensverhältnisse, die durch die Trennung der Eltern von Veränderung und Instabilität geprägt seien, ansonsten stabil blieben. Die Kontinuität fungiere als Schutzfaktor in der für E. belastenden Lebenssituation. Das Amtsgericht hat die Eltern, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt am 26.07.2023 angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Vermerk vom 26.07.2023 (I, AS 42) Bezug genommen. E. war im Parallelverfahren wegen Umgang (20 F 85/23 AG Sinsheim) bereits zur Frage der Schulwahl angehört worden. Mit Beschluss vom 01.08.2023 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung das Entscheidungsrecht hinsichtlich der Wahl der Grundschule für E. unter Zurückweisung des Antrags der Mutter dem Vater übertragen. Die Kosten des Verfahrens hat es dabei der Mutter auferlegt und hierzu ausgeführt, dass es ausnahmsweise nicht billig erscheine, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Mutter erhalte Verfahrenskostenhilfe, der Vater nicht. Der Antrag der Mutter aufgrund der erneuten Umgangspause des Vaters sei zwar nicht mutwillig gewesen, habe aber nur wenig Aussicht auf Erfolg gehabt, nachdem das Gericht bereits im Beschluss hinsichtlich der Kindergartenwahl für M. den Kontinuitätsgrundsatz in den Vordergrund gestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe wird auf den Beschluss vom 01.08.2023 verwiesen. Der Beschluss wurde der Mutter am 03.08.2023 zugestellt. Mit am 17.08.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Mutter Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Beschlusses eingelegt. E. sei am 25.05.2023 zum Wechselmodell und zum Schulwechsel angehört worden. Er habe geäußert, nicht mehr als zwei Tage am Stück beim Vater verbringen zu wollen. Bezüglich des Schulwechsels habe er geäußert, dass er gerne die Schule in E. besuchen würde. Die Beziehung sei von der häuslichen Gewalt des Vaters geprägt gewesen. Auch E., der die Gewaltattacken miterlebt habe, sei letztlich Opfer dieser häuslichen Gewalt geworden. Die Verfahrensbeiständin habe dies als irrelevant angesehen, dabei sei dieser Umstand nach der Istanbul-Konvention besonders zu berücksichtigen. Der Antrag sei dementsprechend nicht aussichtslos gewesen und sei auch erst gestellt worden, nachdem sich E. mehrfach geweigert hatte, längere Zeit beim Vater zu verbringen und selbst den Wunsch nach einem Schulwechsel geäußert habe. Die Kosten des Verfahrens seien daher gegeneinander aufzuheben. Der Senat hat mit Verfügung vom 01.09.2023 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Der Vater ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie sei weder zulässig noch in der Sache begründet. Der Antrag sei mutwillig und von Anfang an ohne Erfolgsaussicht gewesen. Die Mutter hat zum Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 28.09.2023 weiter ausgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. II. Die sich alleine gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts richtende Beschwerde der Mutter ist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nicht statthaft, § 57 FamFG. Zwar ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in FG-Sachen grundsätzlich zulässig. Die in erster Instanz gemäß §§ 81, 83 FamFG getroffenen Kostenentscheidungen können daher mit der Beschwerde nach § 58 FamFG auch dann angegriffen werden, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache keine Beschwerde eingelegt wird (vgl. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 81 Rn. 32 und § 83 Rn. 11). Vorliegend ist die angegriffene Kostenentscheidung jedoch in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangen. In diesem Verfahren richtet sich die Anfechtbarkeit nach § 57 FamFG. Nach dieser Vorschrift sind Entscheidungen der Familiengerichte im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich unanfechtbar, § 57 Satz 1 FamFG. Davon macht § 57 Satz 2 FamFG unter anderem eine Ausnahme, wenn das Amtsgericht aufgrund mündlicher Erörterung „über die elterliche Sorge für ein Kind“ entschieden hat (§ 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG). Zwar unterfällt nach allgemeiner Meinung auch die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB der Vorschrift des § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Schlünder BeckOK FamFG, Stand: 01.08.2023, § 57 Rn. 11; Kohlenberg, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 57 Rn. 7). Allerdings ist der Wortlaut dieser Vorschrift eng auszulegen; eine Entscheidung im Sinne des § 57 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 FamFG liegt regelmäßig nur dann vor, wenn eine Entscheidung über den dort jeweils genannten Regelungsgegenstand erfolgt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 01.07.2019 - 2 WF 140/19 - juris, Rn. 4). Denn mit der Ausnahme des § 57 Satz 2 FamFG sollen nur besonders einschneidende Entscheidungen des Familiengerichts im Eilrechtsschutz einer Überprüfung im Wege der Beschwerde zugänglich gemacht werden, weshalb die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf besonders bedeutsame Fälle beschränkt ist. Diese gesetzgeberische Wertung wurde durch die abschließende Aufzählung in § 57 Satz 2 FamFG zum Ausdruck gebracht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2022 - 9 WF 264/22 -, BeckRS 2022, 16550). Aus diesem Grund entspricht es der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2021 - 13 WF 215/20 -, BeckRS 2021, 1100; OLG Frankfurt, OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2020 - 4 WF 25/20 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2019 - 9 WF 240/19 - BeckRS 2019, 31138; OLG Bamberg, Beschluss vom 01.7.2019 - 2 WF 140/19 -, BeckRS 2019, 24179; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05. 2018 - 9 WF 142/18-, juris; OLG Nürnberg Beschluss vom 18.09.2015 - 7 WF 1073/15 -, BeckRS 2015, 128856; OLG Dresden Beschluss vom 30.7.2015 - 20 WF 859/15 -, BeckRS 2015, 14988) und in der Literatur (Giers, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 57 Rn. 3; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 57 Rn. 22; Schlünder in: BeckOK FamFG, Stand: 01.08.2023, § 57 Rn. 5; Frank in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 57 Rn. 10), dass die Kostenentscheidung nicht anfechtbar ist, wenn sie zwar in einer grundsätzlich nach § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG anfechtbaren Familiensache, aber ohne mündliche Verhandlung oder nach Erledigung oder Antragsrücknahme und damit isoliert ohne gleichzeitige Hauptsacheentscheidung ergangen ist, weil dann keine Entscheidung über die in § 57 Satz 2 FamFG genannten Gegenstände ergangen ist. Ob demgegenüber eine Kostenentscheidung jedenfalls dann isoliert anfechtbar ist, wenn sie - wie hier - gemeinsam mit der - der Regelung des § 57 Satz 2 FamFG unterfallenden - Hauptsacheentscheidung nach mündlicher Verhandlung erlassen wurde, wird unterschiedlich beantwortet. Nach einer Auffassung ist die Kostenentscheidung in derartigen Fällen isoliert anfechtbar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2014 - 1 WF 48/14 -, BeckRS 2014, 17019; OLG Dresden, Beschluss vom 30.07.2015 - 20 WF 859/15 -, juris, Rn. 4 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 09.02.2022 - 5 UF 5/22 -, BeckRS 2022, 3413 - jeweils ohne nähere Begründung; Giers, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 57 Rn. 3; Frank in: Musielak/Borth/Frank, FamFG. 7. Auflage 2022, § 57 Rn. 10; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 57 Rn. 22; Katrin Lack in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 57 FamFG Rechtsmittel Rn. 12). Begründet wird diese Auffassung vor allem damit, dass sich im FamFG eine § 99 Abs. 1 ZPO vergleichbare Regelung nicht findet (vgl. Dürbeck, NZFam 2023, S. 733 f.). Eine andere Auffassung möchte auch in diesen Fällen die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht zulassen, da dies der gesetzgeberischen Wertung des § 57 S. 2 FamFG zuwiderlaufe (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2022 - 9 WF 264/22 -, BeckRS 2022, 16550 und Beschluss vom 09.09.2019 - 13 WF 776/19 -, juris, Rn. 4 ff; KG Berlin, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 25 WF 54/14 -, juris, Rn. 2; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 81 Rn. 35 und § 83 Rn. 11 jeweils mit weiteren Nachweisen; Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Auflage 2015 § 57 Rn. 21; (wohl auch) Soyka in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 57 Rn. 3). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. § 57 FamFG regelt als Sondervorschrift das Rechtsmittelsystem im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es besteht der Grundsatz der begrenzten Anfechtbarkeit von Entscheidungen: Nach Satz 1 sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar; die Familiensachen sind in § 111 abschließend aufgezählt. Satz 2 regelt fünf Ausnahmefälle, in denen grundrechtlich besonders geschützte Rechtspositionen der Beteiligten betroffen sind und daher die Beschwerde nach § 58 statthaft ist. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehen einmal darin, den Fortgang der Hauptsache nicht damit zu behindern, dass wegen der einstweiligen Anordnung die Verfahrensakten hin und her gesandt werden müssen; zum anderen dient die Vorschrift der Entlastung der Rechtsmittelgerichte. Weiter soll die Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung alsbald eine abschließende Entscheidung herbeiführen und das Verfahren auf das erstinstanzliche Gericht konzentrieren (vgl. Schlünder in: BeckOK FamFG, Stand: 01.08.2023, § 57 Rn. 1 mwN; Frank in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 57 Rn. 1; Soyka in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 57 Rn. 1). Die Anfechtbarkeit allein einer Kostenentscheidung ist mit dieser gesetzgeberischen Wertung und Gewichtung nicht in Einklang zu bringen. Dies gilt nach Überzeugung des Senats dabei nicht nur für die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung, sondern gleichermaßen auch für die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, da mit der Ausnahme des § 57 Satz 2 FamFG nur besonders einschneidende Entscheidungen des Familiengerichts im Eilrechtsschutz einer Überprüfung im Wege der Beschwerde zugänglich gemacht werden, was auf eine Kostenentscheidung - isoliert betrachtet - nicht zutrifft, da diese lediglich wirtschaftliche Interessen zum Gegenstand hat und der Gesetzgeber durch die fehlende Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen zum Unterhalt deutlich gemacht hat, das rein wirtschaftliche Belange grundsätzlich keiner Nachprüfung unterliegen sollen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 04.09.2019 - 13 WF 776/19 -, BeckRS 2019, 46504). Auch aus dem Umstand, dass in das FamFG eine den Vorschriften der §§ 99 Abs. 1 ZPO, 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG entsprechende Regelung nicht übernommen wurde mit der Folge, dass eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in Hauptsacheverfahren grundsätzlich möglich ist, führt nicht zu der Annahme, dass die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen auch in Verfahren der einstweiligen Anordnung möglich wäre (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2022 - 9 WF 264/22 -, BeckRS 2022, 16550 - Rz. 7 mwN). Um den Gesetzeszweck (s.o.) zu wahren, hat es bei diesen Verfahren vielmehr bei der gesetzgeberischen Wertung des § 57 Satz 2 FamFG zu verbleiben, wonach eine Anfechtung nur hinsichtlich der dort ausdrücklich aufgeführten Regelungsgegenstände zulässig sein soll. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Verfahrenswert wurde in Anwendung der §§ 40, 37 Abs. 3 FamGKG bestimmt. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Ziel der Mutter, eine Kostenaufhebung zu erreichen, also die jeweils nur hälftige Auferlegung der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten. Aus einem Verfahrenswert von € 2.000,00 ergeben sich Gerichtsgebühren in Höhe von € 49,00 (0,5*98,00). Zu den Gerichtsgebühren hinzusetzen sind - als Auslagen - die Kosten für die Verfahrensbeiständin (€ 550,00), sodass sich insgesamt Gerichtskosten in Höhe von € 49,00 + € 550,00 = € 599,00 ergeben. Die Hälfte hiervon sind € 299,50. Für den Rechtsanwalt des Vaters sind Kosten in Höhe von € 517,65 angefallen ([1,2+1,3]* € 166,00 + € 20,00 zzgl. 19 % MWSt), sodass sich insgesamt ein Wert von € 817,15 ergibt und der Verfahrenswert auf bis zu € 1.000,00 festzusetzen ist. Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt, § 70 Abs. 4 FamFG (vgl. Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 70 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 11.11.2013 - XII ZA 54/13 -, juris, Rn. 6).