Beschluss
6 UF 72/25
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0430.6UF72.25.00
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Leitsätze
1. Die mitsorgeberechtigte, mit dem Kindesvater nicht verheiratete Mutter ist in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht von der Vertretung des antragstellenden Kindes ausgeschlossen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist insoweit unzulässig.
2. Bestellt der Rechtspfleger gleichwohl einen Ergänzungspfleger und erklärt dieser, die Vaterschaft im Namen des Kindes nicht anfechten zu wollen, ist die Mutter gegen die richterliche Entscheidung, die Pflegschaft sei nach § 1812 Abs. 2 BGB beendet, nicht beschwerdeberechtigt.
3. Bei gemeinsamem Sorgerecht obliegt die Entscheidung über das "Ob" der Vaterschaftsanfechtung den Eltern und es bedarf im Falle fehlenden Konsenses grundsätzlich einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 1628 BGB. Ist die Anfechtungsfrist von § 1600b Abs. 1 BGB für den das Kind vertretenden Elternteil bereits abgelaufen, wird sein Wissen dem antragstellenden Kind nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Beteiligte zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mitsorgeberechtigte, mit dem Kindesvater nicht verheiratete Mutter ist in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht von der Vertretung des antragstellenden Kindes ausgeschlossen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist insoweit unzulässig. 2. Bestellt der Rechtspfleger gleichwohl einen Ergänzungspfleger und erklärt dieser, die Vaterschaft im Namen des Kindes nicht anfechten zu wollen, ist die Mutter gegen die richterliche Entscheidung, die Pflegschaft sei nach § 1812 Abs. 2 BGB beendet, nicht beschwerdeberechtigt. 3. Bei gemeinsamem Sorgerecht obliegt die Entscheidung über das "Ob" der Vaterschaftsanfechtung den Eltern und es bedarf im Falle fehlenden Konsenses grundsätzlich einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 1628 BGB. Ist die Anfechtungsfrist von § 1600b Abs. 1 BGB für den das Kind vertretenden Elternteil bereits abgelaufen, wird sein Wissen dem antragstellenden Kind nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. Die Beschwerde wird verworfen. Die Beteiligte zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Beteiligte zu 3. wendet sich gegen Feststellung der Beendigung einer Pflegschaft für das betroffene derzeit vierjährige Kind wegen Erledigung der Angelegenheit. Das betroffene Kind ist am XX.XX.2019 geboren. Die Beteiligte zu 3. ist die Mutter des betroffenen Kindes. Die Beteiligte zu 3. und der Beteiligte zu 4. waren und sind nicht verheiratet. Der Beteiligte zu 4. hat die Vaterschaft für das Kind durch Erklärung vom 18. September 2019 mit Zustimmung der Beteiligten zu 3. anerkannt. Die Beteiligten zu 3. und 4. üben aufgrund entsprechend abgegebener Erklärungen die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus. Die Beteiligte zu 3. hatte mit Schriftsatz vom 20. März 2024 angeregt, für das Kind wegen Vaterschaftsanfechtung einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Sie hatte dazu vorgetragen, dass sie selbst die Blutgruppe A Rh positiv habe, das Kind die Blutgruppe AB Rh positiv und der Beteiligte zu 4. A Rh positiv. Daran sei ersichtlich, dass das Kind nicht vom Beteiligten zu 4. abstammen könne. Sie habe während der gesetzlichen Empfängniszeit auch sexuellen Kontakt zu einem zwischenzeitlich verstorbenen Mann gehabt. Da sie selbst von diesem Umstand schon länger als zwei Jahre Kenntnis habe, sei sie daran gehindert, die Vaterschaft anzufechten. Es sei zu klären, dass der rechtliche Vater auch der biologische Vater ist. Eine Entscheidung darüber, ob die Vaterschaft angefochten wird, könne nur ein Ergänzungspfleger abgeben. Der Beteiligte zu 4. hatte sich gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ausgesprochen. Er hatte darauf hingewiesen, dass ein Umgangsregelungsverfahren anhängig ist. Darüber hinaus hatte er die Anfechtung der Vaterschaft als nicht zielführend bezeichnet, weil die Klärung der biologischen Vaterschaft der Identitätsfindung des Kindes dienen solle, der vermutete biologische Vater aber bereits verstorben sei. Darüber hinaus sei im Umgangsverfahren ein Termin bei der Erziehungsberatungsstelle zur Klärung von Umgang und Vaterschaft vereinbart worden. Außerdem sei für ihn die biologische Vaterschaft unerheblich, er wolle auch weiterhin der Vater für das Kind sein. Mit Beschluss vom 16. Mai 2024 hatte das Amtsgericht für das betroffene Kind Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft des Beteiligten zu 4. und ggf. Vertretung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren angeordnet und das Jugendamt des Landkreises Stadt1-Stadt2 als Ergänzungspfleger bestellt. Die Ergänzungspflegschaft sei gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1824 Abs. 1 Nr. 3, 1809 Abs. 1 BGB anzuordnen. Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft sei von der Beteiligten zu 3. beantragt worden, der Beteiligte zu 4. widerspreche. Dem Ergänzungspfleger obliege die Entscheidung, ob ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren eingeleitet werden solle. Mit Schreiben vom 5. September 2024 hat das Jugendamt des Landkreises Stadt1-Stadt2 mitgeteilt, dass es kein Vaterschaftsanfechtungsverfahren anstoßen wird. Im weiteren Verfahren hat es zur Begründung angeführt, dass eine Anfechtung der Vaterschaft dem Mündelinteresse insbesondere bei einem Tod des leiblichen Vaters nicht entspreche und das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit selbst ein Verfahren anstreben könne. Das Amtsgericht hat die Beteiligten daraufhin zu einer beabsichtigten Aufhebung der Ergänzungspflegschaft angehört. Die Beteiligte zu 3. hat sich der Aufhebung entgegengestellt. Sie hat angeregt, das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu entlassen und einen anderen Ergänzungspfleger zu bestellen und in dem Zusammenhang beanstandet, dass die zuständige Mitarbeiterin mit ihr und dem Kind nicht gesprochen habe. Es gehe im Übrigen nur um die Anfechtung der Vaterschaft, der Beteiligte zu 4. habe entgegen seiner Angaben nicht regelmäßig Unterhalt gezahlt und die begleitet durchgeführten Umgänge verliefen nicht reibungslos. Mit Beschluss vom 26. Februar 2025, der Beteiligten zu 3. zugestellt am 28. Februar 2025, hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Ergänzungspflegschaft gemäß § 1812 Abs. 2 BGB durch die Erledigung der Angelegenheit beendet ist. Nachdem sich der bestellte Ergänzungspfleger gegen die Anfechtung der Vaterschaft ausgesprochen hat, sei die Aufgabe abgeschlossen. Es gebe keinen Grund, dem Ergänzungspfleger Weisung für ein weiteres Tätigwerden zu geben oder einen alternativen Ergänzungspfleger zu bestellen. Mit ihrer am 25. März 2025 eingegangenen Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 3. im eigenen Namen gegen die amtsgerichtliche Entscheidung. Sie beanstandet erneut, dass vor einer Entscheidung des Jugendamts keine Gespräche durch die entscheidende Mitarbeiterin stattgefunden hätten. Sie bestreitet zudem, dass das Verfahren dazu dient, den Umgang des Beteiligten zu 4. mit dem Kind zu vereiteln. Das Jugendamt verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung und verweist darauf, dass es seiner Aufgabe abschließend nachgekommen ist. Der Beteiligte zu 4. verteidigt ebenfalls die amtsgerichtliche Entscheidung und äußert die Vermutung, dass die Beteiligte zu 3. beabsichtigt, seinen Umgang mit dem Kind zu vereiteln. Dazu trägt er unwidersprochen vor, dass zwischenzeitlich zwei Umgangsverfahren geführt wurden (AG Dieburg Az.: ... und ...) und dass von Amts wegen ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet wurde, in dem die Erziehungsfähigkeit der Eltern überprüft wird (AG Dieburg Az.: ...). II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist gemäß § 68 Abs. 2 FamFG zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerde ist unzulässig, weil es der Beteiligten zu 3. an der gemäß § 59 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehlt. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine nur mittelbare Beeinträchtigung wirtschaftlicher, persönlicher oder ideeller Interessen reicht nicht aus, um eine Beschwerdeberechtigung zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 -, Rn. 14, juris = NZFam 2014, 1110 bespr. v. Krumm). Zudem kommt es auf die Beteiligtenstellung in erster Instanz nicht an (vgl. Oberloskamp/Dürbeck Vormundschaft/Dürbeck, 5. Aufl. 2023, § 3 Rn. 146, beck-online). Im Fall der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist ein sorgeberechtigter Elternteil beschwerdebefugt, weil durch die Entscheidung in die elterliche Sorge als Bestandteil des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 300/15 -, Rn. 8, juris = NZFam 2016, 954 bespr. v. Tomfort). Dagegen ist ein Elternteil nicht beschwerdebefugt, wenn das Ende der Pflegschaft nach § 1812 Abs. 2 BGB festgestellt wird. Der das Ende der Pflegschaft nach § 1813 BGB Abs. 1 i.V.m. § 168e FamFG feststellende Beschluss ist zwar grundsätzlich anfechtbar, auch wenn er keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. Grüneberg/Götz, BGB 84. Aufl. 2025 § 1812 Rn. 3). Beschwerdeberechtigt sind aber nur der Pflegling und der Pfleger aus eigenem Recht oder in Vertretung des Pfleglings (vgl. Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Auflage 2023, § 168e FamFG, Rn. 10; vgl. dagegen zur Beschwerdebefugnis im Fall der Aufhebung der Pflegschaft OLG München, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 2 WF 232/22 e -, Rn. 18, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 2 WF 54/24 -, Rn. 8, juris; BeckOGK/Schöpflin, 15.3.2025, BGB § 1812 Rn. 25, beck-online). Nach diesen Maßstäben ist die Beteiligte zu 3. nicht berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde zu erheben. Allein aus ihrer Beteiligtenstellung ergibt sich keine Beschwerdebefugnis. Die Beteiligte zu 3. ist durch die Feststellung des Endes der Pflegschaft nicht in ihrem Sorgerecht beeinträchtigt. Dass die Beteiligte zu 3. die Verfahrensweise des Ergänzungspflegers beanstandet, führt nicht zu einer Beeinträchtigung ihres Sorgerechts durch die Feststellung des Endes der Ergänzungspflegschaft. Auch der Umstand, dass sie selbst in eigenem Namen die Vaterschaft des Kindes nicht mehr anfechten kann, begründet kein eigenes Recht der Beteiligten zu 3., das ihr die Befugnis geben würde, die Feststellung des Endes der Pflegschaft durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen. Im Übrigen trägt sie auch keine rechtlichen Gründe dafür vor, dass das Amtsgericht die Beendigung der Pflegschaft unter Verstoß gegen § 1812 Abs. 2 BGB, § 168e FamFG festgestellt und die Beteiligte zu 3. ein rechtlich geschütztes Interesse hat, eine solche unzutreffende Feststellung zu korrigieren. Im Übrigen sieht sich der Senat angesichts des geführten Pflegschaftsverfahrens zu folgender Klarstellung in der Sache veranlasst: Die Beteiligte zu 3. wäre in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 169 ff. FamFG nicht von Gesetzes wegen von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Da sich ein Anfechtungsverfahren auf die Beseitigung der rechtlichen Vaterstellung des Beteiligten zu 4. richten würde, wäre dieser im Gerichtsverfahren von der gesetzlichen Vertretung gemäß §§ 1626 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 2 BGB, 181 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 510/10 -, Rn. 12 ff, juris = NJW 2012, 1731). Die Beteiligte zu 3. wäre von der Vertretung des Kindes von Gesetzes wegen nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, wenn sie mit dem Beteiligten zu 4. verheiratet wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 510/10 -, Rn. 21 ff, juris = NJW 2012, 1731; BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - XII ZB 583/15 -, Rn. 16, juris = NZFam 2017, 36 bespr. v. Groeneveld). Die Beteiligten zu 3. und 4. waren und sind jedoch nicht verheiratet. Die Beteiligte zu 3. wäre im Fall der Alleinsorge nicht von Gesetzes wegen von der Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - XII ZB 583/15 -, Rn. 14, juris = NZFam 2017, 2017, 36 bespr. v. Groeneveld). Sie ist dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, auch nicht bei der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, Rn. 17 ff., juris = NZFam 2021, 547 mAnm Prinz; a.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - 13 UF 51/23 -, Rn. 17, juris). Denn § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB kann neben dem Verweis auf die Ausschlussgründe nach § 1824 BGB nicht entnommen werden, dass ein in der Person eines Elternteils verwirklichter Ausschlussgrund zugleich auch den anderen, nicht davon betroffenen Elternteil erfasst und es fehlt insoweit an der Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in das Elternrecht der Mutter (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, Rn. 23 ff., juris = NZFam 2021, 547 mAnm Prinz). Die Beteiligte zu 3. wäre in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nur von der Vertretung ausgeschlossen, wenn ihr im Einzelfall wegen erheblichen Interessengegensatzes die Vertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1789 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BGB entzogen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, Rn. 30 f., juris = NZFam 2021, 547 mAnm Prinz; BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - XII ZB 583/15 -, Rn. 19, juris = NZFam 2017, 36 bespr. v. Groeneveld). Das Amtsgericht hatte ihr aber nicht die Vertretungsbefugnis im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1789 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BGB entzogen. Der Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung beschränkte sich auf die Anordnung der Ergänzungspflegschaft. Hinsichtlich der materiellen Entscheidung darüber, ob die Vaterschaft angefochten werden soll (das „Ob“ der Anfechtung) sind vorliegend beide Elternteile gemeinsam zur Entscheidung berufen, solange nicht einem von ihnen die Vertretungsbefugnis zur Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung der Vaterschaft nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1789 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BGB entzogen oder nach § 1628 BGB übertragen ist. Die gesetzliche Vertretung für die Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung steht einem Elternteil auch zu, wenn es im Gerichtsverfahren nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist (vgl. Staudinger/Lettmaier (2020) BGB § 1629, Rn. 185). Einen Ausschluss der Eltern von der Vertretung nach § 1789 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BGB hatte das Amtsgericht vorliegend zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen. Insofern waren die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft nicht gegeben. In der Sache würde ein mutmaßlicher Interessengegensatz allein nicht ausreichen, um einem Elternteil nach § 1789 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BGB die Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung zu entziehen. Es würde der konkreten Feststellung im Einzelfall bedürfen, dass die Interessen des Kindes und des Elternteils im Gegensatz zu einander stehen. Die staatliche Intervention in die elterliche Sorge, die im Ergebnis zu einer Beseitigung der Vaterschaftszuordnung führt, könnte mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nur in Betracht kommen, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geboten ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. August 2017 - 5 WF 28/17 -, Rn. 16, juris = NZFam 2017, 1117 bespr. v. Szantay). Darüber hinaus hätte der Entzug der Entscheidungsbefugnis bei einem Elternteil vorliegend allein zur Folge, dass der andere Elternteil allein entscheidungsbefugt ist (§ 1680 Abs. 3, Abs. 1 BGB). Bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge wäre auf Antrag ggf. einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1628 BGB zu übertragen. Eine Anfechtungsklage im Namen des Kindes kann zulässig nur erhoben werden, wenn vorher wirksam eine dahingehende sorgerechtliche Entscheidung getroffen wurde entweder durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern übereinstimmend oder einen Elternteil nach Übertragung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07 -, Rn. 28 ff., juris = NJW 2009, 1496). Die Entscheidung darüber, ob das Kind selbst die Vaterschaft anfechten soll, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 BGB, das Amtsgericht könnte einem Elternteil auf Antrag die Entscheidungsbefugnis übertragen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. August 2024 - 2 UF 100/24 -, Rn. 32, juris, m.w.N. = NJW 2025, 1134; Staudinger/Lettmaier (2020) BGB § 1629, Rn. 185). Allerdings würde die Beteiligte zu 3. ihr Ziel, dass im Namen des Kindes die Vaterschaft angefochten wird, weil sie selbst durch Ablauf der Anfechtungsfrist daran gehindert ist, auch nach Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf sie allein voraussichtlich nicht erreichen können. Für den Beginn der Anfechtungsfrist würde es auf ihren Kenntnisstand als gesetzliche Vertreterin des Kindes ankommen. Gemäß § 1600a Abs. 1 BGB kann für das geschäftsunfähige Kind nur der gesetzliche Vertreter anfechten. Die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt in dem Fall zu laufen, wenn der gesetzliche Vertreter von den für die anderweitige Abstammung sprechenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Gemäß § 166 Abs. 1 BGB kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, der berechtigt ist, das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - XII ZB 583/15 -, Rn. 12, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. August 2024 - 2 UF 100/24 -, Rn. 29, juris = NJW 2025, 1134; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - 13 UF 51/23 -, Rn. 17, juris = NZFam 2024, 519 bespr. v. Grün; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 7 UF 688/17 -, Rn. 24, juris, m.w.N. = NZFam 2017, 1164 bespr. v. Chama). Dabei wird gegebenenfalls Wissen der Mutter dem mitsorgeberechtigten Vater zugerechnet (vgl. Grüneberg/Siede, BGB 84. Aufl. 2025 § 1600b Rn. 9). Auf die Kenntnis des oder der gesetzlichen Vertreter kann allerdings nur abgestellt werden, wenn sie rechtlich in der Lage waren oder sind, das verfahrensunfähige Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 7 UF 688/17 -, Rn. 24, juris, m.w.N. = NZFam 2017, 1164 bespr. v. Chama). Daher kommt es für den Beginn der Anfechtungsfrist auf die Kenntnis eines Ergänzungspflegers an, wenn die Eltern verheiratet und daher beide von der Vertretung des Kindes im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen sind (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. August 2024 - 2 UF 100/24 -, Rn. 31, juris = NJW 2025, 1134; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 7 UF 688/17 -, Rn. 24, juris, m.w.N = NZFam 2017, 1164 bespr. v. Chama). Hat ein zur Vertretung im Anfechtungsverfahren berechtigter gesetzlicher Vertreter die Frist versäumt, läuft für seinen Nachfolger keine erneute Frist (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. August 2024 - 2 UF 100/24 -, Rn. 31, juris = NJW 2025, 1134; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2024 - 12 WF 8/24 -, Rn. 6, juris = NZFam 2024, 568 bespr. v. Flindt). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der zur Anfechtung berechtigte gesetzliche Vertreter auch sorgerechtlich befugt war, allein die Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung zu treffen, weil es für die Kenntnis allein auf die Vertretungsbefugnis im Gerichtsverfahren ankommt (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. August 2024 - 2 UF 100/24 -, Rn. 33, juris = NJW 2025, 1134). Nach diesen Maßstäben würde es im vorliegenden Fall nicht auf die Kenntnis eines Ergänzungspflegers ankommen, weil die Eltern zu keinem Zeitpunkt verheiratet waren. Vielmehr wäre die Kenntnis der Beteiligten zu 3. von einem Anfechtungsgrund für den Fristbeginn maßgeblich. Sie war wie dargestellt durchgängig befugt, das Kind in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vertreten. Darauf, dass sie wegen bestehender gemeinsamer Sorge nicht befugt war, allein über das „Ob“ der Anfechtung zu entscheiden, würde es in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren für die Ermittlung des Beginns der Anfechtungsfrist nicht ankommen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung ist im Hinblick auf Vorbemerkung 1.3.1 FamGKG entbehrlich.