Beschluss
16 UF 65/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:1114.16UF65.23.00
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Leitsätze
1. Die Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme nach § 166 Abs. 2 FamFG stellt ein (formloses) Vorprüfungsverfahren dar, das auf die Frage ausgerichtet ist, ob ein Abänderungsverfahren nach §§ 166 Abs. 1 FamFG; 1696 Abs. 2 BGB einzuleiten ist.(Rn.38)
2. Die nähere Ausgestaltung des Vorprüfungsverfahrens, insbesondere Art und Ausmaß der Tatsachenermittlung, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die gerichtlichen Ermittlungen können sich in der Einholung einer Stellungnahme beim Jugendamt und gegebenenfalls beim Vormund oder Pfleger erschöpfen.(Rn.38)
3. Die Verfahrensvorschriften für Kindschaftssachen - insbesondere die für die Erstentscheidungen zwingenden Anhörungsregelungen - gelten für dieses Vorprüfungsverfahren nicht.(Rn.38)
4. Besteht nach den gerichtlichen Ermittlungen kein Abänderungsbedarf, wird das Verfahren in der Regel durch formlosen Vermerk beendet. Erst wenn sich im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens ein möglicher Abänderungsbedarf ergeben hat, wird unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens ein Abänderungsverfahren nach §§ 166 Abs. 1 FamFG; 1696 Abs. 2 BGB geführt.(Rn.38)
Tenor
1. Die Beschwerde des Vaters F. B. gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Heidelberg vom 31.03.2023, Az. 33 F 50/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme nach § 166 Abs. 2 FamFG stellt ein (formloses) Vorprüfungsverfahren dar, das auf die Frage ausgerichtet ist, ob ein Abänderungsverfahren nach §§ 166 Abs. 1 FamFG; 1696 Abs. 2 BGB einzuleiten ist.(Rn.38) 2. Die nähere Ausgestaltung des Vorprüfungsverfahrens, insbesondere Art und Ausmaß der Tatsachenermittlung, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die gerichtlichen Ermittlungen können sich in der Einholung einer Stellungnahme beim Jugendamt und gegebenenfalls beim Vormund oder Pfleger erschöpfen.(Rn.38) 3. Die Verfahrensvorschriften für Kindschaftssachen - insbesondere die für die Erstentscheidungen zwingenden Anhörungsregelungen - gelten für dieses Vorprüfungsverfahren nicht.(Rn.38) 4. Besteht nach den gerichtlichen Ermittlungen kein Abänderungsbedarf, wird das Verfahren in der Regel durch formlosen Vermerk beendet. Erst wenn sich im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens ein möglicher Abänderungsbedarf ergeben hat, wird unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens ein Abänderungsverfahren nach §§ 166 Abs. 1 FamFG; 1696 Abs. 2 BGB geführt.(Rn.38) 1. Die Beschwerde des Vaters F. B. gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Heidelberg vom 31.03.2023, Az. 33 F 50/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die durch den Vater angeregte Abänderung einer kinderschutzrechtlichen Maßnahme für die Kinder Z. J. B., geboren am … (im Folgenden Z.), und P. J. B., geboren am … (im Folgenden P.). Die beiden betroffenen Kinder sind aus der Ehe von M. B. (im Folgenden: Mutter) und F. B. (im Folgenden: Vater) hervorgegangen. Die Eltern lebten seit 30.12.2018 getrennt. Anlass der Trennung war, dass der Vater der Mutter im Rahmen einer Auseinandersetzung am 30.12.2018 so heftig mit der Hand ins Gesicht geschlagen hatte, dass diese einen Nasenbeinbruch und eine unnatürliche Einkerbung auf dem Nasenrücken erlitten hatte. Nachdem die Stadt E. durch Verfügung vom 02.01.2019 ein Aufenthalts- und Betretungsverbot für die zuvor gemeinsam genutzte Wohnung erlassen hatte, wies das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg durch Beschluss vom 13.02.2019 (Az. 33 F 5/19) im Wege der einstweiligen Anordnung die Ehewohnung nach § 2 GewSchG der Mutter zu und erließ Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG. Nach der Trennung wurden die Kinder im Haushalt der Mutter betreut und versorgt. Umgangskontakte mit dem Vater fanden regelmäßig statt. In dem Umgangsverfahren des Amtsgerichtes - Familiengericht - Heidelberg (Az. 33 F 61/19) kamen die Eltern am 06.06.2019 überein, dass die Kinder im Wechselmodell betreut werden sollten, sobald der Vater eine geeignete Wohnung gefunden habe. Im Jahr 2020 wurde bei der Mutter eine Krebserkrankung diagnostiziert; am 07.04.2021 verstarb diese infolge eines Suizids. Beide Kinder leben seit Ende 2019 in verschiedenen stationären Jugendhilfeeinrichtungen. Z. lebt seit November 2019 im P.heim in H. und P. seit Oktober 2019 im Kinder- und Jugendhaus in D. Mit Schreiben vom 08.08.2019 rief das Jugendamt nach § 8a Abs. 3 SGB VIII das Familiengericht an (Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg, Az. 33 F 103/19). Die Eltern seien nicht in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sehen und dem Wohl ihrer Kinder entsprechend zu handeln. Das Verhältnis der Eltern sei geprägt von gegenseitigen Vorwürfen, Abwertungen und einem impulsiven Umgangston. Die Kinder seien den andauernden Streitigkeiten der Eltern hilflos ausgeliefert, erführen einen hohen Druck und würden massive Verhaltensauffälligkeiten zeigen. Die Eltern seien nicht in der Lage, die durch sie selbst ausgelöste emotionale Not ihrer Kinder wahrzunehmen. Die eingeleitete Jugendhilfemaßnahme in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe führe zu keiner Veränderung. Der Vater wirke nicht mit und beeinflusse die Kinder gegen die Mutter. Die Mutter sei mit der familiären Situation überfordert und reagiere hilflos. Durch Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht Heidelberg vom 25.10.2019 (Az. 33 F 123/19) wurde den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen, das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten, das Recht zur Gesundheitssorge sowie das Umgangsbestimmungsrecht für die Kinder entzogen und Ergänzungspflegeschaft angeordnet. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass Z. massive Verhaltensauffälligkeiten mit angedrohten Suizidversuchen zeige, weswegen sie in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in H. stationär aufgenommen worden sei. P. sei sowohl gegen die Mutter als auch gegen seine Schwester gewalttätig und zeige aggressives, oppositionelles Verhalten. Die Mutter sei zwar mitwirkungsbereit und stehe der durch die Fachkräfte empfohlenen stationären Unterbringung der Kinder aufgeschlossen gegenüber. Allerdings sei sie letztendlich vor dem anhaltenden, hochstrittigen Konflikt mit dem Vater mit den erforderlichen erzieherischen Entscheidungen überfordert. Ein Wechsel in den Haushalt des Vaters komme unter anderem deswegen nicht in Betracht, da dieser weder in der Lage sei, den erzieherischen Bedarf der Kinder auch nur zu erkennen, noch diesem gerecht zu werden. Er manipuliere und beeinflusse die Kinder gegen die Mutter und bringe sie durch unbedachte Äußerungen in innere Konflikte. Zudem könnten körperliche Übergriffe des Vaters gegen die Kinder nicht ausgeschlossen werden. Eine stationäre Unterbringung der Kinder lehnte der Vater bereits zum damaligen Zeitpunkt ab, weswegen zugleich das Umgangsrecht des Vaters auf begleitete Umgänge beschränkt wurde. Mit Beschluss vom 08.04.2020 wurde das Umgangsrecht des Vaters mit Z. und P. durch das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg (Az. 33 F 9/20) bis 31.12.2020 ausgeschlossen. Das Gericht stützte sich hierbei auf das in dem Parallelverfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg (Az. 33 F 103/19) auch zur Frage des Umgangs eingeholte Sachverständigengutachten der psychologischen Sachverständigen H. H. vom 24.01.2020. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass ein Umgang der Kinder zum Vater deren emotionale Entwicklung gefährde. Es bestehe die Gefahr einer weiteren Ausbildung externalisierter und internalisierter Störungsbilder. Ursächlich sei die hohe Belastungslage der Kinder. Diese ergebe sich aus der indirekten und direkten Beeinflussung der Kinder gegen die Mutter durch den Vater, dem erheblichen bindungsintoleranten Verhalten des Vaters und dem Schüren von Angst und Verantwortungsübernahme bei beiden Kindern durch die eigene Hilfsbedürftigkeit des Vaters. Kindliche Schäden seien bereits eingetreten. Bei P. bestehe eine deutlich erhöhte Frustrationsanfälligkeit; bei Z. sei in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie eine sonstige emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters diagnostiziert worden. Neben Verhaltensauffälligkeiten zeigten beide Kinder Rückschritte in der Sauberkeitserziehung in Form von Einnässen (beide Kinder) und Einkoten (bei P.). Darüber hinaus würden sich beide Kinder in einem schwerwiegenden Loyalitätskonflikt befinden. Der Vater stehe während der Umgangskontakte nicht als Vertrauensperson zur Verfügung. Vielmehr stelle er aus Hilflosigkeit und Angst die eigenen Bedürfnisse über die der Kinder. Er sei insbesondere nicht in der Lage, den Kindern die benötigte emotionale Sicherheit und Schutz zu geben, sondern der Vater verursache Stress und Verunsicherung. Ohne geeignete Hilfsmaßnahmen sei wegen der unzureichenden Umgangsfähigkeit des Vaters mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer (weiteren) zukünftigen Schädigung der kindlichen Entwicklung auszugehen. Die Beschwerde des Vaters gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 08.04.2020 (Az. 33 F 9/20) wies der Senat mit Beschluss vom 01.09.2020 (16 UF 87/20) zurück. Mit Beschluss vom 06.08.2020 entzog das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg (Az. 33 F 103/19), den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen, das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten, das Recht zur Gesundheitssorge sowie das Umgangsbestimmungsrecht für die Kinder Z. und P. - gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten der psychologischen Sachverständigen H. H. vom 24.01.2020. Zur Begründung führte das Amtsgericht an, dass sich die Mutter aufgrund ihrer Krebserkrankung in einem psychischen Ausnahmezustand befinde, aufgrund dessen sie - auch nach eigener Einschätzung - nicht in der Lage sei, sich um die Betreuung und Versorgung der Kinder zu kümmern. Der Vater sei ebenfalls nicht in der Lage, die Betreuung und Versorgung von Z. und P. ohne Gefährdung ihres körperlichen, geistigen und seelischen Wohls sicherzustellen. Die Erziehungsfähigkeit des Vaters sei in gleicher Weise eingeschränkt wie dessen Umgangsfähigkeit. Wenn bereits Umgangskontakte mit dem Vater mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Schädigung der Kinder führe, gelte dies erst recht für einen Wechsel der Kinder in die Obhut des Vaters. Nachdem die Eltern am 10.12.2020 mit dem Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises vereinbart hatten, dass beide Eltern ab Januar 2021 getrennt voneinander einmal wöchentlich mit jedem Kind telefonieren dürften, wobei die Telefonate von einem Erzieher begleitet werden sollten und ab Ende Februar 2021 einmal monatlich begleitete Umgangskontakte von anfänglich einer Stunde Dauer mit der Perspektive einer Ausweitung auf zwei Stunden stattfinden sollten, begehrten die Eltern mit Antrag vom 29.12.2020 (Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg, Az. 33 F 6/21), dass die Umgänge mindestens 2 Stunden dauern sollten. Am 06.02.2021 beantragte der Vater die Rückübertragung des Sorgerechtes für die ehegemeinsamen Kinder auf ihn und die - zum damaligen Zeitpunkt noch lebende - Mutter, woraufhin das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg ein Abänderungsverfahren einleitete (Az. 33 F 25/21) und mit Beschluss vom 06.04.2021 erneut die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens in Auftrag gab. Das Gutachten der psychologischen Sachverständigen H. H. wurde am 27.09.2021 erstattet. Mit Beschluss vom 01.12.2021 (Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg, Az. 33 F 6/21), wurde das Umgangsrecht des Vaters mit Z. und P. dahingehend neu geregelt, dass der Vater berechtigt sein sollte, einmal monatlich begleiteten Umgang mit Z. und P. auszuüben und einmal monatlich mit Z. und P. zu telefonieren. Das Amtsgericht stützte sich dabei maßgeblich auf das Gutachten der Sachverständigen H. vom 27.09.2021, wonach der Vater erheblichen Unterstützungsbedarf habe, bevor die Umgänge ausgedehnt werden könnten. Die Kinder seien durch die Verhaltensweisen des Vaters erheblich belastet und hätten nach den Kontakten mit dem Vater einen hohen Unterstützungsbedarf. Die Kontakte seien aufgrund der bestehenden Rollenkonfusion entwicklungsschädigend. Gleichwohl bedürfe es keines vollständigen Umgangsausschlusses. Die Defizite könnten durch die Begleitung der Umgänge durch eine Fachkraft entschärft und aufgefangen werden. Außerdem dienten die Umgänge dem Zweck, die Beziehungen der Kinder zu ihrem Vater aufrecht zu erhalten. Es bestehe eine geringe „Passung" zwischen dem Bedarf der Kinder und den Umgangs- und Erziehungskompetenzen des Vaters. Die Reduzierung der Telefonkontakte sei notwendig, um die Kinder zu entlasten. Es sei zu beobachten gewesen, dass die Kinder insofern ein Meidungsverhalten gezeigt hätten und im Anschluss an die Telefonate belastet gewesen seien. Der Vater konfrontiere die Kinder immer wieder mit seinem eigenen Leid und setze die Kinder dadurch unter Druck. Die Kinder fühlten sich für das Wohlergehen des Vaters verantwortlich und wollten ihn nicht im Stich lassen. Dies überfordere die Kinder, die durch die früheren massiven familiären Konflikte und den Suizid der Mutter im Frühjahr 2021 ohnehin stark beeinträchtigt seien. Daneben wies das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg (Az. 33 F 25/21) ebenfalls am 01.12.2021 den Antrag des Vaters auf Rückübertragung des Sorgerechtes zurück und hielt den Beschluss vom 06.08.2020 aufrecht. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Vater zwar in der Lage sei, die grundlegende Versorgung der Kinder zu gewährleisten. Er sei aber nicht fähig, die emotionalen Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und ihnen die erforderlichen Hilfestellungen zukommen zu lassen. Der Vater sei völlig von seiner eigenen Notsituation durch traumatische Ereignisse in der eigenen Kindheit, die Inobhutnahme der Kinder und den Verlust der Ehefrau vereinnahmt. Es sei ihm nicht möglich, die Bedürfnisse der Kinder in den Fokus zu rücken. Er sehe auch keinen nachhaltigen Veränderungsbedarf bei sich. Seiner Meinung nach sei das einzige gravierende Problem der Kinder, dass diese außerhalb der Familie in einem Heim lebten. Den erhöhten Förder- und Unterstützungsbedarf sehe der Vater nicht. Der Sachverständigen folgend führte das Amtsgericht aus, dass die erzieherischen Fähigkeiten des Vaters bezüglich Feinfühligkeit und Förderkompetenz erheblich eingeschränkt seien. Zudem sei seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Hilfspersonen stark beeinträchtigt. Der Vater unterlaufe das für die Kinder etablierte Hilfesystem wiederholt. Er habe erheblichen Unterstützungsbedarf hinsichtlich der feinfühligen Versorgung der Kinder. Bei Rückkehr in den väterlichen Haushalt müsse eine weitere entwicklungsbezogene Schädigung der Kinder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Bereits mit Schreiben vom 21.02.2022 beantragte der Vater erneut, ihm die entzogenen Teile des Sorgerechts wieder zu übertragen und die Kinder zu ihm zurückzuführen (Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg, Az. 33 F 28/22). Mit Verfügung vom 10.03.2022 wurde die Einleitung eines Abänderungsverfahrens unter Hinweis auf die gerade erst ergangenen Entscheidungen abgelehnt. Der Vater führte mit weiterem Schreiben vom 14.03.2022 aus, das eingeholte Gutachten sei mangelhaft gewesen. Es habe keine Kindeswohlgefährdung gegeben und auch keine Beeinflussung der Kinder. Die Kinder wollten unbedingt zurück zu ihm. Mit Schreiben vom 01.04.2022, 16.05.2022, 23.06.2022 und 03.07.2022 wiederholte er jeweils seinen Antrag. Mit Schreiben vom 03.08.2022 rief das Jugendamt das Familiengericht erneut an, da der Kinderschutzbund die Durchführung begleiteter Umgänge zukünftig ablehnte (Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg, Az. 33 F 139/22). Die Therapeutinnen der Kinder hätten dem Jugendamt zugleich zurückgemeldet, dass die durch den Vater verursachte immer wiederkehrende emotionale Belastung der Kinder sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung hemme. Aus therapeutischer Sicht sei eine Auszeit vom Vater notwendig, um ihre Entwicklungsdefizite aufarbeiten zu können. Der Vater habe zudem heimlich mit Z. in Kontakt gestanden und sich auch heimlich mit ihr in H. getroffen. Im Kontakt mit den Kindern stünden immer das Bedürfnis und die Befindlichkeiten des Vaters im Vordergrund, auf die Kinder gehe der Vater nicht ein. Beim letzten Umgangskontakt am 29.06.2022 habe sich die Umgangsbegleiterin für kurze Zeit mit Z. entfernt; bei ihrer Rückkehr sei P. völlig aufgelöst gewesen und habe geweint. Auch den Erziehern im Heim sei es über Stunden nicht gelungen, P. zu beruhigen. P. habe explizit geäußert, dass er nicht sagen dürfe, was geschehen sei. Am 19.09.2022 hat das Amtsgericht Z. angehört (Az. 33 F 139/22). Das Gespräch gestaltete sich sehr schwierig, weil Z. eine direkte Kommunikation überwiegend verweigerte und sich per Handzeichen verständigte. In der amtsgerichtlichen Anhörung des Vaters, des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes am 19.09.2022 (Az. 33 F 139/22) teilte das Jugendamt mit, P. habe sich zwischenzeitlich geöffnet und berichtet, dass der Vater ihm bei diesem letzten Umgangskontakt eine Aufnahme der verstorbenen Mutter vorgespielt habe, auf der zu hören gewesen sei, wie die Mutter gebettelt und geweint habe und offensichtlich in einem sehr erregten emotionalen Zustand gewesen sei. Am 04.10.2022 hat das Amtsgericht (Az. 33 F 139/22) P. angehört. P. hat eindrücklich geschildert, dass sein Vater immer Sachen erzähle, die er gar nicht hören wolle. Auch die negative Sichtweise des Vaters auf die stationäre Heimunterbringung und alle Fachkräfte sowie das durch den Vater erteilte Redeverbot der Kinder gegenüber dritten Personen wird von P. ausgeführt. Mit Beschluss vom 25.10.2022 (Az 33 F 139/22), schloss das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg daraufhin den Umgang des Vaters mit den Kindern bis 31.12.2024 aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die emotionale Entwicklung von P. und Z. selbst durch die begleiteten Umgänge mit dem Vater gefährdet sei, weil die nach wie vor hohe Belastung der Kinder durch den Kontakt zum Vater noch weiter verstärkt werde. Die Anordnung von begleiteten Umgängen als milderes Mittel sei nicht geeignet, die bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Selbst bei begleiteten Umgängen sei die Belastung der Kinder so hoch, dass die in den jeweiligen Einrichtungen vorhandenen Ressourcen für P. und Z. nicht ausreichend seien, um diese aufzufangen. Die Kinder hätten durch den Suizid ihrer Mutter und den vorangegangenen Ereignissen ein erhebliches Trauma erlitten. Nach Aussage der behandelnden Therapeuten müsste bei den Kindern dringend eine therapeutische Behandlung und Aufarbeitung des erlittenen Traumas erfolgen, denn beide zeigten Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hierzu hätten die Kinder aber überhaupt keine Gelegenheit, weil sie durch das Verhalten des Vaters bei den Umgängen massiv verunsichert und zusätzlich belastet würden, so dass die Therapiestunden letztlich seit Durchführung der begleiteten Umgänge mit dem Vater immer nur dazu genutzt werden konnten, P. und Z. wieder emotional zu stabilisieren. P. und Z. würden aufgrund des in der Vergangenheit Erlebten unter Verlustängsten leiden. Diese würden durch das Verhalten des Vaters, der immer wieder sowohl gegenüber dem Gericht und der Verfahrensbeiständin, aber eben auch gegenüber seinen Kindern, seinen Suizid ankündige, noch erheblich verstärkt. Hinzu komme, dass der Vater die Umgänge dazu nutze, um ausführlich von seinen eigenen Problemen und Sorgen zu berichten, so dass P. und Z. indirekt zu einer Verantwortungsübernahme aufgrund der Hilfsbedürftigkeit ihres Vaters gedrängt würden. Insbesondere bei Z. habe sich bereits eine starke Rollenkonfusion entwickelt, weshalb sie sich für ihren Vater und dessen Wohlergehen verantwortlich fühle. Demgegenüber gehe der Vater auf die Bedürfnisse von P. und Z. bei den Umgängen überhaupt nicht ein. Seine Gedanken kreisten immer nur um sein eigenes Befinden, was sich daran zeige, dass der Vater anfangs die begleiteten Umgänge dazu genutzt habe, die anwesende Fachkraft mit seinen Sorgen zu konfrontieren. Im Verlauf der begleiteten Umgänge habe sich dies dann mehr und mehr auf die Kinder verlagert. Zudem sei die mit der Anordnung begleiteter Umgänge erhoffte Lenkungswirkung auf das Verhalten des Vaters nicht erreicht worden. Der Vater habe sein für die Kinder destruktives Verhalten nicht verändern können. Voraussetzung für eine Wiederanbahnung der Umgangskontakte sei, dass der Vater zunächst selbst seine erlittenen Traumata und psychischen Problem in einer Therapie verarbeite und bewältige. Mit Schreiben vom 05.03.2023 hat der Vater erneut beantragt, die kinderschutzrechtliche Maßnahme aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Heidelberg vom 06.08.2020 (Az. 33 F 103/19) zu überprüfen und ihm das Sorgerecht, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für die Kinder Z. und P. zurück zu übertragen. Auf Anforderung des Amtsgerichts hat das Jugendamt am 21.03.2023 berichtet, dass sich seit dem am 25.10.2022 beschlossenen Umgangsausschluss bei beiden Kindern positive Verhaltensveränderungen, sowohl sozial wie auch in ihrer individuellen persönlichen Entwicklung zeigen würden. Auch habe sich weder das Verhalten des Vaters den Kindern gegenüber noch an seiner Einstellung im Hinblick auf die Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe zur Aufarbeitung der eigenen Biographie etwas geändert. Eine Rückübertragung scheide aus Sicht des Jugendamtes zum derzeitigen Zeitpunkt aus. Mit Verfügung vom 22.03.2023 hat das Amtsgericht dem Vater Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bericht des Jugendamtes gegeben und darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Beschluss aufrechtzuerhalten. Mit Schreiben vom 26.03.2023 hat der Vater das psychologische Sachverständigengutachten der Sachverständigen H. H. (erneut) angegriffen und beanstandet, dass kein zweites Gutachten eingeholt worden sei. Seit dem 10.11.2022 absolviere er eine Verhaltenstherapie. Zum Nachweis hat der Vater eine Bestätigung der Praxisgemeinschaft E. Psychologische Psychotherapeutinnen für Verhaltenstherapie der Psychologinnen Ch. K. und J. K. vorgelegt. Hieraus geht hervor, dass der Vater am 10.11.2022 erstmals in die psychotherapeutische Sprechstunde gekommen und eine verhaltenstherapeutische Kurzzeittherapie „Training Emotionaler Kompetenzen“ eingeleitet worden sei. Mit Beschluss vom 31.03.2023 hat das Amtsgericht Familiengericht Heidelberg den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 06.08.2020, Az. 33 F 103/19, aufrechterhalten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Amtsgerichtes Bezug genommen. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat der Vater mit am 25.04.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 23.04.2023 Beschwerde eingelegt. Ein Zustellnachweis befindet sich nicht bei der Akte. Zur Begründung führt er sinngemäß an, dass die gerichtliche Entscheidung auf falschen Behauptungen und Unterstellungen seitens des Jugendamtes und seitens der Gutachterin beruhen würde. Er habe sich immer um seine Kinder gekümmert. Z. wolle unbedingt zurück zu ihm. Sein einziges Ziel sei, dass seine Kinder wieder nach Hause kommen und nicht für immer damit bestraft würden, im Heim bleiben zu müssen. Sein grundgesetzlich verankertes Elternrecht werde nicht hinreichend beachtet. Seine Kinder würden ihm widerrechtlich entfremdet. Das Jugendamt führt im Beschwerdeverfahren mit Bericht vom 28.06.2023 aus, dass sich an der Erziehungsfähigkeit des Vaters nichts zum Positiven verändert habe. Im Gegenteil habe der Vater Z. am 08.04.2023 unverantwortlicherweise heimlich getroffen und sie zugleich zur Geheimnisträgerin gemacht. Deswegen habe das Jugendamt auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Vater wegen Verstoß gegen den Umgangsausschluss-Beschluss angeregt. Dieses Verhalten zeige deutlich, dass der Vater nicht absprachefähig sei. Beide Kinder hätten sich seit dem Umgangsausschluss positiv entwickelt. In der Anhörung des Amtsgerichts vom 26.07.2023 (Ordnungsgeldverfahren zum Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg, AZ. 33 F 139/22) hat der Vater bestritten, Z. heimlich getroffen zu haben. Das Amtsgericht hat den Vater daraufhin ohne weitere Beweiserhebung (erneut) darüber belehrt, dass bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 25.10.2022 (Az. 33 F 139/22) Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann. Mit Verfügung vom 21.09.2023 hat der Senat auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Beschwerde hingewiesen. Mit Schreiben vom 02.10.2023 hat der Vater seine Beschwerde aufrechterhalten und sein Vorbringen vertieft. Die Akten des Amtsgerichts Heidelberg Az. 33 F 5/19, 33 F 61/19, 33 F 73/19, 33 F 97/19, 33 F 103/19, 33 F 104/19, 33 F 123/19, 33 F 9/20, 33 F 6/21, 33 F 25/21, 33 F 28/22, 33 F 139/22 und 33 F 50/23 (Ausgangsverfahren) lagen dem Senat vor. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Vaters ist nach §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a. Auch wenn ein Nachweis der Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den Vater fehlt, wurde die Beschwerde mit Eingang beim Amtsgericht am 25.04.2023 fristgerecht innerhalb eines Monats eingelegt (§ 63 Abs. 1 FamFG). Der Beschluss erging erst am 31.03.2023. b. Der Vater ist auch beschwerdebefugt. Eine materielle Beschwer liegt vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar iSd § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beeinträchtigt, also negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat (Sternal/Jokisch, 21. Aufl. 2023, FamFG § 59 Rn. 9). Die Aufrechterhaltung der kinderschutzrechtlichen Maßnahme im Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Beschlusses betrifft den Vater in seinem grundrechtlich geschützten Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Diese (andauernde) Vorenthaltung des Elternrechts stellt einen unmittelbar nachteiligen Eingriff in subjektive Rechte dar. 2. Der Senat hat nach § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG in der Sache selbst zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels liegen nicht vor. Der Vater hat vorliegend die Überprüfung des Teilentzuges der elterlichen Sorge angeregt und beantragt, diesen abzuändern. a. Die Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme nach § 166 Abs. 2 FamFG stellt ein Vorprüfungsverfahren dar, das allein auf die Frage ausgerichtet ist, ob ein Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 Abs. 2 BGB einzuleiten ist (Yvonne Gottschalk in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 166 FamFG, Rn. 17 m.w.N.; Lack in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen, Rn. 21). Es wird nicht in einem neuen, förmlichen Verfahren, sondern im ursprünglichen Verfahren geführt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.01.2016 – 5 WF 20/16 –, Rn. 3, juris; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 166 FamFG, Rn. 17). Für dieses wird auch nicht (erneut) Verfahrenskostenhilfe bewilligt (hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2017 - 9 WF 48/17, Rn.3, juris). Die nähere Ausgestaltung des formlosen Vorprüfungsverfahrens, insbesondere Art und Ausmaß der Tatsachenermittlung in die elterliche Sorge, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2018 – 13 WF 38/18, Rn. 4, juris; Johannsen/ Henrich/Althammer/Döll, 7. Aufl. 2020, FamFG, § 166, Rn. 5 m.w.N.). Die Verfahrensvorschriften für Kindschaftssachen - insbesondere die für die Erstentscheidungen zwingenden Anhörungsregelungen - gelten für dieses Vorprüfungsverfahren nicht (zum Umgangsverfahren Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.09.2022 – 12 UF 118/22 –, Rn. 32 - juris; Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 166 Rn. 7; Lack in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, § 166, Rn. 36). Es ist vielmehr - insbesondere bei fremduntergebrachten Kindern - der § 1696 Abs. 3 BGB i.V.m. § 166 Abs. 2 FamFG zugrundeliegende Rechtsgedanke zu berücksichtigen, dass das wiederholte Infragestellen des Lebensmittelpunkts die Kinder in hohem Maße verunsichert und damit typischerweise das Risiko verbunden ist, dass die erhoffte Abwendung der Gefährdung des Kindes bzw. die Verarbeitung erlittener Schädigungen und Traumatisierungen in der Pflegestelle nicht gelingt (hierzu auch Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 166 FamFG, Rn. 13a; Gesetzesbegründung zum KJSG, BT-Drucks. 19/26107, 128, 131, 134). Der Umfang der Erkundigungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Diese umfassen insbesondere die Einholung einer Stellungnahme beim Jugendamt und ggf. beim Vormund oder Pfleger und kann sich auch hierin erschöpfen (Yvonne Gottschalk in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 166 FamFG, Rn. 17). Besteht hiernach kein Abänderungsbedarf, wird das Verfahren in der Regel durch formlosen Vermerk beendet (ausführlich hierzu KG Berlin, Beschluss vom 06.04.2023, 16 UF 34/23, Rn. 15 f. - juris). Ob das Ergebnis der Prüfung den Beteiligten mitzuteilen ist, wird in § 166 Abs. 2 FamFG nicht geregelt. Zwar haben die Beteiligten - wie vorliegend geschehen - auch die Möglichkeit, selbst eine Abänderung der kinderschutzrechtlichen Maßnahme nach § 1696 BGB zu begehren. Da es sich aber im amtswegigen Verfahren nach § 1666 BGB nicht um einen Verfahrensantrag im engeren Sinne handelt, kann das Familiengericht die Einleitung eines Abänderungsverfahrens ablehnen, insbesondere dann, wenn keinerlei neue Tatsachen vorgetragen oder sonst ersichtlich sind und eine Abänderung fernliegend ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2019 – 4 UF 136/19 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.09.2022 – 12 UF 118/22 –, Rn. 29 - juris; Lack in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, § 166, Rn. 25). Wird auf eine solche Anregung hin kein Verfahren eingeleitet, ist der Anregende darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist (§ 24 Abs. 2 FamFG). Erst wenn sich im Rahmen des (formlosen) Vorprüfungsverfahrens ein möglicher Abänderungsbedarf ergeben hat, wird unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens ein neues förmliches Abänderungsverfahren geführt, für das auch Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann (§ 31 Abs. 2 Satz 1 FamGKG) und das durch Beschluss beendet wird (hierzu ausführlich KG Berlin, Beschluss vom 06.04.2023, 16 UF 34/23, Rn. 17 - juris). Welche Verfahrensregeln dem neu einzuleitenden Abänderungsverfahren zugrunde zu legen sind, wird nicht einheitlich gesehen. Eine Ansicht vertritt, dass bei diesem grundsätzlich dieselben Verfahrensregeln wie im Ausgangsverfahren gelten, insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) und die Anhörungsvorschriften nach §§ 159, 160 FamFG (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.09.2022 – 12 UF 118/22 –, Rn. 32, juris; Lack in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen, Rn. 30). Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass in Abänderungsverfahren betreffend die Aufhebung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen (§ 1696 Abs. 2 BGB) die für die Erstentscheidungen geltenden zwingenden Anhörungsregelungen nicht gelten (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 166 FamFG, Rn. 13a). b. Diese Maßstände zugrunde gelegt hat das Amtsgericht vorliegend die Elemente von zwei unterschiedlichen Verfahren vermengt, so dass die verfahrensrechtliche Konstellation unklar ist. Denn auf die Anregung des Vaters, den Sorgerechtsentzug zu überprüfen, hat das Amtsgericht nicht das Ursprungsverfahren fortgeführt, sondern in einem neuen Verfahren unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens ohne Bestellung eines Verfahrensbeistandes und ohne Anhörungstermin durch Beschluss entschieden. Im Tenor des angefochtenen Beschlusses hat das Amtsgericht nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass es die Einleitung eines Abänderungsverfahrens ablehnt. Vielmehr hat es lediglich ausgesprochen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Heidelberg vom 06.08.2020, Az. 33 F 103/19, aufrechterhalten bleibt. Dementsprechend ist aus dem Beschluss nicht klar ersichtlich, ob das Amtsgericht ein formloses Vorprüfungsverfahren geführt oder bereits ein Abänderungsverfahren eingeleitet hat. Allerdings spricht vorliegend die erstinstanzliche Verfahrensgestaltung dafür, dass das Amtsgericht lediglich eine Vorprüfung vorgenommen und hiernach - mangels hinreichender Tatsachen - keinen möglichen Abänderungsbedarf gesehen hat. Es hat nämlich lediglich einen Bericht des Jugendamtes eingeholt und den Vater daraufhin mit Verfügung vom 22.03.2023 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Beschluss aufrechtzuerhalten. Hierdurch hat es (inzident) zu verstehen gegeben, dass es weder weitere Ermittlungen noch die Einleitung eines förmlichen Verfahrens für notwendig erachtet. Die Unterrichtung des Vaters durch (beschwerdefähigen) Beschluss war insoweit folgerichtig, als die Aufrechterhaltung des teilweisen Sorgerechtsentzuges den Vater unmittelbar in seinem subjektiven Elternrecht beeinträchtigt. Darüber hinaus spricht auch dafür, dass das Amtsgericht (inzident) die Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach erfolgter Vorprüfung abgelehnt hat, dass erst 5 Monate vor dem (erneuten) Abänderungsbegehren des Vaters in dem Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg, Az. 33 F 139/22 rechtskräftig über den Umgangsausschluss des Vaters zu seinen Kindern bis 31.12.2024 entschieden wurde. In diesem Verfahren wurden nicht nur die Kinder - am 04.10.2022 P. und am 19.09.2022 Z. - angehört, sondern zudem sämtliche für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung erforderlichen Umstände aufgeklärt und auch die übrigen Beteiligten angehört. Ein derart zeitnahes Abänderungsbegehren ohne Vorbringen neuer, erheblicher Tatsachen erscheint vor diesem Hintergrund zum einen rechtsmissbräuchlich, zum anderen würde ein neues, förmliches Verfahren selbst dem Kindeswohl erheblich abträglich sein. Die Vergabe eines neuen Aktenzeichens kann dagegen nicht maßgeblich dafür sein, ob das Amtsgericht bereits ein förmliches Abänderungsverfahren einleiten wollte. Bei Unklarheiten hat vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles eine Auslegung zu erfolgen. Eine solche führt vorliegend dazu, dass das Amtsgericht lediglich ein formloses Vorprüfungsverfahren geführt und entschieden hat. Aus diesem Grund kann hier dahingestellt bleiben, welche Verfahrensregeln das Amtsgericht hätte anwenden müssen, wenn es ein Abänderungsverfahren geführt hätte. c. Dementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in dem von ihm formlos geführten Vorprüfungsverfahren weder die Kinder angehört noch einen Verfahrensbeistand für diese bestellt hat. Beides wäre mit einer erheblichen psychischen Belastung der Kinder verbunden gewesen, die dem Kindeswohl eindeutig zuwiderliefe. Sowohl die (erneute) Anhörung der Kinder durch das Gericht als auch durch den Verfahrensbeistand ist geeignet, diese zu verunsichern und ihre sozial-emotionalen und persönlichen Entwicklungsfortschritte sowie die Aufarbeitung der kindlichen Traumata zu hemmen, wenn nicht gar zunichte zu machen. Die Therapeuten und Pädagogen der Kinder wären (erneut) damit beschäftigt, Z. und P. zu beruhigen und ihnen Sicherheit zu vermitteln, anstatt die tatsächlich bestehenden individuellen Problemlagen anzugehen. 3. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht keinen Abänderungsbedarf gesehen und mit zutreffender Begründung den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 06.08.2020, Az. 33 F 103/19 aufrechterhalten. a. Das Familiengericht hat auch im Verfahren zur Überprüfung einer Entziehung der elterlichen Sorge ohne Bindung an etwa formulierte Anträge der Beteiligten die zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und eine Entscheidung zu treffen, die einer festgestellten Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet und dabei eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte erreicht, indem sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch die Individualität des Kindes als Grundrechtsträger berücksichtigt werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.02.2022 – 9 WF 282/21 –, Rn. 10, juris). Der Prüfungsmaßstab ist hierbei § 1696 Abs. 2 BGB zu entnehmen. Maßnahmen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung sowie andere kinderschutzrechtliche Maßnahmen unterliegen der strikten Bindung an den Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Die Gefährdungslage ist unmittelbar maßgeblich für die Änderungsfrage, eine zusätzliche Änderungsschwelle besteht nicht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16 –, Rn 38 - juris; Staudinger/Coester (2019) BGB § 1696, Rn. 116). Insoweit gilt der gleiche Maßstab wie für den weitergehenden Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB. Sobald eines der Tatbestandsmerkmale der Eingriffsbefugnis nicht mehr gegeben ist, ist er zu beenden (BGH, Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 67/14 –, Rn. 11 - juris). b. Nach diesem Maßstab ist vorliegend derzeit eine Rückübertragung des Sorgerechtes oder gar eine Rückführung in den Haushalt des Vaters fernliegend. Es sind keine Umstände ersichtlich, die auf einen zwischenzeitlichen Wegfall der tragenden Gründe für den ausgesprochenen Teilentzug der elterlichen Sorge hindeuten würden. aa. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 06.08.2020 (Az. 33 F 103/19) eine Kindeswohlgefährdung bejaht und den Sorgerechtsentzug - den Vater betreffend - mit Erziehungsdefiziten desselben unter anderem wegen seines manipulativen Verhaltens den Kindern gegenüber und dem Schüren von Angst und Verantwortungsübernahme durch seine eigene Hilfsbedürftigkeit begründet. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.12.2021 (Az. 33 F 25/21) ist der Antrag des Vaters auf Rückübertragung des Sorgerechtes aufgrund seiner mangelnden erzieherischen Fähigkeit zur bedürfnisorientierten Hilfestellung für die Kinder, seiner eigenen nicht therapeutisch behandelten Traumata, seiner fehlenden Problemeinsicht und der mangelnden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Fachkräften zurückgewiesen worden. Zuletzt hat das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 25.10.2022 (Az. 33 F 139/22) das Fortbestehen der Kindeswohlgefährdung mit der Begründung bejaht, der Vater habe sein für die Kinder destruktives Verhalten nicht einmal während betreuter Umgänge ändern können. bb. Dass sich an diesen Feststellungen etwas geändert haben könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. (a) Der Vater erkennt fortwährend die Notwendigkeit der Aufarbeitung seiner eigenen biografischen Traumata und Erarbeitung erzieherischer Kompetenzen nicht. Auch nach Erlass der letzten amtsgerichtlichen Entscheidung zum Umgangsausschluss hat er keine nachhaltigen Bemühungen unternommen, um sein Erziehungsverhalten anhaltend und merklich zu verbessern. Die - zumindest begonnene - verhaltenstherapeutische Kurzzeittherapie ist zwar ein erster erfreulicher Ansatz, jedoch bei weitem noch nicht ausreichend, um die erforderlichen erzieherischen Kompetenzen in Feinfühligkeit und kindlicher Förderung verinnerlicht zu haben. Nach den sachverständigen Ausführungen besteht ein erheblicher Unterstützungsbedarf des Vaters in Form eines Marte-Meo-Trainings, einer Trauma-Selbsthilfegruppe oder eines individuellen therapeutischen Settings/ Elterntrainings, der nicht allein durch eine begonnene Kurzzeittherapie aufgefangen werden kann. Die Sachverständige definiert die Aufarbeitung der erzieherischen Defizite des Vaters als „Fernziel“, das nach erfolgter Behandlungseinsicht und infolge einer dauerhaften, stabilen Anbindung an therapeutische Interventionsmaßnahmen erreicht werden kann (Seite 95 des psychologischen Sachverständigengutachtens der Psychologin H. H. vom 27.09.2021). Diese Voraussetzungen hat der Vater noch nicht geschaffen. (b) Dem Vater ist es noch immer nicht möglich, die Bedürfnisse der Kinder in den Fokus zu rücken. Vielmehr vertritt er weiterhin die Auffassung, der Sorgerechtsentzug sei zu Unrecht erfolgt und seine Kinder würden durch die Aufenthalte in den stationären Jugendhilfeeinrichtungen bestraft. Er ist nicht in der Lage zu erkennen, dass die Kinder derzeit aufgrund ihrer mehrfachen Traumata (massive elterliche Konflikte, Miterleben von Paargewalt, Krebserkrankung und Suizid der Mutter, Suizidandrohungen des Vaters) und der bereits eingetreten Schäden in der kindlichen Entwicklung (Rückschritt in der Sauberkeitserziehung, oppositionelles/ gewalttätiges Verhalten bei P., Parentifizierung/ Rollenkonfusion bei Z.) Sicherheit, Stabilität und erzieherische Struktur benötigen, die ihnen derzeit nur in einer pädagogischen, stationären Jugendhilfeeinrichtung gewährt werden können. Stattdessen stellt der Vater darauf ab, dass insbesondere Z. unbedingt zu ihm zurück möchte. Er ist nicht in der Lage zu erkennen, dass Z. - aus Liebe zu ihrem Vater - begonnen hat, Verantwortung für diesen zu übernehmen und sich um sein Wohl zu sorgen, obwohl das keine Aufgabe für ein Kind ist. Der Vater erkennt offenbar auch nicht, dass diese Verantwortungsübernahme die kindliche soziale, emotionale und persönliche Entwicklung von Z. nachhaltig gefährdet. Hingegen wäre es dringend vonnöten und angezeigt, dass der Vater Verantwortung für Z. - und gleichermaßen auch für P. - übernimmt und die Kinder in ihrer während der stationären Maßnahme begonnenen positiven individuellen Entwicklung und Aufarbeitung ihrer Traumata unterstützt. Hierzu wäre es erforderlich, dass der Vater die stationären Aufenthalte (innerlich) mitträgt und den Kindern ein gutes Gefühl im Hinblick auf ihren Lebensmittelpunkt in den jeweiligen Einrichtungen vermittelt. Dies ist nach dem Vortrag des Vaters ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr lehnt er die stationären Jugendhilfemaßnahmen noch immer ab. (c) Die Beschwerdeschrift des Vaters lässt zudem erkennen, dass es bei ihm auch weiterhin an der zielgerichteten und kindzentrierten Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den pädagogischen Fachkräften mangelt. Stattdessen schreibt der Vater dem Jugendamt falsche Behauptungen zu und beanstandet die Sachverständigengutachten der Sachverständigen H. H. vom 24.01.2020 und vom 27.09.2021. Zur Überzeugung des Senats erfüllen die vorbezeichneten Gutachten jedoch die Anforderungen an Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen, so dass die Einholung eines weiteren Gutachtens - entgegen der Ansicht des Vaters - weder angezeigt war noch derzeit ist. Die Vorgehensweise und die schriftlichen Gutachten sind jeweils nachvollziehbar und im Hinblick auf Anknüpfungstatsachen, Untersuchungsmethoden, Informationsquellen und gutachterlichen Schlussfolgerungen transparent. Die Sachverständige beurteilt die familiären Beziehungen und Bindungen, die Ressourcen und Risikofaktoren in der Familie, die Situation und den Willen der Kinder und die erzieherischen Kompetenzen aus psychologischer Sicht. Die Gutachten sind gut nach Aktenanalyse, psychologischer Fragestellungen, Untersuchungsplan, Untersuchungsberichten, Beurteilung der Ergebnisse und Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen strukturiert. (d) Vollkommen zu Recht stellt das Amtsgericht auch darauf ab, dass derzeit aufgrund des - durch den Vater nicht angegriffenen - Beschlusses des Amtsgerichts vom 25.10.2022 (Az. 33 F 139/22) nicht einmal ein betreuter Umgang zu seinen Kindern stattfindet. Der Vater war trotz beratender Unterstützung und Begleitung pädagogischer Fachkräfte nicht in der Lage, die Bedürfnisse von Z. und P. nach Sicherheit, Schutz und unbeschwerter Kindheit zu erkennen. Dies gilt erst recht bei einer Rückführung in den väterlichen Haushalt. Dass sich hieran etwas geändert haben könnte, lässt sich dem Vorbringen des Vaters nicht entnehmen. Vielmehr hat das Jugendamt mit dem möglichen Verstoß des Vaters gegen den Umgangsausschluss sogar erschwerende Umstände vorgetragen. Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass der Vater Z. heimlich getroffen hat, würde diese Tatsache die Erziehungsdefizite des Vaters noch untermauern. Ein Verstoß gegen den Umgangsausschluss-Beschluss wäre ein Indiz dafür, dass der Vater seine eigenen Bedürfnisse - unter Missachtung der kindlichen - in den Vordergrund stellt und das installierte Hilfesystem weiterhin unterwandert. Ob der Vater tatsächlich gegen den Umgangsausschluss-Beschluss verstoßen hat, kann jedoch dahinstehen. Denn vor einer Abänderung der sorgerechtlichen Entscheidung müsste jedenfalls zunächst der Umgang vorsichtig, von Fachkräften begleitet und unterstützt kindeswohldienlich neu aufgebaut werden. (e) Tatsachen dahingehend, dass die stationären Jugendhilfemaßnahmen für die Kinder nicht mehr erforderlich sind und/oder es geeignete mildere Maßnahmen gebe, sind vom Vater weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr sind diese weiterhin aufgrund fortbestehender Erziehungsdefizite beim Vater, mangelnder Problemeinsicht und Kooperationsbereitschaft desselben und weiterhin bestehenden erhöhten Förderungs- und Unterstützungsbedarfs von Z. und P., insbesondere auch in der weiteren Aufarbeitung ihrer kindlichen Traumata, erforderlich, geeignet und angemessen. Bei dieser Sachlage (a-e) liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine weitere Sachaufklärung (§ 26 FamFG) vor. III. 1. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde entscheiden. Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (siehe Ausführungen unter II. 2.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts stützt sich auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.