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Beschluss

16 WF 118/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0308.16WF118.23.00
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Leitsätze
1. Zur Beschwerdebefugnis von Pflegeeltern gegen eine erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Kindeswohlgefährdungsverfahren, durch welche die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden.(Rn.21) 2. Der Grundsatz, dass im Kindschaftsverfahren in der Regel die Kostenaufhebung der Billigkeit entspricht, ist nicht ohne weiteres auf Verfahren zu übertragen, bei denen neben den Eltern weitere Personen oder Institutionen formal und/oder konkludent am Verfahren beteiligt sind. Dies betrifft insbesondere Verfahren, bei denen kinderschutzrechtliche Maßnahmen zu (über)prüfen und an denen neben dem Jugendamt häufig auch Pflegeeltern beteiligt sind.(Rn.29) 3. Eine Kostenlast der Pflegeeltern entspricht in der Regel nach § 81 FamFG nicht billigem Ermessen.(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim, AZ 6 F 2173/22, vom 04.10.2023 - erlassen am 05.10.2023 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beschwerdebefugnis von Pflegeeltern gegen eine erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Kindeswohlgefährdungsverfahren, durch welche die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden.(Rn.21) 2. Der Grundsatz, dass im Kindschaftsverfahren in der Regel die Kostenaufhebung der Billigkeit entspricht, ist nicht ohne weiteres auf Verfahren zu übertragen, bei denen neben den Eltern weitere Personen oder Institutionen formal und/oder konkludent am Verfahren beteiligt sind. Dies betrifft insbesondere Verfahren, bei denen kinderschutzrechtliche Maßnahmen zu (über)prüfen und an denen neben dem Jugendamt häufig auch Pflegeeltern beteiligt sind.(Rn.29) 3. Eine Kostenlast der Pflegeeltern entspricht in der Regel nach § 81 FamFG nicht billigem Ermessen.(Rn.31) 1. Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim, AZ 6 F 2173/22, vom 04.10.2023 - erlassen am 05.10.2023 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000,- € festgesetzt. I. Gegenstand der Beschwerde ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Sorgerechtsverfahren. Der am … geborene L. L. ist das zweite Kind der M. L., geboren am … (im Folgenden Mutter). Eine Vaterschaftsanerkennung für L. liegt nicht vor. Seit dem 15.05.2020 lebt L. aufgrund einer seit mehreren Jahren bestehenden, chronischen Heroinabhängigkeit der Mutter in Vollzeitpflege bei den beschwerdeführenden Pflegeeltern (im Folgenden Pflegeeltern). Mit Beschluss vom 14.08.2019 entzog das Amtsgericht Mannheim (AZ 6 F 2169/19) der Mutter die elterliche Sorge für L., die sie bis dahin alleine ausübte, vorläufig und bestimmte das Jugendamt der Stadt M. zum Vormund. Das zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe wies mit Beschluss vom 31.01.2020 (AZ 16 UF 187/19) die dagegen eingelegte Beschwerde der Mutter zurück. Ein amtswegiges Hauptsacheverfahren und/oder Überprüfungsverfahren fand hiernach nicht statt. Mit Schriftsatz vom 28.02.2022 beantragte im vorliegenden Verfahren die Mutter die Rückübertragung des Sorgerechts. Sie sei nunmehr stabil. Zugleich beantragte sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die ihr mit Beschluss vom 02.08.2022 bewilligt wurde. Parallel war vor dem Amtsgericht Mannheim, AZ 6 F 1477/22, ein Umgangsverfahren anhängig, mit dem die Mutter eine Ausweitung der Umgangskontakte begehrte. In hiesigem Verfahren beantragten die Pflegeeltern mit Schriftsatz vom 18.11.2022, sie förmlich am Verfahren zu beteiligen. Eine gerichtliche Entscheidung über diesen Antrag erging nicht; die Pflegeeltern wurden gerichtsintern in der EDV als Beteiligte erfasst. Darüber hinaus beantragten die Pflegeeltern mit Schriftsatz vom 19.01.2023, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Zurückweisung des mütterlichen Antrags, hilfsweise den Erlass einer Verbleibensanordnung. Mit Beschluss vom 30.01.2023 hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten zur Frage der Kindeswohlgefährdung von L. im Falle der Rückkehr in den mütterlichen Haushalt und zum Umgangsrecht eingeholt. Am 11.05.2023 ließ die Mutter über ihren Verfahrensbevollmächtigten mitteilen, dass sie ihren Sorgerechtsantrag nicht länger weiterverfolge. Die Mutter selbst teilte dem Gericht mit Schreiben vom 19.05.2023 mit, dass sie ihren Antrag zwar zurücknehme, sie aber mit einem Verbleib von L. in der Pflegefamilie weiterhin nicht einverstanden sei. Das Sachverständigengutachten wurde am 02.08.2023 erstattet. Das Jugendamt berichtete mehrfach umfassend; auf die Berichte des Sozialen Dienstes vom 06.09.2022, vom 17.10.2022 und vom 18.07.2023 sowie des Pflegekinderdienstes vom 07.07.2021 wird Bezug genommen. Am 25.09.2023 hat das Amtsgericht L., die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt, den Amtsvormund und den Pflegevater angehört. Die Mutter ist unentschuldigt nicht zum Anhörungstermin erschienen; sie hat den Kontakt zu den Behörden seit Juli 2023 abgebrochen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk verwiesen. Mit Beschluss vom 04.10.2023, erlassen am 05.10.2023, hat das Amtsgericht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind L. L., geboren am …, endgültig entzogen (Ziffer 1), Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt der Stadt M. zum Vormund bestimmt (Ziffer 2), die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben (Ziffer 3) und den Verfahrenswert festgesetzt (Ziffer 4). Mit am 02.11.2023 per beA beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag haben die Pflegeeltern gegen die Kostenentscheidung in dem ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 05.10.2023 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Bei der tenorierten Kostenaufhebung hätten die Pflegeeltern zu befürchten, anteilig für die nicht unerheblichen Gerichtskosten zu haften, auch wenn diese im Rubrum der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht als Beteiligte geführt würden. Eine Beteiligung der Pflegeeltern an den Kosten des Verfahrens sei jedoch unbillig. Mit Verfügung vom 14.11.2023 hat der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Einwände hiergegen sind nicht erhoben worden. II. Die zulässige Beschwerde (hierzu Ziffer 1) hat auch in der Sache Erfolg (hierzu Ziffer 2). 1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG). a. Die isolierte Kostenbeschwerde in Kindschaftssachen ist unabhängig von einem Beschwerdewert - der vorliegend ohnehin erreicht wäre - zulässig. § 61 Abs. 1 FamFG findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12 -, juris Rn. 12 ff.). b. Die Pflegeeltern sind beschwerdebefugt. Ausweislich der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung, nach der die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, trifft die Kostenlast (anteilig) alle am Verfahren Beteiligten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 161 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG). aa. Einem nicht ausdrücklich beigezogenen Dritten steht die Beschwerde jedenfalls dann zu, wenn die Besorgnis besteht, dass er als Kostenschuldner betrachtet werden könnte (MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 59 Rn. 17). Denn für die Beschwerdeberechtigung ist grundsätzlich maßgebend, ob eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten vorliegt (sog. materielle Beschwer). Auf die Beteiligtenstellung in erster Instanz kommt es dagegen nicht an (BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – IV ZB 42/12 -, juris; BeckOK FamFG/Obermann, 49. Ed. 01.02.2024, FamFG § 59 Rn. 6). Dementsprechend ist derjenige, der durch die Kostenentscheidung des Gerichts unmittelbar nachteilig betroffen sein kann, beschwerdebefugt (MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 59 Rn. 16). bb. Dies zugrunde gelegt besteht die konkrete Besorgnis, dass die Pflegeeltern als Beteiligte gemäß § 161 Abs. 1 FamFG für die Kosten des Verfahrens als Schuldner haften. Dem Verfahrensgang ist vorliegend nicht eindeutig zu entnehmen, ob diese konkludent als Beteiligte hinzugezogen oder lediglich gemäß § 161 Abs. 2 FamFG angehört worden sind. Jedenfalls ist von diesen mit Schriftsatz vom 18.11.2022 eine förmliche Beteiligung beantragt worden und sie wurden gerichtsintern als Beteiligte erfasst. Im Rubrum des Anhörungsvermerks vom 25.09.2023 sind sie zudem als sonstige Beteiligte aufgeführt worden. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 81 FamFG entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen. Dementsprechend kann das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Erhebung der Kosten ganz absehen, wenn es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten. Nur in den Fällen des § 81 Abs. 2 FamFG sollen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden. Der Senat ist als weitere Tatsacheninstanz zu einer eigenen Ermessensentscheidung berufen (hierzu BGH, Beschluss vom 12.10.2016 – XII ZB 372/16 –, Rn. 10 ff., juris), so dass die angegriffene Kostenentscheidung insgesamt Gegenstand der Beschwerde ist. Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erachtet es der Senat als billig und angemessen, Gerichtskosten nicht zu erheben und im Übrigen von einer Kostenerstattung abzusehen. In Kindschaftsverfahren entspricht zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Kostenaufhebung der Billigkeit, mit der Folge, dass auch die Gerichtskosten einschließlich der Auslagen für den Verfahrensbeistand und ggf. Sachverständigengutachten von den Beteiligten anteilig zu tragen sind (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2024 – 5 WF 147/23 –, Rn. 30, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 81 FamFG, Rn. 6 m.w. N.). Dieser Grundsatz rechtfertigt sich daraus, dass in Kindschaftsverfahren Zurückhaltung bei einer besonderen Belastung nur eines Elternteils mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens geboten ist. Derartige Verfahren sind regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die Eltern subjektiv sehr unterschiedliche Sichtweisen haben, was erhebliches Konfliktpotential birgt und häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Die eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Elternteils dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zu Kosten gekommen ist, lässt sich dagegen regelmäßig nicht feststellen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.08.2022 – 9 WF 80/22 –, Rn. 7, juris). Jedoch lassen sich diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf Verfahren übertragen, bei denen neben den Eltern weitere Personen oder Institutionen formal und/oder konkludent am Verfahren beteiligt sind. Dies betrifft insbesondere Verfahren, bei denen kinderschutzrechtliche Maßnahmen zu (über)prüfen und an denen neben dem beteiligten Jugendamt (§ 162 Abs. 2 FamFG) häufig auch Pflegeeltern (§ 161 Abs. 1 und 2 FamFG) hinzugezogen sind. In diesen Fällen können die Kosten nicht schematisch gegeneinander aufgehoben werden. Vielmehr hat eine konkrete Billigkeitsprüfung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Beachtung der jeweiligen Beteiligtenstellung zu erfolgen. Die Tenorierung einer Kostenaufhebung ist insbesondere dann nicht sinnvoll, wenn weder aus dem Rubrum noch aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist, welche Beteiligten welche Kostenlast treffen kann. a. Eine Kostenlast der Pflegeeltern entspricht in der Regel nach § 81 FamFG nicht billigem Ermessen (OLG München, Beschluss vom 22.04.2015 – 4 WF 436/15 –, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.04.2012 – 4 WF 75/12-, juris). Teilweise wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung sogar vertreten, dass Pflegeeltern grundsätzlich nicht für die Gerichtskosten haften (zur bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.11.2001 – 15 WF 170/01 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2000 – 26 WF 79/00 –, juris). Denn diese verfolgen meist keine eigenen Interessen, sondern Interessen des Kindes. Pflegeeltern sollen zudem nicht davon abgehalten werden, auf Grund eines Kostenrisikos dem Kindeswohl dienliche Anträge zu stellen. Es besteht vielmehr ein allgemeines Interesse daran, dass sich Eltern zur Übernahme von Pflegschaften bereit erklären (OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2011 - 21 WF 656/11 -, R. 22, juris). Zudem liegt es im Interesse des Kindes, dass diejenigen Personen, die das Kind unmittelbar versorgen und betreuen, auch vor Gericht losgelöst von einem Kostenrisiko dieses Interesse durch entsprechende Anträge vertreten und ihre Erkenntnisse über das physische sowie psychische Wohlbefinden des Kindes einbringen. Dies berücksichtigend entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Pflegeeltern auch nicht teilweise mit den Gerichtskosten zu belasten. Ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass sie neben ihren eigenen Interessen gleichgewichtig auch die Interessen ihres Pflegekindes L. verfolgt haben. Insbesondere sind sie sich den besonderen Bedürfnissen von L. als Dauerpflegekind auch in der Kontakthaltung zur leiblichen Mutter bewusst gewesen. Dies ist dadurch deutlich geworden, dass die Pflegeeltern die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens - mit offenem Ausgang - unterstützt haben, um zur Sicherung einer gesunden sozialen und emotionalen Entwicklung von L. dessen weiteren Lebensmittelpunkt und auch das Umgangsrecht zur Mutter fachlich abgesichert zu klären. Den Pflegeeltern ist auch nicht aufgrund ihres individuellen Verfahrensverhaltens ein Teil der Kosten zuzuweisen. Sie haben das vorliegende Verfahren weder (schuldhaft) angeregt, noch es bewusst verzögert oder sich bei der Begutachtung nicht kooperativ gezeigt. b. Es erscheint gemäß § 81 FamFG ebenfalls unbillig, die Mutter mit den (gesamten) Gerichtskosten samt Auslagen zu belasten, zu denen auch die nicht unerheblichen Kosten des Sachverständigengutachtens gehören. Zwar ist das Verfahren auf Antrag der Mutter eingeleitet worden und diese hat mit diesem ursprünglich auch eigene Interessen verfolgt. Ihr Antrag ist allerdings nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Immerhin hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten zur Frage der Kindeswohlgefährdung und zur Erziehungsfähigkeit der Mutter in Auftrag gegeben. Zudem wurde der Mutter das Sorgerecht mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 14.08.2019 (AZ 6 F 2169/19) bis zu ihrem Rückübertragungsantrag vom 28.07.2022 nur vorläufig entzogen. Es hat damit zum einen nicht nur ein berechtigtes Interesse der Mutter an einer endgültigen Regelung bestanden. Eine solche entspricht letztendlich auch dem Kindeswohl. Zum anderen ist der Antrag der Mutter lediglich als Anregung im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen. Es hätte im Hinblick auf die lediglich vorläufige Regelung zum Sorgerecht durchaus nahegelegen, auch ohne diese Anregung ein amtswegiges Hauptsacheverfahren einzuleiten, um den vorläufigen Zustand zu beenden. Letztendlich hat die Mutter ihren Antrag mit Schriftsatz vom 11.05.2023 zurückgenommen. Auch wenn sie zugleich erklärt hat, mit einem dauerhaften Verbleib von L. in der Pflegefamilie nicht einverstanden zu sein, hat sie zumindest derzeit nicht weiter an einer Rückübertragung des Sorgerechts und Rückführung des Kindes in ihren Haushalt festgehalten. c. Eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund kommt dagegen nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle in Betracht, die jeweils ein Verschulden voraussetzen (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 251/16, Rn. 22, juris; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 81 Rn. 16). Denn das Jugendamt wird anders als ein Elternteil nicht in Ausübung des ihm originär zustehenden, sondern des aufgrund der Amtsvormundschaft übergegangenen Sorgerechts und allein im öffentlichen Interesse als ausschließlich dem Kindeswohl verpflichteter Sachwalter tätig (BGH, Beschluss vom 28.09.2016 – XII ZB 251/16 –, Rn. 22, juris). Die Amtsvormundschaft gehört nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII zu den Aufgaben der Jugendhilfe. Dass die Kostentragung des Jugendamts als Amtsvormund nach diesem Maßstab gerechtfertigt wäre, ist nicht ansatzweise ersichtlich. d. Eine Kostenauferlegung auf das Jugendamt - Sozialer Dienst - kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Denn das Jugendamt ist in kinderschutzrechtlichen Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB verpflichtend zu beteiligen (§ 162 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Allerdings setzt dies auch die Erfüllung eines Regelbeispiels des § 81 Abs. 2 FamFG, also ein vorwerfbares Verhalten, voraus (hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2012 – 10 UF 69/12 –, juris; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 81 Rn. 16). Denn das Jugendamt - Sozialer Dienst - nimmt ebenfalls eine Aufgabe der Jugendhilfe wahr und unterstützt das Familiengericht insoweit bei allen Maßnahmen, die die elterliche Sorge für ein Kind betreffen (§§ 2 Abs. 3 Nr. 6; 50 SGB VIII). Das Jugendamt handelt dementsprechend in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung im Interesse des Kindes. Deshalb ist eine Kostenhaftung allenfalls dann angezeigt, wenn es schuldhaft ein von vornherein aussichtsloses Verfahren veranlasst und/oder seiner gesetzlichen Verpflichtung schuldhaft zuwiderhandelt, indem es nicht hinreichend am Verfahren mitwirkt, dieses verzögert und/oder unwahre Angaben macht. Käme eine Kostenhaftung des Jugendamts auch in Betracht, ohne dass die Voraussetzungen der kostenrechtlichen Sanktionsvorschrift des § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt wären, wäre die eigenständige und gerichtsunabhängige Mitwirkung des einzelnen Jugendamtmitarbeiters am gerichtlichen Verfahren (§§ 2 Abs. 3 Nr. 6; 50 SGB VIII) in Frage gestellt. Denn dieser müsste in allen Kindschaftsverfahren, an denen das Jugendamt Beteiligter ist, eine anteilige Kostenhaftung des Jugendamts befürchten. Der jeweilige Mitarbeiter des Jugendamts käme in die Gefahr, bewusst oder unbewusst schon zur Vermeidung behördeninterner Rechtfertigungszwänge spätestens bei sich wiederholender Kostenauferlegung von einer nicht sicher durch die antizipierte Position des Gerichts abgedeckten Antragstellung abzusehen und das von ihm wahrgenommene Kindesinteresse nicht mehr zur alleinigen Richtschnur seines Handelns zu machen (OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2012 – 10 UF 69/12 –, Rn. 21, juris). In die Ermessensausübung hat insoweit ferner die Überlegung mit einzufließen, dass das Jugendamt im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss (BGH, Beschluss vom 28.09.2016 – XII ZB 251/16 –, Rn. 27, juris; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 81 Rn. 16). Nach §§ 2 FamGKG, 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind die Träger der Jugendhilfe im Verfahren nach dem FamFG von den Gerichtskosten befreit (hierzu Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 64 SGB X (Stand: 16.02.2024), Rn. 69). Zwar steht es der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, wenn das Gesetz Kostenfreiheit anordnet. Vielmehr hindert eine solche Kostenbefreiung nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestands. Dies folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 1 FamGKG, der die Kostenauferlegung trotz Kostenbefreiung als möglich ansieht und die Folgerung zieht, dass auch ein anderer Beteiligter für die von der Kostenbefreiung erfassten Kosten nicht in Anspruch genommen werden darf (BGH, Beschluss vom 28.09.2016 – XII ZB 251/16 –, Rn. 26, juris; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 81 Rn. 7). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, rechtfertigt das individuelle Verfahrensverhalten des Jugendamts - auch unter Beachtung seiner Kostenbefreiung - eine Kostenbeteiligung nicht. Das Verfahren ist weder (schuldhaft) durch das Jugendamt angeregt worden, noch hat es sonst pflichtwidrig entgegen bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Dieses hat vielmehr durch entsprechende ausführliche Berichte am Verfahren mitgewirkt und dieses auch im Übrigen nicht verzögert. e. Vielmehr erachtet es der Senat vorliegend als insgesamt unbillig, einen der Beteiligten mit den Gerichtskosten zu belasten. Insofern ist von der Erhebung der Kosten nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen. Im Ergebnis handelt es sich um ein amtswegiges Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG. Ein solches hat das Gericht unabhängig von Anträgen der Eltern oder Pflegeeltern von Amts wegen in angemessenen Zeitabständen durchzuführen. Für das Gericht ist hierbei substantiell, dass alle Beteiligten - einschließlich des Jugendamts - mit Fokus auf das Wohl des Kindes entsprechende Verfahren anregen, an diesen unabhängig mitwirken und insoweit zu einer am Kind orientierten Entscheidungsfindung des Gerichts aktiv beitragen. Denn bei kinderschutzrechtlichen Maßnahmen steht das Wohl des einzelnen Kindes, aber auch der präventive Kinderschutz, im Vordergrund, nicht das Obsiegen oder Unterliegen eines Beteiligten. Eine (anteilige) Kostenhaftung der Beteiligten für die - ggf. nicht unerheblichen - Verfahrenskosten erscheint vor diesem Hintergrund, in Anbetracht der Kostenfreiheit des Jugendamts und angesichts der für die Mutter bewilligten ratenfreien Verfahrenskostenhilfe, unbillig. III. 1. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. 2. Der Verfahrenswert ist, angesichts dessen, dass sich die Pflegeeltern mit ihrer Beschwerde gegen die unklare Regelung der Kostenaufhebung wenden, für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte der Gerichtskosten festzusetzen [2.957,75 (= 550,00 € für Verfahrensbeistand + 140,00 € x 0,5 Gerichtsgebühren + 5.295,50 Gutachtenkosten)/2] festzusetzen. 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 FamFG.