OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 UF 185/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0131.16UF185.23.00
14Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Ablehnung der Anordnung einer Umgangspflegschaft kann nicht gesondert angefochten werden. Bei der Regelung des Umgangs für ein Kind und der Anordnung einer Umgangspflegschaft handelt es sich vielmehr um einen einheitlich zu entscheidenden Gegenstand. Denn bei der Einrichtung einer Umgangspflegschaft hat das Gericht auch zugleich eine Umgangsregelung zu treffen. Zwischen der Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht und der Prüfung der Voraussetzungen besteht eine Wechselwirkung. Eine erklärte Beschränkung der Beschwerde ist daher nicht wirksam und dem Beschwerdegericht unterliegt die Überprüfung der erstinstanzlich getroffenen Umgangsregelung in vollem Umfang.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Großmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27.11.2023, 5 F 224/23, durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen am 28.11.2023, im Ausspruch zur Regelung des Umgangs (Ziffern 1 bis 3 des Tenors) und zu den Kosten des Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung der Anordnung einer Umgangspflegschaft kann nicht gesondert angefochten werden. Bei der Regelung des Umgangs für ein Kind und der Anordnung einer Umgangspflegschaft handelt es sich vielmehr um einen einheitlich zu entscheidenden Gegenstand. Denn bei der Einrichtung einer Umgangspflegschaft hat das Gericht auch zugleich eine Umgangsregelung zu treffen. Zwischen der Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht und der Prüfung der Voraussetzungen besteht eine Wechselwirkung. Eine erklärte Beschränkung der Beschwerde ist daher nicht wirksam und dem Beschwerdegericht unterliegt die Überprüfung der erstinstanzlich getroffenen Umgangsregelung in vollem Umfang.(Rn.30) 1. Auf die Beschwerde der Großmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27.11.2023, 5 F 224/23, durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen am 28.11.2023, im Ausspruch zur Regelung des Umgangs (Ziffern 1 bis 3 des Tenors) und zu den Kosten des Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Die Großmutter mütterlicherseits (im Folgenden: Großmutter) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Regelung des Umgangs mit ihren Enkelkindern B. L. B., geboren am … (im Folgenden: B.), I. S. B., geboren am … (im Folgenden: I.), und N. K. B., geboren am … (im Folgenden: N.). Der Vater und die Tochter der Großmutter F. B. (im Folgenden: Mutter) waren verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder B., I. und N. hervorgegangen. Die Eltern lebten spätestens ab Oktober 2021 getrennt. Die Mutter ist aus dem ehemals gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Die Kinder verblieben beim Vater. Im September 2022 verstarb die Mutter. Mit Schriftsatz vom 27.02.2023 beantragte die Großmutter die Regelung ihres Umgangs mit den Kindern. Das Amtsgericht leitete daraufhin unter dem Aktenzeichen 5 F 46/23 ein Verfahren ein. Am 29.03.2023 hörte das Amtsgericht zunächst die Kinder B., I. und N. an. Anschließend schlossen die Großmutter und der Vater im Rahmen des Anhörungstermins mit den weiteren Beteiligten eine Vereinbarung, nach der die Großmutter beginnend ab 01.07.2023 jeden zweiten Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Begleitung des Vaters Umgang mit den Kindern haben solle. Der Vater werde die Kinder zum Freizeitgehege in M. bringen. Die Großmutter und der Vater vereinbarten weiter, dass diese Umgangsregelung bis einschließlich September 2023 gelten und anschließend erörtert werden solle, inwieweit der Umgang gegebenenfalls auch unbegleitet stattfinden könne. Mit Beschluss vom 29.03.2023 billigte das Amtsgericht die Vereinbarung und drohte die Anordnung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus der Umgangsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen an. Mit Schriftsatz vom 20.06.2023 beantragte die Großmutter in dem oben genannten Verfahren 5 F 46/23 dem Vater Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft anzudrohen. Die Umgangsregelung sei vereinbarungsgemäß ab dem 01.07.2023 umzusetzen. Allerdings nehme der Vater die Anrufe der Großmutter nicht entgegen. Eine Überprüfung vor Ort habe ergeben, dass das ehemalige Wohnhaus des Vaters verlassen sei und niemand mehr dort wohne. Der Vater beantragte, den Antrag der Großmutter abzuweisen. Der Antrag sei zur Unzeit gestellt worden. Er habe zwar einen Wohnungswechsel vorgenommen. Nachdem der Umgang im Freizeitpark M. stattfinden solle, habe es jedoch keine Veranlassung gegeben, seinen Wohnungswechsel anzuzeigen. Zudem habe er sich in der Vereinbarung nicht verpflichtet, regelmäßigen telefonischen Kontakt mit der Großmutter zu haben. Der Umgangstermin am 01.07.2023, zu dem die Großmutter mit 30-minütiger Verspätung erschienen sei, habe stattgefunden. Auf eine Frage von B. nach der Mutter habe die Großmutter dem Vater vor den Kindern allerdings wiederholt Vorhaltungen gemacht. Dies sei für die Kinder belastend gewesen. Außerdem habe die Großmutter die Kinder gegen den Willen des Vaters fotografiert. Es sei zu befürchten, dass wie bereits in der Vergangenheit Bilder der Kinder in den sozialen Netzwerken auftauchen. Daraufhin beantragte die Großmutter, die gerichtliche Vereinbarung vom 29.03.2023 zu billigen und auf die Folgen einer Zuwiderhandlung durch Ordnungsmittel hinzuweisen. Die beantragte Androhung habe von Amts wegen zu erfolgen. Im Übrigen seien Vorhaltungen seitens der Großmutter nicht gemacht worden, schon gar nicht vor den Kindern. Richtig sei, dass die Großmutter die Kinder fotografiert habe. Die Bilder blieben grundsätzlich in der Familie. Sie habe niemals Bilder der Kinder in soziale Netzwerke eingestellt. Nachdem sie durch das Amtsgericht darauf hingewiesen worden war, dass sowohl eine Billigung als auch eine Androhung von Ordnungsmitteln bereits mit Beschluss vom 29.03.2023 erfolgt ist, nahm die Großmutter ihren Antrag zurück. Mit Schriftsatz vom 02.10.2023 hat die Großmutter die Abänderung der gerichtlichen Vereinbarung vom 29.03.2023 beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht das vorliegende Verfahren eingeleitet. Zur Begründung hat die Großmutter unter anderem vorgetragen, nach Abschluss der Vereinbarung hätten insgesamt nur vier Umgangstermine stattgefunden. Die weiteren der insgesamt sieben vereinbarten Umgangstermine seien ausgefallen, wobei keine Ersatztermine angeboten worden seien. Die Umgangskontakte selbst hätten sehr gut geklappt. Die Kinder hätten sich wohl gefühlt. Allerdings habe der Vater entgegen der Vereinbarung dritte Personen zu den Terminen mitgebracht. Zudem hätten Äußerungen des Vaters vor den Kindern für Spannungen und Irritationen gesorgt. So habe er vor den Kindern geäußert, dass die Großmutter nicht die Oma sei, denn die Oma sei mit der Mutter gestorben. Weiter habe er ihnen gesagt, es gebe für die Kinder nunmehr nur noch eine Oma, nämlich seine Mutter. Solche Äußerungen könnten durch die Großmutter nicht unwidersprochen bleiben. Außerdem habe er damit gedroht, dass er, für den Fall, dass die Großmutter Fotos von den Kindern mache, die Örtlichkeit verlassen werde. Er versuche, die Großmutter vor den Kindern zu demütigen und auszugrenzen. Für die Kinder seien die von dem Vater herbeigeführten Spannungen nicht gut. Entsprechend der gerichtlichen Vereinbarung vom 29.03.2023 habe sich die Großmutter im September 2023 an das Jugendamt gewandt, um eine neue Umgangsregelung für die Zukunft zu finden. Das Jugendamt habe allerdings mitgeteilt, dass der Vater ein Gespräch verweigere und sie sich an ihren Anwalt wenden solle. Rätselhaft sei ferner, warum der Vater nach wie vor seine Anschrift nicht mitteilen wolle. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft sei erforderlich, weil sonst die praktische Umsetzung des Umgangsrechts gefährdet sei. Die Großmutter hat beantragt: 1. Der am 29.03.2023 vor dem Amtsgericht Rastatt (AZ: 5 F 46/23) protokollierte Vergleich wird wie folgt abgeändert: Der Großmutter wird ein unbegleiteter Umgang mit den Kindern B. L. B., geboren am … und den Zwillingen I. S. B., geboren am … und N. K. B., geboren am … gewährt und zwar jeden zweiten Samstag für die Dauer von 4 Stunden von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr. 2. Eine Umgangspflegschaft wird eingerichtet. Der Vater hat beantragt, den Antrag der Großmutter abzuweisen. Er hat geltend gemacht, weder die von der Großmutter erstrebte Ausweitung des Umgangs noch ein unbegleiteter Umgang lägen im Kindeswohl. Insbesondere B. sei seit dem Tod der Mutter weiterhin massiv belastet. Für die Kinder sei es nach dem Verlust der Mutter von besonderer Bedeutung, dass die Umgangskontakte der Großmutter in seinem Beisein stattfänden. B. lehne zudem einen Umgang der Großmutter ohne Anwesenheit des Vaters ab. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Verhältnis zwischen der Großmutter und dem Vater weiterhin stark belastet sei, da die Großmutter unverändert den Vater für den Tod ihrer Tochter verantwortlich mache. Diese ablehnende Haltung gegenüber dem Vater werde auch von den Kindern bemerkt und gefährde deren Stabilisierung nach dem Verlust der Mutter. Das Amtsgericht hat am 22.11.2023 sowohl B., I. und N. (I, 19 ff.) als auch anschließend in einem gesonderten Termin die Großmutter, den Vater und die Vertreterin des Jugendamts (I, 23 ff.) persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen amtsrichterlichen Vermerke verwiesen. Mit Beschluss vom 27.11.2023, erlassen am 28.11.2023, hat das Amtsgericht geregelt, dass Umgang zwischen der Großmutter und den Kindern B., S. und N. in Abänderung der Umgangsvereinbarung vom 29.03.2023 an zwei Terminen im Dezember 2023 begleitet durch die Vertreterin des Jugendamts in den Räumen des Jugendamts und ab 01.01.2024 unbegleitet jeden zweiten Samstag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr stattfinde. Zur Begründung führte es aus, dass unbegleiteter Umgang der Großmutter mit den drei Kindern deren Wohl entspreche. Es sei davon auszugehen, dass die Begleitung durch den Vater und das damit einhergehende mehrstündige Aufeinandertreffen der Beteiligten zur Folge habe, dass die zwischen den Beteiligten noch nicht geklärten Sachverhalte Spannungen verursachten, die das Kindeswohl gefährden könnten. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft komme nicht in Betracht. Eine solche könne bei dem Umgang von Großeltern gemäß § 1685 Abs. 3 Satz 2 BGB nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB erfüllt seien. Eine Kindeswohlgefährdung im Falle des unbegleiteten Umgangs der Großmutter mit den Kindern sei aber nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss (I, 27 ff.) verwiesen. Mit Schreiben vom 13.12.2023 berichtete das Jugendamt, dass der Vater im Rahmen des ersten Umgangskontakts deutlich Vorbehalte dagegen geäußert habe, die Kinder mit der Großmutter allein zu lassen. Dies habe er auch vor den Kindern erklärt. Nach einem Gespräch mit der Vertreterin des Jugendamts habe er sich schließlich darauf einlassen können, während des Umgangs im Wartezimmer zu bleiben. Die Kinder seien nach dem Ausbruch des Vaters sehr verunsichert gewesen. Bei Beendigung des Umgangs sei es den Kindern sehr schwer gefallen, sich von der Großmutter zu trennen. B. habe darum gebeten, dass der Umgang noch weiterlaufen könne oder er mit der Großmutter mitgehen dürfe. Aufgrund der beobachteten Bindung zwischen den Kindern und der Großmutter sei eine Aufrechterhaltung des Kontaktes kindeswohlförderlich. Die Umgänge stellten allerdings eine große Belastung der Kinder dar, da sie hier immer wieder in einen massiven Loyalitätskonflikt getrieben würden. Aus diesem Grunde sei zumindest der temporäre Einsatz einer Umgangspflegschaft zu prüfen. Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 28.11.2023 (I, 38) zugestellten Beschluss hat die Großmutter mit am 18.12.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt (I, 45). Sie macht geltend, dem Verhalten des Vaters bei Gericht sei zu entnehmen, dass er große psychische Probleme habe. Die Spannungen gingen einseitig von dem Vater und seiner Mutter aus und hätten teilweise sogar beleidigenden Charakter angenommen. Das Umgangsrecht der Großmutter werde von dem Vater ignoriert. Er verhalte sich so, als würden die Kinder ihm „gehören“ und er sie vor der Großmutter gleichsam beschützen müsse. Die Großmutter brauche dringend Unterstützung durch einen Umgangspfleger, der die Kinder beim Vater abhole. Der Abholtermin und das außergewöhnliche Anwesenheitsbedürfnis des Vaters dürften nach vorläufiger Einschätzung das Hauptproblem für die Durchführung des unbegleiteten Umgangs sein. Eine Durchsetzung könne nur mittels einer Umgangspflegschaft erfolgen. Von Seiten des Vaters liege zudem eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB vor. Die Bindungstoleranz werde in so eklatanter Art und Weise gegenüber der Großmutter verletzt, dass dies erhebliche negative Auswirkungen auf das Kinderwohl habe. Dass eine Kindeswohlgefährdung vorliege, zeige sich auch an weiterem mittlerweile erfolgten Fehlverhalten des Vaters. So habe sich der Vater beim ersten Umgangstermin im Jugendamt geweigert, die Behörde zu verlassen, weswegen der Umgang frühzeitig durch die Vertreterin des Jugendamts abgebrochen worden sei. Zu dem nächsten Termin sei der Vater unentschuldigt nicht erschienen. Wichtig sei es zudem, dem Vater aufzuerlegen, sich in eine Beratung beim Jugendamt oder einer anderen Institution in R. zu begeben, wo er sich über Fragen des Kindeswohls und die familiären Bedürfnisse seiner Kinder beraten lassen könne. Die Großmutter erklärt, Beschwerde einzulegen, soweit das Amtsgericht die beantragte Einrichtung einer Umgangspflegschaft aberkannt hat. Der Vater beantragt, die Beschwerde der Großmutter kostenpflichtig zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 28.12.2023 hat der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass die erstinstanzlich unterbliebene Bestellung eines Verfahrensbeistands eine Zurückverweisung zur Folge haben könne. Die Großmutter trägt daraufhin weiter vor, eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens und die Bestellung eines Verfahrensbeistands sei in ihrem Sinne. Mittlerweile habe das Amtsgericht einen Ordnungsgeldbeschluss wegen Verstoßes gegen den erstinstanzlichen Beschluss erlassen. Damit werde die Notwendigkeit einer Umgangspflegschaft aufgezeigt. Falls sich das Verfahren in der Hauptsache längere Zeit hinziehen sollte, werde angeregt, im Wege einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen eine Umgangspflegschaft anzuordnen, da das Verhalten des Vaters eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Der Vater trägt auf den Hinweis vom 28.12.2023 vor, das Verfahren sei an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Amtsgericht habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nicht für notwendig erachtet. Die Großmutter habe in der Vergangenheit dem Vater während des Umgangs mit den Kindern immer wieder zu Unrecht vorgehalten, er sei für den Suizid der Mutter verantwortlich. Es liege im Kindeswohl, dass die Kinder nach dem Verlust ihrer Mutter zur Ruhe kommen und nicht durch die Großmutter immer wieder auf den Verlust ihrer Mutter gestoßen werden. II. 1. a) Die Beschwerde der Großmutter ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG). b) Allerdings ist die Beschwerde unzulässigerweise auf die Ablehnung der Anordnung einer Umgangspflegschaft beschränkt. Eine Beschwerde kann grundsätzlich auch in Amtsverfahren wie dem vorliegenden Umgangsverfahren beschränkt werden (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Althammer, 7. Aufl. 2020, FamFG § 64 Rn. 7; BGH FamRZ 2016, 121, 122). Entscheidungen können allerdings nur hinsichtlich eines Teils angefochten werden, wenn sie mehrere Verfahrensgegenstände oder einen teilbaren Verfahrensgegenstand betreffen (BGH FamRZ 2016, 121, 122; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 65 FamFG, Rn. 5). Nur bei einer Teilbarkeit des Verfahrensgegenstands liegt eine das Beschwerdegericht bindende Beschränkung vor (BGH FamRZ 84, 1214 = MDR 85, 306; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, a.a.O.). Teilbarkeit ist gegeben, wenn das Gericht getrennt über die einzelnen Gegenstände hätte entscheiden können (BGH FamRZ 89, 376; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, a.a.O.). Wenn eine solche Teilbarkeit nicht gegeben ist, das heißt, wenn der nicht angegriffene Teil des Verfahrensgegenstands mit dem angegriffenen untrennbar zusammenhängt, ist eine gleichwohl erklärte Rechtsmittelbeschränkung unzulässig, und das Beschwerdegericht hat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen (BGH MDR 85, 306; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, a.a.O.). Die Ablehnung der Anordnung einer Umgangspflegschaft unter Ziffer 2 des Tenors des erstinstanzlichen Beschlusses kann unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe nicht gesondert angefochten werden. Denn die Regelung des Umgangs mit einem Kind und die Ablehnung der Anordnung einer Umgangspflegschaft sind nicht auf diese Art teilbar. Bei der Regelung des Umgangs für ein Kind und der Anordnung einer Umgangspflegschaft handelt es sich vielmehr um einen einheitlich zu entscheidenden Gegenstand. Denn bei der Einrichtung einer Umgangspflegschaft hat das Gericht auch zugleich eine Umgangsregelung zu treffen. Eine Entscheidung über eine Umgangspflegschaft kann nicht erfolgen, soweit der Umgang ungeregelt bleibt oder ausgeschlossen wird. Zudem besteht zwischen der Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, und der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Umgangspflegschaft zur Durchführung des Umgangs nach §§ 1685 Abs. 3 Satz 2, 1684 BGB vorliegen, eine Wechselwirkung. Mangels wirksamer Beschränkung der Beschwerde unterliegt die erstinstanzlich getroffene Umgangsregelung in vollem Umfang der Überprüfung des Senats. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel vorläufig Erfolg. Denn die erstinstanzliche Entscheidung ist aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, da das Amtsgericht eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch nicht oder noch nicht in der gebotenen Weise umfassend getroffen hat (§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG, vgl. hierzu Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 69 Rn. 19). Das Amtsgericht hat es entgegen § 158 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 FamFG verfahrensfehlerhaft versäumt, für B., I. und N. jeweils einen Verfahrensbeistand zu bestellen und diesen am Verfahren zu beteiligen. Eines besonderen Antrags für die Zurückverweisung bedurfte es nicht. a) aa) Zieht das Gericht einen gemäß § 7 FamFG notwendig am Verfahren zu Beteiligenden fehlerhaft nicht hinzu, ist diesem gegenüber noch keine Entscheidung in der Sache getroffen worden. Das ist insbesondere auch dann der Fall, wenn die gesetzlich notwendige Bestellung eines Verfahrensbeistands unterblieben ist (Saarl. OLG, Beschluss vom 28.06.2021 - 6 UF 58/21 -, juris, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.01.2022 - 6 UF 132/21-, juris und OLG Brandenburg Beschluss vom 08.08.2016 – 13 UF 94/16, BeckRS 2016, 115984: jeweils in einem Umgangsverfahren; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.06.2021 – 6 UF 79/21 –, juris: in einem Kindeswohlgefährdungsverfahren; OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2017 – II-9 UF 168/17 –, juris und OLG Rostock, Beschluss vom 04.07.2014 – 11 UF 111/14 –, juris: jeweils in einem Verfahren nach § 1626a BGB; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.07.2012 – 15 UF 132/12 –, juris: zum Aufenthaltsbestimmungsrecht; vgl. auch OLG Bamberg m. Anm. Kupko, FamRZ 2024, 61). bb) Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht einem Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 158 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ist dies in der Regel erforderlich, wenn die Interessen des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz stehen. Dabei genügt es, dass ein Interessengegensatz in Betracht kommt, er muss nicht bereits bestehen oder sicher voraussehbar sein (Johannsen/Henrich/Althammer/Döll, 7. Aufl. 2020, FamFG § 158 Rn. 8). cc) Die unterlassene Bestellung eines Verfahrensbeistands stellt zugleich einen Aufklärungsmangel dar. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangs hat das Gericht gemäß § 26 FamFG die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen in eigener Verantwortung von Amts wegen durchzuführen. Das Gesetz verpflichtet den Familienrichter hierbei zur Einhaltung verfahrensrechtlicher unverzichtbarer Mindeststandards, um eine sachgerechte am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu gewährleisten (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 02.08.2017 – 14 UF 39/17, BeckRS 2017, 129882 Rn. 12 f., beck-online: zu § 1671 BGB). Das Verfahren muss grundsätzlich dazu geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 – 1 BvR 349/80 –, BVerfGE 55, 171-184, Rn. 29). dd) Für das Absehen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands besteht nach § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG zudem eine Begründungspflicht (vgl. MüKoFamFG/Schumann, 3. Aufl. 2018, § 158 Rn. 22). Wird in einem Regelfall nach § 158 Abs. 3 FamFG das Absehen von der Bestellung nicht oder nur unzureichend begründet, liegt darin ebenso wie in dem Unterbleiben der Beistandsbestellung selbst ein wesentlicher Verfahrensverstoß, der im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Hauptsacheentscheidung führen kann (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.11.2021 – 13 UF 122/21 –, Rn. 25, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.01.2019 – 13 UF 1/19 –, Rn. 10, juris; Döll in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1671 BGB, Rn. 40). b) Danach ist es gemäß § 158 Absatz 3 Nr. 1 FamFG erforderlich, sowohl B. als auch I. und N. jeweils einen Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen. aa) Ein erheblicher Gegensatz der Interessen von B., I. und N. und ihres gesetzlichen Vertreters, dem Vater, kommt hier jedenfalls in Betracht. Denn die Großmutter und der Vater vertreten vorliegend gegensätzliche Auffassungen zu den Fragen, in welchem Umfang und in welcher Form (begleitet oder unbegleitet) Umgänge der Kinder mit der Großmutter derzeit dem Kindeswohl entsprechen. Der Vater spricht sich deutlich gegen eine Ausweitung des Umgangs sowie gegen einen unbegleiteten Umgang aus. Er führt aus, dass der Kontakt zur Großmutter Belastungen der Kinder zur Folge habe. Die Großmutter meint dagegen, die Spannungen gingen einseitig von dem Vater und dessen Mutter aus. Sowohl die Großmutter als auch der Vater werfen sich zudem gegenseitig vor, den jeweils anderen Beteiligten abzulehnen, dies vor den Kindern deutlich zu machen und so ihnen zu schaden. Auch hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangs herrscht Uneinigkeit. So vertreten sowohl die Großmutter als auch der Vater völlig gegensätzliche Auffassungen zu der Frage, ob die Großmutter während des Umgangs Fotos von den Kindern machen darf. Darüber hinaus besteht zwischen dem Vater und der Großmutter bereits seit geraumer Zeit ein tiefliegender Konflikt, welcher die Bedürfnisse und Interessen der Kinder zu verdrängen droht. Das Verhältnis zwischen ihnen ist von Misstrauen geprägt. Dies ergibt sich bereits aus dem Vorverfahren 5 F 46/23. Mit Schriftsatz vom 20.06.2023 beantragte die Großmutter dort die Androhung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft gegen den Vater, obwohl die im Anhörungstermin am 29.03.2023 vereinbarten Umgangskontakte erst ab dem 01.07.2023 beginnen sollten und sowohl eine Billigung der Vereinbarung als auch eine Androhung von Ordnungsmitteln bereits mit Beschluss vom 29.03.2023 erfolgt war. Gleichzeitig war der Vater ohne Wissen der Großmutter mit den Kindern umgezogen und für sie telefonisch nicht erreichbar. Bei einer solchen Konstellation liegen die Voraussetzungen des § 158 Abs. 3 Nr. 1 FamFG für die Bestellung eines Verfahrensbeistands vor. Nur so kann in diesem schwerwiegenden Interessenkonflikt den Subjektstellungen von B., I. und N. in ihrer jeweiligen Individualität als Grundrechtsträger Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078). bb) Vorliegend kommt hinzu, dass B., I. und N. ihren Willen und ihre Interessen nur sehr eingeschränkt in das Verfahren einbringen konnten. Das Jugendamt führte ausweislich seiner Ausführungen im Anhörungstermin am 22.11.2023 Gespräche mit der Großmutter und dem Vater. Von Gesprächen mit den Kindern wurde nicht berichtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Willens und der Bedürfnisse des Kindes und deren Geltendmachung im Verfahren nicht allein dem Jugendamt überlassen werden darf. Denn es ist nicht die Aufgabe des Jugendamts, die subjektive Interessenvertretung des Kindes zu gewährleisten (OLG Saarbrücken Beschluss vom 23.06.2021 – 6 UF 58/21, BeckRS 2021, 28284 Ls. und Rn. 24). B. hat zwar im Rahmen seiner richterlichen Anhörung am 22.11.2023 die Fragen, ob er seine Oma gerne öfter sehen würde und ob er sie vermisse, bejaht. Ein weitergehendes Gespräch war jedoch ausweislich des Anhörungsvermerks nicht mit ihm möglich. Zudem befand sich vor dem Anhörungszimmer nicht nur die verfahrensbeteiligte Großmutter, sondern auch die Großmutter väterlicherseits, so dass ausweislich des Anhörungsvermerks nicht festgestellt werden konnte, wen B. mit dem Wort „Oma“ meinte. I. und N. ließen sich im Rahmen ihrer richterlichen Anhörungen nicht auf Fragen ein und machten keine weiterführenden Angaben. c) Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung auch nicht begründet, warum es von der Bestellung eines Verfahrensbeistands abgesehen hat. d) Dies und die unterlassene Bestellung eines Verfahrensbeistands führt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands nebst der Vornahme der noch erforderlichen Ermittlungen im Beschwerdeverfahren würde im Ergebnis dazu führen, dass den Beteiligten eine Tatsacheninstanz entzogen wird. Ein außergewöhnliches Eilbedürfnis für die Regelung des Umgangs besteht demgegenüber nicht. Eine unzumutbare Belastung von B., I. und N. ist mit der Zurückverweisung ebenfalls nicht verbunden. Zwar ist es durchaus möglich, dass die Zurückverweisung zu erneuten Anhörungen der Kinder durch das Amtsgericht führt. Allerdings müssten gerichtliche Anhörungen der Kinder auch im Beschwerdeverfahren erfolgen. Davon, dass es nach der Zurückverweisung und erneuten Entscheidung des Amtsgerichts abermals zu einem Beschwerdeverfahren kommen wird, kann nicht unbedingt ausgegangen werden. Vielmehr ist es nach der Bestellung eines Verfahrenbeistands und weiteren Ermittlungen in der Sache durchaus möglich, dass die erstinstanzliche Entscheidung bei den Beteiligten auf eine größere Akzeptanz stoßen wird. III. Der Senat konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, insbesondere ohne persönliche Anhörung der Großmutter, des Vaters, des Jugendamts und der Kinder, entscheiden. Es liegt kein Verfahren im Sinne des § 68 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 FamFG vor. Im Übrigen besteht auch in diesen Verfahren keine Verpflichtung zur persönlichen Anhörung gemäß den §§ 159 bis 162 FamFG, wenn das Beschwerdegericht - wie hier - keine Entscheidung in der Sache trifft und die Sache zurückverweist (BT-Drucksache 19/23707, Seite 52; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.2022 – 20 UF 105/22 –, Rn. 11, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.01.2022 – 6 UF 132/21 –, Rn. 1, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 68 FamFG, Rn. 12a). Den Beteiligten wurde vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt. Eine vorläufige Entscheidung über den (bedingten) Antrag der Großmutter auf einstweilige Anordnung einer Umgangspflegschaft ist aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich. IV. Die Niederschlagung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 20 FamGKG. Im Übrigen war die Entscheidung über die Kosten dem Gericht erster Instanz zu übertragen (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 69 Rn. 57). Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 FamFG.