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Beschluss

5 UF 48/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1204.5UF48.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Rückforderung einer Zuwendung von Schwiegereltern kann auch ein teilweiser Rückforderungsforderungsanspruch bestehen (entgegen BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - X ZR 107/16, juris Rn. 37).(Rn.37) 2. Der vorgestellte Zeithorizont einer Zuwendung von Schwiegereltern ist nach allen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, hierfür besteht kein festes Rechenmodell.(Rn.42)
Tenor
I. Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit § 278 Abs. 6 ZPO wird den Beteiligten der Abschluss folgenden Vergleichs vorgeschlagen: 1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 120.000 € zu zahlen. 2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Beteiligten aus der Zuwendung des Miteigentumsanteils an der Immobilie in Allensbach im Jahre 2013 abgegolten und erledigt. Diese Erledigung umfasst auch den abgetretenen Teil des Anspruchs. Die Antragsteller stellen insoweit die Antragsgegnerin von eventuellen Ansprüchen des Sohnes der Antragsteller frei. 3. Die Vergleichsgebühr behält jede Seite auf sich. Die übrigen Kosten in beiden Instanzen tragen die Antragsgegnerin zu 90 %, die Antragsteller zu 10 % als Gesamtschuldner. II. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Annahme des Vergleichs bis zum 15.12.2023.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Rückforderung einer Zuwendung von Schwiegereltern kann auch ein teilweiser Rückforderungsforderungsanspruch bestehen (entgegen BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - X ZR 107/16, juris Rn. 37).(Rn.37) 2. Der vorgestellte Zeithorizont einer Zuwendung von Schwiegereltern ist nach allen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, hierfür besteht kein festes Rechenmodell.(Rn.42) I. Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit § 278 Abs. 6 ZPO wird den Beteiligten der Abschluss folgenden Vergleichs vorgeschlagen: 1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 120.000 € zu zahlen. 2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Beteiligten aus der Zuwendung des Miteigentumsanteils an der Immobilie in Allensbach im Jahre 2013 abgegolten und erledigt. Diese Erledigung umfasst auch den abgetretenen Teil des Anspruchs. Die Antragsteller stellen insoweit die Antragsgegnerin von eventuellen Ansprüchen des Sohnes der Antragsteller frei. 3. Die Vergleichsgebühr behält jede Seite auf sich. Die übrigen Kosten in beiden Instanzen tragen die Antragsgegnerin zu 90 %, die Antragsteller zu 10 % als Gesamtschuldner. II. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Annahme des Vergleichs bis zum 15.12.2023. I. Die Antragsteller machen die wertmäßige Rückforderung einer Zuwendung an ihre damalige Schwiegertochter geltend. Die 1979 geborene Antragsgegnerin führte seit 1996/97 eine Beziehung mit dem Sohn der Antragsteller, geboren 1974. Sie heirateten 2003. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 2005 und 2008 geborene Kinder hervorgegangen. Die Eheleute wohnten seit August 2005 in einem im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstück in A. mit einem 1980 errichteten Reihenmittelhaus. Zunächst zahlten die Eheleute an die Antragsteller Miete. Anlässlich eines größeren Renovierungs- und Ausbauvorhabens übertrugen die Antragsteller mit notariellem Vertrag vom 12.08.2013 (Anlage Ast 1, Sonderband) ihre hälftigen Miteigentumsanteile an der Immobilie an die Eheleute zu jeweils hälftigem Miteigentum. Der Verkehrswert des Anwesens betrug zu diesem Zeitpunkt 390.000 €. Die Eheleute übernahmen eine in Höhe von 90.000 € valutierende Grundschuld (als „Kaufpreis“ formuliert, der in Form der Schuldenübernahme zu erbringen war) und renovierten anschließend das Haus, wofür sie ein weiteres Darlehen in Höhe von 150.000 € aufnahmen. Die Eheleute und ihre Kinder nutzten das Haus gemeinsam bis zum trennungsbedingten Auszug der Antragsgegnerin am 24.07.2017. Am 27.06.2018 wurde der von der Antragsgegnerin eingereichte Scheidungsantrag zugestellt. Die Scheidung wurde im März 2023 ausgesprochen und ist seit 26.09.2023 rechtskräftig (vgl. Vermerk im parallelen Scheidungsverfahren 5 UF 84/23). Mit Anwaltsschreiben vom 03.06.2019 (Anlage Ast 5, Sonderband) forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin mit Fristsetzung bis zum 17.06.2019 auf, einen Betrag von 103.600 € zu zahlen (ausgehend von einem Bruttowert des Hauses von 320.000 € und einem Abzug für Zweckerreichung von 4 weiteren Ehejahren im Verhältnis zu 40,24 Jahren Lebenserwartung des Sohnes der Antragsteller). Die Antragsgegnerin lehnte ab. Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.03.2020 (I 1) wurden im vorliegenden Verfahren zunächst der genannte Betrag von 103.600 € nebst Zinsen seit 18.06.2019 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.560 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend gemacht. Der Antrag wurde der Antragsgegnerin am 15.05.2020 zugestellt (I 23). Nachdem das gerichtliche Sachverständigengutachten einen Bruttowert von 390.000 € ergeben hatte, machten die Antragsteller antragserweiternd einen Betrag von 135.305 € nebst Zinsen geltend. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.01.2023 hat das Familiengericht die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragsteller einen Betrag von 60.000 € nebst Zinsen sowie darauf beruhende vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Dabei hat es die angenommene Erwartung der Antragsteller zugrunde gelegt, dass die Eheleute das Haus noch bis zum Ende der allgemeinbildenden Schule des jüngsten Kindes im Jahre 2027 nutzen würden. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin zugestellt am 27.01.2023 (I 427), den Antragstellern am 30.01.2023 (I 433). Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 27.02.2023, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag (II, 2) sowie die Beschwerde der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 23.02.2023, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag (II, 5). Die Antragsteller machen geltend, im Zeitpunkt der Zuwendung seien die Eheleute bereits seit 17 Jahren ein Paar gewesen, an der Dauerhaftigkeit der Ehe habe kein Zweifel bestanden. Die Eheerwartung sei daher an der statistischen Lebenserwartung der Eheleute zu messen. Ein Teilbetrag sei mittlerweile an den Sohn abgetreten. Die Antragsteller beantragen Abänderung des Beschlusses und begehren weiterhin die Zahlung von insgesamt 135.305 €, allerdings nach Teilabtretung an ihren Sohn jeweils geteilt hinsichtlich des Zahlungsempfängers. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und beantragt mit ihrer Beschwerde die Abweisung des Zahlungsantrags der Antragsteller insgesamt. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin sind jeweils gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Wie bereits im Termin erörtert, ist voraussichtlich die Beschwerde der Antragsgegnerin unbegründet, die Beschwerde der Antragsteller zum großen Teil begründet. Zu Recht hat das Familiengericht dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückgewähr nach §§ 346 Abs. 1, 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, lediglich dessen Höhe ist abweichend anzusetzen. 1. Es liegt zunächst eine Schenkung der Antragsteller als damalige Schwiegereltern (auch) an die Antragsgegnerin als damalige Schwiegertochter vor. Bei der Übertragung des Miteigentumsanteils handelt es sich um eine unentgeltliche Vermögenszuwendung aus dem Vermögen der Antragsteller im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB, die die Antragsgegnerin bereichert hat. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich wegen der Übernahme der grundpfandrechtlich gesicherten Bankverbindlichkeiten, was in der Urkunde als „Kaufpreis“ bezeichnet wird, um eine gemischte Schenkung handelt. Jedenfalls hinsichtlich des Nettoanteils liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor, da es an einer Gegenleistung fehlt. Eine gemeinsame Überzeugung, dass die Immobilie lediglich diese 90.000 € wert war, ist nicht ersichtlich. Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (grundlegend BGH vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06, juris Rn. 21). 2. Dem Grunde nach zu Recht hat das Familiengericht einen Anspruch der Antragsteller auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht. a) Für die Zuwendung der Antragsteller an die Antragsgegnerin war der Fortbestand der Ehe der Antragsgegnerin mit dem Sohn der Antragsteller Geschäftsgrundlage. Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGH vom 26.11. 2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 19). Danach wird der Zuwendung von Grundeigentum, das vom Beschenkten bewohnt werden soll, regelmäßig die Vorstellung des Schenkers zugrunde liegen, die Wohnnutzung des Grundstücks werde jedenfalls von einiger Dauer sein. Insbesondere wird eine solche Zuwendung an ein Kind des Schenkers und dessen Ehepartner regelmäßig mit der Vorstellung verbunden sein, das Hausgrundstück werde jedenfalls für einige Dauer von den beschenkten Ehegatten und deren Kindern als gemeinsame Familienwohnung genutzt werden und das eigene Kind dadurch von der Schenkung an das Schwiegerkind profitieren. Denn typischerweise ist die beabsichtigte Langfristigkeit der Nutzung ein wesentlicher Beweggrund für die Zuwendung privaten Grundeigentums, und regelmäßig ist ohne weiteres die Annahme gerechtfertigt, der Schenker hätte den Geschäftswillen zur Zuwendung nicht entwickelt, wenn er gewusst hätte, dass die (gemeinsame) Nutzung der Immobilie durch die Beschenkten nur kurzfristig sein werde (so auch BGH vom 18.06.2019 – X ZR 107/16, juris Rn. 19; ebenso bereits BGH vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 19 f.). Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise die Zuwendung der Schwiegereltern nicht auf der Erwartung des Fortbestands der Ehe beruhte. Insbesondere ergibt sich bereits aus der unstreitigen Veranlassung der Zuwendung durch die Sanierungs- und Ausbaupläne der Eheleute, dass es hier um die Gestaltung der Zukunft ging und nicht um eine großzügige Schenkung zum 10. Hochzeitstag. b) Diese Geschäftsgrundlage ist spätestens mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags weggefallen. Die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung, dass die Zuwendung auch dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt, fällt jedenfalls dann (teilweise) weg, wenn das eigene Kind nicht im vorgestellten Umfang von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet. Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können dann auch nicht deswegen verneint werden, wenn das eigene Kind Miteigentümer der schwiegerelterlich zugewandten Immobilie ist und diese auch nach der Trennung weiter bewohnt (BGH vom 26.11. 2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 21). Innerhalb welchen Zeitraums bei späterem Scheitern der Ehe von einer solchen Vorzeitigkeit entgegen der Erwartungen der Eltern auszugehen ist, wird seit der Entscheidung des damals für nichteheliche Lebensgemeinschaften zuständigen X. Zivilsenats des BGH (BGH vom 18.06.2019 – X ZR 107/16, juris) kontrovers diskutiert. Dort wurde zunächst überzeugend ausgeführt, dass die Zuwendung von Grundeigentum regelmäßig mit der Vorstellung des Schenkers verbunden sei, das Hausgrundstück werde jedenfalls für einige Dauer von den beschenkten Partnern und ggfs. deren Kindern als gemeinsame Familienwohnung genutzt werden (a.a.O., Rn. 19). Gerade wenn die Beziehung des eigenen Kindes bereits mehrere Jahre andauere und die beiden sich anschickten, diese durch den Erwerb einer Immobilie zu verfestigen, liege es nahe, dass die Erwartung der Eltern besteht, dass die Lebensgemeinschaft auf längere Zeit, wenn nicht sogar dauerhaft fortbesteht (a.a.O., Rn. 23). Soweit in dieser Entscheidung abschließend als Ergebnis formuliert wird, es habe die Erwartung bestanden, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen (a.a.O. Rn. 25), wird dies von den davor angestellten Erwägungen nicht getragen und stellte im Übrigen nach der dortigen Konstellation (Fortsetzung der Partnerschaft für weniger als zwei Jahre) auch ein obiter dictum dar. Der dortige Verweis auf die statistische durchschnittliche Ehedauer in Deutschland von 15 Jahren (a.a.O., Rn. 20) überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob Schwiegereltern bei einer Zuwendung die Erwartung haben durften, die Ehe des eigenen Kindes werde entgegen der statistischen Erwartung auf Lebenszeit bestehen. Entscheidend ist in der vorliegenden Konstellation, ob aus objektivem Empfängerhorizont die Schwiegereltern eine entsprechende Erwartung hatten. Darauf, ob diese Erwartung vernünftig ist, kommt es nicht an. Die Lebenserfahrung zeigt aber gerade, dass Ehen im Allgemeinen mit der Erwartung geschlossen und geführt werden, dass sie auf Lebenszeit halten, auch wenn letzteres wiederum nicht der statistischen Lebenserfahrung entspricht. Wever hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Schwiegereltern solche Entscheidungen oft nicht rational, sondern emotionsgesteuert treffen (Wever, FamRZ 2019, 1599, 1600). Es erscheint auch fernliegend anzunehmen, dass Schwiegereltern, die der jungen Familie eine Immobilie für die Familienwohnung schenken, nach der Lebenserfahrung in jedem Fall von einer Dauer der Beziehung von lediglich 15 Jahren ausgehen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutete dies, dass die Antragsteller bei der Zuwendung nur noch von einer Restzeit der Ehe von fünf Jahren ausgingen; bei Zugrundelegung der vorangegangenen nichtehelichen Lebensbeziehung (zu der die zitierte BGH-Entscheidung gerade erging) wäre diese nach einer Dauer von 17 Jahren zum Zuwendungszeitpunkt bereits seit zwei Jahren „überfällig“ gewesen, statistisch also bereits beendet (ebenso wie hier OLG Brandenburg vom 09.05.2023 – 3 U 55/22, juris Rn. 51; OLG Koblenz vom 31.03.2021 – 13 UF 698/20, juris Rn. 39). Vorliegend geht der Senat daher von der Erwartung der dauerhaften oder doch jedenfalls langjährigen gemeinsamen Nutzung der Immobilie durch die Eheleute aus. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. c) Das Festhalten am Vertrag ist hier nicht zumutbar, sondern führt zu einer Vertragsanpassung. Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind daher auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu. Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. BGH vom 26.11. 2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 22-25). Hier hatte die der Antragsgegnerin und dem Sohn der Antragsteller zugewandte Immobilie einen Nettowert von 300.000 €, dieser Wert ist auch weiterhin vorhanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Steigerung des Verkehrswertes (2018 festgestellt 560.000 €) der in der Nähe der Schweiz befindlichen Immobilie nicht nur auf den Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen der Eheleute, sondern auch auf der allgemeinen Wertsteigerung beruht. Anders als noch in der Erwiderung vom 12.06.2020 ausgeführt (I 39), dürfte es sich nunmehr nicht mehr um „totes Kapital“ handeln, da spätestens nach Rechtskraft der Scheidung erforderlichenfalls die Teilungsversteigerung betrieben werden könnte. Für die Antragsteller stellt dieser Nettowert der Immobilie einen ganz erheblichen Anteil des Gesamtvermögens dar. Sie leben in der Schweiz mit erheblich höheren Lebenshaltungskosten und verfügen nach ihrem unwidersprochenen Vortrag über ein Eigenheim mit einem Nettowert von unter 400.000 CHF, Renten von ca. 46.000 CHF jährlich sowie ein Geschäftsführergehalt in der Größenordnung von 2.300 € monatlich. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, welchen Wert darüber hinaus die Firmenbeteiligung hat, da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei diesem Anteil an der Familienfirma um verkehrsfähiges liquides Vermögen handelt. 3. Die konkrete Höhe des Anspruchs auf Vertragsanpassung ist aber abweichend vom angefochtenen Beschluss festzusetzen. a) Zunächst ist bei der Frage der Angemessenheit die Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (vgl. BGH vom 26.11. 2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 27). Wie bereits ausgeführt ist der Wert der Zuwendung noch in vollem Umfang vorhanden und kann in zumutbarer Weise realisiert werden. b) Dabei kann grundsätzlich nur der Betrag gefordert werden, der sich auf den Wert bezieht, hinsichtlich dessen die Erwartungen der zuwendenden Antragsteller enttäuscht wurden. Eine Vertragsanpassung und Herausgabe wird insoweit nicht geschuldet, als sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (vgl. BGH vom 26.11. 2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 28). Die davon abweichende Entscheidung des X. Zivilsenats des BGH in einem obiter dictum, die ein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ für richtig hält, überzeugt nicht. Danach sei dann, wenn sich die Vorstellung einer dauerhaften gemeinsamen Nutzung des Grundeigentums nicht verwirklicht habe, im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der Schenker hätte in Kenntnis dieses Umstands von der Schenkung abgesehen, und es ist ihm in diesem Fall, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nicht zuzumuten, dem Beschenkten das Geschenk (wertmäßig) auch nur teilweise zu belassen (BGH vom 18.06.2019 – X ZR 107/16, juris Rn. 37). Diese Erwägung widerspricht auch dem Grundprinzip des § 313 BGB, dass eine Anpassung des Vertrages vorrangig vor einer Gesamtabwicklung ist. Damit ist auch eine teilweise Anpassung vorzunehmen. c) Damit schuldet die Antragsgegnerin Geldersatz für den Teil, der nicht erfolgreich zugewendet wurde. aa) Die Antragsteller haben zu Recht darauf hingewiesen, dass die konkrete Berechnung im angefochtenen Beschluss in jedem Fall zu korrigieren ist, da bereits sowohl ein Denkfehler als auch ein Rechenfehler vorliegt. „Abgewohnt“ sein soll nach Auffassung des Amtsgerichts ein Anteil von 40 % (4 Jahre noch andauernde Ehe zwischen Zuwendung und Trennung gegenüber 10 Jahren Eheerwartung). Damit wären aber 60 % zurückzufordern, also 90.000 €, nicht 60.000 €. Außerdem ist auch die Eheerwartung in sich fehlerhaft. Von der Zuwendung 2013 bis zum Schulabschluss 2027 sind es 14 und nicht 10 Jahre. Damit wären folgerichtig 71,1 % (10 von 14) zuzusprechen gewesen, mithin 106.500 €. (bb) Zunächst ist die Zeitspanne zu bestimmen, für die der Zweck der Zuwendung eingetreten ist. Die hier dargestellte Erwartung einer dauerhaften Nutzung der Immobilie durch die Familie, insbesondere aber durch das eigene Kind, wird nicht bereits mit dem Auszug der Antragsgegnerin vier Jahre später beendet. Diese erste Krise beendet nicht die bestehende güterrechtliche Verbindung und die zumindest wirtschaftlich gemeinsame Nutzung der Immobilie. Die Trennung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute ist vielmehr erst mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Jahr später eingetreten, was zusammenfällt mit dem endgültigen Scheitern der Ehe. Damit ist hier ein Zeitraum der Zweckerreichung von fünf Jahren anzusetzen. (cc) Schwieriger ist die Zeitspanne zu bestimmen, für die nach Vorstellung der zuwendenden Antragsteller die Zuwendung ausgelegt war. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: (1) Diese Zeitspanne an der statistischen durchschnittlichen Dauer einer Ehe in Deutschland zu messen, widerspricht – wie oben ausgeführt – dem erforderlichen Fokus auf die subjektiven (möglicherweise irrationalen) Vorstellungen der Vertragsparteien. (2) Es gibt vorliegend auch keinen Anlass davon auszugehen, die Schwiegereltern hätten einen Fortbestand der gemeinsamen Nutzung der Immobilie nur für die Zeit bis zum 19. Lebensjahr des jüngsten Enkels im Blick gehabt (hier konkret noch 14 Jahre), wie es das Amtsgericht ohne nähere Begründung angenommen hat (abgelehnt auch von BGH vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 28). Vielmehr besteht der Fokus auf der Sicherung der wirtschaftlichen Nutzung durch das eigene Kind, nicht – allein – auf der Nutzung durch die Enkel. Es gibt keine Lebenserfahrung dahin, dass sich aus Sicht der Schwiegereltern mit dem Auszug der Enkel die Nutzung der Immobilie durchgreifend ändern würde. Deshalb überzeugt auch nicht der Ansatz an der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung der Enkel. (3) Eine Orientierung an der für die Schenkungsrückforderung gemäß § 528 BGB geltenden Frist von zehn Jahren (§ 529 Abs. 1 BGB) ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die § 528 BGB zugrundeliegende Fallkonstellation ist mit der vorliegenden bereits deshalb nicht vergleichbar, weil im Fall des § 528 BGB mit der Schenkung keine bestimmten Erwartungen im Hinblick auf die künftige Verwendung des Geschenks verbunden sind. Der BGH hat dies deshalb abgelehnt (BGH vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 28). (4) Auch ein pauschaler Ansatz von 20 Jahren bei Zuwendung einer Immobilie oder der Mittel für deren Erwerb (so etwa OLG Koblenz vom 31.03.2021 – 13 UF 698/20, juris Rn. 50 f.) überzeugt nicht, da es für eine solche Annahme an einer allgemeinen Lebenserfahrung fehlt (BGH vom 26.11. 2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 28). (5) Die Lebenserwartung der bei Zuwendung 63 Jahre alten Schwiegereltern (würde hier zu etwa 20 Jahren führen) spielt nicht unmittelbar eine Rolle, da der Fokus auf der erwarteten gemeinsamen Nutzung der Immobilie durch die (Schwieger-)Kinder liegt. Beim Erbfall würde ja ein gesetzliches Erbrecht der Schwiegertochter nicht bestehen. (6) Eine in Literatur und Rechtsprechung verbreitete Ansicht will den Zeithorizont bei der Zuwendung in der Weise an der vorgestellten Ehedauer messen, dass – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit einer Scheidung ausgeblendet wird, aber auf die statistische Lebenserwartung des eigenen Kindes abgestellt wird, da damit die erwartete gemeinsame Nutzung der Immobilie jedenfalls ende (so OLG Brandenburg vom 05.05.2023 – 3 U 55/22, juris Rn. 70; vom 26.10.2016 – 4 U 159/15, juris Rn. 25; OLG Bremen vom 17.08.2015 – 4 UF 52/15, juris Rn. 26; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Auflage 2023, Rn. 1272). Diese Berechnung wurde aber nicht nur in der genannten Entscheidung des X. Zivilsenats des BGH verworfen (BGH vom 18.06.2019 – X ZR 107/16, juris Rn. 37), vielmehr sei die Quotenberechnung in der Vorentscheidung (OLG Brandenburg vom 26.10.2016 – 4 U 159/15, juris) nach dessen Mitteilung auch vom XII. Zivilsenat des BGH als „den Anforderungen des § 313 BGB nicht gerecht“ angesehen worden (a.a.O. Rn. 44 a.E.). Dieser Ansatz würde hier zu einem Zeithorizont von ca. 40 Jahren führen. (7) Denkbar wäre eine Orientierung an der Generationenfolge. Aus Sicht der zuwendenden Schwiegereltern könnte die Erwartung eine Rolle spielen, dass die Immobilie oder deren Wert irgendwann an die Enkel weitergereicht werden, dann wäre die Zuwendung an die Generation der eigenen Kinder und Schwiegerkinder erledigt. Die Generationenfolge beträgt in Deutschland etwa 30 Jahre. (8) Überlegungen zu einem typischen Verbrauch (wie etwa bei einer Zuwendung zu einer Weltreise) oder einem wirtschaftlichen Abwohnen (wie etwa bei einem Zuschuss zu Renovierungskosten) helfen hier nicht weiter, weil es um den Grundsockel einer Immobilie geht, die jedenfalls hinsichtlich des Grundstücks typischerweise nicht an Wert verliert. Die angemessene wirtschaftliche Restnutzungsdauer der Immobilie hat der gerichtliche Sachverständige für den Zuwendungszeitpunkt auf 40 Jahre angesetzt (Gutachten S. 25). (9) Aufgrund der vom Sachverständigen angesetzten angemessenen Miete von 15.600 € jährlich (Gutachten S. 24) käme man für den Wert der Zuwendung von 300.000 € zu einem wirtschaftlichen Abwohnen innerhalb einer Zeitspanne von etwas mehr als 19 Jahren. Für diesen Ansatz spricht, dass damit an die Zeitdauer angeknüpft wird, an deren Ende der wirtschaftliche Wert der Zuwendung erschöpft ist. (10) Die Frage nach der typischen Finanzierungsdauer einer solchen Zuwendung hilft nicht weiter. Zunächst ist eine typische Finanzierungsdauer nicht feststellbar, sondern von vielen Faktoren des Einzelfalls abhängig, auch hätten möglicherweise die Eheleute ohne die Zuwendung kein Grundeigentum erworben, sondern weiterhin zur Miete gewohnt. Nach einer Postbank-Studie betrug damals die durchschnittliche Abzahlungsdauer 25,8 Jahre (Focus Online vom 01.12.2015 „Wohnatlas 2015: In sieben Jahren die eigene Immobilie abzahlen - in vier deutschen Regionen geht das.“) Jedenfalls dürften Finanzierungen mit einer Laufzeit von 30-40 Jahre eher die Ausnahme darstellen. (dd) Insgesamt ergibt sich aus allen diesen Erwägungen, dass für den Anspruch der Antragsteller auf Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vom ursprünglichen Wert der Zuwendung wegen des erfolgten Zeitablaufs Abschläge zu machen sind. Dies beruht darauf, dass es zwar zu den Grundlagen des Vertrages gehört, dass die Zuwendung auf einen längeren Zeithorizont gerichtet ist, aber nicht auf die Ewigkeit, möglicherweise über mehrere Generationen im Voraus. Nach einem jahrzehntelangen ehelichen Zusammenleben unter gemeinsamer Nutzung der Zuwendung ist aus typischer Sicht der Beteiligten daher die Zumutbarkeit der Rückforderung zu verneinen, weil damit der Zweck der Zuwendung im Wesentlichen erreicht ist (vgl. OLG Koblenz vom 31.03.2021 – 13 UF 698/20, juris Rn. 50 f.). Gegen einen reinen Ansatz nach der Lebenserwartung des eigenen Kindes spricht, dass gerade bei sehr langen Zeiträumen nach Ablauf von mehreren Jahrzehnten die zurückliegende Schenkung nicht mehr die dann aktuelle wirtschaftliche und soziale Situation des eigenen Kindes prägt. Es nicht anzunehmen, dass die bei Zuwendung 63 Jahre alten Antragsteller aus objektiver Sicht einen Zeithorizont von 40 Jahren in den Blick genommen haben. Allerdings gehen diese Vorstellungen auch deutlich über ein Andauern der Ehe für lediglich 15 Jahre hinaus. Angemessen erscheinen hier unter umfassender Berücksichtigung der dargestellten einzelnen Aspekte im konkreten Einzelfall 25 Jahre. Ab diesem Zeitpunkt wird das Wohnen im konkreten Fall nicht mehr von der Schenkung bestimmt, sondern von der seitherigen Entwicklung überlagert. Es ist davon auszugehen, dass keiner der Beteiligten bei einem Scheitern der Ehe nach 25 Jahren an eine Rückforderung der Schenkung gedacht bzw. diese noch erwartet hätte, zumal die Schwiegereltern nach statistischer Lebenserwartung diesen Zeitpunkt hier nicht mehr erlebt hätten. (ee) Somit ergibt sich folgende Berechnung: Es sind 20 % „zweckerreicht“ (5 Jahre von 25 Jahren) und 80 % der Zuwendung von netto 150.000 € zurückzufordern, mithin 120.000 €. 4. Der wirksamen Abtretung soll mit der Freistellung im Innenverhältnis Rechnung getragen werden. Anderenfalls müsste der Sohn der Antragsteller dem Vergleich unter Beauftragung eines Rechtsanwalts und der Entstehung weiterer Kosten beitreten. 5. Auf eine Verzinsung könnte im Vergleichswege verzichtet werden. Für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dürften – wie erörtert – die Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB nicht vorliegen. 6. Abgesehen von der Vergleichsgebühr sollen die Kosten nach dem Obsiegen und Unterliegen im Hinblick auf den Gegenstandswert gequotelt werden. 7. Sollte ein Vergleich nicht zustande kommen, ist beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.