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Beschluss

4 WF 46/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0430.4WF46.12.00
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Tenor

Der Antrag des Antragsgegners vom 13.03.2012, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 08.02.2012 - 33 FH 17/11 – Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragsgegners vom 13.03.2012, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 08.02.2012 - 33 FH 17/11 – Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag ist unbegründet, weil die von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren weiter betriebene Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO verspricht. Die Beschwerde ist nämlich gemäß § 256 unzulässig und deswegen gemäß §§ 58 ff., 68 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 256 Satz 2 FamFG kann die Beschwerde auf Einwendungen gemäß § 252 Abs. 2 FamFG, die erstinstanzlich nicht vor Verfügung des Feststellungsbeschlusses erhoben worden sind, nicht gestützt werden. So verhält es sich indessen mit dem in der Beschwerde einzig geführten Einwand des Antragsgegners, er sei nicht der Vater des minderjährigen Kindes und deshalb materiell-rechtlich nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Zwar hat der Antragsgegner bereits vor dem Amtsgericht innerhalb der ihm zur Stellungnahme zum Festsetzungsantrag gesetzten Frist vorgebracht, es bestünden Zweifel an seiner Vaterschaft und er beabsichtige die Durchführung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Diese Einwendung hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – aber zu Recht als nicht erhoben behandelt, weil sie nicht in der gemäß §§ 252, 259 FamFG vorgesehenen Form, auf die das Amtsgericht in seiner Verfügung zur Gewährung rechtlichen Gehörs vom 05.01.2012 auch ausdrücklich in drucktechnisch hervorgehobener Weise unter gleichzeitiger Übersendung der Formblätter ZP 362 – 364 hingewiesen hat, geltend gemacht worden ist. Zur Erhebung von Einwendungen ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren zwingend dieses Formular zu verwenden ( vgl. etwa: Keidel-Giers, FamFG, 17. Auflage, § 252 Rn. 10; Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 2. Auflage, § 252 Rn. 5 ). Die fehlende Wahrung des Formerfordernisses führt zur Behandlung der Einwendung des Antragsgegners als nicht erhoben. Bei einem gegenteiligen Verständnis würde das Ziel des vereinfachten Verfahrens, eine rasche Entscheidung durch den bei dem Amtsgericht berufenen Rechtspfleger zu ermöglichen, nicht erreicht ( Keidel-Giers, a. a. O., § 252 Rn. 1 ). Die Argumentation des Antragsgegners, sein Vorbringen falle nicht unter die zu lit. A bis G des Formulars vorgesehenen Einwände, ist zwar richtig. Sie vermag der Beschwerde indessen nicht zum Erfolg verhelfen. Denn unter lit. H enthält das Formular ZP 364 auch ein Feld, in dem der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, einen nicht unter A bis G fallenden Einwand geltend zu machen. In diesem Feld hätte der Antragsgegner angeben können und müssen, dass er nicht Vater des betroffenen Kindes sei ( vgl. auch: Keidel-Giers, a. a. O., § 252 Rn. 7 ). Auf dieser Grundlage und zum Zweck der Ersparnis eines Teils der angefallenen Gerichtskosten wird anheimgestellt, die Beschwerde zurückzunehmen, wozu Gelegenheit bis zum 14.05.2012 besteht. Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht veranlasst.