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Beschluss

5 WF 76/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:1220.5WF76.24.00
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Leitsätze
Kostenentscheidungen, die in den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Fällen nach mündlicher Erörterung neben einer Sachentscheidung ergangen sind, sind isoliert anfechtbar.(Rn.11)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 27.06.2024 in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte. II. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Antragstellerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte, im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 285,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kostenentscheidungen, die in den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Fällen nach mündlicher Erörterung neben einer Sachentscheidung ergangen sind, sind isoliert anfechtbar.(Rn.11) I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 27.06.2024 in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte. II. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Antragstellerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte, im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 285,60 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. Die Antragstellerinnen beantragten im März 2024 den Erlass von vorläufigen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Sie begründeten ihren Antrag damit, dass der Antragsgegner sie überwache und ihnen hinterherfahre. Das Gericht wies darauf hin, dass die Antragstellerinnen die Vorgänge nach Ort und Zeit darstellen müssten und lehnte später mit einstweiliger Anordnung vom 26.04.2024 den Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass von Schutzmaßnahmen ab. Nachdem auf Antrag der Antragstellerinnen die Beteiligten mündlich angehört wurden, hielt das Amtsgericht - Familiengericht - Emmendingen mit Beschluss vom 27.06.2024 die abweisende Entscheidung vom 26.04.2024 aufrecht und entschied bezüglich der Kosten wie bereits im Beschluss vom 26.04.2024, dass der Antragsgegner seine außergerichtlichen Kosten und die Antragstellerinnen die Gerichtskosten sowie ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen haben. Gegen die Auferlegung seiner außergerichtlichen Kosten wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 08.07.2024 beim Amtsgericht Emmendingen eingegangenen Beschwerde. Angesichts der Erfolgslosigkeit des Antrags der Antragstellerinnen hätten sie auch seine außergerichtlichen Kosten zu tragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. a) Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist vorliegend statthaft. aa) In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Kostenentscheidung grundsätzlich isoliert anfechtbar. Der Gesetzgeber hat sich danach gegen ein Modell der eingeschränkten isolierten Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung, wie es für Ehe- und Familienstreitsachen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 ZPO gilt, entschieden (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 58 Rn. 14). bb) Die Vorschrift des § 57 FamFG steht nicht entgegen. Zwar sind nach § 57 Satz 1 FamFG Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht anfechtbar. Ein Rechtsmittel ist jedoch für die in § 57 Satz 2 FamFG genannten Ausnahmefälle statthaft, wenn das Gericht auf Grund mündlicher Erörterung in der Sache entschieden hat. Kostenentscheidungen in Verfahren, die nicht die in § 57 Satz 2 FamFG genannten Ausnahmefälle betreffen oder nicht aufgrund mündlicher Erörterung im Zusammenhang mit einer Sachentscheidung ergangen sind, können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Bei Kostenentscheidungen, die in den nach § 57 Satz 2 FamFG genannten Fällen nach mündlicher Erörterung im Zusammenhang mit einer Sachentscheidung ergangen sind, steht indes die Vorschrift des § 57 FamFG der isolierten Anfechtbarkeit nicht entgegen (vgl. Prütting/​Helms/Dürbeck, FamFG, 6. Auflage 2023, § 57 FamFG, Rn. 22, Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 57 Rn. 10, OLG Frankfurt vom 16.05.2023 - 6 WF 55/23, juris Rn. 11, unter anderem andere Auffassung OLG Karlsruhe vom 06.11.2023 - 2 WF 130/23, juris und OLG Nürnberg vom 11.04.2024 - 7 WF 231/24, juris jeweils mit Hinweis auf den Meinungsstand). Dem Wortlaut des § 57 Satz 2 FamFG ist keine Einschränkung der Anfechtbarkeit zu entnehmen. Gegenstände, die im einstweiligen Anordnungsverfahren angefochten werden können, sind in § 57 Satz 2 FamFG abschließend genannt, ohne den Vorbehalt, dass eine Anfechtung nur erfolgen dürfe, wenn die Sachentscheidung angefochten werde. Es reicht nach dem Wortlaut für eine Anfechtbarkeit vielmehr aus, dass das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung über einen Antrag in der Sache entschieden hat. Dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 57 FamFG die Anfechtung von Kostenentscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Wortlaut hinaus zur Entlastung der Rechtsmittelgerichte ausschließen wollte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Insoweit wäre auch nicht erklärlich, warum der Gesetzgeber eine von ihm angestrebte Begrenzung auf Sachentscheidungen nicht ausdrücklich vorgenommen hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber das frühere Verbot der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 20a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F.) aufgehoben und sich damit grundsätzlich für eine Überprüfung der Kostenentscheidung und eine damit einhergehende Mehrbelastung der Rechtsmittelgerichte in diesen Verfahren entschieden. Auch lässt sich ein Grundsatz, dass wirtschaftliche Belange der Anfechtbarkeit entzogen sein sollen, § 57 Satz 1 FamFG nicht entnehmen. § 57 FamFG nimmt auch nichtvermögensrechtliche Verfahren von der Anfechtung aus (beispielsweise Verfahren betreffend das Umgangsrecht), so dass bereits zweifelhaft ist, ob das Kriterium der „wirtschaftlichen Belange“ überhaupt ein - bzw sogar der ausschlaggebende - Gesichtspunkt für die Frage der Anfechtbarkeit sein soll. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Kostenentscheidungen in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit ihren Charakter als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit nicht verlieren, weil sie wirtschaftliche Interessen betreffen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12, juris, ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei Beschwerden gegen Kostenentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht um vermögensrechtliche Angelegenheiten handelt, und der Erwägung, dass die dahinterstehenden (unbedeutenden) wirtschaftlichen Interessen eine Einschränkung der Anfechtung rechtfertigen, eine Absage erteilt. Den Gedanken der Wertigkeit eines Rechtsmittels als einschneidend beziehungsweise bedeutend oder unbedeutend hat der Bundesgerichtshof damit abgelehnt. Eine über den Wortlaut hinausgehende Reduzierung der Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen könnte zudem dazu führen, dass ein Beschluss, obwohl die Sachentscheidung von den Beteiligten akzeptiert würde, umfassend angefochten wird, um dadurch im Ergebnis eine Korrektur der Kostenentscheidung zu erreichen, so dass die Rechtsmittelgerichte gerade nicht entlastet würden. Da es bei der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung nicht mehr um die eilbedürftige Entscheidung in der Sache geht, liegt auch keine besondere Eilbedürftigkeit vor, die eine zeitnahe abschließende Entscheidung unter Einschränkung des Rechtswegs rechtfertigen würde. Angesichts der Einführung der elektronischen Akte besteht schließlich auch nicht mehr die Gefahr, dass das Beschwerdeverfahren bezüglich der Kostenentscheidung durch den Versand von Akten den Fortgang in der Hauptsache verzögert. b) Auf die Frage, in welcher Höhe der Antragsgegner durch die Kostenentscheidung beschwert ist, kommt es für die Zulässigkeit nicht an. Obwohl nur die Kostenentscheidung angefochten ist, handelt es sich vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12, juris Rn. 3 f.) c) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. a) Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG. Die Regelung des § 81 Abs. 1 und 2 FamFG räumt dem Gericht mit dem Maßstab des billigen Ermessens einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten auferlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen. Dieses weite Ermessen bei der Kostenentscheidung wird durch § 81 Abs. 2 FamFG eingeschränkt, wonach in den dort aufgeführten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen. b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten den Antragstellerinnen jeweils hälftig aufzuerlegen. aa) Das Beschwerdegericht hat bei der Überprüfung der angefochtenen Kostenentscheidung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und ist nicht auf die Überprüfung von Fehlern bei der Ausübung des Ermessens durch die erste Instanz beschränkt (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 69 Rn. 13). bb) Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. Insbesondere war für die nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen nicht von vornherein erkennbar im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, dass ihr Antrag mangels Substantiierung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. cc) Mangels Eingreifens eines Regelbeispiels verbleibt es bei den allgemeinen Abwägungskriterien des § 81 Abs. 1 Satz 2 und 2 FamFG. Bei Gewaltschutzverfahren ist hierbei insbesondere der Verfahrensausgang zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage 2024, § 83 FamFG Rn. 5). Angesichts deren Nähe zu zivilprozessualen Verfahren entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kostenentscheidung entsprechend den in diesen Verfahren geltenden Grundsätzen am Obsiegen und Unterliegen zu orientieren (vgl. Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, a.a.O., § 81 Rn. 14c m.w.N.). Besondere Umstände, die es rechtfertigen im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen, liegen nicht vor. Damit haben die Antragstellerinnen aufgrund der Erfolglosigkeit ihres Antrages die gesamten Verfahrenskosten jeweils hälftig zu tragen. III. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81, Abs. 1 FamFG. Ausnahmsweise wurde aus Billigkeitsgründen, da die Antragstellerinnen erstinstanzlich akzeptiert haben, dass sie die Verfahrenskosten zu tragen haben und dem Antrag des Antragsgegners, auch seine Kosten zu tragen, zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten sind, von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren abgesehen. 2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 37 Abs. 3 FamGKG. Maßgeblich ist das vom Antragsgegner mit der Beschwerde angestrebte Ziel, seine außergerichtlichen Kosten nicht tragen zu müssen. Diese errechnen sich aus dem in der ersten Instanz gemäß §§ 41, 49 FamGKG zutreffend festgesetzten Verfahrenswert in Höhe von 1.000 € wie folgt: Verfahrensgebühr 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) 114,40 € Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3104 VV RVG) 105,60 € Auslagen (Nr. 7001 u. 7002 VV RVG) 20,00 € Mehrwertsteuer (19 %, Nr. 7008 VV RVG) 45,60 € Summe 285,60 €