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Beschluss

20 UF 32/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0611.20UF32.24.00
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Leitsätze
Zum Ausgleich eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung trotz Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG).(Rn.17)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 15.01.2024, Az. 4 F 1085/23, wird unter Ziffer 2. B. der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert und neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der SV AG (Vers. Nr. ....) zugunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) bei der SV AG, Stand 01.05.2023, ein Anrecht in Höhe von 3.365,60 €, bezogen auf den 31.08.2023, übertragen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1095 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Ausgleich eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung trotz Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG).(Rn.17) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 15.01.2024, Az. 4 F 1085/23, wird unter Ziffer 2. B. der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert und neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der SV AG (Vers. Nr. ....) zugunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) bei der SV AG, Stand 01.05.2023, ein Anrecht in Höhe von 3.365,60 €, bezogen auf den 31.08.2023, übertragen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1095 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 14.05.2016 vor dem Standesbeamten des Standesamtes B. geheiratet. Mit Antragsschrift vom 06.09.2023, an die Antragsgegnerin zugestellt am 13.09.2023, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. In der Ehezeit vom 01.05.2016 bis 31.08.2023 hat der Antragsteller Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV BW, Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der A. AG und der SV AG (Beschwerdeführerin) sowie Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beim K. erlangt. Der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin beträgt 6981,19 €. Den Ausgleichswert hat die Beschwerdeführerin nach Abzug von pauschalen Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG i.H.v. 3365,60 € angegeben. Hinsichtlich der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat der Versorgungsträger mitgeteilt, dass die für eine Leistungsanwartschaft erforderliche Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt und das Anrecht nachher noch nicht unverfallbar sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verfahren erteilten Auskünfte der Versorgungsträger des Antragstellers Bezug genommen (DRV BW: Auskunft vom 07.12.2023, As. I/88 ff. VA; A. AG: Auskunft vom 02.11.2023, As. I/55 ff. VA; K.: Auskunft vom 03.11.2023, AS. I/58 VA; Beschwerdeführerin: Auskunft vom 08.11.2023, As. I/62 ff., VA). Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV BW, Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der S. AG und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beim K. erlangt. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verfahren erteilten Auskünfte der Versorgungsträger der Antragsgegnerin Bezug genommen (DRV BW: Auskunft vom 01.12.2023, As. I/78 ff. VA; K.: Auskunft vom 22.11.2023, AS. I/71 VA; S. AG, Auskunft vom 30.10.2023, As. I/49 ff., VA). Das Amtsgericht hat mit Verbundbeschluss vom 15.01.2024 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat hinsichtlich der Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin jeweils die interne Teilung angeordnet. Im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der A. AG und der Anrechte der Antragsgegnerin bei der S. AG und bei dem K. hat das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen und hinsichtlich des noch nicht unverfallbaren Anrechts des Antragstellers beim K. den Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Der Scheidungsbeschluss wurde am 24.01.2024 an die Beschwerdeführerin zugestellt. Mit am 21.02.2024 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat sie dagegen Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, das bei ihr bestehende Anrecht des Antragstellers sei wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen. Der Verwaltungs- und Kostenaufwand, der mit der Verwaltung und Auszahlung von derartigen „Kleinstanrechten“ verbunden sei, sei für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig groß. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass Teilungskosten anfielen und die Durchführung der internen Teilung aufgrund des verbleibenden geringen Ausgleichswertes unwirtschaftlich sei. Das Amtsgericht habe zwar in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass besondere Umstände den Ausgleich trotz Geringfügigkeit erforderten. Worin diese Umstände liegen, sei in der Entscheidung jedoch nicht dargelegt. Im Übrigen habe das Amtsgericht in der Beschlussformel auch nicht die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin konkret angegeben. Die Beschwerdeführerin beantragt, Ziffer 2. B. des angefochtenen Beschlusses abzuändern und anzuordnen, dass ein Ausgleich des Anrechts des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragstellers nicht stattfindet. Hilfsweise für den Fall, dass die Beschwerde mit dem Hauptantrag erfolglos bleibt, beantragt die Beschwerdeführerin, die konkrete Bezeichnung ihrer Teilungsanordnung in die Entscheidungsformel aufzunehmen. Der Antragsteller schließt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin an. Die Antragsgegnerin hat keine Erklärungen abgegeben. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die S. AG beschwerdebefugt. Ein am Verfahren beteiligter Versorgungsträger ist beschwerdeberechtigt, wenn er rügt, dass ein bei ihm bestehendes, die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Anrecht entgegen § 18 VersAusglG ausgeglichen worden ist. Denn mit dieser Vorschrift wird gerade der Belang der Verwaltungseffizienz auf Seiten des Versorgungsträgers geschützt, sodass eine unrichtige Anwendung des § 18 VersAusglG den Versorgungsträger unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 2.9.2015 - XII ZB 33/13, NJW-RR 2016, 449, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 9.1.2013 - XII ZB 550/11, NJW-RR 2013, 385, Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.3.2012 - 18 UF 338/11 -, Rn. 13 f., juris; MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 59 Rn. 34; BeckOGK/Schüßler, 1.2.2023, VersAusglG § 18 Rn. 127). 2. Die Beschwerde ist im Hauptantrag unbegründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die interne Teilung des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragstellers angeordnet. a. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG gilt das Gleiche für (nicht gleichartige) einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert. Mit dieser Regelung soll bei den Versorgungsträgern ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drs. 16/10144 S. 45 u. 60). Zugleich werden die Eheleute vor einer Zersplitterung ihrer in der Ehezeit erworbenen Anrechte geschützt. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 2.9.2015 - XII ZB 33/13 -, Rn. 24, juris; BGH, Beschl. v. 30.11.2011 − XII ZR 79/11, NJW-RR 2012, 193; BeckOGK/Schüßler, 1.11.2022, VersAusglG § 18 Rn. 131). Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz bestimmender Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet daher seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, Rn. 13, juris). b. Die Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich abzusehen ist, beurteilt sich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG. Zwar hat der Antragsteller in der Ehezeit neben der gesetzlichen Rente mehrere Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben, und zwar bei der Allianz Lebensversicherungs-AG mit einem Ausgleichswert von 2484,53 € und bei der Beschwerdeführerin mit einem Ausgleichswert (nach Abzug von Teilungskosten) in Höhe von 3365,60 €. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG, die für eine Anwendung der Vorschrift auch solche des anderen Ehegatten sein müssten (vgl. BGH, Beschluss vom 2.9.2015 - XII ZB 33/13 -, Rn. 21, juris). Die Gleichartigkeit fehlt jedoch auch hinsichtlich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der S. AG mit einem Ausgleichswert von 2102,31 € und bei dem K. mit einem Ausgleichswert von 1851,14 €. Anrechte gleicher Art sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen. Ausreichend ist insofern eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen (z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen: vgl. Bundestagsdrucksachen 16/11903 S. 54 und 16/10144, S. 55; MüKoBGB/Recknagel, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 18 Rn. 11; Norpoth/Sasse in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 18 VersAusglG, Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall. Das Anrecht des Antragstellers bei der A. AG ist eine Altersrentenversicherung mit Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungs-Zusatzversicherung. Das Anrecht bei der Beschwerdeführerin beruht hingegen auf einer ehemaligen Direktversicherung in Form einer aufgeschobenen Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall. Es besteht demnach ein unterschiedliches Leistungsspektrum. Keine Gleichartigkeit besteht auch im Hinblick auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der S. AG. Hierbei handelt es sich um eine Pensionskassenzusage mit lebenslanger Rentenzahlung. Unterschiede bestehen mithin im Durchführungsweg und im Leistungsspektrum. Gleichartigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG besteht - aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsformen - schließlich auch nicht zwischen den Anrechten der beteiligten Ehegatten aus der betrieblichen Altersversorgung und ihren Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2010 - 18 UF 251/10 -, Rn. 12, juris). c. Das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin unterschreitet mit einem Ausgleichswert von 3365,60 € die nach § 18 Abs. 3 VersAusglG für das Jahr 2023 maßgebliche Bagatellgrenze von 4074 € und ist damit geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet gleichwohl den Ausgleich des Anrechts. Eine Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BGH, Beschluss vom 28.9.2016 - XII ZB 325/16 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 2.9.2015 - XII ZB 33/13 -, Rn. 25, juris). So liegt es hier. Dem Aspekt der Verwaltungseffizienz und Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands kommt vorliegend kein entscheidendes Gewicht zu, da die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit nach § 13 VersAusglG Gebrauch gemacht und pauschale Teilungskosten i.H.v. 250 € in Ansatz gebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2.9.2015 - XII ZB 33/13, NJW-RR 2016, 449, Rn. 32). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Antragsteller über mehrere Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung verfügt, die zwar für sich genommen geringfügig sind, in der Summe der Ausgleichswerte jedoch die Bagatellgrenze deutlich überschreiten. Zwar sind mehrere geringfügige Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG jeweils für sich zu betrachten und nicht etwa zu addieren, so dass § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht als generelle Obergrenze für die Summe der Ausgleichswerte und den Wertunterschied beiderseits geringfügigen Anrechte angesehen werden kann. Wenn allerdings die Summe der Ausgleichswerte und Wertunterschiede aller grundsätzlich nicht auszugleichenden Anrechte die Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG deutlich überschreitet, ist dieser Aspekt im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 1.2.2012 - XII ZB 172/11, NJW 2012, 1281, Rn. 24 ff.; MüKoBGB/Recknagel, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 18 Rn. 24). Hier gebieten die Gesamtumstände den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin. Die Ausgleichswerte der Anrechte des Antragstellers bei der A. AG und bei der Beschwerdeführerin übersteigen mit einem Gesamtbetrag von 5850,13 € (nach Abzug der Teilungskosten der Beschwerdeführerin) die Bagatellgrenze deutlich. Demgegenüber bleiben die auf Seiten der Antragsgegnerin vorhandenen geringfügigen Anrechte mit einem summierten Ausgleichswert i.H.v. 3956,45 € unterhalb der Bagatellgrenze. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Antragsteller nach den erstinstanzlichen Feststellungen über Einkünfte in Höhe von ca. 2800 € netto verfügt, während die Antragsgegnerin ein relativ geringes Einkommen in Höhe von ca. 850 € netto erzielt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin, die die gemeinsamen Töchter im Alter von derzeit sieben und drei Jahren betreut, bis auf weiteres geringere Einkünfte erzielen und damit in den nächsten Jahren voraussichtlich geringere Rentenanwartschaften erwerben wird als der Antragsteller. Ihr ist deshalb ein gesteigertes Interesse daran zuzubilligen, im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch an dem bei der Beschwerdeführerin begründeten Anrecht des Antragstellers zu partizipieren. Umgekehrt gebietet der Halbteilungsgrundsatz unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des erheblichen Einkommensunterschieds der beteiligten Ehegatten, eine Teilhabe des Antragstellers an den geringfügigen Anrechten der Antragsgegnerin bei der S. AG und dem K. nicht. Damit besteht aber auch kein Anlass, zusätzlich das ebenfalls geringfügige Anrecht des Antragstellers bei der A. AG auszugleichen. 3. Die Beschwerde ist im Hilfsantrag begründet. Der angefochtene Beschluss ist in Ziffer 2. B. dahingehend abzuändern, dass die maßgebliche Teilungsordnung der Beschwerdeführerin in der Entscheidungsformel konkret angegeben wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss bei einer internen Teilung von Anrechten aus betrieblicher, privater oder berufsständischer Altersvorsorge die maßgebliche Teilungsordnung des Versorgungsträgers bereits in der Entscheidungsformel konkret angegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.1.2011 - XII ZB 504/10 -, Rn. 22, juris; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 10 VersAusglG (Stand: 26.01.2023), Rn. 68). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin wird in der Entscheidungsformel überhaupt nicht erwähnt. 4. Die Entscheidung kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergehen. Den Beteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt. Von einer mündlichen Erörterung sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 3, 4 FamFG. Nachdem eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung bereits deshalb notwendig war, weil das Amtsgericht die maßgebliche Teilungsanordnung nicht schon in der Entscheidungsformel konkret benannt hat, entspricht es - unbeschadet der Tatsache, dass das von der Beschwerdeführerin eigentlich verfolgte Rechtsschutzziel in der Beschwerdeinstanz erfolglos geblieben ist - der Billigkeit, von der Erhebung der Gerichtskosten und der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren abzusehen. Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt nach §§ 40, 50 FamGKG. Das Nettoeinkommen beider Eheleute in drei Monaten beträgt 10.950 € (As. I/2, 24). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein (einziges) Anrecht, sodass sich für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenswert von 1095 € ergibt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 FamFG.