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Beschluss

2 WF 4/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0422.2WF4.24.00
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Leitsätze
1. Erfolgt eine Zustellung im vereinfachten Unterhaltsverfahren gemäß EuZustVO in einem anderen Mitgliedstaat und wird ohne Übersetzung zugestellt, läuft eine durch die Zustellung in Gang gesetzte Frist immer erst, nachdem die Frist des Art. 12 Abs. 3 EuZustVO zur Annahmeverweigerung abgelaufen ist (Anschluss EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-7/21).(Rn.19) 2. Fehlt im Antrag auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591-1593 BGB besteht, stellt das erstmalige Bestreiten der Elternschaft im Beschwerdeverfahren auch eine im Sinne der §§ 256 Abs. 1, 252 Abs. 1 FamFG zulässige Einwendung gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens dar.(Rn.25) 3. Der rechtskräftige Beschluss über die Abstammung eines Kindes wirkt nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern für und gegen alle.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 31.07.2023 (Az.: 23 F 178/23) wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert wird auf 3.024,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt eine Zustellung im vereinfachten Unterhaltsverfahren gemäß EuZustVO in einem anderen Mitgliedstaat und wird ohne Übersetzung zugestellt, läuft eine durch die Zustellung in Gang gesetzte Frist immer erst, nachdem die Frist des Art. 12 Abs. 3 EuZustVO zur Annahmeverweigerung abgelaufen ist (Anschluss EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-7/21).(Rn.19) 2. Fehlt im Antrag auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591-1593 BGB besteht, stellt das erstmalige Bestreiten der Elternschaft im Beschwerdeverfahren auch eine im Sinne der §§ 256 Abs. 1, 252 Abs. 1 FamFG zulässige Einwendung gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens dar.(Rn.25) 3. Der rechtskräftige Beschluss über die Abstammung eines Kindes wirkt nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern für und gegen alle.(Rn.27) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 31.07.2023 (Az.: 23 F 178/23) wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert wird auf 3.024,00 € festgesetzt. I. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für die am … geborene A. L. V. Das antragstellende Land hat für A. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht und im Wege des vereinfachten Verfahrens die Festsetzung von Unterhalt für den Zeitraum ab 01.04.2023 beantragt. Es hat vorgetragen, dass der Antragsgegner der Vater des Mädchens sei. Der Antrag ist am 30.03.2023 beim Amtsgericht eingegangen und wurde dem Antragsgegner verbunden mit dem Hinweis, in welcher Form und Frist Einwendungen erhoben werden können, per Einschreiben mit Rückschein am 21.06.2023 zugestellt, nachdem das Amtsgericht mit Hilfe des Bundesamtes für Justiz unter Anwendung von Art. 62 ff. EuUntVO die aktuelle Wohnanschrift des Antragsgegners in Italien ermitteln konnte. Einwendungen des Antragsgegners gegen die Unterhaltsfestsetzung sind beim Amtsgericht nicht eingegangen. Mit Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 31.07.2023 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller, das L. B.-W., für das Kind A. L. V., geboren am …, vom 01.04.2023 bis 30.04.2025 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Absatz 1 BGB der 2. Altersstufe abzüglich des vollen Kindesgeldes von 250,00 € monatlich zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dem Antragsteller stehe aus übergegangenem Recht ein Anspruch zu. Einwendungen seien vom Antragsgegner nicht vorgebracht worden. Der Beschluss ist dem Antragsgegner ohne Übersetzung am 16.08.2023 durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden. Gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt wendet sich der Antragsgegner mit der am 26.09.2023 eingegangenen Beschwerde. Er bringt vor, dass ihm die Situation komplett fremd sei. Er sei, wie er bereits vor Jahren mitgeteilt habe, mit dem Kind nicht blutsverwandt. Sie sei nicht seine Tochter. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Vaterschaft des Antragsgegners sei gerichtlich durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 02.11.2017 (Aktenzeichen: 4 F 75/16) festgestellt worden. Der Beschluss sei seit 07.08.2018 rechtskräftig. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftstücke nebst Anlagen verwiesen. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 21.02.2024 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass nunmehr keine Bedenken mehr gegen die Zulässigkeit des Antrages im vereinfachten Unterhaltsverfahren bestehen und dass die Beschwerde nach derzeitigem Stand unbegründet sein dürfte. Dem Antragsgegner sind die Verfügungen des Senats, die Beschwerdeerwiderung der Gegenseite und die Entscheidung des Amtsgerichts Singen, jeweils übersetzt in die italienische Sprache, zugestellt worden. Weiterer Vortrag hierzu ist innerhalb der eingeräumten Frist nicht erfolgt. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. a) Die nach §§ 11 RPflG, 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden. Der Beschluss des Amtsgerichts ist dem Antragsgegner am 16.08.2023 ordnungsgemäß zugestellt worden. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus der Zustellungsurkunde vom 16.08.2023. Die Zustellung erfolgte durch Einschreiben mit Rückschein. Maßgeblich für die Zustellung ist die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten vom 02.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: EuZustVO). Gemäß Art. 18 EuZustVO können gerichtliche Schriftstücke, zu denen unzweifelhaft auch der Antrag vom 30.03.2023 gehört, Personen mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises zugestellt werden. Die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist mit Übergabe des Einschreibens an den Adressaten oder an einen Ersatzempfänger, welchem die Sendung nach den im Bestimmungsland geltenden Postbestimmungen ausgehändigt werden kann, wirksam vollzogen (amtliche Begr. BTDrs. 14/4554). Als Zustellnachweis genügt der mit dem Erledigungsvermerk des Postbediensteten versehene Rückschein zu der eingeschriebenen Sendung; nicht erforderlich, aber ausreichend (an Stelle des Vermerks des Postbediensteten) ist die Unterschrift des Zustellungsadressaten bzw. der Ersatzperson. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Art 18 EuZustVO. Der Nachweis der Zustellung ist dort nicht ausdrücklich geregelt. Daher haben die Mitgliedstaaten einen gewissen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Nach § 1068 Abs. 1 ZPO ist für von Deutschland ausgehende Post-Direktzustellung der Rückschein als Nachweis ausreichend (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 183 ZPO Rn. 42). Wird ohne Übersetzung zugestellt, läuft eine durch die Zustellung in Gang gesetzte Frist immer erst, nachdem die Frist zur Annahmeverweigerung abgelaufen ist (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 – C-7/21 –, juris zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen). Der Empfänger kann die Annahme eines Schriftstücks entweder bei der Zustellung oder durch eine schriftliche Erklärung der Annahmeverweigerung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung verweigern (Art. 12 Abs. 3 EuZustVO). Der Rückschein ist am 08.09.2023 beim Amtsgericht eingegangen. Ausweislich des Rückscheins ist dem Antragsgegner die Sendung am 16.08.2023 ordnungsgemäß ausgeliefert worden. Die Frist begann erst mit Ablauf der Frist von 2 Wochen und damit am 30.08.2023 zu laufen. Die Beschwerde ist folglich fristgerecht eingelegt worden und gemäß § 117 Abs. 1 FamFG sogleich begründet worden. b) Der Statthaftigkeit der Beschwerde stehen auch nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Satz 2 FamFG entgegen. Gemäß § 256 Satz 1 FamFG können mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nur die dort aufgeführten Einwendungen geltend gemacht werden. Gemäß § 256 Satz 2 FamFG ist die Beschwerde unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. Der Antragsgegner hat vorgebracht, nicht der Vater des Kindes zu sein. Nach wohl überwiegender Auffassung handelt es sich bei der Einwendung fehlender Elternschaft zwar um eine Einwendung im Sinne des § 252 Abs. 2 FamFG, die vor Unterhaltsfestsetzung geltend zu machen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – II-2 WF 138/20 –, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 30. April 2012 - 4 WF 46/12, FamRZ 2012, 1822; OLG Bamberg Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 WF 145/17 –, juris Rn. 18; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 252 FamFG Rn. 7). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit dem Vorbringen der fehlenden Elternschaft gleichzeitig eine Einwendung gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens im Sinne des § 252 Abs. 1 FamFG vorgebracht wird. Solche Einwendungen müssen nicht vor Unterhaltsfestsetzung geltend gemacht worden sein, um zulässigerweise im Beschwerdeverfahren erhoben werden zu können (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 256 FamFG, Rn. 6 mit Hinweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2022 - 18 WF 138/22, FamRZ 2023, 215; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2022 - 6 UF 1/22, FamRZ 2022, 876; Langheim in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 256 FamFG, Rn. 3). Denn nach § 250 Abs. 1 Nr. 8 FamFG muss der Antrag im vereinfachten Unterhaltsverfahren die Erklärung enthalten, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591-1593 BGB besteht. Die Tatsachen, aus denen sich die Vaterschaft ergibt (Ehe mit der Mutter des Kindes, Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung) sind im Antrag darzulegen (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 250 FamFG, Rn. 5; Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 250 FamFG, Rn. 12). Dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die bei ihrem Fehlen zur Zurückweisung des Antrages auf Unterhaltsfestsetzung durch den Rechtspfleger führt (Bömelburg, a.a.O., § 250 FamFG, Rn. 18). Die Beschwerde ist folglich zulässig. 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das antragstellende Land hat nachgewiesen, dass die Vaterschaft des Antragsgegners gerichtlich festgestellt worden ist und die Behauptung des Antragsgegners widerlegt. Nach § 184 Abs. 2 FamFG wirkt der rechtskräftige Beschluss, soweit über die Abstammung entschieden ist, nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern für und gegen alle. Die Wirkung für und gegen alle wirkt sich auch auf andere Verfahren aus, in denen es auf die Abstammung ankommt, z.B. im Unterhaltsverfahren. Damit kann sich auch der Antragsteller auf die rechtskräftige Entscheidung berufen. Der Status des Kindes wird - rückwirkend seit seiner Geburt - selbst dann festgestellt, wenn der Beschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist (BGH NJW 1994, 2698). Weitere zulässige Einwendungen hat der Antragsgegner nicht erhoben. Die Beschwerde ist folglich unbegründet. III. Der Senat hat gemäß § 69 Abs. 1 FamFG in der Sache selbst entschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Es entspricht dem Rechtsgedanken des § 97 ZPO und damit der Billigkeit, die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 51 FamGKG und orientiert sich an der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts. Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).